Vf.
21-IX-05 München,
6. Mai 2005
Pressemitteilung
Entscheidung des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs
vom 6. Mai 2005
über
die Vorlage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern,
betreffend
den Antrag auf Zulassung eines
Volksbegehrens über den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Bayerischen Abgeordnetengesetzes“
I.
Gegenstand
des Verfahrens ist die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung
eines Volksbegehrensgesetzentwurfs zur Änderung des Bayerischen
Abgeordnetengesetzes gegeben sind.
Das angestrebte Gesetz sieht Änderungen des
Bayerischen Abgeordnetengesetzes vor, so unter anderem die Unvereinbarkeit
(Inkompatibilität) bestimmter Tätigkeiten (Aufsichtsrat eines Erwerbsunternehmens,
nichtberufliche Beratungsdienstleistungen, Vorstand eines staatlich
bezuschussten Vereins oder Verbands) mit dem Abgeordnetenmandat. Außerdem ist
vorgesehen eine Neuregelung des Zeitpunkts der Festlegung der
Abgeordnetenbezüge, die Umwandlung der bisher nachweisfreien Aufwandspauschale
in eine Kostenerstattung gegen Nachweis sowie das Entfallen der staatlichen
Altersentschädigung, der Erwerbsunfähigkeitsentschädigung, der
Versorgungsabfindung, der Hinterbliebenenversorgung und der Zuschüsse zu den Kosten
in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen. Bezüglich der Altersentschädigung
und der Hinterbliebenenversorgung sind Übergangsregelungen getroffen.
II.
1. Das Staatsministerium
des Innern ist der Auffassung, die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Zulassung des Volksbegehrens seien nicht gegeben:
Die Inkompatibilitätsregelung greife ohne
erforderliche Ermächtigung in der Verfassung in die verfassungsrechtlich
geschützte Rechtsstellung des Abgeordneten ein und begegne wegen ihrer Geltung
bereits für die laufende Legislaturperiode Bedenken im Hinblick auf den
Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Es sei fraglich, ob nach einer Streichung der Alters-
und Hinterbliebenenversorgung sowie der Erwerbsunfähigkeitsentschädigung und
der Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen das Erfordernis
einer angemessenen Entschädigung der Abgeordneten gemäß Art. 31 BV noch gewahrt
sei.
Ein Wegfall dieser Leistungen sei jedenfalls mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes
nicht vereinbar, weil die Leistungen bereits in der laufenden Legislaturperiode
nicht mehr gewährt werden sollten. Nach dem Gesetzentwurf würden in
verfassungsrechtlich unzulässiger Weise bestimmten Abgeordneten erworbene Anwartschaftsrechte
entzogen.
Eine teilweise Zulassung des Volksbegehrens sei nicht
möglich.
2. Der Beauftragte
des Volksbegehrens hält die Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens
für gegeben.
Eine spezielle verfassungsrechtliche Ermächtigung für
die Einführung von Inkompatibilitätsregelungen sei nicht erforderlich. Durch
die betreffende Regelung solle bereits der Anschein von Interessenkollisionen
vermieden und die Unabhängigkeit der Abgeordneten gesichert sowie das Vertrauen in die
Demokratie gestärkt werden.
Versorgungsansprüche von Abgeordneten seien vom
Verfassungsrecht nicht garantiert. Es gebe auch keine verfassungsrechtliche
Gewährleistung der Höhe der Abgeordnetenentschädigung. Die Bezahlung der Abgeordneten
sei auf alle Fälle so hoch, dass die Abgeordneten selbst für ihr Alter und für
Krankheitsfälle vorsorgen könnten. Im Übrigen sei es jedem Abgeordneten
unbenommen, sein Mandat aufzugeben, wenn er meine, er könne sich mit der
Entschädigung keine Altersversorgung aufbauen. Ein Abgeordneter habe keinen
Vertrauensschutz dahingehend, dass sich die Rechtslage während einer Legislaturperiode
nicht ändere.
Angesichts einer von den Unterzeichnern des
Volksbegehrens abgegebenen Erklärung sei erforderlichenfalls auch eine
Teilzulassung des Volksbegehrens möglich.
III.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat
das Volksbegehren mit Entscheidung vom 6. Mai 2005 nicht zugelassen, da
wesentliche Bestimmungen des Gesetzentwurfs verfassungswidrig seien.
Durch die Verfassung werde ein bestimmter Abgeordnetenstatus gewährleistet,
darunter das passive Wahlrecht, das freie Mandat und das Behinderungsverbot.
Diese Rechtsstellung werde durch die im Gesetzentwurf vorgesehenen
Tätigkeitsverbote eingeschränkt, ohne dass für die Einschränkung eine Rechtfertigung
in der Verfassung gegeben sei.
Die Entschädigung für die Abgeordneten habe sich aufgrund der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts in eine Bezahlung für einen „full-time-job“
gewandelt und umfasse eine Vollalimentation des Abgeordneten und seiner
Familie. Durch die Bestimmungen des Gesetzentwurfs würden aus dem bisherigen,
auch in der Leistungshöhe verfassungsgemäßen System wesentliche Bestandteile
herausgebrochen, ohne dass hierfür ein adäquater Ausgleich geschaffen würde.
Die Entschädigung entspreche damit nicht mehr den vom Bundesverfassungsgericht
herausgearbeiteten Kriterien einer angemessenen Abgeordnetenentschädigung.
Da wesentliche Bestimmungen des Gesetzentwurfs verfassungswidrig seien,
könne das Volksbegehren auch in seinen verbleibenden Teilen nicht zugelassen werden.
Sondervotum eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs:
Die verbleibenden, nicht
verfassungswidrigen Teile des Volksbegehrens seien ihrerseits wesentlich. Die
Verfassung enthalte keine Grundlage, eine Zulassung für solche wesentlichen
Teile zu untersagen. Ebenso wie in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs
zur Zulassung des Volksbegehrens über den Entwurf eines Bayerischen
Abfallwirtschaftsgesetzes vom 27. März 1990 hätte auch hier der verbleibende
Teil des Gesetzentwurfs zugelassen werden müssen.
Zu der Entscheidung im Einzelnen:
I. Die
vorgesehenen Regelungen über die Unvereinbarkeit bestimmter Tätigkeiten mit
einem Abgeordnetenmandat stehen im Widerspruch zu dem in der Verfassung
geregelten Grundsatz der freien Wählbarkeit und der Rechtsstellung eines Abgeordneten.
1. Zur
Sicherung der repräsentativen, parlamentarischen Demokratie wird verfassungsrechtlich ein bestimmter
Abgeordnetenstatus gewährleistet. Im vorliegenden Zusammenhang sind von besonderer
Bedeutung das passive Wahlrecht, der Grundsatz des freien Mandats und das
Behinderungsverbot. Gewährleistet ist das Recht, sich um ein Mandat zu
bewerben, es anzunehmen und auszuüben. Durch den Grundsatz des freien Mandats
und durch das Behinderungsverbot, das
sich aus dem Grundsatz der repräsentativen Demokratie ergibt. wird
gewährleistet, dass der Abgeordnete sein Mandat während der gesamten
Legislaturperiode innehaben und frei von Beschränkungen ausüben kann.
2. In
diese Rechtsstellung, die die Verfassung dem Abgeordneten sowie – was das
passive Wahlrecht anbelangt – dem Kandidaten um ein Landtagsmandat verbürgt,
greifen die im Gesetzentwurf des Volksbegehrens vorgesehenen Unvereinbarkeiten
ein, ohne durch eine ausdrückliche Verfassungsbestimmung oder durch allgemeine
verfassungsrechtliche Grundsätze gerechtfertigt zu sein.
a) Ein
Bürger, der dem Aufsichtsrat eines Erwerbsunternehmens angehört, ein
Unternehmen außerhalb einer Berufstätigkeit berät oder dem Vorstand staatlich
bezuschusster Vereine oder Verbände angehört,
wäre faktisch in der Annahme und Ausübung eines Landtagsmandats
beschränkt; eine bestimmte Gruppe von Bürgern wäre nicht mehr in gleicher Weise
wie andere Bürger in der Lage, ein Landtagsmandat anzunehmen oder – wenn
eine entsprechende Tätigkeit im Laufe der Legislaturperiode aufgenommen werden
soll – ein bereits errungenes Mandat fortzuführen.
Diese
Folgen entsprächen nicht dem verfassungsrechtlich verbürgten Status eines Abgeordneten.
Der Grundrechtsschutz des gleichen passiven Wahlrechts und der Grundsatz der
freien Mandatsausübung stehen grundsätzlich einer Regelung entgegen, durch die
für den Gewählten die Annahme oder
Ausübung des erlangten Mandats tatsächlich beschränkt oder erschwert wird. Eine
derartige Situation entstünde, wenn der Abgeordnete gezwungen würde, sich zwischen
Mandat und sonstiger Tätigkeit zu entscheiden.
b) Eine
Rechtfertigung für diese Einschränkung ist nicht gegeben. Da der Abgeordnetenstatus
durch die Verfassung gewährleistet wird, kommen als rechtfertigende Gründe nur
solche in Betracht, die in der Verfassung ausdrücklich enthalten oder in
verfassungsrechtlichen Prinzipien angelegt sind.
aa) Eine
ausdrückliche Bestimmung, welche die hier in Frage stehende Einschränkung des
Abgeordnetenstatus erlauben würde, ist in der Bayerischen Verfassung nicht enthalten.
Art. 14
Abs. 5 BV, wonach „das Nähere“ durch das Landeswahlgesetz bestimmt wird, kommt
als rechtfertigende Grundlage nicht in Betracht. Art. 14 Abs. 5 BV
überlässt die nähere Ausgestaltung der Grundsätze des Landtagswahlrechts lediglich
in allgemeiner Form dem einfachen Landesgesetzgeber. Er enthält keine
ausdrückliche Ermächtigung zu Inkompatibilitätsregelungen.
Ebenso
wenig ermächtigt Art.137 Abs. 1 GG, der auch für den Landesgesetzgeber gilt, zu
einer Regelung des hier vorgesehenen Inhalts. Nach dieser Norm kann die
Wählbarkeit von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes gesetzlich
beschränkt werden. Hierdurch soll die organisatorische Gewaltenteilung gesichert
werden; die in Art. 137 Abs. 1 GG genannten Personen aus dem öffentlichen
Dienst sollen nicht dem Parlament angehören, dem die Kontrolle über ihre Behörde
obliegt. Auch wenn der Begriff „Angestellte des öffentlichen Dienstes“ weit ausgelegt
wird, fallen angesichts des Zwecks des Art. 137 Abs. 1 GG unter diesen Begriff
keinesfalls Angestellte, die bei einer juristischen Person des Privatrechts,
bei einer Privatgesellschaft oder einer Privatperson beschäftigt sind, die
weder rechtlich noch wirtschaftlich von
einer Person des öffentlichen Rechts beherrscht wird. Die vorgesehenen
Unvereinbarkeiten beziehen sich nicht spezifisch auf Angehörige des
öffentlichen Dienstes; sie sollen ganz allgemein anwendbar sein auf
Aufsichtsräte (auch) ausschließlich privater Unternehmen, auf Vorstände
staatlich bezuschusster Vereine und Verbände sowie auf nicht beruflich
erbrachte Beratertätigkeiten. Dadurch ist der personelle Anwendungsbereich des
Art. 137 Abs. 1 GG überschritten; die vorgesehene Regelung kann sich deshalb
nicht auf diese Norm stützen.
bb) Der Grundsatz der
Gewaltenteilung ist keine Rechtfertigung für die vorgesehene Regelung. Die
Trennung von Ämtern der Exekutive und Legislative soll verhindern, dass
Parlamentsabgeordnete, denen die Kontrolle der Exekutive obliegt, sich – wenn
sie gleichzeitig der Exekutive angehören könnten – selbst kontrollieren.
Derartige Gefahren sind bei den im Gesetzentwurf genannten Tätigkeiten nicht zu
befürchten. Weder die Tätigkeit als Aufsichtsrat eines nicht von der öffentlichen
Hand beherrschten erwerbswirtschaftlichen Unternehmens noch Beratungstätigkeiten,
die nicht beruflich erbracht werden, sind – da es sich ersichtlich nicht um
Tätigkeiten der Exekutive handelt – Gegenstand der parlamentarischen Kontrolle.
Das gilt auch für die Tätigkeit von Vorständen in Vereinen und Verbänden, auch
wenn diese staatliche Zuschüsse erhalten. Da die Zuschüsse ihre Grundlage im
Haushaltsrecht haben müssen, wird das zentrale Recht der Abgeordneten, über das
Budget zu bestimmen, nicht berührt.
Art. 49 Abs. 1 GO (Ausschluss eines
Gemeinderatsmitglieds von Beratung und Abstimmung im Gemeinderat bei
persönlicher Beteiligung) dient der „Sauberkeit“ der Gemeindeverwaltung. Er ist
auf die Tätigkeit des Verwaltungsorgans Gemeinderat zugeschnitten und kann
schon aus diesem Grund nicht als Vorbild für eine Regelung für Abgeordnete
eines Parlaments dienen.
cc) Aus
dem Grundsatz des freien Mandats kann nicht abgeleitet werden, dass die
vorgeschlagenen Regelungen des Abgeordnetenstatus verfassungsrechtlich zulässig
sind, die – wie es in der Begründung zum Gesetzentwurf des Volksbegehrens
formuliert ist – eine „Trennung von politischem Mandat und privaten Interessen“
bezwecken. Da es sich hierbei um Einschränkungen einer verfassungsrechtlich
gewährleisteten, auch durch Grundrechte geschützten Position handeln würde,
müsste die betreffende Regelung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.
Das ist
beim Gesetzentwurf des Volksbegehrens nicht der Fall. Angesichts der Komplexität, der vielgestaltigen Kraftfelder
und Einflussverflechtungen des Wirtschafts- und Soziallebens ist nicht
erkennbar, in welcher Weise sachgerechte und berechenbare Unvereinbarkeiten mit
einem Abgeordnetenmandat festgelegt werden könnten. Auch ergäben sich
Schwierigkeiten im Hinblick auf eine sachgerechte, dem Gleichheitssatz
genügende Abgrenzung der von den Tätigkeitsverboten betroffenen Gruppen und
Probleme bei der Kontrolle entsprechender Regelungen. Das Staatsministerium des
Innern hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es an einer sachgerechten, dem
Gleichheitssatz genügenden Abgrenzung der von den Tätigkeitsverboten betroffenen
Gruppen fehlt. Es ist nicht zu begründen, inwiefern eine (nichtberufliche)
Beratungstätigkeit nur bei der Beratung von Unternehmen untersagt sein soll,
nicht dagegen bei der Beratung wirtschaftlich bedeutsamer Einzelpersonen. Zudem
könnten auch beruflich ausgeübte Beratungstätigkeiten – die nach dem Gesetzentwurf
vom Tätigkeitsverbot ausgenommen sein sollen zu Interessenkollisionen führen.
Ähnliches gilt für das Verbot, dem Vorstand eines Vereins oder Verbands
anzugehören, sofern dieser staatlich bezuschusst wird. Zum einen gibt es –
ähnlich wie bei einer Aufsichtsratstätigkeit – auch außerhalb der
Vorstandsebene eines Vereins oder Verbands einflussreiche Positionen, bei denen
die befürchtete Interessenkollision ebenfalls vorliegen kann; zum anderen ist
es nicht ausgeschlossen, dass derartige Interessenkonflikte auch dann auftauchen
können, wenn der Abgeordnete entsprechende Funktionen in einem Verein einnimmt,
der nicht bezuschusst wird, da Interessenverschränkungen nicht nur dann vorliegen
können, wenn es um die Zuteilung von Zuschüssen geht. Nach dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie dem Behinderungsverbot können die
vorgeschlagenen Regelungen nach alledem nicht mit dem Grundsatz des freien
Mandats gerechtfertigt werden. Es verbleibt der Weg, auf einer anderen Ebene,
nämlich durch Offenlegung und Transparenz der neben dem Abgeordnetenmandat ausgeübten
Tätigkeiten, Interessenkollisionen entgegenzuwirken. Dies ist durch die Verhaltensregeln für die Mitglieder
des Bayerischen Landtags gewährleistet.
II. Die
vorgesehene Streichung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie der Erwerbsunfähigkeitsentschädigung
und der Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen steht – soweit nicht die Übergangsregelung eingreift
– nicht mit dem Recht der Mitglieder des Landtags im Einklang, eine angemessene
Vollalimentation zu erhalten, die eine der Bedeutung des Amts entsprechende
Lebensführung gestattet.
1. Nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 5.11.1975 ist aus der früheren Aufwandsentschädigung
der Abgeordneten nach Art. 48 Abs. 3 GG eine Vollalimentation des Abgeordneten
und seiner Familie aus der Staatskasse geworden als Entgelt für die
Inanspruchnahme des Abgeordneten durch sein zur Hauptbeschäftigung
(„full-time-job“) gewordenes Mandat. Der Abgeordnete bezieht aus der
Staatskasse ein Einkommen. Die in Art. 48 Abs. 3 GG für die Abgeordneten geforderte „angemessene, ihre Unabhängigkeit
sichernde Entschädigung“ muss für sie und ihre Familien während der Dauer ihrer
Zugehörigkeit zum Parlament eine ausreichende Existenzgrundlage abgeben können.
Sie muss zudem der Bedeutung des Amtes unter Berücksichtigung der damit
verbundenen Verantwortung und Belastung und des diesem Amt im Verfassungsgefüge
zukommenden Ranges gerecht werden. Die Bemessung des parlamentarischen Einkommens
darf die Entscheidungsfreiheit des Abgeordneten nicht gefährden. Die
Vollalimentation umfasst herkömmlich neben den Kosten für die allgemeine Lebensführung
auch eine angemessene Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie die Kosten
für die Fälle der Erwerbsunfähigkeit, Krankheit und Pflegebedürftigkeit.
2. Der
Verfassungsgerichtshof hat 1982 in Anlehnung an diese Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts festgestellt, auch in Bayern sei die Entwicklung
dahin gegangen, dass wegen der Wandlung des Abgeordnetenmandats zum so genannten
„full-time-job“ aus der früheren Aufwandsentschädigung des Abgeordneten eine
Vollalimentation des Abgeordneten und seiner Familie aus der Staatskasse geworden
ist.
Im Rahmen der Überprüfung der
Regelungen über die Entschädigung und Versorgung der Abgeordneten im
seinerzeitigen Abgeordnetengesetz hat der Verfassungsgerichtshof weiter
ausgeführt, dass sich der Bayerischen Verfassung kein absoluter Maßstab dafür
entnehmen lasse, in welcher Höhe die betreffenden Leistungen an einen
Abgeordneten zu bemessen seien. Vielmehr habe der Gesetzgeber insoweit eine
gewisse Gestaltungsfreiheit unter Berücksichtigung von Aufgaben und Stellung
des Parlaments, der mit dem Mandat verbundenen Verantwortung und Belastung
sowie der wirtschaftlichen und haushaltsmäßigen Gesamtsituation des Staates.
Zwar kann der Verfassungsgerichtshof
damit grundsätzlich keine aus dem Verfassungsrecht begründbare Aussage darüber
treffen, welche exakte Höhe die Abgeordnetenalimentation (mindestens) haben
muss. An Hand der oben dargelegten Grundsätze kann er jedoch feststellen, ob
ein Regelungssystem als solches oder einzelne Systemänderungen den insoweit zu
stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen.
Die derzeitige Form der
Abgeordnetenentschädigung ist eine Fortschreibung des vom Verfassungsgerichtshof
für verfassungsgemäß anerkannten Entschädigungssystems; der
Verfassungsgerichtshof hat dabei zum Ausdruck gebracht, dass die
Abgeordnetenentschädigung auch in der Zusammensetzung der gewährten Leistungen
und damit in der hierdurch erreichten Gesamthöhe verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden sei.
An Stelle dieses Systems wären zwar
grundsätzlich auch andere Entschädigungssysteme möglich, etwa solche, die die
Vorsorge für Alter, Hinterbliebene, Erwerbsunfähigkeit, Krankheit und
Pflegebedürftigkeit ausschließlich dem Abgeordneten überlassen. Da die
Entschädigung des Abgeordneten aber eine angemessene Vollalimentation des Abgeordneten
und seiner Familie sein muss, wäre ein solches System nur dann verfassungsrechtlich
zulässig, wenn die Entschädigung so hoch bemessen wäre, dass sie dem Abgeordneten
neben den Kosten für die allgemeine Lebensführung eine entsprechende Vorsorge
gestattet.
Die im
Gesetzentwurf des Volksbegehrens vorgesehenen Regelungen brechen aus dem
derzeitigen, verfassungsgemäßen System der Abgeordnetenentschädigung
wesentliche Elemente heraus. Sie streichen – mit gewissen Übergangsregelungen
für die Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung – die Alters- und
Hinterbliebenenversorgung, die Erwerbsunfähigkeitsentschädigung sowie die
Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen. Sie schaffen
jedoch keinen Ersatz für die dadurch entstehende Lücke – etwa durch eine gleichzeitige,
adäquate Anhebung der derzeitigen Grundentschädigung – und zerstören dadurch
die Ausgeglichenheit des Gesamtsystems. Die damit verbleibende Angeordnetenentschädigung
würde nicht mehr den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Kriterien einer
angemessenen Vollalimentation der Abgeordneten und ihrer Familien genügen. Von
einer diesen Anforderungen genügenden, angemessenen Entschädigung kann nicht
mehr gesprochen werden, wenn die Abgeordneten für ihre Altersentschädigung,
Hinterbliebenenversorgung und die Kosten in Krankheits-, Pflege und
Geburtsfällen selbst aufkommen müssten, gleichzeitig aber an einer
Entschädigung festgehalten würden, die deutlich unter den Leistungen
vergleichbarer Besoldungsgruppen für Richter und Beamte läge. Denn diese
erhalten – zusätzlich zu ihrem Gehalt, das in der Höhe etwa der Abgeordnetenentschädigung
nach Art. 5 BayAbgG entspricht – die genannten Leistungen.
III. Die
Verfassungswidrigkeit der genannten vorgesehenen Bestimmungen des Gesetzentwurfs
führt dazu, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des gesamten
Volksbegehrens nicht gegeben sind.
1. a)
Eine teilweise Zulassung eines Volksbegehrens kommt nach der Rechtsprechung
des Verfassungsgerichtshofs der letzten Jahre nur ausnahmsweise in Betracht.
Entscheidender Gesichtspunkt ist, dass dem Volksbegehren ein Gesetzentwurf
zugrunde liegen muss, der vom Willen der Unterzeichner gedeckt ist. Fällt
dieser „gemeinsame Nenner“ dadurch weg, dass ein Teil des Gesetzentwurfs zu
beanstanden ist, fehlt es an der übereinstimmenden Aufnahme gerade dieses Gesetzentwurfs
in den gemeinsamen Willen der Unterzeichner. Der verbleibende Teil des
Gesetzentwurfs stellt in aller Regel etwas wesentlich anderes dar als der Gesetzentwurf,
dem die Antragsteller ursprünglich ihre Zustimmung erteilt hatten. Nur wenn die
die Unzulässigkeit des Volksbegehrens begründenden Vorschriften lediglich
einen unwesentlichen Teil eines einheitlichen Gesetzentwurfs darstellen und
von diesem sachlich trennbar sind, könnte ein Volksbegehren mit den verbleibenden
Vorschriften ausnahmsweise zugelassen werden. Das vorliegende Verfahren bietet
keinen Anhaltspunkt dafür, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
b) Die vom
Verfassungsgerichtshof für unzulässig gehaltenen Teile stellen bei objektiver
Betrachtung wesentliche Bestandteile des gesamten Gesetzentwurfs dar. Nach
ihrem Wegfall verbleibt im Wesentlichen nur noch die Umwandlung der
nachweisfreien Kostenpauschale in eine Kostenerstattung gegen Nachweis. Ferner
soll erreicht werden, dass das Parlament im letzten Jahr vor einer Wahl die
Höhe der Bezüge der Abgeordneten für die gesamte nächste Wahlperiode festlegt.
Ohne die vom Verfassungsgerichtshof für unzulässig erachteten Teile wäre das
mit dem Volksbegehren verfolgte Anliegen – verglichen mit dem durch die Unterschriften
von mindestens 25.000 Stimmberechtigten gebilligten ursprünglichen Entwurf –
nur noch ein Torso. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in dem verbleibenden
Teil noch Regelungen enthalten sind, die bei objektiver Betrachtung ebenfalls
als wesentlich angesehen werden können. Wenn – wie hier – wesentliche Bestimmungen
dieses Entwurfs zu beanstanden sind, ist der verbleibende Gesetzentwurf
gegenüber dem ursprünglichen Entwurf ein aliud und damit nicht zulassungsfähig.
2. Die
„Erklärung der Unterzeichner dieses Volksbegehrens“ ändert an diesem Ergebnis
nichts. Maßgebend ist, ob der betreffende Gesetzentwurf objektiv vom Willen
der Antragsteller gedeckt ist. Es wäre unzulässig, dass etwa jeder einzelne
Antragsteller bei seiner Unterschriftsleistung im Einzelnen im voraus erklärt,
wie im Falle der Verfassungswidrigkeit einzelner Bestimmungen des
Gesetzentwurfs verfahren werden soll. Der Abstimmende bei einem Volksentscheid
ist nur in der Lage, (insgesamt) zuzustimmen oder abzulehnen; es ist ihm
hingegen nicht möglich, den Entwurf zu ändern, zu ergänzen oder diesen nur zum
Teil anzunehmen. Dementsprechend können die Bürger auch bei den Vorstufen eines
Volksentscheids keine differenzierenden Erklärungen abgeben. Diese Auffassung
verbietet es, der vorliegend auf den Unterschriftslisten vorgedruckten und
damit von allen Unterschriftsleistenden gebilligten Erklärung rechtliche Bedeutung
beizumessen. Auch eine einheitlich geäußerte Auffassung zur Teilbarkeit eines Volksbegehrens
vermag sich nicht über die nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmende Würdigung
des Gesamtentwurfs hinwegzusetzen.
Ein
Mitglied des Verfassungsgerichtshofs hat ein Sondervotum abgegeben.
Nach
dieser Ansicht hätte der verbleibende Teil des Gesetzentwurfs zugelassen werden
müssen. Es handle sich insoweit ebenfalls um wesentliche Teile des Entwurfs.
Die Verfassung enthalte keine Grundlage, eine Zulassung für solche wesentlichen
Teile zu untersagen. Ebenso wie in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs
zur Zulassung des Volksbegehrens über den Entwurf eines Bayerischen
Abfallwirtschaftsgesetzes vom 27. März 1990 hätte daher auch hier der
verbleibende Teil des Gesetzentwurfs zugelassen werden müssen.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
