Vf. 49-III-09 München, 10. Mai 2010
Pressemitteilung
zur
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 10. Mai
2010
in einem Verfahren über die Gültigkeit der Landtagswahl 2008
I.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Die Antragsteller beantragen, die Ungültigkeit der Landtagswahl 2008
festzustellen. Ihre Rügen stehen im Zusammenhang mit der 5 %-Klausel, wonach
Wahlvorschläge, auf die im Land nicht mindestens fünf vom Hundert der insgesamt
abgegebenen gültigen Stimmen entfallen, keinen Sitz im Landtag zugeteilt
erhalten. Die Antragsteller ziehen zwar die durch Art. 14 Abs. 4 der
Bayerischen Verfassung vorgegebene 5 %-Klausel als solche nicht in Zweifel,
wenden sich aber gegen die in Art. 42 Abs. 4 Satz 2 Landeswahlgesetz geregelten
Konsequenzen. Dass danach Stimmen, die auf gescheiterte Wahlvorschläge entfallen,
bei der Ermittlung der Sitzverteilung ausscheiden, verstoße u. a. gegen den
Grundsatz der Wahlgleichheit. Den kleinen Parteien zugedachte Stimmen würden
letztlich anteilsmäßig den im Landtag vertretenen Parteien zugute kommen,
obwohl sie nicht für diese Parteien abgegeben worden seien. Dies könnte nach
Ansicht der Antragsteller z. B. durch zwei Wahlgänge, durch die Einführung von
Ersatzstimmen für die Wahl oder durch die Zuteilung von Sitzen mit nur
beratender Stimme im Landtag vermieden werden.
II.
Der
Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Anträge mit Entscheidung vom 10. Mai
2010 abgewiesen. Die Beanstandung der Sitzverteilung bei der Landtagswahl 2008
im Hinblick auf die Parteien, die an der 5 %-Klausel gescheitert sind, hat keinen
Erfolg.
1. Wenn eine Partei die 5 %-Sperrklausel bei der
Landtagswahl nicht überwindet, bleiben die für sie abgegebenen, an sich
gültigen Stimmen gemäß Art. 42 Abs. 4 Satz 2 Landeswahlgesetz bei der Zuteilung
der Mandate unberücksichtigt; sie „fallen unter den Tisch“. Unabhängig von der
Anzahl dieser Stimmen wird gemäß Art. 13 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung –
abgesehen von Überhang- und Ausgleichsmandaten – eine feste Zahl von 180 Sitzen
vergeben; diese sind proportional auf die Parteien zu verteilen, die die Sperrklausel
überwunden haben. Hieraus ergibt sich als Konsequenz, dass die im Landtag
vertretenen Parteien anteilsmäßig über mehr Sitze verfügen, als ihrem Anteil an
der Gesamtstimmenzahl entspricht. Die Stimmen, die für die an der 5 %-Klausel
gescheiterten Parteien abgegeben wurden, kommen damit im Ergebnis den anderen
Parteien zugute.
Bei der Landtagswahl 2008 erreichten demnach die CSU
bei 43,4 % der Gesamtstimmen 49,2 % der Sitze, die SPD bei 18,6 % der Stimmen
20,8 % der Sitze, die Freien Wähler bei 10,2 % der Stimmen 11,2 % der Sitze,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei 9,4 % der Stimmen 10,2 % der Sitze und die FDP bei
8,0 % der Stimmen 8,6 % der Sitze.
2. Gegen die zugrunde liegende Regelung des Art. 42
Abs. 4 Satz 2 Landeswahlgesetz bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Diese Bestimmung ist eine Folgeregelung zu der durch die
Bayerische Verfassung vorgegebenen Sperrklausel. Dass der Normgeber sich dafür
entschieden hat, die der Sperrklausel unterfallenden Stimmen unberücksichtigt
zu lassen, und keine der von den Antragstellern angesprochenen
Regelungsalternativen eingeführt hat, liegt im Rahmen seines gesetzgeberischen
Gestaltungsspielraums. Weder im Hinblick auf den Grundsatz der Wahlgleichheit
noch unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der Parteien sind verfassungsrechtliche
Bedenken ersichtlich.
Mit Art. 42 Abs. 4 Satz 2 Landeswahlgesetz hat der
Landesgesetzgeber eine Regelung getroffen, die den in Art. 14 Abs. 4 der
Bayerischen Verfassung zum Ausdruck kommenden Willen des Verfassungsgebers im
Rahmen der Ausgestaltung der Details des Wahlrechts umsetzt. Wenn eine Partei
aufgrund ausdrücklicher verfassungsrechtlicher Vorgaben nicht im Landtag
vertreten ist, stellt eine Folgeregelung, wonach die für sie abgegebenen
Stimmen „unter den Tisch fallen“, eine im Regelungssystem konsequente Normierung
dar. Zwar mögen auch gesetzgeberische Lösungsansätze denkbar sein, die den
Grundsätzen der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien noch
weitgehender Rechnung tragen würden als die derzeit geltende Regelung.
Jedenfalls setzt Art. 42 Abs. 4 Satz 2 Landeswahlgesetz den Willen des
Verfassungsgebers auf eine Art und Weise um, die eine einfache und eindeutige
Stimmabgabe ermöglicht und damit zu einer praktikablen Handhabung des
Wahlvorgangs beiträgt. Angesichts der Bedeutung eines transparenten, in der Praxis
umsetzbaren Wahlsystems für die Funktionstüchtigkeit des demokratischen
Staatswesens durfte der Gesetzgeber diesem Gesichtspunkt besondere Bedeutung
beimessen. Ob Alternativregelungen in anderer Hinsicht vorzugswürdig wären, ist
eine politische Frage, die der Verfassungsgerichtshof nicht zu entscheiden hat.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
