Vf. 4-VII-08 München, 14. Mai 2009
Pressemitteilung
zur
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 12. Mai
2009
über eine Popularklage
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
der Art. 2, 15, 20, 35 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 Satz 3, Art. 53, 61
Abs. 2 und Art. 63 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe,
der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung (Bayerisches Strafvollzugsgesetz
– BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 866, BayRS 312-2-1-J)
Der
Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 12. Mai 2009 eine
Popularklage gegen mehrere Regelungen des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes –
darunter das Verbot von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln – als unbegründet
abgewiesen. Die angegriffenen Vorschriften verstoßen nicht gegen die Bayerische
Verfassung.
Durch die Föderalismusreform wurde die konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Strafvollzug gestrichen. Seit 1.
Januar 2008 verfügen die Länder über die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit
zur Regelung dieser Materie. Zwar gilt das (Bundes-)Strafvollzugsgesetz als
Bundesrecht fort, es kann aber durch Landesrecht ersetzt werden. Auf dieser
Grundlage wurde das Bayerische Strafvollzugsgesetz erlassen.
1. Bei der Definition der Aufgaben des Strafvollzugs
finden sowohl der Sicherheitsaspekt als auch der Resozialisierungsgedanke
hinreichend Beachtung. Art. 2 BayStVollzG stellt den Schutz der Allgemeinheit
und die Resozialisierung gleichrangig nebeneinander. Wie die beiden Belange im
Rahmen bestimmter Vollzugsmaßnahmen zu gewichten sind, hängt von den Umständen
des Einzelfalls ab und ist anhand der jeweils maßgeblichen konkreten
Bestimmungen (z. B. zu Vollzugslockerungen) zu beurteilen.
2. Aus Art. 15 BayStVollzG, der besondere Vorschriften
für vollzugsöffnende Maßnahmen bei Gewalt- und Sexualstraftätern enthält, kann
eine unverhältnismäßige Betonung des Sicherheitsaspekts zulasten des Resozialisierungsgedankens
nicht abgeleitet werden. Bei der genannten Tätergruppe ist eine Unterbringung
im offenen Vollzug, eine Lockerung des Vollzugs oder eine Gewährung von Urlaub
aus dem Vollzug besonders gründlich zu prüfen. Dies ist im Hinblick auf die
Sicherheitsbelange der Allgemeinheit, die umso stärker zu gewichten sind, je größer
die vom Inhaftierten ausgehende Gefahr einzuschätzen ist, nicht zu beanstanden.
3. Es verstößt nicht gegen Art. 100 BV, dass eine
Gemeinschaftsunterbringung von Gefangenen unter bestimmten Voraussetzungen
zulässig ist (Art. 20 BayStVollzG). Aus der Garantie der Menschenwürde folgt
nicht, dass im Strafvollzug nur eine Einzelunterbringung verfassungsgemäß wäre.
Ein Mindestmaß an Rückzugsmöglichkeiten kann auch durch die Gestaltung des
Strafvollzugs, insbesondere durch die Größe und Ausstattung der Hafträume,
sichergestellt werden.
4. Die Beschränkung von Ferngesprächen auf dringende
Fälle (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG) ist mit dem Resozialisierungsgebot (Art.
100, 101 BV) vereinbar. Da Telefonate aus Sicherheitsgründen eine intensive
Überwachung erfordern, konnte der Gesetzgeber den personellen Aufwand in seine
Überlegungen einbeziehen. Dem Resozialisierungsgedanken kann auch in anderer
Weise hinreichend Rechnung getragen werden.
5. Der Ausschluss des Empfangs von Paketen mit
Nahrungs- und Genussmitteln (Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BayStVollzG) verstößt nicht
gegen die Bayerische Verfassung. Das Interesse der Gefangenen an Paketen steht
in einem Spannungsverhältnis zur Sicherheit der Anstalt und der Allgemeinheit,
da die Gefahr besteht, dass mithilfe von Paketen Waffen, Drogen und andere
verbotene Gegenstände in die Anstalt eingeschmuggelt werden. Die Abwägung, die
der Gesetzgeber angesichts der konkurrierenden Belange getroffen hat, ist nicht
zu beanstanden. Art. 36 Abs. 1 BayStVollzG verbietet nicht generell den Empfang
von Paketen; ausgeschlossen sind lediglich Pakete mit Nahrungs- und Genussmitteln,
die vielfache, teilweise kaum oder nur mit enormem Aufwand kontrollierbare Möglichkeiten
zum Versteck bieten. Mit einer unverhältnismäßigen Betonung des Sicherheitsaspekts
ist die angegriffene Regelung auch deshalb nicht verbunden, weil die neu geschaffene
Möglichkeit zum Sondereinkauf beim Anstaltskaufmann eine gewisse Kompensation
darstellt. Danach können Dritte für die Gefangenen zum Zweck des Sondereinkaufs
oder für die Kosten einer Krankenbehandlung Geld einbezahlen, das als
Sondergeld gutzuschreiben ist.
6. Die in Art. 53 Sätze 1 und 2 BayStVollzG
enthaltene Zweckbindung des zum Sondereinkauf gemäß Art. 25 BayStVollzG oder
für die Kosten einer Krankenbehandlung einbezahlten Sondergelds bewirkt, dass
diese Mittel einem Pfändungsschutz unterliegen. Es ist nicht erkennbar, dass
der Landesgesetzgeber insoweit gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes
verstoßen hätte.
7. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
dass Gefangene unter den Voraussetzungen des Art. 61 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG
die Kosten für Sehhilfen zu tragen haben und dass sie gemäß Art. 63 Abs. 2
BayStVollzG an den Kosten einer Krankenbehandlung beteiligt werden können.
Diese Regelungen lehnen sich an die Entwicklungen in der gesetzlichen
Krankenversicherung an. Der besonderen Haftsituation wird hinreichend Rechung
getragen.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
