Vf. 6-V-06                                                                                                 München, 24. Juli 2007

 

 

 

 

Pressemitteilung

 

 

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 19. Juli 2007

 

 

über einen Vorlagebeschluss des Sozialgerichts München auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit

 

des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Gewährung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz – BayLErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995 (GVBl S. 818, BayRS 2170-3-A)

 

 

 

I.

 

 

Gegenstand der Richtervorlage ist die Frage, ob die Regelung im Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz, wonach nur Deutsche und Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, nicht aber sonstige Ausländer einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld haben, mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist.

 

 

 

II.

 

 

1. Das Sozialgericht München ist der Auffassung, die dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegte Regelung schließe Ausländer ohne „privilegierte“ Staatsangehörigkeit gleichheitswidrig vom Anspruch auf Landeserziehungsgeld aus. Der Gesetzgeber habe mit dem Anknüpfen an die Staatsangehörigkeit den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten. Alle ausländischen Eltern hätten gleichermaßen wie die deutschen Anspruch auf Anerkennung ihrer Erziehungsleistung und dürften deshalb auch im Hinblick auf Art. 124 Abs. 1 BV (Schutz von Ehe und Familie) nicht vom Bezug des Landeserziehungsgeldes ausgeschlossen werden. Die vom Gesetzgeber gewählte Unterscheidung diene ersichtlich nur der Verhinderung einer finanziellen Mehrbelastung. Finanzielle Erwägungen seien aber kein zulässiges Unterscheidungskriterium im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 118 Abs. 1 BV).

 

2. Der Bayerische Landtag und die Bayerische Staatsregierung halten die Regelung für verfassungsgemäß. Das Erziehungsgeld stelle eine familienpolitische (Zusatz)Leistung des Landes dar, die der Landesgesetzgeber ersatzlos abschaffen könnte, ohne gegen die verfassungsrechtlich verankerte Pflicht zur Schaffung eines Familienlastenausgleichs zu verstoßen. Finanzpolitische Erwägungen würden die Unterscheidung rechtfertigen; diese sei Ausfluss der haushaltsrechtlichen Gestaltungsfreiheit des Landes. Im Übrigen könne sich die Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit auf das im Völkerrecht übliche und anerkannte Kriterium der Gegenseitigkeit stützen.

 

 

 

III.

 

 

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 19. Juli 2007 entschieden, dass die vorgelegte Norm mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist.

 

Zwar verbürgen sowohl Art. 118 Abs. 1 BV (Gleichbehandlungsgrundsatz) als auch Art. 124 Abs. 1 BV (Schutz von Ehe und Familie) nicht nur Bürger-, sondern Menschenrechte, die für In- und Ausländer gleichermaßen gelten. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Staatsangehörigkeit in jedem Fall ein unzulässiges Unterscheidungsmerkmal wäre.

 

Die Intention des Gesetzgebers, in der vorgelegten Norm anhand der Staatsangehörigkeit zwischen Deutschen und diesen durch völkerrechtliche Verträge gleichgestellten Ausländern einerseits und „nicht privilegierten“ Ausländern andererseits zu differenzieren, ist unmittelbar im Gesetzeswortlaut angelegt. In der Begründung zu Art. 1 Abs. 1 BayLErzGG 1989 (LT-Drs. 11/11033 S. 5) findet zudem das Motiv einer gezielten Begünstigung der „Landeskinder“ seinen Niederschlag. Der vorgelegten Norm liegt die familienpolitische Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, insoweit nur die deutschen Staatsbürger und ihnen gleichgestellte Personen zu fördern. Dies stellt – zusammen mit den ebenfalls zu berücksichtigenden finanzpolitischen Erwägungen – einen hinreichend gewichtigen Grund dar, der es im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hier rechtfertigt, „nicht privilegierte“ Ausländer von der Leistung auszuschließen.

 

Keine andere Beurteilung ergibt sich daraus, dass die Gewährung von Landeserziehungsgeld auch den Schutzbereich des in Art. 124 Abs. 1 BV nicht nur Deutschen garantierten Grundrechts berührt. Art. 124 Abs. 1 BV umfasst die Verpflichtung des Staates, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Hieraus lässt sich jedoch kein konkreter verfassungsrechtlicher Anspruch auf bestimmte staatliche Leistungen herleiten.

 

Das Landeserziehungsgeld soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine intensive Familienbetreuung von Kleinkindern ermöglichen. Es dient der Stärkung der Erziehungskraft der Familie und der Anerkennung der Erziehungsleistung der Eltern durch eine im Anschluss an die Gewährung von Bundeserziehungsgeld einsetzende Förderung (LT-Drs. 11/11033 S. 1, 4). Dabei handelt es sich um eine freiwillige familienpolitische Zusatzleistung, von der der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Art. 124 Abs. 1 BV ganz absehen könnte. Das Landeserziehungsgeld stellt damit – anders als das Kindergeld – keine Leistung dar, zu deren Gewährung der Gesetzgeber im Rahmen des Familienlastenausgleichs und wegen der Sicherung des Existenzminimums des Kindes verpflichtet wäre. Dem Landeserziehungsgeld stehen auch nicht etwa eigene (Beitrags)Leistungen gegenüber, wie dies beispielsweise in der Sozialversicherung der Fall ist. Da der Charakter des Landeserziehungsgeldes somit maßgeblich von der Freiwilligkeit seiner Gewährung geprägt wird, tangiert der Ausschluss einer bestimmten Personengruppe aus dem Empfängerkreis den Schutzbereich des Art. 124 Abs. 1 BV nicht so gravierend, dass er zu einer Beschränkung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bei der Abgrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten nach der Staatsangehörigkeit führen würde.

 

Der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers zur Landeskinderbegünstigung wird nicht dadurch infrage gestellt oder widerlegt, dass das Gesetz zwischen „privilegierten“ und „nicht privilegierten“ Ausländern unterscheidet. Die Differenzierung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einerseits und den Angehörigen sonstiger Staaten andererseits führt zu keiner verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Die Zugehörigkeit zu einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder zu einem Drittland, gegenüber dessen Staatsangehörigen aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags ein Gleichbehandlungsgebot besteht, stellt vielmehr ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal dar.

 

 

 

Bayerischer Verfassungsgerichtshof