Vf. 6-VII-09 München, 18. Dezember 2009
Pressemitteilung
zur
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 15. Dezember
2009
über eine Popularklage
auf Feststellung der
Verfassungswidrigkeit
des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
I.
Gegenstand der Popularklage sind abstandsflächenrechtliche und
verfahrensrechtliche Sonderregelungen für den Bau von Grenzgaragen in der
Bayerischen Bauordnung. Nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO 2008 brauchen
Garagen bis zu einer bestimmten Größe keine Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze
einzuhalten. Haben solche Garagen eine Fläche bis zu 50 m² und liegen sich
nicht im Außenbereich, wird gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 2008 kein baurechtliches Anzeige-
oder Genehmigungsverfahren durchgeführt.
II.
1. Der Antragsteller rügt aus
der Sicht des Nachbarschutzes eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art.
103 Abs. 1 BV), des Gleichheitsgrundrechts (Art. 118 Abs. 1 BV) sowie des
Rechtsstaatsprinzips (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV). Er ist der Auffassung, Nachbarn
würden regelrecht „eingemauert“, wenn an ihrer Grundstücksgrenze bis zu 9 m lange
und 3 m hohe Garagen errichtet werden. Dies führe in der Regel zu einem unzumutbaren
Wertverlust des Nachbargrundstücks, praktisch zu einer Teilenteignung. Die abstandsflächenrechtliche
Sonderregelung stehe in Widerspruch zu Art. 47 AGBGB, der den Grenzabstand von
Gewächsen auf mindestens 0,50 m festlege, bei einer Höhe von über 2 m auf
mindestens 2 m. Durch die Verfahrensfreistellung werde dem Nachbarn jedes Informations-
und Anhörungsrecht verweigert. Innerhalb kurzer Zeit könnten vollendete
Tatsachen geschaffen werden. Ein gerichtlich zu erreichender Nachbarschutz
werde für den Zeitraum von der Planung bis zur vollständigen Herstellung des
Gebäudes abgeschafft. Diese bedeutsame Lücke im Rechtsschutz verletze die
Justizgewährungspflicht.
2. Der Bayerische Landtag und
die Bayerische Staatsregierung
halten die Popularklage für unbegründet.
III.
Der
Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Dezember 2009 entschieden, dass die
mit der Popularklage angegriffenen bauordnungsrechtlichen Regelungen für
Grenzgaragen nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen.
1. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO 2008, wonach u.
a. Garagen ohne Einhaltung von Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze errichtet
werden dürfen, verletzt den Nachbarn nicht in seinem Eigentumsgrundrecht (Art.
103 Abs. 1 BV). Es handelt sich um eine dem Gemeinwohl dienende, zulässige
Inhalts- und Schrankenbestimmung. Zweck der Regelung ist es, die bessere
Ausnutzung des nicht beliebig vermehrbaren Baugrunds zu fördern und parkende
Kraftfahrzeuge im Interesse des fließenden Verkehrs von den öffentlichen
Verkehrsflächen fernzuhalten. Die Errichtung einer Grenzgarage mit einer
mittleren Wandhöhe von 3 m und einer Länge von 9 m wird in der Regel – nur
darauf kann bei der Überprüfung einer notwendigerweise generalisierenden
Regelung abgestellt werden – nicht dazu führen, dass die Nutzungsmöglichkeit
des Nachbargrundstücks ausgeschlossen bzw. wesentlich eingeschränkt würde. Ein
Wertungswiderspruch zu den bürgerlich-rechtlichen Regelungen über
Abstandsflächen von Gewächsen in Art. 47 Abs. 1 AGBGB ist nicht gegeben.
2. Die in Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO 2008
für bestimmte Grenzgaragen vorgesehene Verfahrensfreistellung ist mit der Bayerischen
Verfassung vereinbar. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, zum Schutz von
Grundstücksnachbarn stets ein präventives Baugenehmigungsverfahren
vorzuschreiben oder vom Bauherrn vor Ausführung des Vorhabens eine
Benachrichtigung der Nachbarn zu verlangen. Von einem gänzlich ungeeigneten
oder völlig unzureichenden Schutz der Nachbarn kann keine Rede sein. Nach wie
vor bestehen die gesetzlichen Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden zum Einschreiten
bei materiell rechtswidrigen Bauvorhaben. Auch stellen das Zivilrecht und das
Zivilprozessrecht vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit durchsetzbare
Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zur Verfügung, die den Nachbarn vor
einer irreparablen Beeinträchtigung seines Eigentumsgrundrechts schützen.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
