Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 11. Januar 2010

über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn A. B. in T.

 

gegen

1. den Bescheid der Gemeinde Thurmansbang vom 24. Oktober 2008,

2. das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Februar 2009

    Az. RN 3 K 08.2007,

3. den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 2009

    Az. 4 ZB 09.857

 

Aktenzeichen: Vf. 79-VI-09

 

 

 

 

L e i t s a t z :

 

 

Überprüfung behördlicher und verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen zum Amtsverlust eines Gemeinderatsmitglieds, dessen nicht dauernd von ihm getrennt lebende Familie ihre Hauptwohnung in einer anderen Gemeinde hat, am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 2 und des Art. 124 Abs. 1 BV.

 

 

 

 

Entscheidung:

 

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

 

 

Gründe:

 

I.

 

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Gemeinde Thurmansbang vom 24. Oktober 2008, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Februar 2009 Az. RN 3 K 08.2007 und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 2009 Az. 4 ZB 09.857.

 

1. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Geburt mit einzigem Wohnsitz in der Gemeinde Thurmansbang gemeldet. Er übt dort den Beruf eines selbständigen Landwirts sowie eines Besamungstechnikers aus. Im Mai 1987 kam er als „Nachrücker“ in den Gemeinderat der Gemeinde Thurmansbang. Bei den nachfolgenden Kommunalwahlen der Jahre 1990, 1996 und 2002 wurde er wiederum in den Gemeinderat gewählt.

 

Am 29. Oktober 1994 heiratete der Beschwerdeführer die Mutter des am 20. Januar 1994 geborenen gemeinsamen Kindes. Die Ehefrau lebte vor und lebt auch nach der Eheschließung zusammen mit dem Sohn in der Gemeinde G. Der Sohn geht dort zur Schule. Sie und der Sohn sind in G. mit Hauptwohnung, in Thurmansbang mit Nebenwohnung gemeldet. Der Beschwerdeführer hält sich an Werktagen (Montag bis Samstag) im Wesentlichen in Thurmansbang auf und geht dort seinem Beruf nach. Die Wochenenden (Samstag/Sonntag) verbringt er in G. bei seiner Ehefrau und seinem Sohn.

 

Bei der Kommunalwahl 2008 wurde der Beschwerdeführer erneut für das Amt eines Mitglieds des Gemeinderats der Gemeinde Thurmansbang gewählt.

 

2. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 24. Oktober 2008 stellte die Gemeinde Thurmansbang aufgrund des Art. 48 Abs. 4 Satz 2 GLKrWG fest, dass der Beschwerdeführer wegen des Verlustes seiner Wählbarkeit sein Mandat im Gemeinderat Thurmansbang verloren habe. Nach § 1 Satz 1 Halbsatz 1 GLKrWO sei der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen Verheirateter, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie lebten, regelmäßig die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Der Beschwerdeführer lebe nicht dauernd getrennt von seiner Familie. Auch die Ehefrau habe mitgeteilt, dass die Wochenenden und Urlaube gemeinsam verbracht würden. Eine Familienwohnung gebe es daher nur in G. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht wählbar gewesen (Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 GLKrWG).

 

Die gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2008 erhobene Klage des Beschwerdeführers wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit dem angegriffenen Urteil vom 18. Februar 2009 ab. Nach dem Tatbestand des § 1 Satz 1 Halbsatz 1 GLKrWO habe der Beschwerdeführer den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen in G. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die Vorschriften über die Wählbarkeit müssten praktikabel und leicht handhabbar sein.

 

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. Mai 2009, dem Beschwerdeführer zugestellt am 18. Mai 2009, lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber für die Wählbarkeit bei Kommunalwahlen objektive Kriterien anlege und subjektive Vorstellungen der Wahlbewerber nicht berücksichtige. Es liege ohne Weiteres auf der Hand, dass die vorwiegend benutzte Familienwohnung eine Sesshaftigkeit und Verbundenheit mit der Gemeinde begründe, in der sie liege. Es möge sein, dass der Gesetzgeber angesichts des gesellschaftlichen Wandels, der auch die Familien erfasst habe, eine andere Regelung treffen könne. Dazu sei er aber nicht verpflichtet.

 

 

II.

 

1. Mit der am 20. Juli 2009, einem Montag, eingegangenen Verfassungsbeschwer­de rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 7 Abs. 2, Art. 101, 109 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 und Art. 124 Abs. 1 BV.

 

Das den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Verständnis des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen Verheirateter verletze das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 101 BV) und den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl im Zusammenhang mit dem Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 109 Abs. 1 BV). Die Rechtslage dürfe nicht dazu führen, dass Personen wie der Beschwerdeführer bevormundet würden und allein infolge der Eheschließung ungewollt ihre Wählbarkeit verlören. Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass das subjektive Empfinden eines Menschen, den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen betreffend, bei der Feststellung seiner Wählbarkeit praktische Schwierigkeiten aufwerfe. Das müsse von einer Verfassung, die den Menschen in die Mitte stelle, aber letztlich respektiert werden. Es gehe beim Beschwerdeführer nicht um die Vermeidung eines „Wahltourismus“. Er wohne vielmehr seit seiner Geburt unverändert in der Gemeinde Thurmansbang und habe dort seinen Lebensmittelpunkt.

 

Die angegriffenen Entscheidungen verletzten den Beschwerdeführer auch in seinem Grundrecht auf Schutz der Ehe (Art. 124 Abs. 1 BV). Er solle allein infolge seiner Eheschließung die Wählbarkeit verloren haben. An seinen tatsächlichen Lebensumständen habe sich nichts geändert. Wäre er nicht verheiratet, könnte niemand seine Wählbarkeit in der Gemeinde Thurmansbang bezweifeln. Im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV komme hinzu, dass Verheiratete ohne Kinder anders behandelt würden als Verheiratete mit zumindest einem Kind. Nur letztere bildeten eine Familie im Sinn des § 1 Satz 1 Halbsatz 1 GLKrWO.

 

Schließlich müsse dem Beschwerdeführer auch ein Vertrauensschutz zugebilligt werden. Der Gemeindewahlausschuss, dem die Lebensumstände des Beschwerdeführers bekannt gewesen seien, habe anlässlich der Kommunalwahlen 2002 und 2008 keinerlei Bedenken gegen dessen Wählbarkeit gehabt.

 

2. Der Beschwerdeführer beantragt ferner, der Gemeinde Thurmansbang im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Bescheid vom 24. Oktober 2008 zu vollziehen. Andernfalls würden seine Grundrechte für einen längeren Zeitraum leerlaufen.

 

3. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 24. November 1966 (VerfGH 19, 105) Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Gemeindewahlgesetzes in der früheren Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1965 (GVBl S. 221) für mit der Verfassung vereinbar erklärt. Nach dieser Regelung sei es bei wechselndem Aufenthalt in mehreren Gemeinden darauf angekommen, in welcher Gemeinde sich die Hauptwohnung, insbesondere die Familienwohnung befinde. Die im Ausgangsverfahren angerufenen Gerichte teilten diese verfassungsrechtliche Bewertung. Die Rügen des Beschwerdeführers gäben keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Der Schutzbereich des Art. 109 Abs. 1 BV sei nicht eröffnet. Das Recht, sich zu jedem beliebigen Zweck an jedem beliebigen Ort in Bayern aufzuhalten und niederzulassen, garantiere nicht, dass mit der Niederlassung auch das passive Wahlrecht an diesem Ort verbunden sei. Das fachgerichtliche Verständnis des Begriffs „Schwerpunkt der Lebensbeziehungen“ (Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 GLKrWG) sei auch mit Art. 124 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 BV vereinbar. Es orientiere sich an der Regelvermutung des § 1 Satz 1 Halbsatz 1 GLKrWO. Diese Vermutung beruhe auf der typisierenden Annahme, dass Eheleute in der Regel einen gemeinsamen Hausstand hätten, und ermögliche beispielsweise verheirateten, unter der Woche an anderen Orten berufstätigen Pendlern im Regelfall wahlrechtlich angemessene Lösungen. Die Norm diene so gerade dem Schutz von Ehe und Familie.

 

Von diesem Regelfall abweichende tatsächliche Verhältnisse hätten die Fachgerichte nicht festgestellt. Objektive Kriterien seien für die Bestimmung der Wählbarkeit unerlässlich. Ansonsten wäre diese der Beliebigkeit ausgesetzt. Auch die (an vergleichbare Regelungen anknüpfende) Erstellung der Wählerlisten wäre erheblich erschwert. Der Verfassungsgerichtshof habe seinerzeit (VerfGH 19, 105) be­stätigt, dass der Normgeber das öffentliche Interesse an möglichst präzisen und praktikablen Vorschriften zulasten von Sonderwünschen berücksichtigen könne.

 

Eine Ungleichheit Verheirateter gegenüber Ledigen sei nicht festzustellen. Der Beschwerdeführer habe seine Wählbarkeit nicht deshalb verloren, weil er geheiratet habe, sondern weil er nicht habe dartun können, dass der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen entgegen der Regel nicht die Wohnung der Familie sei. Auch wandere das passive Wahlrecht des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres mit, wenn die Ehefrau (mit dem Kind) umziehe. Die Lage müsste in diesem Fall neu bewertet werden. Regelmäßig seien alle Familienmitglieder an der Festlegung der Familienwohnung beteiligt. § 1 Satz 1 Halbsatz 1 GLKrWO behandle Ehen mit Kindern nicht anders als Ehen ohne Kinder. „Familie“ im Sinn dieser Vorschrift sei auch die eheliche Lebensgemeinschaft ohne Kinder.

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung könne aus diesen Gründen ebenfalls keinen Erfolg haben.

 

 

III.

 

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig; insbesondere genügt sie den Begründungsanforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG. Zwar rügt der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich sein in Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 2 BV grundrechtlich gewährleistetes passives kommunales Wahlrecht, um dessen Ausübung in der Gemeinde Thurmansbang es ihm geht. Seine Grundrechtsrügen zielen jedoch durchweg in der Sache darauf, dass dieses Recht aus dem sachlichen Blickwinkel anderer durch die Bayerische Verfassung geschützter Grundrechte von den angegriffenen Entscheidungen verletzt worden ist. Das entspricht noch den Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG (vgl. Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNr. 85 zu Art. 120 m. w. N.).

 

 

IV.

 

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen weder Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 2 BV noch ein sonstiges Grundrecht des Beschwerdeführers.

 

Wird Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung eingelegt, kann diese nur in engen Grenzen überprüft werden. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Es ist nicht seine Aufgabe, Entscheidungen der Gerichte allgemein auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren. Er hat nur zu prüfen, ob die angegriffenen Entscheidungen gegen die vom Beschwerdeführer bezeichneten Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen, die ein subjektives Recht verbürgen. Ein Verstoß gegen solche Normen wäre hier nur gegeben, wenn für die Anwendung der einschlägigen landesrechtlichen Regelungen des passiven Kommunalwahlrechts maßgebende Rechtssätze der Bayerischen Verfassung außer Acht gelassen worden wären. Das wäre nur der Fall, wenn der Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung – ihre Ausstrahlungswirkung – verkannt worden wären (vgl. VerfGH vom 11.3.1994 = VerfGH 47, 59/63 f.). Die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind so lange der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.7.2000 = VerfGH 53, 131/134 f.; BVerfG vom 10.6.1964 = BVerfGE 18, 85/93). Dieselben Grundsätze gelten für die Überprüfung von Verwaltungsakten, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gewesen und in diesem Verfahren nicht beanstandet worden sind (vgl. VerfGH vom 4.7.2005 = VerfGH 58, 161/164).

 

Im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfung kann kein Verfassungsverstoß festgestellt werden.

 

1. Die angegriffenen Entscheidungen gehen davon aus, dass Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Art. 1 Abs. 3 Satz 1 GLKrWG die widerlegliche Vermutung begründet, dass der Beschwerdeführer den für sein passives kommunales Wahlrecht maßgebenden Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen am Ort seiner melderechtlichen Hauptwohnung in der Gemeinde Thurmansbang hat (wobei ungeprüft bleibt, ob diese formelle melderechtliche Situation den materiellen melderechtlichen Vorschriften entspricht). Sie sehen diese Vermutung im konkreten Fall auf der Grundlage der in § 1 Satz 1 Halbsatz 1 GLKrWO getroffenen Regelung als widerlegt an. Danach kommt es für Verheiratete – insoweit in Anlehnung an materielle melderechtliche Regelungen in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 MeldeG, § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG – regelmäßig auf die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie an, die sich in der Gemeinde G. (im Haus der Ehefrau des Beschwerdeführers) befindet. Gegen diese den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen sind verfassungsrechtliche Einwände nicht erhoben worden.

 

2. § 1 Satz 1 Halbsatz 1 GLKrWO bestimmt die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie nur für den Regelfall als den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 GLKrWG) eines Verheirateten. In diesem Punkt unterscheidet sich die wahlrechtliche Regelung von den melderechtlichen Vorschriften in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 MeldeG und § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG. Diese erfassen nicht nur den Regelfall, sondern alle Fälle, in denen es eine vorwiegend benutzte Wohnung der Familie gibt. Eine unmodifizierte Übernahme der das Melderecht prägenden schlechthin zwingenden Festlegung der Hauptwohnung eines Verheirateten für die Regelung des passiven Wahlrechts ist unter dem Blickwinkel des Schutzes von Ehe und Familie und vom Regelfall abweichender Gestaltung des Familienlebens verfassungsrechtlich beanstandet worden (ThürVerfGH vom 12.6.1997 = NJW 1998, 525/526 ff.; dazu kritisch Schreiber, NJW 1998, 492; offengelassen HessVGH vom 18.12.2008 Az. 8 A 1330/08). Derartige Fragen wirft § 1 Satz 1 Halbsatz 1 GLKrWO aber nicht auf. Die Norm lässt als bloße Regelfallvorschrift Raum für abweichende familiäre Lebensentwürfe und bewegt sich – unabhängig von der sachlichen Rechtfertigung der genannten verfassungsrechtlichen Bedenken – deshalb innerhalb des von der Verfassung gesteckten Rahmens, die Wählbarkeit in der Weise mit äußeren Sachverhalten zu verbinden, weil dabei Grundentscheidungen der Bayerischen Verfassung, insbesondere die Grundrechte, mit den Grundsätzen des Wahlrechts in Einklang gebracht sind (vgl. auch VerfGH vom 24.11.1966 = VerfGH 19, 105).

 

Auch zu Art. 118 Abs. 1 BV steht § 1 Satz 1 Halbsatz 1 GLKrWO nicht in Widerspruch. Eine sachlich nicht zu rechtfertigende Differenzierung zwischen Eheleuten ohne Kinder und solchen mit Kindern ergibt sich schon deshalb nicht, weil die Norm das Verständnis ermöglicht und wegen ihrer Nähe zum Melderecht sogar nahelegt, dass „Familie“ auch die eheliche Lebensgemeinschaft ohne Kinder ist (vgl. Büchner, Kommunalwahlrecht in Bayern, RdNr. 2 zu § 1 GLKrWO unter Hinweis auf BVerwG vom 4.5.1999 = NJW 1999, 2688 zu § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG).

 

3. Mit der Annahme, die Situation des Beschwerdeführers unterscheide sich nicht vom gesetzlichen Regelfall des § 1 Satz 1 Halbsatz 1 GLKrWO, haben die Fachgerichte weder den Wertgehalt des passiven Wahlrechts noch den Schutzgehalt des Art. 124 Abs. 1 BV verkannt.

 

a) Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof haben die auf den Schutz von Ehe und Familie in Art. 124 Abs. 1 BV zurückgehende verfassungsrechtliche Bedeutung der Frage des Ortes der Ausübung des passiven Wahlrechts gesehen. Sie sind in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VerfGH 19, 105/111) davon ausgegangen, dass wahlrechtliche Regelungen im öffentlichen Interesse möglichst präzise und praktikabel sein sollen. Daran anknüpfend sind sie zu der Überzeugung gelangt, dass die familiäre Situation des Beschwerdeführers nach den objektiven Gegebenheiten nicht so weit von der einer typischen, durch die auswärtige Berufstätigkeit eines Ehegatten geprägten „Wochenendehe“ entfernt ist, dass es gerechtfertigt wäre, sie abweichend vom gesetzlichen Regelfall zu beurteilen. Diese, zudem mehr im Tatsächlichen als im Rechtlichen liegende Bewertung beruht nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung des in Art. 124 Abs. 1 BV gewährleisteten Schutzes von Ehe und Familie. Der Beschwerdeführer hat seine Wählbarkeit nicht infolge der Eheschließung verloren, sondern wegen der damit einhergehenden Veränderungen seiner (räumlichen) Lebensbeziehungen. Verfassungsrechtlich im Interesse der Praktikabilität wahlrechtlicher Regelungen tragfähig ist insbesondere die Annahme, die Bestimmung des Ortes für die Ausübung des passiven Wahlrechts sei nicht von subjektiven Elementen, sondern in Übereinstimmung mit dem Hauptwohnungsbegriff des Melderechts von objektiven Merkmalen abhängig zu machen. Das entspricht auch dem Anliegen des Kommunalwahlrechts (vgl. LT-Drs. 8/5172 S. 9). Wahlen sind Massenverfahren, die zudem innerhalb eines beschränkten zeitlichen Korridors durchzuführen sind. Der Gesichtspunkt typisierender und praktikabler Regelungen hat hier ein besonderes Gewicht (vgl. VerfGH vom 9.7.2002 = VerfGH 55, 85/91).

 

b) Nicht verletzt ist auch der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl. Die in Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Art. 1 Abs. 3 Satz 1 GLKrWG geregelte Koppelung des passiven Wahlrechts zum Mitglied eines Gemeinderats an die Hauptwohnung im Wahlgebiet ist in Art. 7 Abs. 3 BV angelegt (vgl. ferner VerfGH 19, 105/111; BayVGH vom 5.12.1984 = VGH n. F. 38, 4/7). Mit der getroffenen Regelung stellt das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz die Verbindung zwischen den persönlichen Lebensumständen des Kandidaten und den mit dem Amt des Gemeinderatsmitglieds verbundenen, auf den gemeindlichen Wirkungskreis beschränkten Aufgaben her.

 

4. Eine Auseinandersetzung mit dem Grundrecht der Freizügigkeit ist nicht veranlasst. Art. 109 Abs. 1 BV ist in seinem Schutzbereich nicht betroffen. Die Freiheit, sich an jedem beliebigen Ort aufzuhalten oder niederzulassen, ist weder durch die Regelungen des passiven Kommunalwahlrechts selbst noch durch die darauf beruhenden angegriffenen Entscheidungen berührt. Die Regelungen des passiven Wahlrechts knüpfen lediglich an persönliche, in Ausübung der Freizügigkeit getroffene Entscheidungen an.

 

5. Art. 101 BV entfaltet für das passive kommunale Wahlrecht keine über die speziellere Norm des Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 2 BV hinausgehende Schutzwirkung und ist schon aus diesem Grund nicht verletzt (vgl. VerfGH 19, 105/109).

 

 

V.

 

Durch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.

 

 

VI.

 

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).

 

 

 

 

Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs hat gemäß Art. 25 Abs. 5 VfGHG folgendes Sondervotum zur Entscheidung vom 11. Januar 2010 Vf. 79-VI-09 zu den Akten niedergelegt.

 

 

Sondervotum

 

Die Verfassungsbeschwerde halte ich für begründet.

 

1. Dem Beschwerdeführer wird die Wählbarkeit zu Unrecht mit der Begründung abgesprochen, der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen liege nicht in Thurmansbang, sondern in G.

 

§ 1 Satz 1 Halbsatz 1 GLKrWO bestimmt, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen Verheirateter, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie leben, regelmäßig die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie ist. Im Übrigen ist der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen regelmäßig am Ort der Wohnung, von der aus eine Person ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrer Ausbildung nachgeht. Das Gesetz (GLKrWG) selbst spricht übrigens nur vom Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen als Voraussetzung für die Wählbarkeit. Allerdings ermächtigt Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 GLKrWG den Verordnungsgeber zu Bestimmungen über den Begriff des Aufenthalts im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 GLKrWG.

 

Die Entscheidungen, die Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind, gehen davon aus, dass die Familienwohnung des Beschwerdeführers in G. liege. Dort lebten die Ehefrau und der Sohn und dort spiele sich das Familienleben in der von der Berufstätigkeit freien Zeit überwiegend ab.

 

2. In der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs wird zutreffend ausgeführt (Seite 8, 9), dass § 1 Satz 1 Halbsatz 1 der GLKrWO die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie nur für den Regelfall als den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen eines Verheirateten bezeichne und dass die Norm als bloße Regelfallvorschrift Raum für abweichende familiäre Lebensentwürfe lasse. Schon deshalb bewege sich die Bestimmung innerhalb des von der Verfassung gestalteten Rahmens, die Wählbarkeit in der Weise mit äußeren Sachverhalten zu verbinden, dass dabei Grundentscheidungen der Bayerischen Verfassung, insbesondere die Grundrechte mit den Grundsätzen des Wahlrechts in Einklang gebracht sind.

 

Die Entscheidung geht deshalb mit Recht davon aus, dass § 1 Satz 1 Halbsatz 1 GLKrWO verfassungskonform ist.

 

Der nachfolgenden Feststellung, dass die Fachgerichte mit ihrer Auffassung, die Situation des Beschwerdeführers unterscheide sich nicht vom gesetzlichen Regelfall, weder den Wertgehalt des passiven Wahlrechts noch den Schutzgehalt des Art. 124 BV verkannt hätten, kann ich mich jedoch nicht anschließen. Nach meiner Meinung haben die angegriffenen Entscheidungen den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 2 BV) und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung – ihre Ausstrahlungswirkung – verkannt.

 

3. Die angegriffenen Entscheidungen lassen die besondere Situation des Beschwerdeführers außer Betracht, die bei verfassungskonformer Auslegung des § 1 Satz 1 Halbsatz 1 GLKrWO eine Bejahung der Wählbarkeit an seinem Wohnsitz in Thurmansbang gebietet.

 

Der Beschwerdeführer lebt seit Geburt am gleichen Ort und ist mit Hauptwohnsitz in Thurmansbang gemeldet. Er betreibt dort eine Landwirtschaft und ein Lohnpressunternehmen. Seit 1987 gehört er dem Gemeinderat an. Er ist dort das dienstälteste Mitglied. Über seinen Wohnsitz bestanden zu keiner Zeit Zweifel. Der Beschluss des VG Regensburg vom 18.02.2009 bestätigt dem Beschwerdeführer, dass sein zeitlicher Aufenthalt in Thurmansbang den in G. bei Weitem überwiege. Der Beschwerdeführer sei in Thurmansbang aufgewachsen und sowohl vereinsmäßig als auch kommunalpolitisch seit langem engagiert.

 

Entgegen der Meinung des Verfassungsgerichtshofs (Seite 10) verliert der Beschwerdeführer seine Wählbarkeit infolge der Eheschließung. Die räumlichen Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers haben sich nach der Eheschließung nur insofern verändert, als die Ehefrau des Beschwerdeführers mit dem Kind eine eigene Wohnung in G. unterhält und der Beschwerdeführer seine Wohnung beibehält. Die Wählbarkeit verliert der Beschwerdeführer aufgrund seiner Eheschließung, da die Bestimmung des § 1 Satz 1 Halbsatz 1 GLKrWO insofern zu seinen Lasten ausgelegt wird, als zum Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen der Ort der Wohnung seiner Frau und seines Kindes bestimmt wird, obwohl sich sein Aufenthalt und seine Bindung zu Thurmansbang nicht verändert haben.

 

Die angegriffenen Entscheidungen hätten bei verfassungskonformer Auslegung der Wahlbestimmungen einen Ausnahmefall zugunsten des Beschwerdeführers annehmen und beachten müssen, dass die überwiegend benutzte Familienwohnung nicht in jedem Fall den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bildet.

 

Ich halte die Erwägungen des ThürVerfGH vom 12.06.1997 = NJW 1998, 525 ff., 527, re. Sp. für zutreffend, der u. a. ausgeführt hat: „Einem Familienmitglied würde angesonnen, wesentliche Formen politischer Betätigung ausschließlich an dem Ort vorzunehmen, an dem seine übrigen Familienmitglieder ihren Wohnsitz haben. Auch durchaus einvernehmliche Gestaltungen des Familienlebens, die aus zahlreichen Gründen von den Eheleuten mehr oder weniger freiwillig gewählt werden, würden damit ausgeschlossen.“

 

An anderer Stelle betont der ThürVerfGH (a. a. O., Seite 528), dass es nicht gerechtfertigt sei, Bürgern das Wahlrecht an dem Ort zu versagen, an dem sie nach der Art und Weise ihrer Lebensgestaltung eindeutig und zweifelsfrei ihren persönlichen Lebensmittelpunkt haben, „nur weil die anderen Familienmitglieder überwiegend eine Wohnung an einem anderen Ort nutzen“.

 

Vom Beschwerdeführer kann nicht verlangt werden, seine Wohnung aufzugeben oder seine Frau zur Aufgabe ihrer Wohnung zu zwingen. Einer dieser beiden Schritte wäre jedoch nach den angegriffenen Entscheidungen notwendig, um die Wählbarkeit in Thurmansbang zu erhalten.

 

Auch das Bremer Wahlprüfungsgericht II. Instanz hat in seiner Entscheidung vom 17.12.1993 = NJW 1994, 1526 ff., 1527 ähnliche Überlegungen angestellt und u. a. betont, dass nach der grundrechtlichen Institutsgarantie von Ehe und Familie die innere Organisation und Arbeitsteilung innerhalb der Ehe allein der Entscheidungsfreiheit der Ehegatten unterliegt. Das Gericht spricht den Eheleuten das Recht zu, „eine bestimmte familieninterne Abgrenzung der miteinander im Widerstreit liegenden Formen der individuellen Lebensgestaltung zu finden“. Es beruft sich dabei auf Art. 22 Abs. 1 der Bremer Verfassung, der Mann und Frau in der Ehe gleichstellt und wortgleich dem Art. 124 Abs. 2 BV entspricht.

 

4. § 1 Satz 1 Halbsatz 1 GLKrWO definiert die vorwiegend benutzte Familienwohnung nur im Regelfall als den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen Verheirateter. Bei dem vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gewählten Lebensentwurf, der bei verfassungsgemäßer Auslegung (Art. 101, 109 Abs. 1, 118 Abs. 1 und Abs. 2, 124 Abs. 2 BV) der wahlrechtlichen Bestimmungen anzuerkennen ist, bleibt Thurmansbang Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer behält daher auch das passive Wahlrecht in Thurmansbang.