Vf. 32-IVa-09
München, 26. November 2009
Pressemitteilung
zur
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 26. November
2009
über die Verfassungsstreitigkeit zwischen
der SPD-Fraktion, der Fraktion der Freien Wähler und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Bayerischen Landtag (Antragstellerinnen)
und
dem Bayerischen Landtag (Antragsgegner)
über die Frage, ob der Beschluss des Bayerischen Landtags vom 13.
November 2008 über die Mitgliederzahl der Ausschüsse (LT-Drs. 16/51) die
Antragstellerinnen in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 2, Art. 4, 5, 13 Abs. 2
Satz 1, Art. 14 und 16 a BV verletzt.
I.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Der Bayerische Landtag hat nach der Wahl im letzten Jahr mehrheitlich beschlossen,
dass Landtagsausschüsse mit 22, 20 und 16 Mitgliedern gebildet werden. Dabei
entfällt auf die CSU-Fraktion jeweils die Hälfte der Ausschusssitze (50 %). Im
Landtagsplenum verfügt die CSU-Fraktion über 92 von 187 Sitzen, was einem
Anteil von 49,2 % entspricht.
1. Die Oppositionsfraktionen (Antragstellerinnen)
sind der Auffassung, dass die Sitzverteilung in den Ausschüssen gegen das
Mehrheitsprinzip verstoße, den Wählerwillen missachte und willkürlich sei, weil
die CSU-Fraktion nach dem Ergebnis der Landtagswahl vom 28. September 2008
im Landtagsplenum weniger als die Hälfte der Abgeordneten stellt. Die
CSU-Fraktion habe sich in den Ausschüssen eine „Blockademehrheit“ verschafft,
die den Mehrheitsverhältnissen im Landtagsplenum nicht entspreche. Dem
Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Ausschussbesetzung im Verhältnis zum
Landtagsplenum könne dadurch Rechnung getragen werden, dass – wie in der 15.
Legislaturperiode – Ausschüsse mit ungeraden Mitgliederzahlen gebildet werden.
2. Der Bayerische Landtag (Antragsgegner)
hält den Antrag für unbegründet. Die Festlegung der Ausschussgröße sei Teil der
dem Parlament zukommenden Organisationsautonomie, aus der sich ein weiter
Gestaltungsspielraum ergebe. Die Sitzverteilung in den Ausschüssen entspreche
dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit und dem Gebot willkürfreier
Sachgerechtigkeit. Bei der Auslegung und Anwendung des Mehrheitsprinzips sei
auf die die Staatsregierung tragenden Fraktionen abzustellen, nicht auf eine
Fraktion allein. Im Übrigen verfüge die CSU-Fraktion in keinem der drei
Ausschusstypen über eine Mehrheit. Das Mehrheitsprinzip verpflichte nicht zu
einer Einschränkung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit und betreffe nur
Entscheidungen, nicht deren (unverbindliche) Vorbereitung in den in der Regel
nur beratend tätigen Landtagsausschüssen.
II.
Der
Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 26. November 2009 entschieden, dass die
Festlegung der Ausschussgrößen im Bayerischen Landtag auf 22, 20 und 16
Mitglieder die Antragstellerinnen nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten
verletzt. Die Entscheidung stützt sich auf folgende Grundsätze:
1.
Das aus der Parlamentsautonomie folgende
Selbstorganisationsrecht des Bayerischen Landtags umfasst die Befugnis, die
Funktion, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ausschüsse zu regeln. Bei der
Entscheidung über die Größe der Ausschüsse hat der Landtag die durch die
Bayerische Verfassung gewährleisteten Rechte der Abgeordneten und Fraktionen zu
respektieren.
2.
Dem Grundsatz nach muss jeder Landtagsausschuss ein
verkleinertes Abbild des Parlamentsplenums in seinem durch die Fraktionen
geprägten und auf die Volkswahl zurückgehenden politischen Stärkeverhältnis
darstellen (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit).
3.
Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit ist tangiert,
wenn die CSU-Fraktion, die in der Vollversammlung des Landtags 92 von 187
Sitzen (49,2 %) und damit weniger als die Hälfte der Sitze innehat, in allen
mit 16, 20 oder 22 Mitgliedern besetzten Ausschüssen über genau die Hälfte der
Sitze verfügt. Damit hat diese Fraktion allein in den Ausschüssen aus eigener
Kraft zwar keine Gestaltungsmöglichkeiten, wohl aber „Blockade“- und damit
Wirkungsmöglichkeiten, die in dieser Form in der Vollversammlung nicht gegeben
sind.
4.
Der angegriffene Landtagsbeschluss ist gleichwohl
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da über das Stärkeverhältnis der
einzelnen Fraktionen hinaus auch die konkreten Mehrheitsverhältnisse im Landtag
zu berücksichtigen sind.
Mehrere Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs haben Sondervoten abgegeben.
Zu der Entscheidung im Einzelnen:
Der Antrag ist unbegründet. Der Beschluss
des Bayerischen Landtags vom 13. November 2008 über die Mitgliederzahl der
Landtagsausschüsse bewegt sich im Rahmen der Regelungsmacht des Parlaments in
eigenen Angelegenheiten. Er verletzt die Antragstellerinnen nicht in ihren
durch die Verfassung gewährleisteten Rechten.
1. Die Bestimmungen zur Wahl eigener Organe
durch den Landtag und zum Recht, sich eine Geschäftsordnung zu geben, in Art.
20 Abs. 1 und 3 BV sind zentraler verfassungsrechtlicher Ausdruck der sog. Parlamentsautonomie.
Das hieraus folgende Selbstorganisationsrecht umfasst – soweit nicht die
Verfassung unmittelbar Vorgaben enthält – die Befugnis des Landtags, seine
interne Organisation und seinen Geschäftsgang autonom zu regeln. Zu den
Gegenständen des Selbstorganisationsrechts, die das Parlament üblicherweise in
einer Geschäftsordnung regelt, zählen die Funktion, Zusammensetzung und
Arbeitsweise der Ausschüsse.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen zur
Besetzung der Landtagsausschüsse enthält § 25 GeschOLT. Nach Absatz 1 dieser
Regelung bestimmt die Vollversammlung die Mitgliederzahl eines Ausschusses. Gemäß
Absatz 2 Satz 1 erfolgt die Besetzung der Ausschüsse nach dem
Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren; diese Berechnungsmethode, die in der 16. Legislaturperiode
neu eingeführt wurde, ist an die Stelle des bislang geltenden d’Hondt’schen
Verfahrens getreten.
2. Bei der Entscheidung über die Größe der
Ausschüsse hat das Parlament in der Regel zwischen den Bedürfnissen der
Arbeitsfähigkeit dieser Gremien und ihrer möglichst repräsentativen
Zusammensetzung abzuwägen. Einerseits muss gewährleistet sein, dass ein
Ausschuss nicht wegen einer allzu großen Mitgliederzahl seine Arbeitsfähigkeit
verliert. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich jede Fraktion
die Möglichkeit zur Mitwirkung in jedem Ausschuss haben muss. Bei der
Ausfüllung des ihm insoweit zustehenden Gestaltungsspielraums hat der Landtag
die durch die Verfassung gewährleisteten Rechte der Abgeordneten und Fraktionen
zu respektieren.
Aus der Gleichheit der Bürger bei der
Ausübung des aktiven Wahlrechts folgt in der repräsentativen Demokratie das
Gebot, die gewählten Abgeordneten in Statusfragen sowie bei der Ausübung ihrer
Rechte gleichzubehandeln. In der Bayerischen Verfassung ergibt sich das Prinzip
der egalitären Repräsentation aus Art. 13 Abs. 2, in dem die grundlegenden
Rechte der Abgeordneten verankert sind. Danach sind die Abgeordneten Vertreter
des Volkes, nicht nur einer Partei; sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich
und an Aufträge nicht gebunden. Als wesentliches Merkmal der formalen
Gleichstellung umfassen die Regelungen zum Status der Abgeordneten den Grundsatz
der gleichen Mitwirkungsbefugnis aller Mitglieder des Landtags an der
parlamentarischen Arbeit.
Bezogen auf die Willensbildung in den Landtagsausschüssen
bedeutet dies, dass alle Fraktionen ein grundsätzlich gleiches Recht auf Zugang
zu den Beratungen haben. Dem Grundsatz nach muss jeder Ausschuss ein verkleinertes
Abbild des Plenums sein und seine Besetzung muss die Zusammensetzung des
Plenums in ihrer politischen Gewichtung widerspiegeln (Grundsatz der
Spiegelbildlichkeit).
Da Antragstellerinnen die
Oppositionsfraktionen im Landtag sind, kann ein Recht auf angemessene Repräsentanz
in den Landtagsausschüssen auch aus Art. 16 a der Verfassung abgeleitet werden.
Nach Art. 16 a Abs. 1 BV ist die parlamentarische Opposition ein grundlegender
Bestandteil der parlamentarischen Demokratie. Gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 BV
haben die Fraktionen und die Mitglieder des Landtags, welche die Staatsregierung
nicht stützen, das Recht auf ihrer Stellung entsprechende Wirkungsmöglichkeiten
in Parlament und Öffentlichkeit.
3. Die Anwendung der dargestellten
Grundsätze auf den vorliegenden Organstreit führt nicht zu einer Beanstandung
des angegriffenen Landtagsbeschlusses.
a) Die Entscheidung, wie die
Ausschussgrößen zugeschnitten werden, ist von einer Fülle parlamentsinterner
und organisatorischer Gesichtspunkte abhängig. Dem Landtag steht es dabei im
Rahmen seiner Autonomie frei, zu Beginn und gegebenenfalls auch während einer
Legislaturperiode die aus seiner Sicht maßgeblichen Aspekte – möglicherweise
auch abweichend von der Einschätzung in früheren Legislaturperioden – neu zu bewerten
und zu gewichten. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs,
diese Überlegungen im Einzelnen zu ermitteln und auf ihren sachlichen Gehalt
oder gar ihre Zweckmäßigkeit hin zu beurteilen. Die verfassungsgerichtliche
Überprüfung im Organstreitverfahren beschränkt sich darauf, ob die Entscheidung
der parlamentarischen Mehrheit zur Ausschussbesetzung die Rechte der
Antragstellerinnen als Oppositionsfraktionen sowie der ihnen angehörenden
Abgeordneten auf angemessene Beteiligung an der Arbeit der Ausschüsse wahrt.
b) Der Landtag kann sich grundsätzlich für
gerade Mitgliederzahlen seiner Ausschüsse entscheiden. Allerdings kann eine
solche Festlegung bei bestimmten Mehrheitsverhältnissen zu Pattsituationen
führen, während sich diese Problematik durch ungerade Sitzzahlen ohne Weiteres
vermeiden ließe. Das Bundesverfassungsgericht geht in diesem Zusammenhang in
seiner Rechtsprechung zur Besetzung der Bundestagsausschüsse davon aus, dass es
der Bundestag in gewissem Umfang in der Hand hat, Ausschüsse in der Zahl der
Mitglieder zu vergrößern oder zu verkleinern, um damit Pattsituationen bei Anwendung
tradierter Zählverfahren zu vermeiden. Eine solche Situation, aus der sich eine
verfassungsrechtliche Verpflichtung der Landtagsmehrheit zur Veränderung des Zuschnitts
der Ausschüsse ergeben könnte, ist hier jedoch im Ergebnis zu verneinen.
c) Allerdings spiegelt die Sitzzahl der
CSU-Fraktion in den Ausschüssen – für sich allein betrachtet – das konkrete
Stärkeverhältnis der Parteien im Landtagsplenum nicht präzise wider. Während
die CSU-Fraktion in der Vollversammlung des Landtags 92 von 187 Sitzen also
49,2 % und damit weniger als die Hälfte der Sitze innehat, verfügt sie in allen
mit 16, 20 oder 22 Mitgliedern besetzten Ausschüssen über genau die Hälfte der
Sitze. Dies tangiert den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, wonach die
Ausschüsse ein verkleinertes Abbild des Parlamentsplenums in seinem durch die
Fraktionen geprägten und auf die Volkswahl zurückgehenden politischen
Stärkeverhältnis darstellen müssen. Zwar übersteigt die Mitgliederzahl der
CSU-Fraktion in den Ausschüssen den Sitzanteil in der Vollversammlung nur um
0,8 %. Dieser relativ geringe Prozentsatz bewirkt jedoch eine qualitative
Veränderung der Wirkungsmöglichkeiten der CSU-Fraktion in den Landtagsausschüssen.
Bei Abstimmungen im Landtag entscheidet
nach der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag sowohl in der
Vollversammlung als auch in den Ausschüssen im Regelfall die Mehrheit der
abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen, Stimmengleichheit verneint die Frage.
Zwar verfügt die CSU-Fraktion weder im
Landtagsplenum noch in den Ausschüssen über eine Mehrheit, mit der sie allein
gestaltend tätig werden könnte. Anders als im Plenum kann sie jedoch – mit
jeweils der Hälfte der Mitglieder – in den Ausschüssen verhindern, dass gegen
ihren Willen Entscheidungen getroffen werden. Damit hat sie allein in den
Ausschüssen aus eigener Kraft keine Gestaltungsmöglichkeiten, wohl aber „Blockade“-
und damit Wirkungsmöglichkeiten, die in dieser Form in der Vollversammlung
nicht gegeben sind. Die Besetzung der Ausschüsse spiegelt daher – wenn man ausschließlich
auf die einzelnen Fraktionen abstellt – das Stärkeverhältnis der Fraktionen im
Landtagsplenum nicht präzise wider. Mit ungeraden Mitgliederzahlen der
Ausschüsse würden die dargestellten Wirkungsmöglichkeiten, die im Plenum nicht
gegeben sind, vermieden.
d) Der angegriffene Landtagsbeschluss ist
gleichwohl verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da über das
Stärkeverhältnis der einzelnen Fraktionen hinaus auch die konkreten
Mehrheitsverhältnisse im Landtag zu berücksichtigen sind.
Nach der Landtagswahl am 28. September 2008
haben die CSU und die FDP eine Koalitionsregierung gebildet, die durch die
Mehrheit der Abgeordneten des Landtags unterstützt wird. Diese Mehrheit verfügt
in der Vollversammlung des Landtags über 108 von 187 Sitzen, was einem prozentualen
Anteil von 57,8 % entspricht. Die Anzahl der Sitze, die CSU und FDP gemeinsam
in den Landtagsausschüssen derzeit zustehen, spiegelt diese Mehrheitsverhältnisse
angemessen wider.
Das parlamentarische Regierungssystem, wie
es sich auch auf der Grundlage der Bayerischen Verfassung darstellt, wird nicht
nur von den normativen Vorgaben der Verfassung selbst, sondern ganz
entscheidend auch von der politischen Realität einer Verfassungswirklichkeit
geprägt und konkretisiert. Es ist gekennzeichnet durch den Wettbewerb und das
Gegenspiel von parlamentarischer Regierungsmehrheit sowie Regierung einerseits
und Opposition andererseits. In der Verfassungswirklichkeit kommt dies dadurch
zum Ausdruck, dass die Abgeordneten der die Regierung tragenden Fraktionen bei
Abstimmungen im Parlament in der Regel gemeinsam den politischen Kurs der
Regierung unterstützen. Bezogen auf den vorliegenden Organstreit hat dies zur
Folge, dass sich das beanstandete Stärkeverhältnis der Fraktionen in den Ausschüssen
insoweit faktisch nicht auswirkt.
Sofern der von den Antragstellerinnen zur
Begründung ihres Antrags herangezogene Fall eintritt, dass die FDP als
kleinerer Koalitionspartner in einem Ausschuss mit der Opposition stimmt und
die entsprechende Vorlage wegen der zur Hälfte von der CSU besetzten Sitze
gleichwohl abgelehnt ist, haben die Oppositionsfraktionen ihrerseits in der
Regel die Möglichkeit, eine Behandlung im Landtagsplenum zu erreichen. Dort ist
die von den Antragstellerinnen beanstandete Pattsituation nicht gegeben. Da es
sich insoweit – wie die in der mündlichen Verhandlung erörterte bisherige
Praxis der 16. Legislaturperiode zeigt – zudem um wenige Einzelfälle handelt,
besteht kein Anlass, durch eine Beanstandung des angegriffenen
Landtagsbeschlusses in das Selbstorganisationsrecht des Parlaments
einzugreifen. Es ist im Übrigen nicht davon auszugehen, dass abweichende
Abstimmungen innerhalb der Koalitionsfraktionen künftig ein größeres Ausmaß
annehmen könnten. Wenn dieser Fall eintreten sollte, stünde zugleich der
Fortbestand der Koalition als solcher infrage mit der Folge, dass der Landtag
bei veränderten Mehrheitsverhältnissen seine Organisation neu überdenken könnte.
Sondervoten:
Vier Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs
sind der Auffassung, dass der angegriffene Landtagsbeschluss wegen Verletzung
des Spiegelbildgebots gegen das Demokratieprinzip verstößt und die
Antragstellerinnen in ihren Oppositionsrechten verletzt.
Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs
stimmt der Entscheidung im Ergebnis zu, hält die Begründung aber für
ergänzungsbedürftig.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
