Vf. 26-VII-10 München, 2. Februar 2012
Pressemitteilung
zur
Entscheidung des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs
vom 31. Januar 2012
über eine Popularklage
gegen das Rauchverbot in Gaststätten und Vereinsräumlichkeiten, soweit dieses
auch Rauchervereine und Raucherclubs erfasst
I.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach Art. 2 Nrn. 6 und 8, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des
Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) gilt für Gaststätten und Vereinsräumlichkeiten
ein striktes Rauchverbot, soweit nicht Einlass im Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft
gewährt wird.
Mit der Popularklage wendet sich der Antragsteller
dagegen, dass das Gesundheitsschutzgesetz für Rauchervereine und Raucherclubs
keine Ausnahme vom Rauchverbot vorsieht. Gaststätten und Vereinsräumlichkeiten,
zu denen nur eine nach bestimmten Kriterien abgrenzbare Personengruppe Einlass
erhalte, seien nicht öffentlich zugänglich. Es bestehe kein sachlicher Grund,
Rauchervereine und Raucherclubs anders zu behandeln als geschlossene
Gesellschaften. Die Nichtraucher seien nicht schutzbedürftig, weil sie zu den
Einrichtungen, die den Mitgliedern von Rauchervereinen oder Raucherclubs
vorbehalten seien, keinen Zugang hätten und dort auch nicht Mitglied werden könnten.
II.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat
die Popularklage am 31. Januar 2012 abgewiesen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten und
Vereinsräumlichkeiten auch für Rauchervereine und Raucherclubs gilt, soweit
nicht Einlass im Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft gewährt wird.
1. Das in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 8
GSG normierte strikte Rauchverbot in Gaststätten
ist, wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinen Entscheidungen vom 14.
April und 13. September 2011 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
festgestellt hat, mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Das Vorbringen des
Antragstellers gibt zu einer geänderten verfassungsrechtlichen Bewertung keinen
Anlass.
a) Die angegriffene Regelung soll Besucher von
Gaststätten vor den gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen schützen und dient
damit einen legitimen Zweck. Der Gesetzgeber darf dieses Ziel auch in Gaststättenräumen
verfolgen, die den Mitgliedern von Rauchervereinen oder -clubs vorbehalten
sind. Er darf davon ausgehen, dass sich dort neben rauchenden Gästen in nicht
unbeträchtlicher Zahl auch Nichtraucher aufhalten, die dem Verein aus anderen
Gründen beigetreten sind, z. B. um soziale Kontakte zu pflegen oder
gastronomische Angebote nutzen zu können. Im freiwilligen Beitritt zu einem Raucherverein,
dessen Treffen in Gaststättenräumen stattfinden, liegt – ebenso wie im Betreten
eines jedermann zugänglichen Raucherlokals – typischerweise kein Einverständnis
mit der Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen, sondern lediglich die
faktisch unvermeidbare Inkaufnahme dieses Risikos, um uneingeschränkt am
gesellschaftlichen Leben durch den Besuch einer ausgewählten Örtlichkeit
teilnehmen zu können.
b) Gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird
nicht verstoßen. Mildere Mittel als das strikte Rauchverbot
können keinen gleichwertigen Schutz gewährleisten. Die getroffene Regelung
überschreitet auch insoweit nicht das erforderliche Maß, als damit Rauchervereine
oder -clubs erfasst werden, die ausdrücklich keine Nichtraucher aufnehmen und
diesen kein Zutrittsrecht zu den betreffenden Gaststättenräumen gewähren. Die Effektivität
einer solchen zivilrechtlichen Selbstbeschränkung darf der Gesetzgeber im
Rahmen seines Prognose- und Einschätzungsspielraums als gering ansehen, sodass
er dafür keine Ausnahme vorsehen muss. Aufnahme- und Zutrittsverbote für
Nichtraucher lassen sich bei Rauchervereinen, die nicht auf einen Kreis enger
Bekannter beschränkt, sondern auf die Gewinnung von Mitgliedern ausgerichtet
sind und einem breiteren Publikum offenstehen, nicht wirksam durchsetzen.
c) Sachlich gerechtfertigt ist die unterschiedliche Behandlung
der auf Mitgliedergewinnung ausgerichteten „offenen“ Rauchervereine bzw. -clubs
einerseits und der sog. echten geschlossenen Gesellschaften andererseits. Bei
Letzteren ergehen in der Regel persönliche Einladungen zu einem bestimmten
Termin, an dem sich ein festgelegter Personenkreis zu einer Feierlichkeit oder
aus sonstigem Anlass trifft. Solche internen Veranstaltungen erscheinen im Hinblick
auf ihre freie Gestaltbarkeit deutlich schutzwürdiger als die Aktivitäten eines
Vereins, dessen (wechselnde) Mitglieder kein weitergehender Zweck verbindet als
der gemeinsame Wunsch, in öffentlich zugänglichen Räumen einer Gaststätte
rauchen zu können.
2. Das Rauchverbot in Vereinsräumlichkeiten (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 6
GSG) ist, soweit es für Rauchervereine und Raucherclubs gilt, ebenfalls mit der
Bayerischen Verfassung vereinbar. Um Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren
des Passivrauchens zu schützen, durfte der Gesetzgeber in gleicher Weise wie
bei Gaststättenräumen das Rauchen auch in den öffentlich zugänglichen
Vereinsräumen verbieten. Unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen dagegen
kein Rauchverbot gilt, weil eine vereinsinterne Zusammenkunft als geschlossene
Gesellschaft anzusehen ist, ist eine Frage des einfachen Rechts, die nicht im
Popularklageverfahren durch den Verfassungsgerichtshof, sondern im
fachgerichtlichen Verfahren durch die zuständigen Gerichte zu entscheiden ist.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
