Vf. 5-VII-08 München,
1. September 2008
Vf. 7-VII-08
Pressemitteilung
zu
zwei
Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 27.
August 2008
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof
hat am 27. August 2008 den Erlass von einstweiligen Anordnungen zum
Nichtraucherschutz in Gaststätten abgelehnt.
Keinen
Erfolg hatten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren:
1. der Antrag der Betreiberin einer Kleingaststätte,
die eine Ausnahme vom Rauchverbot für inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten
erreichen will (Vf. 5-VII-08), sowie
2. der Antrag u. a. einer Nichtraucherinitiative, die
sich gegen die Beschränkung des Rauchverbots auf öffentlich zugängliche
Gaststätten wendet (Vf. 7-VII-08).
Zu
1.:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
für Ein-Raum-Gaststätten wurde abgewiesen, weil das Verbot, in
Innenräumen von Gaststätten zu rauchen, offensichtlich nicht gegen Normen der
Bayerischen Verfassung verstößt. Zur Begründung verweist der
Verfassungsgerichtshof auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom
30. Juli 2008 (Az. 1 BvR 3262/07 u. a.) und vom 6. August 2008 (Az. 1 BvR 3198/07
u. a.). Habe sich der Gesetzgeber – wie in Bayern – aufgrund des ihm
zukommenden Gestaltungsspielraums für ein striktes Schutzkonzept entschieden,
das einer möglichst großen Reichweite und Effizienz des Schutzes vor den
Gefahren des Passivrauchens den Vorrang einräume, könne er dem Gesundheitsschutz
gegenüber den kollidierenden Freiheitsrechten von Gastwirten und Rauchern den
Vorzug geben.
Zu
2.:
Die vorläufige Außervollzugsetzung des Art. 2 Nr. 8
letzter Halbsatz Gesundheitsschutzgesetz (GSG), der die sogenannten „Raucherclubs“
betrifft, wurde abgelehnt, weil eine einstweilige Anordnung im öffentlichen Interesse
nicht geboten ist. Es könne weder von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit
noch von offensichtlichen Erfolgsaussichten der Popularklage ausgegangen
werden. Welche Bedeutung dem angegriffenen Zusatz in Art. 2 Nr. 8 letzter Halbsatz GSG („soweit
sie öffentlich zugänglich sind“) zukomme, könne im Verfahren der einstweiligen
Anordnung offen bleiben. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Popularklage
bestehe für Gäste, die sich dem Tabakrauch in einem „Raucherclub“ nicht
aussetzen wollen, die Möglichkeit, sich für den Besuch einer rauchfreien
Gaststätte zu entscheiden.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
