Entscheidung des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs
vom 13. Dezember 2002
über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M. B. in D. u.a.
gegen
1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5.
Dezember 2000
Az. AN 2 K
99.01332,
2. den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
7. August 2001
Az. 7 ZB 01.1030
Aktenzeichen: Vf. 73-VI-01
L
e i t s ä t z e :
1. Das in Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV
gewährleistete Erziehungsrecht der Eltern wird
durch die allgemeine Schulpflicht in zulässiger Weise beschränkt.
2. Das Grundrecht der Glaubens- und
Gewissensfreiheit (Art. 107 Abs. 1 BV)
schließt das Recht der Eltern ein, ihrem Kind die von ihnen für richtig
gehaltene
religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln. Diesem Recht
steht
der eigenständige Auftrag des Staates zur Schulerziehung (Art. 130 BV)
gleich-
geordnet gegenüber. Von Verfassungs wegen ist es grundsätzlich zulässig,
dass die Erziehung in Schule und Elternhaus nach unterschiedlichen
Wertvor-
stellungen durchgeführt wird.
3. Nach dem verfassungsrechtlichen
Toleranzgebot (Art. 136 Abs. 1 BV) sind an
den Schulen beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu
achten.
Entscheidung:
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
I.
Die
Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Ansbach vom 5. Dezember 2000 Az. AN 2 K 99.01332 und den Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 2001
Az. 7 ZB 01.1030.
Die in Bayern lebenden Beschwerdeführer sind amerikanische Staatsbürger und gehören der Glaubensgemeinschaft der Baptisten an. Sie wenden sich aus Glaubens- und Gewissensgründen gegen die Schulpflicht ihrer am 12. Februar 1993 geborenen Tochter C. Ihre Tochter nehme am Fernunterricht der amerikanischen Roanoke Baptist School teil.
Nachdem die Beschwerdeführer die Erfüllung der Schulpflicht mehrfach abgelehnt hatten, gab ihnen das Landratsamt Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim mit Bescheiden vom 9. August 1999 auf, ihre Tochter C. zum Besuch der Volksschule anzumelden. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Beschwerdeführer wies die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 1999 zurück.
Die darauf erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Ansbach durch das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil vom 5. Dezember 2000 ab. Durch die Teilnahme ihrer Tochter an dem Fernunterricht der Roanoke Baptist Church könne der Schulpflicht nicht genügt werden, da dieser einer Pflichtschule nicht gleichwertig sei. Die Durchsetzung der Schulpflicht verstoße nicht gegen das Elternrecht oder das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Eltern könnten die Erfüllung der Schulpflicht nicht unter Berufung auf ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit oder auf andere Gründe, aus denen sie die öffentliche Schule als ungeeignet für ihre Kinder ansehen, verweigern. Ihnen stehe es offen, ihre Kinder in eine ihnen besser geeignet erscheinende Privatschule (eventuell unter kirchlicher Trägerschaft) zu schicken. Aber auch der Besuch einer öffentlichen Schule sei nicht unzumutbar. In den öffentlichen Volksschulen würden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen; damit werde der Unterricht nicht an die Glaubensinhalte bestimmter christlicher Bekenntnisse gebunden. Die Kinder müssten unbeschadet der religiösen Ausrichtung ihres Elternhauses in die Schulgemeinschaft integriert werden und dürften weder rechtlich noch praktisch dem Zwang ausgesetzt werden, von ihnen abgelehnte Erziehungsziele als verbindlich anzuerkennen. Den Beschwerdeführern bleibe es unbenommen, im Rahmen ihres Erziehungsrechts die Erziehung ihrer Kinder grundsätzlich nach ihren Vorstellungen zu gestalten und dabei nach ihrer Auffassung bestehende Mängel der schulischen Erziehung auszugleichen.
Mit dem gleichfalls durch die Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 7. August 2001 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung ab. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden nicht; ein Verfahrensfehler liege nicht vor.
II.
1. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihres elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 BV und des Persönlichkeitsrechts ihrer Tochter nach Art. 100, 101 BV.
Das Festhalten an der Schulbesuchspflicht würde die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Beschwerdeführer, ihre Kinder nach ihrem Glauben zu erziehen, aushöhlen. Nach der Bibel habe Gott den Eltern und nicht dem Staat die Verantwortung gegeben, Kinder zu unterrichten und zu erziehen. Aufgrund dieser Überzeugung könnten die Beschwerdeführer die Unterrichtung und Erziehung ihrer Tochter nur dann auf Dritte übertragen, wenn durch diese eine Unterrichtung und Erziehung in Verantwortung vor Gott gewährleistet sei. Das sei bei den staatlichen Schulen in Bayern nicht der Fall. Verschiedene Unterrichtsinhalte, die fächerübergreifend gelehrt würden, widersprächen den Geboten und Verboten der Bibel. Die Beschwerdeführer würden in einen unzumutbaren Gewissenskonflikt gestürzt, wenn sie ihre Tochter einem derartigen Unterricht aussetzten. Der Konflikt lasse sich nicht auf ein einzelnes Fach begrenzen, sondern betreffe den gesamten staatlichen Unterricht.
So seien die im Unterricht verwendeten Mandalas Praktiken nicht christlicher Religionen und verkörperten deren Götterwelt. Selbst wenn sie nur als Malvorlagen eingesetzt würden, bleibe die Tatsache bestehen, dass es sich um religiöse Symbole fernöstlicher Religionen handle. Gott warne in seinem Wort vor der Übernahme religiöser Sitten der Heiden.
Fantasiereisen bedienten sich der Kraft der Fantasie und der Imagination. Auffallend seien die rituellen Handlungen und die Suggestion, die der Lehrer ausübe. Es werde mit Hypnose gearbeitet. Es handle sich um okkulte Praktiken aus dem Schamanentum. Zauberei aber sei Gott ein Gräuel. Die Beschwerdeführer könnten ihre Tochter nicht Praktiken von Schamanen aussetzen, ohne in einen unzumutbaren Gewissenskonflikt gestürzt zu werden.
Bewegungsübungen (Atemübungen, Entspannungsübungen, autogenes Training, Joga, Konzentrations- und Vorstellungsübungen, Rollenspiel, Meditation) seien von fernöstlichen Religionen übernommen. Die Beschwerdeführer könnten sie mit ihrem Glauben nicht vereinbaren, da sie den Menschen in einen Zustand der gewollten Passivität versetzten und ihn okkulten Einflüssen öffneten. Das Rollenspiel sei eine Technik der Gestalttherapie, der sie ihre Tochter nicht aussetzen könnten, ohne in einen unzumutbaren Gewissenskonflikt zu geraten.
Im Schulprogramm „Klasse 2000“ sollten die Schüler eine positive Beziehung zu der Sympathiefigur Klaro aufbauen. Diese nehme eine gottähnliche Stellung ein, das sei Götzendienst.
Familien- und Sexualerziehung in den Schulen stehe im Dienst der emanzipatorischen Pädagogik und sei Mittel der neomarxistischen Revolutionierung unserer Gesellschaft. Sie erziehe zur sexuellen Freizügigkeit und sei weder wissenschaftlich fundiert noch seien die Lehrer entsprechend ausgebildet. Es stehe jedem Lehrer frei, welches Unterrichtsmaterial er im Unterricht einsetzen wolle. Das von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Verfügung gestellte Material indoktriniere die Schüler zu sexueller Freizügigkeit. Das Wort Gottes bestimme jedoch, dass Sexualität ausschließlich in die Ehe von Mann und Frau gehöre. Eine moralische Qualifikation der Lehrer sei nicht gewährleistet. Die Beschwerdeführer könnten ihre Tochter aber nur solchen Lehrern anvertrauen, die die Gebote und Verbote Gottes beachteten.
Die Evolutionstheorie habe die biblische Schöpfungslehre in Deutschland weitgehend verdrängt, obwohl sie bis heute nicht bewiesen sei und von namhaften Wissenschaftlern abgelehnt werde. Sie widerspreche dem klaren Wort Gottes und sei mit dem christlichen Glauben der Beschwerdeführer nicht zu vereinbaren.
Die Teilnahme am staatlichen Schulunterricht verletze das Persönlichkeitsrecht der Tochter der Beschwerdeführer. Die genannten staatlichen Unterrichtsinhalte stünden der elterlichen Erziehung, die sich nach den Geboten und Glaubensinhalten der Bibel richte, diametral entgegen. Durch einen derartigen Konflikt werde jeder junge Mensch überfordert. Die gesunde Entwicklung ihrer Tochter würde durch sich ausschließende Erziehungsrichtungen vereitelt.
In der Kollision zwischen der Schulpflicht und dem Erziehungsrecht der Eltern sowie der ihnen zukommenden Glaubens- und Gewissensfreiheit müsse sich das elterliche Erziehungsrecht durchsetzen. Die Freiheit der Eltern, ihre Tochter ihrem Glauben gemäß zu erziehen und sie von solchen Lehren und Praktiken fernzuhalten, die sie für falsch und schädlich hielten, werde verletzt, wenn ihre Tochter am Schulunterricht teilnehmen müsse. Dagegen würden die Belange der Schule kaum berührt, wenn ihre Tochter vom Schulbesuch freigestellt würde. Nachahmer in beachtlicher Zahl werde es nicht geben. Die Beschwerdeführer unterrichteten ihre Kinder nach dem Programm der A. Beka Fernschule, das von der Pensacola Christian Universität erstellt worden sei und einem festen Lehrplan folge. Es gewährleiste eine gleichwertige Wissensvermittlung. Die Kinder der Beschwerdeführer unterzögen sich staatlichen standardisierten Leistungsprüfungen, bisher mit sehr gutem Erfolg. Das Fernschulprogramm reiche bis zur Universitätsreife und sei in allen Staaten der USA anerkannt. Da die Kinder der Beschwerdeführer in den Vereinigten Staaten studieren sollen, entspreche das Fernschulprogramm dem Kindeswohl weit mehr als der Besuch einer bayerischen Volksschule. Die nötige Sozialisation werde in der Familie mit derzeit acht Kindern in höherem Maß gewährleistet als in einer Schule.
Die Schulbesuchspflicht müsse auch gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Tochter zurückweichen. Es gebe keine Gründe des Kindeswohls, die eine Durchsetzung der Schulbesuchspflicht rechtfertigen könnten. Vielmehr ziele die schulische Erziehung im Sinn der emanzipatorischen Pädagogik gerade darauf ab, die Schüler aus ihrer im Elternhaus gewachsenen Identität herauszuerziehen und sie im Interesse ihrer Ideologie umzuerziehen. Der grundrechtlich gewährleistete Persönlichkeitsschutz beinhalte auch den Schutz des psychischen Innenbereichs des Einzelnen. Im Rollenspiel würden jedoch die Schüler zunächst über ihre Gedanken und Gefühle ausgeforscht, um sie dann im Sinn der emanzipatorischen Ideologie umzuprogrammieren.
2. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hält die Verfassungsbeschwerde für nicht begründet. Das elterliche Erziehungsrecht werde durch die beanstandeten Schulinhalte nicht verletzt. Der staatliche Erziehungsauftrag sei im Bereich der
Schule dem Elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. Die von den Beschwerdeführern gerügten fächerübergreifenden Unterrichtsinhalte überschritten den staatlichen Erziehungsauftrag nicht.
Die für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 vorgeschriebenen Bewegungsübungen dienten der Rhythmisierung des Unterrichts („bewegte Grundschule“). Sie hätten keinen Bezug zu Entspannungsübungen fernöstlicher Religionen.
Ausmalbilder würden in der Schule eingesetzt, damit die Kinder ihre Feinmotorik schulen und sich neu sammeln könnten. Solche Vorlagen könnten auch in der Form von Mandalas gestaltet sein. Eine theologische Intention sei damit nicht verbunden und werde den Kindern auch nicht vermittelt.
Die „Fantasiereise“ werde eingesetzt, um die Vorstellungskraft der Kinder zu schulen. Es handle sich um eine wertneutrale Unterrichtsmethode.
„Klasse 2000“ sei ein Projekt zur Suchtprävention in der Grundschule gewesen, das in dieser Form in den neuen Lehrplan nicht mehr aufgenommen worden sei.
Die Pflicht der Schüler zur Teilnahme an der Familien- und Sexualerziehung verstoße nicht gegen das elterliche Erziehungsrecht. Durch Art. 48 BayEUG sowie die dazu ergangenen Richtlinien werde sichergestellt, dass die Familien- und Sexualerziehung behutsam, dem Alter der Schüler angemessen und mit Rücksicht auf die erzieherischen Grundvorstellungen der Eltern zu erfolgen habe. Ziel, Inhalt und Form der Familien- und Sexualerziehung seien den Erziehungsberechtigten rechtzeitig mitzuteilen und mit ihnen zu besprechen. Dadurch werde es den Eltern ermöglicht, ihre eigenen Auffassungen und Überzeugungen vorzutragen, zu erläutern und dafür einzutreten sowie ihren Kindern gegenüber den ihnen nach der Verfassung vorrangig zustehenden Teil der Sexualerziehung zur Geltung zu bringen. Das Elternhaus sei das tragende Fundament für die schulische Familien- und Sexualerziehung. Dem elterlichen Erziehungsrecht werde mit dem Gebot der Toleranz und Offenheit für die verschiedenen weltanschaulichen oder ethischen Würdigungen der Sexualität sowie mit dem Verbot der Indoktrinierung hinreichend Rechnung getragen. Die vorgegebenen Inhalte der Familien- und Sexualerziehung seien wissenschaftlich begründet. Bei der Auswahl des Unterrichtsmaterials müsse sich der Lehrer an die in Art. 48 BayEUG geforderten Werte und Normen halten. Er müsse die vorgesehenen Lern- und Unterrichtsmittel in den Klassen-Eltern-Versammlungen vorstellen und besprechen.
Das Schulfach Biologie basiere auf den Aussagen der entsprechenden naturwissenschaftlichen Erkenntnisse; dazu zähle die Evolutionstheorie. Ein wichtiges Bildungsziel liege darin, sich auch mit anderen nicht naturwissenschaftlichen Betrachtungsweisen zu beschäftigen. Die gedankliche Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Ansätzen der Welterklärung widerspreche nicht der christlichen Glaubenslehre.
Auch ein Verstoß gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführer und gegen das Persönlichkeitsrecht der Tochter sei nicht gegeben. Die danach gebotene Zurückhaltung und Toleranz, vor allem bei der Durchführung der Sexualerziehung, werde gewährleistet.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sich die Beschwerdeführer auf das Persönlichkeitsrecht ihrer Tochter nach Art. 100, 101 BV berufen. Gemäß Art. 120 BV kann ein Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde nur geltend machen, dass er in „seinen“ verfassungsmäßigen Rechten verletzt sei (vgl. VerfGH 25, 51/54; 34, 162/167). Bei den verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 100, 101 BV handelt es sich um höchstpersönliche Rechte zum Schutz der Menschenwürde und der Freiheitssphäre, die nur derjenige mit einer Verfassungsbeschwerde geltend machen kann, der durch die angefochtene Maßnahme unmittelbar betroffen ist (vgl. VerfGH 34, 162/167). Das ist bei der Tochter der Beschwerdeführer nicht der Fall. Die angegriffenen Entscheidungen sind ausschließlich gegenüber den Beschwerdeführern ergangen. Zwar ist ihre Tochter mittelbar betroffen, weil um die Verpflichtung gestritten wurde, sie bei der Schule anzumelden. Unmittelbar rechtlich betroffen sind jedoch nur die Beschwerdeführer, die verpflichtet worden sind, ihre minderjährige Tochter bei der Schule anzumelden.
Die Rüge der Beschwerdeführer, ihr elterliches Erziehungsrecht aus Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 BV sei verletzt, ist zulässig. Zwar betrafen die von ihnen angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen ausschließlich die Durchsetzung der nach Art. 35 Abs. 4 Satz 1 BayEUG bestehenden Anmeldepflicht. Die sich aus Art. 76 Satz 1 BayEUG ergebende Pflicht der Erziehungsberechtigten, dafür zu sorgen, dass ihre schulpflichtigen Kinder am Unterricht teilnehmen, war nicht ausdrücklich Gegenstand des zugrunde liegenden Bescheids. Die Anmeldepflicht dient lediglich dazu, die Schulbehörden über die bevorstehende Schulpflicht eines Kindes in Kenntnis zu setzen sowie den Schulbesuch organisatorisch vorzubereiten, und berührt daher ihrem Wesen nach nicht das Erziehungsrecht der Eltern oder ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit (vgl. BayObLG BayVBl 2000, 284/285). Gleichwohl können die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen auf einer Verletzung dieser Rechte beruhen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Anmeldepflicht und die Verpflichtung der Eltern, für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder Sorge zu tragen, stünden in untrennbarem Zusammenhang und der eigentliche Kern des Klagebegehrens liege in der Weigerung der Beschwerdeführer, eine Verpflichtung zum Besuch einer Schule anzuerkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus der Überschrift, dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie der systematischen Stellung des Art. 35 BayEUG hergeleitet, dass die Anmeldepflicht dem Institut der Schulpflicht zuzurechnen sei; sie diene – als erster Schritt – der Erfüllung der Schulpflicht. Da die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen sonach über die Schulpflicht allgemein befunden haben, erscheint die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Grundrechtsverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen.
IV.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem elterlichen Erziehungsrecht (Art. 126 Abs. 1 BV) oder in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 107 Abs. 1 BV). Die Gerichte haben bei der Entscheidung darüber, ob die Tochter der Beschwerdeführer der Schulpflicht nachkommen muss, den Schutzbereich der genannten Grundrechte und ihre Ausstrahlungswirkung nicht verkannt.
1. Das in Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV gewährleistete Erziehungsrecht der Eltern wird durch die allgemeine Schulpflicht und die sich daraus ergebenden weiteren Pflichten in zulässiger Weise beschränkt.
a) Nach Art. 126 Abs. 1 BV, der gemäß Art. 142 GG neben Art. 6 Abs. 2 GG weiter gilt (vgl. VerfGH 7, 9/13), haben die Eltern das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen. Das Erziehungsrecht der Eltern gehört zu den elementaren Grundrechten der Verfassung (vgl. VerfGH 7, 9/13; 29, 191/208). Die Vorschrift gewährleistet jedoch keinen ausschließlichen Erziehungsanspruch der Eltern. In Art. 130 Abs. 1 BV ist dem Staat die Befugnis zur Ordnung und Organisation des Schulwesens eingeräumt. Der Staat nimmt im Bereich der Schule einen gleichgeordneten Erziehungsauftrag wahr; dadurch erfährt das Elternrecht Beschränkungen (vgl. VerfGH 7, 9/13 f.; 29, 191/208; 33, 33/40 ff.; 34, 14/24; 35, 90/95 f.; 38, 16/27 f.; 41, 44/46 f.; 47, 276/293 f.; 51, 109/114; BVerfGE 34, 165/183; 47, 46/69 ff.; 52, 223/235 f.; 93, 1/21; BVerfG BayVBl 1986, 752; BVerwG BayVBl 1992, 184).
b) Das Erziehungsrecht der Eltern wird insbesondere durch die in Art. 129 Abs. 1 BV für alle Kinder begründete Verpflichtung zum Besuch von Schulen eingeschränkt. Die Schulpflicht stellt eine die Kinder und ihre Eltern treffende staatsbürgerliche Grundpflicht dar (vgl. Stettner in Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, Die Verfassung des Freistaates Bayern, RdNr. 5 zu Art. 129). Die Regelung über die allgemeine Schulpflicht fügt sich sinnvoll und notwendig in den Rahmen der Gesamterziehung ein, wie sie aufgrund der Verfassung Gestalt gewinnen soll. Dazu hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH 7, 9/13 f.) ausgeführt :
„Wenn auch dem elterlichen Erziehungsrecht in der Gesamterziehung der Primat zukommt (...), so sind doch durch die neuzeitlichen Arbeits-, Zivilisations- und Kulturverhältnisse Erziehungs- und Ausbildungsanforderungen gestellt, die von den Eltern allein nicht mehr bewältigt werden können, deren Erfüllung vielmehr eines Hinzutretens der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Gemeinschaft bedarf. Diese notwendige Erziehungs- und Bildungsarbeit der Gemeinschaft ist in der deutschen geschichtlichen Entwicklung in die Hand des Staates übergegangen. Die dem Staat als Erziehungsträger von der Bayerischen Verfassung zugewiesenen Funktionen setzen erst mit dem Beginn des schulpflichtigen Alters des Kindes ein und beschränken sich auf die schulische Erziehung (Art. 129 Abs. 1, Art. 131 BV). Dadurch erfährt das elterliche Gesamterziehungsrecht in dem der schulischen Erziehung überantworteten Teil notwendig durch das schulische Organisations- und Aufsichtsrecht des Staates eine Einschränkung: Der heranwachsenden Jugend muss der zeitnotwendige Grundstock des Wissens und Könnens vermittelt und die Kinder müssen im Sinne des Art. 131 BV zu tüchtigen Mitgliedern der Gemeinschaft erzogen werden; sie sollen durch den gemeinsamen Schulbesuch in das Gemeinschaftsleben hineinwachsen (...). Dieses Ziel kann durch die individuelle elterliche Erziehung nicht erreicht werden. Die Bayerische Verfassung hat aus solchen Erwägungen in Art. 129 Abs. 1 BV die allgemeine Schulpflicht be-
gründet.“
Die in allen Bundesländern geltende Schulpflicht mit dem Besuch der für alle Kinder gemeinsamen Grundschule geht auf die Forderung der Einheitsschulbewegung des 19. Jahrhunderts nach Einheit in Bildung zurück (vgl. BVerfGE 34, 165/186 ff.; zur Entwicklung der Schulpflicht in Bayern vgl. Kaiser/Mahler, Die Schulordnung der Volksschule, Erl. 3 zu Art. 35 Abs. 1 BayEUG). Heute gilt die allgemeine Schulpflicht als eine unverzichtbare Bedingung für die Gewährleistung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zugleich als unerlässliche Voraussetzung für die Sicherung der wirtschaftlichen und sozialen Wohlfahrt der Gesellschaft (vgl. Kaiser/Mahler, a.a.O.). Die staatliche Gemeinschaft verlangt von jedem jungen Bürger ein Mindestmaß an schulischer Grundausbildung; mit den Bestimmungen über die Schulpflicht wird sichergestellt, dass sich jeder dieser Grundausbildung unterzieht (vgl. VerfGH 40, 45/49). Die Grundschule soll über die Erschließung und Förderung von Begabungen hinaus auch zur Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und zu seiner Eingliederung in die Gesellschaft beitragen (vgl. BVerfGE 34, 165/188). Der Vorrang der Schulpflicht vor dem Elternrecht ist vor allem durch das Wohl des Kindes gerechtfertigt, dessen Lebensaussichten ohne Schulausbildung aufs Schwerste gefährdet würden (vgl. BayVGH BayVBl 1992, 343/344).
2. Die Verwaltungsgerichte haben angenommen, dass die Durchsetzung der Schulpflicht nicht gegen das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 107 Abs. 1 BV) verstößt. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 107 Abs. 1 BV) schließt das Recht der Eltern ein, ihrem Kind die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln (vgl. VerfGH 41, 44/47). Die weltanschauliche Erziehung ihrer Kinder ist untrennbarer Bestandteil des in Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV geschützten Elternrechts. In einer pluralen Gesellschaft, in der es faktisch unmöglich ist, allen unter dem Gesichtspunkt der Glaubens- und Gewissensfreiheit vorgetragenen Elternwünschen bei der Gestaltung des Unterrichts Rechnung zu tragen, kann sich der Einzelne nicht uneingeschränkt auf das Freiheitsrecht des Art. 107 Abs. 1 BV berufen. Dieses Recht kann durch die Verpflichtung der Eltern, ihre Kinder einer ihren weltanschaulich-religiösen Erziehungsvorstellungen widersprechenden Schulerziehung aussetzen zu müssen, begrenzt werden (vgl. BVerfGE 41, 29/47 f.; 52, 223/236 jeweils zu Art. 4 Abs. 1 und 2 GG).
Der Ausübung der Glaubens- und Gewissensfreiheit steht der sich aus Art. 130 BV ergebende Auftrag des Staates hinsichtlich der Schulerziehung gegenüber. Der Staat ist befugt, Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele inhaltlich festzulegen. Der Erziehungsauftrag des Staates ist eigenständig und dem Erziehungsrecht der Eltern gleichgeordnet. Der Staat kann daher in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen (vgl. VerfGH 33, 33/40 ff.; 34, 14/24; 35, 90/95 f.; BVerfGE 34, 165/182 f.; 45, 400/415 f.; 47, 46/71 ff.; 52, 223/236). Die Entscheidung der Verfassung für einen eigenständigen Erziehungsauftrag der Schule lässt es grundsätzlich zu, dass die Erziehung in Schule und Elternhaus nach unterschiedlichen Wertvorstellungen durchgeführt wird (vgl. VerfGH 41, 44/46 f.). Seine Befugnisse überschreitet der Staat erst dann, wenn er die notwendige Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen der Eltern vermissen lässt, also ihren Erziehungsintentionen von vornherein keinen Raum gibt (BVerfG vom 21. April 1989 Az. 1 BvR 235/89 S. 2).
Bei der Ausgestaltung der öffentlichen Schulen ist der Gesetzgeber an die Vorgaben der Verfassung gebunden. Nach dem Bildungsauftrag der Bayerischen Verfassung (Art. 131 BV) sollen die Schulen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden; zu den obersten Bildungszielen gehören Ehrfurcht vor Gott sowie Achtung vor religiöser Überzeugung anderer (vgl. dazu VerfGH 41, 44/47 f.). Unter den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse, nach denen die Schüler gemäß Art. 135 Satz 2 BV zu unterrichten sind, sind nicht die Glaubensinhalte einzelner christlicher Bekenntnisse zu verstehen, sondern in Achtung der religiös-weltanschaulichen Gefühle Andersdenkender die Werte und Normen, die, vom Christentum maßgeblich geprägt, auch weitgehend zum Gemeingut des abendländischen Kulturkreises geworden sind (vgl. BVerfGE 41, 65/84 f.). Nach dem verfassungsrechtlichen Toleranzgebot (Art. 136 Abs. 1 BV) sind an den Schulen beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten.
Im Schulbereich besteht ein Spannungsverhältnis zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit, das nach dem Prinzip der Konkordanz zwischen den verschiedenen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern zu lösen ist (vgl. VerfGH 41, 44/48; 50, 156/172 f.; BVerfGE 41, 29/50 f.; 52, 223/247 und 251; 93, 1/21 f.). Vor diesem Hintergrund darf die Schule keine missionarische Schule sein; sie muss auch für andere weltanschauliche und religiöse Werte offen sein. Diesen Anforderungen wird die öffentliche Volksschule in Bayern gerecht (vgl. BVerfGE 41, 65 ff.). Eine Schule, die Raum für eine sachliche Auseinandersetzung mit allen weltanschaulich-religiösen Auffassungen bietet, führt Eltern nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt (vgl. BVerfGE 41, 65/86; 93,1/21 f.). Für die elterliche Erziehung bleibt in jeder Hinsicht genügend Raum, dem Kind den individuell für richtig erkannten Weg zu Glaubens- und Gewissensbindungen oder auch zu deren Verneinung zu vermitteln (vgl. BVerfGE 41, 29/50 f.). Speziellen Elternwünschen hinsichtlich der bekenntnismäßigen Ausrichtung von Schulen kann aufgrund der Freiheit zur Gründung von Privatschulen (Art. 134 BV; Art. 7 Abs. 4 und 5 GG) Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG BayVBl 1992, 184; BayVGH BayVBl 1992, 343/344).
b) Die von den Beschwerdeführern beanstandeten fächerübergreifenden Unterrichtsinhalte bewirken nicht, dass die staatlichen Schulen, die nach Art. 1 und 2 BayEUG an den von der Bayerischen Verfassung vorgegebenen Bildungs- und Erziehungsauftrag gebunden sind und das verfassungsmäßige Erziehungsrecht der Eltern zu achten haben, die Grenze überschreiten, die sich aus dem Recht der Beschwerdeführer ergibt, ihre Kinder nach ihren weltanschaulich-religiösen Vorstellungen zu erziehen.
aa) Die in den Jahrgangsstufen 1 mit 4 innerhalb des Unterrichts regelmäßig durchzuführenden Bewegungsübungen sollen der Rhythmisierung des Unterrichts dienen. Phasen der Anspannung sollen durch Phasen der körperlichen Bewegung und der dadurch vermittelten Entspannung unterbrochen werden. Die Bewegungsübungen haben nach dem Vorbringen des Staatsministeriums des Innern keinen Bezug zu den von den Beschwerdeführern genannten Entspannungsübungen fernöstlicher Religionen. Das entspricht allgemeiner Auffassung. Die davon abweichende Überzeugung der Beschwerdeführer muss sich von Verfassungs wegen nicht gegenüber dem an der allgemeinen Anschauung ausgerichteten staatlichen Erziehungsauftrag durchsetzen.
bb) Dieselben Erwägungen
gelten für die Verwendung von Mandalas. Das Mandala-Malen stellt keine
religiöse Übung dar (vgl. VGH BW vom 18. Juni 2002 Az.
9 S 2441/01). Nach dem plausiblen Vorbringen des Staatsministeriums des Innern werden in der Schule Ausmalbilder, die auch in der Form sog. Mandalas gestaltet sein können, vielfach in Verbindung mit Musik eingesetzt. Dadurch solle die Feinmotorik der Kinder geschult und ihnen Gelegenheit gegeben werden, sich neu zu sammeln. Eine theologische Intention soll damit nicht verbunden sein und den Kindern auch nicht vermittelt werden.
cc) Die „Phantasiereise“ wird nach Angaben des Staatsministeriums des Innern an vielen didaktischen Orten des Unterrichts eingesetzt, um die Vorstellungskraft der Kinder zu schulen. Auch hierbei handelt es sich um eine wertneutrale Methode
(ebenso VGH BW vom 18. Juni 2002 Az. 9 S 2441/01). Wenn die Beschwerdeführer darin okkulte Praktiken aus dem Schamanentum erblicken, so stellen sie sich nicht nur gegen die staatlichen Vorgaben der schulischen Erziehung, sondern auch gegen die erzieherischen Vorstellungen der überwiegenden Zahl der Eltern. Die den Beschwerdeführern obliegende Pflicht zur Toleranz gegenüber diesen Vorstellungen (vgl. VerfGH 50, 156/175) lässt es zumutbar erscheinen, diese Unterrichtsmethode hinzunehmen.
dd) Das von den Beschwerdeführern gerügte Projekt „Klasse 2000“ ist in dieser Form nicht mehr Gegenstand des Lehrplans. Die dort enthaltenen Aussagen zur Gestaltung der fächerübergreifenden Gesundheitserziehung lassen im Übrigen
einen Bezug zu weltanschaulichen oder religiösen Aspekten nicht erkennen.
ee) Die schulische Familien- und Sexualerziehung richtet sich nach den in Art. 48 BayEUG aufgestellten Grundsätzen. Sie erfolgt „unbeschadet des natürlichen Erziehungsrechts der Eltern“ und ist als altersgemäße Erziehung zu verantwortlichem geschlechtlichen Verhalten Teil der Gesamterziehung mit dem vorrangigen Ziel der Förderung von Ehe und Familie. Sie richtet sich nach den in der Verfassung, insbesondere in Art. 118 Abs. 2 (Gleichberechtigung von Frauen und Männern), Art. 124 (Schutz von Ehe und Familie), Art. 131 (oberste Bildungsziele) sowie Art. 135 Satz 2 (Grundsätze der christlichen Bekenntnisse), festgelegten Wertentscheidungen und Bildungszielen unter Wahrung der Toleranz für unterschiedliche Wertvorstellungen und wird fächerübergreifend durchgeführt. Ziel, Inhalt und Form der Familien- und Sexualerziehung sind den Erziehungsberechtigten rechtzeitig mitzuteilen und mit ihnen zu besprechen.
Diese Regelung genügt den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts, der den Gesetzgeber verpflichtet, die Entscheidung über die Einführung einer Sexualerziehung in den Schulen selbst zu treffen. Sie nimmt auf das natürliche Erziehungsrecht der Eltern und auf deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, soweit diese für das Gebiet der Sexualität von Bedeutung sind, ausreichend Rücksicht. Der Vorrang des Elternrechts verpflichtet den Staat nicht, für die schulische Familien- und Sexualerziehung die Möglichkeit einer Befreiung durch Gesetz vorzusehen oder im Einzelfall kraft Verfassungsrechts zu gewähren (vgl. BVerfGE 47, 46/78 ff.; BVerwGE 57, 360/363 f.; BayVGH BayVBl 1981, 430/431).
Nach der verfassungsrechtlichen Ausgangslage in Bayern, die mit der des Bundes (vgl. dazu BVerfGE 47, 46 ff.) übereinstimmt und deshalb gemäß Art. 142 GG fortgilt, gehört die individuelle Sexualerziehung in erster Linie zu dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern gemäß Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV; der Staat ist jedoch aufgrund seines Erziehungs- und Bildungsauftrags (Art. 130 Abs. 1 BV) berechtigt, Sexualerziehung in der Schule durchzuführen. Die Sexualität weist vielfache gesellschaftliche Bezüge auf und stellt einen Teil des menschlichen Gesamtverhaltens dar. Daher kann dem Staat nicht verwehrt sein, Sexualerziehung als wichtigen Bestandteil der Gesamterziehung des jungen Menschen zu betrachten. Dazu gehört es auch, die Kinder vor sexuellen Gefahren zu warnen und zu bewahren (vgl. BVerfGE 47, 46/72). Das Staatsministerium des Innern hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bedeutung der schulischen Familien- und Sexualerziehung angesichts des Ausmaßes, in dem Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit mit einer weitgehenden Freizügigkeit auf sexuellem Gebiet konfrontiert werden, eher zugenommen hat. Die Eltern können jedoch kraft ihres aus Art. 107 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV folgenden Rechts, ihren Kindern die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln, die gebotene Zurückhaltung und Toleranz bei der Durchführung der Sexualerziehung verlangen. Die Sexualerziehung in der Schule muss für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und allgemein Rücksicht nehmen auf das natürliche Erziehungsrecht der Eltern und auf deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, soweit diese für das Gebiet der Sexualität von Bedeutung sind. Die Schule muss insbesondere jeden Versuch einer Indoktrinierung der Jugendlichen unterlassen. Bei Wahrung dieser Grundsätze ist Sexualerziehung als fächerübergreifender Unterricht nicht von der Zustimmung der Eltern abhängig. Die Eltern haben jedoch einen Anspruch auf rechtzeitige Information über den Inhalt und den methodisch-didaktischen Weg der Sexualerziehung in der Schule (vgl. zum Verfassungsrecht des Bundes BVerfGE 47, 46/69 ff.). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die Regelung in Art. 48 BayEUG gerecht.
Auch die Umsetzung der Familien- und Sexualerziehung im Lehrplan für die Grundschulen in Bayern (KMBek vom 9. August 2000, KWMBl I Sondernummer 1/2000, Kapitel II A) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dort wird die Familien- und Sexualerziehung als gemeinsame Aufgabe von Elternhaus und Schule bezeichnet. Um dem „Erziehungsvorrecht der Eltern“ Rechnung zu tragen, wird die Pflicht der Schule zur rechtzeitigen Information der Eltern über Ziele, Inhalte und Form der Familien- und Sexualerziehung in der Schule bekräftigt.
Die Behauptung der Beschwerdeführer, die schulische Familien- und Sexualerziehung sei Mittel der neomarxistischen Revolutionierung unserer Gesellschaft, stehe im Dienst der emanzipatorischen Pädagogik und erziehe zur sexuellen Freizügigkeit, kann ihnen nicht zu einem Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht verhelfen. Ein nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben gestalteter Familien- und Sexualkundeunterricht ist zwar offen für die verschiedenartigen weltanschaulichen oder ethischen Würdigungen der Sexualität und wahrt die Toleranz für unterschiedliche Wertvorstellungen; jeder Versuch der Indoktrinierung hat aber zu unterbleiben. Seine Ausrichtung an der Wertentscheidung der Verfassung für den Schutz von Ehe und Familie (Art. 124 Abs. 1 BV) und an den in Art. 131 BV genannten Bildungszielen (Charakterbildung, Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft und Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne) steht einer Erziehung zur sexuellen Freizügigkeit entgegen. Die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben sind auch für die Auswahl der von den Lehrern zu bestimmenden Unterrichtsmittel verbindlich; sie sind nach Art. 48 Abs. 3 BayEUG mit den Erziehungsberechtigten zu besprechen. Die Information über den Inhalt und den methodisch-didaktischen Weg der Sexualerziehung ermöglicht es den Eltern, im Sinn ihrer eigenen Auffassungen und Überzeugungen auf ihre Kinder einzuwirken und das ihnen vorrangig zustehende individuelle Erziehungsrecht zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 47, 46/76).
ff) Die Evolutionstheorie zählt unstreitig zum Fundus der heute für wahr gehaltenen naturwissenschaftlichen Prinzipien. Es ist dem Staat im Rahmen des ihm zukommenden Bildungs- und Erziehungsauftrags unbenommen, sie zum Gegen-
stand des
schulischen Unterrichts zu machen. Darüber hinaus werden nach dem Vorbringen
des Staatsministeriums des Innern in der Schule auch andere, nicht naturwissenschaftliche
Ansätze behandelt. Es ist nicht ersichtlich, dass dadurch die notwendige
Neutralität und Toleranz gegenüber der biblischen Schöpfungsgeschichte verletzt
würde. Nicht nur der Staat muss die jeweiligen erzieherischen Vorstellungen der
Eltern achten, auch diese sind ihrerseits dem Gedanken der Toleranz gegenüber
anders denkenden Eltern verpflichtet (vgl. VerfGH 50, 156/175; BVerfGE 52,
223/237), deren Belangen die schulische Erziehung ebenfalls Rechnung tragen
muss. Aus der Glaubensfreiheit kann kein Anspruch hergeleitet werden,
wissenschaftliche Erkenntnisse nicht lernen zu müssen, die mit den eigenen
Glaubensüberzeugungen im Widerspruch stehen (vgl. VGH BW vom 18. Juni 2002 Az. 9 S 2441/01).
3. Verfassungsrechtliche Bedenken sind auch nicht gegen die weiteren Erwägungen der Gerichte zu erheben, mit denen sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verneint haben. Die dagegen von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.
Die aufgrund der allgemeinen sicherheitsrechtlichen Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG gegen die Beschwerdeführer erlassene Anordnung, ihre Tochter bei der Schule anzumelden (Art. 35 Abs. 4 Satz 1 BayEUG) und für ihre Teilnahme am Unterricht zu sorgen (Art. 76 Satz 1 BayEUG), steht – wie auch Maßnahmen des Schulzwangs nach Art. 118 BayEUG – im Ermessen der Behörden, das am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und an den sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben auszurichten ist.
Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht an der Durchsetzung der Schulpflicht festgehalten hat, obwohl die Beschwerdeführer ihre Kinder nach dem Programm einer amerikanischen Fernschule zu Hause unterrichten oder unterrichten lassen. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass durch die Teilnahme an dem Fernunterricht der Schulpflicht nicht genügt wird. Von hier nicht einschlägigen völkerrechtlichen Abkommen und zwischenstaatlichen Vereinbarungen abgesehen, besteht einfachrechtlich keine Ausnahme von der Vollzeitschulpflicht (Art. 35 Abs. 1 BayEUG); die geltende Rechtslage gestattet Privatunterricht nicht (vgl. Kaiser/ Mahler, a.a.O., Erl. 7 und 20 zu Art. 35 Abs. 1 BayEUG). Auch wenn unterstellt wird, dass der Fernunterricht eine zumindest gleichwertige Wissensvermittlung gewährleistet und für ein späteres Studium des Kindes in den Vereinigten Staaten bessere Voraussetzungen bietet als der Besuch einer bayerischen Volksschule, ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, gegenüber den Beschwerdeführern von der Durchsetzung der Schulpflicht für ihre Tochter Abstand zu nehmen. Wie ausgeführt, erschöpft sich der Auftrag der Schule nicht darin, den zeitnotwendigen Grundstock des Wissens und Könnens zu vermitteln. Darüber hinaus müssen die Kinder im Sinn des Art. 131 BV zu tüchtigen Mitgliedern der Gemeinschaft erzogen werden; sie sollen durch den gemeinsamen Schulbesuch in das Gemeinschaftsleben hineinwachsen. Dieses Ziel kann in der Familie auch dann nicht gleichwertig erreicht werden, wenn in ihr mehrere Kinder vorhanden sind. Auch wenn die Tochter der Beschwerdeführer später einmal in den Vereinigten Staaten studieren soll, liegt es im wohlverstandenen Interesse des Kindes, ihm im derzeitigen Entwicklungsstadium Gelegenheit zu geben, sich durch den gemeinsamen Schulbesuch zu einer eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu entwickeln. Neben der für andere weltanschauliche und religiöse Werte offenen Schule bleibt für die elterliche Erziehung genügend Raum, den Kindern den individuell für richtig erkannten Weg zu Glaubens- und Gewissensbindungen zu vermitteln und die nach ihrer Auffassung bestehenden Mängel der schulischen Erziehung in geeigneter Weise auszugleichen (vgl. BayVGH BayVBl 1992, 343/345).
V.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).