Vf. 79-VI-09 München, 13. Januar 2010
Pressemitteilung
zur
Entscheidung des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs
vom 11. Januar 2010
über eine
Verfassungsbeschwerde zur Besetzung des Gemeinderats in Thurmansbang
I.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer ist mit einzigem Wohnsitz in der
Gemeinde Thurmansbang gemeldet und gehörte seit 1987 dem dortigen Gemeinderat
an. Im Oktober 1994 heiratete er; seine Ehefrau lebt zusammen mit dem
gemeinsamen Sohn in der Gemeinde G. Sie und der Sohn sind in G. mit
Hauptwohnung, in Thurmansbang mit Nebenwohnung gemeldet. Der Beschwerdeführer
hält sich an Werktagen im Wesentlichen in Thurmansbang auf und geht dort seinem
Beruf nach. Die Wochenenden verbringt er in G. bei seiner Ehefrau und seinem
Sohn.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2008 stellte die
Gemeinde Thurmansbang fest, dass der Beschwerdeführer wegen des Verlustes der
Wählbarkeit sein Mandat im Gemeinderat verloren habe. Für die Wählbarkeit sei
auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen; bei Verheirateten, die
nicht dauernd getrennt lebten, sei dies regelmäßig die Familienwohnung (Art. 21
Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 GLKrWG, § 1 Satz 1 Halbsatz 1 GLKrWO). Die Entscheidung
der Gemeinde wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte. Die Rechtslage dürfe
nicht dazu führen, dass er allein infolge der Eheschließung ungewollt seine
Wählbarkeit in Thurmansbang verliere.
II.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat
die Verfassungsbeschwerde am 11. Januar 2010 abgewiesen, weil sie unbegründet
ist. Die angegriffenen Entscheidungen der Gemeinde und der Verwaltungsgerichte
verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.
Die
Gemeinde und die Verwaltungsgerichte gehen davon aus, dass Art. 21 Abs. 1 Nr. 3
i. V. m. Art. 1 Abs. 3 GLKrWG die
widerlegliche Vermutung begründet, der Beschwerdeführer habe den für das
passive kommunale Wahlrecht maßgeblichen Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen
am Ort seiner melderechtlichen Hauptwohnung in der Gemeinde Thurmansbang. Sie
sehen diese Vermutung im konkreten Fall auf der Grundlage der in § 1 Satz 1 Halbsatz 1 GLKrWO getroffenen
Regelung als widerlegt an. Danach kommt es für Verheiratete regelmäßig auf die
vorwiegend benutzte Wohnung der Familie an, die sich in der Gemeinde G.
befindet.
Mit der
Annahme, die familiäre Situation des Beschwerdeführers rechtfertige keine Ausnahme,
wird weder gegen den Wertgehalt des passiven Kommunalwahlrechts (Art. 12 Abs. 1
i. V. m. Art. 14 Abs. 2 BV) noch gegen das Grundrecht zum Schutz von Ehe und
Familie (Art. 124 Abs. 1 BV) verstoßen. Der Beschwerdeführer hat seine
Wählbarkeit nicht infolge der Eheschließung verloren, sondern wegen der damit
einhergehenden Veränderungen seiner (räumlichen) Lebensbeziehungen. Dass die
Bestimmung des Ortes für die Ausübung des passiven Wahlrechts nicht von subjektiven
Elementen, sondern in Übereinstimmung mit dem Hauptwohnungsbegriff des Melderechts
von objektiven Merkmalen abhängig gemacht wird, dient der Praktikabilität
wahlrechtlicher Regelungen.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
