Vf. 69-VI-04 München, den 9. Februar 2006
Pressemitteilung
Entscheidung des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs
vom 7. Februar 2006
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat unter
Vorsitz seines Präsidenten Dr. Karl Huber durch Entscheidung vom 7. Februar
2006 die Möglichkeiten der Polizei zu Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen der so
genannten Schleierfahndung eingegrenzt.
I.
Der Verfassungsgerichtshof hatte am 28. März 2003 (VerfGH
56, 28 ff.; Entscheidungstext im Internet) entschieden, dass die
Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes, die es der Polizei ermöglichen, in bestimmten
Bereichen verdachts- und ereignisunabhängige Identitätskontrollen
durchzuführen, mit der Bayerischen Verfassung vereinbar sind. Dabei hatte er
festgestellt, dass die Polizei insoweit nur zur Verhütung oder Unterbindung der
unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten Aufenthalts
oder zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität handeln dürfe. Diese
Ziele verpflichteten die Polizei, den Kontrollen entsprechende Lageerkenntnisse
und einschlägige polizeiliche Erfahrung zugrunde zu legen, auch ohne dass dies
noch einer gesonderten Erwähnung im Gesetzestext bedürfe.
II.
In dem am 7. Februar 2006 entschiedenen Fall waren
das Kraftfahrzeug sowie mehrere Taschen des Beschwerdeführers auf dem Parkplatz
eines in der Nähe einer Autobahn gelegenen Schnellrestaurants von der Polizei
durchsucht worden, nachdem er sich durch die Fahrzeugpapiere ausgewiesen hatte.
Die Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser
Durchsuchung wurde von den Verwaltungsgerichten unter Hinweis auf die
einschlägigen Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes, die eine verdachtsunabhängige
Durchsuchung auf Durchgangsstraßen zuließen, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer rügte mit einer
Verfassungsbeschwerde, die Durchsuchung sowie die verwaltungsgerichtlichen
Entscheidungen verletzten ihn in seinen Grundrechten, besonders in seinem Recht
auf informationelle Selbstbestimmung.
III.
Der
Verfassungsgerichtshof hat die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
aufgehoben und die Sache zu erneuter Entscheidung zurückverwiesen.
Unter Bezugnahme
auf seine Entscheidung vom 28. März 2003 führt er aus, bei einer bloßen
Identitätskontrolle sei es hinnehmbar, die Einschreitschwelle sehr niedrig
anzusetzen. Bei der Notwendigkeit, sich auszuweisen, handle es sich um einen
insgesamt nicht gravierenden Eingriff, der auch in typischen Situationen des
täglichen Lebens auftrete. Dagegen sei eine Durchsuchung mitgeführter Sachen
ein deutlich schwerwiegenderer Eingriff. Gehe man auch bei
Durchsuchungsmaßnahmen von einer verdachts- und ereignisunabhängigen Befugnis
aus, so könnte jeder, der sich etwa auf einer Autobahn bewege, einer
Durchsuchung ausgesetzt sein. Damit wären potenziell breite Kreise der
Bevölkerung von dieser weitgehenden Eingriffsmöglichkeit betroffen, ohne dass
eine spürbare Einschreitschwelle existiere.
Voraussetzung
für die Anwendung der Eingriffsbefugnisse der Polizei sei typischerweise das
Vorliegen einer konkreten Gefahr. Dem Gesetzgeber sei es aber nicht verwehrt,
Eingriffsbefugnisse auch im Vorfeld konkreter Gefahren zu schaffen, also etwa
bei abstrakten Gefahren. Bei der Durchsuchung mitgeführter Sachen handle es
sich um einen wesentlich intensiveren Grundrechtseingriff als bei der Identitätskontrolle.
Dies müsse zu strengeren Eingriffsschwellen bei Durchsuchungen führen, so dass
nicht jegliche abstrakte Gefahr ausreiche. Es müsse ein Ausgleich zwischen den
Allgemein- und den Individualinteressen gefunden werden, bei dem einerseits
wirksame Einschreitschwellen gewährleisteten, dass nicht beliebig viele
Personen von dem schwerwiegenden Eingriff einer Durchsuchung betroffen würden.
Andererseits müsse wegen des Gewichts einer effektiven Gefahrenabwehr ein
hinreichend breiter Anwendungsbereich für die Durchsuchung mitgeführter Sachen
verbleiben.
Dieser
Ausgleich sei gegeben, wenn als Voraussetzung von Durchsuchungen eine erhöhte
abstrakte Gefahr verlangt werde. Dies bedeute besonders, dass solche
Durchsuchungen nicht aufgrund einer ungesicherten oder nur diffusen
Tatsachenbasis erfolgen dürften. Die präventivpolizeiliche Durchsuchung bereits
im Vorfeld konkreter Gefahren dürfe nicht zu einem bloßen
Gefahrerforschungseingriff werden. Der Aufenthalt der zu durchsuchenden Person
in den Bereichen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG (Durchgangsstraßen,
Einrichtungen des internationalen Verkehrs) reiche deshalb als solcher ebenso
wenig aus wie bloße Vermutungen über abstrakte Gefahren, die nicht durch ein
Mindestmaß an Indizien untermauert seien. Da die Durchsuchung mitgeführter
Sachen im Verhältnis zur Identitätsfeststellung einen deutlich schwerwiegenderen
Eingriff darstelle, genügten nur allgemeine Lageerkenntnisse oder polizeiliche
Erfahrungssätze, wie sie für die bloße Identitätskontrolle in den gesetzlichen
Tatbestand hineinzulesen seien, nicht. Vielmehr müssten zusätzliche und als
solche hinreichend greifbare Erkenntnisse hinzutreten. Diese müssten jedenfalls
in tatsächlichen Anhaltspunkten bestehen, die den Schluss auf erhöhte abstrakte
Gefahrenlagen bezüglich unerlaubter Überschreitung der Landesgrenze, des
unerlaubten Aufenthalts und der grenzüberschreitenden Kriminalität zuließen.
Dabei könne es sich etwa um durch Indizien angereicherte, also um hinreichend
gezielte polizeiliche Lageerkenntnisse oder um das Vorhandensein von
Täterprofilen oder Fahndungsrastern handeln, die beispielsweise auch im Rahmen
internationaler Zusammenarbeit der Polizei- und Sicherheitsbehörden gewonnen
werden. Für eine solche Prognose einer erhöhten abstrakten Gefahr könnten
naturgemäß aber auch Eindrücke verarbeitet werden, die die handelnden Polizeibeamten
bei einer vorausgehenden Identitätskontrolle gewinnen, z.B. wenn sie irgendwelche
Auffälligkeiten registrieren.
Da die
Verwaltungsgerichte diese Eingriffsanforderungen nicht zugrunde gelegt hätten,
seien ihre Entscheidungen aufzuheben gewesen.
Ein
Mitglied des Verfassungsgerichtshofs hat ein Sondervotum abgegeben.
Zwar
seien – wie auch die Mehrheit meine –
die angegriffenen Entscheidungen (einschließlich des polizeilichen
Verwaltungsakts) verfassungswidrig. Es sei aber nicht möglich,
handlungsbegrenzende Tatbestandsmerkmale wie eine erhöhte abstrakte Gefahr in
die einschlägigen Vorschriften hineinzulesen. Eine solche Einschränkung sei
vielmehr Sache des Gesetzgebers.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
