Vf. 2-IX-00
G r ü
n d e :
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Zulassung eines Volksbegehrens zur Änderung der
Bayerischen Verfassung und des Landeswahlgesetzes, betreffend die
Mitwirkungsrechte der Bürgerinnen und Bürger im Freistaat Bayern, gegeben sind.
Am 6. Dezember 1999 wurde beim Bayerischen Staatsministerium des
Innern der Antrag gestellt, ein Volksbegehren über den "Entwurf eines
Gesetzes zur Stärkung der Mitwirkungsrechte der Bürgerinnen und Bürger im
Freistaat Bayern" zuzulassen. Das angestrebte Gesetz sieht Änderungen der
Bayerischen Verfassung und des Landeswahlgesetzes vor. Das Staatsministerium
des Innern hat mitgeteilt, es seien mindestens 25.000 gültige Unterschriften
eingereicht worden.
Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens lautet:
§ 1
Die Verfassung des
Freistaates Bayern (BayRS 100-1-S), zu-
letzt geändert durch die Gesetze vom 20. Februar 1998 (GVBl
S. 38, 39, 42) wird wie folgt geändert:
1. Art. 7 Abs. 2 erhält durch die Einfügung des Wortes
"Volksinitiativen" folgende Fassung:
"(2) 1Die Staatsbürgerin und der Staatsbürger üben ihre
Rechte aus durch Teilnahme an Wahlen und durch Beteiligung
bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sowie Volksinitia-
tiven, Volksbegehren und Volksentscheiden (Volksrechte).
2Bayern setzt sich auf allen politischen Ebenen für diese
Volksrechte seiner Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ein."
2. Artikel 71 erhält folgende Fassung:
"Die Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten
namens der Staatsregierung, aus der Mitte des Landtags oder
vom Volk eingebracht."
3. Artikel 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach
vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen; ein
Volksentscheid über einen Staatsvertrag findet statt, wenn
dies durch Volksbegehren (Art. 74) oder von einem Drittel
der Mitglieder des Landtages beantragt wird."
4. Art. 73 erhält folgende Fassung:
"Volksinitiative
(1) 25.000 stimmberechtigte Staatsbürgerinnen und Staats-
bürger haben das Recht, den Landtag im Rahmen seiner Zu-
ständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen
Willensbildung zu befassen (Volksinitiative). Der Volksin-
itiative kann auch ein ausgearbeiteter und mit Gründen ver-
sehener Entwurf auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung eines
Gesetzes zugrundeliegen.
(2) Die Vertrauensleute der Volksinitiative und von ihnen
benannte Personen haben das Recht, im Landtag und seinen
Ausschüssen während der Beratung gehört zu werden."
5. Art. 74 erhält folgende Fassung:
"Volksbegehren, Volksentscheid
(1) Stimmt der Landtag der Volksinitiative nicht innerhalb
von vier Monaten in unveränderter Form zu, können die Ver-
trauensleute der Volksinitiative die Durchführung eines
Volksbegehrens verlangen.
(2) 1Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es in-
nerhalb eines Kalendermonats von fünf Prozent der Stimmbe-
rechtigten unterstützt wird. 2Die
Eintragungslisten werden
in den Gemeinden ausgelegt. 3Daneben ist die freie Sammlung
zulässig.
(3) Rechtsgültige Volksbegehren werden dem Volk innerhalb
von acht Monaten zur Entscheidung vorgelegt, es sei denn,
der Landtag entspricht dem Volksbegehren in unveränderter
Form.
(4) Die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschei-
det, unabhängig von der Höhe der Beteiligung.
(5) Der Landtag kann dem Volk eine eigene Vorlage zur Ent-
scheidung mit vorlegen.
(6) Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide,
die sich auf den Staatshaushalt auswirken, sind zulässig.
Über das Haushaltsgesetz (Art. 78 Abs. 3) im ganzen findet
jedoch kein Volksentscheid statt."
§ 2
Das Landeswahlgesetz (LWG) in der Fassung vom 9. März
1994
(GVBl S. 135) wird wie folgt geändert:
1. Art. 63 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Das Volk tut seinen Willen unmittelbar kund und übt
insbesondere das unmittelbare Recht der Gesetzgebung aus
durch Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheide."
2. Art. 63 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide, die
sich auf den Staatshaushalt auswirken, sind zulässig; über
das Haushaltsgesetz (Art. 78 Abs. 3 der Bayerischen Verfas-
sung) im ganzen findet jedoch kein Volksentscheid statt."
3. Art. 64 erhält folgende Fassung:
"(1) 125.000 stimmberechtigte
Staatsbürgerinnen und Staats-
bürger haben das Recht, den Landtag im
Rahmen seiner Zu-
ständigkeit mit bestimmten Gegenständen
der politschen Wil-
lensbildung zu befassen. 2Der Volksinitiative kann auch ein
ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Entwurf auf Er-
laß, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes zugrundeliegen.
3Die Volksinitiative ist schriftlich an das Präsidium des
Landtags zu richten. 4Das Stimmrecht der Unterzeichnerinnen
und Unterzeichner ist bei der Einreichung der Volksinitia-
tive nachzuweisen.
(2) 1Die Volksinitiative wird durch drei Vertrauensleute
vertreten. Erklärungen der Vertrauensleute müssen einstim-
mig erfolgen. 2Die Vertrauensleute müssen auf der Unter-
schriftenliste der Volksinitiative aufgeführt sein. 3Für
den Fall der Verhinderung können Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter aufgeführt werden.
(3) Auf der Unterschriftenliste muß vermerkt sein, daß die
Vertrauensleute der Volksinitiative die Vorlage nach der
Behandlung der Volksinitiative im Landtag und vor der Ein-
reichung des Antrags auf Durchführung des Volksbegehrens
ändern können.
(4) Die Vertrauensleute der Volksinitiative und von ihnen
benannte Personen haben das Recht, im Landtag und seinen
Ausschüssen während der Beratung gehört zu werden.
(5) Stimmt der Landtag der Volksinitiative nicht binnen
vier Monaten nach Einreichung in unveränderter Form zu,
können die Vertrauensleute der Volksinitiative die Durch-
führung eines Volksbegehrens beim Staatsministerium des In-
nern beantragen.
(6) Die Vertrauensleute der Volksinitiative können die Vor-
lage bis zur Einreichung des Antrags auf Durchführung des
Volksbegehrens ändern."
4. In der Überschrift des Art. 65 und des Art. 67 sowie im
Text des Art. 66, 67 und 68 wird jeweils das Wort "Zulas-
sungsantrag" durch "Durchführungsantrag" ersetzt.
5. Art. 65 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Erachtet das Staatsministerium des Innern oder der
Landtag die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchfüh-
rung des Volksbegehrens nicht für gegeben, so haben diese
jeweils die Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofs her-
beizuführen (Art. 67 der
Verfassung)."
6. In Art. 65 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "durch das
Staatsministerium des Innern" gestrichen.
7. In Art. 65 werden folgende neue Abs. 3, 4 und 5 einge-
fügt:
"(3) 1Bezieht sich das beabsichtigte Volksbegehren auf meh-
rere Gegenstände, die in keinem hinreichenden Zusammen-
hang stehen, so wird für die einzelnen
Gegenstände getrennte
Eintragung beim Volksbegehren vorgesehen. 2Die Trennung
der Gegenstände erfolgt durch Einvernehmen zwischen den
Vertrauensleuten des Volksbegehrens und dem
Staatsmini-
sterium des Innern oder durch Beschluß des Verfassungs-
gerichtshofs.
(4) Die Vertrauensleute haben das Recht, bei Streitigkeiten
über die Durchführung der Volksinitiative, des Volksbegeh-
rens oder des Volksentscheides - unbeschadet der Möglich-
keit verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes - den Bayeri-
schen Verfassungsgerichtshof anzurufen.
(5) In Verfahren über Popularklagen wegen Verfassungswid-
rigkeit von Rechtsvorschriften, die Gegenstand eines Volks-
begehrens waren, sind die Vertrauensleute des Volksbegeh-
rens zu beteiligen."
8. Art. 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"(3) 1Die Eintragungsfrist beträgt einen Kalendermonat.
2Sie beginnt frühestens acht, spätestens 16 Wochen nach der
Veröffentlichung im Staatsanzeiger."
9. In Art. 68 Abs. 2 wird ein neuer Satz 3 eingefügt:
"3Die Eintragungslisten sind mindestens während der Dienst-
stunden und für mindestens zwei Stunden an einem Sonntag,
der vom Staatsministerium des Innern einheitlich für alle
Gemeinden bestimmt wird und am Ende der Eintragungsfrist
liegen soll, auszulegen."
10. In Art. 68 wird ein neuer Abs. 3 eingefügt:
"(3) 1Während der Eintragungsfrist
sind die Initiatoren ei-
nes Volksbegehrens berechtigt, selbst
Unterschriften außer-
halb der Amtsräume zu sammeln. 2Dabei ist
zu beachten, daß
sich auf einer Liste nur
Unterzeichnerinnen und Unterzeich-
ner derselben Gemeinde eintragen. 3Die
Eintragungslisten
sind den Gemeinden zur Bestätigung der ordnungsgemäßen
Eintragung und Stimmberechtigung der Unterzeichnenden bis
zum Ende der Eintragungsfrist zuzustellen. 4Bei brieflicher Zu-
stellung muß der Poststempel auf spätestens den letzten Tag
der Eintragungsfrist ausgestellt sein."
11. Art. 69 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) 1Wer versichert, daß er wegen Krankheit oder körperli-
cher Behinderung während der gesamten Eintragungszeit nicht
oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage
ist, eine Eintragungsstelle aufzusuchen, erhält auf Antrag
eine Eintragungsliste. 2Art. 68 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend."
12. Art. 70 Abs. 1 Ziffer 6 und Ziffer 7 (Ungültige Eintra-
gungen) wird gestrichen.
13. Art. 71 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"(2) 1Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es von
fünf Prozent der Stimmberechtigten unterstützt wird. 2Zur
Bestimmung der notwendigen Anzahl der Stimmberechtigten
wird auf das Wählerverzeichnis der letzten Wahl des Landta-
ges oder Volksentscheides abgestellt."
14. Art. 72 Abs. 1 Satz 2 (Gutachten des Senats) wird ge-
strichen.
15. In Art. 73 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "drei" durch
"vier" und in Abs. 3 werden die Worte "den begehrten Ge-
setzentwurf" durch die Worte "die begehrte Vorlage" er-
setzt.
16. Art. 73 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Lehnt der Landtag die im Volksbegehren unterbreitete
Vorlage ab, so kann er dem Volk eine eigene Vorlage zur
Entscheidung mit vorlegen."
17. Art. 73 Abs. 5 (Rechtsprüfung durch den Landtag) wird
gestrichen.
18. Art. 75 erhält folgende Fassung:
"(1) 1Die Staatsregierung setzt den
Tag der Abstimmung
fest. 2Volksentscheide sollen, soweit es
die Fristeinhal-
tung zuläßt, mit anderen Volksentscheiden und Wahlen zusam-
mengelegt werden.
(2) 1Jeder Haushalt, in dem mindestens eine stimmberechtig-
te Person wohnt, erhält ein Informationsheft. 2Ein stimmbe-
rechtigtes Haushaltsmitglied kann auch die Zusendung an ihn
persönlich verlangen. 3Das Informationsheft enthält in fol-
gender Reihenfolge:
1. den Tag der Abstimmung;
2. eine zusammenfassende Beschreibung des wesentlichen In-
halts für jede Abstimmungsvorlage in gleichem Umfang;
3. in gleichem Umfang die Auffassung der Vertrauensleute,
des Landtages (aufgeteilt in die Fraktionen und Mitglieder
des Landtags, welche die Staatsregierung stützen und nicht
stützen) und der Staatsregierung, wobei jede Seite kurz auf
die Auffassungen der anderen Seite erwidern kann;
4. die Abstimmungsvorlagen im Wortlaut;
5. ein Muster des Stimmzettels und eine Erläuterung des Ab-
stimmungsmodus.
(3) 1Das Staatsministerium des Innern legt vorab für die
Texte nach Abs. 2 Punkt 2 und 3 eine maximale Länge und ei-
nen Abgabetermin fest. 2Wenn die eingereichten Texte fal-
sche Tatsachenbehauptungen oder diskriminierende Äuße-
rungen enthalten, so kann das Staatsministerium des Innern
eine Änderung verlangen. 3Kommt es zu keiner Einigung
zwischen den Autoren und dem Staatsministerium des Innern,
entscheidet letzteres.
(4) Finanziert die Staatsregierung oder der Landtag zusätz-
liche Informationsmaßnahmen zu ihren Auffassungen zu den
Abstimmungsvorlagen, so erhalten die Vertrauensleute des
Volksbegehrens Finanzmittel für Informationsmaßnahmen in
gleicher Höhe."
19. Art. 76 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"2Der Stimmzettel hat den Text des zur Abstimmung vorgeleg-
ten Gesetzentwurfes oder
sonstigen Antrags zu enthalten."
20. Art. 76 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende
Fassung:
"3Hat der Landtag dem Volk eine eigene Vorlage mit zur Ab-
stimmung vorgelegt, so wird diese nach der mit Volksbegeh-
ren gestellten Vorlage aufgeführt."
21. Art. 76 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) 1Die abstimmende Person hat ihre Entscheidung, ob sie
der Vorlage zustimmt oder diese ablehnt, auf dem Stimmzet-
tel durch ein Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kennt-
lich zu machen. 2Im Fall des Absatz 2 haben die Abstim-
mungsberechtigten entsprechend mehrere Stimmen und können
einzeln entscheiden. 3Darüber hinaus können die Abstim-
mungsberechtigten kennzeichnen, welche Alternative sie be-
vorzugen, wenn mehrere Vorlagen eine Mehrheit bekommen."
22. Art. 80 erhält folgende Fassung:
"1Eine Vorlage ist durch Volksentscheid angenommen, wenn
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf Zustim-
mung lautet. 2Erhalten mehrere Vorlagen, die den gleichen
Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht
vereinbar sind, eine Mehrheit, so tritt die Vorlage in
Kraft, die in der Stichfrage die meisten Stimmen erhält."
§ 3
Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft. Anträge auf Volksbe-
gehren, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht
werden, werden als Volksinitiative im Sinne dieses Gesetzes
behandelt, auch wenn die Unterschriftensammlung vor In-
krafttreten des Gesetzes begann.
Dem Gesetzentwurf ist eine Begründung beigefügt.
II.
Das Staatsministerium des Innern hat mit Schreiben vom 11. Januar
2000, eingegangen beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof am 13. Januar 2000,
gemäß Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Landeswahlgesetzes (LWG) die Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofs beantragt, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen für
die Zulassung des Volksbegehrens nicht für gegeben hält. Zur Begründung führt
es aus:
1. Abschaffung des Quorums für verfassungsändernde
vollplebiszitäre Volksentscheide gemäß Art. 74 Abs. 4 BV in der Fassung des
Gesetzentwurfs des Volksbegehrens (im folgenden: BV-E).
Durch den vorgeschlagenen Art. 74 Abs. 4 BV-E wäre ein
Beteiligungs- oder Zustimmungsquorum auch für eine vollplebiszitäre
Verfassungsänderung ausdrücklich ausgeschlossen. Der Verfassungsgerichtshof
habe jedoch entschieden, daß bei Verfassungsänderungen im Wege der
Volksgesetzgebung ein Quorum erforderlich sei. Der Gerichtshof habe dargelegt,
die Verfassung beanspruche auch im Verfahren der Volksgesetzgebung einen
erhöhten Bestandsschutz; eine Änderung der Verfassung müsse von einem breiten
politischen Konsens getragen sein, um eine angemessene demokratische
Legitimation sicherzustellen. Der Verfassungsgerichtshof habe es als eine
Grundentscheidung der Verfassung bezeichnet, daß die Stabilität der Verfassung
und ein Mindestmaß an demokratischer Legitimation durch ein Quorum
gewährleistet sein müßten. Es liege daher nahe, einen erhöhten Bestandsschutz
der Verfassung zu den demokratischen Grundgedanken des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV
zu zählen. Das werde auch durch Art. 75 Abs. 2 BV bestätigt, wonach Beschlüsse
des Landtags auf Änderung der Verfassung einer Zweidrittelmehrheit der
Mitgliederzahl bedürften. Außerdem habe der Verfassungsgerichtshof wiederholt
auf die Gefahr hingewiesen, daß ohne einen erhöhten Bestandsschutz in Gestalt
einer Mindestbeteiligung beim Volksentscheid eine Verfassung unter ungünstigen
Umständen der Umgestaltung durch eine verhältnismäßig kleine aktive Gruppe
gegen den wahren Willen der Mehrheit der Staatsbürger ausgesetzt werde.
Das Quorum bei plebiszitären Verfassungsänderungen diene auch dem
Schutz der Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Entscheidungssystems. Eine
Schwächung dieses Systems wäre zu befürchten, wenn jegliches Quorum für verfassungsändernde
Volksentscheide entfiele, die auf ein Volksbegehren zurückgehen. Erschwerend
komme hinzu, daß durch den Gesetzentwurf des Volksbegehrens gleichzeitig die
bisherigen Hürden für die Volksgesetzgebung deutlich abgesenkt würden. Eine
Verfassungsänderung käme unter den vom Volksbegehren vorgesehenen
Verfahrensvoraussetzungen bereits zustande, wenn nur 5 % der Stimmberechtigten
sich mit ihrer - noch dazu in freier und mithin nur beschränkt kontrollierbarer
Form gesammelten - Unterschrift für ein entsprechendes Volksbegehren
aussprechen und die Mehrheit der Abstimmenden - und sei sie noch so gering -
für den verfassungsändernden Gesetzentwurf des Volksbegehrens stimme. Eine
derartige Gefährdung des Bestandsschutzes der Verfassung sei weder mit deren
Vorrang innerhalb der Rechtsordnung noch mit der Grundentscheidung der
Verfassung für eine repräsentative Demokratie vereinbar. Der vorgesehene Art.
74 Abs. 4 BV-E widerspreche daher den demokratischen Grundgedanken der
Verfassung im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV.
2. Öffnung von Volksbegehren und Volksentscheiden für wesentliche
Eingriffe in den Staatshaushalt.
Nach dem Gesetzentwurf sollten auch Volksinitiativen,
Volksbegehren und Volksentscheide zulässig sein, die sich auf den
Staatshaushalt auswirken (Art. 74 Abs. 6 BV-E). Der bisherige Art. 73 BV,
wonach über den Staatshaushalt ein Volksentscheid nicht stattfinde, solle
ersatzlos entfallen. Eine solche Regelung wäre in Deutschland beispiellos; alle
Länder, die in ihrer Verfassung Mitwirkungsrechte der unmittelbaren Demokratie
vorsähen, untersagten der Volksgesetzgebung derartige Eingriffe in die
Haushaltsautonomie des Landtags.
Das parlamentarische Budgetrecht zähle als eine der zentralen
Voraussetzungen der Funktions- und Handlungsfähigkeit des Parlaments zu den
demokratischen Grundgedanken im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV. Bei der vorgesehenen
Verfassungsänderung bestünde die Gefahr, daß der Landtag die ihm durch die Verfassung
zugewiesene Aufgabe nicht mehr erfüllen könne, alle Einnahmen und Ausgaben des
Staates unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorgaben der Verfassung (Art. 78,
79 BV) und des Vorbehalts des Möglichen sowie eines von ihm demokratisch zu
verantwortenden Gesamtkonzepts in eine sachgerechte Relation zueinander zu
setzen. Es könnten durch Volksbegehren und Volksentscheide einnahme- oder
ausgabenwirksame Gesetze beschlossen werden, die die Haushaltsplanung und
Prioritätensetzung des Landtags wesentlich beeinflußten und beeinträchtigten
und ihn zu einer Gesamtrevision seiner Zielsetzungen zwingen würden. Die
Gesamtverantwortung für das finanzielle Gebaren des Staates und die Entscheidung
über seine Einnahmen und Ausgaben könne angesichts der Grundbedingungen
demokratischer Herrschaftsausübung nur dem Parlament zukommen. Eine Wahrnehmung
der Gesamtverantwortung für den Staatshaushalt durch plebiszitäre
Einzelentscheidungen verkenne die Funktionsbedingungen einer
parlamentarisch-repräsentativ verfaßten Demokratie und überschätze die Möglichkeiten
der Herrschaft durch eine unmittelbare Demokratie des Volkes. Der Landtag wäre
gezwungen, die durch Volksbegehren und Volksentscheide beschlossenen Kürzungen
auf der Einnahmen- oder höheren Leistungen auf der Ausgabenseite im Wege der
Haushaltsplanung umzusetzen und zu vollziehen. Sein finanzpolitischer
Handlungsspielraum würde sich entscheidend verengen.
Hinzu komme, daß der Landtag in diesem Fall die Verantwortung für
die im Regelfall unbeliebten Einsparmaßnahmen übernehmen müßte, ohne für die
einnahme- oder ausgabewirksamen Gesetze die Verantwortung zu tragen. Den
Volksgesetzgeber träfe insofern nicht einmal die den Landtag bindende Pflicht
des Art. 79 BV,
für Ausgaben einen Deckungsvorschlag zu unterbreiten. Eine solche
Schwächung oder Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Landtag sei mit der
Grundentscheidung der Verfassung für eine repräsentative Demokratie nicht
vereinbar.
In der Gesamtschau sei überdies zu bedenken, daß die Instrumente
der unmittelbaren Demokratie durch kleine aktive Gruppen gezielt zur
Durchsetzung ihrer Interessen auf Kosten der Allgemeinheit mißbraucht werden
könnten. Auch insoweit sei zu berücksichtigen, daß das vorliegende
Volksbegehren die - im Vergleich mit anderen deutschen Ländern schon derzeit
geringsten - Hürden für die Volksgesetzgebung deutlich absenken wolle. Bei
einem Wegfall des Art. 73 BV und der Einführung der übrigen Verfahrenserleichterungen
für Volksbegehren und Volksentscheide bestünde mithin die erhebliche Gefahr,
daß mit Hilfe von Volksbegehren und Volksentscheiden staatliche Leistungen
zugunsten bestimmter kleiner, politisch aktiver Bevölkerungsgruppen
durchgesetzt oder staatliche Einnahmen verkürzt würden.
3. Absenkung der bisherigen Hürden für Volksbegehren gemäß Art. 74
Abs. 2 BV-E.
Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens sehe vor, daß ein
Volksbegehren zustande gekommen ist, wenn es innerhalb eines Kalendermonats von
5 % der Stimmberechtigten unterstützt wird. Die freie Sammlung von
Unterschriften sei zulässig. Diese Regelungen widersprächen im Zusammenhang mit
dem Fehlen eines Quorums beim Volksentscheid den demokratischen Grundgedanken
der Verfassung im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV.
Zu den demokratischen Grundgedanken im Sinn des Art. 75 Abs. 1
Satz 2 BV gehöre die Gewährleistung des Demokratieprinzips. Dieses verlange,
daß jede Ausübung öffentlicher Gewalt durch das Volk legitimiert sei. Von
demokratischer Legitimation könne nur die Rede sein, wenn sie ein gewisses
Niveau erreiche. Dieses Legitimationsniveau sichere nicht allein der in Art. 2
Abs. 2 Satz 2 BV verankerte Rechtssatz: "Mehrheit entscheidet."
Dieses Prinzip müsse jedenfalls bei Sachentscheidungen stets flankiert werden
von weiteren verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen, die eine ausreichende
Beteiligung der jeweiligen Entscheidungsträger an dem legislativen
Entscheidungsverfahren sicherstellten. Erst dadurch werde gewährleistet, daß
eine Entscheidung von der Gesamtheit der Staatsbürger als eine demokratisch
gefaßte Mehrheitsentscheidung anerkannt werde und damit die für eine
funktionierende Rechtsordnung besonders wichtige Integrationskraft entfalten
könne.
Zu den demokratischen Grundgedanken der Verfassung im Sinn des
Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV zähle die Entscheidung für eine repräsentative
Demokratie. In dieser spiele die periodisch wiederkehrende Wahl von
Repräsentanten des Volkes eine entscheidende Rolle. Die grundlegende Bedeutung
des Wahlakts spiegele sich nicht nur in der im Vergleich zu Abstimmungen hohen
Wahlbeteiligung wider, sondern korrespondiere mit dem Funktionsvorrang des
unmittelbar vom Volk zur Herrschaft legitimierten Parlaments als eines
sachkundigen und auf Dauer eingerichteten Leitungsorgans. Die zentrale
Bedeutung des Wahlakts für die repräsentative Demokratie dürfe nicht dadurch
aufgehoben oder entwertet werden, daß der Bürger wiederholt zu Abstimmungen an
die Urne gerufen werde, wenn diese von verschwindend kleinen Minderheiten durch
ein Volksbegehren initiiert werden könnten. Anderenfalls würde die mit dem
Wahlakt verbundene politische Grundentscheidung, mit der die Verantwortung für
die gebotenen Einzelentscheidungen vom Bürger für die Dauer einer
Legislaturperiode auf Repräsentanten übertragen werde, in Frage gestellt. Das
würde zugleich die Funktionsfähigkeit des parlamentarisch-repräsentativen
Entscheidungssystems schwächen. Das verfassungsrechtliche Gebot, in einer
repräsentativen Demokratie den Wahlakt nicht zu entwerten, verlange daher wie
das Prinzip hinreichender demokratischer Legitimation, daß direkt-demokratische
Abstimmungen über einzelne Sachfragen nur erfolgen dürfen, wenn sie von einer
hohen Zahl von Stimmberechtigten unterstützt werden.
Die Bayerische Verfassung vermittle die danach notwendige
demokratische Legitimation für Volksbegehren und Volksentscheide durch die
Regelung in Art. 74 Abs. 1 BV, wonach ein Volksbegehren der Unterstützung durch
ein Zehntel der stimmberechtigten Bürger bedürfe. Im Vergleich mit anderen deutschen
Ländern ordne die Bayerische Verfassung die niedrigsten Hürden für die
Volksgesetzgebung an. Falls Art. 74 Abs. 2 BV-E in Kraft träte, würden die
bestehenden Hürden halbiert und damit das bisherige - ohnehin schon geringe -
demokratische Legitimationsniveau von Volksbegehren und Volksentscheiden
deutlich abgesenkt. Dabei sei zu bedenken, daß beabsichtigt sei, die
entsprechenden Unterschriften auch frei sammeln zu können. Das eröffne
vielfältige Einflußmöglichkeiten, die im Hinblick auf die Bedeutung der
Unterschriften als Beleg für die demokratische Legitimation einer Abstimmung
bedenklich seien. Vorkehrungen dagegen, daß die Bürger zur Unterschrift
überredet oder gedrängt würden, sehe das Gesetz nicht vor. In der Gesamtschau
sei zu berücksichtigen, daß mit dem vorliegenden Volksbegehren die thematische
Reichweite der plebiszitären Demokratie erheblich ausgeweitet werden solle. Es
wäre zu befürchten, daß partikulare Interessen, die durch kleine aktive
Minderheiten initiiert und organisiert würden, durchgesetzt werden könnten. Es
könne an der notwendigen demokratischen Legitimation von gesetzgeberischen
Sachentscheidungen fehlen, der Wahlakt als politische Grundentscheidung werde
entwertet und die Funktionsfähigkeit des repräsentativ-parlamentarischen Entscheidungssystems
geschwächt. Art. 74 Abs. 2 BV-E verstoße daher gegen die demokratischen
Grundgedanken im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV.
4. Erweiterung der Themen für Volksinitiativen, Volksbegehren und
Volksentscheide auf "bestimmte Gegenstände der politischen
Willensbildung" gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BV-E.
Das Volksbegehren wolle das Recht von 25.000 Stimmberechtigten
verankern, den Landtag "im Rahmen seiner Zuständigkeit mit bestimmten
Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen
(Volksinitiative)". Danach könnte durch einen Volksentscheid all das
initiiert und beschlossen werden, was dem Landtag verfassungsrechtlich an
Entscheidungsbefugnissen offenstehe. Diese Erweiterung der
direkt-demokratischen Rechte würde die bislang in der Verfassung wohlaustarierte
Kompetenzverteilung zwischen Parlament und Volksgesetzgebung zu Lasten des
parlamentarisch-repräsentativen Entscheidungssystems in einem Maße verändern,
das mit der Grundentscheidung der Verfassung für eine repräsentative Demokratie
nicht im Einklang stehe. Es könnten grundlegende politische Beschlüsse im
plebiszitären Verfahren geformt werden, so z.B. nach der Begründung des
Volksbegehrens auch "politische Richtungsentscheidungen" und
"Aufträge an die Landesregierung". Derartige direkt-demokratische
Interventionen würden den Landtag und die Staatsregierung in ihren
Gestaltungsmöglichkeiten erheblich einengen und damit zu einer signifikanten
Schwächung des repräsentativ-demokrati-
schen Regierungssystems führen. Eine verfassungskonforme
Einschränkung des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BV-E komme nicht in Betracht. Die
unbestimmte Reichweite der thematischen Ausdehnung direkt-demokratischer
Mitwirkungsrechte lasse sich nicht effektiv begrenzen, ohne Rechtsunsicherheit
herbeizuführen. Die vorgesehene Regelung in Art. 73 Abs. 1 BV-E verstoße daher
gegen Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV.
5. Einige der vorgesehenen Änderungen des Landeswahlgesetzes seien
verfassungswidrig.
a) Änderungsbefugnis der Vertrauensleute des Volksbegehrens gemäß
Art. 64 Abs. 3 und 6 LWG in der Fassung des Entwurfs des Volksbegehrens (im
folgenden: LWG-E).
Art. 64 Abs. 3 und 6 LWG-E sähen vor, daß die Vertrauensleute der
Volksinitiative diese Vorlage später noch ändern könnten. Eine wesentliche
Änderung der "Volksinitiative" würde aber dazu führen, daß der
sichere Schluß auf die erforderliche Unterstützung von mindestens 25.000
Stimmberechtigten nicht mehr möglich und damit der Volksinitiative die
Grundlage entzogen wäre. Da keine rechtlichen Grenzen der Änderungsbefugnis vorgesehen
seien, scheide die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung aus, etwa
dahin, der Grundgedanke der Volksinitiative und ihr Regelungsgegenstand dürften
nicht wesentlich verändert werden. Eine solche Einschränkung sei nach der
ausdrücklichen Begründung des Volksbegehrens gerade nicht gewollt. Die
betreffenden Regelungen seien daher verfassungswidrig.
b) "Entkoppelung" von sachlich nicht zusammenhängenden
Teilen von Volksbegehren gemäß Art. 65 Abs. 3 LWG-E.
Art. 65 Abs. 3 LWG-E sehe vor, daß für mehrere sachlich nicht
zusammenhängende Gegenstände eines Volksbegehrens eine getrennte Eintragung
beim Volksbegehren erfolgt. Nach dem Koppelungsverbot wäre die Verbindung
derartiger Gegenstände in einem Volksbegehren unzulässig, weil nicht feststehe,
ob jedes der einzelnen selbständigen Anliegen tatsächlich von dem Willen von
25.000 Unterstützern getragen sei.
Die Rechtsfolge, das beabsichtigte Volksbegehren für die
Eintragenden zu trennen, könne den Verstoß gegen das Koppelungsverbot aber
allenfalls für die Zukunft unterbinden. Für die Vergangenheit sei der Verstoß
nicht heilbar, weil nicht mit der gebotenen Sicherheit feststehe, ob die
vorgeschriebene Zahl von 25.000 Unterstützerunterschriften jeweils erreicht
worden sei. Die vorgesehene Regelung sei daher verfassungswidrig.
c) Zusammenlegung von Volksentscheiden mit Wahlen gemäß Art. 75
Abs. 1 Satz 2 LWG-E.
Nach dem Volksbegehren sollen Volksentscheide - soweit möglich -
mit anderen Volksentscheiden und Wahlen zusammengelegt werden.
Dies verstoße gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der
Parteien. Auf Grund der beabsichtigten Vorschrift werde es gegebenenfalls
Parteien oder Bewerbern für Wahlen ermöglicht, sich durch die Initiative von
Volksbegehren und einer daran anknüpfenden Sachentscheidung bei zeitgleich
stattfindenden Wahlen besondere Vorteile zu verschaffen. Eine Minderung der
Kosten eines Volksentscheids allein könne den Eingriff in die Chancengleichheit
der Parteien nicht rechtfertigen.
d) Einem Volksbegehren müsse nach Art. 74 Abs. 2 BV ein
ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Das
Gebot der Abstimmungsfreiheit nach Art. 7 Abs. 2 BV verlange, daß der
Gesetzentwurf eines Volksbegehrens im Zusammenhang mit der Begründung den
Inhalt und die Tragweite der zur Abstimmung gestellten Frage erkennen lasse.
Wäre das Anliegen
der Initiatoren nicht hinreichend klargelegt, bestehe die Gefahr,
daß sich die Stimmberechtigten von unrichtigen Vorstellungen über den Inhalt
des Begehrens leiten ließen und dadurch möglicherweise das Abstimmungsergebnis
verfälscht werde. Der vorliegende Gesetzentwurf verstoße nach diesen
Grundsätzen in folgenden Punkten gegen Art. 74 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 7 Abs. 2
BV:
aa) In der Begründung des Volksbegehrens werde der Eindruck erweckt,
als könnten die Stimmberechtigten bei Inkrafttreten des Art. 73 Abs. 1 Satz 1
BV-E über Planfeststellungsverfahren, wie z.B. den (Aus-)Bau des
Rhein-Main-Donau-Kanals, einer ICE-Trasse oder des Forschungsreaktors Garching,
entscheiden. Die Entscheidungen über Planfeststellungsverfahren träfen nach den
gesetzlichen Regelungen aber die Fachbehörden und nicht der Landtag. Ferner
liege z.B. das Eisenbahnverkehrsrecht in der Gesetzgebungs- und
Verwaltungskompetenz des Bundes.
bb) Unzutreffend sei ferner die Behauptung, im Wege eines
Volksentscheids könne die Staatsregierung zu einer Bundesratsinitiative
beauftragt werden. Dies stünde mit Art. 50, 51 GG nicht im Einklang. Danach
bestehe der Bundesrat aus Mitgliedern der Regierungen der Länder; ein Weisungsrecht
der Landesparlamente sei nicht vorgesehen.
cc) Hinsichtlich der Regelung zur Stichfrage fehle jeglicher
Hinweis darauf, daß mit § 3 des Gesetzes zur Anpassung von Landesrecht an die
Änderungen der Verfassung des Freistaates Bayern vom 10. Juli 1998 (GVBl S.
385) bereits eine Regelung über eine Stichfrage beim Volksentscheid in § 80
Abs. 2 LWG getroffen worden sei.
6. Da wesentliche Teile des Gesetzentwurfs des Volksbegehrens mit
der Bayerischen Verfassung nicht zu vereinbaren seien, lägen die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Zulassung dieses Volksbegehrens nicht vor.
III.
1. Der Bayerische Landtag ist der Auffassung, das Volksbegehren
widerspreche in wesentlichen Teilen den demokratischen Grundgedanken der
Bayerischen Verfassung.
a) Der vorgesehene Art. 74 Abs. 4 BV-E, wonach unabhängig von der
Höhe der Beteiligung bei einem Volksentscheid die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen entscheide, hätte zur Folge, daß es auch bei Verfassungsänderungen im
Wege des Volksentscheids kein Quorum mehr gebe. Dies widerspreche dem
Grundsatz, daß die Verfassung gegenüber einem einfachen Gesetz erhöhten
Bestandsschutz habe. Da mit dem Gesetzentwurf des Volksbegehrens gleichzeitig
die bisherigen Hürden der Volksgesetzgebung gesenkt würden, könnten nach der geplanten
Neuregelung Verfassungsänderungen, die auf parlamentarischem Weg gemäß Art. 75
Abs. 2 Satz 1 BV nur bei Zusammenwirken von politischer Mehrheit und
politischer Minderheit möglich seien, ohne breiten politischen Konsens auch
durch relativ kleine Minderheiten bewirkt werden. Das würde die
Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems in einer repräsentativen
Demokratie beeinträchtigen.
b) Nach Art. 74 Abs. 6 BV-E sollten künftig auch Volksentscheide,
die sich auf den Staatshaushalt auswirken, zulässig sein. Eine solche Regelung
würde dem Volksgesetzgeber die Möglichkeit eröffnen, die Haushaltsplanung und
Prioritätensetzung des Landtags erheblich und nachhaltig zu beeinflussen und
das Parlament in seiner finanziellen Entscheidungsfreiheit zu binden. Der
Landtag als demokratisch legitimierte gesetzgebende Gewalt könnte seiner
Gesamtverantwortung über die Einnahmen und Ausgaben des Staates nicht mehr in
gebotenem Maße nachkommen. Eine derartige Schwächung der Funktionsfähigkeit des
Landtags sei in einer repräsentativen Demokratie nicht hinnehmbar.
c) Die Senkung der Hürde für Volksbegehren auf 5 % (Art. 74 Abs. 2
BV-E) sei mit dem Demokratieprinzip nicht vereinbar. Dieses erfordere eine
hinreichende demokratische Legitimation der öffentlichen Gewalt durch das Volk.
Diese sei nur durch eine ausreichende Beteiligung der jeweiligen
Entscheidungsträger an der Entscheidungsfindung gewährleistet. Nach der
geplanten Neuregelung wären auch relativ kleine Minderheiten in der Lage, in
zahlreichen Fällen legislative Entscheidungen auf den Weg zu bringen. Die
zentrale Bedeutung des demokratischen Wahlakts würde in Frage gestellt, wenn
die Verantwortung für Einzelentscheidungen regelmäßig nicht mehr den für die
Dauer einer Legislaturperiode gewählten Repräsentanten des Volkes überlassen
wäre. Dies würde die Funktionsfähigkeit des parlamentarisch-repräsentativen
Entscheidungssystems schwächen.
d) Die geplante Einführung einer Volksinitiative und die
Erweiterung der Zuständigkeit des Volksgesetzgebers auf nahezu alle Gegenstände
der politischen Willensbildung (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BV-E) würde den
bisherigen, auf die Vorlage eines Gesetzentwurfs beschränkten Anwendungsbereich
für Volksbegehren und Volksentscheide erheblich ausdehnen. Die bislang in der
Verfassung vorgesehene Kompetenzverteilung zwischen Parlament und
Volksgesetzgebung würde zu Lasten des parlamentarisch-repräsentativen Systems
grundlegend verändert. Dies widerspreche der Grundentscheidung der Verfassung
für eine repräsentative Demokratie.
2. Die Bayerische Staatsregierung schließt sich den Ausführungen
des Staatsministeriums des Innern an.
3. Der Beauftragte des Volksbegehrens führt aus:
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des
Volksbegehrens seien gegeben.
Den Ausführungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
liege ein Gutachten zugrunde, das die Überzeugung zum Ausdruck bringe,
Volksbegehren und Volksentscheide als Instrumente direkter Demokratie würden
den status quo stören. Dem liege ein Bild von Bürgerinnen und Bürgern zugrunde,
die in ihrer Mehr-
heit im Wahlakt ihre Rechte auf Zeit an die Abgeordneten
delegierten, um ansonsten von Politik nicht behelligt zu werden. Dem stünden in
der Vorstellungswelt des Gutachters radikale Minderheiten gegenüber, die
allzeit bereit seien, mit Demagogie und Lenkung der Massen radikale Positionen
durchzusetzen und hierbei die Interessen des Gemeinwohls aus den Augen zu
verlieren.
Bei dieser Sicht würden die Öffentlichkeit, der demokratische
Diskurs, die Diskussion bei Durchführung eines Volksentscheids, die
Meinungsbildung innerhalb der Bevölkerung und die Einflußmöglichkeiten der im
Landtag vertretenen Parteien bei der Abstimmung völlig ausgeblendet.
Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV seien Verfassungsänderungen, die den
demokratischen Grundgedanken der Verfassung widersprächen, unzulässig. Der
Bayerische Verfassungsgerichtshof habe die Merkmale des Art. 75 Abs. 1 Satz 2
BV in der Entscheidung vom 17. September 1999 zutreffend umrissen, wenn er
ausführe, dass die Substanz der Bayerischen Verfassung durch die
"Ewigkeitsklausel" geschützt werden solle. Eine bestimmte
Organisationsfixierung demokratischer Staatlichkeit könne nicht mit der Wahrung
der demokratischen Grundgedanken der Verfassung begründet werden.
Die Ausführungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und
des von diesem herangezogenen Gutachters beruhten in weiten Teilen auf
tatsächlichen Unterstellungen über die Auswirkungen direkt-demokratischer
Instrumente, die nicht belegt würden, so daß diese verfassungspolitisch motivierten
Annahmen als Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung nicht verwertbar seien.
Unter Berücksichtigung von Zahlen aus der Schweiz, den USA und Bayern sei damit
zu rechnen, daß etwa alle zwei bis drei Jahre ein Volksentscheid und alle zwei
Jahre ein Volksbegehren stattfinde. Die Befürchtung einer möglichen
Funktionseinschränkung des Parlaments durch zu viele Volksbegehren und
Volksentscheide sei unbegründet.
Unter Berücksichtigung empirischer Ergebnisse hinsichtlich
wirtschaftlicher und finanzpolitischer Wirkungen direkt-demokratischer
Instrumente spreche zumindest nichts gegen die direkte Demokratie. Vielmehr
verspreche sie Vorteile gegenüber einer rein repräsentativen Demokratie.
Voraussetzung dafür sei allerdings, daß auch über finanzwirksame Fragen
abgestimmt werden könne. Direkte Demokratie führe zu Agenda-Setting-Effekten,
über die die rein repräsentative Demokratie nicht verfüge.
Volksbegehren signalisierten Probleme, für die Handlungsbedarf
bestehe und präsentierten alternative Lösungsansätze. Das führe zu einem
gesellschaftlichen Frühwarnsystem, was Konflikte entschärfen könne. Direkte
Demokratie trage zu einer Öffnung des politischen Systems bei. Die
Problemlösungskapazitäten würden durch direkte Demokratie steigen. Das
Innenministerium unterstelle, daß Interessengruppen in direkten Demokratien
übermäßig Einfluß hätten. Diese Einschätzung werde jedoch nicht belegt. Es
liege auf der Hand, daß Interessengruppen unabhängig von der Demokratieform
versuchen würden, Einfluß auf Entscheidungsträger zu nehmen.
In einer repräsentativen Demokratie mit direkt-demokratischer
Ergänzung könnten durch Volksentscheide die Präferenzen eines Teils der
Bevölkerung abgefragt werden. Es bestehe natürlich die Möglichkeit, daß es zu
einem Mißverhältnis zwischen Abstimmungsmehrheit und Mehrheit aller
Stimmberechtigten komme. Dies ändere jedoch nichts an der Legitimation der
Entscheidung; die Chance der Repräsentation im statistischen Sinn sei bei
direktdemokratischen Entscheidungen größer als bei parlamentarischen
Entscheidungen. Daß es eine permanente Differenz zwischen Abstimmungs- und
Wahlmehrheit gebe, sei eine unbewiesene Annahme, die gleichermaßen auf
parlamentarische Entscheidungen anzuwenden sei. Die Befürchtungen des
Innenministeriums könnten empirisch nicht bestätigt werden. Es gebe keine
Studie, die darauf hinweise, daß durch direkte Demokratie der Parlamentarismus
gefährdet sei, eine Überlastung des öffentlichen Haushalts drohe und es zu
ständigen Verzerrungen zwischen Abstimmungs- und Wahlmehrheit käme.
Zu den einzelnen Beanstandungen des Innenministeriums sei
auszuführen:
a) Die vorgesehene Regelung des Art. 74 Abs. 4 BV-E stehe der
Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 17. September 1999
nicht entgegen. Das Gericht habe in dieser Entscheidung ausdrücklich nicht
geprüft, ob ein Zustimmungsquorum im Rahmen eines verfassungsändernden
Volksentscheids zu den demokratischen Grundgedanken des Art. 75 Abs. 1 Satz 2
BV zu zählen sei. Der Regelung des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV sei keine detaillierte
verfassungsrechtliche Abgrenzung von mittelbarer und unmittelbarer Demokratie
zu entnehmen. Bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 17.
September 1999 habe es ständiger Verfassungspraxis entsprochen, daß auch
Verfassungsänderungen mit einfacher Mehrheit durch Volksentscheide beschlossen
werden könnten. Das Bayerische Staatsministerium des Innern vertrete somit
nunmehr die Auffassung, daß diese über 50-jährige bayerische Verfassungspraxis
mit den demokratischen Grundgedanken der Bayerischen Verfassung nicht vereinbar
sei. Tatsächlich sei jedoch nur eine Änderung der Rechtsprechung des
Bayerischen Verfassungsgerichtshofs erfolgt. Zu den unverzichtbaren
Bestandteilen der Bayerischen Verfassung, zur Substanz, die eine Änderung
schlechthin nicht zulassen würde, könne jedoch eine Regelung, die auf
Verfassungsebene eine über 50-jährige Verfassungspraxis und den historischen
Willen des Verfassungsgebers wiederherstelle, nicht gezählt werden. Mit der
Aufnahme des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV sollte die Möglichkeit der
Verfassungsänderung durch Volksentscheide als solche nicht verhindert werden.
Zugleich sei zu bedenken, daß die demokratischen Grundgedanken der Verfassung
auch gegenüber einer Verfassungsänderung durch Volksentscheid mit einfacher
Mehrheit durch Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV in ihrem Bestand gewährleistet würden.
Inhaltlich verfassungswidrige Volksentscheide blieben somit nach wie vor und
auf alle Ewigkeit unzulässig.
Der Wegfall des Zustimmungsquorums beeinträchtige die
Funktionsfähigkeit des Parlaments nicht. Die vom Bayerischen Staatsministerium
des Innern hierzu entworfenen Szenarien beruhten auf Annahmen, die empirisch
nicht nur nicht nachweisbar, sondern falsch seien. Wie Art. 5 Abs. 1 BV
deutlich mache, stünden das plebiszitäre Element des Volksbegehrens und des
Volksentscheids gemäß Art. 74 BV und das repräsentative Element der
Volksvertretung gleichberechtigt nebeneinander. Die Repräsentationsorgane
hätten ein faktisches Übergewicht. Dies sei aber nur Folge des Umstandes, daß
der Weg der Gesetzgebung durch das Parlament der tatsächlich praktikablere sei.
Hieraus könne jedoch nicht im Umkehrschluß ein schützenswertes rechtliches
Übergewicht hergeleitet werden. Wegen der faktischen Dominanz des Parlaments
sei eine wesentliche funktionale Beeinträchtigung durch Volksinitiativen und
Volksbegehren praktisch nicht denkbar. Auch bei einer Absenkung der Hürden
werde es nach wie vor schwierig sein, 25.000 Unterschriften für ein bestimmtes
sachliches Anliegen zu sammeln. Volksbegehren und Volksentscheide könnten daher
lediglich ein Korrektiv hinsichtlich bestimmter Themen sein, die in der
Bevölkerung ein relativ hohes Interesse fänden. Direkt-demokratische Elemente
führten zu einer Bereicherung des repräsentativen Systems, jedoch keinesfalls
zu Funktionsunfähigkeit. Gerade bei Verfassungsänderungen stelle die Bayerische
Verfassung entscheidend auf die Legitimation durch das Volk ab. Die Verfassung
habe in Art. 75 Abs. 2 BV eine Entscheidung getroffen, wonach im Hinblick auf
Verfassungsänderungen letztlich das Volk das letzte Wort haben solle.
Volksvertretung und Volksgesetzgebung hätten somit die gleiche Dignität.
Die Befürchtung, daß eine radikale Minderheit der Mehrheit der
Bürger eine Entscheidung aufzwingen könnte, greife nicht durch. Abgesehen von
empirisch nachweisbaren Erfahrungen mit direkt-demokratischen Instrumenten sei
es auch entscheidungstheoretisch nicht zutreffend, eine Abhängigkeit von
radikalen Minderheiten zu konstruieren. Ansonsten könnte jede Entscheidung
hinsichtlich ihrer Legitimation in Frage gestellt werden, da sowohl bei Wahlen
wie bei Abstimmungen immer eine bestimmte Zahl von Stimmberechtigten sich der
Stimme enthalte. Es sei davon auszugehen, daß sich die der Stimme enthaltenden
Stimmberech-
tigten nicht einer schweigenden Mehrheit oder sprechenden
Minderheit zuzurechnen seien, sondern vielmehr tatsächlich neutral seien.
Andere Überlegungen seien rein spekulativer Natur. Die Wiedereinführung der
50-jährigen Verfassungspraxis könne nach alledem nicht den demokratischen Grundgedanken
der Bayerischen Verfassung widersprechen. Eine Funktionsunfähigkeit des
repräsentativen Systems habe sich auch in der Vergangenheit in Bayern nicht
herausgebildet.
b) Es verstoße nicht gegen Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV, daß der
Gesetzentwurf auch ausgabenwirksame Volksbegehren und Volksentscheide zulasse.
Zwar habe der Bayerische Verfassungsgerichtshof den Art. 73 BV
dahingehend ausgedehnt, daß Volksentscheide, die eine nennenswerte Auswirkung
auf den Staatshaushalt hätten, unzulässig seien. Es sei allerdings fraglich, ob
diese Ausprägung zu den demokratischen Grundgedanken der Verfassung zu zählen
sei. Dem ei zunächst entgegenzuhalten, daß dem Parlament das Haushaltsbewilligungs-
bzw. Budgetrecht durch die vorgesehene Neuregelung nicht entzogen würde. Zwar
könnten Volksentscheide, die Ausgaben nach sich zögen, Auswirkungen auf das
Budgetrecht des Parlaments haben. Insoweit sei die Situation jedoch nicht
anders, als wenn auf Grund sonstiger Vorgaben das Parlament im Budgetrecht
betroffen werde. Solche Vorgaben könnten sich aus der europäischen
Gesetzgebung, aus der Bundesgesetzgebung, aus der Verteilung von Mitteln
zwischen den Ländern im Rahmen des Länderfinanzausgleichs sowie aus einer
Vielzahl sonstiger Vorgaben und Gegebenheiten, wie der allgemeinen wirtschaftlichen
Entwicklung, dem Steueraufkommen usw. ergeben.
Vom Bayerischen Staatsministerium des Innern werde das Szenario
entworfen, daß einseitig Ausgaben zugunsten bestimmter Interessengruppen
festgelegt werden könnten. Gerade bei Finanzfragen sei jedoch davon auszugehen,
daß Bürgerinnen und Bürger in der Abstimmung empfindlich reagieren würden, wenn
Sonderinteressen verfolgt würden. Ein Volksbegehren, dem politisch entgegengehalten
werden könne, daß bei seiner Realisierung keine Mittel für wichtige andere
Aufgaben des Staates verbleiben, würde mit Sicherheit keine Mehrheit in der Abstimmung
finden.
Aus rechtlicher Hinsicht sei einzuwenden, daß die
Gesamtbeurteilung, die Prioritätensetzung sowie die Überprüfung der einzelnen
Haushaltsansätze durch den Landtag ohnehin einer Vielzahl von bindenden
Vorgaben unterliege. Der Haushalt sei somit ständig einer Revision zu
unterziehen. Das bloße Hinzukommen der Möglichkeit von Volksentscheiden, die
gleichfalls Auswirkungen auf den Staatshaushalt haben könnten, führe zu keiner
ins Gewicht fallenden Einschränkung des Budgetrechts des Parlaments. Die
vorgesehene Neuregelung führe nicht zur Funktionsunfähigkeit des
repräsentativen Systems. Auch die Mißbrauchsgefahr durch radikale Minderheiten
sei vernachlässigenswert. Die Beteiligung bei Volksentscheiden liege relativ
konstant bei ca. 40 % der Stimmberechtigten. Bei einer Beteiligung in dieser
Höhe sei ein Mißbrauch nicht zu befürchten. Anliegen, die lediglich einzelnen
Bürgern oder Gruppen Vorteile verschaffen wollten, würden vehement politisch
bekämpft werden und von der vernünftigen Mehrheit der Bürger abgelehnt werden.
Entscheidend komme es jedoch darauf an, ob Art. 73 BV zu den
demokratischen Grundgedanken der Bayerischen Verfassung zähle. Dabei sei zu
bedenken, daß Art. 73 BV erst durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof eine
weite Auslegung erfahren habe. Diese weite Auslegung sei umstritten. Eine
restriktive Auslegung des Art. 73 BV entspreche dem ursprünglichen Willen der
Verfassungsväter, die ausdrücklich nur das Haushaltsgesetz als Gegenstand des
Volksentscheids ausnehmen wollten. Die weite Auslegung des Art. 73 BV durch den
Bayerischen Verfassungsgerichtshof werde wieder auf den ursprünglichen Willen
der Verfassungsväter zurückgeführt; dies könne nicht gegen die demokratischen
Grundgedanken der Bayerischen Verfassung nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV
verstoßen.
c) Die Absenkung der Hürden für das Volksbegehren (Reduzierung des
Quorums auf 5 %; freie Sammlung der Unterschriften) verstoße nicht gegen Art.
75 Abs. 1 Satz 2 BV.
Die diesbezüglichen Ausführungen des Bayerischen
Staatsministeriums des Innern würden daran kranken, daß ihre Prämisse, es gebe
eine radikalen Minderheit, die nur darauf lauere, Partikularinteressen
durchzusetzen, durch nichts belegt sei und den demokratischen Diskurs beim
Volksentscheid völlig ausblende.
Die Funktion eines Quorums liege in erster Linie darin, sowohl die
Abstimmenden als auch den Bayerischen Landtag sowie die Staatsregierung nur mit
einem Anliegen zu befassen, das durch den Nachweis eines Mindestmaßes an
Unterstützung seine Relevanz belegen könne. Mit dem Volksbegehren werde jedoch
noch nichts entschieden. Die notwendige demokratische Legitimation für
Volksentscheide, die allein letztendlich Regelungscharakter haben könnten,
ergebe sich aus dem Abstimmungsakt durch die Aktivbürgerschaft selbst. Die
hinreichende Legitimation für das 5 %-Quorum bei Volksbegehren finde ihre
Entsprechung in der 5 %-Klausel bei Wahlen. Die Verfassung selbst zeige mit
Art. 14 Abs. 4 BV eine notwendige Grenze für die Bestimmung allgemeiner
Relevanz und die Abgrenzung zur Vertretung bloßer Partikularinteressen auf.
Im Volksbegehren werde nur die Initiativkompetenz der Bürger
ausgeübt, ein bestimmtes Sachthema dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Das
Volksbegehren bleibe im gesellschaftlichen Bereich. Die freie Sammlung der
Unterschriften für das Volksbegehren entspreche dieser Tätigkeit im
gesellschaftlichen Bereich. Die Gefahr, daß die Bürger bei der freien Sammlung
zur Unterschrift gedrängt würden, bestehe nicht. Jeder Bürger könne bei einer
freien Sammlung darauf verweisen, daß er es vorziehe, bei seiner Gemeinde zu
unterschreiben oder daß er dort bereits unterschrieben habe. Dies könne von den
Sammlern nicht überprüft werden. Ein Verstoß gegen Grundgedanken der
Bayerischen Verfassung sei nicht erkennbar.
d) Gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BV-E sollten als Gegenstand eines
Volksentscheids bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung in
Betracht kommen. Das Bayerische Staatsministerium des Innern wende gegen diese
Regelung ein, sie verstoße gegen die demokratischen Grundgedanken. Hierbei
werde jedoch eine verfassungsfeindliche Auslegung der vorgesehenen Bestimmung
unterstellt. Vielmehr seien die Initiatoren bei der Entwurfsfassung davon
ausgegangen, daß die dem Landtag in der Bayerischen Verfassung speziell
zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen auch bei diesem verbleiben. So sei z.B.
die Wahl des Ministerpräsidenten durch Volksentscheid ausgeschlossen. Dies
werde in der Begründung des Volksbegehrens deutlich gemacht. Die Aufnahme von
Gegenständen politischer Willensbildung diene vielmehr dazu, oftmals gerügte
Mängel direkt-demokratischer Entscheidungen zu beheben. Wenn als Gegenstand
eines Volksentscheids nur Gesetzentwürfe zulässig seien, entstünden mehrere
Nachteile. Zum einen seien die abstimmungswilligen Bürger nur in der Lage, zu
akklamieren oder zu negieren. Eine Änderung des Gesetzentwurfs sei nicht
möglich. Der Gesetzentwurf müsse so konkret dargestellt werden, daß komplexe Materien
unter Umständen unübersichtlich werden könnten. Gerade diese Beschränkungen führten
zu Vorbehalten gegenüber direkt-demokratischen Instrumenten. Würden hingegen
auch allgemein Gegenstände der politischen Willensbildung zugelassen, könnten
auch Rahmenregelungen, Vorschläge und Grundlinien der politischen Entscheidung,
die für den Bürger wesentlich deutlicher überschaubar seien, zum Gegenstand
eines Volksbegehrens gemacht werden. Ein entsprechender Volksentscheid hätte
natürlich nicht die formale Bindungswirkung eines Gesetzes, sondern lediglich
eine politische Wirkung. Es wäre alsdann Sache des Landtags und der Bayerischen
Staatsregierung, in welcher Form ein derartiger Volksentscheid umgesetzt werde.
Es handle sich demnach hierbei um eine echte Verbesserung des Rechts des
Volksbegehrens und Volksentscheids, die zu einer größeren Flexibilität in der
Handhabung führen würde. Ein Verstoß gegen die demokratischen Grundgedanken der
Bayerischen Verfassung sei hierin nicht zu sehen.
e) Nach übereinstimmender Auffassung sei es im Rahmen des Art. 28
Abs. 1 GG zulässig, Elemente unmittelbarer Demokratie in die Landesverfassungen
einzuführen. Die Verfassung des Freistaates Bayern stelle von jeher mit den
Instrumenten des Volksbegehrens und des Volksentscheids die repräsentative und
die unmittelbare Demokratie gleich. Dies werde allgemein für zulässig gehalten.
Wie das Verhältnis zwischen mittelbarer und unmittelbarer Demokratie auf
Länderebene ausgestaltet werde, liege im Ermessen des Landesverfassungsgebers.
Ein Verstoß gegen das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG durch die
vorgesehenen Vorschriften des Volksbegehrens sei demnach nicht erkennbar.
f) Das Bayerische Staatsministerium des Innern halte zu Unrecht
die vorgesehenen Änderungen des Landeswahlgesetzes für unzulässig.
aa) Die Änderungsbefugnis der Vertrauensleute solle der
Flexibilität des Verfahrens dienen. Die Änderungsbefugnis solle ermöglichen,
daß sinnvolle Kompromisse zwischen Landtagsmehrheit und den Beauftragten der
Unterzeichner des Volksbegehrens möglich seien, um eine Abstimmung zu
vermeiden. Die Änderungsbefugnis sei verfassungskonform dahingehend auszulegen,
daß die Änderung nur zulässig sei, soweit der Kern oder der wesentliche Inhalt
der Volksinitiative nicht verändert werde.
bb) Durch die vorgesehene Regelung des Art. 65 Abs. 3 LWG-E
(Entkoppelung) solle lediglich eine Regelung für Zweifelsfälle getroffen
werden. Es solle damit nicht Tür und Tor für die Verbindung von Gegenständen
geöffnet werden, die in keinem denkbaren Zusammenhang stünden. Hinsichtlich der
Unterschriften für die Einreichung einer Volksinitiative sei davon auszugehen,
daß sämtliche Bestandteile des betreffenden Entwurfs von der Unterschrift
gedeckt seien und auch für sich genommen unterschrieben worden wären.
cc) Es fänden immer wieder Wahlen auf Bundes- und Landesebene am
gleichen Wahltag statt, ohne daß von einer Verzerrung der Chancengleichheit der
Parteien gesprochen werden könne. Dementsprechend komme auch bei der
gleichzeitigen Abstimmung über einen Volksentscheid eine Verzerrung der
Chancengleichheit der Parteien nicht in Betracht. Im übrigen würden die
Ergebnisse bei Wahlen und Abstimmungen durchaus unterschiedlich ausfallen. Auch
handle es sich bei der Regelung lediglich um eine Sollvorschrift.
dd) Das Bayerische Staatsministerium des Innern rüge im weiteren
die Begründung des vorliegenden Gesetzentwurfs; es liege ein Verstoß gegen Art.
74 Abs. 2 BV i.V.m. dem Gebot der Abstimmungsfreiheit vor, da die Begründung in
Teilen unrichtig sei.
Gegenstand des Volksbegehrens sei jedoch grundsätzlich nur der
Gesetzentwurf und nicht dessen Begründung. Das Bayerische Staatsministerium des
Innern rüge, in der Begründung des Volksbegehrens werde der Eindruck erweckt,
die Bürger könnten auch über Planfeststellungsverfahren entscheiden. Dies lasse
sich der Begründung jedoch nicht entnehmen. Es werde aus der Begründung klar,
daß dem Volk keine weiteren Entscheidungskompetenzen als dem Landtag verliehen
werden sollten. Soweit die Kompetenzen des Landtags bei Einzelentscheidungen
reichen würden, könnten allerdings auch Themenbereiche durch Volksbegehren
abgedeckt werden. Der Bayerische Landtag könnte sich zu den in der Begründung
genannten einzelnen Gegenständen jedenfalls äußern. Auch könnte der Landtag den
Ministerpräsidenten oder die Staatsregierung auffordern, im Bundesrat eine
bestimmte Initiative zu ergreifen. Von einem förmlichen Weisungsrecht der Landesparlamente
sei auch in der Begründung nicht die Rede. Die Tatsache, daß die
Stichfragenregelung in dem neuen Landeswahlgesetz geregelt sei, könnte in der
Begründung aus der Sicht des Beauftragten noch klargestellt werden. Jedenfalls
seien die gerügten Mängel der Begründung keine wesentlichen Punkte des Volksbegehrens,
so daß das Volksbegehren auf jeden Fall zugelassen werden müßte.
IV.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des
Volksbegehrens über den "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der
Mitwirkungsrechte der Bürgerinnen und Bürger im Freistaat Bayern" sind
nicht gegeben.
Der Verfassungsgerichtshof hat gemäß Art. 67 BV i.V.m. Art. 65
Abs. 1 Satz 1 LWG über die Zulassung des Volksbegehrens zu entscheiden.
Hinsichtlich des Prüfungsgegenstands ist der Verfassungsgerichtshof
grundsätzlich auf die vom Staatsministerium des Innern vorgetragenen Beanstandungen
beschränkt; mit seiner Vorlage an den Verfassungsgerichtshof legt das
Staatsministerium des Innern den Streitgegenstand für das gerichtliche
Verfahren fest (vgl. VerfGH 31, 77/89 f.). Prüfungsmaßstab ist, soweit das
Volksbegehren Verfassungsänderungen anstrebt, vor allem Art. 75 Abs. 1 Satz 2
BV, im übrigen die gesamte Bayerische Verfassung. Auf weitere Prüfungsmaßstäbe
kommt es hier nicht an.
A.
Gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV sind Änderungen der Verfassung, die
den demokratischen Grundgedanken der Verfassung widersprechen, unzulässig. Der
Schutzbereich dieser "Ewigkeitsklausel" umfaßt alle wesentlichen
Merkmale freiheitlicher, rechtsstaatlicher Demokratie in der Ausprägung, die
sie in der Bayerischen Verfassung gefunden haben (vgl. VerfGH BayVBl 1999,
719/720 f.). Die Grundprinzipien der demokratischen Ordnung Bayerns sind damit
dem Zugriff auch des verfassungsändernden Gesetzgebers entzogen.
Nach der Auffassung Hoegners, auf dessen Antrag die Aufnahme der
"Ewigkeitsklausel" in den Verfassungstext zurückgeht, ist Art. 75
Abs. 1 Satz 2 BV weit auszulegen und umfaßt "mindestens" die
Bestimmungen über die Volkssouveränität, die Teilung der Gewalten, die
Selbstverwaltung der Gemeinden, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, das
Gesetzgebungsrecht des Landtags, das Budgetrecht der Volksvertretung, das
Verbot von Ausnahmegerichten, die Unabhängigkeit der Richter, das Verbot der
Einschränkung von Grundrechten und die Vorschriften über die hergebrachten
Menschenrechte wie persönliche Freiheit, Gewissens und Glaubensfreiheit,
Meinungsfreiheit und Pressefreiheit, Vereinsfreiheit, Versammlungsfreiheit,
Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz, Petitionsrecht und Recht der
Verfassungsbeschwerde (Hoegner, Lehrbuch des bayerischen Verfassungsrechts,
1949, § 22 Nr. 5, S. 67).
Ob dem in allen Punkten gefolgt werden kann, muß der
Verfassungsgerichtshof hier nicht entscheiden. Im Blick auf die Erfordernisse
des vorliegenden Verfahrens genügt es festzustellen, daß die im folgenden
dargelegten Elemente der demokratischen Staatsordnung Bayerns von Art. 75 Abs.
1 Satz 2 BV umfaßt sind.
1. Bayern ist nach der Grundentscheidung seiner Verfassung eine
Demokratie (Art. 2 Abs. 1, Art. 4, 5 Abs. 1 BV). Das bedeutet, daß staatliche
Herrschaft durch das Volk legitimiert sein muß; der Träger der Staatsgewalt ist
das Volk (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BV). Demokratie bedeutet nicht, daß jegliches
staatliche Handeln unmittelbar vom Volk selbst vorzunehmen ist. Eine derartige
"absolute" unmittelbare Demokratie wäre bei den realen Gegebenheiten
staatlichen Lebens, besonders der Bevölkerungszahl, der Pluralität der
Gesellschaft, der Vielzahl und Komplexität sowie Häufigkeit der notwendigen
Verwaltungs- und Gesetzgebungsentscheidungen, nicht zu verwirklichen. Dazu
kommen weitere Schwierigkeiten, die einer unmittelbaren Bekundung des
Volkswillens entgegenstehen: das Verfahren der Volksbeteiligung ist aufwendig
und teuer; es bringt für den Bürger grundsätzlich die Last mit sich, sich über
die Inhalte etwaiger Volksbegehren sachkundig machen zu müssen und zur
Abstimmung zu gehen. Hinzu kommt, daß das Volk als solches nicht organisiert
ist; es ist deshalb bei der Auswahl von Themen und bei der Formulierung des
Inhalts des Volkswillens notwendigerweise von einzelnen Personen oder kleinen
Gruppen abhängig; dies steht im Gegensatz dazu, daß unter dem Volk im Sinn der
Verfassung nicht Minderheiten, kleine Gruppen oder gar einzelne Personen
verstanden werden können (vgl. Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4.
Aufl. 1992, RdNr. 7 zu Art. 2). Die Bayerische Verfassung hat sich daher - dem
Vorbild westlicher Demokratien folgend - 1946 für eine repräsentative
Demokratie entschieden, bei der das Volk bei der Ausübung der Staatsgewalt
durch das Parlament sowie durch die mittelbar oder unmittelbar von diesem
bestellten Vollzugsbehörden und Richter repräsentiert wird (Art. 4, 5 BV). Das
Parlament bezieht seine demokratische Legitimation durch die periodisch
wiederkehrenden Wahlen.
Die Bayerische Verfassung hat sich daneben für die Möglichkeit der
plebiszitären Gesetzgebung entschieden. Das Recht des Volkes zur Gesetzgebung
durch Volksbegehren und Volksentscheid steht gleichberechtigt neben der Gesetzgebungsbefugnis
des Parlaments (Art. 72 Abs. 1 BV). Die Verfassung hat das Spannungsverhältnis
zwischen parlamentarischer Gesetzgebung und Volksgesetzgebung in Kauf genommen
(vgl. VerfGH 29, 244/265). Den Akten der Volksgesetzgebung kommt kein höherer
Rang zu als denen der parlamentarischen Gesetzgebung; ein vom Volk
beschlossenes Gesetz kann in verfassungsrechtlich zulässiger Weise durch ein
Parlamentsgesetz wieder geändert oder aufgehoben werden (VerfGH 47, 1/16;
Meder, RdNr. 1 zu Art. 72).
Nach der Bayerischen Verfassung ist die Gesetzgebung durch das
Parlament die Regel, die Gesetzgebung durch das Volk die Ausnahme (vgl.
Hoegner, a.a.O., § 22 Nr. 1, S. 63). Die Verfassung geht - schon aus Gründen
der praktischen Durchführbarkeit - davon aus, daß plebiszitäre
Willensbekundungen nur aus konkreten, einzelnen Anlässen eingeleitet werden,
daß sie also eine Ergänzung des repräsentativen Systems sind. Plebiszite können
außerdem ihrer Natur nach nur auf punktuelle Entscheidungen ausgerichtet sein,
über die mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann.
Nach den Grundgedanken der Verfassung kann daher das Volk nicht in
größerem Umfang an die Stelle der kontinuierlich arbeitenden
Repräsentativorgane treten (vgl. VerfGH 50, 181/204). Diese Volksgesetzgebung
bleibt - auch wenn das vorliegende Volksbegehren nicht zugelassen wird - in
Bayern weiter ungeschmälert möglich.
2. Zu den demokratischen Grundgedanken im Sinn des Art. 75 Abs. 1
Satz 2 BV gehört, daß die Verfassung auch im Verfahren der Volksgesetzgebung
einen erhöhten Bestandsschutz beansprucht und bei vollplebiszitären
Verfassungsänderungen eine angemessene demokratische Legitimation sicherstellen
will. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 17.
September 1999 ausgesprochen, daß bei Verfassungsänderungen im Verfahren nach
Art. 74 BV beim Volksentscheid ein Quorum erforderlich ist; er hat dem einfachen
Gesetzgeber aufgegeben, den entsprechenden Willen der Verfassung zu
konkretisieren (VerfGH BayVBl 1999, 719/722 ff.). Zwar brauchte der
Verfassungsgerichtshof dabei nicht zu entscheiden, ob ein erhöhter
Bestandsschutz für die Verfassung im Verfahren der Verfassungsänderung nach
Art. 74 BV zu den demokratischen Grundgedanken der Verfassung im Sinn des Art.
75 Abs. 1 Satz 2 BV gehört; er hat aber klar herausgestellt, die Verfassung
selbst habe bereits die Grundentscheidung getroffen, daß die Stabilität der
Verfassung und ein Mindestmaß an demokratischer Legitimation durch ein Quorum
gewährleistet werden müssen (VerfGH BayVBl 1999, 719/724). Der
Verfassungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, die
Befugnis des verfassungsändernden Gesetzgebers, die Quorenfrage abweichend vom
geltenden Verfassungsrecht neu zu regeln, bleibe "in den Grenzen des Art.
75 Abs. 1 Satz 2 BV unberührt". Bereits hierdurch hat er zum Ausdruck
gebracht, daß es solche Grenzen gibt. Auch der verfassungsändernde Gesetzgeber
ist bei Festlegung eines Quorums bei Verfassungsänderungen im Verfahren nach
Art. 74 BV und der Festlegung einer angemessenenen demokratischen Legitimation
auf Grund des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV nicht völlig frei, sondern hat
Mindestgrenzen einzuhalten.
3. Die demokratischen Wahlen sind der unabdingbare demokratische
Legitimationsakt. Das Volk beauftragt durch diesen Akt die gewählten
Repräsentanten mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Staatsgewalt. Daher können
grundsätzlich nur diejenigen Personen, Gruppen und Meinungen das Forum des
Parlaments und die Wahrnehmung von Aufgaben der Staatsgewalt in Anspruch
nehmen, die hierzu in einer demokratischen Wahl legitimiert worden sind.
Die Verfassung hat in Abwägung zwischen der parlamentarischen Gesetzgebung
und der Volksgesetzgebung beim Volksbegehren ein Einleitungsquorum von 10 %
(Art. 74 Abs. 1 BV) ohne weiteres Abstimmungs- oder Zustimmungsquorum beim
Volksentscheid bei einfachen Gesetzen als ausreichend angesehen, um der
Volksgesetzgebung die erforderliche Dignität und Wirksamkeit zu verleihen, eine
angemessene Kräfteverteilung zu erreichen und die notwendige demokratische
Legitimation zu gewährleisten. Die Wahl als demokratischer Legitimationsakt
darf nicht dadurch entwertet werden, daß es kleinen Gruppen, die bei den Wahlen
keinen für Parlamentsmandate ausreichenden Erfolg erzielt haben, allzu leicht ermöglicht
wird, ohne hinreichenden Rückhalt im Volk - etwa durch ein zu geringes
Einleitungsquorum in Verbindung mit der bei Abstimmungen in der Regel niedrigeren
Beteiligung als bei Wahlen - ihre politischen Vorstellungen durchzusetzen.
4. Die Bayerische Verfassung will eine funktionierende Demokratie
gewährleisten. Damit sind nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV Verfassungsänderungen
unzulässig, die die Funktionsfähigkeit der demokratisch legitimierten
Repräsentativorgane, die für die Verwirklichung freiheitlich-rechtsstaatlicher
Demokratie unverzichtbar sind, maßgeblich beeinträchtigen oder die Gefahr
solcher Beeinträchtigungen mit sich bringen. Besonders die obersten
Staatsorgane, Parlament und Regierung, sowie die rechtsprechende Gewalt (Art. 5
BV) dürfen in ihrer Fähigkeit, ihre ihnen von der Verfassung und den Gesetzen
zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, nicht durch das Gleichgewicht beeinträchtigende
Änderungen des von der Verfassung vorgesehenen Systems entscheidend
eingeschränkt werden. Die Erhaltung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des
Landtags ist - wie die Regelung über die 5 %-Klausel in Art. 14 Abs. 4 BV zeigt
- ein von der Verfassung als wesentlich anerkanntes Ziel (vgl. VerfGH 23, 80/86
ff.; 39, 75/81).
Die Funktions- und Handlungsfähigkeit der Repräsentativorgane soll
während der gesamten Wahlperiode (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BV) gewährleistet
bleiben. Wenn die Hürden für Volksbegehren noch leichter als nach der geltenden
Verfassungsrechtslage zu überwinden wären, müßten sich Parlamentsmehrheit und
parlamentarische Opposition (Art. 16 a Abs. 1 BV) möglicherweise häufiger mit
Themen befassen, die nicht innerhalb des politischen Konzepts liegen, zu dessen
Verwirklichung sie vom Wähler beauftragt und demokratisch legitimiert worden
sind. Das würde die Handlungs- und Funktionsfähigkeit der repräsentativen
Organe deutlich beeinträchtigen. Das demokratische System der Bayerischen
Verfassung will sicherstellen, daß derartige Funktionsbe- einträchtigungen
weitgehend ausgeschlossen sind. In erster Linie wird dies durch die ausgewogene
Aufteilung der Gesetzgebungs- und Exekutivgewalt zwischen Volk, Parlament und
Staatsregierung erreicht. Wegen der von der Verfassung geforderten
Voraussetzungen wirkt die Volksgesetzgebung nur ergänzend (vgl. Hoegner,
a.a.O., § 22 Nr. 1, S. 63) und beeinträchtigt die kontinuierliche Arbeit des
Parlaments - und auch der Regierung - nicht. Die Volksgesetze erhalten durch
die verfassungsrechtlichen Verfahrensvorschriften, die vor allem gewährleisten,
daß hinter einem Volksbegehren auch tatsächlich ein im Volk hinreichend
verankerter und damit demokratisch legitimierter, ernsthafter Wille steht,
gegenüber dem Parlamentsgesetz ihre eigen-ständige Dignität. Dadurch, daß
Volksbegehren erst bestimmte verfahrensrechtliche Hürden überwinden müssen,
wird erreicht, daß Parlament und Staatsregierung sich darauf konzentrieren
können, die Programme zu verwirklichen, mit denen die politischen Parteien die
Meinungen im Volk gesammelt und gebündelt (vgl. BVerfGE 52, 63/82 f.) und mit
denen sie sich zur Wahl gestellt haben. Das wäre gefährdet, wenn die
Voraussetzungen für Volksbegehren so einfach zu erfüllen wären, daß mit einer
Vielzahl von Volksbegehren mit geringer demokratischer Legitimation gerechnet
werden müßte.
Bei Verfassungsänderungen ist der Gesichtspunkt der
Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane stets zu
beachten. Dabei kann nicht ausschließlich auf die Erfahrung abgestellt werden,
daß die Volksgesetzgebung nach der Bayerischen Verfassung von 1946 bisher die
Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane nicht beeinträchtigt hat. Eine auf die
Stabilität und Kontinuität des demokratischen Rechtsstaats angelegte Verfassung
muß stets den Wandel der Zeiten im Blick behalten und auch - soweit möglich -
negativen Entwicklungen entgegenwirken. Es muß daher bedacht werden, daß die
Volksgesetzgebung
- wenn sie relativ leicht
und ohne Sicherstellung einer hinreichenden Verankerung im Volk in Gang gesetzt
werden könnte - nicht nur eine Möglichkeit ist, das Volk im demokratischen Sinn
in den politischen Prozeß einzubinden, sondern daß sie grundsätzlich auch von
kleinen Gruppen, die keinen ausreichenden Rückhalt im Volk haben, als ein
Instrument benutzt werden kann, das Mißbrauchs-, Agitations- und
Polarisierungsmöglichkeiten eröffnet, die die Funktionsfähigkeit des gewählten
Parlaments und des gesamten demokratischen Systems beeinträchtigen können.
Diese Gefahr wäre besonders in politisch oder wirtschaftlich schwierigen Zeiten
groß. Eine Verfassung muß - auch und gerade im Hinblick auf die deutsche
Geschichte - für solche Zeiten Vorsorge treffen.
5. Die Funktionsfähigkeit demokratischer Institutionen muß auch
durch die Budgetverantwortung des Parlaments gesichert sein. Art. 78, 79 BV,
die die Ausgeglichenheit des Staatshaushalts als Ziel vorgeben, und Art. 73 BV
zeigen, daß es ein Grundanliegen der Bayerischen Verfassung ist, die
finanzielle Stabilität des Staates zu sichern.
Das Budgetrecht ist eines der wesentlichen Instrumente der
parlamentarischen Regierungskontrolle, die die rechtsstaatliche Demokratie
entscheidend prägt (vgl. BVerfGE 70, 324/356). Nach der Bayerischen Verfassung
soll das Budgetrecht weitgehend dem Parlament zugeordnet sein (vgl. VerfGH 47,
276/306). Das folgt vor allem aus Art. 73 BV, der Volksbegehren untersagt, die
das Gleichgewicht des gesamten Haushalts stören und damit zu einer wesentlichen
Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments führen können (vgl. VerfGH 29,
244/263 ff.; 47, 276/303 ff.). Im demokratischen Staat mit einer
pluralistischen Gesellschaft muß die Aufgabe gelöst werden, die Interessen
einzelner Gruppen mit dem Gemeinwohlinteresse auszugleichen. Der soziale
Ausgleich in der Gesellschaft muß gewährleistet werden, indem die
divergierenden wirtschaftlichen Interessen der Bürger mit Blick auf das
Gemeinwohl aufeinander abgestimmt und koordiniert werden. Diese Aufgabe kann
nur von einer einzigen, von der Mehrheit des Volkes getragenen und damit
demokratisch legitimierten Institution, die dem Volk verantwortlich ist,
nämlich vom Parlament, erfüllt werden. Das Parlament ist nach dem repräsentativen
System vom Volk zur umfassenden Haushaltsplanung und der notwendigen
Prioritätensetzung beauftragt und wird vom Volk bei den Wahlen auch hinsichtlich
der sachgerechten Mittelverwendung in die Verantwortung genommen. Nur das
Parlament hat alle Staatseinnahmen und -ausgaben im Blick und nur das Parlament
kann deshalb nach verantwortungsbewußter Einschätzung der Gesamtsituation
entscheiden, wo das Schwergewicht des finanziellen Engagements des Staates
liegen soll und in welcher Abstufung andere Bereiche demgegenüber zurücktreten
müssen (vgl. VerfGH 38, 96/99). Jede Einzelentscheidung bezüglich des Budgets
ist in diesem Gesamtzusammenhang zu sehen; sie ist untrennbar mit dem
notwendigen Bestreben verbunden, im Rahmen der Haushaltsplanung möglichst allen
Aufgaben des Staates entsprechend ihrer Bedeutung für den gesamten Staat und
den einzelnen Bürger nach Maßgabe der vorhandenen Mittel gerecht zu werden
(vgl. VerfGH 47, 276/305; vgl. auch Urteil des StGH Bremen vom 14. Februar 2000
Az. St 1/98 S. 26 f.).
Das Budgetrecht des Parlaments ist daher nicht nur durch Art. 73
BV gesichert; seine Aufrechterhaltung gehört vielmehr zu den demokratischen
Grundgedanken der Verfassung im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV.
B.
Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Grundsätze verstoßen
folgende Regelungen des Gesetzentwurfs gegen Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV:
1. Art. 74 Abs. 4 BV-E
Der im Gesetzentwurf des Volksbegehrens vorgeschlagene Art. 74
Abs. 4 BV-E sieht vor, daß bei einem Volksentscheid die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen entscheiden soll, unabhängig von der Höhe der
Beteiligung. Damit wären auch vollplebiszitäre Verfassungsänderungen ohne
Quorum möglich.
Die demokratischen Grundgedanken im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 2
BV umfassen einen erhöhten Bestandsschutz für die Verfassung und den Grundsatz,
daß für Verfassungsänderungen eine hinreichende demokratische Legitimation gegeben
sein muß. Der Verfassung kommt gegenüber dem einfachen Gesetz der Vorrang zu,
so daß die Regelungen über Verfassungsänderungen von denen der Änderung
einfacher Gesetze abgehoben sein müssen. Da in der Verfassung selbst bereits
die demokratischen Grundgedanken des Erfordernisses eines erhöhten
Bestandsschutzes für die Verfassung sowie der Notwendigkeit einer hinreichenden
demokratischen Legitimation angelegt sind (vgl. VerfGH BayVBl 1999, 719/724),
kann sich die Befugnis des verfassungsändernden Gesetzgebers jedenfalls nicht
darauf erstrecken, für vollplebiszitäre Verfassungsänderungen auf jegliches
Quorum zu verzichten. Durch eine derartige Lösung wäre weder für die unabdingbare
Stabilität der Verfassung gesorgt, noch dafür, daß bei Verfassungsänderungen
stets eine ausreichende demokratische Legitimation vorhanden ist. Dazu kommt,
daß die vorgeschlagene Regelung die Änderung einfacher Gesetze der Änderung der
Verfassung gleichstellt, dem Grundsatz des Vorrangs der Verfassung also nicht
entspricht. Auch kann es die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems
schwächen, wenn Verfassungsänderungen, die auf parlamentarischem Wege regelmäßig
nur beim Zusammenwirken von politischer Mehrheit und politischer Minderheit
möglich sind, im Volksgesetzgebungsverfahren durch verhältnismäßig kleine
Minderheiten durchsetzbar wären (vgl. VerfGH BayVBl 1999, 719/724). Art. 74
Abs. 4 BV-E verstößt mithin gegen die demokratischen Grundgedanken der
Verfassung im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV (vgl. auch Urteil des StGH Bremen
vom 14. Februar 2000 Az. St 1/98 S. 22 ff., wonach sich die betreffenden
demokratischen Grundsätze aus Art. 28 Abs. 1 GG ergeben).
Im vorliegenden Verfahren braucht nicht entschieden zu werden,
welche Mindestgrenzen für den verfassungsändernden Gesetzgeber bei der
Festlegung von Quoren im Verfahren nach Art. 74 BV bestehen. Wegen der
überragenden Bedeutung, die dem Grundsatz der Bestandskraft der Verfassung und
dem Gedanken der ausreichenden demokratischen Legitimation in einem
demokratischen Rechtsstaat zukommen, können diese Grenzen jedoch kaum anders
verlaufen, als sie in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 17. September 1999 (VerfGH BayVBl 1999, 719/724 f.) umrissen worden sind.
Eine verfassungskonforme Auslegung des Art. 74 Abs. 4 BV-E, etwa
dahingehend, daß diese Vorschrift nicht für verfassungsändernde Gesetzentwürfe
im Volksgesetzgebungsverfahren gelten solle, sondern daß insoweit die vom Verfassungsgerichtshof
dargelegten Grundsätze (VerfGH BayVBl 1999, 719 ff.) Gültigkeit haben, ist
nicht möglich. Der klare Wortlaut der vorgesehenen Regelung steht einer
derartigen Auslegung entgegen (vgl. VerfGH 18, 85/101 f.). Wie der Begründung
des Gesetzentwurfs des Volksbegehrens zu entnehmen ist, würde eine solche
Auslegung auch nicht den Intentionen der Initiatoren des Volksbegehrens entsprechen.
Außerdem wäre nicht sicher, ob die Vorschrift mit dem Inhalt, den
sie durch eine korrigierende Auslegung erhalten würde, noch dem Willen der
Unterzeichner des Volksbegehrens entspricht. Der Verfassungsgerichtshof
befindet sich bei der Überprüfung eines Gesetzentwurfs im Verfahren des Art. 65
LWG in einer anderen
Situation als bei einer nachträglichen Normenkontrolle, etwa in
einem Popularklageverfahren. Bei der Kontrolle einer bestehenden Norm ist stets
im Blick zu behalten, daß diese im Rechts und Staatsleben bereits Wirkungen
entfaltet hat. Das ist bei der Überprüfung eines Gesetzentwurfs, der dem Volk
zur Entscheidung vorgelegt werden soll, grundlegend anders. Es geht hier um
eine Art der vorbeugenden Kontrolle. Dem Volk muß - im Rahmen des insoweit
Möglichen - von vornherein ein verfassungsrechtlich bedenkenfreier und
Zweifelsfragen vermeidender Gesetzentwurf vorgelegt werden (vgl. VerfGH 18,
85/103). Nach dem Grundrecht auf Teilhabe an der Staatsgewalt gemäß Art. 7 Abs.
2 BV in Gestalt der Abstimmungsfreiheit ist zudem erforderlich, daß der Bürger
den Inhalt und die Tragweite des ihm vorgelegten Entwurfs aus dem Gesetzentwurf
im Zusammenhang mit dessen Begründung erkennen kann (vgl. VerfGH 29, 244/254;
31, 77/95; 47,
1/15). Wenn das Anliegen des Volksbegehrens sich daraus nicht
hinreichend klar ergäbe, bestünde die Gefahr einer Verfälschung des
Abstimmungsergebnisses (vgl. VerfGH 31, 77/95). Wenn dem abstimmenden Bürger
zusätzlich zum Gesetzentwurf mit Begründung auch noch korrigierende
verfassungskonforme Auslegungen der einzelnen Vorschriften unterbreitet werden
müßten, bestünde die Gefahr, daß der Bürger über den Inhalt des Volksbegehrens
nicht vollständig im klaren ist.
Auch bei den übrigen, nachfolgend behandelten Bestimmungen des
Volksbegehrens ist eine korrigierende verfassungskonforme Auslegung deshalb
ausgeschlossen.
2. Art. 74 Abs. 6 BV-E
Der vorgeschlagene Art. 74 Abs. 6 BV-E sieht vor, daß
Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide, die sich auf den
Staatshaushalt auswirken, zulässig sein sollen; dementsprechend soll der
bisherige Art. 73 BV, wonach über den Staatshaushalt ein Volksentscheid nicht
stattfindet, wegfallen.
Das Budgetrecht des Parlaments gehört zu den Grundgedanken im Sinn
des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV. Das Budgetrecht des Parlaments ist ein
entscheidendes Element der Funktionsfähigkeit des in der repräsentativen
Demokratie maßgeblichen Verfassungsorgans. Ohne die Möglichkeit, die politische
Gestaltung real umzusetzen, wäre das Parlament handlungs- und funktionsunfähig.
Nach Art. 73 BV, der gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV in seinem
Bestand geschützt ist, sind Volksbegehren unzulässig, die auf den Gesamtbestand
des Haushalts Einfluß nehmen, dadurch das Gleichgewicht des gesamten Haushalts
stören und damit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechts des
Parlaments führen könnten (vgl. VerfGH 47, 276/304 f.). Diesen Inhalt des Art.
73 BV hat der Verfassungsgerichtshof auf Grund einer Analyse der historischen
Vorläufer des Art. 73 BV, der Entstehungsgeschichte und der Äußerungen der Berichterstatter
in der Verfassunggebenden Landesversammlung sowie anhand einer systematischen
und teleologischen Auslegung festgestellt (vgl. VerfGH 29, 244/263 ff.). Ob
einzelnen beim historischen Verfassungsgebungsprozeß Beteiligten eine Regelung
vorgeschwebt hat, die dem Art. 74 Abs. 6 BV-E entspricht, ist demgegenüber
nicht maßgeblich.
Falls Volksbegehren auch Gesetze zum Inhalt haben könnten, die das
Budgetrecht des Parlaments erheblich beeinträchtigen, wäre das Parlament, wenn
es durch verschiedene, möglicherweise sogar gegenläufige Volksentscheide zu wiederholten
Umschichtungen der Planung und Prioritätensetzung gezwungen würde, in einem
wesentlichen Teil seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtungen nicht mehr
funktionsfähig. Das Parlament müßte stets mit Volksbegehren rechnen, die - ohne
Einpassung in das politische Gesamtkonzept des demokratisch legitimierten
Parlaments - die vom Verfassungsgerichtshof dargelegten Grenzen überschreiten
und auf den Haushalt erheblichen Einfluß nehmen. Eine sinnvolle,
kontinuierliche Arbeit und die Erfüllung der Aufgabe, entsprechend dem
Wählerauftrag politische Gestaltung finanziell umzusetzen und zu verantworten,
wäre dem Parlament nicht mehr in vollem Umfang möglich. Handlungs- und
Funktionsfähigkeit des Parlaments wären in einem bedeutenden Bereich nicht mehr
gewährleistet. Das widerspräche den demokratischen Grundgedanken der
Bayerischen Verfassung.
Das Argument, der politische Diskurs über die beabsichtigten
finanzwirksamen Volksbegehren werde solche Beeinträchtigungen vermeiden, greift
nicht durch. Volksbegehren werden häufig Anliegen verfolgen, die im
demokratisch-politischen Diskurs in der Öffentlichkeit positiv beurteilt
werden. So würden Verbesserungen z.B. bei der Schulausbildung, der Kranken- und
Altenpflege, der inneren Sicherheit, dem Umweltschutz, der Rechtspflege, dem
Verkehrswesen usw. vom Ansatz her kaum auf Widerstand in der Diskussion stoßen.
Das Problem besteht jedoch darin, die begrenzten Mittel des Staates mit den
Wünschen in Dekkung zu bringen, also im Ausgleich verschiedener wünschenswerter
Maßnahmen und in der Prioritätensetzung. Dieses Problem kann bei einzelnen,
zeitlich in Abständen aufeinanderfolgenden Volksbegehren durch politischen
Diskurs nicht in gleich effektiver Weise gelöst werden wie im Parlament, das
sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Staates im Blick hat.
Hinzu käme die Gefahr des Mißbrauchs des Volksbegehrensverfahrens,
wenn Interessengruppen den von ihnen vertretenen Bürgern Sondervorteile durch
Volksbegehren verschaffen wollen. Bei Gesetzesinitiativen mit finanziellen
Auswirkungen ist es erfahrungsgemäß nicht schwierig, aus den Reihen der
unmittelbar betroffenen Interessenten die erforderliche Zahl von Unterschriften
zu erhalten. Auf diese Weise kann verhältnismäßig leicht erreicht werden, daß
ein Teil des Volkes zuungunsten eines anderen Teils über die Verteilung von
Steuermitteln oder wirtschaftlichen Lasten entscheidet, besonders, wenn der
belastete Teil des Volkes eine Minderheit darstellt oder wenn der Mehrheit des
Volkes die betreffende Frage aus irgendwelchen Gründen, z.B. persönlicher
Nichtbetroffenheit, gleichgültig ist (vgl. VerfGH 29, 244/267 f.; 47, 276/304).
Daß die bisherigen Erfahrungen mit Volksbegehren keine solchen Gefährdungen
ergeben haben, ändert nichts daran, daß das Verfassungssystem durch geeignete
Vorkehrungen solche Gefährdungen ausschließen muß.
Die in Art. 74 Abs. 6 Satz 2 BV-E vorgesehene Regelung, wonach ein
Volksentscheid über das Haushaltsgesetz im ganzen nicht stattfinden darf,
ändert an dem genannten Ergebnis nichts. Denn sie verhindert nicht, daß durch
Einzelgesetze auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluß genommen, das
Gleichgewicht des Haushalts gestört und dadurch das Budgetrecht des Parlaments
wesentlich beeinträchtigt werden kann.
3. Art. 74 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BV-E
Art. 74 Abs. 2 Satz 1 BV-E sieht vor, daß ein Volksbegehren
zustandegekommen ist, wenn es von 5 % der Stimmberechtigten unterstützt wird,
wobei nach Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BV-E auch die freie Unterschriftensammlung
zulässig sein soll.
a) Dem demokratischen System der Bayerischen Verfassung liegt der
Gedanke zugrunde, ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen repräsentativer und
plebiszitärer Gesetzgebung zu schaffen. Es ist die Absicht der Verfassung, das
Spannungsverhältnis zwischen repräsentativer und plebiszitärer Gesetzgebung
ausgeglichen zu halten und die Gewichte nicht zugunsten einer der beiden Gesetzgebungsarten
zu verlagern. Auf parlamentarischem Wege kommt ein Gesetz nur zustande, wenn es
von der Mehrheit des durch die demokratischen Wahlen beauftragten Parlaments
gebilligt wird. Damit liegt dem Parlamentsgesetz dem Gedanken nach ein Konsens
der Mehrheit der stimmberechtigten Bürger zugrunde.
Nach dem Grundprinzip der Demokratie müßte auch ein Gesetz, das
durch Volksbegehren und Volksentscheid zustande kommt, grundsätzlich von einer
entsprechenden Mehrheit des Volkes getragen werden, um die erforderliche
demokratische Legitimation der Gesetzgebungsentscheidung zu gewährleisten. Die
Bayerische Verfassung hat sich jedoch damit begnügt, das erforderliche
demokratische Legitimationsniveau bei einem plebiszitären Gesetz schon dann als
gegeben anzusehen, wenn 10 % der stimmberechtigten Bürger den Initiativakt des
Volksbegehrens unterstützen (Art. 74 Abs. 1 BV) und wenn anschließend beim
Volksentscheid - mit der Ausnahme von verfassungsändernden Volksbegehren - die
Mehrheit der abstimmenden Bürger, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, dem
Gesetzentwurf zustimmt.
Der Sinn der 10 %-Hürde nach Art. 74 Abs. 1 BV ist es, gänzlich
aussichtslose Volksentscheide zu verhindern und dadurch dem Staat und den
Bürgern nutzlose Aufwendungen zu ersparen (vgl. VerfGH 47, 265/271). Der
weitere Grund für die Sperre des Art. 74 Abs. 1 BV liegt darin, einen Grundsatz
der Demokratie zu verwirklichen, nämlich daß ein politischer Gestaltungswille,
der keinen größeren Rückhalt im Volk hat, von Akten der Gesetzgebung ausgeschlossen
ist. Andernfalls würde die Volksgesetzgebung schließlich diskreditiert werden.
Ein Volksentscheid soll deshalb nur durchgeführt werden, wenn begründete
Aussicht auf eine entsprechende Unterstützung, also eine hinreichende
demokratische Legitimation, besteht (vgl. Boettcher/Högner, Landeswahlgesetz,
Bezirkswahlordnung, Landeswahlordnung, 14. Aufl. 1994, RdNr. 2 zu Art. 64 LWG).
Die Beibehaltung des vorhandenen Systems der Bayerischen Verfassung führt nicht
zur Marginalisierung oder Immobilisierung der Volksgesetzgebung. Bei
ausreichendem Rückhalt im Volk können auch weiterhin vom Volk eigene
Gesetzentwürfe auf den Weg gebracht werden. Die durch die Verfassung in
Verwirklichung der demokratischen Grundgedanken geforderte Unterstützung durch
10 % der stimmberechtigten Bürger macht die Volksgesetzgebung nicht etwa
unmöglich, sondern verleiht ihr erst die in einer Demokratie unabdingbare
Legitimation und die Dignität, die sie dem parlamentarischen Gesetzgebungsakt
gleichstellt. Diese Prinzipien, die der Regelung des Art. 74 Abs. 1 BV zugrunde
liegen, wären vor dem Hintergrund, daß bei einem anschließenden Volksentscheid
- soweit er keine Verfassungsänderungen zum Gegenstand hat - kein Quorum
besteht, durch eine Senkung des Unterstützungserfordernisses auf 5 % verletzt
(vgl. auch Urteil des StGH Bremen vom 14. Februar 2000 Az. St 1/98
S. 20 f., 27 f.).
Dem Argument der Initiatoren des Volksbegehrens, die Hürde von 10
% sei schwierig zu überwinden und deshalb zu hoch, kann nicht gefolgt werden.
Denn es läuft darauf hinaus, das Prinzip einer hinreichenden demokratischen
Legitimation auszuhöhlen. Die Hürde von 10 % mag zwar in der politischen Praxis
nicht leicht zu nehmen sein (vgl. VerfGH BayVBl 1999, 719/724). Es ist jedoch
gerade der vom System der Bayerischen Verfassung dieser Hürde zugemessene Sinn
und Zweck, daß sie nicht allzu leicht überwindbar sein soll, da sie sonst ihre
Funktion nicht erfüllen würde. Die 10 %-Hürde ist keinesfalls so hoch, daß sie
Volksbegehren von vornherein unmöglich macht. Im Vergleich mit anderen
Bundesländern sind die Hürden für die Volksgesetzgebung in Bayern aufs Ganze
gesehen am niedrigsten. Wenn Volksbegehren an dieser Hürde scheitern, so
beweist dies nicht, daß die Hürde zu hoch ist, sondern nur, daß das betreffende
Anliegen keinen ausreichenden Rückhalt im Volk hat. Der Vorschlag zur Absenkung
der Hürden für Volksbegehren zeigt, daß es im vorliegenden Volksbegehren nicht
darum geht, einen breit im Volk angelegten Volkswillen festzustellen und diesem
zum Durchbruch zu verhelfen, sondern mit einer möglichst geringen Zahl von Unterstützern
die Absichten einzelner durchzusetzen.
Die Volksgesetzgebung ist nach der Konzeption der Bayerischen
Verfassung auch als gewisses Gegengewicht zur parlamentarischen
Gesetzgebungsgewalt ausgestaltet. Sie ermöglicht es, dem Gesetzgebungswillen
des Parlaments den Gesetzgebungswillen des Volkes gegenüberzustellen. Die
Verfassung nimmt das Parlament nicht in Schutz davor, daß sich andere
Auffassungen durchsetzen, als sie im Parlament vertreten werden. Sie will
lediglich sicherstellen, daß diese Vorstellungen auch von einem hinreichend
großen Teil des Volkes getragen werden. Wenn zu geringe Anforderungen an das
Zustandekommen eines Volksbegehrens gestellt würden, wäre es möglich, daß schon
ein relativ geringer Teil des Volkes die Entscheidungen des Parlaments in Frage
stellen und ihnen entgegenarbeiten könnte. Damit wäre einem Teil des Volkes,
der sich beim demokratischen Grundakt, den Wahlen, nicht durchzusetzen
vermochte, auf einem Umweg die Möglichkeit in die Hand gegeben, Staatsgewalt
auszuüben, ohne dafür in gleicher Weise demokratisch legitimiert zu sein wie
das Parlament. Dies würde das Ergebnis der demokratischen Wahlen in Frage
stellen und die Funktionsfähigkeit des gesamten repräsentativen Systems
schwächen, insbesondere zu einer Funktionsbeeinträchtigung des Parlaments
führen. Die vom Volksbegehren vorgeschlagene Absenkung des Erfordernisses von
10 % auf 5 % entspricht somit nicht den demokratischen Grundgedanken der
Bayerischen Verfassung gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV.
Daß bei Wahlen eine 5 %-Klausel gilt (Art. 14 Abs. 4 BV), ändert
an diesem Ergebnis nichts. Zwischen Wahlen einerseits und der Beschlußfassung
der Abstimmenden in einem Volksgesetzgebungsverfahren andererseits bestehen
fundamentale Unterschiede, selbst wenn der maßgebende Akt in beiden Fällen eine
Abstimmung durch die Bürger ist. Im demokratisch verfaßten Staat haben Wahlen
die für die Ausübung der Staatsgewalt erforderliche demokratische Legitimation
zu vermitteln. Im Volksgesetzgebungsverfahren werden die an der Abstimmung teilnehmenden
Staatsbürger als gesetzgebendes Staatsorgan tätig und entscheiden über
Sachfragen (vgl. VerfGH 47, 1/13). Die Unterschiede zwischen dem Wahlvorgang
als für die Demokratie schlechthin unersetzbarem Erneuerungs- und Legitimationsakt
und der Einleitung eines Volksbegehrens, das auf eine gesetzgeberische
Sachentscheidung gerichtet ist, sind so grundlegend, daß ein Rückschluß aus dem
Wahlrecht nicht gezogen werden kann (vgl. VerfGH BayVBl 1999, 719/723; vgl.
auch Urteil des StGH Bremen vom 14. Februar 2000 Az. St 1/98
S. 21).
b) Nach der beabsichtigten Regelung soll die freie Sammlung von
Unterschriften bei Volksbegehren möglich sein (Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BV-E). Das
widerspricht vor dem Hintergrund, daß bei einem anschließenden Volksentscheid -
soweit er keine Verfassungsänderungen zum Gegenstand hat - kein Quorum besteht,
den Gedanken, daß die Akte der Volksgesetzgebung von einer ausreichenden
demokratischen Legitimation getragen sein müssen und eine der
Parlamentsgesetzgebung vergleichbare Dignität aufweisen müssen.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, daß die
Möglichkeit der freien Sammlung von Unterschriften bei Bürgerbegehren eine
Gefahrenquelle für das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 2 BV eröffnet. Das Grundrecht
aus Art. 7 Abs. 2 BV ist berührt, wenn der Bürger auf der Straße, bei
Veranstaltungen oder im privaten Bereich auf eine Unterzeichnung eines
Begehrens angesprochen, möglicherweise dazu gedrängt oder sonst unzulässig beeinflußt
wird. Art. 7 Abs. 2 BV gewährleistet ein echtes Mitwirkungsrecht, was bedeutet,
daß der Bürger die Möglichkeit haben muß, ohne Zwang, Druck oder sonstige
unzulässige Beeinflussung über eine Unterstützung eines Begehrens zu
entscheiden. Diese grundrechtlich gesicherte Freiheit wäre besser
gewährleistet, wenn die Unterschriftenlisten bei den Gemeinden ausgelegt
würden. Der Verfassungsgerichtshof hat aber beim Bürgerbegehren auf kommunaler
Ebene eine freie Sammlung von Unterschriften noch für vertretbar angesehen
(vgl. VerfGH 50, 181/211 f.). Diese Einschätzung ist vor dem Hintergrund zu
sehen, daß der Verfassungsgerichtshof in der gleichen Entscheidung das Fehlen
eines Beteiligungs- oder Zustimmungsquorums bei Bürgerentscheiden
problematisiert und zum Ausdruck gebracht hat, daß den verfassungsrechtlichen
Grundsätzen des Selbstverwaltungsrechts in seiner Verbindung mit dem
Demokratieprinzip am ehesten eine gesetzgeberische Lösung entspräche, die eine
maßvolle Bindungswirkung mit einem Beteiligungs- oder Zustimmungsquorum
verbindet (VerfGH 50, 181/207 f.). Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen,
indem er für den Bürgerentscheid ein gestaffeltes Zustimmungsquorum eingeführt
hat (Art. 18 a Abs. 12 GO in der Fassung des Gesetzes vom 29. März 1999, GVBl
S. 86).
Eine vergleichbare Situation wäre nach den vorgeschlagenen
Regelungen bei Volksbegehren und Volksentscheiden nicht gegeben. Beim
Volksentscheid besteht - wie dargelegt - bei einfachen Gesetzen kein Quorum.
Der einzige Akt, bei dem bei der Volksgesetzgebung ein Quorum vorgeschrieben
ist (Art. 74 Abs. 1 BV), soll nach den Vorstellungen des Volksbegehrens für die
freie Sammlung von Unterschriften geöffnet werden. Damit sind die vom
Verfassungsgerichtshof bereits aufgezeigten Gefährdungen der Abstimmungsfreiheit
des einzelnen Bürgers und damit Zweifel an der Legitimationskraft des Vorgangs
verbunden. Diese werden jedoch hier - im Gegensatz zur Rechtslage bei
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid - nicht durch ein späteres Beteiligungs-
oder Zustimmungsquorum auf der Stufe, auf der die endgültige Entscheidung in
einem formalisierten Verfahren durch Stimmabgabe im Abstimmungsraum getroffen
wird (Volksentscheid), aufgefangen. Hinsichtlich des Gesamtergebnisses von
Volksbegehren und Volksentscheid bestünde damit die Gefahr, daß nicht mit der
erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden könnte, daß die vom Volk
beschlossenen Gesetze eine hinreichende, verifizierbare demokratische
Legitimation und Dignität besitzen.
Auf den weiteren vom Staatsministerium des Innern in der
Gesamtschau des Art. 74 Abs. 2 BV-E herangezogenen Gesichtspunkt, die
Verlängerung der Eintragungsfrist, kommt es nicht mehr an.
4. Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BV-E
Nach dem vorgeschlagenen Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BV-E sollen 25.000
stimmberechtigte Staatsbürgerinnen und Staatsbürger das Recht haben, den
Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der
politischen Willensbildung zu befassen (Volksinitiative). Die Vertrauensleute
der Volksinitiative und von ihnen benannte Personen sollen das Recht haben, im
Landtag und seinen Ausschüssen während der Beratung gehört zu werden (Art. 73
Abs. 2 BV-E).
Diese Regelung verstößt gegen Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV. Es ist
danach nicht zulässig, daß mit lediglich 25.000 Unterschriften, also mit der
Unterstützung von nur etwa 0,3 % der derzeit rund 8,9 Mio. Stimmberechtigten,
die Legitimation erworben werden kann, das Forum des Parlaments für sich in
Anspruch zu nehmen. Es ist mit den demokratischen Grundgedanken unvereinbar,
daß einerseits eine politische Gruppierung sich einer demokratischen Wahl
stellen und dort mindestens 5 % der Wählerstimmen auf sich vereinigen muß, um
im Parlament ihre politischen Vorstellungen zum Ausdruck bringen zu können,
während andererseits für die vorgesehene Volksinitiative eine Legitimation von
nur etwa 0,3 % der Stimmberechtigten ausreichen soll. Das
demokratisch-repräsentative System der Bayerischen Verfassung wäre bei einer
solchen Situation nicht mehr im Gleichgewicht. Eine derartige Verfassungslage
würde den entscheidenden demokratischen Akt, nämlich die Wahlen durch das Volk,
entwerten. Im übrigen weist der Verfassungsgerichtshof darauf hin, daß die
Bestimmung einer festen Zahl von Unterstützern (und nicht etwa eines bestimmten
Prozentsatzes der Stimmberechtigten) nicht unbedenklich erscheint, wenn man
berücksichtigt, daß sich damit demokratische Legitimationen ständig
relativieren können.
Die vorgesehenen Befugnisse der Volksinitiative würden es kleinen,
letztlich nicht ausreichend demokratisch legitimierten Gruppen ermöglichen, das
gewählte Parlament politisch unter Druck zu setzen, es von seinen eigenen
Themen abzulenken und zu einer Auseinandersetzung mit Fragen und Themen zu
zwingen, die nicht aus dem Parlament selbst und aus den Parteien, die vom Volk
in das Parlament gewählt worden sind, kommen. Das Parlament wäre nach der
vorgeschlagenen Regelung in der Bestimmung seiner Agenda nicht mehr frei. Die
Handlungs- und Funktionsfähigkeit des obersten Leitungsorgans eines
repräsentativ-demo-kratischen Staates wäre hierdurch erheblich eingeschränkt.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß das Parlament
gegebenenfalls auch durch Einzel- oder Massenpetitionen gezwungen werden kann,
sich mit bestimmten Themen zu befassen. Denn die Befassung des Parlaments mit
Petitionen richtet sich ausschließlich nach Art. 115 BV und dem Gesetz über die
Behandlung von Eingaben und Beschwerden an den Bayerischen Landtag nach Art.
115 der Verfassung (Bayerisches Petitionsgesetz - BayPetG) sowie der Geschäftsordnung
für den Bayerischen Landtag (GeschOLT). Nach diesen Vorschriften kann der
zuständige Landtagsausschuß den Petenten persönlich anhören (Art. 6 Abs. 2
BayPetG, § 83 Abs. 1 Satz 1 GeschOLT). Ob der Petent in dieser Weise angehört
wird, unterliegt jedoch der autonomen Entscheidung des zuständigen
Landtagsausschusses; ein subjektives Recht auf persönliche Anhörung - wie es
der im Volksbegehren vorgeschlagene Art. 73 Abs. 2 BV-E für die Vertrauensleute
der Volksinitiative und von ihnen benannte Personen vorsieht - ist für Petenten
nicht gegeben. Die Volksinitiative soll darüber hinaus die Vorstufe zu einem
Volksbegehren bilden können, wenn der Landtag ihr nicht innerhalb von vier Monaten
in unveränderter Form zustimmt (Art. 74 Abs. 1 BV-E). Die Behandlung und die
Auswirkung von Petitionen unterscheiden sich somit deutlich von der vorgeschlagenen
Volksinitiative.
5. Diesen Ergebnissen steht nicht entgegen, daß andere Länder der
Bundesrepublik Deutschland eine Volksinitiative in ihre Verfassungen
aufgenommen haben oder die Möglichkeit des freien Sammelns von Unterschriften
anerkennen. In den Ländern sind die maßgebenden Verhältnisse, besonders die
rechtlichen Voraussetzungen einer Volksinitiative oder sonstiger
Bürgeraktivitäten (z.B. Zahl der erforderlichen Unterstützerunterschriften oder
sonstige Quoren) so unterschiedlich, daß ein Vergleich von vornherein
problematisch ist. Entscheidend ist, daß jedes Land der Bundesrepublik
Deutschland - in den Grenzen des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG - in der
Ausgestaltung seiner demokratischen Verfassungsordnung frei ist. Art. 75 Abs. 1
Satz 2 BV schützt die demokratischen Grundgedanken so, wie sie spezifisch in
der Bayerischen Verfassung zum Ausdruck gekommen sind. Die Fest-stellung, daß
eine Regelung mit Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV nicht im Einklang steht, besagt
damit nicht, daß diese Regelung generell demokratischen Gedanken zuwiderläuft,
sondern nur, daß sie der Vorstellung von Demokratie, wie sie der Bayerischen
Verfassung zugrunde liegt, nicht entspricht.
C.
Da mithin wesentliche Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfs
gegen die Bayerische Verfassung (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV) verstoßen, sind die
Voraussetzungen für die Zulassung des gesamten Volksbegehrens nicht gegeben
(vgl. VerfGH 47, 276/313 ff.).
Es kann offen bleiben, ob die betreffenden Regelungsvorschläge
auch gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen. Es kommt auch nicht mehr darauf
an, ob die vom Staatsministerium des Innern gerügten Verstöße der vorgesehenen
Änderungen des Landeswahlgesetzes gegen die Bayerische Verfassung vorliegen.
V.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).
Vf.
2-IX-00
Abweichende Ansicht eines Richters:
Die Mehrheit des Gerichts zieht die Grenzen für
direkte Demokratie enger als verfassungsrechtlich geboten. Elemente der Stärkung
der direkten Demokratie werden als verfassungswidrig bezeichnet, obwohl sie früher
vom VerfGH und herrschender Lehre für zulässig angesehen wurden (I.) oder in
anderen demokratischen Verfassungen enthalten sind (II., III. und
IV.). Im schon historischen Streit über das richtige Gleichgewicht zwischen
repräsentativer und direkter Demokratie (vgl. Evers in Heußner/Jung, Mehr
direkte Demokratie wagen, 1999, S. 27 ff.) nimmt die Mehrheit des Gerichts
Position für die Stärkung der repräsentativen Demokratie. Ob die von den
Antragstellern vorgeschlagene Regelungen verfassungspolitisch zweckmäßig
sind, war nicht zu entscheiden. Verfassungsrechtlich unzulässig sind
sie nicht. Über die verfassungspolitische Zulassung dieser Regelung hätte
deshalb der Verfassungsgeber, also das bayerische Volk, in einem
Volksentscheid zu entscheiden.
Die Zulässigkeit der von der Gerichtsmehrheit beanstandeten Regelungen ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
I. Ein Quorum beim verfassungsändernden
Volksentscheid ist nicht geboten
1. Zuzustimmen ist der Mehrheit des Gerichts, daß der Bestandsschutz für die Verfassung sowie hinreichende demokratische Legitimation schützenswerte demokratische Grundgedanken im Sinn des Art. 75 Abs. 1 S. 2 BV sind. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Argumentation, daß daraus zwangsläufig ein Quorum erforderlich sei, das in etwa dem Quorum aus der Entscheidung des Bayer. Verfassungsgerichtshofs zum 17.09.1999 ("Senatsentscheidung", BayVBI 1999, 719) entsprechen müsse. Ein Quorum mag verfassungspolitisch sinnvoll sein. Als unabdingbarer Bestandteil der Bayer. Verfassung ist es nicht erkennbar.
2. Der von der Mehrheit postulierte Grundsatz, der Vorrang der
Verfassung gebiete es, auch bei einer Verfassungsänderung durch das Volk ohne
vorausgegangene Befassung des Landtages höhere Anforderungen für eine Verfassungsänderung
als für eine einfache Gesetzesänderung vorzuschreiben, kann weder der Bayer.
Verfassung noch sonst einem höherrangigen Recht entnommen werden. Zur
Stabilisierung der Verfassung gibt es entweder die erforderliche
2/3-Mehrheit im Landtag oder das vorausgehende Volksbegehren, in beiden
Fällen zusätzlich den nachfolgenden Volksentscheid.
3. Historisch gesehen war im Rahmen der Beratung der Bayer. Verfassung in der verfassungsgebenden Versammlung im Sommer 1999 die Meinung, das zur Abstimmung aufgerufene Volk sei auch ohne Quorum ausreichend demokratisch legitimiert, eindeutig. Die Frage eines Quorums wurde diskutiert, ein Quorum wurde abgelehnt. Als Beispiel sei die Äußerung des Mitglieds der verfassungsgebenden Versammlung Herrn v. Aretin wiedergegeben: "So notwendig der Appell an das Gesamtvolk ist, so muß es doch hier heißen: 'Mehrheit der abstimmenden Staatsbürger'. Andernfalls ist der politisch indifferente Staatsbürger, der zu faul ist, zur Urne zu gehen, der eigentliche Herr des Landes." (Zitiert bei Jung, Grundgesetz und Volksentscheid, 1994, S. 36).
Dies war auch die generelle Grundhaltung des bayerischen Ministerpräsidenten und Vater der Bayer. Verfassung, Dr. Wilhelm Hoegner:
"In den großen politischen Fragen kommt es aber nach wie vor auf den gesunden Menschenverstand und die politische Urteilsfähigkeit der breiten Volkskreise an" (Hoegner, Der schwierige Außenseiter, 1959, S. 249).
Und ebenso kommt diese Auffassung einer ausreichenden demokratischen Legitimation auch ohne Quorum beim Volksentscheid unmißverständlich zum Ausdruck in der Entscheidung des Bayer. Verfassungsgerichtshofs vom 02.12.1949, in der das Gericht der Auffassung Hoegners folgte, ein einfachrechtliches Landeswahlgesetz könne ein Quorum nicht einführen. "Nach Art. 2 der Verfassung liegt die Staatsgewalt beim Volk, d.h. bei der Gesamtheit der stimmberechtigten Staatsbürger. Ausgeübt wird sie, soweit sie nicht dem Landtag oder der Regierung übertragen ist, durch die an der Volksabstimmung teilnehmenden Staatsbürger, ( ... ) In dieser Rechtsstellung würden die Teilnehmenden beeinträchtigt, wenn als weitere Voraussetzung der Gültigkeit der Volksabstimmung die Erreichung einer Mindestzahl festgelegt würde. Solche Einschränkungen kann nicht das Parlament, das seine Macht vom Volke ableitet, sondern nur die Verfassung selbst bestimmen.".
Historisch
gesehen gingen also sowohl Verfassungsgeber als auch der Verfassungsgerichtshof
davon aus, daß ein Quorum weder in der Verfassung stehe noch das Erfordernis
eines Quorums verfassungsrechtlich geboten sei.
4. Auch in anderen Ländern, insbesondere der Schweiz
und Staaten der USA gibt es Regelungen, die Verfassungsänderungen auch ohne
entsprechendes Quorum zu lassen (vgl. Dreier BayVBI. 1999, 513/522).
5. Bis zur Entscheidung des Bayer.
Verfassungsgerichtshofs vom 17.09.1999 (BayVBI. 1999, 719) war herrschende
Meinung in Bayern, daß Art. 2 Abs. 2 S. 2 BV ("Mehrheit
entscheidet") ein Quorum gerade ausschließen würde.
a) Dies ergibt sich zum einen wörtlich aus der
Entscheidung VerfGH 2,181 ff, die zwar kritisiert, als herrschende Meinung
jedoch respektiert wurde (vgl. dazu Meder, die Verfassung des Freistaates
Bayern, 1992, Anmerkung 9 zu Art. 74).
b) Davon ging offensichtlich auch das Bayer.
Staatsministerium des Innern aus, das den Volksentscheid zur Einführung des
kommunalen Bürgerentscheides im Jahr 1995 nicht für verfassungswidrig
gehalten hatte, obwohl dieser Volksentscheid nur 21,18 % der stimmberechtigten Bürger und
Bürgerinnen erreichte. Auch der Bayer. Verfassungsgerichtshof hat in seiner
Entscheidung vom 29.08.1997 (BayVBI. 97, 622) die Rechtmäßigkeit
der Entstehung dieses Ge-
setzes ohne Quorum nicht bemängelt.
c) Schließlich bezeichnet es der Bayer.
Verfassungsgerichtshof selbst in seiner Entscheidung vom 17.09.1999
(Senatsentscheidung) als "bisher herrschende Auffassung, daß die Bayer.
Verfassung auch bei der Verfassungsänderung kein Quorum erfordere" (S.50
der Entscheidung)".
d) Nach alldem erscheint es verfassungsgerichtlich
vertretbar, wenn der Verfassungsgerichtshof von seiner früheren Rechtsprechung
sowie der herrschenden Lehre abgeht, daß ein Quorum unzulässig sei. Daß ein
Quorum in Umkehrung der bisherigen Meinung jedoch verfassungsrechtlich geboten
sei, damit aber alle zitierten Meinungsäußerungen sich im nachhinein als
verfassungswidrig darstel-
len, kann nicht ernsthaft begründet werden.
6. Auch der Befürchtung
der Gerichtsmehrheit, die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems würde
geschwächt, wenn Verfassungsänderungen im Volksgesetzgebungsverfahren durch
verhältnismäßig kleine Minderheiten durchsetzbar wären, kann nicht gefolgt
werden. Zum einen stehen natürlich auch Verfassungsänderungen ohne
vorausgegangene parlamentarische Entscheidung unter dem Vorbehalt des
verfassungsrechtlich Zulässigen. Zum anderen ist nicht einzusehen, warum das
Volk mehr einer unzulässigen Beeinflussung durch Interessengruppen und Dritte
ausgesetzt sein sollte als die Abgeordneten des Landtages entsprechenden
Interessenvertretern gegenüber. Schließlich darf nicht vergessen werden, daß
auch Verfassungsänderungen durch das Volk im Wege einer
2/3-Entscheidung im Parlament und nachfolgendem Volksentscheid (dann
ohne Quorum!) wieder korrigiert werden könnten.
II.
Die Regelung, daß Volksbegehren und Volksentscheide auch dann zulässig sind,
wenn sie sich auf den Staatshaushalt auswirken, ist nicht verfassungswidrig.
Es
widerspricht nicht den demokratischen Grundgedanken der Verfassung in Art. 75
Abs. 1, wenn der Verfassungsgesetzgeber auch im Wege der Volksgesetzgebung
ausgabenwirksame Gesetze zuläßt.
1.
Die Gerichtsmehrheit folgt im wesentlichen der Argumentation der
Entscheidungen des VerfGH vom 15.12.76 (VerfGH 29,244) und vom 17.11.1994 (VerfGH
47,276), daß es Sinn und Zweck des Art. 73 BV sei, "ausgabenwirksame
Gesetze weitgehend dem parlamentarischen Gesetzgeber zuzuweisen". Nach
dieser Argumentation darf der Volksgesetzgeber die Haushaltsplanung und
Prioritätensetzung des Parlaments nicht wesentlich beeinflussen und beeinträchtigen.
Die Gerichtsmehrheit befürchtet, daß bei einer derartigen Beeinträchtigung
das Parlament "nicht mehr funktionsfähig" wäre. Diese wesentliche
Beeinträchtigung wurde in der Entscheidung des VerfGH 29,244 bereits bei
einer Kostenfolge in Höhe von 0,06 % des Gesamtvolumens des Haushalts
angenommen.
Dies kann als richterliche Auslegung der Verfassung noch zulässig sein. Es widerspricht jedoch keinesfalls den demokratischen Grundgedanken der Verfassung, wenn auch der Volksgesetzgeber Gesetze beschließen kann, die nicht unerhebliche finanzielle Auswirkungen zur Folge haben.
2. Die demokratischen Verfassungen in der Schweiz sowie in vielen Staaten der USA lassen auch die Behandlung von Finanzfragen im Rahmen der Volksgesetzgebung zu. Nahezu 1/4 aller Volksbegehren in den USA befassen sich mit Finanzfragen. Empirische Untersuchungen belegen, daß Bürger und Bürgerinnen auch in Finanzfragen Verantwortungsbewußtsein bewiesen, eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange wird nicht berichtet (vgl. Heußner/Jung, aa0., S. 110 ff). Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Parlaments oder eine verfassungswidrige Verletzung des Budgetrechts wird in diesem Recht des Volksgesetzgebers nicht gesehen.
Ähnliches gilt für die Schweiz: Die Abstimmung über erhebliche finanzielle Fragen im Wege der Volksgesetzgebung gehört seit vielen Jahrzehnten zu den demokratischen Grundsätzen, ohne daß darin eine Verletzung des Budgetrechts gesehen wird.
Auch die Verfassung von Baden Württemberg hält ausgabenwirksame Volksentscheide generell für verfassungsgemäß. Ausgenommen sind lediglich Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz.
3. Ausschlaggebend ist jedoch, daß die von den Antragstellern vorgeschlagene Regelung dem Regelungsgehalt entspricht, den der historische Verfassungsgeber mit Art. 73 ausdrücken wollte: In der 19. Sitzung der verfassungsgebenden Versammlung vom 21.08.1946 interpretierte Dr. Ehard (CSU) Art. 73 (in der heute gültigen Form) wie folgt:
"Die Beschränkung auf den Staatshaushalt ist bewußt vorgenommen worden. ... Ich kann mir vorstellen, daß man Einzelfragen aus dem Haushalt, z.B. ein notwendiges Gesetz, das Steuerergänzungen oder sonst etwas ähnliches, das einen Teil mit einer Summe des Haushaltsplan enthält, dem Volksentscheid unterstellt, aber den Haushaltsplan als solchen nicht. Einzelgesetze möchte ich nicht dem Volksentscheid entzogen wissen."
Es ist nicht ersichtlich, daß eine Regelung, die die Verfassungsväter gewollt haben, vom Verfassungsgeber nicht wieder eingeführt werden kann. Die demokratischen Grundgedanken der Verfassung im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BV unterliegen der Ewigkeitsgarantie, die Interpretation des Verfassungsgerichtshofes zum Budgetrecht jedoch nicht.
III. Die Verfassung gebietet nicht, bei Volksbegehren eine Mindestbeteiligung von 10 % der Stimmberechtigten vorzusehen.
1. Es ist sicher richtig, daß durch eine Senkung der 10 %-Hürde von stimmberechtigten Bürgern bei einem Volksbegehren auf 5 % dazu führen kann, daß mehr Gegenstände und auch Gegenstände von geringerer Bedeutung dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden. Der Gerichtsmehrheit ist auch darin zuzustimmen, daß Grund für die Hürde beim Volksbegehren ist, einen politischen Gestaltungswillen, der keinen größeren Rückhalt im Volk hat, von Akten der Gesetzgebung auszuschließen. Die bestehende Grenze von 10 % ist deshalb verfassungspolitisch zweckmäßig. Nicht gefolgt werden kann aber der Gerichtsmehrheit, daß ein Absenken dieser Grenze auf 5 % den demokratischen Grundsätzen der Bayerischen Verfassung widersprechen und deshalb verfassungswidrig sein würde.
2. Dies zeigt zum einen ein Blick auf die Verfassungsrealität außerhalb Bayerns: Zwar haben in der Tat die meisten Bundesländer für das Volksbegehren Mindestbeteiligungen von 10 % oder mehr vorgeschrieben. Andererseits gibt es aber immerhin 4 Bundesländer, in denen nur eine Mindestbeteiligung von erheblich unter 10 % vorgesehen ist (Brandenburg 3,2 %, Hamburg 1,17 %, Mecklenburg-Vor-
pommern 7,8 %, Schleswig-Holstein 5 %). Dies zeigt, daß zumindest nach dem Verfassungsverständnis dieser Länder eine 5 %-Hürde demokratischen Grundsätzen entspricht. Dabei wird nicht verkannt, daß bei diesen Ländern ein Quorum vorgesehen ist, da die unterschiedlichen Funktionen der Beteiligung beim Volksbegehren und beim Volksentscheid auseinander gehalten werden müssen (siehe unten 3).
Noch großzügiger ist die Schweiz: Seit mehr als 100 Jahren genügen als Voraussetzung für einen Volksentscheid ca. 1,1 % der Stimmberechtigten beim einfachen Gesetz, etwa 2,2 % der Stimmberechtigten bei Verfassungsänderung.
Wenn, wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Senatsentscheidung ausgeführt hat, die Volksgesetzgebung in Bayern vom Verfassungsgesetzgeber mit einer hohen Wertschätzung ausgestattet ist, dann darf sich auch bei der Frage der erforderlichen Mindestbeteiligung beim Volksbegehren die Bayerische Verfassung dem Vergleich mit den genannten Bundesländern sowie der Schweiz stellen.
3.
Die Gerichtsmehrheit geht davon aus, eine Absenkung der Hürde auf 5 % "läuft
darauf hinaus, das Prinzip einer hinreichenden demokratischen Legitimation
auszuhöhlen." Es ist bezeichnend, daß dabei nicht gesagt wird, wessen
demokratische Legitimation ausgehöhlt würde. Das Volksbegehren führt nämlich
gerade noch nicht zu einer Entscheidung, die "legitimiert" werden müßte,
sondern ebnet erst den Weg für eine Entscheidung des Volksgesetzgebers. Die
Frage einer ausreichenden Legitimation kann sich immer erst beim Akt der
Gesetzgebung selbst, also dem Volksentscheid stellen.
Es
geht also bei der Frage der richtigen Hürde nicht um die Frage der
Legitimation, sondern um die Frage, eine Erheblichkeitsschwelle oder eine
Befassungsschwelle festzulegen. Dabei können sich beim gleichen Gegenstand
sehr unterschiedliche Beteiligungsgrößen ergeben: Beispielsweise haben sich
beim Volksbegehren zur Abschaffung des Senats – gemessen an der
vorgeschriebenen 10
%-Hürde – nur wenige Bürger beteiligt, nämlich gerade 10,5 %. Beim
Volksentscheid, also dem Akt der Volksgesetzgebung, ergaben sich jedoch 27 %
aller Stimmberechtigten bei einer Abstimmungsbeteiligung von immerhin 39,9 %.
Dieses Beispiel zeigt, daß die Erheblichkeitsschwelle nichts mit der
Legitimation der beim Volksentscheid zu treffenden Entscheidung zu tun hat.
4. Nicht gefolgt werden
kann auch der Begründung der Gerichtsmehrheit, daß eine 5 %-Hürde beim
Volksbegehren das Ergebnis der demokratischen Wahlen in Frage stellen, die
Funktionsfähigkeit des repräsentativen Systems schwächen und zu einer Funktionsbeeinträchtigung des Parlaments führen würde. Gerade die in der
Verfassung vorgesehene Gleichwertigkeit von parlamentarischer Gesetzgebung und
Volksgesetzgebung überläßt es der Dispositionsfreiheit des
Verfassungsgesetzgeber, die Erheblichkeitsgrenze für die Eröffnung des –
im Grundsatz immer gegebenen – Weges zur Volksgesetzgebung nach eigenem
Ermessen und Zweckmäßigkeitsüberlegungen festzulegen. Es geht darum, ähnlich
wie bei der 5 %-Grenze bei Wahlen, Splittergruppen auszuscheiden.
Deshalb verstößt die vorgesehene 5 %-Hürde nicht gegen die Bayerische
Verfassung.
IV.
Die Einführung einer Volksinitiative ist auch nach der Bayerischen Verfassung
zulässig.
1. Das Institut der
Volksinitiative ist mittlerweile in knapp der Hälfte der bundesdeutschen
Landesverfassungen enthalten. Dies legt nahe, daß dieses Institut
demokratischen Grundgedanken entspricht. Die Gerichtsmehrheit meint das
Gegenteil: Die Volksinitiative widerspreche zwar nicht generell demokratischen
Gedanken, sie widerspreche aber den demokratischen Grundgedanken der
Bayerischen Verfassung im Sinne von Art. 75 Abs. 1. Die Begründung dafür,
insbesondere warum sich die Grundgedanken der Bayerischen Verfassung von denen
der anderen Bundesländern in diesem Punkt unterscheiden sollen, bleibt die
Mehrheit jedoch schuldig. Demgegenüber wäre bei der hohen Wertschätzung,
die die Bayerische Verfassung dem Volkssouverän gibt (vgl. Art. 2 Abs. 2
"das Volk tut seinen Willen durch Wahlen und Abstimmung kund") eher
zu erwarten, daß gerade in Bayern die Volksinitiative den demokratischen
Grundgedanken der Verfassung entspricht.
2. Auch
die Begründung der Gerichtsmehrheit, warum die Einführung einer
Volksinitiative verfassungswidrig sein soll, ist nicht schlüssig. Im
wesentlichen wird argumentiert, daß das Gleichgewicht des demokratisch repräsentativen
Systems dadurch beeinträchtigt sein soll, daß einerseits eine politische
Gruppe 5 % der Wählerstimmen auf sich vereinigen müsse, um im Parlament
vertreten zu sein, andererseits für die Volksinitiative nur eine Legitimation
von etwa 0,3 % der Stimmberechtigten ausreichen soll. Hier wird verkannt, daß
die jeweiligen Wählerstimmen völlig unterschiedliche Befugnisse zur Folge
haben. Die Wählerstimmen bei einer Wahl gewähren Abstimmungsmacht auf die
Dauer einer Wahlperiode im Parlament. Die Stimmen der Volksinitiative
verleihen ein einmaliges Befassungs- und Rederecht im Parlament, mehr
nicht. Daß damit die Wahlen als solche entwertet werden sollen, daß wegen dieser einmaligen Änderung
der Tagesordnung und dem damit verbundenen Rederecht bereits "die
Handlungs- und Funktions-
fähigkeit des obersten Leitungsorgans eines repräsentativ
demokratischen Staates" erheblich eingeschränkt sein soll, ist
schlichtweg nicht nachvollziehbar. Hier haben, mit Verlaub, meine Kolleginnen
und Kollegen doch ein wenig zu schwarz gesehen.