Vf. 4-VII-07 München, 29. Mai 2009
Pressemitteilung
zur
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 28. Mai
2009
über eine Popularklage
auf Feststellung der
Verfassungswidrigkeit
1. des Art. 71 Abs. 1, 4, 5 und 7 des Bayerischen Hochschulgesetzes
(BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 2009 (GVBl S. 86),
2. der Verordnung über Darlehen zur Studienbeitragsfinanzierung
(StuBeiDaV) vom 18. September 2006 (GVBl S. 754, BayRS
2210-1-1-8-WFK), geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2007 (GVBl
S. 732)
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Erhebung allgemeiner
Studienbeiträge von bis zu 500 € pro Semester mit der Bayerischen Verfassung
vereinbar ist.
II.
1. Nach Auffassung der mehr als 1.200 Antragsteller verstoßen die angegriffenen Rechtsvorschriften gegen Art.
128 Abs. 1 BV. Das darin enthaltene Grundrecht auf chancengleichen Zugang zu
einem Hochschulstudium sei verletzt, wenn der finanzielle Hintergrund darüber
entscheide, ob ein Studium aufgenommen werden könne. Auch der Verfassungsauftrag
des Art. 128 Abs. 2 BV, Begabten den Besuch von Hochschulen, nötigenfalls aus
öffentlichen Mitteln, zu ermöglichen, stehe einer generellen Erhebung von Studienbeiträgen
entgegen. Zudem sei das Grundrecht der Handlungsfreiheit (Art. 101 BV),
insbesondere das darin enthaltene Recht der Berufsfreiheit, in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip, verletzt, da nicht einmal für die Empfänger von
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz eine Befreiung vorgesehen
sei. Auch die Bereitstellung von Studienbeitragsdarlehen ändere nichts an der
sozialen Unverträglichkeit. Zwar handle es sich bei dem Ziel, die Universitäten
auszubauen und die Studienbedingungen zu verbessern, um einen wichtigen und
vernünftigen Gemeinwohlbelang. Dieser dürfe aber nicht auf dem Rücken der
Studenten über Studienbeiträge umgesetzt werden, sondern müsse vom Staat aus
allgemeinen Mitteln finanziert werden. Mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes
sei es nicht vereinbar, dass das Gesetz die Erhebung von Studienbeiträgen ab
dem Sommersemester 2007 unabhängig davon anordne, ob die Betroffenen bereits
seit vielen Semestern studierten. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 118 Abs.
1 BV) werde verletzt, weil die Abgabe unabhängig von der jeweiligen Studien-
und Lebenssituation erhoben werde. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum
die Studienbeiträge von Hochschule zu Hochschule und erst recht innerhalb einer
Hochschule von Studiengang zu Studiengang variieren könnten. Verfassungswidrig
sei auch die Errichtung eines Sicherungsfonds zur Bereitstellung von
Studienbeitragsdarlehen.
Die Verordnung über Darlehen zur Studienbeitragsfinanzierung sei darüber
hinaus zu beanstanden, weil die Verzinsungspflicht eine ungewisse, unzumutbare
und gleichheitswidrige Belastung bewirke. Ohne erkennbaren Grund werde das
Darlehen nur bestimmten Gruppen von ausländischen Studierenden zugebilligt.
Auch die Altersbegrenzung auf das 40. Lebensjahr sei mit dem Gleichheitssatz
nicht vereinbar.
2. Der Bayerische Landtag und
die Bayerische Staatsregierung
halten die Popularklage für unbegründet.
Aus Art. 128 BV ergebe sich kein Anspruch auf kostenlose Bereitstellung
von Studienplätzen. Zwar erschwere die Erhebung von Studienbeiträgen die
Ausübung des grundrechtlich verbrieften Anspruchs auf freie Wahl der Ausbildungsstätte.
Mit der vorgegebenen Größenordnung von 100 bis 500 € pro Semester werde dieses
Recht aber typischerweise nicht nachhaltig beeinträchtigt. Zudem werde die
Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung durch die Bereitstellung von
sozialverträglichen Studienbeitragsdarlehen und durch Befreiungsmöglichkeiten
aus sozialen Gründen gemindert. Dass Studienbeiträge grundsätzlich von allen
Studierenden ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Situation erhoben würden,
könne keinen Gleichheitsverstoß begründen. Für Unterschiede zwischen einzelnen
Hochschulen und innerhalb einer Hochschule zwischen einzelnen Studiengängen
gebe es eine Vielzahl sachlicher Gründe. Die Erhebung von Studienbeiträgen
verstoße auch nicht gegen den Internationalen Pakt über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte. Verfassungsrechtlich unbedenklich sei es,
Studierende mit maximal einem Zehntel ihrer Studienbeiträge eine Art
Ausfallbürgschaft für ihre Kommilitonen übernehmen zu lassen.
Die Verordnung über Darlehen zur Studienbeitragsfinanzierung beruhe auf
der ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung in Art. 71 Abs. 7 Satz 6 BayHSchG
und halte sich in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen.
III.
Der
Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Popularklage am 28. Mai 2009 abgewiesen.
Die Erhebung allgemeiner Studienbeiträge nach Maßgabe des Art. 71 Abs. 1, 4, 5
und 7 BayHSchG und der Verordnung über Darlehen zur Studienbeitragsfinanzierung
ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.
Zu der Entscheidung im Einzelnen:
A. Art. 71 Abs. 1, 4, 5 und 7 BayHSchG ist
nicht zu beanstanden.
1. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1
Satz 1 BV) ist nicht wegen eines offenkundigen und schwerwiegenden, besonders
krassen Widerspruchs der angegriffenen Bestimmungen zu Bundesrecht verletzt.
a) Mit der Einführung von allgemeinen
Studienbeiträgen hat der bayerische Gesetzgeber von der ihm nach Art. 70
Abs. 1 GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz für das Hochschulwesen in
zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Bei dem Studienbeitrag handelt es sich um
eine nichtsteuerliche Abgabe. Er ist nicht, wie eine Steuer, „voraussetzungslos“
geschuldet, sondern als Gegenleistung für eine öffentliche Leistung. Da er für
die potenzielle, nicht für die
tatsächliche Inanspruchnahme des von der Hochschule bereitgestellten
Lehrangebots erhoben wird, handelt es sich um einen Beitrag und nicht um eine
Gebühr. Die den Studierenden eröffnete Möglichkeit der Inanspruchnahme einer
staatlichen Hochschule für ein Studium begründet einen besonderen Vorteil, der
es rechtfertigt, diese Personengruppe zur Tragung der Kosten dieser öffentlichen
Leistung heranzuziehen. Der Studienbeitrag wird nicht dadurch zu einer finanzverfassungsrechtlich
nur ausnahmsweise zulässigen Sonderabgabe, dass die Hochschulen verpflichtet
sind, einen Teil ihrer Einnahmen aus den Studienbeiträgen an den Sicherungsfonds
abzuführen, der die Ansprüche von Kreditinstituten aus Verträgen über Studienbeitragsdarlehen
absichert.
b) Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip der
Bayerischen Verfassung lässt sich auch nicht aus einem Widerspruch der
Studienbeitragsregelungen zu dem Internationalen Pakt vom 19. Dezember
1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt – IPwskR)
herleiten.
2. Art. 128 BV steht den angegriffenen
Studienbeitragsregelungen nicht entgegen.
a) Nach Art. 128 Abs. 1 BV hat jeder
Bewohner Bayerns Anspruch darauf, eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner
inneren Berufung entsprechende Ausbildung zu erhalten. Dem lässt sich nicht das
Verbot entnehmen, von den Studierenden Abgaben für das Lehrangebot der staatlichen
Hochschulen zu erheben. Art. 128 Abs. 1 BV verpflichtet den Staat
allerdings, im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten Vorkehrungen zu treffen, um
dem Einzelnen die Chance seiner beruflichen und bildungsmäßigen Entfaltung zu
gewährleisten. Sind Ausbildungsstätten vorhanden, so müssen sie den Bewohnern
Bayerns nach ihren Fähigkeiten und ihrer inneren Berufung zugänglich sein.
Studienbeiträge dürfen keine unüberwindbare soziale Barriere bilden, die
befähigte Studienbewerber und Studierende aus einkommens- und
vermögensschwächeren Bevölkerungskreisen von einer akademischen Ausbildung
aussondert. Bei ihrer Ausgestaltung steht dem Gesetzgeber ein weiter
Gestaltungsspielraum zu; er kann einen für jeden tragbaren Beitrag vorsehen
oder fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch Fördermaßnahmen ausgleichen.
Die Studienbeitragsregelung des Art. 71 BayHSchG
wahrt die durch Art. 128 Abs. 1 BV gewährleiste Bildungschancengleichheit.
Der Gesetzgeber hat mit seiner Entscheidung, einen festen Studienbeitrag von
den Studierenden ohne Rücksicht auf die individuelle wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit zu erheben und sozialen Belangen durch die Bereitstellung
eines Studienbeitragsdarlehens Rechnung zu tragen, den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum
nicht überschritten. Studienbeiträge der in Rede stehenden Größenordnung von
bis zu 500 € je Semester, also etwa 83,50 € im Monat, stellen zwar
eine beachtliche finanzielle Belastung dar. Durch das Angebot einer staatlich
organisierten Darlehensfinanzierung nach Maßgabe des Art. 71 Abs. 7
BayHSchG wird auch für Studierende, die den Studienbeitrag nicht aus eigener
Kraft oder mit Hilfe der Unterhaltspflichtigen bezahlen können, wirksam
verhindert, dass die Abgabe eine unzumutbare Belastung darstellt und die Wahl
des gewünschten Hochschulstudiums übermäßig erschwert. Mit Hilfe des Darlehens
kann die Finanzierung der Studienbeiträge vollständig in die Zeit nach
Abschluss des Studiums und damit in eine Lebensphase verlagert werden, in der
typischerweise eine jedenfalls ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit zu erwarten
ist. Die Belastung durch Rückzahlung und Verzinsung wird durch die gesetzlichen
Vorgaben eines günstigen Zinssatzes und sozialverträglicher
Rückzahlungsbedingungen hinreichend abgemildert. Der begrenzten finanziellen
Belastung aus einem Studienbeitragsdarlehen stehen die mit einem
Hochschulabschluss typischerweise verbundenen Vorteile auf dem Arbeitsmarkt
gegenüber, nämlich ein geringeres Risiko der Arbeitslosigkeit und ein im
Durchschnitt höheres Einkommen. Fällen, in denen sich nach einem Hochschulstudium
die Einkommenserwartung nicht verwirklicht, ist mit der gesetzlichen Anordnung,
die Rückzahlungsmodalitäten sozialverträglich auszugestalten, hinreichend Rechnung
getragen.
b) Ein Verstoß gegen Art. 128 Abs. 2 BV, wonach
Begabten der Besuch von Schulen und Hochschulen nötigenfalls aus öffentlichen
Mitteln zu ermöglichen ist, kommt aus diesen Gründen ebenfalls nicht in
Betracht.
3. Das Grundrecht der Handlungsfreiheit
(Art. 101 BV) ist nicht verletzt.
Durch Art. 101 BV wird auch der Zugang zur
Ausbildungsstätte gewährleistet. Das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte
wäre als bloßes Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe ohne die tatsächliche
Voraussetzung, es in Anspruch nehmen zu können, wertlos. Schafft der Staat mit
öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den gleichen und
freien Zugang zu ihnen gewährleisten. Dieses Teilhaberecht steht unter dem Vorbehalt
des Möglichen im Sinn dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft
verlangen kann; dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung
zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange
zu berücksichtigen hat.
a) Art. 101 BV ist nicht in seiner Ausprägung
als Teilhaberecht verletzt. Das Recht auf chancengleiche Zulassung zum
Hochschulstudium umfasst nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium. Ist
der Gesetzgeber demnach durch den grundrechtlichen Zulassungsanspruch nicht von
vornherein an der Einführung von allgemeinen Studienbeiträgen gehindert, so
muss er dabei allerdings mit Blick auf seine Aufgabe, eine sozialstaatliche,
auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu schaffen, den
Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreise angemessen Rechnung tragen. Die
angegriffene Studienbeitragsregelung steht damit, wie oben ausgeführt, in Einklang.
b) Art. 101 BV ist auch nicht in seiner Funktion
als Abwehrrecht gegen ausbildungsbezogene Abgaben verletzt. Die Erhebung von
Studienbeiträgen beurteilt sich nach den Maßstäben für eine Berufsausübungsregelung
im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12
Abs. 1 GG, die im beruflichen Anwendungsbereich des Art. 101 BV
herangezogen werden kann. Sie ist durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls
gerechtfertigt. Mit der Einführung dieser Abgabe verfolgt der Gesetzgeber nicht
nur den legitimen fiskalischen Zweck, eine für erforderlich erachtete
Verbesserung der Studienbedingungen angesichts der angespannten Haushaltslage
durch Beteiligung der Studierenden zu finanzieren. Die Studienbeiträge sollen
auch zu Veränderungen im Verhältnis von Studierenden und Lehrenden beitragen.
Die Hochschulen sollen sich im Bereich der Lehre künftig stärker als bisher an
den Wünschen und Bedürfnissen der Studierenden orientieren, um im Wettbewerb
untereinander attraktiv zu bleiben. Die Studierenden sollen zu einem
ernsthaften und zielstrebigen Studienverhalten angeregt werden, um die Bildungsressourcen
effizienter und ökonomischer zu nutzen. Leistungsfähigkeit und Effizienz
staatlicher Hochschulen im Bereich der Lehre sind offenkundig wichtige Gemeinschaftswerte.
Die Studienbeitragsregelungen stehen nicht außer
Verhältnis zu dem angestrebten Zweck. Die Beitragshöhe liegt weit unter den
realen Kosten, die durch die Bereitstellung eines Studienplatzes verursacht
werden. Die Beitragsbelastung ist den Studierenden unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Maßnahmen zur sozialverträglichen Ausgestaltung zumutbar. Die
Eingriffsintensität wird nicht nur durch das Angebot der Darlehensfinanzierung
erheblich abgemildert. Hinzu kommen die in Art. 71 Abs. 5 Sätze 1 und
2 BayHSchG vorgesehenen Ausnahmen und Befreiungen von der Beitragspflicht für bestimmte
Fallgestaltungen, in denen eine Beitragserhebung typischerweise eine besondere
Belastung darstellen würde. Insbesondere enthält Art. 71 Abs. 5
Satz 2 Nr. 4 BayHSchG eine allgemeine Härtefallregelung, wie sie in
Anbetracht der zwingenden Rechtsfolgen beim Nichtentrichten des Studienbeitrags
(Immatrikulationshindernis oder Exmatrikulation) verfassungsrechtlich geboten
ist, um Ausnahmesituationen Rechnung tragen zu können.
4. Der Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1
BV ist nicht verletzt.
a) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
dass der Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, von allen Studierenden den
Studienbeitrag zu fordern und sozialen Belangen durch das Angebot einer Darlehensfinanzierung
Rechnung zu tragen. Die fehlende Zahlungsfähigkeit müsste allenfalls dann
bereits bei der Beitragserhebung berücksichtigt werden, wenn ansonsten nicht
mehr hinnehmbare Nachteile bei der Ausübung des Grundrechts auf freie Wahl der
Ausbildungsstätte zu befürchten wären. Davon ist indes nicht auszugehen.
b) Art. 118 Abs. 1 BV wird auch nicht
dadurch verletzt, dass die Studienbeitragspflicht für alle Studierenden mit dem
Sommersemester 2007 unabhängig davon beginnt, wann das Studium aufgenommen
wurde. Der Gesetzgeber hat seinen Spielraum in sachgerechter Weise genutzt,
indem er bei der Abwägung der gegenseitigen Belange den Interessen der
Hochschulen an einer Optimierung der Ausbildungsbedingungen und der Sicherstellung
der internationalen Wettbewerbsfähigkeit den Vorrang vor den Erwartungen der bereits
immatrikulierten Studierenden auf ein beitragsfreies Studium eingeräumt hat.
c) Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt
ferner nicht darin begründet, dass Art. 71 Abs. 1 BayHSchG die
Hochschulen ermächtigt, die Höhe der Studienbeiträge zwischen 300 € und
500 € je Semester an den Universitäten und Kunsthochschulen sowie zwischen
100 € und 500 € je Semester an den Fachhochschulen im Rahmen ihrer Satzungsautonomie
selbst zu bestimmen, und dabei eine Differenzierung nach einzelnen
Studiengängen zulässt. Es liegt auf der Hand, dass der Vorteil, der mit dem
Studienbeitrag abgegolten wird, ebenso wie der Bedarf an Maßnahmen zur
Verbesserung der Studienbedingungen, deren Finanzierung er dient, je nach
Hochschule und Studiengang unterschiedlich sein kann.
d) Die in Art. 71 Abs. 7 Satz 4
BayHSchG geregelte Verpflichtung der Hochschulen, bis zu 10 v. H. ihrer Einnahmen
aus der Erhebung von Studienbeiträgen an den Sicherungsfonds abzuführen,
begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV.
e) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz lässt sich
schließlich auch nicht damit begründen, dass der Befreiungstatbestand des
Art. 71 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG zu eng gefasst sei. Nach
dieser Bestimmung werden auf Antrag Studierende von der Studienbeitragspflicht
befreit, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters
das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist. Den Antragstellern
kann nicht in der Annahme gefolgt werden, diese Begünstigung müsse auch Studierenden
mit älteren Kindern zugute kommen.
B. Zur Verordnung über Darlehen zur Studienbeitragsfinanzierung:
1. Die Regelung des § 6 Abs. 2
StuBeiDaV über die Verzinsung des Studienbeitragsdarlehens ist nicht zu beanstanden.
a) Die Verzinsung führt nicht zu einer gegen
Art. 118 Abs. 1 BV verstoßenden Ungleichbehandlung derjenigen
Studierenden, die ein Studienbeitragsdarlehen in Anspruch nehmen müssen,
gegenüber denjenigen, die den Studienbeitrag aus eigenen Mitteln entrichten können.
Anknüpfungspunkt für die Verzinsung ist die Inanspruchnahme eines Darlehens und
damit ein geldwerter Vorteil, über den Studierende, die den Studienbeitrag unmittelbar
zahlen, nicht verfügen. Jedenfalls wäre eine Ungleichbehandlung wegen dieses
Vorteils sachlich gerechtfertigt.
b) Die Verzinsungsregelung verstößt auch weder gegen
Art. 128 Abs. 1 BV noch gegen den grundrechtlichen Anspruch auf
chancengleichen Zugang zur Hochschule. Die Verzinslichkeit des
Studienbeitragsdarlehens stellt zwar eine zusätzliche und unter Umständen
erhebliche finanzielle Belastung dar, die je nach Rückzahlungsdauer den
Darlehensbetrag übersteigen kann. Gleichwohl errichtet sie keine unüberwindbare
soziale Barriere, die befähigte Studierwillige aus einkommens- und
vermögensschwächeren Bevölkerungskreisen aussondert. Der Verordnungsgeber hat
durch eine Vielzahl von Maßnahmen dafür gesorgt, dass sich das
Studienbeitragsdarlehen trotz der Verzinsung entsprechend der gesetzlichen
Vorgabe des Art. 71 Abs. 7 Satz 1 BayHSchG im Rahmen des Sozialverträglichen
hält.
2. § 3 Abs. 1 StuBeiDaV verstößt nicht
gegen den Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV, indem er die Berechtigung,
ein Studienbeitragsdarlehen in Anspruch zu nehmen, nicht sämtlichen
ausländischen Studierenden zubilligt. Die Zugehörigkeit zu einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder zu einem Drittland, gegenüber dessen Staatsangehörigen
aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags ein Gleichbehandlungsgebot besteht,
stellt ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal bei der Gewährung sozialer Leistungen
dar. Das gilt auch für die weitere Unterscheidung nach einem spezifischen Inlandsbezug
von Ausländern, die sich aus der Bezugnahme auf § 8 BAföG ergibt. Dieser
bundesrechtlichen Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass ausländische
Studierende u. a. dann eine finanzielle Förderung ihres Studiums erhalten
sollen, wenn sie eine gewachsene engere Beziehung zum deutschen Lebens- und
Kulturkreis haben. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der
Verordnungsgeber dieses Kriterium für die Abgrenzung des Kreises der
darlehensberechtigten Ausländer übernommen hat.
3. Die Altersbegrenzung für Studienbeitragsdarlehen
in § 3 Abs. 3 StuBeiDaV auf das 40. Lebensjahr ist ebenfalls mit
der Bayerischen Verfassung vereinbar.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
