Vf. 49-III-09                                                                                                               München, 10. Mai 2010

 

 

 

 

 

Pressemitteilung

 

zur

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 10. Mai 2010

 

 

in einem Verfahren über die Gültigkeit der Landtagswahl 2008

 

 

 

 

 

I.

 

 

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Die Antragsteller beantragen, die Ungültigkeit der Landtagswahl 2008 festzustellen. Ihre Rügen stehen im Zusammenhang mit der 5 %-Klausel, wonach Wahlvorschläge, auf die im Land nicht mindestens fünf vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen entfallen, keinen Sitz im Landtag zugeteilt erhalten. Die Antragsteller ziehen zwar die durch Art. 14 Abs. 4 der Bayerischen Verfassung vorgegebene 5 %-Klausel als solche nicht in Zweifel, wenden sich aber gegen die in Art. 42 Abs. 4 Satz 2 Landeswahlgesetz geregelten Konsequenzen. Dass danach Stimmen, die auf gescheiterte Wahlvorschläge entfallen, bei der Ermittlung der Sitzverteilung ausscheiden, verstoße u. a. gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit. Den kleinen Parteien zugedachte Stimmen würden letztlich anteilsmäßig den im Landtag vertretenen Parteien zugute kommen, obwohl sie nicht für diese Parteien abgegeben worden seien. Dies könnte nach Ansicht der Antragsteller z. B. durch zwei Wahlgänge, durch die Einführung von Ersatzstimmen für die Wahl oder durch die Zuteilung von Sitzen mit nur beratender Stimme im Landtag vermieden werden.

 

 

II.

 

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Anträge mit Entscheidung vom 10. Mai 2010 abgewiesen. Die Beanstandung der Sitzverteilung bei der Landtagswahl 2008 im Hinblick auf die Parteien, die an der 5 %-Klausel gescheitert sind, hat keinen Erfolg.

 

1. Wenn eine Partei die 5 %-Sperrklausel bei der Landtagswahl nicht überwindet, bleiben die für sie abgegebenen, an sich gültigen Stimmen gemäß Art. 42 Abs. 4 Satz 2 Landeswahlgesetz bei der Zuteilung der Mandate unberücksichtigt; sie „fallen unter den Tisch“. Unabhängig von der Anzahl dieser Stimmen wird gemäß Art. 13 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung – abgesehen von Überhang- und Ausgleichsmandaten – eine feste Zahl von 180 Sitzen vergeben; diese sind proportional auf die Parteien zu verteilen, die die Sperrklausel überwunden haben. Hieraus ergibt sich als Konsequenz, dass die im Landtag vertretenen Parteien anteilsmäßig über mehr Sitze verfügen, als ihrem Anteil an der Gesamtstimmenzahl entspricht. Die Stimmen, die für die an der 5 %-Klausel gescheiterten Parteien abgegeben wurden, kommen damit im Ergebnis den anderen Parteien zugute.

 

Bei der Landtagswahl 2008 erreichten demnach die CSU bei 43,4 % der Gesamtstimmen 49,2 % der Sitze, die SPD bei 18,6 % der Stimmen 20,8 % der Sitze, die Freien Wähler bei 10,2 % der Stimmen 11,2 % der Sitze, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei 9,4 % der Stimmen 10,2 % der Sitze und die FDP bei 8,0 % der Stimmen 8,6 % der Sitze.

 

2. Gegen die zugrunde liegende Regelung des Art. 42 Abs. 4 Satz 2 Landeswahlgesetz bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Diese Bestimmung ist eine Folgeregelung zu der durch die Bayerische Verfassung vorgegebenen Sperrklausel. Dass der Normgeber sich dafür entschieden hat, die der Sperrklausel unterfallenden Stimmen unberücksichtigt zu lassen, und keine der von den Antragstellern angesprochenen Regelungsalternativen eingeführt hat, liegt im Rahmen seines gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Weder im Hinblick auf den Grundsatz der Wahlgleichheit noch unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der Parteien sind verfassungsrechtliche Bedenken ersichtlich.

 

Mit Art. 42 Abs. 4 Satz 2 Landeswahlgesetz hat der Landesgesetzgeber eine Regelung getroffen, die den in Art. 14 Abs. 4 der Bayerischen Verfassung zum Ausdruck kommenden Willen des Verfassungsgebers im Rahmen der Ausgestaltung der Details des Wahlrechts umsetzt. Wenn eine Partei aufgrund ausdrücklicher verfassungsrechtlicher Vorgaben nicht im Landtag vertreten ist, stellt eine Folgeregelung, wonach die für sie abgegebenen Stimmen „unter den Tisch fallen“, eine im Regelungssystem konsequente Normierung dar. Zwar mögen auch gesetzgeberische Lösungsansätze denkbar sein, die den Grundsätzen der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien noch weitgehender Rechnung tragen würden als die derzeit geltende Regelung. Jedenfalls setzt Art. 42 Abs. 4 Satz 2 Landeswahlgesetz den Willen des Verfassungsgebers auf eine Art und Weise um, die eine einfache und eindeutige Stimmabgabe ermöglicht und damit zu einer praktikablen Handhabung des Wahlvorgangs beiträgt. Angesichts der Bedeutung eines transparenten, in der Praxis umsetzbaren Wahlsystems für die Funktionstüchtigkeit des demokratischen Staatswesens durfte der Gesetzgeber diesem Gesichtspunkt besondere Bedeutung beimessen. Ob Alternativregelungen in anderer Hinsicht vorzugswürdig wären, ist eine politische Frage, die der Verfassungsgerichtshof nicht zu entscheiden hat.

 

 

Bayerischer Verfassungsgerichtshof