Vf. 79-VI-09                                                                                    München, 13. Januar 2010

 

 

 

 

Pressemitteilung

 

zur

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 11. Januar 2010

 

 

über eine Verfassungsbeschwerde zur Besetzung des Gemeinderats in Thurmansbang

 

I.

 

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Beschwerdeführer ist mit einzigem Wohnsitz in der Gemeinde Thurmansbang gemeldet und gehörte seit 1987 dem dortigen Gemeinderat an. Im Oktober 1994 heiratete er; seine Ehefrau lebt zusammen mit dem gemeinsamen Sohn in der Gemeinde G. Sie und der Sohn sind in G. mit Hauptwohnung, in Thurmansbang mit Nebenwohnung gemeldet. Der Beschwerdeführer hält sich an Werktagen im Wesentlichen in Thurmansbang auf und geht dort seinem Beruf nach. Die Wochenenden verbringt er in G. bei seiner Ehefrau und seinem Sohn.

 

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2008 stellte die Gemeinde Thurmansbang fest, dass der Beschwerdeführer wegen des Verlustes der Wählbarkeit sein Mandat im Gemeinderat verloren habe. Für die Wählbarkeit sei auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen; bei Verheirateten, die nicht dauernd getrennt lebten, sei dies regelmäßig die Familienwohnung (Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 GLKrWG, § 1 Satz 1 Halbsatz 1 GLKrWO). Die Entscheidung der Gemeinde wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt.     

 

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte. Die Rechtslage dürfe nicht dazu führen, dass er allein infolge der Eheschließung ungewollt seine Wählbarkeit in Thurmansbang verliere.

 

 

 

II.

 

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerde am 11. Januar 2010 abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Die angegriffenen Entscheidungen der Gemeinde und der Verwaltungsgerichte verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.

 

Die Gemeinde und die Verwaltungsgerichte gehen davon aus, dass Art. 21 Abs. 1 Nr. 3  i. V. m. Art. 1 Abs. 3 GLKrWG die widerlegliche Vermutung begründet, der Beschwerdeführer habe den für das passive kommunale Wahlrecht maßgeblichen Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen am Ort seiner melderechtlichen Hauptwohnung in der Gemeinde Thurmansbang. Sie sehen diese Vermutung im konkreten Fall auf der Grundlage der in   § 1 Satz 1 Halbsatz 1 GLKrWO getroffenen Regelung als widerlegt an. Danach kommt es für Verheiratete regelmäßig auf die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie an, die sich in der Gemeinde G. befindet.

 

Mit der Annahme, die familiäre Situation des Beschwerdeführers rechtfertige keine Ausnahme, wird weder gegen den Wertgehalt des passiven Kommunalwahlrechts (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 2 BV) noch gegen das Grundrecht zum Schutz von Ehe und Familie (Art. 124 Abs. 1 BV) verstoßen. Der Beschwerdeführer hat seine Wählbarkeit nicht infolge der Eheschließung verloren, sondern wegen der damit einhergehenden Veränderungen seiner (räumlichen) Lebensbeziehungen. Dass die Bestimmung des Ortes für die Ausübung des passiven Wahlrechts nicht von subjektiven Elementen, sondern in Übereinstimmung mit dem Hauptwohnungsbegriff des Melderechts von objektiven Merkmalen abhängig gemacht wird, dient der Praktikabilität wahlrechtlicher Regelungen.

 

Bayerischer Verfassungsgerichtshof