Vf. 6-V-06 München, 24. Juli 2007
Pressemitteilung
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 19. Juli
2007
über einen Vorlagebeschluss des Sozialgerichts München auf Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit
des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Gewährung eines
Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
(Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz – BayLErzGG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. November 1995 (GVBl S. 818, BayRS 2170-3-A)
I.
Gegenstand der Richtervorlage ist die Frage, ob die Regelung im Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz,
wonach nur Deutsche und Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, nicht aber sonstige Ausländer einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld
haben, mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist.
II.
1. Das Sozialgericht
München ist der Auffassung, die dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung
vorgelegte Regelung schließe Ausländer ohne „privilegierte“ Staatsangehörigkeit
gleichheitswidrig vom Anspruch auf Landeserziehungsgeld aus. Der Gesetzgeber
habe mit dem Anknüpfen an die Staatsangehörigkeit den ihm zustehenden
Gestaltungsspielraum überschritten. Alle ausländischen Eltern hätten gleichermaßen
wie die deutschen Anspruch auf Anerkennung ihrer Erziehungsleistung und dürften
deshalb auch im Hinblick auf Art. 124 Abs. 1 BV (Schutz von Ehe und Familie)
nicht vom Bezug des Landeserziehungsgeldes ausgeschlossen werden. Die vom
Gesetzgeber gewählte Unterscheidung diene ersichtlich nur der Verhinderung
einer finanziellen Mehrbelastung. Finanzielle Erwägungen seien aber kein
zulässiges Unterscheidungskriterium im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes
(Art. 118 Abs. 1 BV).
2. Der Bayerische
Landtag und die Bayerische
Staatsregierung halten die Regelung für verfassungsgemäß. Das Erziehungsgeld stelle eine familienpolitische (Zusatz)Leistung
des Landes dar, die der Landesgesetzgeber ersatzlos abschaffen könnte, ohne gegen
die verfassungsrechtlich verankerte Pflicht zur Schaffung eines
Familienlastenausgleichs zu verstoßen. Finanzpolitische Erwägungen würden die
Unterscheidung rechtfertigen; diese sei Ausfluss der haushaltsrechtlichen
Gestaltungsfreiheit des Landes. Im Übrigen könne sich die Differenzierung nach
der Staatsangehörigkeit auf das im Völkerrecht übliche und anerkannte Kriterium
der Gegenseitigkeit stützen.
III.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am
19. Juli 2007 entschieden, dass die vorgelegte Norm mit der Bayerischen
Verfassung vereinbar ist.
Zwar verbürgen sowohl Art. 118 Abs. 1 BV
(Gleichbehandlungsgrundsatz) als auch Art. 124 Abs. 1 BV (Schutz von Ehe und
Familie) nicht nur Bürger-, sondern Menschenrechte, die für In- und Ausländer
gleichermaßen gelten. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Staatsangehörigkeit
in jedem Fall ein unzulässiges Unterscheidungsmerkmal wäre.
Die Intention des Gesetzgebers, in der vorgelegten
Norm anhand der Staatsangehörigkeit zwischen Deutschen und diesen durch
völkerrechtliche Verträge gleichgestellten Ausländern einerseits und „nicht
privilegierten“ Ausländern andererseits zu differenzieren, ist unmittelbar im
Gesetzeswortlaut angelegt. In der Begründung zu Art. 1 Abs. 1 BayLErzGG 1989 (LT-Drs.
11/11033 S. 5) findet zudem das Motiv einer gezielten Begünstigung der
„Landeskinder“ seinen Niederschlag. Der vorgelegten Norm liegt die familienpolitische
Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, insoweit nur die deutschen Staatsbürger und
ihnen gleichgestellte Personen zu fördern. Dies stellt – zusammen mit den
ebenfalls zu berücksichtigenden finanzpolitischen Erwägungen – einen
hinreichend gewichtigen Grund dar, der es im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers hier rechtfertigt, „nicht privilegierte“ Ausländer von der
Leistung auszuschließen.
Keine andere Beurteilung ergibt sich daraus, dass die
Gewährung von Landeserziehungsgeld auch den Schutzbereich des in Art. 124 Abs.
1 BV nicht nur Deutschen garantierten Grundrechts berührt. Art. 124 Abs. 1 BV
umfasst die Verpflichtung des Staates, Ehe und Familie durch geeignete
Maßnahmen zu fördern. Hieraus lässt sich jedoch kein konkreter
verfassungsrechtlicher Anspruch auf bestimmte staatliche Leistungen herleiten.
Das Landeserziehungsgeld soll nach dem Willen des
Gesetzgebers eine intensive Familienbetreuung von Kleinkindern ermöglichen. Es
dient der Stärkung der Erziehungskraft der Familie und der Anerkennung der
Erziehungsleistung der Eltern durch eine im Anschluss an die Gewährung von
Bundeserziehungsgeld einsetzende Förderung (LT-Drs. 11/11033 S. 1, 4). Dabei
handelt es sich um eine freiwillige familienpolitische Zusatzleistung, von der
der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Art. 124 Abs. 1 BV ganz absehen könnte. Das
Landeserziehungsgeld stellt damit – anders als das Kindergeld – keine Leistung
dar, zu deren Gewährung der Gesetzgeber im Rahmen des Familienlastenausgleichs
und wegen der Sicherung des Existenzminimums des Kindes verpflichtet wäre. Dem
Landeserziehungsgeld stehen auch nicht etwa eigene (Beitrags)Leistungen gegenüber,
wie dies beispielsweise in der Sozialversicherung der Fall ist. Da der Charakter
des Landeserziehungsgeldes somit maßgeblich von der Freiwilligkeit seiner
Gewährung geprägt wird, tangiert der Ausschluss einer bestimmten Personengruppe
aus dem Empfängerkreis den Schutzbereich des Art. 124 Abs. 1 BV nicht so gravierend,
dass er zu einer Beschränkung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bei
der Abgrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten nach der Staatsangehörigkeit
führen würde.
Der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte
Wille des Gesetzgebers zur Landeskinderbegünstigung wird nicht dadurch infrage
gestellt oder widerlegt, dass das Gesetz zwischen „privilegierten“ und „nicht
privilegierten“ Ausländern unterscheidet. Die Differenzierung zwischen
Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einerseits
und den Angehörigen sonstiger Staaten andererseits führt zu keiner verfassungswidrigen
Ungleichbehandlung. Die Zugehörigkeit zu einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder zu einem Drittland, gegenüber dessen Staatsangehörigen aufgrund
eines völkerrechtlichen Vertrags ein Gleichbehandlungsgebot besteht, stellt vielmehr
ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal dar.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
