Vf.
2-IX-00
P r e s s e m i t t e i l u n g
zur Entscheidung des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs vom
31. März 2000
im Verfahren
Volksbegehren "Mehr Demokratie in
Bayern: Faire Volksrechte im Land"
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die
Frage, ob ein Volksbegehren zulässig ist, das die derzeitigen Regelungen über
Volksbegehren und Volksentscheide unter anderem wie folgt ändern will:
- bei Volksentscheiden soll, auch wenn
es um eine vollplebiszitäre Verfassungsänderung geht, vom Volk ohne
Mindestbeteiligung entschieden werden;
- Volksinitiativen, Volksbegehren und
Volksentscheide sollen auch dann zulässig sein, wenn sie sich auf den
Staatshaushalt auswirken;
- Ein Volksentscheid soll durchgeführt
werden, wenn dies von 5 % der Stimmberechtigten, und nicht wie bisher von 10 %,
verlangt wird;
- 25.000 Stimmberechtigte sollen das
Recht haben, den Landtag mit bestimmten Gegenständen der politischen
Willensbildung zu befassen (sogenannte Volksinitiative).
Das Bayerische Staatsministerium des
Innern hält das Volksbegehren für unzulässig. Es sei mit den demokratischen
Grundgedanken nicht vereinbar, bei vollplebiszitären Verfassungsänderungen auf
ein Quorum zu verzichten, denn die Bayerische Verfassung beanspruche einen
erhöhten Bestandsschutz. Wenn Volksgesetze in den Staatshaushalt eingreifen
könnten, beeinträchtige dies das Budgetrecht des Landtags. Die Senkung des
Quorums von 10 % auf 5 % könne dazu führen, daß Volksgesetze ohne hinreichende
demokratische Legitimation beschlossen werden könnten. Die vom Volksbegehren
vorgesehenen Änderungen würden zu einer
Schwächung der Funktionsfähigkeit des Landtags führen.
Nach Auffassung der Betreiber des
Volksbegehrens ist dieses zulässig. Die beabsichtigten Änderungen lägen im
Bereich dessen, was das Volk als Träger der Staatsgewalt regeln könne. Die
Meinung des Staatsministeriums des Innern beruhe auf Unterstellungen über die
Auswirkungen direkt-demokratischer Instrumente, die empirisch nicht belegt werden
könnten. Die vorgeschlagenen Bestimmungen verstießen nicht gegen die demokratischen
Grundgedanken nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV.
II.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof
hat entschieden, daß das Volksbegehren unzulässig ist.
Zusammenfassung der
Entscheidung:
Die im Volksbegehren vorgesehenen
Verfassungsänderungen können auch durch den verfassungsändernden Gesetzgeber
nicht erlassen werden, weil sie gegen die demokratischen Grundgedanken der
Bayerischen Verfassung verstoßen (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV).
1. Es gehört zu diesen Grundgedanken,
daß der Verfassung ein erhöhter Bestandsschutz zukommt und daß für
Verfassungsänderungen eine hinreichende demokratische Legitimation gegeben sein
muß. Wegen des Vorrangs der Verfassung müssen die Regelungen über
Verfassungsänderungen von denen der Änderung einfacher Gesetze abgehoben sein.
Auch der verfassungsändernde Gesetzgeber ist nicht befugt, bei vollplebiszitären
Verfassungsänderungen auf jegliches Quorum zu verzichten.
2. Budgetrecht und -verantwortung des
Parlaments gehören zu den demokratischen Grundgedanken. Falls Volksbegehren
auch Gesetze zum Inhalt haben könnten, die auf den Haushalt erheblichen Einfluß
nehmen könnten, wäre dem Parlament nicht mehr in vollem Umfang möglich,
entsprechend dem Wählerauftrag politische Gestaltung finanziell umzusetzen und
zu verantworten. Handlungs- und Funktionsfähigkeit des Parlaments wären in
einem bedeuten den Bereich nicht mehr gewährleistet.
3. Der Sinn der 10 %-Hürde bei
Volksbegehren ist es, den demokratischen Grundsatz zu verwirklichen, daß ein
politischer Gestaltungswille, der keinen größeren Rückhalt im Volk hat, von der
Gesetzgebung ausgeschlossen ist. Dieses Prinzip wäre vor dem Hintergrund, daß
bei einem anschließenden Volksentscheid - abgesehen von Verfassungsänderungen -
kein Quorum besteht, durch eine Senkung des Unterstützungserfordernisses auf 5
% verletzt. Die 10 %-Hürde macht die Volksgesetzgebung nicht etwa unmöglich,
sondern verleiht ihr erst die unabdingbare demokratische Legitimation und eine
der Parlamentsgesetzgebung vergleichbare Dignität. Auch die vorgeschlagene
freie Sammlung von Unterschriften beim Volksbegehren ist verfassungswidrig.
4. Die vorgeschlagene Volksinitiative
verstößt gegen die demokratischen Grundgedanken, weil mit lediglich 25.000
Unterschriften, also nur etwa 0,3 % der Stimmberechtigten, nicht die
Legitimation erworben werden kann, das Forum des Parlaments für sich in
Anspruch zu nehmen.
Zu der Entscheidung im
einzelnen:
Die gesetzlichen Voraussetzungen für
die Zulassung des Volksbegehrens sind nicht gegeben.
A.
Allgemeine Grundsätze zu Art. 75 Abs. 1
Satz 2 BV:
Gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV sind
Änderungen der Verfassung, die den demokratischen Grundgedanken der Verfassung
widersprechen, unzulässig. Der Schutzbereich dieser
"Ewigkeitsklausel" umfaßt alle wesentlichen Merkmale freiheitlicher,
rechtsstaatlicher Demokratie in der Ausprägung, die sie in der Bayerischen Verfassung gefunden haben. Die
Grundprinzipien der demokratischen Ordnung Bayerns sind damit dem Zugriff auch
des verfassungsändernden Gesetzgebers entzogen.
1. Bayern ist nach der
Grundentscheidung seiner Verfassung eine Demokratie. Das bedeutet nicht, daß
jegliches staatliche Handeln unmittelbar vom Volk selbst vorzunehmen ist. Eine
derartige "absolute" unmittelbare Demokratie wäre bei den realen
Gegebenheiten staatlichen Lebens, besonders der Bevölkerungszahl,
der Pluralität der Gesellschaft, der
Vielzahl und Komplexität sowie Häufigkeit der notwendigen Verwaltungs- und
Gesetzgebungsentscheidungen, nicht zu verwirklichen. Die Bayerische Verfassung
hat sich daher für eine repräsentative Demokratie und daneben für die
Möglichkeit der plebiszitären Gesetzgebung entschieden. Sie hat das
Spannungsverhältnis zwischen parlamentarischer Gesetzgebung und Volksgesetzgebung
in Kauf genommen. Die Verfassung geht - schon aus Gründen der praktischen
Durchführbarkeit - davon aus, daß plebiszitäre Willensbekundungen nur aus
konkreten, einzelnen Anlässen eingeleitet werden, daß sie also eine Ergänzung
des repräsentativen Systems sind. Diese Volksgesetzgebung bleibt in Bayern
weiterhin ungeschmälert möglich.
2. Zu den demokratischen Grundgedanken
gehört, daß die Verfassung auch im Verfahren der Volksgesetzgebung einen
erhöhten Bestandsschutz beansprucht und bei vollplebiszitären
Verfassungsänderungen eine angemessene demokratische Legitimation sicherstellen
will. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Ent-
scheidung vom 17. September 1999
herausgestellt, daß nach der Grundentscheidung der Verfassung die Stabilität
der Verfassung und ein Mindestmaß an demokratischer Legitimation durch ein
Quorum gewährleistet werden müssen. Bei der Festlegung dieses Quorums ist auch
der verfassungsändernde Gesetzgeber nicht völlig frei, sondern er hat
Mindestgrenzen einzuhalten.
3. Die demokratischen Wahlen sind der
unabdingbare demokratische Legitimationsakt. Grundsätzlich können nur
diejenigen Personen, Gruppen und Meinungen das Forum des Parlaments und die
Wahrnehmung von Aufgaben der Staatsgewalt in Anspruch nehmen, die hierzu in einer
demokratischen Wahl legitimiert worden
sind. Die Verfassung hat in Abwägung
zwischen der parlamentarischen Gesetzgebung und der Volksgesetzgebung beim
Volksbegehren ein Einleitungsquorum von 10 % ohne weiteres Abstimmungs- oder
Zustimmungsquorum beim Volksentscheid bei einfachen Gesetzen als ausreichend
angesehen, um der Volksgesetzgebung die erforderliche Dignität und Wirksamkeit
zu verleihen, eine angemesse-
ne Kräfteverteilung zu erreichen und
die notwendige demokratische Legitimation zu gewährleisten. Die Wahl als
demokratischer Legitimationsakt darf nicht dadurch entwertet werden, daß es
kleinen Gruppen, die bei den Wahlen keinen für Parlamentsmandate ausreichenden
Erfolg erzielt haben, allzu leicht ermöglicht wird, ohne hinreichenden Rückhalt
im Volk ihre politischen Vorstellungen durchzusetzen.
4. Die Bayerische Verfassung will eine
funktionierende Demokratie gewährleisten. Damit sind nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2
BV Verfassungsänderungen unzulässig, die die Funktionsfähigkeit der
demokratisch legitimierten Repräsentativorgane, die für die Verwirklichung
freiheitlich-rechtsstaatlicher Demokratie unverzichtbar sind, maßgeblich
beeinträchtigen oder die Gefahr solcher Beeinträchtigungen mit sich bringen.
Wenn die Hürden für Volksbegehren noch
leichter als nach der geltenden Verfassungsrechtslage zu überwinden wären,
müßten sich Parlamentsmehrheit und parlamentarische Opposition möglicherweise
häufiger mit Themen befassen, die nicht innerhalb ihres politischen Konzepts
liegen, zu dessen Verwirklichung sie vom Wähler beauftragt und demokratisch
legitimiert worden sind. Das würde die Handlungs- und Funktionsfähigkeit der
repräsentativen Organe deutlich beeinträchtigen. Das demokratische System der
Bayerischen Verfassung will sicherstellen, daß derartige Funktionsbeeinträchtigungen
weitgehend ausgeschlossen sind. Die
Volksgesetze erhalten durch die
verfassungsrechtlichen Verfahrensvorschriften, die vor allem gewährleisten, daß
hinter einem Volksbegehren auch tatsächlich ein im Volk hinreichend verankerter
und damit demokratisch legitimierter, ernsthafter Wille steht, gegenüber dem
Parlamentsgesetz ihre eigenständige Dignität. Dadurch, daß Volksbegehren erst
bestimmte verfahrensrechtliche Hürden überwinden müssen, wird erreicht, daß
Parlament und Staatsregierung sich darauf konzentrieren können, die Programme
zu verwirklichen, mit denen die politischen Parteien die Meinungen im Volk
gesammelt und gebündelt und mit denen sie sich zur Wahl gestellt haben. Das
wäre gefährdet, wenn die Voraussetzungen für Volksbegehren so einfach zu
erfüllen wären, daß mit einer Vielzahl von Volksbegehren mit geringer
demokratischer Legitimation gerechnet werden müßte.
Bei Verfassungsänderungen kann nicht
ausschließlich auf die Erfahrung abgestellt werden, daß die Volksgesetzgebung bisher
die Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane nicht beeinträchtigt hat. Eine auf
die Stabilität und Kontinuität des demokratischen Rechtsstaats angelegte
Verfassung muß stets den Wandel der Zeiten im Blick behalten und auch - soweit
möglich – negativen Entwicklungen entgegenwirken. Die Volksgesetzgebung ist –
wenn sie relativ leicht und ohne hinreichende Verankerung im Volk in Gang
gesetzt werden kann - nicht nur eine Möglichkeit, das Volk in den politischen
Prozeß einzubinden, sondern sie kann auch von Gruppen, die keinen ausreichenden
Rückhalt im Volk haben, als ein Instrument benutzt werden, das Mißbrauchs-,
Agitations- und Polarisierungsmöglichkeiten eröffnet, die die
Funktionsfähigkeit des gesamten demokratischen Systems beeinträchtigen können.
Diese Gefahr wäre besonders in politisch oder wirt-
schaftlich schwierigen Zeiten groß.
Eine Verfassung muß – auch und gerade im Hinblick auf die deutsche Geschichte -
für solche Zeiten Vorsorge treffen.
5. Die Funktionsfähigkeit
demokratischer Institutionen muß auch durch die Budgetverantwortung des
Parlaments gesichert sein. Nach der Bayerischen Verfassung soll das Budgetrecht
weitgehend dem Parlament zugeordnet sein. Im demokratischen Staat mit einer
pluralistischen Gesellschaft muß die Aufgabe gelöst werden, die Interessen
einzelner Gruppen mit dem Gemeinwohlinteresse auszugleichen. Der soziale
Ausgleich in der Gesellschaft muß gewährleistet werden, indem die
divergierenden wirtschaftlichen Interessen der Bürger mit Blick auf das
Gemeinwohl aufeinander abgestimmt und koordiniert werden. Diese Aufgabe kann
nur von einer einzigen, von der Mehrheit des Volkes getragenen und damit demokratisch
legitimierten Institution, die dem Volk verantwortlich ist, nämlich vom Parlament,
erfüllt werden. Nur das Parlament hat alle Staatseinnahmen und -ausgaben im
Blick und nur das Parlament kann deshalb nach verantwortungsbewußter
Einschätzung der Gesamtsituation entscheiden, wo das Schwergewicht des
finanziellen Engagements des Staates liegen soll und in welcher Abstufung andere
Bereiche demgegenüber zurücktreten müssen.
B.
Unter Berücksichtigung dieser
allgemeinen Grundsätze verstoßen folgende Regelungen des Gesetzentwurfs gegen
Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV:
1. Art. 74 Abs. 4 BV-E
Der im Volksbegehren vorgeschlagene
Art. 74 Abs. 4 BV-E sieht vor, daß bei einem Volksentscheid die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen entscheiden soll, unabhängig von der Höhe der
Beteiligung. Damit wären auch vollplebiszitäre Verfassungsänderungen ohne
Quorum möglich.
Die demokratischen Grundgedanken
umfassen einen erhöhten Bestandsschutz für die Verfassung und den Grundsatz,
daß für Verfassungsänderungen eine hinreichende demokratische Legitimation
gegeben sein muß. Der Verfassung kommt gegenüber dem einfachen Gesetz der
Vorrang zu, so daß die Regelungen über Verfassungsänderungen von denen der
Änderung einfacher Gesetze abgehoben
sein müssen. Die Befugnis des
verfassungsändernden Gesetzgebers kann sich jedenfalls nicht darauf erstrecken,
für vollplebiszitäre Verfassungsänderungen auf jegliches Quorum zu verzichten.
Sonst wäre weder für die unabdingbare Stabilität der Verfassung gesorgt, noch
dafür, daß bei Verfassungsänderungen stets eine
ausreichende demokratische Legitimation
vorhanden ist. Dazu kommt, daß die vorgeschlagene Regelung die Änderung der
Verfassung der Änderung einfacher Gesetze gleichstellt. Auch kann es die
Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems schwächen, wenn
Verfassungsänderungen, die auf parlamentarischem Wege regelmäßig nur beim
Zusammenwirken von politischer Mehrheit und politischer Minderheit möglich
sind, im Volksgesetzgebungsverfahren durch verhältnismäßig kleine Minderheiten
durchsetzbar wären. Art. 74 Abs. 4 BV-E verstößt mithin gegen die
demokratischen Grundgedanken der Verfassung im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 2
BV.
2. Art. 74 Abs. 6 BV-E
Der vorgeschlagene Art. 74 Abs. 6 BV-E
sieht vor, daß Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide, die sich
auf den Staatshaushalt auswirken, zulässig sein sollen; dementsprechend soll
der bisherige Art. 73 BV, wonach über den Staatshaushalt ein Volksentscheid
nicht stattfindet, wegfallen.
Das Budgetrecht des Parlaments gehört
zu den Grundgedanken im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV. Falls Volksbegehren
auch Gesetze zum Inhalt haben könnten, die das Budgetrecht des Parlaments
erheblich beeinträchtigen, wäre das Parlament, wenn es durch verschiedene,
möglicherweise sogar gegenläufige Volksentscheide zu wiederholten
Umschichtungen der Planung und Prioritätensetzung gezwungen würde, in einem
wesentlichen Teil seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtungen nicht mehr
funktionsfähig. Das Parlament müßte stets mit Volksbegehren rechnen, die - ohne
Einpassung in das politische Gesamtkonzept des Parlaments - die vom
Verfassungsgerichtshof dargelegten Grenzen überschreiten und auf den Haushalt
erheblichen Einfluß nehmen.
Eine sinnvolle, kontinuierliche Arbeit
und die Erfüllung der Aufgabe, entsprechend dem Wählerauftrag politische
Gestaltung finanziell umzusetzen und zu verantworten, wäre dem Parlament nicht
mehr in vollem Umfang möglich. Handlungs- und Funktionsfähigkeit des Parlaments
wären in einem bedeutenden Bereich nicht mehr gewährleistet. Das widerspräche
den demokratischen Grundgedanken der Bayerischen Verfassung.
Das Argument, der politische Diskurs
über die beabsichtigten finanzwirksamen Volksbegehren werde solche
Beeinträchtigungen vermeiden, greift nicht durch. Volksbegehren werden häufig
Anliegen verfolgen, die im demokratisch-politischen Diskurs in der
Öffentlichkeit positiv beurteilt werden. So würden Verbesserungen z.B. bei der
Schulausbildung, der Kranken- und Altenpflege, der inneren Sicherheit, dem
Umweltschutz, der Rechtspflege, dem Verkehrswesen usw. vom Ansatz her kaum auf
Widerstand in der Diskussion stoßen. Das Problem besteht jedoch darin, die begrenzten
Mittel des Staates mit den Wünschen in Deckung zu bringen, also im Ausgleich
verschiedener wünschenswerter Maßnahmen und in der Prioritätensetzung. Dieses
Problem kann bei einzelnen, zeitlich in Abständen aufeinanderfolgenden
Volksbegehren durch politischen Diskurs nicht in gleich effektiver Weise gelöst
werden wie im Parlament, das sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Staates im
Blick hat.
3. Art. 74 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BV-E
Art. 74 Abs. 2 Satz 1 BV-E sieht vor,
daß ein Volksbegehren zustandegekommen ist, wenn es von 5 % der
Stimmberechtigten unterstützt wird, wobei nach Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BV-E auch
die freie Unterschriftensammlung zulässig sein soll.
a) Dem demokratischen System der
Bayerischen Verfassung liegt der
Gedanke zugrunde, ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen repräsentativer und
plebiszitärer Gesetzgebung zu schaffen. Die Bayerische Verfassung hat sich
damit begnügt, das erforderliche demokratische Legitimationsniveau bei einem
plebiszitären Gesetz schon dann als gegeben anzusehen, wenn 10 % der
stimmberechtigten Bürger den Initiativakt des Volksbegehrens unterstützen und
wenn anschließend beim Volksentscheid - mit der Ausnahme von
verfassungsändernden Volksbegehren - die Mehrheit der abstimmenden Bürger,
unabhängig von der Höhe der Beteiligung, dem Gesetzentwurf zustimmt.
Der Sinn der 10 %-Hürde liegt vor allem
darin, den Grundsatz der Demokratie zu verwirklichen, daß ein politischer
Gestaltungswille, der keinen größeren Rückhalt im Volk hat, von Akten der
Gesetzgebung ausgeschlossen ist. Ein Volksentscheid soll deshalb nur
durchgeführt werden, wenn begründete Aussicht auf eine entsprechende
Unterstützung, also eine hinreichende demokratische Legitimation, besteht.
Andernfalls würde die Volksgesetzgebung schließlich diskreditiert werden. Die
Beibehaltung des vorhandenen Systems der Bayerischen Verfassung führt nicht zur
Marginalisierung oder Immobilisierung der Volksgesetzgebung. Bei ausreichendem
Rückhalt im Volk können auch weiterhin vom Volk eigene Gesetzentwürfe auf den
Weg gebracht werden. Die von der Verfassung geforderte Unterstützung durch 10 %
der Stimmberechtigten verleiht der Volksgesetzgebung erst die unabdingbare
Legitimation. Diese Prinzipien, die der Regelung des Art. 74 Abs. 1 BV zugrunde
liegen, wären vor dem Hintergrund, daß bei einem anschließenden Volksentscheid
- außer bei Verfassungsänderungen - kein Quorum besteht, durch eine Senkung des
Unterstützungserfordernisses auf 5 % verletzt.
Dem Argument, die Hürde von 10 % sei
schwierig zu überwinden und deshalb zu hoch, kann nicht gefolgt werden. Die
Hürde von 10 % mag zwar nicht leicht zu nehmen sein. Es ist jedoch gerade der
vom System der Bayerischen Verfassung dieser Hürde zugemessene Sinn und Zweck,
daß sie nicht allzu leicht überwindbar
sein soll, da sie sonst ihre Funktion
nicht erfüllen würde. Die 10 %-Hürde ist keinesfalls so hoch, daß sie
Volksbegehren von vornherein unmöglich macht. Im Vergleich mit anderen
Bundesländern sind die Hürden für die Volksgesetzgebung in Bayern aufs Ganze
gesehen am niedrigsten. Wenn Volksbegehren an dieser Hürde scheitern, so
beweist dies nicht, daß die Hürde zu hoch ist, sondern nur, daß das betreffende
Anliegen keinen ausreichenden Rückhalt im Volk hat. Der Vorschlag zur Absenkung
der Hürden für Volksbegehren zeigt, daß es im vorliegenden Volksbegehren nicht
darum geht, einen breit im Volk angelegten Volkswillen festzustellen und diesem
zum Durchbruch zu verhelfen, sondern darum, mit einer möglichst geringen Zahl
von Unterstützern die Absichten einzelner durchzusetzen.
Die Volksgesetzgebung ist nach der
Konzeption der Bayerischen Verfassung auch als gewisses Gegengewicht zur
parlamentarischen Gesetzgebungsgewalt ausgestaltet. Die Verfassung nimmt das
Parlament nicht in Schutz davor, daß sich andere Auffassungen durchsetzen, als
sie im Parlament vertreten werden. Sie will lediglich sicherstellen, daß diese
Vorstellungen auch von einem hinreichend großen Teil des Volkes getragen
werden. Andernfalls wäre es möglich, daß schon ein relativ geringer Teil des
Volkes die Entscheidungen des Parlaments in Frage stellen und ihnen
entgegenarbeiten könnte. Damit wäre einem Teil des Volkes, der sich beim
demokratischen Grundakt, den Wahlen, nicht durchzusetzen vermochte, auf einem
Umweg die Möglichkeit in die Hand gegeben, Staatsgewalt auszuüben, ohne dafür
in gleicher Weise demokratisch legitimiert zu sein wie das Parlament. Dies
würde das Ergebnis der demokratischen Wahlen in Frage stellen und die
Funktionsfähigkeit des gesamten
repräsentativen Systems schwächen.
b) Nach der beabsichtigten Regelung
soll die freie Sammlung von Unterschriften bei Volksbegehren möglich sein (Art.
74 Abs. 2 Satz 3 BV-E). Das widerspricht vor dem Hintergrund, daß bei einem
anschließenden Volksentscheid - außer bei Verfassungsänderungen - kein Quorum
besteht, dem Gedanken, daß die Akte der
Volksgesetzgebung von einer
ausreichenden demokratischen Legitimation getragen sein müssen und eine der
Parlamentsgesetzgebung vergleichbare Dignität aufweisen müssen.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits
darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der freien Sammlung von Unterschriften
bei Bürgerbegehren eine Gefahrenquelle für das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 2 BV
eröffnet. Das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 2 BV ist berührt, wenn der Bürger auf
der Straße, bei Veranstaltungen oder im privaten Bereich auf eine
Unterzeichnung eines Begehrens angesprochen, möglicherweise dazu gedrängt oder
sonst unzulässig beeinflußt wird. Der Verfassungsgerichtshof hat aber beim
Bürgerbegehren auf kommunaler Ebene eine freie Sammlung von Unterschriften noch
für vertretbar angesehen. Diese Einschätzung ist
vor dem Hintergrund zu sehen, daß der
Verfassungsgerichtshof in der gleichen Entscheidung das Fehlen eines
Beteiligungs- oder Zustimmungsquorums bei Bürgerentscheiden problematisiert und
zum Ausdruck gebracht hat, daß den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des
Selbstverwaltungsrechts in seiner Verbindung
mit dem Demokratieprinzip am ehesten
eine gesetzgeberische Lösung entspräche, die eine maßvolle Bindungswirkung mit
einem Beteiligungs- oder Zustimmungsquorum verbindet.
Eine vergleichbare Situation wäre nach
den vorgeschlagenen Regelungen bei Volksbegehren und Volksentscheiden nicht
gegeben. Beim Volksentscheid besteht bei einfachen Gesetzen kein Quorum. Der
einzige Akt, bei dem ein Quorum vorgeschrieben ist (Art. 74 Abs. 1 BV), soll
nach den Vorstellungen des Volksbegehrens für die freie Sammlung von
Unterschriften geöffnet werden. Damit sind die vom Verfassungsgerichtshof
aufgezeigten Gefährdungen der Abstimmungsfreiheit des einzelnen Bürgers und damit
Zweifel an der Legitimationskraft des Vorgangs verbunden. Diese werden jedoch
hier - im Gegensatz zur Rechtslage bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheid -
nicht durch ein späteres Beteiligungs oder Zustimmungsquorum auf der Stufe
aufgefangen, auf der die endgültige Entscheidung in einem formalisierten
Verfahren durch Stimmabgabe im Abstimmungsraum getroffen wird (Volksentscheid).
Hinsichtlich des Gesamtergebnisses von Volksbegehren und Volksentscheid könnte
nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit von einer hinreichenden, verifizierbaren
demokratischen Legitimation des Volksgesetzes ausgegangen werden.
4. Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BV-E
Nach dem vorgeschlagenen Art. 73 Abs. 1
Satz 1 BV-E sollen 25.000 stimmberechtigte Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
das Recht haben, den Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit mit bestimmten
Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen (Volksinitiative). Die
Vertrauensleute der Volksinitiative und von ihnen benannte Personen sollen das
Recht haben, im Landtag und seinen Ausschüssen während der Beratung gehört zu
werden (Art. 73 Abs. 2 BV-E).
Diese Regelung verstößt gegen Art. 75
Abs. 1 Satz 2 BV. Es ist nicht zulässig, daß mit lediglich 25.000
Unterschriften, also mit der Unterstützung von nur etwa 0,3 % der derzeit rund
8,9 Mio. Stimmberechtigten, die Legitimation erworben werden kann, das Forum
des Parlaments für sich in Anspruch zu nehmen.
Mit den demokratischen Grundgedanken
ist es unvereinbar, daß einerseits eine politische Gruppierung sich einer
demokratischen Wahl stellen und dort mindestens 5 % der Wählerstimmen auf sich vereinigen muß, um im Parlament
ihre politischen Vorstellungen zum Ausdruck bringen zu können, während
andererseits für die vorgesehene Volksinitiative eine Legitimation von nur etwa
0,3 % der Stimmberechtigten ausreichen soll. Das demokratisch-repräsentative
System der Bayerischen Verfassung wäre bei einer solchen Situation nicht mehr
im Gleichgewicht. Eine derartige Verfassungslage würde den entscheidenden
demokratischen Akt, nämlich die Wahlen durch das Volk, entwerten.
Die vorgesehenen Befugnisse der
Volksinitiative würden es kleinen, letztlich nicht ausreichend demokratisch
legitimierten Gruppen ermöglichen, das gewählte Parlament politisch unter Druck
zu setzen, es von seinen eigenen Themen abzulenken und zu einer
Auseinandersetzung mit Fragen und Themen zu zwingen, die
nicht aus dem Parlament selbst und aus
den Parteien, die vom Volk in das Parlament gewählt worden sind, kommen. Das
Parlament wäre nach der vorgeschlagenen Regelung in der Bestimmung seiner
Agenda nicht mehr frei. Die Handlungs- und Funktionsfähigkeit des obersten
Leitungsorgans eines repräsentativ-demo-
kratischen Staates wäre hierdurch
erheblich eingeschränkt.
Dem kann nicht entgegengehalten werden,
daß das Parlament gegebenenfalls auch durch Einzel- oder Massenpetitionen
gezwungen werden kann, sich mit bestimmten Themen zu befassen. Denn die
Behandlung und die Auswirkung von Petitionen unterscheiden sich deutlich von
der vorgeschlagenen Volksinitiative.
C.
Da mithin wesentliche Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzentwurfs gegen die Bayerische Verfassung (Art. 75 Abs. 1
Satz 2 BV) verstoßen, sind die Voraussetzungen für die Zulassung des gesamten
Volksbegehrens nicht gegeben.
Abweichende Ansicht gemäß
Art. 25 Abs. 5 VfGHG:
Ein Mitglied des Gerichts hält den
Volksbegehrensantrag für verfassungsgemäß. Es ist der Meinung, die hohe
Wertschätzung der Bayerischen Verfassung für die Volksgesetzgebung führe dazu,
den nach Art. 75 bestehenden Rahmen des noch dem demokratischen Grundgedanken
Entsprechenden weit zu fassen. Die vorgeschlagenen Regelungen seien zwar in
mancher Hinsicht verfassungspolitisch bedenklich, insbesondere die Absenkung
des Zustimmungserfordernisses für das Volksbegehren; im Hinblick auf die hohe Bedeutung
des Volkssouveräns als letzte Instanz staatlicher Rechtsetzungsmacht seien sie
jedoch verfassungsrechtlich
zulässig. Deshalb bestünden gegen die
Regelungen zur Quorumsfreiheit, zum Staatshaushalt, zum Zustimmungserfordernis
beim Volksbegehren sowie zur Volksinitiative keine durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Einwände.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof