Vf. 57-IX-12 München, 22. Oktober 2012
Pressemitteilung
zur
Entscheidung des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs
vom 22. Oktober 2012
über die Vorlage des Bayerischen
Staatsministeriums des Innern,
betreffend den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens „Grundrecht auf Bildung
ernst nehmen – Studienbeiträge abschaffen!“
I.
Gegenstand des
Verfahrens ist die
Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines
Volksbegehrens zu den Studienbeiträgen gegeben sind. Seit dem Sommersemester
2007 erheben die Hochschulen nach Art. 71 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) von den Studierenden Studienbeiträge (bis zu 500
€ pro Semester); diese Beiträge dienen der Verbesserung der Studienbedingungen.
Am 12. Juni 2012 wurde beim Bayerischen Staatsministerium des Innern der Antrag
gestellt, ein Volksbegehren zuzulassen, dessen Ziel es ist, die Studienbeiträge
abzuschaffen.
II.
Das Bayerische
Staatsministerium des Innern ist der Auffassung, die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Zulassung des Volksbegehrens seien nicht gegeben.
Das Volksbegehren sei mit Art. 73 der
Bayerischen Verfassung (BV), wonach über den Staatshaushalt kein Volksentscheid
stattfindet, nicht vereinbar. Eine Abschaffung der Studienbeiträge
beeinträchtige das parlamentarische Budgetrecht, weil getroffene Haushaltsentscheidungen
nicht unverändert bleiben könnten. Die Gesamtkonzeption des
Haushaltsgesetzgebers für die Hochschulfinanzierung müsse dann neu bewertet und
gegebenenfalls angepasst werden. Im Hinblick auf laufende Beschäftigungsverhältnisse,
bereits begonnene Baumaßnahmen und abgeschlossene Dauerverträge könne sich sogar
eine Verpflichtung zur Anschlussfinanzierung aus staatlichen Mitteln ergeben.
Die Beauftragten des Volksbegehrens hätten sich bei dessen Vorstellung für
einen Ausgleich der Einnahmen aus Studienbeiträgen durch allgemeine Haushaltsmittel
ausgesprochen.
Der Beauftragte
des Volksbegehrens hält die Voraussetzungen seiner Zulassung für gegeben.
Die Studienbeiträge würden in den Körperschaftshaushalten
der Hochschulen vereinnahmt, die getrennt vom Landesvermögen zu führen seien.
Über die Körperschaftshaushalte könnten die Hochschulen direkt und unmittelbar
Mittel zur Verbesserung der Studienbedingungen verausgaben. Die Studienbeiträge
dienten nicht der Finanzierung von Staatsaufgaben; der Staatshaushalt würde
durch den Wegfall der Studienbeiträge nicht automatisch belastet. Zwar sähen
die Unterstützer des Volksbegehrens es als politisches Ziel an, Hochschulen mit
staatlichen Mitteln besser auszustatten. Eine rechtliche Verpflichtung zum
Ausgleich wegfallender Einnahmen durch den Staat bestehe jedoch nicht.
III.
Der Bayerische
Verfassungsgerichtshof hat am 22. Oktober 2012 entschieden, dass das Volksbegehren
zuzulassen ist. Die Entscheidung stützt sich auf folgende Grundsätze:
1. Art.
73 BV, wonach über den Staatshaushalt kein Volksentscheid stattfindet, steht
der Zulassung des auf die Abschaffung der Studienbeiträge gerichteten Volksbegehrens
nicht entgegen, weil ein Wegfall dieser Beiträge nur in den Körperschaftshaushalten
der Hochschulen zu Mindereinnahmen führen würde.
2. Soweit
Einnahmen aus Studienbeiträgen nach derzeitiger Praxis von den Hochschulen an
den Staatshaushalt abgeführt und über diesen verausgabt werden, handelt es sich
um Durchlaufposten, aus denen sich für den Staatshaushalt weder Einsparungen
noch zusätzliche Belastungen ergeben.
3. Da
der Freistaat Bayern rechtlich nicht verpflichtet ist, eine bei Abschaffung der
Studienbeiträge entstehende Finanzierungslücke im Hochschulbereich durch die
Bereitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel auszugleichen, wird der Anwendungsbereich
des Art. 73 BV auch unter diesem Gesichtspunkt nicht eröffnet.
Sondervotum:
Zwei
Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind der Auffassung, das Volksbegehren
sei mit Art. 73 BV unvereinbar.
Zu der Entscheidung im
Einzelnen:
Der
Verfassungsgerichtshof hat gemäß Art. 67 BV i. V. m. Art. 64 Abs. 1 Satz 1 LWG über
die Zulassung des Volksbegehrens zu entscheiden. Dabei hat er zu klären, ob das
Volksbegehren mit Art. 73 BV vereinbar ist, wonach über den Staatshaushalt kein
Volksentscheid stattfindet. Es ist dagegen nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs,
darüber zu befinden, ob die Erhebung von Studienbeiträgen bildungs- und
sozialpolitisch zweckmäßig erscheint.
Das
Volksbegehren hat das Ziel, die derzeit nach Art. 71 BayHSchG
bestehende Verpflichtung der Hochschulen zur Erhebung von Studienbeiträgen
abzuschaffen und die Beitragsfreiheit des Studiums gesetzlich zu normieren. Es
steht nicht im Widerspruch zu Art. 73 BV und ist daher zuzulassen.
1.
Die Studienbeiträge werden seit dem Sommersemester 2007 erhoben und tragen als
nichtstaatliche Mittel zur Finanzierung der Hochschulen bei.
a)
Bei den Studienbeiträgen handelt es sich um eine Gegenleistung für die
potenzielle Inanspruchnahme des von den Hochschulen bereitgestellten
Lehrangebots. Die Studierenden werden damit an den Kosten ihrer
Hochschulausbildung beteiligt. Nach der Zweckbestimmung in Art. 71 Abs. 1 Satz
2 BayHSchG dienen die Studienbeiträge der
Verbesserung der Studienbedingungen.
b)
Die Erhebung der Studienbeiträge ist – wie Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG ausdrücklich bestimmt – eine
Körperschaftsangelegenheit. Die Beitragserhebung ist als Verpflichtung
ausgestaltet; innerhalb des durch Art. 71 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG
eröffneten Rahmens – bis zu 500 € – haben die Hochschulen bei der Festsetzung
der Höhe des Studienbeitrags einen Gestaltungsspielraum. Als nichtstaatliche
Mittel gehören die Einnahmen aus Studienbeiträgen zum Körperschaftsvermögen der
Hochschulen, das getrennt vom Landesvermögen verwaltet wird; sie fließen nicht
in den allgemeinen Staatshaushalt. Einnahmen aus Studienbeiträgen können
unmittelbar von der Hochschule für Maßnahmen zur Verbesserung der
Studienbedingungen verausgabt werden.
c)
Der Haushaltsgesetzgeber hat allerdings durch die Aufnahme entsprechender Titel
im Haushaltsplan des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung
und Kunst auch die Möglichkeit geschaffen, Einnahmen aus Studienbeiträgen von
den Körperschaftshaushalten der Hochschulen in den Staatshaushalt zu übertragen
und über diesen zu verausgaben. Die Hochschulen entscheiden autonom, ob und in
welchem Umfang sie diese Möglichkeit nutzen. Im Doppelhaushalt 2011/2012 sind
in den Haushaltskapiteln aller bayerischer Hochschulen solche Einnahme- und
Ausgabetitel enthalten. So kann vor allem das zur Verbesserung der
Studienbedingungen einzustellende Personal als staatliches Personal beschäftigt
werden. Da die Hochschulen über keine eigene Dienstherrenfähigkeit verfügen,
kommt auf diese Weise überhaupt erst die Beschäftigung von zusätzlichen Beamten
in Betracht. Zur Umsetzung der Möglichkeit, staatliches Personal einzustellen,
wurde das Bayerische Staatsministerium der Finanzen erstmals in Art. 6
Abs. 7 Haushaltsgesetz 2007/2008 ermächtigt, im Staatshaushalt aus
Studienbeitragsmitteln Planstellen für Beamte und Stellen für Arbeitnehmer zu
schaffen.
d)
Der Anteil der Studienbeiträge an der Gesamtfinanzierung der Hochschulen
beläuft sich auf rund 5,4 %. Die Studienbeiträge tragen damit nur zu einem
verhältnismäßig kleinen Prozentsatz zur Finanzierung der Hochschulen bei. Weit
überwiegend werden die Hochschulen aus staatlichen Mitteln finanziert. Im Jahr
2011 belief sich dieser Anteil des Freistaates Bayern auf 63,8 %.
2.
Durch den Gesetzentwurf des Volksbegehrens soll die derzeit bestehende Regelung
in Art. 71 Abs. 1 bis 7 BayHSchG beseitigt
werden, mit der Folge, dass die Hochschulen Studienbeiträge nicht mehr erheben dürften.
Der Gesetzentwurf schließt Beiträge nicht nur zur Verbesserung der
Studienbedingungen, sondern auch zur Sicherstellung der finanziellen
Grundausstattung aus und gilt unabhängig davon, ob solche Abgaben in die
Körperschaftshaushalte der Hochschulen oder in den Staatshaushalt fließen.
a)
Aus den Regelungen im Gesetzentwurf des Volksbegehrens ergeben sich Auswirkungen
für die Körperschaftshaushalte der Hochschulen. Da die beabsichtigte Änderung
die Beitragsfreiheit des Studiums normiert und eine Erhebung von
Studienbeiträgen durch die Hochschulen damit ausschließt, würden die derzeit in
den Körperschaftshaushalten der Hochschulen vereinnahmten Mittel aus Studienbeiträgen
entfallen.
Hierdurch
wird der Anwendungsbereich des Art. 73 BV jedoch nicht eröffnet. Diese Verfassungsnorm,
die – als Ausnahmeregelung zum Grundsatz der Gleichrangigkeit von Parlaments-
und Volksgesetzgebung – Volksentscheide und ihnen vorausgehende Volksbegehren
für nicht statthaft erklärt, beschränkt sich auf den Staatshaushalt. Durch Art.
73 BV wird das Budgetrecht des Landtags gesichert. Dieser Haushaltsvorbehalt zugunsten
des Parlaments erstreckt sich aber nicht auf die Körperschaftshaushalte der
staatlichen Hochschulen, für die der jeweilige Hochschulrat zuständig ist.
b)
Allerdings hätte die im Gesetzentwurf des Volksbegehrens vorgesehene
Abschaffung der Studienbeiträge auch zur Folge, dass eine Übertragung
entsprechender Mittel aus den jeweiligen Körperschaftshaushalten der
Hochschulen in den Staatshaushalt – wie sie derzeit im Hinblick auf 82 % der
Einnahmen aus Studienbeiträgen praktiziert wird – nicht mehr in Betracht käme.
Daher könnten künftig Einnahmen aus Studienbeiträgen, die von den Hochschulen
nicht über den Körperschaftshaushalt selbst abgewickelt werden, sondern zur
Verbesserung der Studienbedingungen dem Staatshaushalt zugeführt werden, nicht
im Haushaltsplan des Freistaates Bayern ausgewiesen und auch nicht über diesen
verausgabt werden.
Gleichwohl
stellen sich die im Gesetzentwurf des Volksbegehrens enthaltenen Regelungen
nicht als Akt der Haushaltsgesetzgebung dar. Da die Erhebung der Studienbeiträge
eine Körperschaftsangelegenheit darstellt, fließen die damit verbundenen
Einnahmen (zunächst) in den Körperschaftshaushalt der jeweiligen Hochschule. Im
Haushaltsplan des Freistaates Bayern stellen die weitergeleiteten Mittel
lediglich Durchlaufposten dar, aus denen sich für den Staatshaushalt
grundsätzlich weder Einsparungen noch zusätzliche Belastungen ergeben.
c)
Der Anwendungsbereich des Art. 73 BV ist auch nicht etwa deshalb betroffen,
weil durch den Wegfall der Einnahmen aus den Studienbeiträgen eine
Finanzierungslücke bei den Hochschulen entstünde, die durch den Freistaat
Bayern zu schließen wäre.
Zwar
verfolgen die Initiatoren des Volksbegehrens das politische Ziel, dass die Hochschulen
mit staatlichen Mitteln besser ausgestattet werden. Es besteht aber keine rechtliche
Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers, für einen Ausgleich zu sorgen. Es ist
nicht ersichtlich, dass durch den Wegfall der Einnahmen aus den Studiengebühren
eine ausreichende Grundausstattung der Hochschulen infrage gestellt würde.
An
dem Ergebnis, dass kein Anwendungsfall des Art. 73 BV vorliegt, vermag der Einwand
des Staatsministeriums des Innern, bei einem Erfolg des Volksbegehrens könne
ein politisch-faktischer Zwang für den Haushaltsgesetzgeber zur Neubewertung
und Anpassung der getroffenen Entscheidungen entstehen, nichts zu ändern. Da es
sich hierbei um eine Wirkung handelt, die sich nicht anhand objektiver
rechtlicher Maßstäbe erfassen lässt, muss dieser Einwand bei der Prüfung der
verfassungsrechtlichen Frage, ob ein Anwendungsfall des Art. 73 BV gegeben ist,
außer Betracht bleiben.
d)
Das Argument des Staatsministeriums des Innern, der Wegfall der Studienbeiträge
könne wegen einer künftigen Verpflichtung zur Anschlussfinanzierung aus staatlichen
Mitteln Auswirkungen auf den Staatshaushalt haben, führt zu keiner anderen
Beurteilung.
Die
über den Staatshaushalt mit Mitteln aus Studienbeiträgen finanzierten Stellen
dürfen nach Art. 6 Abs. 7 Satz 2 Haushaltsgesetz nur so lange in Anspruch
genommen werden, als die Personalaufwendungen aus Studienbeiträgen finanziert
werden können. Diese Einschränkung gilt nicht nur für zusätzliches Personal,
sondern auch für sonstige Maßnahmen, wie z. B. Bauvorhaben, die Beschaffung von
Literatur oder den Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und
Ausrüstungsgegenständen.
Soweit
der Freistaat Bayern aufgrund im Staatshaushalt ausgewiesener Mittel beispielsweise
durch die Schaffung von Beamtenstellen oder durch Baumaßnahmen längerfristige
Verpflichtungen eingegangen sein sollte, ohne dass dafür durch die Hochschulen
bereits Einnahmen aus Studienbeiträgen bereitgestellt wurden, beruht dies auf
einer eigenständigen Entscheidung des staatlichen Haushaltsgesetzgebers zur
Übernahme der künftigen Finanzierung. Eine Abschaffung der
Studienbeitragspflicht kann daher nicht dazu führen, dass der Anwendungsbereich
des Art. 73 BV eröffnet wird.
e)
Schließlich führt der Umstand, dass der Gesetzentwurf des Volksbegehrens die
Erhebung von Studienbeiträgen auch zugunsten der Staatskasse ausschließt, zu
keiner anderen Bewertung. Der Staatshaushalt wird hierdurch schon deshalb nicht
berührt, weil der Gesetzentwurf insoweit nicht auf eine Änderung der geltenden
Rechtslage abzielt. Für eine entsprechende Beitragspflicht fehlt es schon bisher
an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
