Vf. 3-VII-05 München, 29. September 2005
Vf. 7-VIII-05
Pressemitteilung
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 29.
September 2005
über zwei Verfahren (Popularklage und Meinungsverschiedenheitenverfahren)
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
des Gesetzes zur Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und
der Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht (Gerichtsauflösungsgesetz – BayObLGAuflG) vom 25. Oktober 2004 (GVBl S. 400).
I.
Gegenstand der Verfahren ist die Frage, ob die Auflösung des Bayerischen
Obersten Landesgerichts und der Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht gegen die
Bayerische Verfassung verstößt.
Durch § 1 des Gerichtsauflösungsgesetzes vom 25. Oktober 2004 wurde dem
Bayerischen Obersten Landesgerichts sowie der Staatsanwaltschaft bei diesem
Gericht die organisationsrechtliche Grundlage entzogen; das Gericht soll unter
Überleitungsbestimmungen bis zum 1. Juli 2006 aufgelöst werden.
II.
1. Gegen das Gerichtsauflösungsgesetz wurde von einzelnen Bürgern und
dem „Verein der Freunde des Bayerischen Obersten Landesgerichts e.V.“
Popularklage erhoben. Außerdem hat die SPD-Fraktion ein Meinungsverschiedenheitenverfahren
über die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes beantragt.
Die Antragsteller sind der
Auffassung, das Gerichtsauflösungsgesetz verstoße gegen die Bayerische Verfassung.
Sie machen im Wesentlichen geltend, die Auflösung des Gerichts sei ein
erheblicher Eingriff in den Bereich der rechtsprechenden
Gewalt, der unter anderem die Einheitlichkeit der Rechtsauslegung und -anwendung
in Bayern beeinträchtige. Er verletze das Grundrecht auf wirkungsvollen
gerichtlichen Rechtschutz, da in Zukunft nicht mehr in der bisherigen
Schnelligkeit und Qualität Rechtsschutz gewährt werden könne. Ebenso seien das
Willkürverbot und das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Es gebe
keine sachgerechten Gründe für die Gerichtsauflösung; die angegebenen Gründe
der finanziellen Einsparung sowie regionalpolitische Erwägungen seien rechtsprechungsextern;
die zu erzielende Einsparung sei marginal; diese Gründe könnten deshalb die
Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht rechtfertigen, das eine
lange Tradition und eine bundesweit anerkannte Fachkompetenz aufweise. Der Gesetzgeber
habe die Vor- und Nachteile der Auflösung nicht sorgfältig gegeneinander abgewogen
und Alternativen nicht ergebnisoffen geprüft, sondern aufgrund einer Festlegung
durch den Ministerpräsidenten gehandelt, der ein Zeichen des Sparwillens habe
setzen wollen. Das Rechtsstaatsprinzip sei dadurch verletzt; ein Grundrechtsschutz
durch ein transparentes parlamentarisches Verfahren sei nicht gegeben gewesen.
Vielmehr seien die Betroffenen in ihrer Meinungsbildung und der Einbringung
ihrer Meinung in den Gesetzgebungsprozess beeinträchtigt
worden. Außerdem sei das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt.
2. Der Bayerische Landtag und
die Bayerische Staatsregierung halten
das Gerichtsauflösungsgesetz für verfassungsgemäß. Aus der Regierungserklärung
des Ministerpräsidenten habe sich für den Landtag keine rechtliche Bindung
ergeben; die einzelnen Abgeordneten seien nur ihrem Gewissen verantwortlich.
Die Aufhebung des Bayerischen Obersten Landesgerichts sei vom Parlament
intensiv und ergebnisoffen erörtert und nach Abwägung der maßgeblichen
Gesichtspunkte sowie unter Einbeziehung möglicher Alternativen beschlossen
worden. Der gerichtliche Rechtsschutz sei – ebenso wie in anderen
Bundesländern, die ebenfalls kein Oberstes Landesgericht hätten – weiterhin
wirkungsvoll. Die Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung werde nicht
unverhältnismäßig verschlechtert. Die Auflösung sei durch die jährlich auf
Dauer zu erwartenden Einsparungen von ca. 1,48 Mio. € sachlich gerechtfertigt;
dabei komme es nicht auf die Relation dieses Betrags zum Staatshaushalt oder
zum Justizhaushalt an; abzustellen sei insoweit auf eine Gesamtbetrachtung
aller Sparmaßnahmen. Wegen dieser Einsparung seien die Nachteile, die mit der
Auflösung des Gerichts verbunden seien, hinzunehmen. Die betreffenden
Rechtsprechungsaufgaben könnten auch durch die bayerischen Oberlandesgerichte
wahrgenommen werden; die Vorteile der Zuständigkeitskonzentration für
bestimmte Rechtsmaterien blieben weitgehend erhalten. Das parlamentarische
Verfahren habe den Anforderungen der Verfassung entsprochen. Das
Rechtsstaatsprinzip und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz seien deshalb nicht
verletzt.
III.
Der
Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 29. September 2005 entschieden, dass
das Gerichtsauflösungsgesetz mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist.
Der
Verfassungsgerichtshof habe nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die
zweckmäßigste, vernünftigste oder beste Lösung gewählt habe. Gegenstand einer
Normenkontrolle sei nur das angegriffene Gesetz selbst, nicht aber die
Überprüfung von Vorgängen im Vorfeld eines Gesetzgebungsverfahrens, wie etwa
die Regierungserklärung des Ministerpräsidenten. Das allein maßgebliche
Gesetzgebungsverfahren beim Gerichtsauflösungsgesetz leide nicht unter
verfassungsrechtlichen Mängeln. Die Betroffenen seien im Rahmen dieses
Verfahrens angehört worden. Das Gesetz sei im üblichen parlamentarischen
Verfahren beraten und beschlossen worden. Dabei seien die Probleme, Vor- und
Nachteile der Gerichtsauflösung sowie Alternativen erörtert worden. Eine
„Vorfestlegung“ der Abgeordneten durch die Regierungserklärung des
Ministerpräsidenten habe rechtlich nicht bestehen können. Es habe vielmehr in
der freien Entscheidung und in der Verantwortung des jeweiligen Abgeordneten
gelegen, ob er dem Gerichtsauflösungsgesetz zustimme. Welche Motive dem
Stimmverhalten der Abgeordneten zugrunde gelegen hätten, entziehe sich der
Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof. Die staatliche
Justizgewährungspflicht sei nicht verletzt, da durch die Übertragung der
Rechtsprechungsaufgaben des Obersten Landesgerichts auf die Oberlandesgerichte
sichergestellt sei, dass diese Aufgaben auch weiterhin sachgerecht erfüllt
würden. Wenn der Gesetzgeber die Stellung der rechtsprechenden
Gewalt und die Pflicht zur Justizgewährung beachte, dann könnten auch
rechtsprechungsexterne Gründe eine gerichtsorganisatorische Regelung
rechtfertigen. Die Einsparung von Haushaltsmitteln in nicht vernachlässigbarem
Umfang sei ein solcher sachlich rechtfertigender Grund. Dem Bürger werde durch
das Gerichtsauflösungsgesetz der bestehende Rechtsschutz nicht entzogen; die
Gewährung des Rechtsschutzes werde lediglich vom Obersten Landesgericht auf die
Oberlandesgerichte verlagert.
Zu der Entscheidung im Einzelnen:
A. Der Verfassungsgerichtshof prüft in
Normenkontrollverfahren nicht, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste,
vernünftigste oder beste Lösung gewählt hat.
B. Verfahrensgegenstand können nur das
Gerichtsauflösungsgesetz selbst und das betreffende Gesetzgebungsverfahren
sein. Vorgänge, die im Vorfeld des parlamentarischen Verfahrens liegen, können
die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes grundsätzlich nicht begründen.
1. Die Ankündigung des Ministerpräsidenten, das
Bayerische Oberste Landesgericht solle „abgeschafft“ werden, ist Ausübung
seiner Richtlinienkompetenz. Derartige Richtlinienentscheidungen, die auch besonders
bedeutsame Einzelprobleme enthalten können, gehören nicht zum
Gesetzgebungsverfahren und sind schon aus diesem Grund nicht Gegenstand einer
verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass in
der Formulierung der Regierungserklärung die Gerichtsauflösung in einer die rechtsprechende Gewalt nicht hinreichend beachtenden Weise
in einen Zusammenhang mit einer allgemeinen Strukturreform der Verwaltung
gestellt wurde. Diese mit dem Gewaltenteilungsgrundsatz nicht vereinbare
Zuordnung in der Regierungserklärung kann allerdings nicht zur
Verfassungswidrigkeit des später vom Parlament beschlossenen Gesetzes führen.
Dass die Umsetzung dieser Richtlinienentscheidung
eines formellen Gesetzes bedurfte und dass damit die abschließende
Entscheidungskompetenz beim Bayerischen Landtag lag, wurde durch die
Richtlinienentscheidung nicht in Frage gestellt. Es oblag ausschließlich der freien
und ungebundenen Entscheidung des Parlaments, ob es der vom Ministerpräsidenten
beabsichtigten Politik folgen wollte.
2. Auch angesichts des Ressortprinzips ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die zuständige Staatsministerin
der Justiz entsprechend der Richtlinienentscheidung des Ministerpräsidenten,
die auch vom Kabinett getragen wurde, die Auflösung des Bayerischen Obersten
Landesgerichts und der Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht betrieb.
3. Die Abgeordneten des Bayerischen Landtags sind nur
ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden. Eine
rechtsverbindliche Festlegung der Abgeordneten der Regierungsfraktion im Sinn
einer „Vorfestlegung“ durch die Richtlinienentscheidung des Ministerpräsidenten
konnte somit rechtlich nicht bestehen. Welche Motive dem Stimmverhalten der
Abgeordneten, die dem Gerichtsauflösungsgesetz zugestimmt haben, zugrunde
lagen, entzieht sich der Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof.
C. Das Rechtsstaatsprinzip ist nicht verletzt.
1. Das dem Gerichtsauflösungsgesetz zugrunde liegende
Gesetzgebungsverfahren leidet nicht unter verfassungsrechtlichen Mängeln.
a) Eine Verfassungswidrigkeit des
Gerichtsauflösungsgesetzes kann nicht mit Mängeln des Gesetzentwurfs der
Staatsregierung begründet werden. Eine Gesetzesinitiative stellt die Sicht der
Staatsregierung dar. Die abschließende Entscheidung über Vor- und Nachteile des
Gesetzes oblag ausschließlich der Entscheidung und Verantwortung des Landtags.
b) Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der
Antragsteller, es fehle an einem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren, weil
die Betroffenen ausgeschaltet und dadurch in ihrer Meinungsbildung behindert worden
seien.
aa) Ein verfassungsrechtlicher Anspruch der betroffenen
Praxis darauf, schon bei den politischen Vorüberlegungen für ein Gesetzgebungsvorhaben argumentativ mitwirken zu können,
besteht nicht. Die Betroffenen haben in aller Regel Gelegenheit, im Zeitraum
zwischen der politischen Ankündigung eines Vorhabens und der Erarbeitung des
erforderlichen Gesetzentwurfs sowie während des eigentlichen Gesetzgebungsverfahrens
ihre Argumente geltend zu machen.
bb) Im hier allein maßgeblichen Gesetzgebungsverfahren
ist eine „Ausschaltung“ der Meinungsbildung der Betroffenen nicht
festzustellen.
Der Gesetzentwurf wurde in die Praxis- und
Ressortanhörung gegeben. Später wurden die betroffenen Verbände angehört. Der
Gesetzentwurf wurde dem Bayerischen Landtag vorgelegt, der über die Vorlage im
üblichen parlamentarischen Verfahren beriet. Die Frage der Gerichtsauflösung
wurde bereits vor diesem Zeitpunkt bei einer Anhörung mit mehreren Experten
ausführlich erörtert. Sowohl im Vorfeld als auch im eigentlichen
parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren hatten die Betroffenen somit Gelegenheit,
ihre Meinung zu bilden und zu artikulieren.
c) Ein Verstoß gegen eine etwaige Pflicht des
Gesetzgebers, „Grundrechtsschutz durch Verfahren“ zu gewährleisten liegt nicht
vor.
aa) Es liegt keiner der Fälle vor, in denen
ausnahmsweise besondere Anforderungen bezüglich der Intensität und Tiefe einer
parlamentarischen Beratung bestehen.
Vor allem sind nicht die Grundsätze einschlägig, die
für Bestandsänderungen im kommunalen Bereich gelten.
Diese Anforderungen an den Gesetzgeber ergeben sich aus der besonderen
institutionellen Garantie der Selbstverwaltung der Gemeinden. Eine
vergleichbare Selbstverwaltung besteht für einzelne Gerichte jedoch nicht.
bb) Die von den Antragstellern behaupteten Defizite bei
der parlamentarischen Behandlung des Gerichtsauflösungsgesetzes können nicht
festgestellt werden.
Vor der Befassung des Bayerischen Landtags hatte das
Bayerische Staatsministerium der Justiz eine Praxisanhörung durchgeführt, bei
der auch der Präsident des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der
Generalstaatsanwalt bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht Stellung nehmen
konnten.
Im parlamentarischen Raum sind der
Gesetzesentscheidung vorangegangen ein Bericht der Staatsministerin der Justiz
vom 4. März 2004 und eine Anhörung von 13 Experten am 6. Mai 2004. In ihrem
Bericht legte die Staatsministerin der Justiz die Gründe für die Auflösung des
Gerichts dar und erklärte, dass sie keine Alternativen für die Auflösung sehe,
da diese Alternativen nur 50 % der angestrebten Einsparung erbringen würden.
Bei der Anhörung am 6. Mai 2004 wurden die bei einer Auflösung des Bayerischen
Obersten Landesgerichts entstehenden Fragen und Probleme unter Einschluss von
Alternativen umfassend dargelegt und erörtert sowie durch schriftliche
Stellungnahmen vertieft.
Das Gesetz selbst wurde im üblichen parlamentarischen
Ablauf beraten und beschlossen. Bereits bei der Ersten Lesung des
Gesetzentwurfs wurden Für und Wider des Gerichtsauflösungsgesetzes
im Plenum des Landtags erörtert; dabei kamen auch Alternativen zur Sprache.
Auch in den Ausschussberatungen wurden die einschlägigen Fragen beraten und
diskutiert.
Eine Würdigung der gesamten Abläufe ergibt, dass sich
das Parlament mit den Problemen und den Vor- und Nachteilen der
Gerichtsauflösung sowie mit Alternativen befasst hat. Es lag im autonomen,
nicht überprüfbaren Entscheidungsbereich des einzelnen Abgeordneten, die
wägende Entscheidung zu treffen, ob er die Nachteile der Gerichtsauflösung
angesichts der Vorteile in Kauf zu nehmen und zu verantworten gewillt war. Aus
der Tatsache, dass die Parlamentsmehrheit den Argumenten gegen die Auflösung
des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der Staatsanwaltschaft bei diesem
Gericht sowie den insoweit vorgeschlagenen Alternativen nicht gefolgt ist, kann
nicht hergeleitet werden, eine Abwägung habe nicht stattgefunden. Die
Verfassung geht davon aus, dass der Abgeordnete im Bewusstsein, Vertreter des
ganzen Volkes zu sein, seine Aufgaben verantwortungsbewusst und sachbezogen
wahrnimmt; die Motive, aus denen der Abgeordnete seine Entscheidung trifft,
sind gerichtlich nicht nachprüfbar.
Das Gesetzgebungsvorhaben
war zudem in der Öffentlichkeit bekannt und wurde dort diskutiert. Insgesamt
kann deshalb nicht von mangelnder Transparenz oder fehlender Öffentlichkeit des
Verfahrens gesprochen werden.
2. Die Gerichtsauflösung verletzt nicht den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
a) Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kommt in erster
Linie eine die individuelle Freiheitssphäre verteidigende Funktion zu. Jedoch
können sich aus ihm auch Schranken für organisatorische Maßnahmen ergeben,
wobei allerdings im Blick zu behalten ist, dass dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hier von vornherein ein geringeres Gewicht
zukommt.
b) Ziel des Gesetzgebers war es vor allem,
Haushaltsmittel einzusparen. Die Maßnahme sollte Teil einer durch die
schwierige Haushaltslage veranlassten Strukturreform sein. Sie kann deshalb
nicht isoliert betrachtet werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass das
angegriffene Gesetz – im Rahmen eines solchen Gesamtkonzepts – zur Erreichung
der angestrebten Ziele schlechthin ungeeignet ist; es wird jedenfalls zu einer
gewissen, auch dauerhaften Einsparung führen. Auch bei der Frage, ob der
Gesetzgeber die Gerichtsauflösung für „erforderlich“ halten durfte, ist diese Maßnahme
nicht isoliert, sondern als Teil einer umfassenden, für notwendig erachteten
Strukturreform zu sehen.
Die Erforderlichkeit einer Einsparungsmaßnahme im
Rahmen eines Gesamtkonzepts kann nicht mit dem Vorbringen in Zweifel gezogen werden,
es stünden an anderer Stelle mindestens gleich ergiebige Einsparungsquellen
oder schonendere Alternativen zur Verfügung. Dies
steht nicht im Einklang mit der Prärogative des
Parlaments zur Gesamtbeurteilung der wirtschaftlich-finanziellen Lage, seinem
Recht zur Prioritätensetzung und zu seiner Verpflichtung, möglichst allen
Aufgaben in gleicher Weise gerecht zu werden.
Auch bei der Frage, ob die Grenze der Zumutbarkeit
gewahrt ist, hat der Gesetzgeber eine weite Abwägungs- und Entscheidungsprärogative.
Bei der Überprüfung des betreffenden Vorgangs hat der Verfassungsgerichtshof deshalb
Zurückhaltung zu üben. Bei dieser Beschränkung des Prüfungsumfangs ist eine zu
beanstandende gesetzgeberische Fehleinschätzung nicht erkennbar.
3. Das Gerichtsauflösungsgesetz verletzt nicht die
staatliche Justizgewährungspflicht.
a) Nach der rechtsstaatlichen Justizgewährungspflicht
ist der Staat verpflichtet, für eine funktionsfähige Rechtspflege zu sorgen,
dass also Gerichte zur Verfügung stehen, die in richterlicher Unabhängigkeit
alle auf sie zukommenden Aufgaben in der richtigen Besetzung und mit der
gebotenen Sorgfalt bewältigen können.
b) Durch das Gerichtsauflösungsgesetz wird die
Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung als solcher nicht eingeschränkt. Mit der
Übertragung der Rechtsprechungsaufgaben des Bayerischen Obersten Landesgerichts
auf die Oberlandesgerichte ist sichergestellt, dass diese Aufgaben auch
weiterhin von ordnungsgemäß besetzten Gerichten in sachgerechter Weise erfüllt
werden.
Die Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung wird nicht
durch die von den Antragstellern befürchtete Qualitätseinbuße beeinträchtigt.
Die Antragsteller weisen darauf hin, dass die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten
Landesgerichts unstrittig ein besonderes Qualitätsniveau erreicht hat, das
bundesweit hohe Wertschätzung erfährt. Jedoch sind auch die Oberlandesgerichte
dazu qualifiziert, die staatliche Justizgewährungspflicht zu erfüllen und die
auf sie übergegangenen Rechtsprechungsaufgaben sachgemäß zu erledigen.
Auch wenn man dessen ungeachtet Qualitätsminderungen
in Rechnung stellt, würde das die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege in Bayern
nicht in verfassungswidriger Weise beeinträchtigen. Die Justizgewährungspflicht
garantiert lediglich, dass in Bayern funktionsfähige, unabhängige Gerichte
bestehen, besagt aber nichts über eine Organisationshöhe und -qualität dieser
Gerichte. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass in den Ländern,
die kein Oberstes Landesgericht errichtet haben, eine Beeinträchtigung der
Justizgewährung oder der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege als solcher nicht
erkennbar geworden ist.
D. Das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) ist nicht
verletzt.
1. Dem Gesetzgeber steht bei Organisationsakten ein
weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum zu. Es genügt, dass sich für seine
Entscheidung ein sachlich vertretbarer Grund von einigem Gewicht anführen
lässt; dabei muss es sich nicht um einen „zwingenden“ Grund handeln.
Bei Maßnahmen der Gerichtsorganisation hat der
Gesetzgeber allerdings die Stellung der Rechtsprechung als dritter Gewalt zu
achten. Hierzu hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die
Verlagerung von Senaten des Verwaltungsgerichtshofs hervorgehoben, dass die
ordnungsgemäße Wahrnehmung der Funktionen eines oberen Landesgerichts, seine
Wirkungsmöglichkeit im Bereich der Rechtsprechung, gesichert bleiben muss; in
diesem Zusammenhang sind die Vor- und Nachteile in die Abwägung des Gesetzgebers
einzubeziehen.
Für die Gewährleistung der Funktionen der Rechtsprechung
allgemein sowie für die Belange des rechtsuchenden Bürgers kommt es maßgeblich
darauf an, dass die Rechtsprechungsaufgaben der jeweiligen Ebene, etwa – wie
hier – auf der Ebene eines oberen Landesgerichts, tatsächlich erfüllt werden.
Deshalb führt die Auflösung eines Gerichts jedenfalls dann nicht zu einer
Beeinträchtigung der allgemeinen Funktionswahrnehmung der rechtsprechenden
Gewalt als solcher, wenn die Rechtsprechungsfunktionen der betreffenden Ebene
von anderen Gerichten übernommen werden.
Werden die Stellung der rechtsprechenden
Gewalt und die allgemeine Justizgewährungspflicht vom Gesetzgeber beachtet, so
müssen die Gründe für eine gerichtsorganisatorische Regelung nicht spezifisch
darauf bezogen sein, die Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung zu optimieren.
Vielmehr können auch rechtsprechungsexterne Gründe eine
Gerichtsorganisationsregelung rechtfertigen.
2. Nach diesen Grundsätzen ist das
Gerichtsauflösungsgesetz unter dem Blickwinkel des Willkürverbots nicht zu
beanstanden.
a) Zur Begründung des Gerichtsauflösungsgesetzes wird
vor allem darauf verwiesen, dass der Staat „angesichts der äußerst schwierigen
Haushaltslage, die durch knappe Finanzmittel der öffentlichen Hand und stetig
sinkende Steuereinnahmen gekennzeichnet ist“, alle vertretbaren Möglichkeiten
zur Einsparung von Haushaltsmitteln ergreifen müsse.
b) Das Parlament hat im Rahmen des
Budgetbewilligungsrechts die vorhandenen Finanzmittel so zu verteilen, dass der
Staat möglichst all seinen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen und Aufgaben
entsprechend ihrer Bedeutung für den gesamten Staat und den einzelnen Bürger
nach Maßgabe der vorhandenen Mittel gerecht werden kann.
Im Rahmen einer solchen Gesamtbewertung kann es ein
legitimes Anliegen des Gesetzgebers sein, die Kosten auch des Justizbereichs zu
begrenzen. Der Staat muss zwar wegen der Justizgewährungspflicht dafür sorgen,
dass die Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt durch
unabhängige Gerichte sachgerecht erfüllt werden kann. Dies setzt nicht zwingend
den Bestand eines obersten Landesgerichts voraus, dessen Errichtung
bundesrechtlich in das Ermessen der betroffenen Länder gestellt ist. Der
Landesgesetzgeber hat insoweit einen Gestaltungs- und Bewertungsspielraum, der
auch Einsparungsmaßnahmen umfassen kann.
c) Diesen Gestaltungs- und Bewertungsspielraum hat
der Gesetzgeber nicht verlassen.
aa) Der generelle Ausgangspunkt der gesetzgeberischen
Überlegungen, dass eine schwierige Haushaltslage auch eine Organisationsänderung
der Rechtspflege rechtfertigen kann, ist in seinem Kern verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
Eine evidente Fehlbeurteilung des Gesetzgebers kann
hier nicht angenommen werden. Die generellen Faktoren, die die vom Gesetzgeber
angenommene schwierige Haushaltslage verursachen, vor allem hohe Arbeitslosigkeit,
sinkende Steuereinnahmen und schwaches Wirtschaftswachstum, sind allgemein
bekannt. Überdies ist den Art. 78 bis 82 BV generell der Grundsatz des
sparsamen Finanzgebarens zu entnehmen. Wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass
die Auflösung eines Gerichts langfristig zu nicht völlig zu vernachlässigenden
Einsparungen führen wird, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
selbst wenn insoweit weniger als die in der Gesetzesbegründung angegebenen 1,48
Mio. € jährlich erreicht werden sollten.
bb) Es ist dabei nicht erforderlich, darüber zu
entscheiden, ob eine Einsparung von bis zu 1,48 Mio. € jährlich ab 2019 in
Relation zum gesamten Staatshaushalt „beträchtlich“ ist. Eine gesetzgeberische
Einzelmaßnahme muss im Gesamtsystem des betreffenden politischen Konzepts
gesehen werden. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die
Gerichtsauflösung eine Teilmaßnahme eines umfassenden Einsparungs- und
Neustrukturierungsvorhabens darstellt und weitere Einsparungsmaßnahmen folgen,
so dass sich aus der Summierung aller Maßnahmen eine spürbare Entlastung des
Staatshaushalts ergeben werde.
Es kann nicht argumentiert werden, die betreffenden
Einsparungen hätten an anderer Stelle, darunter auch im Bereich der Justiz
selbst, ebenso gut erzielt werden können. Dieses Argument berücksichtigt nicht
ausreichend, dass es die Aufgabe des Parlaments ist, im Rahmen des Möglichen
die vorhandenen Finanzmittel so zu verteilen, dass möglichst alle verfassungsrechtlichen
Aufgaben und Verpflichtungen des Staates erfüllt werden. Wenn dem Gesetzgeber
bei jeder konkreten Einsparungsmaßnahme entgegen gehalten werden könnte, die
betreffende Einsparung sei an anderer Stelle zu erzielen, wäre er faktisch
handlungsunfähig. Es kommt dem Verfassungsgerichtshof auch nicht zu, dem
Gesetzgeber vorzuschreiben, die für notwendig angesehenen Einsparungen bei anderen
Behörden oder durch anderweitige Organisationsentscheidungen vorzunehmen.
cc) Der Gesetzgeber ist ersichtlich davon ausgegangen,
bei einer Kosten-Nutzen-Analyse würden sich keine derartigen Nachteile ergeben,
dass die gesetzgeberische Maßnahme in Frage gestellt werde. Als Grundlage der
prognostischen Annahme des Gesetzgebers diente die Feststellung, dass auch die
drei bayerischen Oberlandesgerichte und die Staatsanwaltschaften bei diesen
Gerichten mit hervorragend qualifizierten Richtern, Staatsanwälten und
Mitarbeitern besetzt sind und dass in den übrigen Ländern der Bundesrepublik
Deutschland die Erfüllung der betreffenden Aufgaben durch die
Oberlandesgerichte nicht zu offenkundigen, schweren Problemen geführt hat.
Diese Einschätzung des Gesetzgebers ist nicht offensichtlich fehlerhaft oder
eindeutig widerlegbar.
dd) Dem Gerichtsauflösungsgesetz liegen keine Überlegungen
zugrunde, die – wie die Antragsteller meinen – evident sachwidrig sind.
Gesichtspunkte wie „Regionalisierung“ und
„Dezentralisierung“ sind auch im Rahmen einer Gerichtsauflösung nicht evident
sachwidrig, sondern können im Rahmen eines Gesamtkonzepts zu würdigende sachgerechte
Gründe sein. Das Gerichtsauflösungsgesetz wird primär dadurch sachlich
gerechtfertigt, dass Haushaltmittel eingespart werden. Dass daneben zusätzlich
der Gedanke eine Rolle gespielt haben mag, ein politisches Zeichen mit Symbolcharakter
zu setzen, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der im Übrigen vom Gesetzgeber
mit sachlichen Erwägungen gerechtfertigten Regelung.
d) Die Nachteile, die das Gerichtsauflösungsgesetz
dadurch mit sich bringt, dass ein hoch angesehenes Gericht mit langer Tradition
aufgelöst wird, lassen die Regelung nicht als evident sachwidrig erscheinen.
Die betreffende Wertung des Gesetzgebers ist nicht
offenkundig fehlerhaft oder widerlegbar. Sie beruht auf den Annahmen, dass die
Gerichtsauflösung auf Dauer zu einer jährlichen Einsparung von etwa 1,48 Mio. €
führt und dass dessen Rechtsprechungsaufgaben von den Oberlandesgerichten
weitergeführt werden können. Den Nachteilen, besonders dem gewissen Verlust an
Einheitlichkeit der Rechtsauslegung, hat der Gesetzgeber dadurch
entgegengewirkt, dass die Entscheidung über bestimmte Rechtsgebiete bei den Oberlandesgerichten
Bamberg und München konzentriert sind.
Auch wenn man Qualitätseinbußen nicht ausschließt, so
führt dies nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gerichtsauflösungsgesetzes. Wenn
die von der Verfassung gebotene Erfüllung der allgemeinen Justizgewährungspflicht
und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung eingehalten
werden, dann sind auch gewisse Qualitätsminderungen in der Rechtsprechung
verfassungsrechtlich hinnehmbar.
E. Der Gemeinwohlauftrag ist nicht verletzt.
Der Inhalt des Gemeinwohlbegriffs wird in der
parlamentarischen Demokratie letztlich durch den Gesetzgeber geformt. Soweit er
hierbei sachliche Erwägungen anstellt, die nicht eindeutig widerlegbar oder
offensichtlich fehlerhaft sind, muss sie auch der Verfassungsgerichtshof
anerkennen und darf sich nicht über sie hinwegsetzen Die Wertungen und
Erwägungen des Gesetzgebers zur Auflösung des Bayerischen Obersten
Landesgerichts und der Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht sind indes nicht
offenkundig verfehlt und verstoßen deshalb nicht gegen den Gemeinwohlauftrag.
F. Der Gewaltenteilungsgrundsatz wird nicht
verfassungswidrig berührt.
Die in der Verfassung vorgenommene Verteilung der
Gewichte zwischen den drei Gewalten muss aufrechterhalten bleiben; keine Gewalt
darf ein in der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über die andere
Gewalt erhalten und keine Gewalt darf der für die Erfüllung ihrer
verfassungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeiten beraubt werden.
In die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt, vor allem in deren Kernbereich, nämlich
die konkrete Ausübung der Rechtsprechung durch den einzelnen unabhängigen
Richter, wird durch das Gerichtsauflösungsgesetz nicht eingegriffen. Die
Rechtsprechungsaufgaben, die bisher dem Bayerischen Obersten Landesgericht
oblagen, werden vielmehr auch weiterhin von sachlich und persönlich unabhängigen
Richtern wahrgenommen. Das Gesetz nimmt der rechtsprechenden
Gewalt auch keine ihrer unabdingbaren Zuständigkeiten.
Ein Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz käme
nur dann in Betracht, wenn an den Kernbereich der Rechte einer Staatsgewalt –
wie etwa bei der dritten Gewalt die Unabhängigkeit der Richter – gerührt oder
maßgebliche, Identität verleihende Zuständigkeiten und Aufgaben ausgehöhlt
würden. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass „die dritte Gewalt“
insgesamt durch eine Organisationsregelung, wie sie das Gerichtsauflösungsgesetz
trifft und wie sie in den übrigen Ländern besteht, in ihrem Kernbereich
tangiert wird oder dass ihre maßgeblichen Kompetenzen ausgehöhlt werden.
G. Die Effektivität des Rechtsschutzes wird durch das
Gerichtsauflösungsgesetz nicht berührt. Der Rechtsschutz ist nur vom
Bayerischen Obersten Landesgericht auf die Oberlandesgerichte verlagert worden.
Für den Bürger besteht auch weiterhin wirkungsvoller gerichtlicher Rechtsschutz
in dem Umfang, wie ihn der Staat von Verfassungs
wegen zur Verfügung zu stellen hat.
H. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist nicht
verletzt. Das Gerichtsauflösungsgesetz betraut in vorherbestimmter Weise die
Richter der Oberlandesgerichte mit den Aufgaben, für die bisher die Richter des
Obersten Landesgerichts zuständig waren. Anhand dieser gesetzlichen Regelungen
zusammen mit den jeweiligen Geschäftsverteilungsplänen ist der gesetzliche
Richter zu bestimmen.