Vf. 2-VII-05 München, 17. Mai 2006
Pressemitteilung
zur
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 17. Mai
2006
über die Popularklage
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
1. des Art. 9 Abs. 2
Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über
das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 282,
BayRS 2230-1-1-UK),
2. des § 2 Abs. 1 und 2
des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und
Unterrichtswesen vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 282, BayRS 2230-1-1-UK),
3. des § 19
Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
(Gymnasialschulordnung – GSO) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der
Gymnasialschulordnung vom 27. Juli 2004 (GVBl S. 322, BayRS
2235-1-1-1-UK) in Verbindung mit der Anlage 1 dieser Verordnung,
4. des § 3 Abs. 1 und 2
Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Gymnasialschulordnung vom 27. Juli 2004
(GVBl S. 322, BayRS 2235-1-1-1-UK)
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Einführung des achtjährigen
Gymnasiums (so genanntes G 8) gegen die Bayerische Verfassung verstößt.
Die angegriffenen Regelungen zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über
das Erziehungs- und Unterrichtswesen und der Gymnasialschulordnung gelten seit
Beginn des Schuljahrs 2004/2005.
II.
Der Antragsteller hat gegen
die Regelungen zur Einführung des G 8 Popularklage zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof
erhoben. Er ist der Auffassung, die Einführung des G 8 führe zu unvertretbaren
Mehrbelastungen der Schüler zum Beispiel durch Nachmittagsunterricht. Dass
durch die dauernde Überlastung gesundheitliche Schäden eintreten könnten, liege
auf der Hand. Die erforderlichen baulichen und organisatorischen Voraussetzungen
u. a. für eine Mittagsverpflegung an den Schulen seien nicht geschaffen worden.
Die Einführung des G 8 verstoße daher gegen das Grundrecht der allgemeinen
Handlungsfreiheit sowie das Grundrecht auf Gesundheit und körperliche
Unversehrtheit. Die exzessive Ausweitung der Unterrichtszeit stelle auch einen
erheblichen Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern dar. Der Gleichheitssatz
sei verletzt, weil als Folge der Einführung des G 8 ein doppelter Abiturientenjahrgang
entstehe, dessen Absolventen zu einem großen Teil weder einen Studienplatz noch
eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle finden würden. Eine unzulässige
Rückwirkung liege darin, dass auch Schüler, die im Schuljahr 2004/2005 die 6.
Klasse des Gymnasiums besuchten, ihre gymnasiale Schulzeit also im neunstufigen
Gymnasium begonnen hätten, einbezogen würden.
Der Bayerische Landtag und
die Bayerische Staatsregierung
halten die Popularklage für unbegründet. Die Einführung des G 8 diene der
Verkürzung der Ausbildungszeit; bayerische Abiturienten würden dadurch
konkurrenzfähiger. Sie leiste ferner einen Beitrag zur
Generationengerechtigkeit, weil lange Ausbildungszeiten und die damit
verbundene geringere Lebensarbeitszeit bei steigender Lebenserwartung die
sozialen Sicherungssysteme erheblich belasteten. Die Stundentafeln seien
maßvoll modifiziert worden. Die neu eingeführten Intensivierungsstunden
brächten überdies eine teilweise Entlastung der Schüler und böten mehr
individuelle Förderung. Die Einbeziehung der sechsten Jahrgangsstufe in das G 8
sei wegen der geringen Unterschiede zwischen acht- und neunjährigem Gymnasium
zu diesem frühen Zeitpunkt problemlos möglich gewesen.
III.
Der
Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 17. Mai 2006 entschieden, dass die Einführung
des G 8 mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist.
Dem
elterlichen Erziehungsrecht und den Grundrechten der Kinder stehe im Bereich
der Schule ein eigenständiger Erziehungsauftrag des Staates gegenüber. Bei der
Ausgestaltung dieses Auftrags habe der Normgeber einen weiten Spielraum. Die
Stundentafeln des G 8 würden keine Festlegungen enthalten, die die Grenzen des
Unzumutbaren übersteigen. Zwar werde auch Nachmittagsunterricht erforderlich,
dieser bewege sich jedoch in einem vertretbaren Rahmen. Für Wiederholer einer
Jahrgangsstufe, die in das G 8 wechseln müssten, gebe es ausreichende Härtefallregelungen.
Die Einbeziehung der Schüler, die im Schuljahr 2004/2005 die sechste
Jahrgangsstufe besucht, ihre Ausbildung also noch im neunjährigen Gymnasium
begonnen hätten, verstoße nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene
Rückwirkungsverbot. Das Entstehen eines doppelten Abiturientenjahrgangs müsse
als unvermeidliche Folge der Verkürzung der Schuldauer um ein Jahr hingenommen
werden. Im Übrigen habe der Verfassungsgerichtshof nicht zu überprüfen, wie die
angegriffenen Rechtsnormen in der Praxis vollzogen werden.
Zu der Entscheidung im Einzelnen:
1. Das in
Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV gewährleistete Erziehungsrecht der
Eltern wird durch die Einführung und Ausgestaltung des achtjährigen Gymnasiums
nicht verletzt.
a) Das
Erziehungsrecht der Eltern nach Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV gehört
zu den elementaren Grundrechten der Verfassung. Die Vorschrift gewährleistet
jedoch keinen ausschließlichen Erziehungsanspruch der Eltern. In Art. 130
Abs. 1 BV ist dem Staat die Befugnis zur Ordnung und Organisation des
Schul- und Bildungswesens eingeräumt. Der Staat nimmt im Bereich der Schule
einen gleich geordneten, eigenständigen Erziehungsauftrag wahr. Der Staat kann
daher in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Eltern eigene Ausbildungs-
und Erziehungsziele verfolgen sowie eigene Wertvorstellungen vertreten.
Der
Antragsteller kritisiert vor allem die mit der Einführung des G 8 einhergehende
Ausdehnung der Unterrichtszeit und die damit verbundenen Belastungen und
Nachteile für die Schüler. Für den Gesetz- und den Verordnungsgeber steht
demgegenüber das Ziel im Vordergrund, die Ausbildungszeiten der Schüler zu verkürzen.
Dadurch sollen junge Menschen insgesamt früher in akademische und andere Berufe
gebracht werden, um auch ihre internationale Konkurrenzfähigkeit zu stärken.
Sie sollen länger im Beruf verweilen und so durch Entlastung der verschiedenen
sozialen Sicherungssysteme zur Generationengerechtigkeit beitragen. Diese
Anliegen des Staates dienen dem Wohl der Allgemeinheit und sind
verfassungsrechtlich selbst dann nicht zu beanstanden, wenn die Einführung des
G 8 zu Mehrbelastungen für die Schüler führen sollte.
b) Seine
Befugnisse bei der Ordnung und Organisation des Schulwesens überschreitet der
Staat erst dann, wenn er die Grundrechtsposition der Eltern aus Art. 126
Abs. 1 Satz 1 BV in unverhältnismäßiger Weise einschränkt und dadurch
den spezifischen Kernbereich des Elternrechts verletzt. Da der Staat nach Art.
130 Abs. 1 BV einen eigenständigen Erziehungsauftrag hat, obliegt ihm die
Ordnung und Organisation des Schulwesens als eigene Gestaltungsaufgabe. Dazu
steht ihm ein entsprechend weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Durch dieses
staatliche Gestaltungsrecht wird die Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts
begrenzt. Die Grundrechte der Schüler stehen ebenfalls unter diesem Vorbehalt.
c) Es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Einführung des achtjährigen
Gymnasiums in den Stundentafeln eine sachlich nicht vertretbare Festlegung der
Unterrichtszeiten erfolgt ist, die die Grenzen des Zumutbaren übersteigt.
Die
Stundentafeln für das G 8 unterscheiden sich nicht wesentlich vom unmittelbar
vorher geltenden Recht. Unbeschadet der unterschiedlichen Stundenverteilung
innerhalb der Gesamtstundenzahl je nach Gymnasialart steigt die
Gesamtstundenzahl überwiegend (in drei Jahrgangsstufen) um eine Schulstunde, in
zwei Jahrgangsstufen um zwei Schulstunden und in einer Jahrgangsstufe um drei
Schulstunden an. Eine Unterrichtsstunde dauert allerdings nur 45 Minuten. Damit
ergibt sich im G 8 eine durchschnittliche tägliche Belastung durch reine
Unterrichtszeit (d. h. ohne Pausen) im Bereich von etwas weniger als fünf bis
etwa fünfeinhalb Stunden, und zwar im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche. Es kann
nicht festgestellt werden, dass eine solche Belastung ein unzumutbares Ausmaß
erreicht hätte. Zwar wird auch Nachmittagsunterricht erforderlich. Der Aufwand
hierfür bewegt sich jedoch in einem Rahmen, der daneben ausreichend Zeit für
die häusliche Nacharbeitung des Unterrichtsstoffs und genügend Freiraum für
Freizeitaktivitäten belässt.
Soweit in
den Stundentafeln des G 8 Intensivierungsstunden vorgesehen sind (je nach
Jahrgangsstufe zwei oder drei Unterrichtsstunden), handelt es sich um besondere
Stunden für die individuelle Förderung der Schüler in kleineren Lerngruppen.
Diese Stunden dienen nicht der Vermittlung von Lehrplaninhalten; vielmehr
sollen sie den individuellen Lernprozess durch gezieltes Üben, Wiederholen und
Vertiefen unterstützen. Aufgrund dieser normativen Festlegung können die
Intensivierungsstunden nicht als bloße Mehrung der Unterrichtsstunden gewichtet
werden. Auch wenn sie die absolute Stundenzahl erhöhen, sind sie andererseits aber
grundsätzlich geeignet, häusliche Nacharbeit zu ersparen oder zu vermindern und
damit das Belastungsniveau zumindest einzugrenzen.
Es fehlen
Anhaltspunkte dafür, dass den Stundentafeln für das G 8 sachlich nicht vertretbare
Überlegungen zugrunde gelegen hätten. Im Hinblick auf den erheblichen fachlichen
Beurteilungsspielraum, über den der Verordnungsgeber bei der Bewertung des Unterrichtsstoffs
für das G 8 und dessen Umsetzung in konkrete Stundentafeln verfügt, genügt
es nicht, dem gegenteilige Wertungen gegenüberzustellen, selbst wenn letztere
auf wissenschaftlich-fachlichen Äußerungen beruhen sollten. Vielmehr wäre der
Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers nur dann überschritten, wenn seine
fachliche Bewertung sachwidrig wäre, etwa weil sie in unvertretbarer Weise
einzelne maßgebliche Belange zurückgesetzt oder verkannt hätte. Soweit der Antragsteller
auf Einschätzungen der Landeselternvereinigung oder auch auf einzelne
fachwissenschaftliche Stimmen verweist, die die Einführung des G 8 negativ
be
Unerheblich
ist, dass der Gesetz- und der Verordnungsgeber möglicherweise auch andere Wege
einer Verkürzung von Ausbildungszeiten hätten erwägen oder verfolgen können.
Der Verfassungsgerichtshof darf im Schulrecht genauso wenig wie in anderen Rechtsgebieten
seine eigenen Wertungen und Einschätzungen zur Neuordnung einer Sachmaterie an
die Stelle derjenigen des Gesetz- oder des Verordnungsgebers setzen. Er hat
daher nicht zu überprüfen, ob der Normgeber die bestmögliche, zweckmäßigste
oder gerechteste Lösung gewählt hat.
d) Für den
Wechsel in das G 8 durch Wiederholen einer Jahrgangsstufe hat der Normgeber im
Rahmen seiner Organisationsbefugnis mit den §§ 16 a und 57 a GSO zumutbare Regelungen
getroffen. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Härtefallregelungen
für die Übergangsproblematik der Wiederholer nicht ausreichend wären. Wie die
Härtefallregelungen von der Verwaltung im Einzelfall gehandhabt werden, ist nicht
Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung im Rahmen der Popularklage.
2. Die
Einführung des G 8 verletzt nicht das Grundrecht der Schüler auf körperliche Unversehrtheit.
Die vom
Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen bewegen sich im Bereich des
sozial Adäquaten und können daher Grundrechtsverletzungen nicht gleich geachtet
werden. Dass die überschaubaren Mehrbelastungen durch Unterrichtszeit und
-stoff des G 8 und die damit verbundenen Einschränkungen bei
außerschulischen Aktivitäten, wie etwa dem Sport, bereits eine Gefährdung
darstellen, die zwingend die Ursachenkette für biologisch-physiologische oder
psychische Gesundheitsstörungen in Lauf setzt, erscheint nicht schlüssig.
Soweit der Antragsteller eine nicht hinreichend funktionierende Mittagsversorgung
von Schülern beim Nachmittagsunterricht und die Belastung durch zu schwere
Schultaschen rügt, handelt es sich zudem um Schadensrisiken, deren
Konkretisierung nicht unmittelbar aus den angegriffenen Normen folgt, sondern
von Organisationsakten der jeweiligen Schule abhängt. Es ist nicht Aufgabe des
Verfassungsgerichtshofs zu überprüfen,
wie die angegriffenen Rechtsnormen in der Praxis vollzogen werden.
3. Ein
Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV liegt nicht
vor.
a) Das
Entstehen eines doppelten Abiturientenjahrgangs ist die unvermeidliche Folge
der Verkürzung der Schuldauer um ein Jahr, weil damit zwei Jahrgänge gleichzeitig
die Schule verlassen. Eine Ungleichbehandlung bei der Suche nach Studien-,
Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen im Vergleich zu anderen Jahrgängen ist indes
nur dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn sie nicht durch einen
sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein derartiger sachlicher Grund liegt hier
darin, dass die Einführung des G 8 mit dem Ziel begründet wird, durch die
Verkürzung der Ausbildungszeiten die Schüler früher in akademische und andere
Berufe zu bringen und so die sozialen Sicherungssysteme zu entlasten.
b) Der
Antragsteller sieht einen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV ferner
darin begründet, dass die Chancen von Wiederholern, das Klassenziel zu
erreichen, zunichte gemacht würden. Der Verordnungsgeber hat jedoch – wie
bereits dargelegt – im Hinblick auf die Problematik der Wiederholer, die in die
achtjährige Form des Gymnasiums wechseln müssen, besondere Härtefallregelungen
erlassen. Diese Vorschriften gestatten es der Schulverwaltung, Wirkungen des
Wechsels der Gymnasialstruktur entgegenzusteuern, die bei einzelnen
Wiederholern unter Umständen eine unzumutbare Belastung hervorrufen könnten.
4. Die
Einbeziehung der sechsten Jahrgangsstufe des Schuljahrs 2004/2005 in die Regelungen
über das G 8 verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 3
Abs. 1 Satz 1 BV) enthaltene Rückwirkungsverbot.
a) Die
angegriffenen Regelungen zum G 8 traten am 1. August 2004 in Kraft.
Zu diesem Zeitpunkt hatten die Schüler der sechsten Jahrgangsstufe des
Schuljahrs 2004/2005 gerade ein Jahr am Gymnasium zurückgelegt, nämlich die
fünfte Jahrgangsstufe im Schuljahr 2003/2004. An dieses Zurücklegen des ersten
Unterrichtsjahrs des G 9 im Schuljahr 2003/2004 knüpfen der Gesetz- und
der Verordnungsgeber ab 1. August 2004 andere Rechtsfolgen als die der Anwendung
der Stundentafeln des G 9, nämlich die Anwendung derjenigen des G 8.
Die Rechtsfolgen der Neuregelung des G 8 traten damit, bezogen auf den
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 1. August 2004, erst in der Zukunft ein.
Es handelt sich daher um eine so genannte unechte Rückwirkung. Ob diese
sachlich zulässig ist, ist eine Frage des insoweit abzuwägenden Vertrauensschutzes.
Der
Grundsatz des Vertrauensschutzes geht nicht so weit, den Bürger für die Zukunft
vor jeder nachteiligen Änderung einer bisher gewährten Rechtsposition zu
bewahren. Auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte darf der
Normgeber deshalb mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich einwirken. Aus dem
Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ergeben sich aber auch in
Fällen einer so genannten unechten Rückwirkung verfassungsrechtliche Grenzen
für belastende Vorschriften. Es ist die Bedeutung des Anliegens des Normgebers
für das Wohl der Allgemeinheit gegen das Vertrauen des Bürgers auf den
Fortbestand der Rechtslage abzuwägen.
b) Bei
Inkrafttreten der Regelungen zum G 8 am 1. August 2004 hatten die Schüler
der sechsten Jahrgangsstufe des Schuljahrs 2004/2005 erst ein Jahr am Gymnasium
zurückgelegt. Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der dem Verordnungsgeber
beim Erlass der Stundentafeln zustehende weite fachdidaktische Beurteilungsspielraum.
Dies hat zur Folge, dass sich der Verordnungsgeber bei der Bewertung, ob der
Unterrichtsstoff des G 9 für die fünfte Jahrgangsstufe dem entsprechenden
Unterrichtsstoff für das G 8 gleichwertig war und sonach für das weitere
Fortkommen der Schüler der sechsten Jahrgangsstufe des Schuljahrs 2004/2005
nach den Regeln des G 8 eine geeignete Grundlage darstellen konnte, auf
einen erheblichen Gestaltungsspielraum berufen kann. Anhaltspunkte dafür, dass
sich der Verordnungsgeber bei dieser Bewertung außerhalb des ihm zustehenden
Gestaltungsspielraums bewegt hat, sind nicht erkennbar. Dass sich der Gesetz-
und der Verordnungsgeber bei der Verkürzung der Gymnasialzeit auf acht Jahre
auf Gründe des Wohls der Allgemeinheit berufen können, wurde bereits dargelegt.
Im Rahmen der Abwägung der Vertrauensschutzgesichtspunkte kommt diesen
Gemeinwohlbelangen besonderes Gewicht zu. Nicht relevant ist, dass in früheren
Jahren – also vor Verkündung der angegriffenen Normen – die Einführung des
G 8 politisch noch anders beurteilt worden ist.
Aus der
dieser Sach- und Rechtslage gegenüberzustellenden Sicht der betroffenen Schüler
kann sonach auf Ausbildungsdefizite in der Jahrgangsstufe 5 des Schuljahrs
2003/2004 von Gewicht, die ihr Fortkommen im G 8 behindern könnten, nicht
verwiesen werden. Damit reduziert sich ihr Interesse im Wesentlichen darauf,
von den Regeln des G 8 verschont zu bleiben, etwa weil sie diese Form des
Gymnasiums hinsichtlich der gestellten Anforderungen subjektiv für zu schwierig
halten. Ein solches Interesse ist in der Abwägung der beteiligten Belange
jedoch ohne Gewicht und genießt keinen Vertrauensschutz.
5. Ein
Verstoß gegen sonstige Verfassungsnormen ist nicht ersichtlich.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
