Vf. 49-IVa-10
München, 6. Juni 2011
Pressemitteilung
zur
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 6. Juni
2011
über die Verfassungsstreitigkeit zwischen
MdL Markus Rinderspacher (Antragsteller)
und
der Bayerischen Staatsregierung (Antragsgegnerin)
über die Frage, ob die Antworten der Bayerischen Staatsregierung auf die
Schriftlichen Anfragen des Antragstellers vom
I.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Der Antragsteller hat im Jahr 2009 Schriftliche Anfragen zu
Meinungsumfragen im Auftrag der Bayerischen Staatsregierung an diese gerichtet.
Die Staatsregierung hat diese Anfragen, soweit sie sog. Resonanzstudien zum
Gegenstand haben, teilweise nicht beantwortet. Sie hat die Auffassung
vertreten, insoweit bestehe keine Antwortpflicht, da der Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung betroffen sei. Der Antragsteller
rügt, hierdurch seien Art. 13 Abs. 2 Satz 1, Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV
verletzt. Aus diesen Verfassungsbestimmungen ergebe sich sein Recht als
Abgeordneter auf eine umfassende Beantwortung.
Nach Einleitung des vorliegenden Organstreitverfahrens hat die Staatsregierung die sog.
Resonanzstudien dem Antragsteller zur Verfügung gestellt. Sie ist der Ansicht,
der Antrag im Organstreitverfahren sei nunmehr unzulässig, da ein
Rechtsschutzinteresse für eine verfassungsgerichtliche Entscheidung nicht mehr
gegeben sei. Dem widerspricht der Antragsteller; er ist der Auffassung, es
bestehe nach wie vor ein rechtliches Interesse an einer
verfassungsgerichtlichen Klärung.
II.
Der
Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 6. Juni 2011 entschieden, dass die Antworten
der Bayerischen Staatsregierung auf die Schriftlichen Anfragen die Rechte des
Antragstellers aus Art. 13 Abs. 2, Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV verletzen.
Die Entscheidung stützt sich auf folgende Grundsätze:
Zwei Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs haben Sondervoten abgegeben.
Zu der Entscheidung im Einzelnen:
1. Der Antrag ist im Hinblick auf die
Fragen 2, 4 und 5 der Schriftlichen Anfrage vom 22. Februar 2009, soweit
diese sog. Resonanzstudien betreffen, sowie hinsichtlich der Schriftlichen
Anfrage vom 28. Mai 2009 zulässig. Ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers
an der Klärung der Frage, ob und inwieweit eine Pflicht der Staatsregierung zur
Beantwortung der Schriftlichen Anfragen bestanden hat, ist nach wie vor gegeben.
a) Die beiden Schriftlichen Anfragen des
Antragstellers wurden – zunächst – nicht vollständig beantwortet.
In einer Übersicht der Antwort der
Staatsregierung vom 7. April 2009 zu Frage 1 der Schriftlichen Anfrage vom 22.
Februar 2009 werden die Umfragen ab 2005, darunter auch die drei, in den Jahren
2006, 2007 und 2008 in Auftrag gegebenen „Resonanzstudien“, schlagwortartig
beschrieben und die Auftrag gebenden Stellen innerhalb der Staatsregierung, die
Auftragnehmer sowie die Kosten dargestellt. Ferner wird zu Frage 7 ausgeführt,
dass zum damaligen Zeitpunkt keine weiteren Meinungsumfragen konkret geplant
gewesen seien. Damit sind die Fragen 1, 3 und 7 beantwortet. Das gilt auch für
die Frage 6 nach der Veröffentlichung der Umfrageergebnisse, die hinsichtlich
der „Resonanzstudien“ verneint wird.
Keine näheren Darlegungen enthält die
Antwort der Staatsregierung zu den Fragen 2, 4 und 5 nach den Themenbereichen
und Ergebnissen der „Resonanzstudien“, nach dem konkreten Zweck der Umfragen
und nach den von der Staatsregierung hieraus gezogenen Konsequenzen. Begründet
wird dies mit dem Hinweis auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung,
der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und
Handlungsbereich mit einschließe. In ihrer Antwort vom 25. Juni 2009 auf die
erneute Schriftliche Anfrage des Antragstellers vom 28. Mai 2009 zu den
Inhalten der drei „Resonanzstudien“ wiederholt die Staatsregierung im
Wesentlichen ihre früheren Ausführungen.
b) Das Rechtsschutzinteresse des
Antragstellers ist nicht dadurch entfallen, dass der Leiter der Staatskanzlei
diesem die sog. Resonanzstudien nach Einleitung des verfassungsgerichtlichen
Verfahrens übersandt hat. Von einem fortbestehenden Interesse des Antragstellers
an einer Entscheidung der Organstreitigkeit ist unabhängig davon auszugehen, ob
seine Schriftlichen Anfragen zwischenzeitlich vollständig beantwortet sind. In
einem Organstreitverfahren geht es nicht nur um die Durchsetzung bestimmter
Rechte des Antragstellers, sondern in gleicher Weise um die objektive Klärung
der zwischen den beteiligten Organen umstrittenen Verfassungsrechtsfragen.
Durch die Entscheidung soll in diesem Bereich der Rechtsfrieden auch für die
Zukunft gesichert werden.
2. Im Umfang seiner Zulässigkeit ist der Antrag
auch begründet.
a) Die Exekutive ist grundsätzlich dazu
verpflichtet, die Fragen eines Abgeordneten zu beantworten. Die Antwortpflicht
unterliegt allerdings bestimmten Grenzen, die sich unter anderem aus dem
Grundsatz der Gewaltenteilung ergeben. Demgemäß dürfen die Eigenständigkeit und
Unabhängigkeit der internen Willensbildung der Regierung nicht beeinträchtigt
werden. Das setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
voraus, der einen Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich umfasst, auf den
sich die parlamentarische Kontrolle nicht erstreckt. Eine Pflicht der
Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht in
der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen
führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen.
Aus der verfassungsrechtlich verankerten
grundsätzlichen Antwortpflicht folgt zugleich, dass die Staatsregierung eine plausible
Begründung geben muss, wenn sie die erbetenen Auskünfte ganz oder teilweise
verweigert.
b) Nach
diesen Grundsätzen verletzen die Antworten der Staatsregierung die Rechte des
Antragstellers aus Art. 13 Abs. 2, Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV. Die
Staatsregierung ist ihrer Verpflichtung zur Beantwortung teilweise nicht
nachgekommen. Soweit die Antworten unter dem Eindruck des
verfassungsgerichtlichen Verfahrens ergänzt wurden, lässt dies die bereits
eingetretene Rechtsverletzung nicht entfallen.
aa) In den Antworten der Staatsregierung
werden nähere Ausführungen zu drei sog. Resonanzstudien mit der Begründung
verweigert, die diesbezüglichen Fragen des Antragstellers beträfen den
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung.
Die Studien umfassen zum einen Fragestellungen
zu verschiedenen Sachthemen, wie beispielsweise zur Familienpolitik, zur
Zukunft der Energieversorgung und zur Wirtschafts- und Finanzkrise. Zum anderen
dienen die Studien der Erforschung der allgemeinen politischen Stimmung in
Bayern und auf Bundesebene. Zu diesem Zweck werden beispielsweise die sog.
Sonntagsfrage nach der Wahlabsicht für die Landtagswahl und die Frage nach der
Zufriedenheit mit dem Ministerpräsidenten und der Staatsregierung sowie der
Bundeskanzlerin und der Bundesregierung gestellt. Der Ausgang der letzten
Landtagswahl wird bewertet; Wählerwanderungen werden analysiert.
bb) Soweit der Antragsteller mit seinen
Fragen Auskunft über die Inhalte und Ergebnisse der sog. Resonanzstudien
begehrt hat, durfte eine Beantwortung nicht mit dem Hinweis
auf den Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung verweigert werden.
Die in den Studien enthaltenen Ergebnisse
der Umfragen zu bestimmten Sachthemen beziehen sich auf landespolitische
Fragen, für deren Behandlung die Staatsregierung zuständig ist. Die vom
Antragsteller begehrten Auskünfte zu den Inhalten der sog. Resonanzstudien
betreffen jedoch allenfalls Entscheidungsgrundlagen, nicht aber die Entscheidungsfindung
der Staatsregierung als solche. Abstimmungsprozesse innerhalb der
Staatsregierung werden hierdurch nicht berührt.
Auch hinsichtlich der Umfrageergebnisse zur
politischen Stimmung ist nicht erkennbar, inwiefern eine Bekanntgabe der
Inhalte dazu führen könnte, dass autonome Entscheidungsprozesse der
Staatsleitung beeinträchtigt werden. Hinzu kommt insoweit, dass der Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung nur Aufgaben umfassen kann, deren Erledigung der
Staatsregierung nach dem Verfassungsgefüge zugewiesen ist.
cc) Eine nähere Beantwortung der Fragen zum
Zweck, den die Staatsregierung mit der Durchführung der Umfragen verfolgte, und
zu den hieraus für die politische Arbeit gezogenen Konsequenzen durfte
jedenfalls mit der angeführten Begründung nicht verweigert werden.
Es ist nicht auszuschließen, dass bei einer
umfassenden Beantwortung dieser Fragen Details beispielsweise über die
Erarbeitung von Gesetzesinitiativen oder die Vorbereitung sonstiger
Regierungsentscheidungen bekannt geworden wären, mithin über Aktivitäten, die
dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zuzurechnen sind.
Ob die Pflicht zur Beantwortung der Fragen
zum Zweck und zu den Konsequenzen hier unter diesem Gesichtspunkt eingeschränkt
war, lässt sich anhand der Antwort jedoch nicht beurteilen. Es wäre Aufgabe der
Staatsregierung gewesen, nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund die
gewünschten Auskünfte im Einzelfall dem Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung zuzuordnen sein sollten und warum sie gegebenenfalls auch
mit zeitlichem Abstand nicht erteilt werden konnten.
Sondervoten:
Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs
stimmt der Entscheidung im Ergebnis zu, hält die Begründung aber für
ergänzungsbedürftig.
Ein weiteres Mitglied des
Verfassungsgerichtshofs ist der Ansicht, eine Verletzung der Rechte des Antragstellers
bei der Beantwortung der Frage 4 der Schriftlichen Anfrage vom 22. Februar 2009
liege nicht vor.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
