Vf. 6-VII-05 München, 17. November 2006
Vf. 12-VII-05
Pressemitteilung
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 15. November
2006
über zwei Popularklageverfahren auf
Feststellung der Verfassungswidrigkeit
des Art. 15 Nr. 21 des Gesetzes zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl S. 162, BayRS 34-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni
2006 (GVBl S. 330).
I.
Gegenstand der Popularklagen ist die Frage, ob die vom 1. Juli 2004 bis
30. Juni 2006 bzw. mittlerweile bis 30. Juni 2007 befristete
Abschaffung von Widerspruchsverfahren im örtlichen Zuständigkeitsbereich des
Verwaltungsgerichts Ansbach (Mittelfranken) mit der Bayerischen Verfassung zu
vereinbaren ist bzw. war.
II.
1. Mit ihren Popularklagen rügen die Antragsteller, das angegriffene Gesetz
verletze das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV, da
dem Landesgesetzgeber keine entsprechende Gesetzgebungskompetenz
zustehe.
Der Bundesgesetzgeber habe seine konkurrierende Kompetenz aus
Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zur Regelung des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einschließlich des Widerspruchsverfahrens
als Sachentscheidungsvoraussetzung in der Verwaltungsgerichtsordnung ausgeschöpft.
§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ermögliche dem
Landesgesetzgeber lediglich einen bereichsspezifischen Ausschluss des Widerspruchsverfahrens, nicht aber die – auch nur
probeweise – Abschaffung des Widerspruchsverfahrens
auf praktisch allen Rechtsgebieten. Für die bundeseigene Verwaltung und das
Bundesbeamtenrecht könne der Landesgesetzgeber das Widerspruchsverfahren nicht
ausschließen. Eine verfassungskonforme Auslegung des Art. 15 Nr. 21 AGVwGO dahin, dass sich der Ausschluss des Widerspruchsverfahrens nicht auf Bundesbehörden und Bundesbeamte
beziehe, scheitere schon am klaren Wortlaut des Gesetzes. Für Beamte des
Freistaates Bayern und der Kommunen könne das Vorverfahren gemäß § 126
Abs. 3 Nr. 4 BRRG allenfalls durch Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes
oder durch eine bereichsspezifische Regelung im Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung
abgeschafft werden.
Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 118 Abs. 1 BV sei
verletzt, weil den Bürgern in Mittelfranken im Vergleich zu anderen Gerichtsbezirken
Bayerns willkürlich eine Instanz bei der Überprüfung behördlicher Entscheidungen
genommen werde. Die Kontrolldichte, insbesondere was den Schutz nicht nur
subjektiver Rechte, sondern die Einhaltung objektiven Rechts angehe, werde
damit erheblich reduziert. Anders als die Widerspruchsbehörde könnten Gerichte
die Zweckmäßigkeit von Ermessensentscheidungen nicht überprüfen. Zudem sei der
gerichtliche Rechtsschutz im Unterliegensfall für den Bürger mit höheren Kosten
verbunden als die Überprüfung in einem Widerspruchsverfahren. Eine
Ungleichbehandlung der Bürger Mittelfrankens sei auch darin zu sehen, dass Änderungen
der Sachlage zugunsten des Bürgers in den laufenden Verwaltungsprozess nicht
eingeführt werden könnten, da für die Beurteilung belastender Verwaltungsakte
maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – bislang
der Widerspruchsentscheidung – abzustellen sei.
2. Der Bayerische Landtag und
die Bayerische Staatsregierung
halten die Popularklagen für unbegründet.
Die sachbereichsunabhängige, probeweise Abschaffung des Widerspruchsverfahrens halte sich im Rahmen der durch die
Öffnungsklausel des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO
eingeräumten Kompetenzen. Sie sei zeitlich und räumlich begrenzt und habe
experimentellen Charakter. Im Bereich des Beamtenrechts ergebe sich die
Kompetenz zur Abschaffung des Widerspruchsverfahrens
– jedenfalls für Landes- und Kommunalbeamte – aus der spezialgesetzlichen
Regelung in § 126 Abs. 3 BRRG. Für Bundesbeamte bestehe die Erforderlichkeit
eines Widerspruchsverfahrens uneingeschränkt fort.
Mit der territorialen Beschränkung der probeweisen
Abschaffung des Widerspruchsver-fahrens auf Mittelfranken
werde auch nicht gegen den Gleichheitssatz und das darin enthaltene
Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) verstoßen.
III.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat
die Popularklagen mit Entscheidung vom 15. November
2006 als unbegründet abgewiesen.
Die
befristete Abschaffung von Widerspruchsverfahren im örtlichen Zuständigkeitsbereich
des Verwaltungsgerichts Ansbach verstoße nicht gegen Vorschriften der
Bayerischen Verfassung.
1. Das
Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) sei nicht
verletzt.
a) Ein
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV unter dem Gesichtspunkt
mangelnder Kompetenz des Landesgesetzgebers liege nicht vor.
§ 68
Abs. 1 Satz 2 VwGO enthalte den Vorbehalt,
dass es eines Widerspruchsverfahrens nicht bedarf,
„wenn ein Gesetz dies bestimmt“. Der Bundesgesetzgeber habe also seine
Kompetenz zur Regelung des gerichtlichen Verfahrens nach Art. 74
Nr. 1 GG nicht ausgeschöpft, sondern Raum für abweichende Regelungen
durch den Landesgesetzgeber gelassen. Allerdings werde teilweise die Auffassung
vertreten, dass der Ausschluss des Widerspruchsverfahrens
rechtfertigungsbedürftig und nur bereichsspezifisch, nicht aber generell
möglich sei. Selbst wenn man aber dieser Ansicht folge, sei die angegriffene
Regelung im Hinblick auf die Kompetenz des Landesgesetzgebers nicht zu beanstanden.
Sie sehe nämlich gerade keine generelle und dauerhafte Abschaffung des Widerspruchsverfahrens vor. Die Abschaffung sei vielmehr
sowohl räumlich als auch zeitlich beschränkt, sie habe experimentellen
Charakter. Damit sei sie einer bereichsspezifischen, sachlich begründeten
Ausschließung des Widerspruchsverfahrens
vergleichbar. Die experimentelle Zielsetzung des Probelaufs sei eine
hinreichende sachliche Rechtfertigung für die Inanspruchnahme der Kompetenz aus
§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Jedenfalls sei
weder ein offensichtlicher noch ein inhaltlich schwerwiegender, krasser Verstoß
gegen Bundesrecht erkennbar.
Art. 15
Nr. 21 AGVwGO erfasse auch die Nachprüfung von
Verwaltungsakten der bundeseigenen Verwaltung. Weder dem Wortlaut noch der
Begründung der angegriffenen Norm seien Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der
Landesgesetzgeber die probeweise Abschaffung des Widerspruchsverfahrens
einschränken und nicht auch auf den Bereich der bundeseigenen Verwaltung
erstrecken wollte. Eine Auslegung des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO
dahingehend, dass die Öffnungsklausel zugunsten des Landesgesetzgebers auch die
Abschaffung des Widerspruchsverfahrens als
Sachurteilsvoraussetzung für Klagen im Zusammenhang mit bundeseigener Verwaltungstätigkeit
erfasse, erscheine weder vom Wortlaut der Regelung noch von ihrer Intention her
ausgeschlossen. Jedenfalls sei ein offensichtlicher und schwerwiegender
Eingriff des Landesgesetzgebers in die Kompetenzordnung des Bundes auch
insoweit nicht ersichtlich.
Im Bereich
des Beamtenrechts ergebe sich die landesrechtliche Kompetenz zur probeweisen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens
aus § 126 Abs. 3 Nr. 4 BRRG.
b) Die
angegriffene Norm verstoße auch nicht wegen einer im Vergleich zum Widerspruchsverfahren
geringeren Kontrolldichte des gerichtlichen Verfahrens gegen Art. 3 Abs. 1 Satz
1 BV.
Eine über
die Rechtmäßigkeitskontrolle hinausgehende Zweckmäßigkeitskontrolle von
Ermessensentscheidungen sei verfassungsrechtlich grundsätzlich ebenso wenig
vorgeschrieben wie die verwaltungsinterne Nachprüfung von Verwaltungsakten in
einem Vorverfahren. Besonderheiten würden nur dort gelten, wo den Behörden ein
Beurteilungsspielraum zustehe und hiervon materielle Grundrechte betroffen
seien. Dem habe der Gesetzgeber in Art. 15 Nr. 21 AGVwGO
Rechnung getragen, indem er personenbezogene Prüfungsentscheidungen von der probeweisen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens
ausgenommen habe.
2. Der
Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) sei nicht verletzt.
Dem
Gesetzgeber müsse zugebilligt werden, im Hinblick auf neue Entwicklungen, für
die es an zuverlässigen Erfahrungen fehle, während einer Versuchsphase
tatsächliche Erhebungen vorzunehmen. Bei einem Erprobungsgesetz mit
Experimentiercharakter sei der Gestaltungsspielraum des Normgebers erweitert,
d. h. der Rahmen, innerhalb dessen Regelungen noch als verfassungsgemäß
angesehen werden könnten, sei mangels zuverlässiger Beurteilungsgrundlagen
größer als sonst. Für die angefochtene Norm ergebe sich ein Erprobungscharakter
sowohl aus ihrer räumlichen Begrenzung als auch aus der ausdrücklichen
Zielsetzung als befristete Regelung.
Es sei
legitim, wenn der Landesgesetzgeber zur Gewinnung belastbarer Erkenntnisse über
die Auswirkungen einer Abschaffung des Widerspruchsverfahrens
in unterschiedlichen Rechtsgebieten eine befristete Erprobung vornehme und zunächst
in dieser Weise die durch § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO
und § 126 Abs. 3 Nr. 4 BRRG eröffneten Ermächtigungen wahrnehme,
bevor gegebenenfalls auf der Basis dieser Ermächtigungen dauerhafte Regelungen
getroffen würden. Die Erstreckung des Probelaufs auf einen Zeitraum von – zunächst –
zwei Jahren sei nicht sachwidrig. Es sei nicht zu beanstanden, dass dieser überschaubare
Zeitraum für erforderlich gehalten wurde, um sachlich fundierte Daten zu erhalten.
Die Verlängerung des Probelaufs um ein weiteres Jahr bis zum 30. Juni 2007
sei ebenfalls nicht willkürlich.
Ebenso
wenig erscheine es sachwidrig, dass der Gesetzgeber die probeweise Abschaffung
des Widerspruchsverfahrens nicht nur zeitlich,
sondern auch räumlich begrenzt habe. Damit könne er die mit der Erprobung naturgemäß
verbundenen Unwägbarkeiten eingrenzen und das Vorhaben praktikabel gestalten. Nicht
zu beanstanden sei, dass hierfür der Regierungsbezirk Mittelfranken ausgewählt
wurde, da dieser – wie in der Begründung zum Gesetzentwurf ausgeführt werde –
einerseits die Ballungsräume Nürnberg, Fürth und Erlangen sowie kleinere
Städte, aber auch großflächige ländliche Gebiete umfasse und sowohl von seiner
Größe als auch von seiner Struktur als „durchschnittlicher“ Regierungsbezirk
qualifiziert werden könne. Daraus habe der Gesetzgeber die Erwartung ableiten
dürfen, dass die während des Erprobungszeitraums gewonnenen Erfahrungen
aussagekräftig für das gesamte bayerische Staatsgebiet seien.
Es werde
Sache des Gesetzgebers sein, auf der Basis der Erfahrungen aus der Erprobungsphase
eine bayernweit geltende sachgerechte Regelung zu
treffen.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
