Vf. 2-VII-10                                                                                   München, 15. Februar 2011

 

 

 

Pressemitteilung

 

zur

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 14. Februar 2011

 

 

 

 

über eine Popularklage

 

auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit

des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a des Gesetzes über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz – SpkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1956 (GVBl S. 187, BayRS 2025-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400)

 

 

 

I.

 

Gegenstand der Popularklage ist die Frage, ob der bayerische Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet ist, bei den Sparkassen in Bayern eine Unternehmensmitbestimmung der Arbeitnehmer einzuführen. In diesem Zusammenhang wenden sich die Antragsteller auch gegen Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Sparkassengesetz, wonach Beamte und Arbeitnehmer der Sparkasse oder ihres Trägers grundsätzlich nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sein dürfen.

 

 

II.

 

1. Mit der Popularklage rügen die Antragsteller, Bayern sei das einzige Bundesland, in dem es bei den Sparkassen keine Unternehmensmitbestimmung der Arbeitnehmer gebe. Dies widerspreche Art. 175 Satz 1 BV in seiner zweiten Alternative, die ausdrücklich vorsehe, dass die Arbeitnehmer in wirtschaftlichen Unternehmen von erheblicher Bedeutung einen unmittelbaren Einfluss auf Leitung und Verwaltung der Betriebe haben müssten. Unmittelbarer Einfluss auf Leitung und Verwaltung bedeute dabei nichts anderes als Unternehmensmitbestimmung im Gegensatz zur betrieblichen Mitbestimmung, also der Mitwirkung der Beschäftigten in sozialen und personellen Angelegenheiten, die in der ersten Alternative des Art. 175 Satz 1 BV gemeint sei. Eine effektive Unternehmensmitbestimmung setze voraus, dass eine ausreichende Zahl von Beschäftigten der Sparkasse in deren Verwaltungsrat gewählt werden könne. Angemessen sei eine Drittelbeteiligung der Sparkassenbeschäftigten, die auch in der Mehrzahl der anderen Bundesländer vorgesehen sei.

 

2. Der Bayerische Landtag und die Bayerische Staatsregierung sind der Auffassung, die Bayerische Verfassung enthalte keinen konkreten Auftrag, der den bayerischen Gesetzgeber gerade in der Weise zum Handeln zwinge, wie dies von den Antragstellern erstrebt werde. Es bleibe der Bewertung des (einfachen) Gesetzgebers überlassen, inwieweit er die als öffentlich-rechtliche Anstalten organisierten Sparkassen als wirtschaftliche Unternehmungen von erheblicher Bedeutung begreife. Es sei auch zweifelhaft, ob Art. 175 Satz 1 Alt. 2 BV für Beschäftigte von öffentlichen Unternehmen der Daseinsvorsorge überhaupt uneingeschränkt Geltung beanspruchen könne.

 

 

III.

 

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Popularklage mit Entscheidung vom 14. Februar 2011 als unbegründet abgewiesen.

 

Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Sparkassengesetz, wonach Beamte und Arbeitnehmer der Sparkasse oder ihres Trägers grundsätzlich nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sein dürfen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus der Bayerischen Verfassung ergibt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers, für die als Anstalten des öffentlichen Rechts organisierten Sparkassen eine Unternehmensmitbestimmung, gleich welcher Art, einzuführen.

 

1. Die zweite Alternative des Art. 175 Satz 1 BV, die vorsieht, dass die Arbeitnehmer in bestimmten Unternehmungen einen unmittelbaren Einfluss auf die Leitung und die Verwaltung der Betriebe haben, ist nicht verletzt.

 

Unabhängig von der Frage, ob diese Verfassungsnorm ein Grundrecht oder nur einen Programmsatz beinhaltet, setzt ihre Anwendbarkeit wirtschaftliche Unternehmungen von erheblicher Bedeutung voraus. Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf die in Art. 175 Satz 1 Alt. 1 BV geregelte betriebliche Mitbestimmung bereits entschieden, dass zu den wirtschaftlichen Unternehmungen grundsätzlich auch solche der öffentlichen Hand zählen können. Das ändert jedoch nichts daran, dass es Aufgabe des einfachen Gesetzgebers ist, die Verfassungsbestimmung im Einzelnen auszugestalten. Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

 

Die Errichtung und der Betrieb von Sparkassen gehören zu den Aufgaben, die den Kommunen im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung zugewiesen sind. Die Sparkassen ihrerseits nehmen öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr, die sie von ihren kommunalen Trägern ableiten. Zwar stehen die Sparkassen in direkter Konkurrenz zu den Privat- und Genossenschaftsbanken, wobei sich die jeweiligen Geschäftsfelder überschneiden. Die Sparkassen betätigen sich somit (auch) als Wirtschaftsunternehmen. Ihre Tätigkeit ist aber nicht nur formell öffentlich-rechtlich organisiert, sondern im öffentlichen Interesse durch eine Vielzahl inhaltlicher Vorgaben und Beschränkungen reguliert, deren Einhaltung mit den Mitteln der Rechtsaufsicht zu kontrollieren ist. Von den privatwirtschaftlich organisierten Banken unterscheiden sich die Sparkassen vor allem dadurch, dass die Erzielung von Gewinn nicht ihr Hauptzweck ist. Sie weisen daher weder die für wirtschaftliche Unternehmen typische Gewinnorientierung noch deren Strukturen auf. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Sparkassen nicht als wirtschaftliche Unternehmungen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Art. 175 Satz 1 Alt. 2 BV bewertet und deshalb für sie keine Unternehmensmitbestimmung, gleich welcher Art, eingeführt hat.

 

Der weite normative Gestaltungsspielraum hat andererseits zur Folge, dass der bayerische Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gehindert wäre, bei den Sparkassen in Bayern eine Unternehmensmitbestimmung einzuführen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, im vorliegenden Verfahren die Grenzen aufzuzeigen, die sich hierbei aus dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung ergeben.

 

2. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) ist ebenfalls nicht gegeben.

 

Der Gleichheitssatz zwingt den bayerischen Normgeber nicht, im Sparkassenwesen eine Unternehmensmitbestimmung entsprechend dem Beispiel anderer Bundesländer einzuführen. Er ist auch nicht gehalten, die für privatrechtliche Gesellschaftsformen geltenden Mitbestimmungsregelungen des Bundesrechts auf das öffentlich-rechtlich organisierte bayerische Sparkassenwesen zu übertragen.

 

Eine Ungleichbehandlung der Sparkassenmitarbeiter gegenüber den anderen Beschäftigten des jeweiligen Trägers der Sparkasse ist nicht gegeben. Bei den Gebietskörperschaften wie auch bei den Eigenbetrieben und selbständigen Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts ist keine Unternehmensmitbestimmung, sondern lediglich die betriebliche Mitbestimmung nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz vorgesehen, die auch für die Sparkassenmitarbeiter gilt. Eine unzulässige Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Verwaltungsrat der Bayerischen Landesbank seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2009 ein Vertreter der Personalvertretung der Landesbank angehört.

 

 

Bayerischer Verfassungsgerichtshof