Vf. 3-VII-11 München, 23. Dezember 2011
Pressemitteilung
zur
Entscheidung des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs
vom 21. Dezember 2011
über eine Popularklage
gegen die Rechtsverordnung der Gemeinde Vaterstetten über die Offenhaltung der
Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 3. Februar 2011
I.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Ortsteil Parsdorf der Gemeinde Vaterstetten werden
an jeweils vier Sonntagen im Jahr auf dem Gelände eines Möbelhauses Jahrmärkte
veranstaltet. Während von 1999 bis 2001 nur Märkte stattfanden, wurde seit 2002
auch die Offenhaltung der Läden durch gemeindliche Verordnung gestattet.
Gegenstand der Popularklage ist die Rechtsverordnung der Gemeinde Vaterstetten
zur Ladenöffnung im Ortsteil Parsdorf an vier Sonntagen des Jahres 2011.
Mit der Popularklage beantragt der Antragsteller, die
Nichtigkeit dieser Rechtsverordnung festzustellen. Er rügt insbesondere, die
Garantie des Sonntagsschutzes, die in Art. 107 und 147 der Bayerischen Verfassung
gewährleistet sei, werde verletzt.
II.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat
die Popularklage am 21. Dezember 2011 abgewiesen. Die Rechtsverordnung der
Gemeinde Vaterstetten zur Ladenöffnung im Ortsteil Parsdorf an vier Sonntagen
des Jahres 2011 ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.
Die
Verordnung beruht auf der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 14 des Gesetzes
über den Ladenschluss. Danach dürfen Läden aus Anlass von Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen
geöffnet sein. Diese Möglichkeit stellt nicht infrage, dass die Arbeitsruhe an
Sonn- und Feiertagen die Regel bleibt. In diesem Rahmen hält sich die
angegriffene Verordnung. Besondere Anhaltspunkte dafür, dass sie gleichwohl keinen
angemessenen Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe gewährleisten und damit das
Untermaßverbot verletzen könnte, sind nicht zu erkennen.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
