Vf. 4-VII-08                                                                                   München, 14. Mai 2009

 

 

 

Pressemitteilung

 

zur

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 12. Mai 2009

 

 

 

 

über eine Popularklage

 

auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit

der Art. 2, 15, 20, 35 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 Satz 3, Art. 53, 61 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung (Bayerisches Strafvollzugsgesetz – BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 866, BayRS 312-2-1-J)

 

 

 

 

 

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 12. Mai 2009 eine Popularklage gegen mehrere Regelungen des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes – darunter das Verbot von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln – als unbegründet abgewiesen. Die angegriffenen Vorschriften verstoßen nicht gegen die Bayerische Verfassung.

 

Durch die Föderalismusreform wurde die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Strafvollzug gestrichen. Seit 1. Januar 2008 verfügen die Länder über die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit zur Regelung dieser Materie. Zwar gilt das (Bundes-)Strafvollzugsgesetz als Bundesrecht fort, es kann aber durch Landesrecht ersetzt werden. Auf dieser Grundlage wurde das Bayerische Strafvollzugsgesetz erlassen.

 

1. Bei der Definition der Aufgaben des Strafvollzugs finden sowohl der Sicherheitsaspekt als auch der Resozialisierungsgedanke hinreichend Beachtung. Art. 2 BayStVollzG stellt den Schutz der Allgemeinheit und die Resozialisierung gleichrangig nebeneinander. Wie die beiden Belange im Rahmen bestimmter Vollzugsmaßnahmen zu gewichten sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist anhand der jeweils maßgeblichen konkreten Bestimmungen (z. B. zu Vollzugslockerungen) zu beurteilen.

 

2. Aus Art. 15 BayStVollzG, der besondere Vorschriften für vollzugsöffnende Maßnahmen bei Gewalt- und Sexualstraftätern enthält, kann eine unverhältnismäßige Betonung des Sicherheitsaspekts zulasten des Resozialisierungsgedankens nicht abgeleitet werden. Bei der genannten Tätergruppe ist eine Unterbringung im offenen Vollzug, eine Lockerung des Vollzugs oder eine Gewährung von Urlaub aus dem Vollzug besonders gründlich zu prüfen. Dies ist im Hinblick auf die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit, die umso stärker zu gewichten sind, je größer die vom Inhaftierten ausgehende Gefahr einzuschätzen ist, nicht zu beanstanden.

 

3. Es verstößt nicht gegen Art. 100 BV, dass eine Gemeinschaftsunterbringung von Gefangenen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist (Art. 20 BayStVollzG). Aus der Garantie der Menschenwürde folgt nicht, dass im Strafvollzug nur eine Einzelunterbringung verfassungsgemäß wäre. Ein Mindestmaß an Rückzugsmöglichkeiten kann auch durch die Gestaltung des Strafvollzugs, insbesondere durch die Größe und Ausstattung der Hafträume, sichergestellt werden.

 

4. Die Beschränkung von Ferngesprächen auf dringende Fälle (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG) ist mit dem Resozialisierungsgebot (Art. 100, 101 BV) vereinbar. Da Telefonate aus Sicherheitsgründen eine intensive Überwachung erfordern, konnte der Gesetzgeber den personellen Aufwand in seine Überlegungen einbeziehen. Dem Resozialisierungsgedanken kann auch in anderer Weise hinreichend Rechnung getragen werden.

 

5. Der Ausschluss des Empfangs von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln (Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BayStVollzG) verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung. Das Interesse der Gefangenen an Paketen steht in einem Spannungsverhältnis zur Sicherheit der Anstalt und der Allgemeinheit, da die Gefahr besteht, dass mithilfe von Paketen Waffen, Drogen und andere verbotene Gegenstände in die Anstalt eingeschmuggelt werden. Die Abwägung, die der Gesetzgeber angesichts der konkurrierenden Belange getroffen hat, ist nicht zu beanstanden. Art. 36 Abs. 1 BayStVollzG verbietet nicht generell den Empfang von Paketen; ausgeschlossen sind lediglich Pakete mit Nahrungs- und Genussmitteln, die vielfache, teilweise kaum oder nur mit enormem Aufwand kontrollierbare Möglichkeiten zum Versteck bieten. Mit einer unverhältnismäßigen Betonung des Sicherheitsaspekts ist die angegriffene Regelung auch deshalb nicht verbunden, weil die neu geschaffene Möglichkeit zum Sondereinkauf beim Anstaltskaufmann eine gewisse Kompensation darstellt. Danach können Dritte für die Gefangenen zum Zweck des Sondereinkaufs oder für die Kosten einer Krankenbehandlung Geld einbezahlen, das als Sondergeld gutzuschreiben ist.

 

6. Die in Art. 53 Sätze 1 und 2 BayStVollzG enthaltene Zweckbindung des zum Sondereinkauf gemäß Art. 25 BayStVollzG oder für die Kosten einer Krankenbehandlung einbezahlten Sondergelds bewirkt, dass diese Mittel einem Pfändungsschutz unterliegen. Es ist nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber insoweit gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes verstoßen hätte.

 

7. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Gefangene unter den Voraussetzungen des Art. 61 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG die Kosten für Sehhilfen zu tragen haben und dass sie gemäß Art. 63 Abs. 2 BayStVollzG an den Kosten einer Krankenbehandlung beteiligt werden können. Diese Regelungen lehnen sich an die Entwicklungen in der gesetzlichen Krankenversicherung an. Der besonderen Haftsituation wird hinreichend Rechung getragen.

 

 

Bayerischer Verfassungsgerichtshof