G r ü
n d e :
I.
Mit Entscheidung vom 16. Mai 1995 (BVerfGE 93, 1 ff.) hat das
Bundesverfassungsgericht § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die
Volksschulen in Bayern (Volksschulordnung - VSO) für nichtig erklärt. Nach
dieser Vorschrift war in jedem Klassenzimmer ein Kreuz anzubringen.
Durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das
Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. Juli 1994 (GVBl S. 689, ber. S. 1024 und 1995 S. 98 und 148, BayRS 2230-1-1-K)
vom 23. Dezember 1995 (GVBl S. 850) wurde in den die Volksschulen betreffenden
Art. 7 BayEUG folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) 1Angesichts der
geschichtlichen und kulturellen Prägung
Bayerns wird in jedem Klassenraum ein Kreuz angebracht.
2Damit kommt der Wille zum Ausdruck, die obersten Bildungs-
ziele der Verfassung auf der Grundlage christlicher und
abendländischer Werte unter Wahrung der Glaubensfreiheit zu
verwirklichen. 3Wird der Anbringung des Kreuzes aus ernst-
haften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Welt-
anschauung durch die
Erziehungsberechtigten widersprochen,
versucht der Schulleiter eine gütliche
Einigung. 4Gelingt
eine Einigung nicht, hat er nach
Unterrichtung des Schul-
amts für den Einzelfall eine Regelung zu treffen, welche
die Glaubensfreiheit des Widersprechenden achtet und die
religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen aller in der
Klasse Betroffenen zu einem gerechten Ausgleich bringt; da-
bei ist auch der Wille der Mehrheit soweit möglich zu be-
rücksichtigen.
Im Verfahren Vf. 6-VII-96 richtet
sich die Popularklage gegen
Art. 7 Abs. 3 Satz 3 BayEUG; die übrigen Klagen wenden sich gegen
Art. 7 Abs. 3 BayEUG insgesamt.
II.
1. Verfahren Vf. 17-VII-96
Der Antragsteller macht geltend, Art. 7 Abs. 3 BayEUG verstoße
gegen Art. 107 Abs. 1, Art. 118 und Art. 107 Abs. 5 BV sowie gegen Art. 31 GG.
Art. 107 Abs. 1 BV verbürge die Freiheit, sich religiösen Beeinflussungen
zu entziehen. Die durch Art. 7 Abs. 3 BayEUG angeordnete Anbringung von Kreuzen
mache es unmöglich, dieses Grundrecht wahrzunehmen. Mit der in der Vorschrift
enthaltenen Konfliktregelung werde einer juristisch nicht geschulten Person, nämlich
dem Schulleiter, die Entscheidung über ein Grundrecht übertragen; obwohl es
sich um ein individuelles Recht handle, solle der Wille der Mehrheit
berücksichtigt werden. Mit dem Anbringen von Kreuzen gewähre die Schule
einseitig den
Christen Werbe- und Missionierungsdienste. Dem
Gleichbehandlungsgrundsatz wäre nur dann Genüge getan, wenn alle
Weltanschauungen sich in der Klasse durch ihre Symbole präsentieren dürften
oder wenn gar keine Symbole angebracht würden. Die Konfliktregelung verstoße
gegen Art. 107 Abs. 5 BV, weil die betroffenen Eltern oder Schüler ihre
ablehnende Haltung zum Christentum der Schulleitung offenbaren müßten. Art. 131
Abs. 2 BV sei wegen Art. 31 GG nicht geeignet, diese Verstöße zu rechtfertigen.
In einem vom Antragsteller vorgelegten Rechtsgutachten wird
ausgeführt:
Das Kreuz im Klassenzimmer habe einen eindeutig religiösen
Sinngehalt; es sei kein bekenntnisneutraler Gegenstand, sondern eine religiöse
Demonstration. Das Kreuz versinnbildliche den staatlichen Willen, die Schule
als eine staatliche Einrichtung mit deutlich religiösen, gesamtchristlichen
Charakterzügen zu gestalten. Das Kreuz habe keine ausschließlich kulturelle
Bedeutung. Es sei kein allgemein anerkanntes und umfassendes abendländisches
Kultursymbol; es sei auch kein staatliches Symbol.
Entscheidend sei, ob der Staat religiöse Symbole verwenden dürfe.
Im staatlichen Bereich seien lediglich staatliche Symbole zulässig. Aus dem
Grundrecht auf Religionsfreiheit ergebe sich der Anspruch, vom Staat bei der
Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten religiös-weltanschaulich nicht behelligt
zu werden. Wenn daher ein Kreuz in einem Schulzimmer angebracht werde, so
stelle dies einen Eingriff in dieses Grundrecht dar. In der Schule gebe es
keine Möglichkeiten, dem Anblick des Kreuzes auszuweichen. Der
Grundrechtseingriff könne nicht durch ein Mehrheitsvotum ausgeräumt werden. Die
staatliche und die gesellschaftliche Sphäre seien klar voneinander zu trennen.
Deshalb müsse man den Anblick eines Kreuzes im Schulraum nicht schon deshalb
dulden, weil man ihm in sonstigen gesellschaftlichen Bereichen nicht entrinnen
könne. Der Träger des Grundrechts auf Bekenntnisfreiheit könne vom Staat
verlangen, nicht neutralitätswidrig mit religiös-weltanschaulichen Bezügen
behelligt zu werden.
Der Landesgesetzgeber sei gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 1995 gebunden, nach der
die Anbringung eines Kreuzes in den Unterrichtsräumen einer Pflichtschule, die
keine Bekenntnisschule sei, gegen Art. 4 Abs. 1 GG verstoße.
Die Widerspruchslösung in Art. 7 Abs. 3 BayEUG sei nicht
vollziehbar und mithin verfassungswidrig. Einem eindeutig religiösen Symbol
könne nicht durch Gesetz ein rein säkularer, kulturhistorischer Gehalt gegeben
werden. Der bekenntnisneutrale Staat verfüge nicht über taugliche Maßstäbe, die
Ernsthaftigkeit eines Bekenntnisses oder einer religiös-weltanschaulichen
Motivation nachzuprüfen. Es fehlten auch rechtlich brauchbare Maßstäbe für den
"gerechten Ausgleich", so daß die Vorschrift auf tatsächlich und
rechtlich Unmögliches gerichtet sei.
Bayern sei nach seiner Verfassung kein christlicher, sondern ein
säkularer, bekenntnisneutraler Staat. Wegen dieser Bekenntnisneutralität sei
ihm von Verfassungs wegen nicht gestattet, religiös-weltanschauliche Symbole in
der Schule zu verwenden. Das Institut der christlichen Gemeinschaftsschule
ermächtige hierzu nicht; das Bundesverfassungsgericht habe den christlichen
Gehalt der Gemeinschaftsschule säkularisiert. Der staatliche Raum sei von
religiös-weltanschau-
lichen Bekenntnissen freizuhalten.
Organisationsrechtliche Befugnisse berechtigten die Bundesländer
trotz ihrer Schulhoheit nicht, sich über die Grundrechte des Grundgesetzes
hinwegzusetzen. Die Anbringung eines Kreuzes sei nicht durch einen staatlichen
Kultur- und Erziehungsauftrag gerechtfertigt. In einer pluralistischen
Gesellschaft sei dem einzelnen kein Recht auf religiöse Selbstverwirklichung in
der Schule eingeräumt. Auch wenn die Bekenntnisfreiheit nicht nur ein
individuelles Abwehrrecht sei, sondern daneben dem Staat in einem positiven
Sinn gebiete, "Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung auf
weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern", so sei der Staat dennoch
nicht berechtigt, sich aktiv an der religiösen Selbstverwirklichung seiner
Bürger zu beteiligen. Demgemäß eigne sich das Elternrecht aus Art. 126 Abs. 1
BV nicht dazu, eine bestimmte religiöse Ausstattung von Schulräumen zu
erreichen. Die Neutralitätswidrigkeit des Schulkreuzes verletze zugleich Art.
126 Abs. 1 BV.
Auch die Erziehungsziele des Art. 131 Abs. 2 BV rechtfertigten die
Anbringung eines Kreuzes in einem Schulraum nicht, da es einen konkreten
verfassungsrechtlichen Gottesbegriff nicht gebe. Mithin verletze das Schulkreuz
als religiöses Symbol in der säkularisierten christlichen Gemeinschaftsschule
die staatliche Bekenntnisneutralität.
2. Verfahren Vf. 1-VII-97
Die Antragsteller beantragen, Art. 7 Abs. 3 BayEUG wegen Verstoßes
gegen die Grundrechte der Religionsfreiheit (Art. 107 Abs. 1 BV) und des
elterlichen Erziehungsrechts (Art. 126 Abs. 1 BV) für nichtig zu erklären.
Nach Art. 98 Satz 2 BV seien Einschränkungen der Grundrechte nur
unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Diese Voraussetzungen lägen nicht
vor. Es sei nicht möglich, den in Art. 98 Satz 2 BV gebrauchten Begriff
"Sittlichkeit" mit "Christlichkeit" gleichzusetzen.
Mit der Anbringung von Kreuzen in Schulräumen begünstige der Staat
den christlichen Glauben. Das Kreuz übe als christliches Symbol einen
mittelbaren Einfluß aus und greife schwerwiegend in die Glaubensfreiheit des
Schülers und in das Grundrecht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder ein. Auch
mittelbare Auswirkungen staatlichen Handelns seien als unzulässige
Grundrechtseingriffe zu werten. Eine Missionierung, also eine besondere Form
geistiger Beeinflussung einer Minderheit im Sinn der christlichen Mehrheit,
verstoße gegen das Grundrecht des Art. 107 Abs. 1 BV.
In Art. 7 Abs. 3 BayEUG erkläre der Staat rechtsverbindlich, das
Kreuzsymbol in der Schule habe keine religiöse, sondern lediglich eine
geschichtlich-kulturelle Bedeutung. Demgegenüber gehe aus der Begründung des
Gesetzentwurfs hervor, daß das Kreuz keineswegs säkular gesehen werde; es werde
dort als ein Symbol des Christentums bezeichnet. Die angegriffene Regelung
ziele somit auf eine staatliche Erziehung, die zugunsten des christlichen
Glaubens beeinflussen wolle. Das Kreuz sei aus der maßgeblichen Sicht der
Adressaten das christliche Glaubenssymbol; es liege deshalb ein staatlicher
Beeinflussungsversuch in religiöser Hinsicht und damit ein Grundrechtseingriff
vor.
Die Widerspruchsregelung ändere hieran nichts. Derjenige, der der
Anbringung des Kreuzes widerspreche, müsse dies religiös-weltanschaulich
rechtfertigen, obwohl seine innere Haltung den neutralen Staat nichts angehe.
Kriterien für die geforderte Glaubhaftmachung gebe es nicht. Es sei unklar, wie
der vom Gesetz verlangte Versuch einer gütlichen Einigung unter
Berücksichtigung des Willens der Mehrheit durchgeführt werden könne. Eine
verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die angegriffene Regelung sei nicht
ersichtlich. Schüler und Eltern hätten kein Grundrecht auf Anbringung des
Kreuzes in der staatlichen Schule. Eine Grundrechtskollision, die eine Abwägung
erfordere, liege daher nicht vor.
Nach der Bayerischen Verfassung und nach dem Grundgesetz sei es
Sache der Eltern, ihre Kinder gegebenenfalls religiös-weltanschaulich zu
erziehen, niemals aber Sache des Staates. In der Schule sei eine einseitige
Beeinflussung durch ein religiöses Symbol ebenso unzulässig wie das Zeichen
einer politischen Partei. Der Staat dürfe keiner religiös-weltanschaulichen
oder politischen Richtung ein Symbol hoheitlich zur Verfügung stellen und damit
Beteiligten, die das nicht wünschten, aufdrängen. Das verstieße gegen das
Verfassungsprinzip der Nichtidentifikation.
Hilfsweise beantragt der Antragsteller, die Sache gemäß Art. 100
Abs. 1 oder Abs. 3 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Gemäß Art. 31 GG
breche Bundesrecht das Landesrecht, also auch Landesverfassungsrecht. Der Landesgesetzgeber
sei nicht berechtigt, ein Gesetz zu erlassen, das dem Beschluß des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 1995 zuwiderlaufe. Soweit die Bindungswirkung
dieser Entscheidung reiche, könne sich auch der Verfassungsgerichtshof nicht
darüber hinwegsetzen. Wegen der Bindungswirkung der Entscheidung müsse der
Verfassungsgerichtshof den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, wenn er
nicht ohnehin zur Auffassung komme, das angefochtene Gesetz verstoße gegen
Grundrechte der Bayerischen Verfassung. Nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts bedeute die vom Staat veranlaßte Anbringung von
Kreuzen in Klassenzimmern immer auch die Darstellung von Glaubenssymbolen.
Damit werde ein verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Einfluß ausgeübt
und das Grundrecht auf Religionsfreiheit der Personen verletzt, die diese
Anbringung nicht wünschten. Darüber hinaus verstießen Kreuze in Klassenzimmern
staatlicher Schulen gegen das Neutralitätsprinzip.
Nach den tragenden Gründen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
gebe es auch in Bayern außerhalb des Religionsunterrichts kein durch die Bayerische
Verfassung legitimiertes religiöses Erziehungsziel, daher könne es auch nicht
durch ein religiöses Symbol der herrschenden Glaubensrichtung verkörpert werden.
Eine ausschließlich säkulare Definition des Kreuzes gebe es nicht. Ein in
jahrtausendelanger Menschheitsgeschichte verwurzeltes Glaubenssymbol wie das
Kreuz könne nicht durch Gesetz zum allgemeinen Kultursymbol
"umdefiniert" werden. Damit sei Art. 7 Abs. 3 BayEUG in sich
widersprüchlich. Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BayEUG enthielten eine rein
säkulare Begründung für das Schulkreuz. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 BayEUG gehe
dagegen davon aus, daß das staatlich angeordnete Kreuz die Glaubensfreiheit
beeinträchtigen könne; daher sei die Widerspruchsregelung geschaffen worden.
Aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergebe sich die Absicht religiöser
Einwirkung neben der Betonung der allgemeinen kulturellen Bedeutung des
Kreuzsymbols. Nach der gesetzlichen Regelung sei das Kreuz im Klassenzimmer als
ein gleichermaßen religiöses wie kulturelles Symbol zu verstehen. Das
Bundesverfassungsgericht habe gerade aus diesem Grund die Anbringung von
Kreuzen in Schulzimmern für unzulässig erklärt. Ein Spielraum für den Landesgesetzgeber
habe damit nicht bestanden. Über die tragenden Gründe der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts könne sich der Bayerische Verfassungsgerichtshof
nicht hinwegsetzen. Er sei an die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts
gebunden.
3. Verfahren Vf. 6-VII-96
Die Antragsteller beantragen, Art. 7 Abs. 3 Satz 3 BayEUG für
nichtig zu erklären, soweit die Widersprechenden über die Angabe ihrer
Konfessionszugehörigkeit hinaus ernsthafte und einsehbare Gründe des Glaubens
oder der Weltanschauung vorbringen müssen, um ihren Antrag wirksam geltend zu
machen.
Die angegriffene Norm verstoße gegen das Grundrecht aus Art. 107
Abs. 5 BV. Gemäß Art. 107 Abs. 5 Satz 1 BV sei niemand verpflichtet, seine
religiöse Überzeugung zu offenbaren. Es sei dem Staat untersagt, nach der
subjektiven Überzeugung zu forschen. Der Bürger habe insoweit vielmehr ein
Schweigerecht; der Gesetzgeber dürfe nicht auf die Intensität des Glaubens und
des Willens, einer christlichen Gemeinschaft anzugehören, abstellen. Wenn Erziehungsberechtigte
der Anbringung eines Kreuzes im Klassenzimmer widersprechen wollten, müßten sie
nach Art. 7 Abs. 3 Satz 3 BayEUG ernsthafte und einsehbare Gründe des Glaubens
oder der Weltanschauung vorbringen. Darunter sei ersichtlich mehr zu verstehen
als die bloße Angabe der Konfessionszugehörigkeit. Die Widersprechenden müßten
vielmehr ihre subjektive Überzeugung detailliert darstellen, bezüglich ihrer
religiösen Überzeugung Auskunft geben und sich über die Intensität ihres
Glaubens substantiiert äußern. Gerade hiervor schütze sie das Schweigerecht
nach Art. 107 Abs. 5 Satz 1 BV. Dem Staat sei es untersagt, in diese Bereiche
weltanschaulicher Privatheit und religiöser Intimität einzudringen. Wenn jemand
vom Grundrecht des Art. 107 Abs. 5 Satz 1 BV Gebrauch mache, indem er keine
Gründe für seinen Wunsch nach Abnahme des Kreuzes im Schulzimmer angebe, werde
sein Antrag auf Entfernung des Kreuzes im Schulzimmer erfolglos sein. Um seinem
Antrag zum Erfolg zu verhelfen, müsse ein Bürger somit auf sein Grundrecht aus
Art. 107 Abs. 5 Satz 1 BV verzichten. Ein Gesetz, das zu seiner Geltendmachung
einen Grundrechtsverzicht voraussetze, bewirke eine Grundrechtseinschränkung.
Art. 107 BV sei ein Grundrecht, das gemäß Art. 98 Satz 2 BV nur
dann durch ein Gesetz eingeschränkt werden dürfe, wenn die öffentliche
Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit und Wohlfahrt es zwingend erforderten. Es
sei evident, daß die Voraussetzungen für eine Einschränkung dieses Grundrechts
gemäß Art. 98 Sätze 2 und 3 BV hier nicht vorlägen. Die angegriffene Norm
verstoße mithin gegen Art. 107 Abs. 5 BV und sei damit nichtig.
Die Einschränkung des Schweigerechts könne nicht damit
gerechtfertigt werden, daß der Gesetzgeber versucht habe, das
Spannungsverhältnis zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit durch
eine Ausgleichsregelung zu lösen. Das Schweigerecht gelte eigenständig neben
der allgemeinen Glaubens- und Gewissensfreiheit. Zuerst sei zu prüfen, ob die
streitgegenständliche Norm gegen Art. 107 Abs. 5 BV verstoße und - falls dies
bejaht werde - erst in einem zweiten Schritt, ob diese Grundrechtsverletzung
unvermeidbar sei, um eine andere mögliche Grundrechtsverletzung zu verhindern
oder zumindest zu kompensieren.
Zwischen der Einschränkung des Schweigerechts und der
Ausgleichsregelung bestehe kein rechtfertigender Zusammenhang. Die mit der
Ausgleichsregelung bezweckten Ziele würden objektiv verfehlt. Das angegriffene
Gesetz genüge nicht dem Toleranzgebot und entspreche nicht dem Grundsatz
praktischer Konkordanz.
Die Norm erzeuge zwangsläufig Intoleranz. Wenn ein Widerspruch
gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 3 BayEUG erfolgreich geltend gemacht werden solle, so
genüge es nicht, daß der Widersprechende betone, wie sehr ihm seine eigene
Weltanschauung am Herzen liege; vielmehr müsse er - um seinen Anspruch
glaubhaft vorbringen zu können - darstellen, wie zuwider ihm das Christentum
sei und daß es ihm schlechterdings unzumutbar sei, daß seine Kinder eine Schule
besuchten, in deren Klassenräumen sich Kreuze befänden. Die Tendenz gehe also
dahin, daß - je entschiedener und je ablehnender man sich gegen das Christentum
wende -, die Chancen um so größer seien, daß der Antrag auf Abnahme des Kreuzes
in den Schulzimmern erfolgreich sein werde. Das angegriffene Gesetz lege somit
eine gewisse Intoleranz geradezu nahe.
Das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" besage,
daß der Einzelne die Befugnis habe, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und
Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Damit sei es dem Staat
untersagt, einen Rechtsanspruch davon abhängig zu machen, ob jemand seine
weltanschauliche Überzeugung detailliert darstelle und sich bezüglich der
Intensität seines Glaubens substantiiert äußere.
III.
1. Der Bayerische Landtag beantragt, die Popularklagen abzuweisen.
Das Bundesverfassungsgericht habe mit der Entscheidung vom 16. Mai
1995 das Spannungsverhältnis zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit
unter Berücksichtigung des Toleranzgebots aufgezeigt. Art. 7 Abs. 3 Satz 3
BayEUG entspreche diesen Vorgaben. Der Gesetzgeber habe in zulässiger Weise die
Grenzen des Grundrechts der Glaubensfreiheit bestimmt. Wer das Recht in
Anspruch nehme, von einer zulässigerweise bestehenden Rechtspflicht verschont
zu bleiben, dem könne auferlegt werden, den Grund hierfür anzugeben. Dies sei
auch Voraussetzung für die Möglichkeit einer gütlichen Einigung nach Art. 7
Abs. 3 Satz 3 BayEUG, mit der versucht werden solle, widerstreitende Interessen
auszugleichen. Würde die Angabe von Gründen nicht verlangt, wäre nicht
erkennbar, ob ein Widerspruch gegen die Anbringung des Kreuzes von dem
Grundrecht des Art. 107 Abs. 1 BV gestützt werde. Ein Verstoß gegen Art. 98
Satz 2 BV liege nicht vor. Dieser Regelung komme hier keine selbständige
Bedeutung zu, da der Gesetzgeber auf Grund immanenter Grenzen eines Grundrechts
dessen Inhalt bestimmt habe.
2. Der Bayerische Senat hält die Popularklagen für unbegründet.
Die angegriffene Regelung verstoße nicht gegen Art. 107 Abs. 1 BV;
denn der Glaubensfreiheit des gegen die Anbringung eines Kreuzes in einem Schulzimmer
Widersprechenden stehe die Glaubensfreiheit desjenigen gegenüber, dem das Kreuz
im Klassenraum als sichtbarer Ausdruck des verfassungsrechtlichen Bekenntnisses
zur christlichen Gemeinschaftsschule (Art. 135 Satz 2 BV) erscheine. Zur Lösung
dieses Widerspruchs habe der Gesetzgeber eine sachlich und verfassungsmäßig
ausgewogene Regelung getroffen, die sich von den Geboten der Toleranz und der
praktischen Konkordanz leiten lasse.
Die Meinung, der Widerspruch gegen die Anbringung des Kreuzes
müsse automatisch zu seiner Entfernung führen, würde einseitig die
widersprechende Seite begünstigen und es nicht ermöglichen, die
Glaubensfreiheit der anderen Seite zu berücksichtigen. Das unvermeidliche
Spannungsverhältnis zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit dürfe
der Gesetzgeber nicht durch Regelungen zu lösen versuchen, die zu einer
automatischen Anerkennung der negativen oder der positiven Glaubensfreiheit
führten.
Einen "absoluten Vorrang" der einen gegenüber der
anderen Glaubensfreiheit dürfe es nicht geben. Der einzelne werde in der
Ausübung seines Grundrechts insoweit durch die kollidierenden Grundrechte
andersdenkender Personen beschränkt.
Die angegriffene Regelung strebe die vom Bundesverfassungsgericht
dem Landesgesetzgeber aufgegebene Kompromißlösung an, nämlich zwischen dem uneingeschränkten
Anbringen des Kreuzes auf der einen Seite und dem schrankenlosen Verzicht auf
das Kreuz im Klassenraum auf der anderen Seite. Die Begründung für den Wunsch
auf Abnahme des Kreuzes ermögliche es den zuständigen staatlichen Stellen, die
gegen das Kreuz im Klassenraum vorgebrachten Einwendungen mit denjenigen
Argumenten abzuwägen, die für seinen Verbleib sprächen. Da weder der einen noch
der anderen Seite das Grundrecht der Glaubensfreiheit uneingeschränkt gewährt
sei, erscheine der Weg einer sachlichen und geistigen Auseinandersetzung mit
den vorgetragenen Gründen als eine mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit
übereinstimmende und angemessene Lösung.
Daß das Gesetz eine nicht ernsthafte und nicht einsehbare
Begründung nicht genügen lasse, um die Konfliktlösung einzuleiten, sei richtig.
Die fehlende Ernstlichkeit einer Erklärung sei in der Rechtsordnung allgemein
ein Grund, sich mit ihr nicht näher zu befassen. Mit dem Erfordernis der
Einsehbarkeit sollten vor allem rechtsmißbräuchliche oder schikanöse
Widersprüche abgewehrt werden. Es werde nicht gefordert, daß die Schulbehörde
und die anderen Beteiligten die Begründung des Widersprechenden für richtig
halten müßten oder daß eine Art Richtigkeitsüberprüfung erfolgen müsse.
Daß ein Widerspruch gegen das Kreuz im Klassenraum erfolglos
bleibe, wenn der Widersprechende seine Beweggründe nicht mitteile, sei nicht
grundrechtswidrig; dies ergebe sich vielmehr daraus, daß diejenigen, die eine
Anbringung des Kreuzes im Klassenraum wünschten, ihrerseits Träger des
Grundrechts der Glaubensfreiheit aus Art. 107 Abs. 1 BV seien. Sie wären in
diesem Grundrecht verletzt, wenn der Widersprechende ohne Begründung die
Abnahme des Kreuzes erreichen könnte.
3. Die Bayerische Staatsregierung erachtet die Popularklagen für
unbegründet.
Ziel des Art. 7 Abs. 3 BayEUG sei es, das unvermeidliche
Spannungsverhältnis zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit unter
Wahrung des Toleranzgebots zu lösen. Für die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 1995 sei das Fehlen einer hinreichenden
Ausgleichsregelung bei einem ernsthaften und begründeten Widerspruch von
Erziehungsberechtigten gegen das Anbringen des Kreuzes ausschlaggebend gewesen.
Die Auffassung der Antragsteller gehe an der Tatsache vorbei, daß ein Konflikt
zwischen verschiedenen Grundrechtsträgern zu bewältigen sei. Art. 107 Abs. 1 BV
gelte sowohl für die negative als auch für die positive Seite der
Religionsfreiheit.
Mit dem Hinweis auf die geschichtliche und kulturelle Prägung
Bayerns in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 BayEUG sei nicht gesagt, daß das Kreuz
allumfassendes Sinnbild abendländischer Kultur sei. Aus der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts lasse sich ein verfassungsrechtliches Verbot für den
Gesetzgeber, einen Bezug zur geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns
herzustellen, nicht ableiten.
Art. 7 Abs. 3 Satz 2 BayEUG sei - soweit er auf die obersten
Bildungsziele der Bayerischen Verfassung Bezug nehme - an Art. 107 Abs. 1 BV zu
messen. Eine Prüfung anhand des Grundgesetzes komme trotz des Art. 31 GG nicht
in Betracht, da im Popularklageverfahren die angefochtene Bestimmung nur an den
Normen der Bayerischen Verfassung zu messen sei. Das Bildungsziel
"Ehrfurcht vor Gott" in Art. 131 Abs. 2 BV sei vom
Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 41, 65 ff.) nicht als unbeachtlich eingestuft
worden.
Die in Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayEUG festgelegte Berücksichtigung
des Willens der Mehrheit verstoße nicht gegen Art. 107 Abs. 1 GG. Sie bedeute
nicht, daß sich der Wille der Mehrheit über einen ernsthaften und einsehbaren
Widerspruch hinwegsetzen könne. In der Begründung des Gesetzentwurfs seien
Maßstäbe für die Entscheidung angegeben; die Vorschrift sei damit nicht auf
tatsächlich und rechtlich Unmögliches gerichtet.
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 118 Abs. 1 BV) in
dem Sinn, daß die Schule mit dem Anbringen von Kreuzen den Christen einseitig
Werbe- und Missionierungsdienste gewähre, nicht aber den Anhängern anderer
Weltanschauungsgemeinschaften, sei nicht gegeben. In der Begründung des
Gesetzentwurfs sei hierzu dargelegt, daß der Staat Werte und Normen, auch
soweit sie vom Christentum maßgeblich geprägt seien, im Schulwesen vermitteln
könne und daß der Anbringung des Kreuzes keine missionarische Bedeutung
zukomme.
Art. 126 Abs. 1 BV sei nicht verletzt. Die vom Gesetzgeber
vorgenommene Lösung des Spannungsverhältnisses zwischen negativer und positiver
Religionsfreiheit enthalte gleichzeitig eine verfassungsrechtlich zulässige
Regelung der Konkurrenz zwischen schulischer und elterlicher Erziehung.
Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluß vom 16. Mai
1995 dem Landesgesetzgeber ausdrücklich die Lösung des Spannungsverhältnisses
zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit aufgegeben. Art. 7 Abs. 3
BayEUG beachte diese Entscheidung, soweit ihr Bindungswirkung zukomme.
Insbesondere sei die angegriffene Regelung nicht deckungsgleich mit der
aufgehobenen Regelung der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern; vielmehr
handle es sich um eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende
Neuregelung.
Auch Art. 7 Abs. 3 Satz 3 BayEUG sei verfassungsgemäß. Wer das
Recht in Anspruch nehme, von einer zulässigerweise bestehenden Rechtspflicht
verschont zu bleiben, müsse hierfür eine Begründung angeben. Auch wenn diese
Begründung auf einer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung beruhe,
liege hierin kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Schweigerecht in
religiösen Angelegenheiten. Das Erfordernis, ernsthafte und einsehbare Gründe
bei einem auf religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen gestützten Antrag
anzugeben, um von Pflichten entbunden zu werden, werde in der Rechtsprechung
bei verschiedenen Fallgestaltungen bejaht; so z.B. bei der Befreiung von der
Schulpflicht, der Befreiung vom Sportunterricht sowie bei der Zulässigkeit
eines Kreuzes im Gerichtssaal. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 BayEUG verstoße somit nicht
gegen das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit des Art. 107 Abs. 1
BV. Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 3 BayEUG könne über die Angabe ernsthafter und
einsehbarer Gründe des Glaubens oder der Weltanschauung hinaus keine weitere
Erörterung dieser Gründe im Sinn einer sachlichen Rechtfertigung der religiösen
oder weltanschaulichen Überzeugung verlangt werden.
4. Das Katholische Büro Bayern, dem gemäß Art. 55 Abs. 2 VfGHG
Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, hält die Popularklagen für unbegründet.
Wenn ein Erziehungsberechtigter einen Antrag gemäß Art. 7 Abs. 3
Satz 3 BayEUG stelle, so nehme er ein Recht in Anspruch, so daß er auch den
Grund des Anspruchs angeben müsse. Darin liege kein Verstoß gegen das
verfassungsrechtlich normierte Schweigerecht. Der bloße Widerspruch könne nicht
genügen, da sonst eine angemessene Konfliktlösung ausgeschlossen wäre. Art. 7
Abs. 3 Satz 3 BayEUG verlange nicht, daß die Erziehungsberechtigten die
"ernsthaften und einsehbaren" Gründe im Sinn einer sachlichen
Rechtfertigung ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung erläutern
oder die Intensität ihres Glaubens oder Nichtglaubens offenbaren müßten.
Der Landesgesetzgeber sei gehalten gewesen, eine dem Grundsatz
praktischer Konkordanz entsprechende Ausgleichsregelung für die Fälle
vorzusehen, in denen Betroffene der Anbringung des Kreuzes im Klassenraum aus
Gründen ihres Glaubens oder ihrer Weltanschauung widersprächen. Unter dem
Gesichtspunkt des vom Bundesverfassungsgericht geforderten Ausgleichs zwischen
positiver und negativer Religionsfreiheit im Sinn praktischer Konkordanz sei es
daher notwendig und auch zulässig, daß schon das Gesetz klarstelle, daß nur
ernsthafte und einsehbare Gründe des Glaubens oder der Weltanschauung im Rahmen
eines solchen Ausgleichs berücksichtigt würden. Die negative Religionsfreiheit
könne keine nur vom Belieben abhängige und ungefragt hinzunehmende
Veto-Position begründen.
5. Der Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Bayern, dem gemäß Art. 55 Abs. 2 VfGHG Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde,
hält die Popularklagen ebenfalls für unbegründet.
Die Antragsteller übersähen, daß die Lösung des
Spannungsverhältnisses zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit unter
Berücksichtigung des Toleranzgebots (Art. 136 Abs. 1 BV) dem Landesgesetzgeber
obliege, der gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen für
alle zumutbaren Kompromiß zu suchen habe. Die negative Religionsfreiheit könne
keine nur vom Belieben abhängige und ungefragt hinzunehmende Veto-Position
begründen.
Überall dort, wo Spannungsverhältnisse zwischen negativer und
positiver Bekenntnisfreiheit aufträten, besonders im Schulwesen, wo sie
angesichts der gemeinsamen Erziehung von Kindern der verschiedensten
Weltanschauungen und Glaubensrichtungen letztlich unvermeidlich seien, müsse
unter Berücksichtigung des Toleranzgebots ein Ausgleich gesucht werden.
Hingegen dürfe nicht einem mißverstandenen "Recht auf Schweigen" der
absolute Vorrang vor der Religionsausübung anderer gegeben werden. Wer das
Recht in Anspruch nehme, von einer zulässigerweise bestehenden Rechtspflicht
verschont zu bleiben, müsse dies begründen. Darin liege kein Verstoß gegen Art.
107 Abs. 5 Satz 1 BV. Es dürfe allerdings keine weitere Erörterung der
ernsthaften und einsehbaren Gründe im Sinn einer sachlichen Rechtfertigung der
religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung verlangt werden. Ein Widerspruch
allein könne nicht genügen, da sonst eine angemessene Konfliktlösung
ausgeschlossen wäre.
IV.
Die Popularklagen sind unbegründet.
Art. 7 Abs. 3 BayEUG ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Der Staat kann kraft seiner Schulaufsicht (Art. 130 BV) und der
damit verbundenen Befugnis zur Ordnung und Organisation des Schulwesens über
die Ausstattung der Schulzimmer entscheiden. Der Gesetzgeber ist aus
verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht gehindert, eine Regelung zu
treffen, nach der in jedem Klassenraum der Volksschule ein Kreuz angebracht
wird. Er ist lediglich verpflichtet, zwischen den widerstreitenden
Grundrechtspositionen derer, die aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen
das Kreuz ablehnen, und derjenigen, die das Kreuz wünschen oder akzeptieren,
einen schonenden Ausgleich zu schaffen. Das ist mit der Einführung des Art. 7
Abs. 3 Sätze 3 und 4 BayEUG geschehen. Angesichts der durch diese
Konfliktregelung gegebenen Rechtmäßigkeit des staatlich angeordneten Anbringens
von Kreuzen in Schulzimmern kann es denjenigen, die Kreuze in Schulräumen nicht
hinnehmen wollen, unter den Bedingungen des demokratischen Rechtsstaats und
unter Berücksichtigung des Toleranzgebots zugemutet werden, einen Widerspruch
zu erheben und hierfür ernsthafte und einsehbare Gründe des Glaubens oder der
Weltanschauung anzugeben.
A.
Der bayerische Landesgesetzgeber war weder durch den Grundsatz der
staatlichen Neutralität gegenüber Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen
Gemeinschaften noch durch das Verbot der Staatskirche (Art. 142 Abs. 1 BV)
gehindert, die Anbringung eines Kreuzes in jedem Klassenraum der Volksschule
vorzuschreiben, da er gleichzeitig eine Konfliktlösung für den Fall vorgesehen
hat, daß dem widersprochen wird.
1. Das Kreuz ist ein Symbol, dessen Interpretation letztlich vom
Wissen, von der Vorprägung und der inneren Einstellung des Betrachters abhängt
(vgl. Heckel, DVBl 1996, 453/466 f.; Heckmann, JZ 1996, 880/881 ff.;
Müller-Volbehr, JZ 1995, 996/997). Einerseits kann es religiös als zentrales
Symbol des christlichen Glaubens gesehen werden (vgl. BVerfGE 93, 1/19 f.). Es
kann aber auch als ein rein säkulares Symbol aufgefaßt werden, nämlich als
überkonfessioneller Ausdruck der vom Christentum maßgeblich geprägten Werte und
Normen der abendländischen Kultur und Tradition (vgl. Müller-Volbehr, JZ 1995,
996/997). Auch eine Verschmelzung beider Sichtweisen sowie andere
Interpretationen sind denkbar.
Für den vorliegenden Fall kommt es allerdings nicht darauf an, ob
eine dieser Sichtweisen als "objektiv verbindlich" angesehen werden
kann und wer letztlich über Auslegung und Inhalt des Kreuzsymbols, besonders
hinsichtlich seines religiösen Gehalts, verbindlich bestimmt (vgl. zu dieser
Frage Heckel, DVBl 1996, 453/465 f.). Denn entscheidend ist, daß das Kreuz auch
ausschließlich als religiöses Symbol, und zwar als das zentrale Zeichen des
Christentums, aufgefaßt werden kann und daß dies zu einer Konfliktsituation mit
Schülern und Eltern führen kann, die aus ihrem Glauben oder ihrer
Weltanschauung heraus das Kreuz ablehnen. Auf diese Betrachtungsweise, die das
Kreuz als Symbol des christlichen Glaubens ansieht, ist daher für die
verfassungsrechtliche Prüfung abzustellen; nicht maßgebend ist, daß Interpretationen
des Kreuzes möglich sind, bei denen die genannte Konfliktsituation nicht
auftreten kann.
2. Das aus Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 142
Abs. 1 BV abzuleitende Gebot der staatlichen Neutralität gegenüber Kirchen,
Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften (vgl. VerfGH 20,
125/129; 20, 191/203; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl.
1992, RdNr. 2 zu Art. 142) steht dem Art. 7 Abs. 3 BayEUG nicht entgegen.
a) Der Begriff der "religiös-weltanschaulichen
Neutralität" des Staates ist vielschichtig. Er umfaßt
verfassungsrechtliche Inhalte wie "Toleranz" und "Nichtidentifikation"
sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 118 Abs. 1 BV (vgl. BVerfGE 19,
206/216; v. Campenhausen in v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen, GG, 3. Aufl.
1991, RdNrn. 16 ff. zu Art. 140; v. Campenhausen, AöR 121 <1996>,
448/458). Das Neutralitätsgebot ist nicht als Gebot zur Eliminierung des Religiösen
aus dem öffentlichen Bereich zu verstehen; es bedeutet keine völlige Indifferenz
in religiös-weltanschaulichen Fragen und keine laizistische Trennung von Staat
und Kirche (vgl. Badura, BayVBl 1996, 33/40 m.w.N.). Dies sieht auch das
Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 16. Mai 1995 so, indem es
ausführt (s. BVerfGE 93, 1/21 f.):
"Ein solcher Ausgleich verlangt vom Staat nicht, daß er bei
der Erfüllung des von Art. 7 Abs. 1 GG erteilten Erzie-
hungsauftrags auf religiös-weltanschauliche Bezüge völlig
verzichtet. Auch ein Staat, der die Glaubensfreiheit umfas-
send gewährleistet und sich damit selber zu religiös-welt-
anschaulicher Neutralität verpflichtet,
kann die kulturell
vermittelten und historisch verwurzelten Wertüberzeugungen
und Einstellungen nicht abstreifen, auf denen der gesell-
schaftliche Zusammenhalt beruht und von denen auch die Er-
füllung seiner eigenen Aufgaben abhängt. Der christliche
Glaube und die christlichen Kirchen sind dabei, wie immer
man ihr Erbe heute beurteilen mag, von überragender Präge-
kraft gewesen. Die darauf zurückgehenden Denktraditionen,
Sinnerfahrungen und Verhaltensmuster können dem Staat nicht
gleichgültig sein. Das gilt in besonderem Maß für die Schu-
le, in der die kulturellen Grundlagen der Gesellschaft vor-
nehmlich tradiert und erneuert werden. Überdies darf der
Staat, der die Eltern verpflichtet, ihre Kinder in die
staatliche Schule zu schicken, auf die Religionsfreiheit
derjenigen Eltern Rücksicht nehmen, die eine religiös ge-
prägte Erziehung wünschen. Das
Grundgesetz hat das aner-
kannt, indem es in Art. 7 Abs. 5 GG staatliche Weltanschau-
ungs- oder Bekenntnisschulen gestattet, Religionsunterricht
als ordentliches Lehrfach vorsieht (Art. 7 Abs. 3 GG) und
darüber hinaus Raum für aktive Betätigung der Glaubensüber-
zeugung läßt (vgl. BVerfGE 41, 29/49; 52,
223/240 f.)".
Der Staat beweist seine Neutralität
durch die Offenheit gegenüber Religionen und Weltanschauungen. Das
Neutralitätsgebot verlangt nicht, daß Gesetzgebung und Verwaltung sich auf
allen Gebieten, in denen Religion und Weltanschauung eine Rolle spielen,
zurückziehen oder passiv verhalten müßten; schließlich sind auch schädliche
Einflüsse von Religionen oder Weltanschauungen vorstellbar, die der Staat in
ihren Auswirkungen nicht hinnehmen kann (vgl. v. Campenhausen in v.
Mangoldt/Klein/v. Campenhausen, RdNrn. 19, 20, 21, 22 zu Art. 140). Die Einhaltung
der Grenzen, die der Glaubensfreiheit durch andere Bestimmungen der Verfassung
gezogen sind, ist zudem letztlich nur durch den Staat zu gewährleisten; so
findet die Ausübung des Grundrechts unter anderem dort ihre Grenzen, wo sie auf
die kollidierenden Grundrechte Andersdenkender trifft (vgl. BVerfGE 52, 223/246
f.).
Schon in ihrer Präambel, der Bedeutung für die Auslegung der
Verfassung zukommt (VerfGH 41, 44/47), lehnt die Bayerische Verfassung eine
Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott ab und verweist auf die mehr als
tausendjährige Geschichte Bayerns, die geprägt ist durch die Verwurzelung des
Landes in der christlich-abendländischen Tradition. Daran knüpfte die
Bayerische Verfassung an, als sie die Grundlagen für einen
freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat schuf. Sie setzt ferner in mehreren Bestimmungen
ausdrücklich ein Miteinander von Staat, Kirchen und Religionsgemeinschaften
voraus (vgl. z.B. Art. 35 Nr. 7, Art. 127, 133 Abs. 1 Satz 3, Art. 135 Satz 2,
Art. 136, 137, 142 Abs. 2, 3, Art. 143 bis 147, 150 Abs. 2, Art. 182 BV; vgl.
Meder, RdNr. 1 zu Art. 142). Dementsprechend wirken Staat und
Religionsgemeinschaften in verschiedenen Bereichen zusammen, so etwa bei den
sozialen Diensten, der Erwachsenenbildung, der Erhebung der Kirchensteuer, der
Abhaltung von Religionsunterricht an Schulen, im Bestattungswesen (vgl. VerfGH
BayVBl 1996, 590/627) sowie bei der Erfüllung der vom Freistaat Bayern mit den
christlichen Kirchen abgeschlossenen Verträge (Konkordat mit dem Heiligen
Stuhle; Vertrag mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern).
b) Nach dem auch im Neutralitätsgebot wirksamen Gleichheitssatz
des Art. 118 Abs. 1 BV ist es nicht geboten, daß der Staat alle
Religionsgemeinschaften schematisch gleichbehandelt. Vielmehr sind
Differenzierungen zulässig, die durch tatsächliche Verschiedenheiten bedingt
sind. Der Staat darf grundsätzlich die Religionsgemeinschaften und die
Religionsausübung fördern; er muß dabei aber unsachliche Differenzierungen
vermeiden (vgl. VerfGH 21, 158/162 f. m.w.N.; 25, 129/139; Meder, RdNr. 1 zu
Art. 142). Bevorzugungen oder Benachteiligungen wegen des Inhalts des
religiösen Bekenntnisses sind unzulässig (vgl. v. Campenhausen in
Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, Die Verfassung des Freistaates Bayern, RdNr. 20 vor
Art. 142). Der bayerische Gesetzgeber hat insoweit zulässige Erwägungen
angestellt; er war zu der Entscheidung berechtigt, bei gleichzeitiger Regelung
des Konfliktfalls anzuordnen, daß in jedem Klassenraum ein Kreuz angebracht
wird.
aa) Maßgebend für den Gesetzgeber war - wie sich aus den in Art. 7
Abs. 3 Sätze 1 und 2 BayEUG genannten gesetzgeberischen Motiven ergibt - die
Tatsache, daß Bayern geschichtlich und kulturell wesentlich vom Christentum
geprägt worden ist. Angesichts des Gebots der Bayerischen Verfassung, daß
Bayern als Kulturstaat (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) die kulturelle Überlieferung
zu schützen hat (Art. 3 Abs. 2 BV), ist es auch unter Beachtung des
Neutralitätsgebots ein sachlich gerechtfertigtes Anliegen des Gesetzgebers, die
religiöse Lebensform und Tradition des Volkes in die Schulerziehung einzubringen
(vgl. auch Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung LT-Drs. 13/2947 S.
4 f.). Für den Schulbereich bestimmt die Bayerische Verfassung im Rahmen der
Kulturhoheit der Länder ausdrücklich, daß die Schüler unter Berücksichtigung
des Toleranzgebots gemäß Art. 136 Abs. 1 BV nach den Grundsätzen der
christlichen Bekenntnisse zu unterrichten sind (Art. 135 Satz 2 BV in der
verfassungskonformen Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht, vgl. BVerfGE
41, 65 ff.) und daß oberste Bildungsziele die Ehrfurcht vor Gott (vgl. hierzu
VerfGH 41, 44 ff.) und die Achtung vor religiöser Überzeugung anderer sind
(Art. 131 Abs. 2 BV).
bb) Als eine weitere sachliche Rechtfertigung konnte der
Gesetzgeber die Größe und Mitgliederzahl der im Land vorhandenen Religionsgemeinschaften
und ihre damit verbundene soziale und gesellschaftliche Bedeutung ansehen (vgl.
VerfGH 20, 87/94; 21, 67/72 f.; 35, 10/20; 49, 1/5; BVerfGE 19, 1/8 und 10; 41,
29/51; OVG Münster NVwZ 1994, 597; v. Campenhausen in v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen,
RdNr. 31 f. zu Art. 140; v. Campenhausen in Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, RdNrn.
12, 20 vor Art. 142).
In Bayern gehören - bezogen auf den Stand der letzten Volkszählung
vom 25. Mai 1987 - rund 90 % der Bevölkerung einer christlichen Kirche an (Statistisches
Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland, 1996, Nr. 3.13, S. 64). Auch die
von den Antragstellern zu 3 angegebenen Zahlen für München (Ende 1995: 68,5 %
Angehörige einer christlichen Konfession, 31,5 % Bürger, die keiner der christlichen
Kirchen angehören) und für Bayern (85,2 % Angehörige einer christlichen
Konfession) ergeben kein signifikant anderes Bild. Der Staat, der mit der Schulpflicht
in das elterliche Erziehungsrecht eingreift, darf die Akzeptanz des von ihm
organisierten Schulwesens durch die Eltern bei seinen Regelungen berücksichtigen
(vgl. auch Sondervotum BVerfGE 93, 1/28). Es kann dem Staat nicht verwehrt
sein, die Übereinstimmung von Schule und Elternhaus in grundlegenden Wertanschauungen
soweit wie möglich aufrechtzuerhalten (vgl. Lerche, Kirche und Gesellschaft,
Sonderheft 1995, S. 19 unter Hinweis auf das Sondervotum BVerfGE 93, 1/28; vgl.
weiter BVerfGE 41, 29/60; 41, 65/87). Die organisatorische Ausgestaltung der
christlichen Gemeinschaftsschule darf vielmehr der Tatsache Rechnung tragen,
daß die Mehrzahl der Bürger einer christlichen Kirche angehört. Der Staat kann
auf Grund seiner Schulhoheit auch in der Schule für die Glaubensüberzeugungen
und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulichreligiösem
Gebiet Raum geben (vgl. BVerfGE 41, 29/49). Dementsprechend konnte der Staat
ohne Verstoß gegen das Neutralitätsgebot beispielsweise auch den letztlich in
religiösen Überzeugungen wurzelnden Schutz des Sonntags und bestimmter
christlicher Feiertage anordnen (vgl. Gesetz über den Schutz der Sonn- und
Feiertage - Feiertagsgesetz; vgl. ferner VerfGH 35, 10 ff.; 37, 166 ff.; 49, 1
ff.).
Für die vorliegende Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob der
Bürger aus seinem Grundrecht auf Glaubensfreiheit einen Anspruch gegen den
Staat durchsetzen kann, daß in der Schule gemäß seinem Glauben verfahren wird,
das heißt, ein Kreuz angebracht wird (vgl. hierzu Renck, ZRP 1996, 205/206).
Denn es geht hier um den Umfang der gesetzgeberischen Gestaltungsrechte; diese
sind - wie dargelegt - durch das Gebot der staatlichen Neutralität nicht dahin
eingeschränkt, daß die gesetzgeberische Anordnung, Kreuze in Klassenräumen
anzubringen, unzulässig wäre. Es geht also nicht um einen von vornherein
bestehenden Konflikt zwischen denjenigen, die die Anbringung des Kreuzes
wünschen, und denen, die dies ablehnen. Vielmehr geht es um die Frage, daß der
Gesetzgeber den durch seine zulässige schulorganisatorische Entscheidung,
Kreuze anzubringen, hervorgerufenen Konflikt zu lösen hat.
c) Die Regelung über die Anbringung von Kreuzen in Schulzimmern
verstößt wegen der in ihr enthaltenen Konfliktlösung (Art. 7 Abs. 3 Sätze 3 und
4 BayEUG) nicht gegen das im Neutralitätsgrundsatz enthaltene Toleranzgebot.
In den Schulen ist die Achtung vor der religiösen Überzeugung ein
oberstes Bildungsziel (Art. 131 Abs. 2 BV); die religiösen Empfindungen aller
sind zu achten (Art. 136 Abs. 1 BV). Der Staat hat grundsätzlich alle
religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, soweit sie sich im Rahmen der allgemeinen
Gesetze halten (vgl. Meder, RdNr. 1 zu Art. 136), hinzunehmen. Die Schule muß
deshalb in weltanschaulicher und religiöser Hinsicht auch für andere als
christliche Werte offen sein. Das Toleranzgebot verhindert ein Absolutsetzen
von Glaubensinhalten (vgl. VerfGH 41, 44/48; BVerfGE 41, 29/47 ff.; 41, 65/83
ff.; 52, 223/236 ff.). Alle Erscheinungsformen der Glaubensfreiheit, also
sowohl das Recht zu glauben, wie auch das Recht, nicht zu glauben oder einen
anderen Glauben zu haben als die Mehrheit, stehen im Verhältnis zueinander
unter dem Gebot der Toleranz. Keine dieser Erscheinungsformen vermag als
"Obergrundrecht" die Grundrechtsausübung anderer prinzipiell zu
verdrängen. Das Toleranzgebot kann deshalb nicht die Wirkung haben, den
Anschauungen einer Minderheit, die sich in ihren religiösen oder
weltanschaulichen Überzeugungen gestört fühlt, das absolute Übergewicht zu
geben. Andernfalls würden die religiös-weltanschaulichen Interessen einer
Minderheit immer und ohne jede weitere Abwägung den Vorrang vor denen der
Mehrheit genießen. Auch unter Berücksichtigung des Toleranzgebots kann daher
die Durchsetzung des Grundrechts, einen anderen Glauben auszuüben als die
Mehrheit, Einschränkungen unterliegen (vgl. BVerfGE 52, 223/247 und 251;
Müller-Volbehr, JZ 1995, 996/999).
Die Regelung des Art. 7 Abs. 3 BayEUG widerspricht diesen
verfassungsmäßigen Vorgaben des Toleranzgebots nicht. Der Raum für andere
religiöse Überzeugungen und Weltanschauungen wird durch die Anbringung des
Kreuzes in einem Klassenraum nicht unausweichlich eingeengt; das Gesetz sieht
in Art. 7 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BayEUG eine Konfliktlösung vor, die den
christlichen Glauben nicht absolut setzt und die es ermöglicht, andere
Überzeugungen geltend zu machen und gegebenenfalls auch durchzusetzen.
d) Das Neutralitätsgebot enthält ein Verbot für den Staat, sich
mit einem Glauben zu identifizieren (Gebot der Nichtidentifikation). Der Staat
kann sich zwar religiöser Anliegen annehmen und sie fördern; es ist ihm aber
nicht erlaubt, sich mit ihnen gleichzusetzen oder sie als unmittelbar
staatliche Anliegen anzusehen (vgl. Maunz in Maunz/Dürig, GG, RdNr. 45 zu Art.
140). Der Staat darf sich nicht auf konfessionelle oder weltanschauliche
Inhalte festlegen. Die Schule darf nicht missionarisch wirken und christliche
Glaubensinhalte nicht für alle als verbindlich festlegen; die Schüler dürfen
nicht durch Werbung oder Abwerbung ihrem Glauben oder ihrer Weltanschauung
entfremdet werden (vgl. VerfGH 41, 44/48; BVerfGE 41, 29/51 f.; 41, 65/77 f.;
52, 223/237).
Kreuze in Klassenräumen sind - abgesehen vom Religionsunterricht -
weder Inhalt des Unterrichts und der Erziehung noch bedeuten sie eine
Bekenntnisübung. Sie stellen kein staatliches Bekenntnis zu den durch das
Symbol des Kreuzes ausgedrückten Glaubensinhalten oder Bekenntnishandlungen im
Sinn einer staatskirchlichen Identifikation dar (vgl. Badura, BayVBl 1996,
33/75; OVG Münster, NVwZ 1994, 597). Der Gesetzgeber bringt vielmehr gerade
durch die Konfliktlösung in Art. 7 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BayEUG zum Ausdruck,
daß er eine ausnahmslose staatliche Festlegung und eine Identifikation
vermeiden will und anderen religiös-weltanschaulichen Überzeugungen nach den
verfassungsrechtlichen Erfordernissen Raum gibt. Die bloße Anbringung eines
Kreuzes in einem Schulraum bedeutet nicht, daß der Staat das christliche
Bekenntnis für verbindlich erklärt oder für dieses missionarisch tätig wird.
Wenn die Schüler nicht zusätzlich geistig beeinflußt werden, liegt allein
darin, daß ein Schüler das Glaubenssymbol "Kreuz" sehen kann, kein
missionarischer Charakter. Das gilt auch, wenn man im bloßen Anblick eines
Kreuzes eine "indirekte Einflußnahme" (mittelbare Beeinflussung, vgl.
hierzu Czermak, ZRP 1996, 201/203; andererseits Müller-Volbehr, JZ 1995,
996/998; Heckmann, JZ 1996, 880/881 ff.) sehen will. Allein durch das Kreuz in
einem Klassenraum wird kein geistiger Zwang auf Andersdenkende ausgeübt, den
christlichen Glauben anzunehmen oder sich ihm unterzuordnen, zumal
Andersdenkende der Anbringung des Kreuzes nach der - noch zu behandelnden -
näheren Regelung des Gesetzes widersprechen können. Es widerspricht dem
Identifikationsverbot nicht, wenn Andersdenkende dem auf Grund staatlicher
Anordnung angebrachten Symbol des christlichen Glaubens begegnen. Ein
Verfassungsverstoß läge erst dann vor, wenn der Staat sich mit den darin
symbolhaft verkörperten
Ideen oder Institutionen identifizieren würde oder wenn er seinen
Bürgern eine bejahende Haltung oder ein aktives Verhalten abverlangen würde
(vgl. BVerfGE 35, 366/375; Pirson, BayVBl 1995, 755/757). Das wird durch die
angegriffenen Regelungen jedoch nicht zum Ausdruck gebracht und ebensowenig
gefordert wie ein individueller Akt der Reverenz.
3. Das Verbot der Staatskirche in Art. 142 Abs. 1 BV steht der
angefochtenen Regelung nicht entgegen.
Durch diese Verfassungsnorm werden "staatskirchliche
Rechtsformen", also eine organisatorische Verflechtung zwischen dem Staat
und einer - privilegierten - Kirche untersagt (vgl. VerfGH 21, 153/156; BVerfGE
19, 206/216; Meder, RdNr. 1 zu Art. 142). Eine derartige Verbindung des Staates
mit den christlichen Kirchen wird durch das Anbringen von Kreuzen in
Klassenräumen ersichtlich nicht geschaffen.
B.
Die gesetzliche Anordnung, daß in jedem Klassenraum ein Kreuz
angebracht wird, verstößt angesichts der Widerspruchsregelung in Art. 7 Abs. 3
Sätze 3 und 4 BayEUG nicht gegen Grundrechte der Bayerischen Verfassung.
1. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit (Art. 107 Abs. 1 BV) ist
nicht verletzt. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung, einerseits anzuordnen, in
jedem Schulzimmer ein Kreuz anzubringen und damit den christlichen
Bekenntnissen und ihrem Glaubenssymbol eine besondere Stellung einzuräumen,
andererseits aber durch Art. 7 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BayEUG für Konfliktfälle
eine Lösung zu ermöglichen, einen schonenden Ausgleich eröffnet, der den
widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 107 Abs. 1 BV gerecht wird.
a) Der Staat kann kraft seiner Befugnis zur Ordnung und
Organisation des Schulwesens (Art. 130 BV) unter Beachtung der Bildungsziele
der Bayerischen Verfassung (Art. 131 BV) den mutmaßlichen Willen der Mehrheit
der Eltern und Schüler einbeziehen, die aus ihrer Glaubenshaltung heraus ein
Kreuz in der Schule wünschen oder akzeptieren. Hierdurch können die Interessen
von Eltern und Schülern, die das christliche Bekenntnis ablehnen, zu den
Vorstellungen derjenigen Eltern und Schüler in Gegensatz geraten, die eine
Erziehung im Sinn des verfassungsrechtlichen Bildungsziels "Ehrfurcht vor
Gott" des Art. 131 Abs. 2 BV und entsprechend den Grundsätzen der
christlichen Bekenntnisse wünschen (Art. 135 Satz 2 BV; vgl. hierzu die
verfassungskonforme Auslegung in BVerfGE 41, 65 ff.). Beide Ausprägungen der
Glaubensfreiheit sind in gleicher Weise durch das Grundrecht nach Art. 107 Abs.
1 BV geschützt. Es besteht damit ein Spannungsverhältnis zwischen den einander
entgegengesetzten, jeweils in gleicher Weise in der Verfassung begründeten
Grundrechtspositionen. Bei einer solchen Situation muß der Gesetzgeber von
Verfassungs wegen versuchen, einen möglichst "schonenden Ausgleich"
oder eine "praktische Konkordanz" der kollidierenden Grundrechtspositionen
zu erreichen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl.
BVerfGE 52, 223/247 und 251; 93, 1/21 m.w.N.; Lerche, Übermaß und Verfassungsrecht,
1961, S. 152 f.; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik
Deutschland, 20. Aufl. 1995, RdNrn. 317 ff.).
b) Die angegriffenen Vorschriften sehen vor, daß in Fällen des
Konflikts zwischen unterschiedlichen religiösen oder weltanschaulichen
Auffassungen auf dem durch Art. 7 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BayEUG vorgezeichneten
Weg eine gütliche Einigung versucht oder vom Schulleiter ein gerechter
Ausgleich herbeigeführt wird. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
wenn der Gesetzgeber den Konflikt nicht in der Weise gelöst hat, daß der
Weltanschauung der Eltern und Schüler, die die Anbringung eines Kreuzes in
Schulzimmern ablehnen, automatisch und absolut der Vorrang eingeräumt wird;
hierdurch würden diejenigen Eltern und Schüler in ihrer Glaubensfreiheit
benachteiligt, die ein Kreuz in der Schule wünschen (vgl. VerfGH 41, 44/48;
BVerfGE 41, 29/49 f.). Durch die Möglichkeit der Konfliktlösung im Einzelfall
nach Art. 7 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BayEUG sind in der schulischen Praxis die Elemente
des Zwangs und der Unausweichlichkeit entfallen, die für das
Bundesverfassungsgericht ausschlaggebend waren, die Anbringung von Kreuzen in
Schulzimmern auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 3 VSO als verfassungswidrig
anzusehen. Mit der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung wird dagegen weder der
Glaubensfreiheit der Anhänger nichtchristlicher Religionen oder derjenigen, die
keinem Glauben anhängen, der absolute Vorrang eingeräumt noch eine ebenso gegen
Art. 107 Abs. 1 BV verstoßende ausnahmslose Vorrangstellung der christlichen
Bekenntnisse und ihres Glaubenssymbols begründet.
c) Daß nach Art. 7 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BayEUG "der Wille
der Mehrheit soweit möglich zu berücksichtigen ist", verstößt nicht gegen
die sich aus Art. 107 Abs. 1 BV ergebenden verfassungsrechtlichen Grundsätze
eines schonenden Ausgleichs.
Das Grundrecht nach Art. 107 Abs. 1 BV ist, wie sonstige
Grundrechte auch, nicht "majorisierbar", die Mehrheit kann ihre
Glaubensauffassung und -ausübung nicht einer Minderheit aufzwingen. Art. 7 Abs.
3 Satz 4 Halbsatz 2 BayEUG verletzt diesen Grundsatz nicht. Aus dem Wortlaut
der Vorschrift ergibt sich, daß der Wille der Mehrheit "auch" zu
berücksichtigen, also nicht allein ausschlaggebend ist. Darüber hinaus ist er
nur, wie während des Gesetzgebungsverfahrens noch klarstellend eingefügt wurde,
"soweit möglich" zu berücksichtigen. Ferner ist die Glaubensfreiheit
des Widersprechenden zu "achten" (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz
1 BayEUG). Im Konfliktfall muß sich daher, wie sich aus Wortlaut und Sinnzusammenhang
des Gesetzes ergibt, auch bei entgegenstehender Mehrheit der Widersprechende
durchsetzen, wenn ernsthafte und einsehbare Gründe auf eine unzumutbare innere
Belastung schließen lassen und eine weniger einschneidende Ausgleichslösung nicht
möglich ist (vgl. auch Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung,
LT-Drs. 13/2947 S. 6). Mithin kommt dem Willen der Mehrheit bei der
Konfliktlösung nicht die ausschlaggebende Bedeutung zu. Dieser Wille tritt
hinter der letztlich entscheidenden Ernsthaftigkeit und Einsehbarkeit der vom Widersprechenden
geltend gemachten Gründe zurück.
2. Die angegriffene, in Art. 7 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BayEUG
enthaltene Konfliktregelung verstößt nicht deshalb gegen Art. 107 Abs. 5 Satz 1
BV, weil der Widersprechende ernsthafte und einsehbare Gründe des Glaubens oder
der Weltanschauung angeben muß.
a) Nach Art. 107 Abs. 5 Satz 1 BV ist niemand verpflichtet, seine
religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht,
nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, als davon
Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische
Erhebung dies erfordert (Art. 107 Abs. 5 Satz 2 BV). Das Recht, seine religiöse
oder sonstige weltanschauliche Überzeugung nicht zu bekennen, das heißt nicht
nach außen hervortreten zu lassen (Schweigerecht), ist bereits vom Grundrecht
der Glaubensfreiheit in Art. 107 Abs. 1 BV mit umfaßt (vgl. Meder, RdNr. 12 zu
Art. 107; Herzog in Maunz/Dürig, GG, RdNr. 56 zu Art. 4). Inhalt und Umfang des
Schweigerechts nach Art. 107 Abs. 5 Satz 1 BV können daher nicht ohne den Blick
auf die Tragweite der Glaubensfreiheit nach Art. 107 Abs. 1 BV bestimmt werden.
Ein Widerspruch und seine Begründung verlangen zwar in gewissem
Umfang ein "Bekennen" der (abweichenden) Religion oder
Weltanschauung. Die Grundrechte aus Art. 107 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BV können
aber nur innerhalb bestimmter, aus der Verfassung selbst abzuleitender Grenzen
ausgeübt werden (vgl. VerfGH 8, 1/8 f.; 17, 94/100 ff.; 18, 124/125). Es würde
diese Grenzen überschreiten, wenn der begründungslose Widerspruch gegen die
Anbringung eines Kreuzes in einem Schulraum ohne weitere Abwägung der
betroffenen Grundrechtspositionen zum Erfolg führen würde.
aa) Um in die hier von Verfassungs wegen geforderte Abwägung
eintreten zu können, muß eine Begründung für den Widerspruch gegen die
Anbringung des Kreuzes gegeben werden (vgl. allgemein Mikat in
Benda/Maihofer/Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts, 2. Aufl. 1994, § 29 RdNr.
17). Sonst ließe sich in Fällen wie dem vorliegenden, in dem zwei
Grundrechtspositionen gleichberechtigt aufeinandertreffen, der
verfassungsrechtlich geforderte schonende Ausgleich nicht erreichen. Es
widerspräche dem verfassungsrechtlich gebotenen Verständnis des Grundrechts auf
Glaubensfreiheit, wenn ein der Anbringung von Kreuzen Widersprechender sich mit
seinem Verlangen ohne weiteres durchsetzen könnte, ohne hierfür die Gründe
anzugeben. Er würde dadurch den von der Verfassung geforderten schonenden
Ausgleich vereiteln und könnte seiner Überzeugung entgegen Art. 107 Abs. 1 BV
den absoluten Vorrang verschaffen. So könnten mit der bloßen Berufung auf das
Schweigerecht des Art. 107 Abs. 5 Satz 1 BV auch dann eigene Interessen
durchgesetzt werden, wenn dafür keinerlei rechtfertigende Gründe gegeben wären.
Es wäre sogar möglich, durch mutwillige, rechtsmißbräuchliche Verlangen die
Abnahme des Kreuzes in einem Schulzimmer zu erreichen.
bb) Das gesetzliche Erfordernis, ernsthafte und einsehbare Gründe
anzugeben, wenn der Anbringung des Kreuzes widersprochen wird, rechtfertigt
sich auch aus dem in Art. 107 Abs. 1, Art. 136 Abs. 1 BV enthaltenen
Toleranzgebot.
Der Toleranzpflicht des Staates entspricht die Pflicht jedes
einzelnen Bürgers, Toleranz zu üben (vgl. Art. 117 BV). Toleranz bedeutet in
diesem Zusammenhang, daß jeder die religiöse oder weltanschauliche Einstellung
des anderen zu respektieren hat. Toleranz in diesem Sinn umfaßt gleichzeitig
Recht und Verpflichtung: Einerseits kann Toleranz eingefordert werden; in
dieser Form stellt das Toleranzgebot ein wichtiges Schutzelement für
andersdenkende Minderheiten dar. Andererseits muß Toleranz auch von demjenigen
geübt werden, der selbst auf Toleranzgewährung pocht; in dieser Ausgestaltung
verhindert das Toleranzgebot den Vorrang einer andersdenkenden Minderheit über
die Mehrheit. Die Bürger christlichen Bekenntnisses haben es auf Grund des
Toleranzgebots um des Respekts für andere Überzeugungen willen hinzunehmen, daß
ein Kreuz im Klassenzimmer nicht ohne jede Rücksicht auf Andersdenkende
angebracht werden kann, sondern daß Raum gelassen wird für Konfliktlösungen in
Fällen, in denen aus ernsthaften, einsehbaren Gründen des Glaubens oder der
Weltanschauung widersprochen wird. Für Bürger anderen Glaubens oder anderer
Weltanschauung besteht die Toleranzpflicht darin, die Anhänger eines
christlichen Bekenntnisses zu respektieren, ihnen ihren Raum zu lassen und
gegebenenfalls wegen der geschuldeten Rücksichtnahme auf den christlichen
Glauben die Gründe dafür anzugeben, warum sie das Vorhandensein eines Kreuzes
nicht hinnehmen können.
cc) Es entspricht einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, daß
derjenige, der ein Recht geltend macht, die Gründe für sein Verlangen darlegen
muß. Dieser Grundsatz gilt auch in Fällen, in denen es um Fragen des Gewissens
oder der religiösen Überzeugung geht. Der Grund hierfür ist letztlich, daß das
der Verfassung zugrundeliegende Leitbild eines geordneten Lebens in der
Gemeinschaft nicht mehr zu verwirklichen wäre, wenn man sich lediglich mit der
begründungslosen Berufung auf eine religiös-weltanschauliche Überzeugung von
Pflichten ausnehmen oder Rechte für sich in Anspruch nehmen könnte. Ein
Beispiel für die Obliegenheit, auch in solchen Fällen eine Begründung für
geltend gemachte Ansprüche geben zu müssen, ist der auf Art. 12 a Abs. 2 GG
zurückgehende § 2 Abs. 2 Satz 3 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes, wonach
für die Antragstellung bei Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen eine
"persönliche, ausführliche Darlegung der Beweggründe für die
Gewissensentscheidung" gefordert wird. Hier hat das
Bundesverfassungsgericht ausdrücklich entschieden, daß der Staat nicht darauf
verzichten könne, im Rahmen des Möglichen die in Anspruch genommene
Gewissensposition festzustellen; gesetzliche Regelungen müßten es ausschließen,
daß der wehrpflichtige Bürger den Wehrdienst nach Belieben verweigern könne,
andernfalls sei der mißbräuchlichen Berufung auf das Gewissen Tür und Tor
geöffnet (vgl. BVerfGE 48, 127/168 f.). Auch für einen Asylbewerber kann nach §
25 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eine Obliegenheit zur Angabe des Hintergrunds für eine
Verfolgung aus religiösen Gründen in Betracht kommen.
Diese Fallgestaltungen zeigen, daß es einem mündigen und
gemeinschaftsbewußten Bürger unter den Bedingungen des demokratischen
Rechtsstaats und des Toleranzgebots zumutbar ist, gegebenenfalls Widerspruch
gegen den als nicht erträglich empfundenen Zustand geltend zu machen und
entsprechend Art. 7 Abs. 3 Satz 3 BayEUG zu begründen. Im demokratischen
Rechtsstaat hat er durch die Erhebung eines Widerspruchs und durch die Angabe
von Gründen für seine in Anspruch genommene Grundrechtsposition keine Nachteile
zu gewärtigen; zu seinem Schutz ist ihm der Rechtsweg eröffnet. Dabei ist
weiter zu berücksichtigen, daß wegen der - nicht zuletzt von der Verfassung
geforderten - Toleranzpflicht des einzelnen Bürgers sowie wegen der
gesellschaftlichen Entwicklung, die tendenziell auf Offenheit und Verständnis
für Andersdenkende zielt, andere religiös-weltanschauliche Überzeugungen auch
in der Schule immer weniger als eine vom "normalen" Verhalten
abweichende Besonderheit verstanden werden (so BVerfGE 52, 223/252).
Unter diesen Umständen kann auch nicht davon ausgegangen werden,
daß für einen Bürger, der die Anbringung des Kreuzes in einem Schulzimmer
hinnimmt, indem er keinen Widerspruch erhebt, eine unerträgliche Situation im
Sinn einer unzumutbaren inneren Belastung geschaffen wird, der er auf keine
Weise entgehen kann.
dd) Das Vorbringen "ernsthafter und einsehbarer Gründe"
nach Art. 7 Abs. 3 Satz 3 BayEUG verlangt von dem, der der Anbringung eines
Kreuzes widerspricht, keine umfassende Darlegung des Inhalts oder gar der
Intensität seiner religiös-weltanschaulichen Überzeugungen im Sinn einer
sachlichen Rechtfertigung. Entscheidend ist, daß für das Verlangen nach Abnahme
des Kreuzes im Klassenraum nicht beliebige, mutwillige oder mißbräuchliche
Gründe ausreichen, sondern nur solche, die in einem rechtfertigenden
Zusammenhang mit dem Ziel des Widerspruchs stehen. Das können der Natur der
Sache nach nur Gründe des Glaubens oder der Weltanschauung sein. Im Hinblick
auf Art. 107 Abs. 5 BV muß es ausreichen, wenn die Gründe des Widerspruchs in
objektiv nachvollziehbarer Weise dargelegt werden und nicht mißbräuchlich sind.
Die Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder
Weltanschauung wird grundsätzlich nicht genügen. In der Regel wird der
Widersprechende angeben müssen, inwieweit sich für ihn durch den Anblick eines
Kreuzes ein ernsthafter und unausweichlicher Glaubens- oder Weltanschauungskonflikt
ergibt (vgl. insoweit auch BVerfGE 35, 366/376: "unzumutbare innere
Belastung"). Andernfalls würden abweichende Weltanschauungen ohne weiteres
absolut gesetzt, was dem verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich zuwiderliefe.
Der Widersprechende wird daher darzulegen haben, inwieweit sich aus der von ihm
vertretenen Weltanschauung ernsthafte Gründe gegen das Kreuzsymbol ableiten
(vgl. auch Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung, LT-Drs. 13/2947 S.
6). Darüber hinaus muß er seine subjektiven Überzeugungen aber nicht
preisgeben, geschweige denn rechtfertigen. Keinesfalls kann die Schule etwa
verlangen, daß der Widersprechende über die Intensität seines Glaubens, seiner
Weltanschauung oder über die Art und Weise seiner Glaubensausübung Auskunft
gibt. Wie der innere Konflikt vom Betroffenen im einzelnen darzulegen ist, kann
angesichts der Vielzahl und Vielschichtigkeit der denkbaren Fälle durch das
Gesetz nicht im einzelnen vorgezeichnet werden.
Verfassungsrechtlich bedenklich wäre es, wenn eine weitere
Erörterung der ernsthaften, einsehbaren Gründe im Sinn einer sachlichen
Rechtfertigung der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern
oder des Schülers gefordert würde oder gar eine Überprüfung der
"Richtigkeit" dieser Auffassungen stattfände (vgl. BVerfGE 12,
45/56). So darf die Widerspruchsregelung des Art. 7 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BayEUG
- auch wenn deren Wortlaut das zuließe - unter Berücksichtigung des Sinngehalts
des Art. 107 Abs. 5 BV aber nicht verstanden werden (vgl. auch Begründung zum
Gesetzentwurf der Staatsregierung, LT-Drs. 13/2947 S. 6). Der eingeschränkten
Darlegungslast entspricht damit eine gleichermaßen eingeschränkte
Überprüfungsbefugnis der zuständigen Stellen (vgl. BVerwGE 41, 261/268; 42,
128/132; BVerwG in Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 108; Badura, BayVBl
1996, 33/76).
b) Unzutreffend ist die Auffassung der Antragsteller, es sei im
bekenntnisneutralen Staat nicht möglich, eine religiös-weltanschauliche
Überzeugung im Verwaltungs- oder Gerichtsweg als ernsthaft und einsehbar zu
belegen, weil es um innere Einstellungen gehe, die sich ihrem Wesen nach einer
rationalen Begründung und einem verstandeskontrollierten Nachvollzug entzögen
(vgl. hierzu Renck, BayVBl 1996, 492/493). Die angegriffene Regelung leidet
nicht an solchen Vollziehbarkeitsmängeln, die ihre Verfassungsmäßigkeit in
Frage stellen würden. Zweifel, ob eine Prüfung der Ernsthaftigkeit und
Einsichtigkeit dieser Gründe überhaupt möglich ist, sind nicht berechtigt.
Die Verwaltung und die Gerichte sind auch bisher in
Fallkonstellationen der vorliegenden Art in der Lage gewesen, das Vorliegen
oder Nichtvorliegen innerer Tatsachen festzustellen. Dies zeigt z.B. die
Behandlung von Kriegsdienstverweigerungen aus Gewissensgründen gemäß Art. 4
Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 48, 127/168, wo davon ausgegangen wird, daß die
in Anspruch genommene Gewissensposition im Rahmen des Möglichen festzustellen
ist) oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1973, in
der das Gericht festzustellen in der Lage war, die Beschwerdeführer hätten zu
ihrer Behauptung, eine Gerichtsverhandlung in einem mit einem Kreuz
ausgestatteten Gerichtssaal stelle für sie eine unzumutbare innere Belastung
dar, "ernstliche, einsehbare Erwägungen vorgetragen" (vgl. BVerfGE
35, 366/376). Es mag zwar sein, daß derartige Verwaltungs- und
Gerichtsentscheidungen im Einzelfall nicht einfach zu treffen sind. Praktische
Schwierigkeiten bei der Beurteilung entsprechender Sachverhalte müssen jedoch -
wie auch das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat (vgl. BVerfGE 12, 45/55
f.) - in Kauf genommen werden; sie liegen in der Natur der Sache und treten bei
der konkreten Abwägung zwischen zwei Rechtsgütern, wie sie das
Bundesverfassungsgericht häufig fordert, unvermeidbar auf und sind nicht
unüberwindlich. Es ist verfassungsrechtlich ferner nicht zu beanstanden, daß
die Konfliktlösung vom Schulleiter versucht werden soll, der in der Regel keine
spezifisch juristische Ausbildung hat.
Die angegriffene Regelung enthält keine inneren Widersprüche und
verstößt insoweit nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. In Art. 7 Abs. 3 Sätze 1
und 2 BayEUG wird das Kreuz nicht etwa abschließend als
kulturell-abendländisches Symbol definiert. In diesen Sätzen werden insoweit
lediglich die gesetzgeberischen Motive klargelegt. Sie stehen daher zu Art. 7
Abs. 3 Sätze 3 und 4 BayEUG, die von der Bedeutung des Kreuzes als Symbol des
christlichen Glaubens ausgehen, nicht in Widerspruch.
3. Aus den Darlegungen zu Art. 107 Abs. 5 BV ergibt sich, daß die
Pflicht zur Angabe ernsthafter und einsehbarer Gründe in Art. 7 Abs. 3 Satz 3
BayEUG auch nicht gegen die Art. 100, 101 BV unter dem Blickwinkel eines Rechts
auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen kann.
Dieses Recht ist eine Ausprägung der Menschenwürde und der
Handlungsfreiheit. Zur Auslegung dieses Rechts lassen sich die einschlägigen
Grundaussagen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1/41 ff.)
heranziehen (vgl. VerfGH 42, 135/141; 47, 241/254). Der grundrechtliche Schutz
des Bürgers richtet sich einmal darauf, daß er nicht in Unkenntnis darüber
gehalten werden darf, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß
(VerfGH 40, 7/12 f.; 42, 135/141). Darüber hinaus muß bei Datenerhebungen der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden (VerfGH 42, 135/141).
Diesen Grundsätzen widerspricht die angegriffene Konfliktregelung
nicht, da die Bekanntgabe der "ernsthaften und einsehbaren Gründe des
Glaubens oder der Weltanschauung" im Sinn des Art. 7 Abs. 3 Satz 3 BayEUG
im Rahmen einer von der Verfassung selbst geforderten Konfliktlösung erfolgt.
Auf die Darlegungen zu Art. 107 Abs. 1 und 5 BV wird verwiesen.
4. Art. 118 Abs. 1 BV ist nicht verletzt, da - wie dargelegt - der
Gesetzgeber für die angegriffene Regelung sachliche Gründe geltend machen kann.
5. Die angegriffene Regelung verstößt nicht gegen Art. 126 Abs. 1
Satz 1 BV.
Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV gewährt den Eltern das Recht und die
Pflicht, die Erziehung ihrer Kinder auch in religiöser oder weltanschaulicher
Hinsicht nach ihren eigenen Vorstellungen frei und - abgesehen vom
Erziehungsauftrag des Staates – mit Vorrang vor anderen zu gestalten. Dieses
Recht wird durch die angegriffene Regelung nicht verfassungswidrig
eingeschränkt. Wie dargelegt werden durch die Anbringung eines Kreuzes im
Klassenzimmer weder das Kreuz noch das christliche Bekenntnis zum Inhalt der
Erziehung und des allgemeinen Schulunterrichts gemacht. Die
religiös-weltanschauliche Erziehung und Bildung liegt auch weiterhin maßgebend
in der Hand der Eltern. Durch die Widerspruchslösung kann letztlich erreicht
werden, daß entsprechend den individuellen Überzeugungen der Eltern das Kreuz
im Klassenzimmer abgenommen wird, wenn hierfür ernsthafte und einsehbare Gründe
geltend gemacht werden können.
6. Art. 98 Sätze 1 und 2 BV sind nicht betroffen.
In Art. 98 Satz 1 BV wird festgelegt, daß die durch die Verfassung
gewährleisteten Grundrechte "grundsätzlich" nicht eingeschränkt
werden dürfen; die Verfassung läßt somit - wie auch Art. 98 Satz 2 BV zeigt - durchaus
Raum für Grundrechtseinschränkungen. Wenn der Gesetzgeber - wie hier - auf
Grund immanenter Grenzen eines Grundrechts dessen Inhalt bestimmt, ist Art. 98
Satz 2 BV nicht anwendbar (vgl. VerfGHE 11, 110/124; 16, 128/136; 19, 81/89;
20, 183/188; 22, 130/135; 28, 13/20; 37, 117/124; Meder, RdNr. 1 c zu Art. 98
und RdNr. 2 zu Art. 107; Domcke in Verfassung und Verfassungsrechtsprechung,
Festschrift zum 25-jährigen Bestehen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs,
1972, S. 321).
C.
1. An der Feststellung, daß Art. 7 Abs. 3 BayEUG der Bayerischen
Verfassung nicht widerspricht, ist der Verfassungsgerichtshof durch die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 1995 (BVerfGE 93, 1 ff.)
nicht gehindert.
Es ist nicht erforderlich, über das Verhältnis zwischen dem auf
die Bayerische Verfassung beschränkten Prüfungsmaßstab des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs (vgl. VerfGH 41, 59/64 f.; 41, 69/73 f.; 41, 83/89; 43,
107/120 f.; 44, 5/8 f.; 45, 33/40 f.; 48, 17/26 f.; 48, 99/106; VerfGH BayVBl
1997, 80) und der Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG sowie über den
Umfang der geringeren Gebundenheit der Landesverfassungsgerichte an die
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu Rennert in
Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1992, RdNr. 82 zu § 31) im
einzelnen zu entscheiden. Jedenfalls steht § 31 BVerfGG der vorliegenden
Entscheidung nicht entgegen. Die aus § 31 BVerfGG folgende Bindung erfaßt den
Tenor und die tragenden Gründe (vgl. BVerfGE 79, 256/264 m.w.N.). Tragender
Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 1995 war, daß
Andersdenkende angesichts der allgemeinen Schulpflicht bezüglich der staatlich
veranlaßten Anbringung eines Kreuzes im Schulzimmer keine
Ausweichmöglichkeit hatten und hierdurch gegen Art. 4 Abs. 1 GG verstoßen
wurde. Daß dieser Gesichtspunkt den tragenden Grund darstellt, läßt sich
mehrfach aus der Entscheidung belegen (vgl. "ohne
Ausweichmöglichkeit", "Grad von Unausweichlichkeit",
"durchsetzbarem Zwang", "Zwang", "Unvermeidbarkeit der
Begegnung mit dem Kreuz", "religiös-weltanschauliche Zwänge",
"unerläßliche Minimum an Zwangselementen", "... deren Präsenz
und Anforderung sich der Andersdenkende nicht entziehen kann" in BVerfGE
93, 1/18, 23, 24). Auch in der Literatur wird das Element der "Unausweichlichkeit"
als maßgebender Gesichtspunkt angesehen (vgl. Badura, BayVBl 1996, 33/38;
Heckel, DVBl 1996, 453/457; Neumann, ZRP 1995, 381/383; im Grundsatz ähnlich
Detterbeck, NJW 1996, 426/432, der als Konsequenz allerdings ein absolutes
Vetorecht des Betroffenen fordert; schon im Ansatz anders Isensee, ZRP
1996,10/11, der dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine
Bindungswirkung von vornherein abspricht). Die Elemente des Zwangs und der
Unausweichlichkeit sind in der angegriffenen Regelung nicht enthalten: mit der
Widerspruchsregelung in Art. 7 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BayEUG hat der Andersdenkende
die Möglichkeit, die Abnahme des Kreuzes zu erreichen; er kann mithin
"ausweichen" und ist insoweit keinem durchgreifenden Zwang
unterworfen. Angesichts dieser Widerspruchslösung besteht keine Diskrepanz zu
den tragenden und damit bindenden Gründen der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 1995. Aus dieser Entscheidung ergibt sich
nämlich nicht, daß die hoheitlich veranlaßte Anbringung von Kreuzen in
Klassenräumen schlechthin und ausnahmslos als grundgesetzwidrig anzusehen ist.
Das Bundesverfassungsgericht weist ausdrücklich darauf hin, daß es dem
Landesgesetzgeber obliege, das Spannungsverhältnis zwischen den jeweiligen
Positionen der Glaubensfreiheit unter Berücksichtigung des Toleranzgebots zu
lösen; der Landesgesetzgeber habe im öffentlichen Willensbildungsprozeß einen
für alle zumutbaren Kompromiß zu suchen (BVerfGE 93, 1/22 f.). Diesem Auftrag
ist der Landesgesetzgeber nachgekommen (vgl. auch Begründung zum Gesetzentwurf
der Staatsregierung LT-Drs. 13/2947 S. 5).
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 1995
kann auch deshalb nicht entgegenstehen, weil es sich bei dem hier zu
überprüfenden Gesetz inhaltlich um ein anderes Gesetz handelt, als es der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag. Denn die angegriffenen
Regelungen enthalten - im
Gegensatz zu der Norm, die Gegenstand der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 1995 gewesen ist - ausdrücklich eine
Konfliktlösung, die in Einzelfällen einen Ausgleich der verschiedenen
Grundrechtspositionen gestattet und Andersdenkenden die vom
Bundesverfassungsgericht bei § 13 Abs. 1 Satz 3 VSO a.F. vermißte
Ausweichmöglichkeit eröffnet. Von einer Normwiederholung kann von vornherein
nicht gesprochen werden (vgl. auch BVerfGE 77, 84/103 ff.).
2. Die beantragte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß
Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 100 Abs. 3 GG kommt nicht in Betracht.
Für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG fehlt es schon an
der Entscheidungserheblichkeit, weil der Verfassungsgerichtshof im
Popularklageverfahren die angefochtenen Rechtsvorschriften nicht selbst
anwendet; er hat vielmehr darüber zu befinden, ob die angegriffenen
Bestimmungen als solche mit der Bayerischen Verfassung vereinbar sind oder
nicht (vgl. VerfGH 45, 33/41).
Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG scheidet aus, weil der
Verfassungsgerichtshof bei der Überprüfung der angegriffenen Rechtsvorschriften
keine "Auslegung des Grundgesetzes" im Sinn des Art. 100 Abs. 3 GG
vornimmt, sondern eine Kontrolle anhand der Bayerischen Verfassung durchführt.
V.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).