Vf. 2-VII-10 München, 15. Februar 2011
Pressemitteilung
zur
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 14. Februar
2011
über eine Popularklage
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a des Gesetzes über die öffentlichen
Sparkassen (Sparkassengesetz – SpkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
I.
Gegenstand der Popularklage ist die Frage, ob der bayerische Gesetzgeber verfassungsrechtlich
verpflichtet ist, bei den Sparkassen in Bayern eine Unternehmensmitbestimmung
der Arbeitnehmer einzuführen. In diesem Zusammenhang wenden sich die
Antragsteller auch gegen Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Sparkassengesetz,
wonach Beamte und Arbeitnehmer der Sparkasse oder ihres Trägers grundsätzlich
nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sein dürfen.
II.
1. Mit der Popularklage rügen die Antragsteller,
Bayern sei das einzige Bundesland, in dem es bei den Sparkassen keine
Unternehmensmitbestimmung der Arbeitnehmer gebe. Dies widerspreche Art. 175
Satz 1 BV in seiner zweiten Alternative, die ausdrücklich vorsehe, dass die
Arbeitnehmer in wirtschaftlichen Unternehmen von erheblicher Bedeutung einen
unmittelbaren Einfluss auf Leitung und Verwaltung der Betriebe haben müssten.
Unmittelbarer Einfluss auf Leitung und Verwaltung bedeute dabei nichts anderes
als Unternehmensmitbestimmung im Gegensatz zur betrieblichen Mitbestimmung,
also der Mitwirkung der Beschäftigten in sozialen und personellen
Angelegenheiten, die in der ersten Alternative des Art. 175 Satz 1 BV gemeint
sei. Eine effektive Unternehmensmitbestimmung setze voraus, dass eine
ausreichende Zahl von Beschäftigten der Sparkasse in deren Verwaltungsrat
gewählt werden könne. Angemessen sei eine Drittelbeteiligung der
Sparkassenbeschäftigten, die auch in der Mehrzahl der anderen Bundesländer
vorgesehen sei.
2. Der Bayerische Landtag und
die Bayerische Staatsregierung sind
der Auffassung, die Bayerische Verfassung enthalte keinen konkreten Auftrag,
der den bayerischen Gesetzgeber gerade in der Weise zum Handeln zwinge, wie
dies von den Antragstellern erstrebt werde. Es bleibe der Bewertung des
(einfachen) Gesetzgebers überlassen, inwieweit er die als öffentlich-rechtliche
Anstalten organisierten Sparkassen als wirtschaftliche Unternehmungen von
erheblicher Bedeutung begreife. Es sei auch zweifelhaft, ob Art. 175 Satz 1
Alt. 2 BV für Beschäftigte von öffentlichen Unternehmen der Daseinsvorsorge überhaupt
uneingeschränkt Geltung beanspruchen könne.
III.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat
die Popularklage mit Entscheidung vom 14. Februar 2011 als unbegründet
abgewiesen.
Art. 9 Abs.
1 Satz 1 Buchst. a Sparkassengesetz, wonach Beamte und Arbeitnehmer der Sparkasse
oder ihres Trägers grundsätzlich nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sein
dürfen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus der Bayerischen
Verfassung ergibt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers, für die als Anstalten
des öffentlichen Rechts organisierten Sparkassen eine Unternehmensmitbestimmung,
gleich welcher Art, einzuführen.
1. Die zweite Alternative
des Art. 175 Satz 1 BV, die vorsieht, dass die Arbeitnehmer in bestimmten Unternehmungen
einen unmittelbaren Einfluss auf die Leitung und die Verwaltung der Betriebe
haben, ist nicht verletzt.
Unabhängig von der Frage, ob diese Verfassungsnorm
ein Grundrecht oder nur einen Programmsatz beinhaltet, setzt ihre Anwendbarkeit
wirtschaftliche Unternehmungen von erheblicher Bedeutung voraus. Der Verfassungsgerichtshof
hat im Hinblick auf die in Art. 175 Satz 1 Alt. 1 BV geregelte betriebliche
Mitbestimmung bereits entschieden, dass zu den wirtschaftlichen Unternehmungen
grundsätzlich auch solche der öffentlichen Hand zählen können. Das ändert
jedoch nichts daran, dass es Aufgabe des einfachen Gesetzgebers ist, die
Verfassungsbestimmung im Einzelnen auszugestalten. Dabei steht dem Gesetzgeber
ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Die Errichtung und der Betrieb von Sparkassen gehören
zu den Aufgaben, die den Kommunen im Rahmen der verfassungsrechtlich
garantierten Selbstverwaltung zugewiesen sind. Die Sparkassen ihrerseits nehmen
öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr, die sie von ihren kommunalen
Trägern ableiten. Zwar stehen die Sparkassen in direkter Konkurrenz zu den
Privat- und Genossenschaftsbanken, wobei sich die jeweiligen Geschäftsfelder
überschneiden. Die Sparkassen betätigen sich somit (auch) als Wirtschaftsunternehmen.
Ihre Tätigkeit ist aber nicht nur formell öffentlich-rechtlich organisiert, sondern
im öffentlichen Interesse durch eine Vielzahl inhaltlicher Vorgaben und Beschränkungen
reguliert, deren Einhaltung mit den Mitteln der Rechtsaufsicht zu kontrollieren
ist. Von den privatwirtschaftlich organisierten Banken unterscheiden sich die
Sparkassen vor allem dadurch, dass die Erzielung von Gewinn nicht ihr
Hauptzweck ist. Sie weisen daher weder die für wirtschaftliche Unternehmen
typische Gewinnorientierung noch deren Strukturen auf. Es ist nicht zu beanstanden,
dass der Gesetzgeber die Sparkassen nicht als wirtschaftliche Unternehmungen
von erheblicher Bedeutung im Sinn des Art. 175 Satz 1 Alt. 2 BV bewertet und
deshalb für sie keine Unternehmensmitbestimmung, gleich welcher Art, eingeführt
hat.
Der weite normative Gestaltungsspielraum hat
andererseits zur Folge, dass der bayerische Gesetzgeber verfassungsrechtlich
nicht gehindert wäre, bei den Sparkassen in Bayern eine
Unternehmensmitbestimmung einzuführen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs,
im vorliegenden Verfahren die Grenzen aufzuzeigen, die sich hierbei aus dem
Demokratieprinzip und dem Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung ergeben.
2. Ein Verstoß gegen den
Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) ist ebenfalls nicht gegeben.
Der Gleichheitssatz zwingt den bayerischen Normgeber
nicht, im Sparkassenwesen eine Unternehmensmitbestimmung entsprechend dem
Beispiel anderer Bundesländer einzuführen. Er ist auch nicht gehalten, die für
privatrechtliche Gesellschaftsformen geltenden Mitbestimmungsregelungen des
Bundesrechts auf das öffentlich-rechtlich organisierte bayerische
Sparkassenwesen zu übertragen.
Eine Ungleichbehandlung der Sparkassenmitarbeiter
gegenüber den anderen Beschäftigten des jeweiligen Trägers der Sparkasse ist
nicht gegeben. Bei den Gebietskörperschaften wie auch bei den Eigenbetrieben
und selbständigen Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts ist keine
Unternehmensmitbestimmung, sondern lediglich die betriebliche Mitbestimmung
nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz vorgesehen, die auch für die
Sparkassenmitarbeiter gilt. Eine unzulässige Ungleichbehandlung ergibt sich
auch nicht daraus, dass dem Verwaltungsrat der Bayerischen Landesbank seit
einer Gesetzesänderung im Jahr 2009 ein Vertreter der Personalvertretung der
Landesbank angehört.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
