Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom
15. November 2006
über
die Popularklagen
I. Vf. 6-VII-05
des
Herrn R. R. in N.,
II.
Vf. 12-VII-05
des
Herrn K. N. in O.,
auf Feststellung der
Verfassungswidrigkeit
des Art. 15 Nr. 21 des Gesetzes
zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl
S. 162, BayRS 34-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 23. Juni 2006 (GVBl S. 330)
L e i t s a t z :
Die
befristete Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in
Mittelfranken (Art. 15 Nr. 21 AGVwGO) verstößt nicht
gegen die Bayerische Verfassung.
Entscheidung:
Die Anträge werden abgewiesen.
Gründe:
I.
Gegenstand
der Popularklagen ist die Frage, ob die vom
1. Juli 2004 bis 30. Juni 2006 bzw. mittlerweile bis 30. Juni
2007 befristete Abschaffung von Widerspruchsverfahren im örtlichen
Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Ansbach (Mittelfranken) mit der
Bayerischen Verfassung zu vereinbaren ist bzw. war.
Art.
15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) bestimmt im Anschluss insbesondere an die Regelung
des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, in welchen Fällen ein
Vorverfahren entfällt. Durch § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 24. Juni 2004 (GVBl S. 229) – im Folgenden AGVwGOÄndG –
wurde Art. 15 AGVwGO folgende Nummer 21
angefügt:
„21. in
allen Verfahren im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2006, in
denen nach § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 dieses Gesetzes das Verwaltungsgericht
Ansbach für die Entscheidung über eine Klage örtlich zuständig ist, mit
Ausnahme von personenbezogenen Prüfungsentscheidungen. § 141
Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 546) in
der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.“
Nach
§ 2 AGVwGOÄndG galt diese Regelung für alle
Verwaltungsakte, die im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2006
bekannt gegeben wurden, und für beamtenrechtliche Feststellungs- und
Leistungsklagen, die in diesem Zeitraum anhängig wurden. Durch § 1 Nr. 4 des
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
vom 23. Juni 2006 (GVBl S. 330) wurde die Abschaffung
des Widerspruchsverfahrens in Mittelfranken bis zum
30. Juni 2007 verlängert.
II.
1.
Mit ihren Popularklagen rügen die Antragsteller, das
angegriffene Gesetz verletze das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3
Abs. 1 Satz 1 BV, da dem Landesgesetzgeber keine entsprechende Gesetzgebungskompetenz zustehe.
Der
Bundesgesetzgeber habe seine konkurrierende Kompetenz aus Art. 74
Abs. 1 Nr. 1 GG zur Regelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
einschließlich des Widerspruchsverfahrens als Sachentscheidungsvoraussetzung
in der Verwaltungsgerichtsordnung ausgeschöpft. § 68 Abs. 1
Satz 2 VwGO ermögliche dem Landesgesetzgeber
lediglich einen bereichsspezifischen Ausschluss des Wider-spruchsverfahrens,
nicht aber die – auch nur probeweise – Abschaffung des Widerspruchsverfahrens auf praktisch allen Rechtsgebieten.
Dies ergebe sich insbesondere auch aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 13/5098) zur sechsten Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung durch Gesetz vom 1. November 1996 (BGBl I
S. 1626). Dementsprechend hätten andere Bundesländer bereichsspezifische
Regelungen geschaffen.
Der
Antragsteller zu I macht ferner geltend, in Mittelfranken gebe es eine starke
Präsenz von Bundesbeamten, wie zum Beispiel der Beamten der Post-Nachfol-geunternehmen,
der Bundesagentur für Arbeit oder des Bundesamts für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge). Für
die bundeseigene Verwaltung und das Bundesbeamtenrecht könne der Landesgesetzgeber
das Widerspruchsverfahren nicht ausschließen. Eine verfassungskonforme
Auslegung des Art. 15 Nr. 21 AGVwGO dahin,
dass sich der Ausschluss des Widerspruchsverfahrens
nicht auf Bundesbehörden und Bundesbeamte beziehe, scheitere schon am klaren
Wortlaut des Gesetzes. Für Beamte des Freistaates Bayern und der Kommunen könne
das Vorverfahren gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 4 BRRG allenfalls durch
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes oder durch eine bereichsspezifische
Regelung im Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung abgeschafft
werden.
2.
Die Antragsteller rügen zudem weitere Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip
sowie die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots in Art. 118 Abs. 1
BV.
Den
Bürgern in Mittelfranken werde im Vergleich zu anderen Gerichtsbezirken Bayerns
willkürlich eine Instanz bei der Überprüfung behördlicher Entscheidungen genommen.
Die Kontrolldichte, insbesondere was den Schutz nicht nur subjektiver Rechte,
sondern die Einhaltung objektiven Rechts angehe, werde damit erheblich reduziert.
Anders als die Widerspruchsbehörde könnten Gerichte die Zweckmäßigkeit von
Ermessensentscheidungen nicht überprüfen. Nach Auffassung des Antragstellers zu
II sind davon besonders Beamte betroffen, die sich gegen Entscheidungen des
Dienstherrn nur noch mit Hilfe einer Klage wehren könnten.
Der
Antragsteller zu I rügt, der Gesetzgeber habe den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit missachtet. Es sei ohnehin schon eine Vielzahl
„gesetzlicher Tricks“ (z. B. Heilungsmöglichkeiten bei Form- und Verfahrensfehlern,
Berufungszulassungsrecht, Gerichtskostenvorschusspflicht) eingeführt worden, um
zugunsten administrativer Techniken Rechtsfindung abzuschaffen.
Eine
Ungleichbehandlung der Bürger Mittelfrankens sei auch darin zu sehen, dass Änderungen
der Sachlage zugunsten des Bürgers in den laufenden Verwaltungsprozess nicht
eingeführt werden könnten, da für die Beurteilung belastender Verwaltungsakte
maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung –bislang der
Widerspruchsentscheidung – abzustellen sei. In der Rechtspraxis sei die
Frage nach dem Zeitpunkt der zugrunde zu legenden Sach- und Rechtslage sehr
bedeutsam. Im Klageverfahren gegen eine Gewerbeuntersagung könnten
beispielsweise Schuldenbereinigungspläne nicht mehr vorgelegt werden, da auf
den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abgestellt werde.
Demgegenüber habe z. B. ein EU-Ausländer, der sich gegen eine Ausweisung
wende, eine wesentlich bessere Rechtsposition inne. Europarechtlich sei für die
Beurteilung einer Ausweisungsverfügung eine nach der Behördenentscheidung
eingetretene Änderung der Sachlage auch zugunsten des Unionsbürgers zu
berücksichtigen. Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG sei die
Zweckmäßigkeit der Ausweisung zudem von einer von der Verwaltungsbehörde unabhängigen
Stelle nachzuprüfen. Die Frage der Inländerdiskriminierung sei dem Europäischen
Gerichtshof im Weg einer Vorabentscheidung
vorzulegen.
Im
Kommunalabgabenrecht müsse man in Mittelfranken mit Blick auf § 80
Abs. 6 VwGO zunächst Klage einreichen, bevor
Eilrechtsschutz gewährt werde. Die Aufklärung des in der Regel schwierigen
Sachverhalts und die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage seien im
Widerspruchsverfahren in einer wesentlich längeren Zeitschiene zu wesentlich
geringeren Kosten möglich. Dass der gerichtliche Rechtsschutz im
Unterliegensfall für den Bürger mit höheren Kosten verbunden sei, werde von der
Staatsregierung auch eingeräumt (vgl. LT-Drs. 15/5007
S. 3).
Ein
Vorverfahren sei insbesondere notwendig bei allen Ermessensentscheidungen, bei
Prüfungsentscheidungen, bei gerichtlich anerkannten Beurteilungsspielräumen, in
Planungsverfahren und bei anderen Abwägungen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
laufe Gefahr, überhaupt nicht mehr Recht sprechen zu können, und degeneriere
zum „Benedicationsorgan“ für Verwaltungsakte.
III.
1.
Der Bayerische Landtag beantragt die Abweisung der Popularklage des Antragstellers
zu I und schließt sich der Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung an.
Die
Popularklage des Antragstellers zu II hält der Bayerische Landtag für zulässig,
aber unbegründet.
2.
Die Bayerische Staatsregierung erachtet die Popularklagen
für zulässig, aber unbegründet.
a)
Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip in Art. 3 Abs. 1
Satz 1 BV sei nicht gegeben.
Die
Landeskompetenz für die angegriffene Regelung folge aus § 68 Abs. 1
Satz 2 VwGO und § 126 Abs. 3
Nr. 4 BRRG.
Die
sachbereichsunabhängige, probeweise Abschaffung des Widerspruchsverfahrens
halte sich im Rahmen der durch die Öffnungsklausel des § 68 Abs. 1
Satz 2 VwGO eingeräumten Kompetenzen. Die
Abschaffung sei zeitlich und räumlich begrenzt und habe experimentellen
Charakter. Eine Erstreckung der probeweisen
Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Mittelfranken
über den Bereich der Verwaltungskompetenzen des Landes hinaus – etwa in
den Bereich der bundeseigenen Verwaltung – sei zu keinem Zeitpunkt
beabsichtigt gewesen und nicht Gegenstand des § 1 Nr. 2 i. V. m.
§ 2 AGVwGOÄndG.
Im
Bereich des Beamtenrechts ergebe sich die Kompetenz zur Abschaffung des Widerspruchsverfahrens – jedenfalls für Landes- und
Kommunalbeamte – aus der spezialgesetzlichen Regelung in § 126
Abs. 3 BRRG. Für Bundesbeamte bestehe die Erforderlichkeit eines Widerspruchsverfahrens uneingeschränkt fort.
§ 1
Nr. 2 i. V. m. § 2 AGVwGOÄndG verstoße
nicht wegen einer im Vergleich zum Widerspruchsverfahren geringeren
gerichtlichen Kontrolldichte gegen das Rechtsstaatsprinzip. Eine über die
Rechtmäßigkeitskontrolle hinausgehende Zweckmäßigkeitskontrolle von
Ermessensentscheidungen sei verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht
vorgeschrieben, Gleiches gelte für die verwaltungsinterne Nachprüfung von
Verwaltungsakten. Besonderheiten gebe es nur im Rahmen unbestimmter Rechtsbegriffe,
soweit die Gerichte den Behörden einen Beurteilungsspielraum zuerkennen. Daher
habe der Gesetzgeber personenbezogene Prüfungsentscheidungen von der probeweisen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens
ausgenommen. Im Übrigen diene der Amtsermittlungsgrundsatz
der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen Akte öffentlicher Gewalt und
trage wesentlich zur Gewährleistung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bei.
Schon
am Beispiel der vielen unumstrittenen Fälle, in denen flächendeckend kein
Widerspruchsverfahren stattfinde (Verwaltungsakte oberster Bundes- oder Landesbehörden,
ebenso Art. 15 Nrn. 1 bis 20 AGVwGO),
zeige sich, dass das Widerspruchsverfahren primär auf die Verwaltung gerichtet
sei, nicht aber dem Bürger eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition
eröffnen wolle. Es solle für die Behörden ein Verfahren der Selbstkontrolle
bereitstellen sowie die Gerichte entlasten. Die Eröffnung eines zusätzlichen Rechtsschutzverfahrens sei allenfalls Nebenzweck, nicht
aber grundrechtlich gefordert. Einen verfassungsrechtlichen Anspruch eines
Klägers auf Hinausschieben des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts durch Bereithalten
eines Widerspruchsverfahrens gebe es daher nicht.
b)
Mit der territorialen Beschränkung der probeweisen
Abschaffung des Widerspruchsverfahrens auf
Mittelfranken werde auch nicht gegen den Gleichheitssatz und das darin
enthaltene Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) verstoßen. Da es sich
um ein Experimentiergesetz mit Erprobungscharakter handle, komme dem
bayerischen Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der nicht
überschritten worden sei. Mittelfranken sei räumlich – neben dem zur
Parallelerhebung im Rahmen eines Vorher/Nachher-Vergleichs
herangezogenen Regierungsbezirk Schwaben – zu Testzwecken ausgewählt
worden, weil dieses Gebiet sowohl von seiner Größe als auch seiner Struktur her
als durchschnittlicher Regierungsbezirk zu qualifizieren sei. Die Erstreckung
des Probelaufs auf einen überschaubaren Zeitraum sei erforderlich, um sachlich
fundierte Daten zu erhalten. Eine in der probeweisen
Abschaffung des Widerspruchsverfahrens liegende
Ungleichbehandlung von Betroffenen gegenüber denjenigen Streitfällen, für die
nicht das Verwaltungsgericht Ansbach zuständig sei, sei durch die Zielrichtung
der Experimentierklausel gerechtfertigt. Die vom Antragsteller zu I behauptete
Möglichkeit, dass die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens
auf ganz Bayern erstreckt werde, könne nicht Gegenstand der vorliegenden
Popularklage sein.
c)
Die Verlängerung der probeweisen Abschaffung solle
verhindern, dass das Widerspruchsverfahren im Regierungsbezirk Mittelfranken
wieder auflebe, bevor die während der zweijährigen Erhebung gesammelten Daten
hätten ausgewertet und in eine bayernweite Regelung
umgesetzt werden können.
IV.
Die
Popularklagen sind zulässig.
Nach
Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 VfGHG hat der
Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die
ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig einschränken. Die
Verfassungswidrigkeit kann jedermann durch Beschwerde (Popularklage) geltend
machen. Gesetze und Verordnungen im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV sind
alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts. Dazu gehört die
angefochtene Regelung.
Die
Antragsteller rügen, die angefochtene Norm verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot
und verletze damit Art. 118 Abs. 1 BV. Sind die Popularklagen
somit in zulässiger Weise erhoben, erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine
Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch
soweit diese keine Grundrechte verbürgen oder nicht als verletzt bezeichnet
worden sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 12.1.2005 = VerfGH 58,
1/17; VerfGH vom 25.1.2006).
Durch
den Ablauf der ursprünglich bis 30. Juni 2006 befristeten Geltungsdauer
der probeweisen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens
in Mittelfranken wurden die Popularklagen nicht
unzulässig. Das Fehlen des Vorverfahrens wirkt bei
anhängigen Verwaltungsstreitverfahren in Mittelfranken noch nach. Zudem wurde
das Pilotprojekt bis 30. Juni 2007 verlängert.
V.
Die
Popularklagen sind nicht begründet.
Die
befristete Abschaffung von Widerspruchsverfahren im örtlichen
Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Ansbach (Art. 15 Nr. 21 AGVwGO) verstößt nicht gegen Vorschriften der Bayerischen
Verfassung.
1.
Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist nicht
verletzt.
a)
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV unter dem
Gesichtspunkt mangelnder Kompetenz des Landesgesetzgebers liegt nicht vor.
Prüfungsmaßstab im Popularklageverfahren
sind allein die Vorschriften der Bayerischen Verfassung, nicht aber Normen des
Bundesrechts. Ein möglicher Verstoß einer landesrechtlichen Norm gegen Bundesrecht
kann allenfalls zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips führen. Unter dem
Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV kann der Verfassungsgerichtshof nicht
umfassend prüfen, ob der Landesgesetzgeber die rechtlichen oder tatsächlichen
Voraussetzungen einer bundesrechtlichen Ermächtigung zutreffend beurteilt und
ermittelt und ob er andere bundesrechtliche Vorschriften in ihrer Bedeutung für
den Inhalt seiner Regelung richtig eingeschätzt hat. Das Rechtsstaatsprinzip
der Bayerischen Verfassung erstreckt seine Schutzwirkung nicht in den Bereich
des Bundesrechts mit der Folge, dass jeder formelle oder inhaltliche Verstoß
gegen Bundesrecht zugleich als Verletzung der Bayerischen Verfassung anzusehen
wäre. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV wäre vielmehr erst dann betroffen, wenn der
bayerische Normgeber offensichtlich den Bereich der Rechtsordnung des Bundes
verlassen und Landesrecht eindeutig ohne Rechtsetzungsbefugnis geschaffen
hätte. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann
angenommen werden, wenn der Widerspruch
des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht (hier der grundgesetzlichen
Kompetenzordnung) nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch
inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die
Rechtsordnung zu werten ist (vgl. VerfGH vom 25.1.2006; VerfGH vom 18.4.2002 =
VerfGH 55, 57/64). Dies ist hier nicht der Fall.
aa)
§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der die
Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor Erhebung
der Klage anordnet, beruht auf der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz
nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG („das gerichtliche Verfahren“, vgl. Oeter in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl. 2005, RdNr. 27
zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 1; BVerwG vom
17.2.1981 = BVerwGE 61, 360/362). § 68
Abs. 1 Satz 2 VwGO enthält den Vorbehalt,
dass es eines Widerspruchsverfahrens nicht bedarf,
„wenn ein Gesetz dies bestimmt“. Der Bundesgesetzgeber hat also seine Kompetenz
nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht ausgeschöpft, sondern Raum für
abweichende Regelungen durch den Landesgesetzgeber gemäß Art. 72
Abs. 1 GG gelassen (vgl. BVerfG vom 9.5.1973 = BVerfGE 35, 65/73 f.).
(1)
Die Öffnungsklausel in § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO
lautete bis zum 31. Dezember 1996: „…wenn ein Gesetz dies für besondere
Fälle bestimmt…“. Durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. a des Sechsten Gesetzes zur
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG) vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626)
wurden die Wörter „für besondere Fälle“ mit Wirkung vom 1. Januar 1997 gestrichen.
Damit ist § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO nach
seinem Wortlaut zu einer inhaltlich nicht beschränkten Öffnungsklausel
zugunsten der Länder geworden (Dolde/Porsch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 12 zu § 68;
Geis in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006,
RdNr. 125 zu § 68; Funke-Kaiser in Bader/
Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll,
VwGO, 3. Aufl. 2005, RdNr. 18
zu § 68; Pietzner/Ronellenfitsch,
Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 11. Aufl. 2005, § 31 RdNr. 13). Die Auffassung, § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ermögliche nur einen bereichsspezifischen Ausschluss
des Widerspruchsverfahrens, findet (allein) in der
Formulierung der Öffnungsklausel keine Stütze (Dolde/Porsch,
a. a. O.).
Allerdings
sollte die Neuregelung nach der Begründung zum Gesetzentwurf des Sechsten
Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze
bewirken, dass die Länder bereichsspezifisch den Widerspruch ausschließen
können. Das biete sich insbesondere für Genehmigungsverfahren an, in denen die
Sach- und Rechtslage vor der ersten Verwaltungsentscheidung so umfassend
geprüft wird, dass sich während des Widerspruchsverfahrens
regelmäßig keine neuen Aspekte ergeben (BT-Drs.
13/5098 S. 23). Daraus wird in Teilen der Literatur abgeleitet, dass der
Ausschluss des Widerspruchsverfahrens unverändert
rechtfertigungsbedürftig und nur bereichsspezifisch, nicht aber generell
möglich sei (Rennert in Eyermann,
VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 24
zu § 68; Kopp/ Schenke, VwGO, 14. Aufl.
2005, RdNr. 17 a zu § 68; Lindner, BayVBl 2005, 65/69). Für diese Auffassung könnte auch eine
Gesamtschau des § 68 Abs. 1 VwGO sprechen. Während §
68 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Grundsatz nach vom
Erfordernis eines Vorverfahrens ausgeht, normiert der
sich anschließende Satz 2 die Ausnahmen von dieser Regel. Wird jedoch die
Öffnungsklausel des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgrund
ihres Wortlauts weit ausgelegt, würde dies ermöglichen, dass der Grundsatz des
Satzes 1 faktisch in das Gegenteil verkehrt wird.
Selbst
wenn man aber diesen Bedenken folgt, ist die angegriffene Regelung im Hinblick
auf die Kompetenz des Landesgesetzgebers nicht zu beanstanden. Sie sieht
nämlich gerade keine generelle und dauerhafte Abschaffung des Widerspruchsverfahrens vor. Die Abschaffung ist vielmehr
sowohl räumlich als auch zeitlich beschränkt, sie hat experimentellen
Charakter. Damit ist sie einer bereichsspezifischen, sachlich begründeten
Ausschließung des Widerspruchsverfahrens
vergleichbar. Ziel der probeweisen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens ist es, die sachlichen oder instanziellen Bereiche herauszukristallisieren, in denen
das Widerspruchsverfahren künftig dauerhaft entfallen könnte (LT-Drs. 15/145 S. 3). Die experimentelle Zielsetzung
des Probelaufs ist eine hinreichende sachliche Rechtfertigung für die
Inanspruchnahme der Kompetenz aus § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Lindner, BayVBl
2005, 65/69 f.). Jedenfalls ist weder ein offensichtlicher noch ein
inhaltlich schwerwiegender, krasser Verstoß gegen Bundesrecht erkennbar.
(2)
Angesichts der aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG abgeleiteten und damit auf
das Recht des gerichtlichen Verfahrens beschränkten Ermächtigung für den
Landesgesetzgeber kommt es nicht darauf an, ob im Widerspruchsverfahren
materiell Bundes- oder Landesrecht anzuwenden ist. Der landesgesetzliche
Ausschluss des Widerspruchsverfahrens findet auf
alle Verwaltungsverfahren Anwendung, für die das Land zuständig ist,
gleichgültig ob es sich um den Vollzug eines Bundes- oder eines Landesgesetzes
handelt (BVerfGE 35, 65/75).
(3)
Art. 15 Nr. 21 AGVwGO erfasst auch die Nachprüfung
von Verwaltungsakten der bundeseigenen Verwaltung. Weder dem Wortlaut noch der
Begründung der angegriffenen Norm sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass
der Landesgesetzgeber die probeweise Abschaffung des Widerspruchsverfahrens
einschränken und nicht auch auf den Bereich der bundeseigenen Verwaltung
erstrecken wollte. Dass Bundesbehörden nach den Angaben der Staatsregierung
nicht in die das Pilotprojekt begleitende Datenerfassung einbezogen wurden,
vermag den dargestellten Inhalt des Gesetzes schon unter dem Gesichtspunkt der
Normenklarheit und -bestimmtheit nicht infrage zu stellen.
Es
ist jedoch fraglich, ob sich die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur probeweisen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens
auch auf die bundeseigene Verwaltung und den Bereich außerhalb der
Verwaltungskompetenzen der Länder erstreckt (Kopp/Schenke, RdNr.
17 a zu § 68). Das Widerspruchsverfahren ist einerseits Verwaltungsverfahren,
das der Selbstkontrolle der Verwaltung dient und dessen Ausgestaltung
– soweit es die bundeseigene Verwaltung betrifft – nach der
Kompetenzordnung des Grundgesetzes dem Bund vorbehalten ist; andererseits ist
das Vorverfahren aber auch Sachurteilsvoraussetzung für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. Busch in Knack, VwVfG,
8. Aufl. 2004, RdNrn. 20 ff. vor § 79;
Maunz in Maunz/Dürig, GG, RdNr. 83
zu Art. 74). Insoweit hat der Bundesgesetzgeber seine Kompetenz nach Art.
74 Abs. 1 Nr. 1 GG, wie bereits dargelegt, nicht ausgeschöpft. Eine Auslegung
des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO dahingehend, dass die
Öffnungsklausel zugunsten des Landesgesetzgebers auch die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens als Sachurteilsvoraussetzung für
Klagen im Zusammenhang mit bundeseigener Verwaltungstätigkeit erfasst,
erscheint weder vom Wortlaut der Regelung noch von ihrer Intention her
ausgeschlossen. Der Bundesgesetzgeber hat sich mit der so verstandenen
Ermächtigung in § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO
noch nicht in einer Weise seiner Gesetzgebungskompetenz
begeben, die mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes unvereinbar wäre. Es
steht dem Bundesgesetzgeber frei, die Ermächtigung für den Landesgesetzgeber
zu reduzieren und das Widerspruchsverfahren etwa für den Bereich der
bundeseigenen Verwaltung wieder vorzuschreiben. Jedenfalls ist ein
offensichtlicher und schwerwiegender Eingriff des Landesgesetzgebers
seinerseits in die Kompetenzordnung des Bundes auch insoweit nicht ersichtlich.
bb) Im
Bereich des Beamtenrechts ergibt sich die landesrechtliche Kompetenz zur probeweisen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens
aus § 126 Abs. 3 Nr. 4 BRRG. Nach dieser Vorschrift bedarf es
für Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der
Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis einschließlich der Leistungs- und
Feststellungsklagen eines Vorverfahrens nicht, „wenn
ein Gesetz dies bestimmt“. Im Vergleich zu § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO handelt es sich dabei um eine spezialgesetzliche
– allerdings wortgleiche – Regelung, die ebenfalls die (probeweise)
Abschaffung des Widerspruchsverfahrens durch
Landesgesetz ermöglicht (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, RdNr. 26
zu § 172). Es ist § 126 Abs. 3 Nr. 4 BRRG nicht zu
entnehmen, dass ein solches Gesetz nur im Rahmen einer beamtenrechtlichen Norm
(etwa durch Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes) möglich wäre.
Auch
Klagen der Bundesbeamten werden von der auf § 126 Abs. 3 Nr. 4
BRRG gestützten probeweisen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens erfasst. Insoweit gilt sinngemäß das
bereits allgemein zum Bereich der bundeseigenen Verwaltung Ausgeführte (vgl.
oben aa).
b)
Die angegriffene Norm verstößt auch nicht wegen einer im Vergleich zum Widerspruchsverfahren
geringeren Kontrolldichte des gerichtlichen Verfahrens gegen Art. 3 Abs. 1 Satz
1 BV.
Der
Antragsteller zu I befürchtet, dass bei Abschaffung des Widerspruchsverfahrens
eine Kontrolle anhand des objektiven Rechts völlig entfiele; anders als der
Verwaltungsbeamte prüfe der Verwaltungsrichter nur die Einhaltung subjektiver
Rechte. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch die zulässige Einlegung eines
Widerspruchs nach § 70 Abs. 1 VwGO
voraussetzt, dass der Widerspruchsführer „Beschwerter“ ist, also durch den
Verwaltungsakt oder seine Ablehnung – sei es, weil die Maßnahme rechtswidrig
oder weil sie unzweckmäßig ist – möglicherweise in eigenen Rechten betroffen
ist (vgl. Rennert, a. a. O., RdNr. 9
zu § 69; Kopp/ Schenke, RdNr. 6 zu
§ 69). Auch im Widerspruchsverfahren findet somit keine vom Schutz
subjektiver Rechte losgelöste objektive Rechtskontrolle statt; es gibt keinen Popularwiderspruch.
Das
Rechtsstaatsprinzip garantiert gerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte
öffentlicher Gewalt nur so weit, als rechtlich geschützte Interessen des
Einzelnen berührt werden. Das Rechtsstaatsprinzip gewährt nicht selbst Rechte,
sondern setzt die zu schützenden Rechte voraus (BVerfG
vom 5.2.1963 = BVerfGE 15, 275/281; BVerfG vom 8.5.1979 = BVerfGE 51,
176/185). Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem
Bürger die Kontrolle staatlichen Handelns nur im Gerichtsweg und nur im Hinblick
auf die Verletzung subjektiver Rechte ermöglicht wird.
Eine
über die Rechtmäßigkeitskontrolle hinausgehende Zweckmäßigkeitskontrolle von
Ermessensentscheidungen ist verfassungsrechtlich grundsätzlich ebenso wenig
vorgeschrieben wie die verwaltungsinterne Nachprüfung von Verwaltungsakten in
einem Vorverfahren (vgl. BVerfGE 35, 65/73; BVerfG vom 20.4.1982 = BVerfGE
60, 253/291). Besonderheiten gelten nur dort, wo den Behörden ein
Beurteilungsspielraum zusteht. Sind hiervon materielle Grundrechte betroffen,
so muss dem Betroffenen ermöglicht werden, Einwände bereits im
Verwaltungsverfahren vorzubringen. Erfährt er – wie regelmäßig im
Prüfungsrecht – von der Entscheidung und ihrer Begründung erst nach deren
Erlass, so muss die Begrenzung der gerichtlichen Kontrolldichte durch eine
– gegenständlich unbeschränkte – verwaltungsinterne Nachprüfung
kompensiert werden (BVerfG vom 17.4.1991 = BVerfGE 84, 34/46 f.; BVerwG vom
24.2.1993 = BVerwGE 92, 132/136 f.). Hierfür muss der
(Landes-)Gesetzgeber ein Verfahren bereitstellen, das zweckmäßigerweise ein
Verfahren nach §§ 68 ff. VwGO ist, das aber auch
bei Ausschluss des Vorverfahrens stattfinden muss (BVerwGE 92, 132/141 f.; Rennert,
a. a. O., RdNr. 10 zu
§ 68). Dem hat der Gesetzgeber in Art. 15 Nr. 21 AGVwGO
Rechnung getragen, indem er personenbezogene Prüfungsentscheidungen von der probeweisen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens
ausgenommen hat.
2.
Der Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) ist nicht verletzt.
a)
Der Gleichheitssatz verbietet Willkür. In seinem klassischen Gehalt verbietet
er, gleiche Sachverhalte in willkürlicher Weise ungleich und ungleiche Sachverhalte
in willkürlicher Weise gleich zu behandeln. Davon zu unterscheiden ist das
allgemeine Willkürverbot, das der Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit
und der Abwehr gemeinschädlicher Regelungen auch dort dient, wo es nicht um die
Beurteilung konkreter Vergleichspaare oder die ausnahmslose Einhaltung eines
einheitlichen Regelungssystems geht. Es kann Normen mit einem solchen Maß von
Sachwidrigkeit geben, dass ihnen die Geltung abgesprochen werden muss. Das
Willkürverbot ist deshalb als allgemeine Rechtsschranke für staatliches Handeln
dem Gleichheitssatz zuzuordnen und auch gegenüber dem Normgeber grundrechtlich
zu sichern. Bei der Überprüfung, ob das allgemeine Willkürverbot eingehalten
ist, hat der Verfassungsgerichtshof dem Gesetzgeber gegenüber Zurückhaltung zu
wahren. Der Verfassungsgerichtshof darf nicht an die Stelle des Gesetzgebers
treten. Es bleibt grundsätzlich dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen zu
entscheiden, in welcher Weise den allgemeinen Gedanken der Angemessenheit,
Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die äußersten
Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung
jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt
(ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.2.1995 = VerfGH 48, 17/22 f.).
Dabei kommt es darauf an, ob aus objektiver Sicht sachgerechte Gründe für die
betreffende Regelung bestehen; es führt dagegen grundsätzlich nicht zur
Verfassungswidrigkeit einer Norm, wenn es der Normgeber versäumt hat,
tatsächliche Ermittlungen und fachliche Abwägungen vorzunehmen, oder wenn er
die für den Erlass der Norm maßgeblichen Gründe nicht ausreichend dargelegt hat
(VerfGH vom 29.9.2005 = VerfGH 58, 212/239).
Dem
Gesetzgeber muss zugebilligt werden, im Hinblick auf neue Entwicklungen, für
die es an zuverlässigen Erfahrungen fehlt, während einer Versuchsphase
tatsächliche Erhebungen vorzunehmen. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers
ist dann besonders groß, wenn seine Vorschriften im Wesentlichen dazu dienen,
auf einem neuen Sachgebiet Erfahrungen zu sammeln, die später die Grundlage
für dauerhafte normative Entscheidungen geben sollen. Bei einem
Erprobungsgesetz mit Experimentiercharakter ist der Gestaltungsspielraum des
Normgebers erweitert, d. h. der Rahmen, innerhalb dessen Regelungen noch als
verfassungsgemäß angesehen werden können, ist mangels zuverlässiger Beurteilungsgrundlagen
größer als sonst (VerfGH vom 21.11.1986 = VerfGH 39, 96/142 f., 152; vgl. auch Stettner, NVwZ 1989, 806/811).
b)
Für die angefochtene Norm ergibt sich ein Erprobungscharakter im geschilderten
Sinn sowohl aus ihrer räumlichen Begrenzung als auch aus der ausdrücklichen
Zielsetzung als befristete Regelung (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der
Staatsregierung LT-Drs. 15/145).
aa) Es
ist legitim, wenn der Landesgesetzgeber zur Gewinnung belastbarer Erkenntnisse
über die Auswirkungen einer Abschaffung des Widerspruchsverfahrens
in unterschiedlichen Rechtsgebieten eine befristete Erprobung vornimmt und
zunächst in dieser Weise die durch § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO und § 126 Abs. 3 Nr. 4 BRRG eröffneten
Ermächtigungen wahrnimmt, bevor gegebenenfalls auf der Basis dieser
Ermächtigungen dauerhafte Regelungen getroffen werden.
Die
Erstreckung des Probelaufs auf einen Zeitraum von – zunächst – zwei Jahren
ist nicht sachwidrig. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser überschaubare
Zeitraum für erforderlich gehalten wurde, um sachlich fundierte Daten zu
erhalten.
Die
Verlängerung des Probelaufs um ein weiteres Jahr bis zum 30. Juni 2007
durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung
der Verwaltungsgerichtsordnung vom 23. Juni 2006 (GVBl
S. 330) ist ebenso wenig willkürlich. In der Begründung zu dem dieser
Verlängerung zugrunde liegenden Gesetzentwurf der Staatsregierung (LT-Drs. 15/5007) wird darauf abgestellt, dass das Widerspruchsverfahren
in Mittelfranken nach Ablauf der Probephase von zwei Jahren – möglicherweise
nur für einen begrenzten Zeitraum – wieder aufleben würde, bis eine bayernweite Regelung getroffen ist. Die vorgesehene Lösung
einer Verlängerung der Probephase bis zum Vorliegen einer endgültigen bayernweiten Regelung lässt sachwidrige Erwägungen nicht
erkennen. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs.
15/5007 S. 6) wird damit der Tatsache Rechnung getragen, dass sich aus
den bisher während der probeweisen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Mittelfranken gewonnenen Erkenntnissen
und Daten einerseits kein zwingender Anlass ergebe, das Pilotprojekt frühestmöglich zu beenden, die Auswertung der bisher
vorliegenden Daten andererseits aber auch nicht zu derart aussagekräftigen
Ergebnissen geführt habe, dass auf ihrer Grundlage bereits eine abschließende bayernweite Regelung getroffen werden könnte. Es erscheine
daher zweckmäßig, das Pilotprojekt der probeweisen Abschaffung
des Widerspruchsverfahrens in Mittelfranken
weiterzuführen, bis die Auswertung der erhobenen Daten abgeschlossen werden
könne und ein unmittelbarer Übergang in eine bayernweite
Regelung möglich sei. Diese Bewertung ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
bb)
Ebenso wenig erscheint es sachwidrig, dass der Gesetzgeber die probeweise Abschaffung
des Widerspruchsverfahrens nicht nur zeitlich,
sondern auch räumlich begrenzt hat. Damit konnte er die mit der Erprobung
naturgemäß verbundenen Unwägbarkeiten eingrenzen und das Vorhaben praktikabel
gestalten.
Nicht
zu beanstanden ist ferner, dass hierfür der Regierungsbezirk Mittelfranken
ausgewählt wurde, da dieser – wie in der Begründung zum Gesetzentwurf
ausgeführt wird – einerseits die Ballungsräume Nürnberg, Fürth und
Erlangen sowie kleinere Städte, aber auch großflächige ländliche Gebiete
umfasst und sowohl von seiner Größe als auch von seiner Struktur als
„durchschnittlicher“ Regierungsbezirk qualifiziert werden kann. Daraus konnte
der Gesetzgeber die Erwartung ableiten, dass die während des Erprobungszeitraums
gewonnenen Erfahrungen aussagekräftig für das gesamte bayerische Staatsgebiet
sind. Im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bewegt sich auch die
Erwägung der Staatsregierung, dass es durch die Auswahl Mittelfrankens möglich
sei, eine Parallelerhebung in einem anderen, nach Einwohnerzahl und Struktur
vergleichbaren Regierungsbezirk – ausgewählt wurde der Regierungsbezirk
Schwaben – durchzuführen. Dadurch soll die bei einem Vorher/Nachher-Vergleich mögliche Beeinflussung der Ergebnisse,
zum Beispiel durch Rechtsänderungen, konjunkturelle Schwankungen oder sonstige
Besonderheiten im Weg der Gegenüberstellung mit zeitgleich gewonnenen Daten,
die die Lage bei Durchführung eines Widerspruchsverfahrens
wiedergeben, ausgeschlossen werden.
c)
Die von den Antragstellern angeführten Beispiele für aus ihrer Sicht
unzulässige Einschränkungen oder Erschwerungen des Rechtsschutzes in
Mittelfranken lassen nach den oben bereits dargestellten Kriterien und
angesichts des Erprobungs-charakters der
angefochtenen Norm keine willkürliche Benachteiligung der von der Regelung
Betroffenen, insbesondere der Rechtsschutz suchenden Bürger Mittelfrankens
erkennen. Wie oben unter 1. b) bereits dargestellt, ist die Durchführung eines
Widerspruchsverfahrens verfassungsrechtlich
grundsätzlich nicht geboten. Im Rahmen des vorliegenden Erprobungsgesetzes ist
es deshalb auch nicht sachwidrig, wenn der Rechtsschutz im Zuständigkeitsbereich
des Verwaltungsgerichts Ansbach vorübergehend ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und damit in anderer Weise gewährt
wird als in den übrigen Regierungsbezirken. Der Erprobungscharakter des
Gesetzes stellt hierfür einen hinreichenden sachlichen Differenzierungsgrund
dar. Es wird Sache des Gesetzgebers sein, auf der Basis der Erfahrungen aus der
Erprobungsphase eine bayernweit geltende sachgerechte
Regelung zu treffen. Bundes- und Landesgesetzgeber haben sich bereits in der
Vergangenheit über § 68 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1
und 2 VwGO hinaus in einer Reihe von
spezialgesetzlichen Regelungen zum Ausschluss des Widerspruchsverfahrens
entschlossen, ohne dass dies bislang als verfassungswidrig angesehen worden
wäre (vgl. z. B. §§ 70, 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, § 11 AsylVfG,
§ 17 Abs. 1 a Satz 3 FStrG,
§ 8 Abs. 2 Satz 4 LuftVG, Art. 15
AGVwGO).
Soweit
der Antragsteller zu I Einzelheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
kritisch in den Blick nimmt, auf die aus seiner Sicht geringe Erfolgsquote
verwaltungsgerichtlicher Klagen hinweist und strukturelle Unterschiede zwischen
Widerspruchs- und Gerichtsverfahren beleuchtet, vermag er damit keine
willkürlichen Aspekte des angefochtenen Erprobungsgesetzes aufzuzeigen. Selbst
wenn in Einzelfällen unerwartete Probleme und noch ungeklärte Fragen auftreten
sollten, führen diese angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des
Gesetzgebers nicht zur Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Norm. Dessen
ungeachtet ist es gerade Ziel und Zweck des Erprobungsgesetzes, dem
Gesetzgeber für die beabsichtigte bayernweite Regelung
entsprechende Erfahrungen an die Hand zu geben und diese im Hinblick sowohl auf
Rechtmäßigkeit als auch Zweckmäßigkeit einer künftigen gesetzlichen Regelung
in das Gesetzgebungsverfahren einfließen zu lassen.
d)
Soweit der Antragsteller zu I aufgrund des fehlenden Widerspruchsverfahrens
eine „Inländerdiskriminierung“ deutscher Staatsangehöriger gegenüber
europarechtlich (etwa durch Art. 9 Abs. 1 der bis 30. April 2006
geltenden Richtlinie 64/221/EWG des Rates) begünstigten Ausländern geltend
macht, kommt in diesem Zusammenhang eine Vorlage der Sache an den Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften nicht in Betracht. Gegenstand einer Vorabentscheidung nach Art. 234 EG können nur Fragen der
Auslegung und der Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts sein. Die Auslegung des
nationalen Rechts und die Prüfung seiner Gültigkeit, um die es hier geht,
fallen nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften, sondern sind den Gerichten der Mitgliedstaaten vorbehalten
(VerfGH vom 22.7.1999 = VerfGH 52, 47/62 f.). Ein Verstoß der angegriffenen
Regelung gegen Gemeinschaftsrecht ist im Übrigen nicht erkennbar. Zudem wurde
das Widerspruchsverfahren bei ausländerrechtlichen Entscheidungen bereits durch
Art. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über weitere Maßnahmen zur Verwaltungsreform
in Bayern vom 28. März 2000 (GVBl S. 136)
abgeschafft.
VI.
Das
Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).