Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 12. Mai 2009

über die Popularklage

des Herrn K. S. in S.

 

auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit

der Art. 2, 15, 20, 35 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 Satz 3, Art. 53, 61 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung (Bayerisches Strafvollzugsgesetz – BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 866, BayRS 312-2-1-J)

 

Aktenzeichen: Vf. 4-VII-08

 

 

 

 

L e i t s ä t z e :

 

 

1.  Bei der Definition der Aufgaben des Strafvollzugs in Art. 2 BayStVollzG finden sowohl der Sicherheitsaspekt als auch der Resozialisierungsgedanke hinreichend Beachtung.

 

2.  Aus Art. 15 BayStVollzG, der besondere Vorschriften für vollzugsöffnende Maßnahmen bei Gewalt- und Sexualstraftätern enthält, kann eine unverhältnismäßige Betonung des Sicherheitsaspekts zulasten des Resozialisierungsgedankens nicht abgeleitet werden.

 

3.  Es verstößt nicht gegen Art. 100 BV, dass eine Gemeinschaftsunterbringung von Gefangenen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist (Art. 20 BayStVollzG).

 

4.  Die Beschränkung von Ferngesprächen auf dringende Fälle (Art. 35 Abs. 1  Satz 1 BayStVollzG) ist mit Art. 100, 101 BV vereinbar.

 

5.  Der Ausschluss des Empfangs von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln (Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BayStVollzG) verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung.

 

6.  Die in Art. 53 Sätze 1 und 2 BayStVollzG enthaltene Zweckbindung des zum Sondereinkauf gemäß Art. 25 BayStVollzG oder für die Kosten einer Krankenbehandlung einbezahlten Sondergelds bewirkt, dass diese Mittel einem Pfändungsschutz unterliegen. Es ist nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber insoweit gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes verstoßen hätte.

 

7.  Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Gefangene unter den Voraussetzungen des Art. 61 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG die Kosten für Sehhilfen zu tragen haben und dass sie gemäß Art. 63 Abs. 2 BayStVollzG an den Kosten einer Krankenbehandlung beteiligt werden können.

 

 

 

 

Entscheidung:

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

 

Gründe:

 

I.

 

Gegenstand der Popularklage sind Art. 2, 15, 20, 35 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 Satz 3, Art. 53, 61 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung (Bayerisches Strafvollzugsgesetz – BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 866, BayRS 312-2-1-J).

 

Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) wurde die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Strafvollzug in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG a. F. gestrichen. Seit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform am 1. September 2006 verfügen gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Länder über die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit zur Regelung dieser Materie (BT-Drs. 16/813 S. 12). Zwar gilt nach dem neu gefassten Art. 125 a Abs. 1 GG das (Bundes-)Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugs-gesetz – StVollzG) als Bundesrecht fort, es kann aber durch Landesrecht ersetzt werden, ohne dass es einer Ermächtigung durch den Bundesgesetzgeber bedarf (BT-Drs. 16/813 S. 20, LT-Drs. 15/8101 S. 1, 44, 48). Auf dieser Grundlage wurde das Bayerische Strafvollzugsgesetz erlassen. Es ersetzt im Freistaat Bayern seit 1. Januar 2008 – von einigen Ausnahmen abgesehen – das (Bundes-)Strafvoll-zugsgesetz (Art. 208, 210 Abs. 1 BayStVollzG).

 

Die angegriffenen Bestimmungen des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes haben folgenden Wortlaut:

 

Art. 2

 

Aufgaben des Vollzugs

 

1Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. 2Er soll die Gefangenen befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Behandlungsauftrag).

 

 

Art. 15

 

Besondere Vorschriften für Gewalt- und Sexualstraftäter

 

1Bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe wegen einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib oder Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung mit Ausnahme der §§ 180 a und 181 a StGB vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, ist eine Unterbringung im offenen Vollzug, eine Lockerung des Vollzugs oder eine Gewährung von Urlaub aus dem Vollzug besonders gründlich zu prüfen. 2Bei der Entscheidung sind auch die Feststellungen im Urteil und die im Ermittlungs- oder Strafverfahren erstatteten Gutachten zu berücksichtigen.

 

 

Art. 20

 

Unterbringung während der Ruhezeit

 

(1) 1Gefangene sollen während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht werden. 2Mit ihrer Zustimmung können Gefangene auch während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist.

 

(2) Auch ohne ihre Zustimmung ist eine gemeinsame Unterbringung zulässig, sofern ein Gefangener oder eine Gefangene hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines oder einer Gefangenen besteht oder die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern.

 

(3) Eine gemeinschaftliche Unterbringung von mehr als acht Gefangenen ist nicht zulässig.

 

 

Art. 35

 

Ferngespräche

 

(1) 1Gefangenen kann in dringenden Fällen gestattet werden, Ferngespräche zu führen. 2Die Vorschriften über den Besuch gelten entsprechend. 3Ist die Überwachung der fernmündlichen Unterhaltung erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern der Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung durch die Anstalt oder die Gefangenen mitzuteilen. 4Die Gefangenen sind rechtzeitig vor Beginn der fernmündlichen Unterhaltung über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 3 zu unterrichten.

 

 

 

Art. 36

 

Pakete

 

(1) … 3Pakete mit Nahrungs- und Genussmitteln sind ausgeschlossen.

 

 

 

Art. 53

 

Sondergeld

 

1Für die Gefangenen kann zum Zweck des Sondereinkaufs gemäß Art. 25 oder für die Kosten einer Krankenbehandlung Geld einbezahlt werden. 2Dieses ist als Sondergeld gutzuschreiben. 3Kann das Geld nicht oder nicht in vollem Umfang für den konkret zu bezeichnenden Zweck eingesetzt werden, ist es zum Eigengeld gutzuschreiben.

 

 

Art. 61

 

Versorgung mit Hilfsmitteln

 

 

(2) 1Ein Anspruch auf Sehhilfen besteht nur, wenn der oder die Gefangene auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung im Sinn des § 33 Abs. 1 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufweist. 2Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, können Gefangene Sehhilfen erhalten, wenn sie die Kosten tragen oder wenn sie bedürftig sind. 3Ein Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. 4Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. 5Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen besteht nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien.

 

 

Art. 63

 

Art und Umfang der Leistungen, Kostenbeteiligung

 

 

(2) 1Gefangene können an den Kosten der Krankenbehandlung im Sinn des Art. 60 in angemessenem Umfang beteiligt werden. 2Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden in der Regel die vollen Kosten erhoben.

 

 

II.

 

Mit der Popularklage rügt der Antragsteller eine Verletzung der Garantie der Menschenwürde in Art. 100 BV sowie des aus Art. 100, 101 BV abzuleitenden „Verfassungsgebots der Resozialisierung“. Die Resozialisierung sei das alleinige und durch seinen Verfassungsrang vorrangige Ziel des Strafvollzugs; es entfalte Bindungswirkung für Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung. Die Sicherheit der Allgemeinheit wie auch insbesondere die des Strafvollzugs und der Vollzugsanstalt diene dem Vollzugsziel der Resozialisierung.

 

1. Diesen Vorgaben werde Art. 2 BayStVollzG nicht gerecht. Nach dessen Systematik sei die Sicherung des Schutzes der Allgemeinheit die einzige Aufgabe und zugleich Prärogative des Strafvollzugs. An zweiter Stelle, dieser Aufgabe untergeordnet, folge als Auftrag die Behandlung. Als Vollzugsziel finde die Resozialisierung im Gesetzestext keinen Niederschlag mehr. Ohne die Klarstellung, dass die Resozialisierung das Vollzugsziel und somit die vorrangige Aufgabe des Strafvollzugs sei, fehle dem Gesetz die Bestimmtheit und Klarheit. Art. 2 BayStVollzG sei die oberste Richtschnur für die Gestaltung des Vollzugs und Richtlinie für die Auslegung von Einzelbestimmungen. Die Verfassungswidrigkeit dieser zentralen Regelung habe Auswirkungen auf einzelne weitere Normen.

 

2. Die Überbetonung des Sicherheitsaspekts komme in der Spezialregelung des Art. 15 BayStVollzG zum Ausdruck. Hier werde eine besondere Prüfungspflicht für Vollzugslockerungen bei Gewalt- und Sexualstraftätern normiert, die einerseits das Verfassungsgebot der Resozialisierung völlig außer Betracht lasse und andererseits sinnlos sei, da bereits Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG hinreichende Regelungen enthalte. In Anbetracht der Ausstrahlung auf die Möglichkeit der Aussetzung des Strafrestes (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) stelle sich die Frage, ob nur die Strafvollstreckungskammer eine Entscheidung nach Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG treffen könne. Zu bedenken sei auch, dass es keine Evaluierung zur Gewährung von Vollzugslockerungen gebe.

 

3. Art. 20 BayStVollzG verletze die Garantie der Menschenwürde, da die Einzelunterbringung lediglich als Soll-Vorschrift ausgestaltet und die gemeinschaftliche Unterbringung nicht ausgeschlossen sei.

 

4. Art. 35 Abs. 1 BayStVollzG bewirke einen schwerwiegenden Eingriff in die Kommunikationsmöglichkeiten der Gefangenen, da Telefonate nur noch aus dringenden Gründen zu genehmigen seien. Soziale Außenkontakte seien wesentliche Grundlage der Resozialisierung. Besonders wichtig seien Telefongespräche bei längeren Haftstrafen und für ausländische Gefangene.

 

5. Der extrem hohe Stellenwert der Sicherheit zeige sich auch im Verbot von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln (Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BayStVollzG). Die Möglichkeit, Pakete zu empfangen, gehöre zu den ältesten Rechten der Gefangenen und stehe unmittelbar in Beziehung zur Resozialisierung. Man könne insoweit von einer Art Gewohnheitsrecht, fast von einem Naturrecht sprechen. Das Argument, die Justizvollzugsbehörden würden durch den erheblichen Kontrollaufwand stark belastet, treffe so nicht zu; jedenfalls müsse dieser Aufwand unter dem Aspekt der Resozialisierung geleistet werden.

 

6. Die vom Gesetzgeber in Art. 53 BayStVollzG als Ersatz eingeführte Regelung zum Sondergeld für Sondereinkäufe erweise sich als verfassungs- und gesetzeswidrig. Der Schutz des Sondergeldes vor Pfändungen sei nicht gewährleistet. Für eine Pfändungsschutzregelung fehle es an einer Kompetenz des Landesgesetzgebers. Art. 53 BayStVollzG entspringe einseitig dem Sicherheitsgedanken und der Absicht, Kosten der öffentlichen Hand für Krankenbehandlungen zu vermeiden. Da es in Freiheit durchaus üblich sei, Angehörigen, Freunden und Bekannten Geschenke zu machen, widerspreche die Regelung dem Äquivalenzprinzip des Art. 5 BayStVollzG, wonach das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden solle.

 

7. Die Regelungen über die Kostenbeteiligung der Gefangenen im Rahmen der Gesundheitsfürsorge (Art. 61 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 2 BayStVollzG) entsprächen den gesetzlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuchs V. Die Situation im Strafvollzug sei jedoch nicht mit der gesetzlich Krankenversicherter vergleichbar, da Gefangene nicht den gleichen Lohn wie Arbeitnehmer in Freiheit erhielten und nicht die gleichen Möglichkeiten der Kostenersparnis hätten. Die angegriffenen Regelungen verstießen daher gegen Art. 5 BayStVollzG, gegen das Sozialstaatsgebot und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

 

 

III.

 

1. Der Bayerische Landtag beantragt, die Popularklage als unbegründet abzuweisen, und schließt sich der Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung an.

 

2. Die Bayerische Staatsregierung hält die Popularklage für unbegründet.

 

Ob den Art. 100 und 101 BV ein Gebot der Resozialisierung zu entnehmen sei, könne dahingestellt bleiben. Die vom Antragsteller angegriffenen Bestimmungen des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes beruhten auf einer sachgerechten Abwägung der Resozialisierungsinteressen der Gefangenen mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit (Art. 98 Satz 2 BV) und verletzten den in der Menschenwürde begründeten Achtungsanspruch der Gefangenen nicht. Die Ausführungen zur fehlenden Normklarheit seien ohne jede Substanz.

 

a) Eine Abkehr vom verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot sei im Bayerischen Strafvollzugsgesetz nicht enthalten. Die erhebliche Ausweitung der Sozialtherapie belege das Gegenteil. Auch in den Bereichen der Nachsorge und der nachgehenden Betreuung von Gefangenen seien im Interesse einer möglichst nachhaltigen Wiedereingliederung Schwerpunkte gesetzt worden. Durch Art. 2 Satz 2 BayStVollzG werde der Grundsatz der Resozialisierung nicht nur eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, sondern an exponierter Stelle des Gesetzes besonders hervorgehoben. Der Verzicht auf eine abstrakte Umschreibung dieses Vollzugsziels zugunsten des konkreten Behandlungsauftrags bedeute nicht, dass das Vollzugsziel als solches aufgegeben worden sei. Es sei auch nicht dem Schutz der Allgemeinheit untergeordnet worden. Der Gesetzgeber habe vielmehr beide Aufgaben gleichrangig nebeneinander gestellt. Art. 2 BayStVollzG enthalte lediglich Programmsätze, die keine Rechtsgrundlage für Beschränkungen zum Nachteil der Gefangenen böten. Im Übrigen gehe die Verfassung selbst in Art. 98 Satz 2 BV davon aus, dass Grundrechte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränkt werden könnten.

 

b) Art. 15 BayStVollzG greife nicht in den Schutzbereich der Art. 100 und 101 BV ein, da etwaigen Sicherheitsbedenken bei der Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen keine überzogene Bedeutung beigemessen werde. Die Gefangenen hätten keinen Anspruch auf eine nur oberflächliche oder nachlässige Prüfung. Die Verschärfung des Prüfungsverfahrens bei schwerwiegenden Straftaten gegen Leib oder Leben und bei Sexualstraftaten sei nicht nur zulässig, sondern zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten unabdingbar. Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete, dass die Anforderungen an die Qualität der Prüfung mit der Gefahr für das bedrohte Rechtsgut bei Missbrauch stiegen.

 

c) Durch Art. 20 BayStVollzG werde der Grundsatz der Einzelunterbringung nicht aufgegeben, da die gemeinschaftliche Unterbringung von Gefangenen die Gefahr von Konflikten und Übergriffen berge und resozialisierungsfeindlich wirken könne. Die Regelung zur Unterbringung werde lediglich an die im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Staates gegebenen Möglichkeiten angepasst. Im Übrigen sei die Einzelunterbringung kein unverzichtbarer Bestandteil der in Art. 100 BV festgeschriebenen Garantie der Menschenwürde. Der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der Privat- und Intimsphäre könne auch bei gemeinschaftlicher Unterbringung gewahrt werden.

 

d) Soweit die Regelung zur Gestattung von Telefongesprächen in Art. 35 Abs. 1 BayStVollzG in Grundrechte eingreife, sei dies aufgrund der übergeordneten Belange der Sicherheit der Anstalt sowie der Erfüllung des Behandlungsauftrags gerechtfertigt. Eine unkontrollierte Kommunikation mit Außenstehenden könne nicht zugelassen werden. Eine Kontrolle der Telefongespräche in größerem Umfang wäre personell aber nicht zu leisten. Wegen der großzügigen Besuchsregelungen sei eine Ausweitung der Telefongenehmigungen zur Pflege der sozialen Bindungen auch nicht erforderlich. Die Häufigkeit von Besuchen bei den Gefangenen und die finanzielle Lage ihrer Bezugspersonen würden bei der Frage der Genehmigung von Telefonaten berücksichtigt.

 

e) Die Abschaffung von Lebensmittelpaketen gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BayStVollzG beeinträchtige die Grundrechte der Gefangenen aus Art. 100 und 101 BV – und insbesondere ihren Anspruch auf Resozialisierung – nicht in verfassungswidriger Weise. Maßgebend für die Regelung seien die durch diese Pakete verursachten Gefährdungen der Sicherheit und Ordnung der Anstalten gewesen. Trotz größter Sorgfalt bei Paketkontrollen und trotz des Einsatzes von Röntgengeräten und Rauschgiftspürhunden könne nicht zuverlässig ausgeschlossen werden, dass auf diesem Weg verbotene Gegenstände, speziell Drogen und Waffen, in die Anstalten eingeschmuggelt würden. Angesichts der Erheblichkeit der Gefahren einerseits und der Kompensation durch den Sondereinkauf andererseits sei die Neuregelung auch verhältnismäßig.

 

f) Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei das Sondergeld (Art. 53 BayStVollzG) vor Pfändungen geschützt. Die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Sondergeldkonto für einen konkreten Zweck habe zur Folge, dass die Mittel, auf die der Gefangene gegenüber der Justizvollzugsanstalt Anspruch habe, gleichsam treuhandartig zur Verwendung für einen bestimmten Zweck gebunden seien. Diese Zweckbindung führe dazu, dass die Forderung nicht übertragbar und damit gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar sei. Landesgesetze könnten die Unübertragbarkeit der der Landesgesetzgebung unterliegenden öffentlich-rechtlichen Forderungen bestimmen und auf diese Weise die Unpfändbarkeit bewirken.

 

g) Durch das Bayerische Strafvollzugsgesetz werde eine Angleichung an das Recht der gesetzlich Krankenversicherten erreicht; berücksichtigt würden in ausreichendem Maß aber auch die besonderen Bedürfnisse und Probleme Strafgefangener. Ihrer unter Umständen eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit werde durch die Sozialklausel für die Gewährung von Sehhilfen an bedürftige Gefangene in Art. 61 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG Rechnung getragen. Art. 63 Abs. 2 BayStVollzG eröffne der Justizverwaltung die Möglichkeit, die Gefangenen in angemessenem Umfang an den Kosten der Krankenversorgung zu beteiligen. Eine Kostenbeteiligung werde grundsätzlich nur bei leistungsfähigen Gefangenen in Betracht kommen. Die Neuregelung stärke die Eigenverantwortung der Gefangenen und entspreche daher dem in Art. 5 Abs. 1 BayStVollzG geregelten Grundsatz, das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich anzugleichen.

 

 

IV.

 

Die Popularklage ist zulässig.

 

Nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 VfGHG hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken. Die Verfassungswidrigkeit kann jedermann durch Beschwerde (Popularklage) geltend machen. Gesetze und Verordnungen im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts. Dazu gehören die vom Antragsteller angegriffenen Bestimmungen des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes.

 

Die Popularklage ist mit der Rüge einer Verletzung der Art. 100, 101 BV in zulässiger Weise erhoben worden (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG). Der Verfassungsgerichtshof erstreckt seine Prüfung in diesem Fall auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch soweit diese keine Grundrechte verbürgen oder nicht als verletzt bezeichnet worden sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.1.2007 = VerfGH 60, 1/5).

 

 

V.

 

Die Popularklage ist unbegründet. Die angegriffenen Bestimmungen des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes verstoßen nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung.

 

1. Zu Art. 2 BayStVollzG:

 

a) Art. 100, 101 BV sind nicht verletzt.

 

aa) Das Recht auf Achtung der Menschenwürde ist ein elementares, vor- und überstaatliches allgemeines Menschenrecht obersten Rangs. Der Mensch als Person ist Träger höchster geistig-sittlicher Werte und verkörpert einen sittlichen Eigenwert, der unverlierbar und auch gegenüber jedem Anspruch der Gemeinschaft, insbesondere allen rechtlichen und politischen Zugriffen des Staates und der Gesellschaft, eigenständig und unantastbar ist. Menschenwürde ist dieser innere und zugleich soziale Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen um seinetwillen zukommt. Art. 100 BV wird durch schwerwiegende Beeinträchtigungen verletzt, die an den Kern der menschlichen Persönlichkeit greifen. Als wertentscheidende Grundsatznorm schützt Art. 100 BV vor Diskriminierung, Erniedrigung, Verfolgung, Ächtung, Entrechtung und grausamer Bestrafung (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.3.1948 = VerfGH 1, 29/32; VerfGH vom 14.3.1951 = VerfGH 4, 51/58 f.; VerfGH vom 31.10.1958 = VerfGH 11, 164/181; VerfGH vom 5.11.1979 = VerfGH 32, 130/137; VerfGH vom 12.5.1989 = VerfGH 42, 72/77 f.; VerfGH vom 7.10.1992 = VerfGH 45, 125/133 f.; VerfGH vom 9.9.2002 = VerfGH 55, 123/126; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 1 zu Art. 100; Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNrn. 13 ff. zu Art. 100). Die Grundentscheidung für den Wert des Menschen an sich in Art. 100 Satz 1 BV wird durch Art. 100 Satz 2 BV um eine ausdrückliche Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, ergänzt (Lindner, a. a. O., RdNr. 4 zu Art. 100).

 

Aus der Werteordnung der Bayerischen Verfassung (Art. 100, 101 BV), die – wie das Grundgesetz (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 GG) – den Schutz von Freiheit und Menschenwürde als den obersten Zweck allen Rechts anerkennt (VerfGH 4, 51/58 f.; BVerfG vom 14.3.1972 = BVerfGE 33, 1/10), ergeben sich auch Folgerungen für den Strafvollzug. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – zu den entsprechenden Grundrechtsverbürgungen des Grundgesetzes – ist ein menschenwürdiger Strafvollzug nur dann gewährleistet, wenn ihm ein wirksames Konzept der Resozialisierung zugrunde liegt. Nur ein auf soziale Integration ausgerichteter Strafvollzug entspricht der Pflicht zur Achtung der Menschenwürde jedes Einzelnen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Strafens. Dem Gefangenen sollen die Fähigkeit und der Wille zu verantwortlicher Lebensführung vermittelt werden. Er soll sich in Zukunft unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch behaupten, ihre Chancen wahrnehmen und ihre Risiken bestehen können. Die Resozialisierung dient auch dem Schutz der Gemeinschaft selbst: Diese hat ein unmittelbares eigenes Interesse daran, dass der Täter nicht wieder rückfällig wird und erneut seine Mitbürger und die Gemeinschaft schädigt. Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot verpflichtet den Gesetzgeber, ein wirksames Resozialisierungskonzept zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen (BVerfG vom 5.6.1973 = BVerfGE 35, 202/235 f.; BVerfG vom 21.6.1977 = BVerfGE 45, 187/238 f.; BVerfG vom 1.7.1998 = BVerfGE 98, 169/ 200 f.; BVerfG vom 5.2.2004 = BVerfGE 109, 133/149 ff.; BVerfG vom 31.3.2006 = BVerfGE 116, 69/85 f.).

 

Bei dieser aus Art. 100, 101 BV abzuleitenden Verpflichtung handelt es sich aber nicht um die alleinige Aufgabenstellung des Strafvollzugs. Die Vollziehung von Freiheitsstrafen dient vor allem auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Dieser Sicherheitsaspekt genießt gemäß Art. 99 Satz 2 BV seinerseits Verfassungsrang (VerfGH vom 15.7.2004 = VerfGH 57, 84/98; Meder, RdNr. 6 zu Art. 99; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, RdNrn. 1 ff. zu Art. 99; vgl. auch BVerfG vom 7.11.2008 = NJW 2009, 661/662 m. w. N.). Sicherheit und Resozialisierung stehen in einem natürlichen Spannungsverhältnis zueinander (vgl. Arloth, StVollzG, 2. Aufl. 2008, Erl. zu Art. 2 BayStVollzG). Wegen ihrer Ausrichtung auf eine straffreie Zukunft der Gefangenen dient die Resozialisierung zwar einerseits zugleich dem Schutz der Bürger (BVerfGE 98, 169/200; 116, 69/86). Andererseits werden im Rahmen der Umsetzung von Resozialisierungsmaßnahmen – beispielsweise bei Vollzugslockerungen – jedoch stets auch Sicherheitsaspekte zu bedenken sein.

 

bb) Art. 2 BayStVollzG hält sich im Rahmen der dargelegten verfassungsrechtlichen Vorgaben.

 

Als Aufgaben des Strafvollzugs definiert die angegriffene Norm den Schutz der Allgemeinheit (Satz 1) und die Resozialisierung (Satz 2). Die Frage, ob es verfassungsrechtlich vertretbar wäre, den Sicherheitsaspekt als im Verhältnis zur Resozialisierung vorrangige Aufgabe zu betonen, kann hier dahingestellt bleiben; denn Art. 2 BayStVollzG stellt beide Aufgaben gleichrangig nebeneinander (LT-Drs. 15/8101 S. 44, 49; Arloth, Erl. zu Art. 2 BayStVollzG). Ein ausdrückliches Rangverhältnis enthält die Bestimmung nicht. Allein aus der Reihenfolge der Nennung in Art. 2 BayStVollzG, der zunächst den Schutz der Allgemeinheit und erst anschließend den Resozialisierungsgedanken erwähnt, lässt sich ein Über- und Unterordnungsverhältnis nicht ableiten. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einer Aufzählung von mehreren Aufgaben immer eine an erster Stelle zu nennen ist. Gegen die vom Antragsteller angenommene Unterordnung des Resozialisierungsaspekts spricht auch die sich aus den folgenden Artikeln ergebende Reihenfolge bei der Konkretisierung der Aufgaben. Danach ist in Art. 3 BayStVollzG zunächst der Behandlungsauftrag näher umschrieben und erst in Art. 4 BayStVollzG der Schutz der Allgemeinheit. Hinzu kommt, dass die Resozialisierung im Rahmen der Sozialtherapie (Art. 11 BayStVollzG), deren Ausweitung zu den wichtigsten Neuerungen des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes gehört (vgl. LT-Drs. 15/8101 S. 45), zusätzlich an Bedeutung gewonnen hat. Zwar wurde die Reihenfolge der Aufgaben des Vollzugs in Art. 2 BayStVollzG im Vergleich zu § 2 StVollzG umgestellt. Die bundesrechtliche Regelung nennt in Satz 1 die Resozialisierung als Vollzugsziel; gemäß Satz 2 dient der Vollzug der Freiheitsstrafe auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Durch die Umstellung im Landesgesetz wird aber lediglich klargestellt, dass der Schutz der Allgemeinheit seinerseits nicht dem Resozialisierungsziel nachgeordnet ist (LT-Drs. 15/8101 S. 44, 45, 49).

 

Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Resozialisierung – anders als in § 2 Satz 1 StVollzG – nicht mehr ausdrücklich als Vollzugsziel bezeichnet wird. Durch die Legaldefinition des Begriffs „Behandlungsauftrag“ in Art. 2 Satz 2 BayStVollzG wird verdeutlicht, dass der gesamte Strafvollzug auf eine wirkungsvolle, der Resozialisierung dienende Behandlung auszurichten ist. Der Verzicht auf eine Benennung des Vollzugsziels zugunsten der Beschreibung des Behandlungsauftrags bedeutet nicht, dass das genannte Vollzugsziel aufgegeben würde, sondern konkretisiert im Gegenteil die Anforderungen an den Strafvollzug. Die Vorschrift verpflichtet die Vollzugsbehörden, während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe alles Vertretbare zu unternehmen, um die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Das für alle Gefangenen nach wie vor geltende Vollzugsziel der Resozialisierung soll durch die Erfüllung dieses Behandlungsauftrags erreicht werden; dies wird durch Art. 3 BayStVollzG, der die Behandlung im Vollzug erläutert, konkretisiert.

 

Sowohl der Sicherheitsaspekt als auch der Resozialisierungsgedanke finden somit in Art. 2 BayStVollzG hinreichend Beachtung.

 

b) Die angegriffene Norm genügt dem Erfordernis der Normbestimmtheit (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV).

 

Der Bestimmtheitsgrundsatz verpflichtet den Normgeber, seine Vorschriften so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Anforderungen der Klarheit und Justitiabilität entsprechen. Normen müssen so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen können und die Gerichte in der Lage sind, die Anwendung der betreffenden Vorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57, 113/127).

 

Defizite der angegriffenen Norm sind insoweit nicht ersichtlich. Art. 2 BayStVollzG beinhaltet einen Überblick über die Aufgaben des Strafvollzugs; sein Sinn und Zweck besteht nicht in der Vorgabe von Detailregelungen zur Lösung einzelner vollzugsrechtlicher Fragen. Wie die Belange der Sicherheit und der Resozialisierung im Rahmen bestimmter Vollzugsmaßnahmen zu gewichten sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist anhand der jeweils maßgeblichen konkreten Bestimmungen (z. B. zu Vollzugslockerungen) zu beurteilen. Einen allgemeinen Vorrang des Resozialisierungsgedankens, wie dies der Antragsteller fordert, wollte der Gesetzgeber, wie bereits dargelegt, gerade nicht vorgeben.

 

2. Zu Art. 15 BayStVollzG:

 

Eine Verletzung der Art. 100, 101 BV ist nicht ersichtlich. Art. 15 BayStVollzG enthält besondere Vorschriften für vollzugsöffnende Maßnahmen bei Gewalt- und Sexualstraftätern. Ergänzend zu Art. 12, 13 und 14 BayStVollzG wird hier hervorgehoben, dass solche Maßnahmen bei der genannten Tätergruppe besonders gründlich zu prüfen sind. Dies ist im Hinblick auf die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit, die umso stärker zu gewichten sind, je größer die vom Inhaftierten ausgehende Gefahr einzuschätzen ist, nicht zu beanstanden. Eine unverhältnismäßige Betonung des Sicherheitsaspekts zulasten des Resozialisierungsgedankens kann aus Art. 15 BayStVollzG nicht abgeleitet werden.

 

Ob und gegebenenfalls welche vollzugsöffnenden Maßnahmen im Einzelfall in Betracht kommen, muss der jeweiligen konkreten Prüfung anhand aller maßgeblichen Umstände vorbehalten bleiben. Dass für diese Entscheidung die Anstalt, in der die Freiheitsentziehung vollzogen wird, zuständig ist (vgl. Art. 165, 177 BayStVollzG), lässt verfassungsrechtliche Bedenken ebenfalls nicht erkennen. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass gegen Entscheidungen der Justizvollzugsanstalt, durch die vollzugsöffnende Maßnahmen versagt werden, gemäß Art. 208 BayStVollzG i. V. m. §§ 109 ff. StVollzG der Rechtsweg zur Strafvollstreckungskammer eröffnet ist.

 

3. Zu Art. 20 BayStVollzG:

 

Es verstößt nicht gegen Art. 100 BV, dass eine Gemeinschaftsunterbringung von Strafgefangenen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

 

a) Die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde gilt auch für die Unterbringung im Strafvollzug. Die Voraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins müssen für den Gefangenen in der Haft erhalten bleiben, unabhängig davon, wie schwerwiegend er gegen die Werteordnung der Verfassung verstoßen hat. Zwar hat der Gesetzgeber bei der Ausge­staltung des Strafvollzugs einen weiten Gestaltungsspielraum, der es ihm erlaubt, ökonomische Gesichtspunkte im Hinblick auf den Rang und die Dringlichkeit anderer Staatsaufgaben zu berücksichtigen. Bestimmte Mindeststandards, die es dem Gefangenen ermöglichen, die Eigenständigkeit seiner Person zu wahren, dürfen jedoch auch mit dem Hinweis auf mögliche Kostenfolgen nicht unterschritten werden (BVerfG vom 29.10.1975 = BVerfGE 40, 276/284; BVerfGE 45, 187/227 f.; 98, 169/201; BVerfG vom 13.3.2002 = NJW 2002, 2700/2701; BVerfG vom 13.11.2007 = EuGRZ 2008, 81).

 

Aus Art. 100 BV folgt nicht, dass im Strafvollzug nur eine Einzelunterbringung verfassungsgemäß wäre. Den Anforderungen der Garantie der Menschenwürde genügt grundsätzlich auch der Haftvollzug in einer Gemeinschaftszelle. Der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der Privat- und Intimsphäre kann bei Mehrfachbelegung einer Zelle ebenfalls gewahrt werden. Die gemeinschaftliche Unterbringung von Menschen, die sich nicht nahestehen, ist in anderen Bereichen – wie z. B. im Mehrbettzimmer eines Krankenhauses oder einer Bundeswehrkaserne – durchaus üblich, ohne dass dies als schlechterdings untragbar angesehen würde. Ein Mindestmaß an Rückzugsmöglichkeiten zu bestimmten Ruhezeiten kann durch die Gestaltung des Strafvollzugs, insbesondere durch die Größe und Ausstattung der Hafträume, sichergestellt werden (BVerfG EuGRZ 2008, 81; BGH vom 11.10.2005 = NJW 2006, 306/307; Starck in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl. 1999, RdNr. 60 zu Art. 1; Arloth, RdNr. 2 zu Art. 20 BayStVollzG; LT-Drs. 15/8101 S. 55).

 

b) Art. 20 BayStVollzG wird den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht. Er geht in Absatz 1 Satz 1, der als Sollvorschrift ausgestaltet ist, vom Regelfall der Einzelunterbringung aus und lässt eine Gemeinschaftsunterbringung während der Ruhezeit nur unter bestimmten Voraussetzungen zu (Arloth, RdNrn. 1 ff. zu Art. 20 BayStVollzG). Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG knüpft an die Zustimmung des Gefangenen zur gemeinsamen Unterbringung an; ein Verstoß gegen Art. 100 BV ist insoweit schon ansatzweise nicht erkennbar. Aber auch Art. 20 Abs. 2 BayStVollzG, der eine Gemeinschaftsunterbringung ohne Zustimmung des Gefangenen zulässt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die gemeinsame Unterbringung die Hilfsbedürftigkeit des Gefangenen oder eine Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit voraussetzt, dient diese Maßnahme dem Schutz des Inhaftierten und ist ihrerseits Folge der sich aus Art. 100 Satz 2 BV ergebenden Verpflichtung. Die Rüge des Antragstellers dürfte sich in erster Linie auf die Fallgestaltungen beziehen, in denen das Gesetz eine Gemeinschaftsunterbringung – von bis zu acht Gefangenen (vgl. Art. 20 Abs. 3 BayStVollzG) – zulässt, weil die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. Da sich aus Art. 100 BV aber, wie bereits dargelegt, kein Anspruch auf eine generelle Einzelunterbringung ableiten lässt, begegnet auch diese Regelung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

4. Zu Art. 35 Abs. 1 BayStVollzG:

 

Die Beschränkung von Ferngesprächen auf dringende Fälle ist mit Art. 100, 101 BV vereinbar.

 

Zwar sind Außenkontakte im Rahmen der Resozialisierung wichtig, da sie der Wiedereingliederung der Gefangenen dienen. Gerade die Form der Kommunikation durch Telefongespräche, die spontane und schwer kontrollierbare Äußerungen ermöglicht, birgt jedoch die Gefahr in sich, dass Kontakte gepflegt werden, die mit dem Behandlungsauftrag oder den Sicherheitsinteressen der Anstalt oder der Allgemeinheit (vgl. Art. 99 Satz 2 BV) nicht zu vereinbaren sind. Anders als bei einem Besuch besteht beispielsweise die Möglichkeit, dass der Gefangene mit einem anderen als dem angegebenen Telefonpartner spricht oder dass der eigentliche Partner das Gespräch an einen Dritten weiterreicht. Es ist daher eine intensive Überwachung erforderlich. Der Gesetzgeber hatte somit die Aufgabe, unterschiedliche verfassungsrechtlich geschützte Positionen zum Ausgleich zu bringen. Dabei ist zu berücksichtigen, welcher Verfassungsposition für die zu entscheidende Frage das höhere Gewicht zukommt (vgl. VerfGH vom 15.1.2007 = VerfGH 60, 1/10; Meder, RdNr. 6 b zu Art. 98). In diesem Zusammenhang stand es dem Normgeber frei, Gesichtspunkte des personellen Aufwands für die Gewährleistung der notwendigen Sicherheit in die Überlegungen einzubeziehen (BVerfGE 98, 169/201; BVerfG NJW 2009, 661/662). Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber Telefongespräche mit dem Argument, eine Kontrolle in größerem Umfang wäre personell nicht zu leisten (LT-Drs. 15/8101 S. 57; Arloth, RdNr. 1 zu Art. 35 BayStVollzG), nur in dringenden Fällen gestattet. Er durfte im Übrigen dem für den Schutz der Allgemeinheit und für die Anstaltsordnung eminent wichtigen Sicherheitsaspekt den Vorrang einräumen. Dem Resozialisierungsgedanken kann auch in anderer Weise hinreichend Rechnung getragen werden.

 

5. Zu Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BayStVollzG:

 

Der Ausschluss des Empfangs von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung.

 

Auch der Empfang von Paketen kann dazu beitragen, zum Zweck der Resozialisierung der Strafgefangenen Beziehungen zu Außenstehenden zu pflegen und zu festigen. Jedenfalls ist die Annahme von Paketen vom Schutzbereich des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) umfasst. Sie steht in einem Spannungsverhältnis zur Sicherheit der Anstalt und der Allgemeinheit (Art. 99 Satz 2 BV). Wie die in der Stellungnahme der Staatsregierung aufgeführten Beispielsfälle belegen, besteht die Gefahr, dass mithilfe von Paketen Waffen, Drogen und andere verbotene Gegenstände in die Anstalt eingeschmuggelt werden. Insbesondere Nahrungs- und Genussmittel bieten vielfache, teilweise kaum oder nur mit enormem Aufwand kontrollierbare Möglichkeiten zum Versteck. Die Abwägung, die der Gesetzgeber angesichts der konkurrierenden verfassungsrechtlich geschützten Belange in Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BayStVollzG getroffen hat, ist nicht zu beanstanden.

 

Art. 36 Abs. 1 BayStVollzG verbietet nicht generell den Empfang von Paketen; ausgeschlossen sind lediglich Pakete mit Nahrungs- und Genussmitteln. Insoweit wurde die Rechtslage allerdings zulasten der Inhaftierten verschärft, da ein Gefangener nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden bundesrechtlichen Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 1 StVollzG dreimal jährlich in angemessenen Abständen ein Paket mit Nahrungs- und Genussmitteln empfangen durfte. Mit dieser Änderung hat der nunmehr zuständige Landesgesetzgeber den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum bei der Abwägung der betroffenen Belange nicht überschritten. Er durfte das Ausmaß der Gefährdung für die Sicherheit und den erheblichen personellen und sachlichen Kontrollaufwand, den insbesondere Nahrungs- und Genussmittelpakete mit sich bringen, bei seiner normativen Entscheidung berücksichtigen (vgl. BVerfGE 98, 169/201; BVerfG NJW 2009, 661/662). So sind beispielsweise Geräte zum Einschweißen und Eindosen von Lebensmitteln mittlerweile so weit entwickelt und verbreitet, dass sich die Gelegenheit zum Missbrauch sehr einfach und effektiv ergreifen lässt. Vielfach wird auch erst eine aufwendige chemische Analyse eine verbindliche Aussage über die Konsistenz bestimmter Stoffe, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um Drogen handelt, ergeben. Es liegen daher gewichtige sachliche Gesichtspunkte vor, die im Hinblick auf den Empfang von Paketen einer Angleichung des Strafvollzugs an die allgemeinen Lebensverhältnisse (vgl. Art. 5 Abs. 1 BayStVollzG) entgegenstehen. Mit einer unverhältnismäßigen Betonung des Sicherheitsaspekts ist die angegriffene Regelung auch deshalb nicht verbunden, weil die in Art. 25 i. V. m. Art. 53 BayStVollzG neu geschaffene Möglichkeit zum Sondereinkauf beim Anstaltskaufmann eine gewisse Kompensation darstellt. Danach können Dritte für die Gefangenen zum Zweck des Sondereinkaufs oder für die Kosten einer Krankenbehandlung Geld einbezahlen, das als Sondergeld gutzuschreiben ist (vgl. LT-Drs. 15/8101 S. 58; Arloth, RdNr. 2 zu Art. 36 BayStVollzG).

 

6. Zu Art. 53 BayStVollzG:

 

a) Eine Verletzung von Grundrechten der Bayerischen Verfassung ist nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Sondergeld vor Pfändungen durch Dritte geschützt. Art. 53 Sätze 1 und 2 BayStVollzG enthalten eine gesetzliche Zweckbindung für das Sondergeld. Die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Sondergeldkonto zum Zweck des Sondereinkaufs oder für die Kosten einer Krankenbehandlung bewirkt, dass diese Mittel von der Anstalt für den jeweiligen Gefangenen treuhänderisch verwaltet werden. Der Gefangene kann hierüber nur im Rahmen der Zweckbindung verfügen. Dies hat nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur zur Folge, dass Ansprüche der Gefangenen gegenüber der öffentlichen Hand aus dem Sondergeld gemäß § 851 Abs. 1 ZPO einem Pfändungsschutz unterliegen (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl. 2005, RdNr. 136; Arloth, RdNr. 3 zu Art. 53 BayStVollzG; Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, RdNrn. 21, 23 zu § 851; Smid in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2007, RdNrn. 5, 8, 9 zu § 851; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl. 2008, RdNr. 3 zu § 851; Stöber in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, RdNr. 3 zu § 851; BGH vom 20.11.1997 = NJW 1998, 746; BGH vom 16.12.1999 = NJW 2000, 1270; vgl. auch LT-Drs. 15/8101 S. 62).

 

b) Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist nicht wegen eines Widerspruchs zu den bundesrechtlichen Kompetenzvorschriften der Art. 70 ff. GG verletzt.

 

Prüfungsmaßstab im Popularklageverfahren ist allein die Bayerische Verfassung. Verstößt eine Vorschrift des Landesrechts gegen Bundesrecht, kann dies im Popularklageverfahren nur insoweit entscheidungserheblich werden, als darin zu-gleich ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip liegt. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV erstreckt seine Schutzwirkung aber nicht in den Bereich des Bundesrechts mit der Folge, dass jeder formelle oder inhaltliche Verstoß einer landesrechtlichen Vorschrift gegen Bundesrecht zugleich eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips der Bayerischen Verfassung darstellen würde. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, besonders krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.11.2006 = VerfGH 59, 219/224).

 

Ein Widerspruch zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes ist jedoch nicht erkennbar. Zwar unterliegen Festlegungen zur Frage der Übertragbarkeit und Pfändbarkeit von Forderungen gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG grundsätzlich der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit, von der der Bundesgesetzgeber   u. a. mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch und der Zivilprozessordnung Gebrauch gemacht hat. Art. 53 Sätze 1 und 2 BayStVollzG enthalten aber keine zivilrechtliche Normierung, sondern betreffen öffentlich-rechtliche Ansprüche, für deren Regelung der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz für den Strafvollzug gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zuständig ist. Landesgesetze dürfen die Unpfändbarkeit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts bewirken, indem sie – wie hier durch die Zweckbestimmung als Sondergeld – die Nichtübertragbarkeit von Forderungen anordnen (Arloth, RdNr. 5 zu Art. 53 BayStVollzG; Brehm in Stein/Jonas, RdNr. 5 zu § 851; Stöber in Zöller, RdNr. 2 zu § 851; vgl. auch LT-Drs. 15/8101 S. 62).

 

7. Zu Art. 61 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 2 BayStVollzG:

 

Der Antragsteller wendet sich insoweit dagegen, dass Gefangene unter den Voraussetzungen des Art. 61 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG die Kosten für Sehhilfen zu tragen haben und dass sie gemäß Art. 63 Abs. 2 BayStVollzG an den Kosten einer Krankenbehandlung beteiligt werden können. Diese Regelungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

a) Art. 118 Abs. 1 BV ist nicht verletzt.

 

Der Gleichheitssatz untersagt dem Normgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.10.2007 = VerfGH 60, 167/171).

 

aa) Der Gesetzgeber hat sich bei der Kostenregelung für Sehhilfen von Gefangenen an die Bestimmungen für gesetzlich Krankenversicherte angelehnt. Demnach besteht ein Anspruch auf – kostenfreie (vgl. LT-Drs. 15/8101 S. 63; Arloth, RdNr. 2 zu Art. 61 BayStVollzG) – Sehhilfen nur, wenn der oder die Gefangene auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweist (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG i. V. m. § 33 Abs. 2 Satz 2 – früher § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, können Gefangene Sehhilfen erhalten, wenn sie die Kosten tragen oder wenn sie bedürftig sind (Art. 61 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG). Durch diese Regelung werden Gefangene im Vergleich zu gesetzlich Krankenversicherten nicht unzulässigerweise gleich behandelt. Zwar stellt sich die Situation im Strafvollzug insofern anders dar, als Gefangene, soweit sie überhaupt Arbeit haben, nicht den gleichen Lohn wie Arbeitnehmer in Freiheit erhalten und nicht die gleichen Möglichkeiten der Auswahl und damit der Kostenersparnis haben. Diesen Umständen wird jedoch durch die in Art. 61 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG enthaltene Sonderregelung für Bedürftige hinreichend Rechnung getragen.

 

bb) Auch die Beteiligung an den Kosten einer Krankenbehandlung (Art. 63 Abs. 2 BayStVollzG) lässt eine unzulässige Gleichbehandlung nicht erkennen. Die Regelungen lehnen sich zwar an die Entwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung an, in der Zuzahlungen zu den Behandlungskosten zunehmend ausgeweitet wurden (vgl. beispielsweise § 28 Abs. 4 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 1, § 61 SGB V). Der besonderen Haftsituation wird aber dadurch Rechnung getragen, dass Gefangene nur in angemessenem Umfang an den Kosten der Krankenbehandlung beteiligt werden dürfen und dass für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ausnahmsweise von einer Kostenerhebung abgesehen werden kann. Eine Kostenbeteiligung kommt im Rahmen der Ermessensausübung grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Gefangene leistungsfähig ist (LT-Drs. 15/8101 S. 64; Arloth, RdNrn. 2, 3 zu Art. 63 BayStVollzG). Zudem können Dritte zugunsten eines Gefangenen gemäß Art. 53 Sätze 1 und 2 BayStVollzG Sondergeld für die Kosten einer Krankenbehandlung einbezahlen.

 

b) Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG genügt im Hinblick auf die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm noch dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV).

 

Mit der Anknüpfung an die Angemessenheit einer Beteiligung an den Kosten der Krankenbehandlung bedient sich der Gesetzgeber eines unbestimmten Rechtsbegriffs, den er selbst nicht näher erläutert. Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (VerfGH vom 28.3.2003 = VerfGH 56, 28/44 f.; VerfGH 57, 113/127). Davon kann hier noch ausgegangen werden. Der Gesetzgeber bezweckt mit der Regelung eine Angleichung an die Verhältnisse in der gesetzlichen Krankenversicherung (LT-Drs. 15/8101 S. 64). Damit wird zugleich der Rahmen für eine angemessene Beteiligung abgesteckt. Die nähere Konkretisierung konnte der Verwaltung und der fachgerichtlichen Rechtsprechung überlassen bleiben (vgl. VV zu Art. 63, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 1.7.2008 – Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Strafvollzugsgesetz – VVBayStVollzG, JMBl S. 89).

 

c) Ein Verstoß der Art. 61 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 2 BayStVollzG gegen Art. 100, 101 BV unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung ist nicht gegeben. Die angegriffenen Vorschriften betonen im Gegenteil – dem Gedanken des Art. 5 Abs. 1 BayStVollzG entsprechend – die Angleichung an die einschlägigen Regelungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung. Ob und inwieweit eine Kostenbeteiligung des Gefangenen im Einzelfall angemessen und verhältnismäßig ist, bedarf der Prüfung anhand der jeweiligen konkreten Umstände.  

 

 

VI.

 

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).