Vf. 25-VII-05 München, 30. Juli 2008
Pressemitteilung
zur
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 28. Juli
2008
über eine Popularklage
auf Feststellung der
Verfassungswidrigkeit
1. der Art. 21
Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Art. 32 Abs. 8 des Bayerischen Besoldungsgesetzes
(BayBesG, BayRS 2032-1-1-F) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung
besoldungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 7. Dezember 2004 (GVBl
S. 491),
2. des
Unterlassens des bayerischen Gesetzgebers, in Abweichung von den Vorgaben des
Bundesbesoldungsrechts eine amtsangemessene Besoldung der nach dem 1. Januar
2005 eingestellten Professoren an den bayerischen Universitäten sicherzustellen
I.
Gegenstand der Popularklage sind Regelungen zur Besoldung der Professoren an Hochschulen.
Die Antragsteller rügen mit der Popularklage ferner, dass es der bayerische
Gesetzgeber unterlassen habe, in Abweichung von den Vorgaben des Bundesbesoldungsrechts
eine amtsangemessene Besoldung der nach dem 1. Januar 2005 eingestellten
Professoren an den bayerischen Universitäten sicherzustellen.
Mit dem Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung
(Professorenbesoldungsreformgesetz – ProfBesReformG) vom 16. Februar 2002 (BGBl
I S. 686) ersetzte der Bundesgesetzgeber die in Dienstaltersstufen gegliederte
C-Besoldung durch eine altersunabhängige W-Besoldung. Die neu gefassten §§ 33
bis 35 BBesG sehen zusätzlich zu dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt
variable Bezüge vor. In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden gemäß § 33
Abs. 1 Satz 1 BBesG Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und
Bleibeverhandlungen, für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst,
Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Wahrnehmung von Funktionen
oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung
vergeben. Nach § 35 BBesG kann das Landesrecht ferner die Gewährung von Forschungs-
und Lehrzulagen vorsehen.
Zur Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben erließ
der Landesgesetzgeber u. a. die mit der Popularklage angegriffenen Vorschriften.
Sie betreffen die Zuordnung der Professorenämter zur W-Besoldung, die
Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen und die
Einstufung von Fachhochschulprofessoren in die Besoldungsgruppe W 3. Zum 1.
Oktober 2007 erhöhte der Landesgesetzgeber die festen Bezüge in W 2 auf 4.006,73
€ und in W 3 auf 4.865,32 €.
II.
Die
Antragsteller sind der Auffassung, die Besoldung der Professoren werde dem
Gebot amtsangemessener Alimentation (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV) nicht gerecht;
als Folge ergebe sich auch eine unzureichende Höhe der Versorgung. Durch die
Besoldungsreform habe der Bundesgesetzgeber die Bezüge der Hochschullehrer um
rund ein Viertel herabgesetzt. Da weder das Anforderungsprofil noch das
Aufgabenfeld des Hochschullehrers markant abgesenkt worden sei, seien Einbußen
in dieser Größenordnung nicht gerechtfertigt. Die Universitätsprofessur sei
wohl das Amt im Staatsdienst, das die höchsten Anforderungen an den akademischen
Werdegang seines Inhabers stelle. Wenn ein W 2-Professor am Ende seines
Arbeitslebens wie ein Studienrat besoldet werde, stelle dies keine
amtsangemessene Alimentation dar. Für deren Beurteilung sei allein das Grundgehalt
maßgeblich, da es sich bei den Zugewinnmöglichkeiten durch die Leistungsbezüge,
wie regelmäßig oder wahrscheinlich diese auch immer seien, um bloße Chancen
handle. Die Grundbezüge aus W 2 und W 3 seien auch nicht geeignet, die
Gewinnung ausreichend hoch qualifizierten und motivierten Nachwuchses
sicherzustellen.
Durch Art. 21 Abs. 1, Art. 32 Abs. 8 Satz 4 BayBesG werde
die Möglichkeit geschaffen, bis zu 10 v. H. der insgesamt für Professoren an
staatlichen Fachhochschulen zur Verfügung stehenden Stellen der Bundesbesoldungsgruppe
W 3 zuzuordnen. Diese partielle Gleichstellung verstoße gegen das
Abstufungsgebot für Stellen unterschiedlicher Tätigkeit, da das Amt des
Fachhochschulprofessors dem des Universitätsprofessors nicht gleichwertig sei.
2. Der Bayerische
Landtag und die Bayerische
Staatsregierung halten die Popularklage sowohl für unzulässig als auch für
unbegründet.
Soweit die angegriffenen Vorschriften des Bayerischen
Besoldungsgesetzes bundesrechtlich determiniert seien, könnten sie nicht
Gegenstand einer Popularklage zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof sein.
Sie seien mit Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV vereinbar. Der
Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die bestehenden
Vorschriften zu ändern.
Schon die Grundgehälter der Bundesbesoldungsgruppen W
2 und W 3 lägen im Vergleich zu den Bezügen anderer Staatsbeamter im oberen
Bereich. Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 bewege sich in etwa auf dem
Niveau des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13, das Grundgehalt der
Besoldungsgruppe W 3 in etwa auf dem der Stufe 11 der Besoldungsgruppe A 15. Es
bestünden keine Zweifel, dass die Grundgehälter die wirtschaftliche Unabhängigkeit
der Professoren absicherten. Das mit den Grundgehältern etablierte
Mindestbesoldungsniveau sei dem Professorenamt auch angemessen. Das neue
Besoldungssystem sei so konzipiert, dass ein Professor im Regelfall zusätzlich
zum festen Grundgehalt Leistungsbezüge erhalte. Diese dürften bei der Prüfung
der Amtsangemessenheit der W-Besoldung im Vergleich zu der einer anderen
Systematik folgenden C-Besoldung nicht außer Betracht bleiben.
Durch Art. 32 Abs. 8 Satz 4 BayBesG werde weder eine
Gleichstellung von Universitäten und Fachhochschulen erreicht, noch werde das
Besoldungsniveau von Universitäts- und Fachhochschulprofessoren nivelliert.
III.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die
Popularklage am 28. Juli 2008 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung
stützt sich auf folgende Grundsätze:
1.
Durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV wird das Recht jedes
einzelnen Professors auf amtsangemessene Alimentation garantiert.
2.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
dass die Besoldung der Professoren (Besoldungsordnung W) Leistungsbestandteile
enthält. Der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers werden durch das
Alimentationsprinzip Grenzen gesetzt. Dessen Kernbestand ist nur gewahrt, wenn
die amtsangemessene Besoldung – allein – durch die festen Gehaltsbestandteile sichergestellt
ist.
3.
Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen W 2 und W
3 gewährleisten derzeit eine noch amtsangemessene Alimentation.
4.
Art. 32 Abs. 8 Satz 4 BayBesG, wonach bis zu 10 v. H.
der für Fachhochschulprofessoren zur Verfügung stehenden Stellen als Stellen
der Besoldungsgruppe W 3 ausgebracht werden können, verstößt nicht gegen die
Bayerische Verfassung.
Zu der Entscheidung im Einzelnen:
1. Die
Popularklage ist zulässig.
a) Ob die
angegriffenen Bestimmungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes bei ihrem Erlass
im Hinblick auf die bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 33 bis 35 BBesG einen
eigenen landesrechtlichen Regelungsgehalt aufwiesen, kann dahingestellt
bleiben. Jedenfalls seit dem Inkrafttreten der Förderalismusreform kommt ihnen
eine eigenständige landesrechtliche Bedeutung zu. Seither verfügen die Länder
über die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit zur Regelung der Besoldung
und Versorgung der Landesbeamten.
b) Soweit
die Antragsteller ein Unterlassen des bayerischen Gesetzgebers rügen, kommt
ihrem Begehren keine eigenständige Bedeutung zu. Im Kern handelt es sich dabei
nicht um die Beanstandung eines (echten) Unterlassens des Gesetzgebers, sondern
um einen Angriff gegen ein tatsächliches Regelungsergebnis innerhalb
bestehender Normen; dies ist bereits Gegenstand der gegen besoldungsrechtliche
Regelungen gerichteten Popularklage.
2. Die
Popularklage ist jedoch unbegründet.
a) Das
durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV gewährleistete Prinzip der Alimentation der Beamten
wird durch die W-Besoldung der Professoren noch nicht verletzt.
Das
Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.
Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen
zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen
Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die
Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und
finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen
angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Die Besoldung des Beamten stellt kein
Entgelt für konkrete Dienstleistungen in einem bestimmten Zeitabschnitt dar,
sondern ist eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm
mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen
Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt.
aa) Aus
Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV ergibt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers, die
Professoren an Hochschulen – wie dies in der C-Besoldung der Fall war – weiterhin
nach Dienstaltersstufen zu besolden. Dieser Besoldungsstruktur liegt u. a. der
Gedanke zu-grunde, dass die Leistung eines Beamten mit dem Lebensalter und der
damit verbundenen Zunahme an Erfahrungen steigt. Mit den Dienstaltersstufen hat
der Gesetzgeber daher ein Leistungselement in das Besoldungssystem aufgenommen.
Von Verfassungs wegen muss er Leistungselemente in der Besoldung nicht in der
Form fester Dienstaltersstufen regeln. Im Rahmen des weiten Spielraums seines
politischen Ermessens steht es ihm frei, das Besoldungsrecht fortzuentwickeln,
die Struktur der Besoldungsordnungen zu ändern und neue Akzente zu setzen.
Es ist
nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in diesem Zusammenhang zu überprüfen,
ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt
hat oder ob er eine bessere Regelung als die getroffene hätte finden können.
Der Verfassungsgerichtshof kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene
Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden,
jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von
Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen. Er kann die angegriffenen
Normen auch nicht mit der Begründung korrigieren, sie seien beamten- und
hochschulpolitisch bedenklich, weil sie die Gewinnung ausreichend
qualifizierten und motivierten wissenschaftlichen Nachwuchses nicht
sicherstellen könnten. Insoweit handelt es sich um politische und nicht um
verfassungsrechtliche Überlegungen.
bb) Dass
die auf Dienstaltersstufen basierende C-Besoldung durch eine Besoldungsstruktur
mit Grundgehältern (W 2 und W 3) und zusätzlichen Leistungsbezügen z. B. aus
Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen ersetzt wurde (Art. 21 Abs. 1,
Art. 22 Abs. 1 Satz 1, Art. 32 Abs. 8 Sätze 1 bis 3 BayBesG), ist dem Grundsatz
nach nicht zu beanstanden.
Der
Gestaltungsfreiheit des Besoldungsgesetzgebers werden aber durch das Alimentationsprinzip
Grenzen gesetzt. Sein Kernbestand ist nur dann gewahrt, wenn die amtsangemessene
Besoldung – allein – durch die festen Gehaltsbestandteile sichergestellt ist.
Für die Beurteilung der Amtsangemessenheit der Besoldung der W 2- und W
3-Profes-soren können nur deren Grundgehälter herangezogen werden. Nicht
maßgeblich sind insoweit die Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und
Bleibeverhandlungen (Art. 22 BayBesG),
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und
Nachwuchsförderung (Art. 23 BayBesG) und für die Wahrnehmung von Funktionen
oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung
(Art. 24 BayBesG) sowie die Forschungs- und Lehrzulagen aus Drittmitteln (Art.
27 BayBesG). Nach der Struktur der W-Besoldung kann und wird es Professoren
geben, die lediglich das Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erhalten.
Allerdings mag es, wie die Staatsregierung darlegt, unwahrscheinlich sein, dass
ein Professor dauerhaft nur das Grundgehalt erhält. Für die verfassungsrechtliche
Prüfung der Professorenbesoldung ist aber entscheidend, ob das niedrigste in
Betracht kommende Gehalt, auch wenn es nur zeitweise bezogen wird, noch amtsangemessen
ist.
cc) Die
Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 gewährleisten eine noch amtsangemessene
Alimentation; dementsprechend ist auch die Versorgung nicht zu beanstanden.
Es steht
außer Frage, dass die Ämter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 überaus hohe
Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber
stellen. Dem Gesetzgeber steht jedoch gerade bei Regelungen des
Besoldungsrechts ein weiter Ermessensspielraum zu. Dem Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV
ist auch kein allgemeiner Grundsatz dahingehend zu entnehmen, dass der
Besoldungsgesetzgeber die bisherige Relation verschiedener Ämter beibehalten
müsste. Die Bewertung eines Amtes und damit auch die besoldungsrechtliche
Einstufung hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit vorzunehmen.
Eine veränderte Bewertung für die Zukunft ist ihm selbst dann unbenommen, wenn
sich die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht
verändert haben. Er darf sich bei der Neuregelung nur nicht von unsachlichen
Erwägungen leiten lassen.
Die
Grundgehälter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 bewegen sich in einem Rahmen,
wie er auch sonst für die Besoldung von Beamten der – hier maßgebenden – Laufbahn
des höheren Dienstes nicht unüblich ist. Das Verhältnis zur Alimentation
anderer Ämter des höheren Dienstes erscheint nicht evident sachwidrig. Im Übrigen
ist im praktischen Vollzug nur ausnahmsweise damit zu rechnen, dass Professoren
lediglich das Grundgehalt beziehen. Es ist ferner zu bedenken, dass sich das
Recht des öffentlichen Dienstes gegenwärtig in einer Phase der Fortentwicklung
befindet. Nach der Übertragung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für
die Besoldung und Versorgung der Landesbeamten durch die Föderalismusreform auf
die Länder beabsichtigt der Landesgesetzgeber, wie die Staatsregierung
dargelegt hat, im Rahmen einer Dienstrechtsreform auf eine stimmige
Gesamtregelung hinzuwirken. Vor diesem Hintergrund lässt sich ein Verstoß gegen
Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV derzeit nicht feststellen.
b) Art. 32
Abs. 8 Satz 4 BayBesG, wonach bis zu 10 v. H. der für Fachhochschulprofessoren
zur Verfügung stehenden Stellen als Stellen der Besoldungsgruppe W 3 ausgebracht
werden können, verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung.
Bei der
Einordnung der Professorenämter in die Besoldungsordnung W hat der Gesetzgeber
ebenfalls den hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums zu beachten, wonach
dem Bediensteten ein der Amtsstellung angemessener Lebensunterhalt zu gewähren
ist. Die Dienstbezüge müssen auch innerhalb einer Besoldungsordnung nach dem
Dienstrang abgestuft sein.
Die
Professuren an Universitäten einerseits und an Fachhochschulen andererseits
haben im Ämtergefüge der Hochschullehrer einen unterschiedlichen Stellenwert.
Dies kommt sowohl in den Einstellungsvoraussetzungen als auch im jeweiligen
Aufgabenbereich zum Ausdruck. Allerdings steht es dem Besoldungsgesetzgeber im
Rahmen seines weiten Gestaltungsermessens frei, vorhandene Ämter neu zu bewerten.
Der Normgeber hat hier die Möglichkeit eröffnet, lediglich für die
Spitzenkräfte an den Fachhochschulen die Besoldung flexibler zu gestalten. Eine
allgemeine Gleichstellung der Dienstposten und eine generelle Nivellierung der
Besoldung der Professoren an Universitäten und Fachhochschulen sind damit nicht
verbunden. Angesichts der zahlenmäßigen Begrenzung auf höchstens 10 % der
Stellen an den Fachhochschulen ist die angegriffene Regelung im Hinblick auf
Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV verfassungsrechtlich noch vertretbar. In der Praxis
wird sich zeigen, ob und inwieweit Fachhochschulprofessuren ein Anforderungs-
und Aufgabenprofil aufweisen, das eine solche herausgehobene Einstufung rechtfertigt.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
