Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 27. August 2008
über die Popularklage – hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung –
der N. e. V. in M. u. a.
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
des Art. 2 Nr. 8 letzter Halbsatz des Gesetzes zum Schutz
der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz – GSG) vom
Aktenzeichen: Vf. 7-VII-08
Entscheidung:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Popularklage gegen Art. 2 Nr. 8 letzter Halbsatz des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz – GSG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 919, BayRS 2126-3-UG), geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 465).
Die angegriffene Bestimmung lautet:
Art. 2
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf:
…
8.
Gaststätten:
Gaststätten im Sinn des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. November 1998 (BGBl I S. 3418), zuletzt geändert durch Art. 10 des
Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl I S. 2246), soweit sie öffentlich
zugänglich sind,
…
Art. 3 des Gesetzes hat folgenden Wortlaut:
Art. 3
Rauchverbot
(1) 1Das Rauchen ist in Innenräumen der in Art. 2 bezeichneten Gebäude, Einrichtungen, Heime, Sportstätten, Gaststätten und Verkehrsflughäfen verboten. 2In Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (Art. 2 Nr. 2) ist das Rauchen auch auf dem Gelände der Einrichtungen verboten.
(2) Rauchverbote in anderen Vorschriften oder auf Grund von Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt.
II.
1. Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, die angegriffene Bestimmung verletze Art. 166 Abs. 1 BV (Schutz der Arbeit), Art. 167 BV (Schutz der Arbeitskraft) und Art. 103 BV (Eigentumsgarantie). Die Ausnahme vom Rauchverbot in Gaststätten für „geschlossene Gesellschaften“ sei mit der Bayerischen Verfassung nicht vereinbar, weil die in den Gaststätten beschäftigten Arbeitnehmer im Rahmen dieser Gesellschaften gezwungen seien, hochgiftigen Tabakrauch einzuatmen. Auch führe die Ausnahme zur Gründung so genannter „Raucherclubs“. Dies habe eine Wettbewerbsverzerrung zulasten derjenigen Gastwirte zur Folge, die ihre Gastronomiebetriebe rauchfrei hielten. Sie müssten mit erheblichen Umsatzeinbußen rechnen, weil die Raucher in Gaststätten abwanderten, die als „Raucherclub“ oder „geschlossene Gesellschaft“ ausgewiesen seien. Presseberichten zufolge sei bereits etwa ein Drittel der Ein-Raum-Gaststätten zu „Raucherclubs“ umgestaltet worden. Die Einschränkung des Rauchverbots verstoße zudem gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV). Die Exekutivorgane seien wegen der mangelnden Klarheit und Bestimmtheit der Regelung nicht in der Lage, das Gesetz in der nötigen Form zu vollziehen. Die Umwandlung von Gaststätten in „Raucherclubs“ diene der Umgehung des Gesetzes. Da ihr Besucherkreis jederzeit erweitert werden könne, seien diese Clubs im rechtlichen Sinn öffentlich zugänglich und damit keine „geschlossenen Gesellschaften“. Die Vollzugshinweise des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz seien insoweit unzutreffend.
Die Antragsteller beantragen, Art. 2 Nr. 8 letzter Halbsatz GSG durch einstweilige Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Hilfsweise wird beantragt, Art. 2 Nr. 8 letzter Halbsatz GSG vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit es sich bei der Gaststätte nicht um eine Ein-Raum-Gaststätte handelt, in der neben dem Inhaber keine weiteren Personen im laufenden Gastronomiebetrieb tätig sind, soweit im Eingangsbereich dieser Ein-Raum-Gaststätten deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass das Rauchverbot nicht gilt.
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten sei, weil den Betreibern rauchfreier Gaststätten, ihren Arbeitnehmern und den Nichtrauchern in „Raucherclubs" sonst schwere wirtschaftliche und gesundheitliche Nachteile entstünden.
2. Der Bayerische Landtag beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei nicht geboten. Die Popularklage sei weder offensichtlich begründet noch seien die für die vorläufige Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelung sprechenden Gründe so gewichtig, dass sie im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung unabweisbar machten. Dies gelte auch für den Hilfsantrag.
3. Die Bayerische
Staatsregierung hält den Antrag für unbegründet. Die Popularklage habe
offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Es
bestünden erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Popularklage, weil
sich die Antragsteller der Sache nach nicht gegen eine Rechtsvorschrift, sondern
gegen das aus ihrer Sicht rechtsmissbräuchliche Umgehen des Gesundheitsschutzgesetzes
durch private „Raucherclubs“ wendeten. Damit rügten sie den unzureichenden Vollzug
des Gesetzes, der nicht Gegenstand einer Popularklage sein könne. Soweit die
Antragsteller geltend machten, der Gesetzgeber hätte das Rauchverbot auf die
nicht öffentlich zugänglichen Gaststätten ausweiten müssen, fehle es an einer
hinreichend substantiierten Grundrechtsrüge. Die von den Antragstellern
angeführten Bestimmungen der Art. 166 und Art. 167 BV stellten lediglich
Programmsätze dar. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 BV scheide schon
deshalb aus, weil auch nach dem Vortrag der Antragsteller durch das Rauchverbot
allenfalls Erwerbschancen gemindert würden, die vom Schutzbereich dieser Bestimmung
nicht erfasst seien.
Jedenfalls
sei die Popularklage offensichtlich unbegründet. Eine verfassungsrechtliche
Verpflichtung des Landesgesetzgebers, ein Rauchverbot zum Schutz der in der
Gastronomie beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch für nicht
öffentlich zugängliche Gaststätten festzulegen, bestehe nicht. Es fehle schon
an der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers, weil der Bund auf dem
Gebiet des Arbeitsschutzes von seiner konkurrierenden Gesetzgebung abschließend
Gebrauch gemacht habe. Zudem stehe Bürgern grundsätzlich kein verfassungsgerichtlich
verfolgbarer Anspruch auf ein bestimmtes Handeln des Gesetzgebers zu. Ein
Ausnahmefall liege nicht vor. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie scheide
ebenfalls aus, weil der Erhalt von Erwerbschancen durch Art. 103 Abs. 1 BV
nicht geschützt sei. Zudem gelte die angegriffene Regelung für alle Gaststätten
gleichermaßen und könne deshalb nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen.
Dies habe auch das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 30. Juli 2008
(Az. 1 BvR 3262/07 u. a.) und vom 6. August 2008 (Az. 1 BvR 3198/07 u. a.)
bestätigt.
III.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Der
Verfassungsgerichtshof kann auch im Popularklageverfahren eine einstweilige
Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen
Grund dringend geboten ist (Art. 26 Abs. 1 VfGHG). Wegen der weit reichenden
Folgen, die eine einstweilige Anordnung im
Popularklageverfahren in der Regel auslöst, ist an die Voraussetzungen, unter
denen sie erlassen werden kann, ein strenger
Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.1995 = VerfGH
48, 1/3 f.). Aufgrund des Wesens der Popularklage als eines abstrakten Normenkontrollverfahrens
dürfen konkrete Maßnahmen zugunsten einzelner von einem Rechtssatz betroffener
Personen nicht erlassen werden; vielmehr kommt auch im Rahmen einer einstweiligen
Anordnung nur eine Regelung infrage, die generell den Vollzug vorläufig
aussetzt (vgl. VerfGH vom 6.5.1965 = VerfGH 18, 50). Die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Vorschrift vorgetragen werden, haben im
Regelfall außer Betracht zu bleiben. Nur wenn bereits offensichtlich ist, dass
die Popularklage aus prozessualen oder sachlichen Gründen keine Aussicht auf
Erfolg hat, kommt eine einstweilige Anordnung von
vornherein nicht in Betracht. Umgekehrt kann der Erlass der einstweiligen
Anordnung dann geboten sein, wenn die
Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Vorschrift offensichtlich ist (ständige
Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 5.6.1989 = VerfGH 42, 86/91 m. w. N.;
VerfGH vom 28.1.2008).
Im gegenwärtigen
Stadium des Verfahrens kann bei der nur möglichen überschlägigen Prüfung weder
von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit noch von offensichtlichen Erfolgsaussichten
der Popularklage ausgegangen werden. Der Verfassungsgerichtshof hat deshalb
allein die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Popularklage aber in der Hauptsache
Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, die
Popularklage aber im Hauptsacheverfahren abgewiesen würde. Da durch die
einstweilige Anordnung der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll, müssen
die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe bei dieser Abwägung so
gewichtig sein, dass sie im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige
Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar
machen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 42, 86/91 m. w. N.; VerfGH vom
28.1.2008).
Bei Anwendung dieser Maßstäbe führt die Folgenabwägung zu dem Ergebnis, dass die beantragte einstweilige Anordnung weder in dem im Haupt- noch in dem im Hilfsantrag angeführten Umfang zu erlassen ist. Dabei kann offen bleiben, welcher Bedeutungsgehalt dem angegriffenen Zusatz in Art. 2 Nr. 8 letzter Halbsatz GSG („soweit sie öffentlich zugänglich sind“) zukommt. Einerseits könnte es sich hierbei lediglich um eine Klarstellung in Bezug auf den Gaststättenbegriff des § 1 Gaststättengesetz handeln. Danach wird ein Gaststättengewerbe dann betrieben, wenn der Betrieb „jedermann“ oder „bestimmten Personenkreisen“ zugänglich ist. Vom Rauchverbot ausgenommen wären damit lediglich (weder für „jedermann“ noch „für bestimmte Personenkreise“ zugängliche) „geschlossene Gesellschaften“ im Rahmen privater Veranstaltungen, wie etwa Familienfeiern oder Partys, bei denen nur „ganz bestimmte Einzelpersonen“ bewirtet werden (zur Auslegung des Gaststättenbegriffs vgl. BayObLG vom 13.1.1993 = BayObLGSt 1993, 4; BayObLG vom 28.12.1995 = BayObLGSt 1995, 223/226; OVG NRW vom 29.3.1976 = GewArch 1976, 236; HessVGH vom 1.11.1990 = NVwZ 1991, 805; NdsLAG vom 26.1.2007 Az. 10 Sa 408/06; vgl. auch Metzner, Gaststättengesetz, 6. Aufl. 2002, RdNrn. 38 und 66 ff. zu § 1; Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Aufl. 2003, RdNr. 49 zu § 1). Art. 2 Nr. 8 letzter Halbsatz GSG könnte andererseits als – über die „geschlossenen Gesellschaften“ hinausgehende – Einschränkung des Rauchverbots in Gaststätten in dem Sinn zu verstehen sein, dass vom Rauchverbot nur „jedermann“ zugängliche Gaststätten erfasst werden und damit nicht öffentlich (im Sinn von „nicht jedermann“) zugängliche „Raucherclubs“ vom Rauchverbot ausgenommen sind. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist in beiden Fällen nicht geboten.
1. Ist der Zusatz des Art. 2 Nr. 8 letzter Halbsatz GSG lediglich als Klarstellung im Hinblick auf den Gaststättenbegriff des § 1 Gaststättengesetz zu verstehen, ist eine vorläufige Außervollzugsetzung im Interesse der Allgemeinheit zur Abwehr schwerer Nachteile schon deshalb nicht erforderlich, weil der Zusatz keinen eigenständigen Regelungsgehalt aufweist.
2. Ist
der Zusatz dagegen als Einschränkung des Rauchverbots für nicht öffentlich
zugängliche „Raucherclubs“ zu verstehen, ist der
Erlass der einstweiligen Anordnung nicht geboten, weil die Nachteile, die sich
bei seiner Außervollzugsetzung ergeben würden, schwerer wiegen als diejenigen im
Fall des Nichterlasses der einstweiligen Anordnung.
a) Würde
die einstweilige Anordnung in diesem Fall wie beantragt erlassen, die
Popularklage aber später ohne Erfolg bleiben, hätte dies zur Folge, dass bis
zur Entscheidung in der Hauptsache in nicht öffentlich zugänglichen „Raucherclubs“
– zu Unrecht – nicht geraucht werden dürfte. Inhaber von „Raucherclubs“ würden
dadurch, wenn auch nur vorübergehend, erheblich in ihrer Berufsausübung beschränkt
und hätten infolge der zu erwartenden wirtschaftlichen Einbußen möglicherweise
nicht wiedergutzumachende Nachteile hinzunehmen.
b) Unterbleibt
demgegenüber die einstweilige Anordnung, würde sich aber im Hauptsacheverfahren
herausstellen, dass der angegriffene Zusatz gegen
die Bayerische Verfassung verstößt, könnte in Gaststätten, die als nicht öffentlich
zugängliche „Raucherclubs“ betrieben werden, vorübergehend weiter geraucht
werden. Damit würde zwar der vom Gesetzgeber nach Art. 1 GSG verfolgte Zweck,
die Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen zu
schützen, in diesen Gaststätten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht
erreicht werden. Diese Folge ist für die Allgemeinheit aber hinnehmbar, weil sie
sich auf einen überschaubaren Zeitraum erstreckt und weil sie auf nicht
öffentlich zugängliche Gaststätten beschränkt ist. Für Gäste, die sich dem
Tabakrauch in einem „Raucherclub“ nicht aussetzen wollen, besteht die
Möglichkeit, sich für den Besuch einer rauchfreien Gaststätte zu entscheiden. Gleichheitswidrige
Wettbewerbsverzerrungen zulasten der Betreiber rauchfreier Gaststätten sind
ebenfalls nicht zu befürchten, zumal die Möglichkeit, eine Gaststätte als
nicht öffentlich zugänglichen „Raucherclub“ zu betreiben, allen Gastwirten
gleichermaßen offensteht (vgl. BVerfG vom 6.8.2008). Für Regelungen zum Schutz
der Arbeitnehmer fehlt es bereits an einer Gesetzgebungskompetenz des
Landesgesetzgebers. Der Bundesgesetzgeber hat hinsichtlich der Regelung des
Nichtraucherschutzes von der im Bereich des Arbeitsschutzes nach Art. 72 Abs.
1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG bestehenden konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis
durch § 5 Arbeitsstättenverordnung umfassend und abschließend Gebrauch gemacht
(vgl. BVerfG vom 30.7.2008 S. 32 ff.).
IV.
Das
Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).