Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 19. Juli 2007

über den Vorlagebeschluss

des Sozialgerichts München vom 5. April 2006

 

auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit

des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Gewährung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz – BayLErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995 (GVBl S. 818, BayRS 2170-3-A)

 

Aktenzeichen: Vf. 6-V-06

 

 

 

 

L e i t s a t z :

 

 

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Gewährung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz – BayLErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995 (GVBl S. 818, BayRS 2170-3-A) nur Deutsche und Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, nicht aber sonstige Ausländer einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld haben.

 

 

 

Entscheidung:

 

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Gewährung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz – BayLErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995 (GVBl S. 818, BayRS 2170-3-A) ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.

 

 

Gründe:

 

I.

 

Gegenstand des Verfahrens ist der Vorlagebeschluss des Sozialgerichts München vom 5. April 2006 Az. S 29 EG 486/02. Die Vorlage bezieht sich auf Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Gewährung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz – BayLErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995 (GVBl S. 818, BayRS 2170-3-A). Das Gericht stellt die Frage zur Entscheidung, ob Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 dieses Gesetzes (im Folgenden: BayLErzGG 1995) gegen die Bayerische Verfassung, insbesondere gegen Art. 118 Abs. 1 BV verstößt, weil Ausländer ohne eine nach dieser Norm „privilegierte“ Staatsangehörigkeit keinen Anspruch auf Landeserziehungsgeld haben.

 

Art. 1 Abs. 1 BayLErzGG 1995 lautet:

 

(1) 1Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat, wer

 

1.  seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit der   Geburt des Kindes, mindestens jedoch fünfzehn Monate in Bayern hat,

 

2.  mit einem nach dem 30. Juni 1989 geborenen Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,

 

3.  dieses Kind selbst betreut und erzieht,

 

4.  keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt und

 

5.  die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.

 

2Der Anspruch auf Landeserziehungsgeld setzt nicht voraus, dass der Berechtigte zuvor Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bezogen hat.

 

 

II.

 

1. Die Klägerin des Verfahrens vor dem Sozialgericht München, eine polnische Staatsangehörige, die seit 1984 in München wohnt, begehrt Landeserziehungsgeld für ihren am 19. Februar 2000 geborenen Sohn. Im Anschluss an den Bezug von Bundeserziehungsgeld beantragte sie am 2. Juli 2002 rückwirkend zum 19. Februar 2002 Landeserziehungsgeld bis zum 18. Februar 2003. Mit Bescheid vom 10. Juli 2002 – in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2002 – wies das Amt für Versorgung und Familienförderung den Antrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin die notwendigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG 1995 nicht erfülle. Polen wurde erst im Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union.

 

2. Mit ihrer am 7. November 2002 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Gewährung von Landeserziehungsgeld weiter.

 

Das Sozialgericht München setzte mit Kammerbeschluss vom 5. April 2006 das Verfahren aus und legte die Sache dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vor.

 

Es führt aus, dass seine Entscheidung allein von der Gültigkeit des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG in der für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung abhänge. Ohne diese Regelung wäre die gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG i. V. m. Art. 8 Nr. 1 Buchst. f BayLErzGG 1995, § 13 BErzGG, § 57 Abs. 1 SGG zulässige Klage begründet. Die Klägerin erfülle die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BayLErzGG 1995 und habe den Antrag auf Gewährung von Landeserziehungsgeld rechtzeitig im Sinn des  Art. 3 Abs. 2 BayLErzGG 1995 für den nach Art. 3 Abs. 1 BayLErzGG 1995 höchstzulässigen Jahreszeitraum gestellt.

 

Die vorgelegte Norm verstoße gegen Art. 118 Abs. 1 und Art. 124 Abs. 1 BV.

 

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG schließe gleichheitswidrig Ausländer ohne eine im Sinn dieser Vorschrift „privilegierte“ Staatsangehörigkeit vom Anspruch auf Landeserziehungsgeld aus.

 

Ob eine Regelung dem allgemeinen Gleichheitssatz entspreche, hänge unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 3 Abs. 1 GG aufgestellten Auslegungsgrundsätze, die dieses insbesondere in einem der Vorlage vergleichbaren Fall (BVerfG vom 6.7.2004 = BVerfGE 111, 176) noch weiter präzisiert habe, davon ab, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestanden, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen konnten. Zwar komme dem Gesetzgeber für die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Diesem Gestaltungsspielraum seien jedoch desto engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf den Schutzbereich anderer Grundrechte, wie z. B. den Schutz von Ehe und Familie (Art. 124 Abs. 1 BV), auswirke.

 

Der Gesetzgeber habe mit dem Anknüpfen an die Staatsangehörigkeit als Ausschlusstatbestand für den Bezug von Landeserziehungsgeld den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten. Die sachliche Differenzierung müsse vom jeweiligen Gesetzesziel ausgehen. Primäres Gesetzesziel des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes sei es, den Eltern die eigene Betreuung ihrer Kinder durch Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit oder zumindest durch deren Beschränkung zu ermöglichen. Weitere Ziele seien die Förderung der Entscheidung gegen eine Abtreibung, die staatliche Anerkennung der Erziehungsleistung und die Regeneration der Mutter. Diese gesetzliche Zweckrichtung ergebe sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung vom 11. April 1989 (LT-Drs. 11/11033 S. 5). Dort seien die der amtlichen Begründung zum Bundeserziehungsgeldgesetz entnommenen Motive zwar nicht wörtlich wiederholt, es werde aber auf dieses Gesetz Bezug genommen.

 

Es sei nicht erkennbar, warum bei den Ausländern in Bayern, die keine vom Gesetz privilegierte Staatsangehörigkeit hätten, die eigene Erziehung der Kinder finanziell nicht gefördert werden sollte. Eine derartige Unterstützung wäre im Gegenteil unter Integrationsgesichtspunkten besonders angezeigt. Alle ausländischen Eltern hätten gleichermaßen wie die deutschen Anspruch auf Anerkennung ihrer Erziehungsleistung und dürften deshalb gerade auch im Licht des durch Art. 124 Abs. 1 BV garantierten Ehe- und Familienschutzes bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen nicht vom Bezug des Landeserziehungsgeldes ausgeschlossen werden. Die vom Gesetzgeber gewählte Unterscheidung diene ersichtlich nur der Verhinderung einer finanziellen Mehrbelastung. Finanzielle Erwägungen seien von den Zielen des Landeserziehungsgeldgesetzes aber nicht gedeckt und deshalb auch kein zulässiges Unterscheidungskriterium im Rahmen des Art. 118 Abs. 1 BV.

 

 

III.

 

1. Der Bayerische Landtag hält die zur Entscheidung vorgelegte Norm für verfassungsgemäß. Er nimmt im Wesentlichen auf die Ausführungen der Bayerischen Staatsregierung Bezug. Ergänzend verweist er darauf, dass finanzpolitische Erwägungen sachlich gerechtfertigt seien, wenn es um die Festsetzung der Grenzen von Leistungen gehe, die Bürgern aus öffentlichen Mitteln gewährt würden, ohne dass hierzu eine Verpflichtung bestehe.

 

2. Die Bayerische Staatregierung erachtet die Vorlage für zulässig, aber unbegründet.

 

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG verstoße in Anwendung der vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof herausgearbeiteten Grundsätze nicht gegen das in Art. 118 Abs. 1 BV enthaltene Willkürverbot.

 

Der Gleichheitssatz verlange vom Gesetzgeber bei einer rechtsgewährenden Regelung zwar, den begünstigten Personenkreis sachgerecht abzugrenzen. Sein Gestaltungsspielraum ende im Bereich der Leistungsverwaltung aber erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar sei (VerfGH vom 12.4.1976 = VerfGH 29, 33). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liege erst dann vor, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstiger einleuchtender Grund nicht finden lasse.

 

Eine Eingrenzung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers durch die vom Sozialgericht herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 (BVerfGE 111, 176) sei nicht geboten. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG 1995 differenziere nach der Staatsangehörigkeit und nicht nach dem vom Bundesverfassungsgericht als gleichheitswidrig beanstandeten ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus.

 

Integrationsgesichtspunkte seien für die Vorlagefrage unerheblich. Es sei im Rahmen des Art. 118 Abs. 1 BV nicht darüber zu entscheiden, ob der Gesetzgeber in rechtspolitischer Hinsicht eine andere Lösung hätte treffen können.

 

Finanzpolitische Erwägungen würden die in der beanstandeten Norm vorgenommene Differenzierung rechtfertigen. Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 30. Dezember 2003 (DÖV 2004, 621) könne das Landeserziehungsgeld aus finanzwirtschaftlichen Gründen von der Staatsangehörigkeit des Antragstellers abhängig gemacht werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe es in einem Urteil vom 18. Dezember 1992 (BVerwGE 91, 327) für sachlich vertretbar gehalten, das Landeserziehungsgeld nur deutschen und sonstigen EG-Staatsangehörigen zu gewähren; die Entscheidung sei Ausfluss der haushaltsrechtlichen Gestaltungsfreiheit des Landes.

 

Der finanzpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gewährung eines Landeserziehungsgeldes sei auch nicht durch Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG in der Fassung vom 21. Dezember 1993 ergangenen Entscheidung vom 6. Juli 2004 (BVerfGE 111, 160) eingeschränkt. Nach dieser Entscheidung dürfe der Gesetzgeber nicht allein aus fiskalischen Erwägungen eine Gruppe von Personen, denen gegenüber der Staat zu einem Familienlastenausgleich verpflichtet sei, von einer bestimmten Leistung ausschließen, die anderen gewährt werde. Das Erziehungsgeld diene im Gegensatz zum Kindergeld aber nicht dem Familienlastenausgleich, sondern stelle eine familienpolitische (Zusatz)Leistung des Landes dar, die der Landesgesetzgeber ersatzlos abschaffen könnte, ohne gegen die verfassungsrechtlich verankerte Pflicht zur Schaffung eines Familienlastenausgleichs zu verstoßen.

 

Die im Vorlagebeschluss gerügte Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit sei weiterhin durch das im Völkerrecht übliche und anerkannte Kriterium der Gegenseitigkeit gerechtfertigt. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG 1995 differenziere bei ausländischen Staatsangehörigen danach, ob sie Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum seien oder Angehörige eines „Drittstaates“. Darin zeige sich die Orientierung an der Gegenseitigkeit insofern, als Ausländer nur dann deutschen Staatsangehörigen gleichgesetzt würden, wenn völkerrechtliche und gemeinschaftsrechtliche Abkommen die Gleichbehandlung geböten. Es sei sachlich gerechtfertigt, Ausländer aus Staaten, denen gegenüber keine völkerrechtliche oder gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung bestehe, nicht in den Genuss von Leistungen kommen zu lassen, die deren Heimatstaaten deutschen Staatsangehörigen ebenfalls nicht zukommen ließen.

 

3. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens schließt sich den Ausführungen des Sozialgerichts im Vorlagebeschluss an.

 

 

IV.

 

Die Vorlage ist zulässig.

 

1. Nach Art. 92 BV, Art. 50 Abs. 1 VfGHG hat ein Gericht ein bei ihm anhängiges Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeizuführen, wenn es eine für seine Entscheidung erhebliche Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts für unvereinbar mit der Bayerischen Verfassung hält.

 

2. Der Vorlagebeschluss des Sozialgerichts München vom 5. April 2006 entspricht den Anforderungen, die an die Ordnungsmäßigkeit einer Richtervorlage gestellt werden.

 

a) Gemäß Art. 50 Abs. 2 Satz 2 VfGHG ist in der Begründung des Beschlusses auszuführen, aus welchen Gründen die Rechtsvorschrift für das anhängige Verfahren entscheidungserheblich ist und für verfassungswidrig erachtet wird. Das Gericht hat sich mit der Rechtslage auseinanderzusetzen und in Literatur und Rechtsprechung entwickelte Rechtsauffassungen zu berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Vorschrift von Bedeutung sind (VerfGH vom 29.6.1989 = VerfGH 42, 98/101 f.; VerfGH vom 28.11.1990 = VerfGH 43, 182/184 f.; VerfGH vom 8.11.2002 = VerfGH 55, 143/151).

 

b) Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass die von ihm zu fällende Entscheidung von der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Vorschrift des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG 1995 abhängt. Bei Ungültigkeit der Norm müsste das Sozialgericht anders entscheiden als bei deren Gültigkeit. Erachtet der Verfassungsgerichtshof die vorgelegte Norm für mit Art. 118 Abs. 1 BV vereinbar, müsste das Sozialgericht die Klage abweisen. Hält der Verfassungsgerichtshof die vorgelegte Norm für verfassungswidrig, müsste das Sozialgericht das Verfahren bis zu einer neuen gesetzgeberischen Entscheidung über Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG 1995 aussetzen (VerfGH 55, 143/152).

 

3. Der Verfassungsgerichtshof hat die im Vorlagebeschluss des Sozialgerichts München gestellte Frage nicht nur unter den in der Vorlage angeführten, sondern unter allen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (vgl. VerfGH 55, 143/153).

 

 

V.

 

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995 ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar; Art. 118 Abs. 1 BV ist nicht verletzt.

 

1. Der Gleichheitssatz untersagt dem Gesetzgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln. Er verlangt aber keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Er verbietet Willkür. Der Gesetzgeber handelt nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die bestmögliche und gerechteste gewählt hat. Es bleibt vielmehr seinem Ermessen überlassen zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist; der Verfassungsgerichtshof kann nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 18.4.2002 = VerfGH 55, 57/60 f.; VerfGH vom 28.10.2004 = VerfGH 57, 156/158; VerfGH vom 12.12.2005 = VerfGH 58, 271/274 f.).

 

Dieser weite Gestaltungsspielraum steht dem Gesetzgeber nach der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs jedenfalls im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit grundsätzlich zu (vgl. VerfGH 57, 156/158; BVerfG vom 26.4.1988 = BVerfGE 78, 104/121; BVerfG vom 14.3.2001 Az. 1 BvR 1931/96). Strengere Anforderungen stellt das Bundesverfassungsgericht auch im Bereich der Leistungsgewährung allerdings unter anderem dann, wenn sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG vom 29.10.2002 = BVerfGE 106, 166/176). In diesem Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine gesetzliche Regelung nur dann mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, wenn für die getroffene Differenzierung Gründe von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichheit rechtfertigen können. Dabei müssen Ungleichheit und rechtfertigender Grund sich aus der Zweckrichtung des Gesetzes selbst ergeben und in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (vgl. BVerfG vom 26.1.1993 = BVerfGE 88, 87/96 f.; BVerfGE 111, 160/171; vgl. auch Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 12 zu Art. 118). Auch der Verfassungsgerichtshof, der bislang ausdrücklich offen gelassen hat, ob er sich dieser abgestuften Prüfungsdichte des Bundesverfassungsgerichts anschließen will (vgl. VerfGH 58, 271/274 f.), hat bereits im Jahr 1987 entschieden, dass dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Leistungsgewährung ausnahmsweise dann engere Grenzen gezogen sind, wenn die nach dem Gleichheitssatz zu beurteilende Regelung zugleich andere grundrechtlich verbürgte Positionen oder Verfassungsnormen berührt (vgl. VerfGH vom 15.4.1987 = VerfGH 40, 45/51).

 

2. Es kann dahinstehen, ob Art. 118 Abs. 1 BV bei jeder zu überprüfenden Leistungsgewährung mit Ausstrahlung auf andere Grundrechte der Bayerischen Verfassung, wie hier auf den durch Art. 124 Abs. 1 BV gewährleisteten Schutz der Familie, die Einhaltung besonderer Anforderungen verlangt und für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und von solchem Gewicht voraussetzt, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen. Denn Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG genügt auch diesen Anforderungen.

 

a) Während die Bayerische Verfassung bestimmte subjektive Rechte, wie das Wahlrecht (Art. 7 Abs. 2 BV) und das Recht auf Zugang zu den öffentlichen Ämtern (Art. 116 BV), nur für deutsche Staatsangehörige (vgl. Art. 8 BV) gewährleistet, verbürgen sowohl Art. 118 Abs. 1 BV als auch Art. 124 Abs. 1 BV nicht nur Bürger-, sondern Menschenrechte, die für In- und Ausländer gleichermaßen gelten (Meder, RdNr. 3 vor Art. 98, RdNr. 2 zu Art. 124). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Staatsangehörigkeit in jedem Fall ein unzulässiges Unterscheidungsmerkmal wäre. Auch Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, der im Einzelnen Benachteiligungen wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens und der religiösen oder politischen Anschauungen verbietet, schließt die Staatsangehörigkeit als Differenzierungskriterium nicht aus (Meder, RdNr. 4 zu Art. 118; Starck in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl. 2005, RdNr. 232 zu Art. 3 Abs. 1; Heun in Dreier, GG, RdNr. 36 zu Art. 3). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Entscheidung eines Landesgesetzgebers, Landeserziehungsgeld als familienpolitische Sozialleistung nach Maßgabe der im Landeshaushalt verfügbaren Mittel nur deutschen und sonstigen EG-Staatsange­hörigen zu gewähren, sachlich vertretbar und Ausfluss der haushaltsrechtlichen Gestaltungsfreiheit des Landes ist (BVerwG vom 18.12.1992 = BVerwGE 91, 327/329; vgl. dazu den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.1995 Az. 2 BvR 368/93). Das Bundesverfassungsgericht verwirft auch in seiner Entscheidung vom 6. Juli 2004 (BVerfGE 111, 176) eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit nicht, sondern stellt (nur) fest, dass das (Bundes-)Er­ziehungsgeld unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Antragstellers gewährt wird, die im Gesetz vorgesehene Differenzierung nach dem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus aber nicht gerechtfertigt ist.

 

Die Intention des Gesetzgebers, in der vorgelegten Norm anhand der Staatsangehörigkeit zwischen Deutschen und diesen durch völkerrechtliche Verträge gleichgestellten Ausländern einerseits und „nicht privilegierten“ Ausländern andererseits zu differenzieren, ist unmittelbar im Gesetzeswortlaut angelegt. In der Begründung zu Art. 1 Abs. 1 BayLErzGG 1989 (LT-Drs. 11/11033 S. 5) findet zudem das Motiv einer gezielten Begünstigung der „Landeskinder“ seinen Niederschlag. Der vorgelegten Norm liegt die familienpolitische Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, insoweit nur die deutschen Staatsbürger und ihnen gleichgestellte Personen zu fördern. Dies stellt – zusammen mit den ebenfalls zu berücksichtigenden finanzpolitischen Erwägungen – einen hinreichend gewichtigen Grund dar, der es im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hier rechtfertigt, „nicht privilegierte“ Ausländer von der Leistung auszuschließen.

 

b) Keine andere Beurteilung ergibt sich daraus, dass die Gewährung von Landeserziehungsgeld auch den Schutzbereich des in Art. 124 Abs. 1 BV nicht nur Deutschen garantierten Grundrechts berührt. Art. 124 Abs. 1 BV umfasst die Verpflichtung des Staates, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (Meder, RdNr. 2 zu Art. 124). Hieraus lässt sich jedoch kein konkreter verfassungsrechtlicher Anspruch auf bestimmte staatliche Leistungen herleiten (vgl. BVerfG vom 29.5.1990 = BVerfGE 82, 60/79 ff.; BSG vom 24.3.2003 = SozR 4-6720 Art. 38 Nr. 1).

 

Das Landeserziehungsgeld soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine intensive Familienbetreuung von Kleinkindern ermöglichen. Es dient der Stärkung der Erziehungskraft der Familie und der Anerkennung der Erziehungsleistung der Eltern durch eine im Anschluss an die Gewährung von Bundeserziehungsgeld einsetzende Förderung (LT-Drs. 11/11033 S. 1, 4). Dabei handelt es sich um eine freiwillige familienpolitische Zusatzleistung, von der der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Art. 124 Abs. 1 BV ganz absehen könnte. Das Landeserziehungsgeld stellt damit – anders als das Kindergeld, über das das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 6. Juli 2004 (BVerfGE 111, 160/172 f.) allein entschieden hat, – keine Leistung dar, zu deren Gewährung der Gesetzgeber im Rahmen des Familienlastenausgleichs und wegen der Sicherung des Existenzminimums des Kindes verpflichtet wäre. Dem Landeserziehungsgeld stehen auch nicht etwa eigene (Beitrags)Leistungen gegenüber, wie dies beispielsweise in der Sozialversicherung der Fall ist. Da der Charakter des Landeserziehungsgeldes somit maßgeblich von der Freiwilligkeit seiner Gewährung geprägt wird, tangiert der Ausschluss einer bestimmten Personengruppe aus dem Empfängerkreis den Schutzbereich des Art. 124 Abs. 1 BV nicht so gravierend, dass er zu einer Beschränkung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bei der Abgrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten nach der Staatsangehörigkeit führen würde.

 

c) Ob im Übrigen der von der Staatsregierung in ihrer Stellungnahme angeführte Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit einen sachlichen Differenzierungsgrund darstellen könnte (vgl. BVerfG vom 23.3.1971 = BVerfGE 30, 409/413; BVerfG vom 17.1.1991 = NVwZ 1991, 661), bedarf keiner weiteren Prüfung. Die vorgelegte Norm unterscheidet ihrer Konzeption nach gerade nicht anhand der Gegenseitigkeitsverbürgung entsprechender Leistungen, sondern – allein – im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit.

 

d) Der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers zur Landeskinderbegünstigung wird nicht dadurch infrage gestellt oder widerlegt, dass das Gesetz zwischen „privilegierten“ und „nicht privilegierten“ Ausländern unterscheidet. Die Differenzierung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einerseits und den Angehörigen sonstiger Staaten andererseits führt zu keiner verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Die Zugehörigkeit zu einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder zu einem Drittland, gegenüber dessen Staatsangehörigen aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags ein Gleichbehandlungsgebot besteht, stellt vielmehr ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal dar (BVerfG vom 14.3.2001 Az. 1 BvR 1931/96).

 

e) Unerheblich ist weiter, dass weder das Bundeserziehungsgeldgesetz noch die Regelungen der meisten anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland, die ein Landeserziehungsgeld vorsehen, bei der Gewährung von Erziehungsgeld an die Staatsangehörigkeit anknüpfen. Art. 118 Abs. 1 BV verpflichtet den bayerischen Gesetzgeber nicht dazu, seine Regelungen denen der Bundesrepublik Deutschland oder der anderen Länder anzupassen (VerfGH vom 4.8.1992 = VerfGH 45, 112/117; Meder, RdNr. 8 zu Art. 118 m. w. N.).

 

 

VI.

 

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).