Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 17. Mai 2006
über die Popularklage
des Herrn P. S. in N.
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
1. des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 282, BayRS 2230-1-1-UK),
2. des § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 282, BayRS 2230-1-1-UK),
3. des § 19 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Gymnasialschulordnung vom 27. Juli 2004 (GVBl S. 322, BayRS 2235-1-1-1-UK) in Verbindung mit der Anlage 1 dieser Verordnung,
4. des § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Gymnasialschulordnung vom 27. Juli 2004 (GVBl S. 322, BayRS 2235-1-1-1-UK)
Aktenzeichen: Vf. 2-VII-05
L e i t s ä t z e :
1. Durch die Einführung des achtjährigen Gymnasiums (G 8) werden weder das elterliche Erziehungsrecht noch verfassungsmäßige Rechte der Schüler verletzt.
2. Die Einbeziehung der sechsten Jahrgangsstufe des Schuljahrs 2004/2005 in die Regelungen über das G 8 verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Rückwirkungsverbot.
Entscheidung:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
I.
Gegenstand der Popularklage ist die Frage, ob Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 282, BayRS 2230-1-1-UK) und § 19 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Gymnasialschulordnung vom 27. Juli 2004 (GVBl S. 322, BayRS 2235-1-1-1-UK) in Verbindung mit der Anlage 1 dieser Verordnung gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen. Unter anderem diese geänderten Vorschriften bilden die rechtliche Grundlage für die Einführung des achtjährigen Gymnasiums (G 8) anstelle des neunjährigen Gymnasiums (G 9) in Bayern. Angegriffen wird ferner die Geltung dieser Regelungen für Schüler, die sich im Schuljahr 2004/2005 in der Jahrgangsstufe 6 des Gymnasiums befanden.
Art. 9 BayEUG lautet:
„Das Gymnasium
…
(2) 1Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 12. …
…“
§ 19 GSO hat folgenden Wortlaut:
„Stundentafeln
(1) 1Für die Jahrgangsstufen 5 mit 10 des achtjährigen Gymnasiums gelten die Stundentafeln nach Anlage 1. 2Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines Schuljahres vornehmen. 3Um einzelne Klassen in einem Fach oder in mehreren Fächern besonders zu fördern, kann die Schule zeitlich begrenzt durch Erhöhung der Stundenzahl in diesen Fächern und entsprechende Verringerung in anderen Fächern von der Stundentafel abweichen. 4Die Entscheidung trifft der Schulleiter im Benehmen mit der Lehrerkonferenz und dem Elternbeirat.
…“
Hinsichtlich der Stundentafeln für die Jahrgangsstufen 5 mit 10 wird auf die Anlage 1 der Verordnung Bezug genommen.
Die Vorschrift über das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 26. Juli 2004 lautet:
„§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2004 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 gilt Art. 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BayEUG im Schuljahr 2004/2005 für die Jahrgangsstufen 7 mit 13, im Schuljahr 2005/2006 für die Jahrgangsstufen 8 mit 13, im Schuljahr 2006/2007 für die Jahrgangsstufen 9 mit 13, im Schuljahr 2007/2008 für die Jahrgangsstufen 10 mit 13, im Schuljahr 2008/2009 für die Jahrgangsstufen 11 mit 13, im Schuljahr 2009/2010 für die Jahrgangsstufen 12 und 13 und im Schuljahr 2010/2011 für die Jahrgangsstufe 13 in der bisherigen Fassung weiter.
…“
Die Vorschrift über das Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 27. Juli 2004 lautet:
„§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
(2) 1Die Vorschriften für das achtjährige Gymnasium gelten erstmals für Schüler, die sich im Schuljahr 2004/2005 in Jahrgangsstufe 5 und 6 des Gymnasiums befinden. ...
…“
II.
Mit der Popularklage gemäß Art. 98 Satz 4 BV erhebt der Antragsteller folgende Rügen:
1. Die Einführung des G 8 verstoße gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) und das Grundrecht auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit.
Der Eingriff erfolge nicht unmittelbar durch das Gesetz, sondern mittelbar über die Auswirkungen des Gesetzes auf Stundenzahl, Verteilung der Stunden, Lehrpläne und die damit verbundene Belastung der Schüler. Es liege eine schwerwiegende Reflexwirkung vor. Die Anzahl der Pflichtstunden erhöhe sich nach derzeitiger Planung gravierend. Nach der Stundentafel ergebe sich folgende Übersicht:
Jahrgangsstufe: 5 6 7 8 9 10
Stundenanzahl G 9: 30 30 30 30 30 30
Stundenanzahl G 8: 32 34 34 35 36 37
Im Prinzip würden dadurch die Inhalte der elften Jahrgangsstufe auf die Mittelstufe heruntergerechnet. Dass die neu eingeführten Intensivierungsstunden eine Entlastung der Schüler mit sich brächten, sei unzutreffend. Die Mehrbelastung bedinge vielmehr Nachmittagsunterricht an mindestens zwei, in der Regel an drei Tagen in der Woche. Zu berücksichtigen sei auch der Zeitaufwand für die Erledigung von Hausaufgaben und Wochenhausaufgaben sowie die Vorbereitung auf Schulaufgaben und sonstige Prüfungen einschließlich des Pisatests. Die verfügbare Zeit der Schüler für außerschulische Aktivitäten wie Sport oder musische Bildung werde auf ein Minimum reduziert. In ländlichen Gegenden falle ferner die längere Anfahrt zur Schule und nach Hause ins Gewicht. In der ohnehin schwierigen Phase der Pubertät steige die Belastung auf 36 bis 38 Unterrichtsstunden pro Woche, was nach Schätzung der Landeselternvereinigung einer wöchentlichen Belastung durch 65 Arbeitsstunden entspreche.
Dass durch die dauernde Überlastung gesundheitliche Schäden eintreten könnten, liege auf der Hand. Ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ergebe sich auch aus der unzureichenden Versorgung der Schüler an Tagen mit Nachmittagsunterricht. Die für die Einführung des G 8 erforderlichen baulichen und organisatorischen Voraussetzungen seien nicht geschaffen worden. Dies gelte beispielsweise für die Mittagsverpflegung der Schüler, deren ausgewogene Ernährung nicht gewährleistet sei. Auch durch das Gewicht der Schulranzen werde die Gesundheit der Kinder beeinträchtigt; Wirbelsäulenschäden seien vorprogrammiert. Bücher in der Schule zu deponieren, werde von der Schulleitung untersagt. Ebenso wenig könne ein zweiter Satz Bücher zur Verfügung gestellt werden.
Entgegen der Auffassung der Staatsregierung gebe es keinen direkten Zusammenhang zwischen der Dauer der gymnasialen Schulzeit und dem Berufseintrittsalter. Stimmen aus der Wissenschaft belegten, dass die Verkürzung der Schulzeit auf zwölf Jahre eine Milchmädchenrechnung darstelle; nur etwa 25% der Schüler seien dem erhöhten Lerntempo und dem Stoffdruck gewachsen. Hauptursächlich für das relativ hohe Durchschnittsalter akademischer Berufsanfänger seien vielmehr das mit fast sieben Jahren zu hohe Einschulungsalter, die sich verlängernden durchschnittlichen Studienzeiten und die sich vergrößernde Lücke zwischen Abitur und Studienbeginn. Hinzu komme bei männlichen Absolventen die allgemeine Wehrpflicht. Die behaupteten Wettbewerbsnachteile bayerischer Schüler bestünden nicht. Die Einbeziehung der sechsten Jahrgangsstufe in die Regelungen über das G 8 sei unverhältnismäßig. Der Eingriff in die Handlungsfreiheit lasse sich nicht rechtfertigen.
Im Gegensatz zu anderen Bundesländern habe Bayern das G 8 innerhalb von zehn Monaten aus dem Boden gestampft, ohne Schulversuche vorgenommen zu haben. Vor Einführung derart einschneidender Maßnahmen hätte der Gesetzgeber die sachlichen und personellen Voraussetzungen schaffen müssen.
2. Die exzessive Ausweitung der Unterrichtszeit stelle einen erheblichen Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern dar. Die Grundsätze der Maßhaltigkeit und Erforderlichkeit seien nicht gewahrt. Das Erziehungsrecht der Eltern genieße den Vorrang vor der Erziehungsaufgabe des Staates.
3. Die Einführung des G 8 verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV.
Die Benachteiligung des durch das G 8 entstehenden doppelten Absolventenjahrgangs verletze das Grundrecht der Schüler auf Gleichbehandlung und Chancengleichheit. Ein Großteil der Abiturienten werde weder einen Studienplatz noch eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle finden. Die Argumentation des Gesetzgebers, bei Nichteinbeziehung der sechsten Jahrgangsstufe müsse noch neun Jahre lang nach dem Lehrplan des G 9 unterrichtet werden, sei nicht stichhaltig; insoweit gehe es nur um eine Verlängerung um ein Jahr. Auch das Argument, dass Bayern und Baden-Württemberg bereits 2011 mit dem doppelten Abiturientenjahrgang auf die Hochschulen zukämen und dies einen Vorteil darstelle, sei nur vordergründig richtig. Ebenso wenig stichhaltig sei die Argumentation, dass eine Parallelführung von G 8 und G 9 zu teuer käme. Es bestehe keine Veranlassung, das bewährte System des G 9 aufzugeben.
Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayEUG entfalte eine schwerwiegende Reflexwirkung in Bezug auf Wiederholer. Ab dem Schuljahr 2005/2006 erfolge der Wechsel teilweise zwangsläufig in Klassen, die nach dem Lehrplan des G 8 unterrichtet würden. Die Chancen der Wiederholer, das Klassenziel zu erreichen, würden dadurch weiter verringert, zumal sie den Stoff, den sie eigentlich wiederholen sollten, unter Umständen noch nicht gelernt hätten.
4. Auch gegen Art. 128 BV werde verstoßen.
Der Gesetzgeber könne für die Zulassung zum Hochschulstudium Zulassungsbeschränkungen erlassen. Er dürfe eine Erschöpfung dieser Kapazitäten aber nicht künstlich herbeiführen. Es bestehe keine Notwendigkeit, eine Jahrgangsstufe einzubeziehen, die die Ausbildung bereits in der neunstufigen Regelausbildungszeit begonnen habe.
5. Die Rückwirkung des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayEUG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 26. Juli 2004 verletze das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 BV.
Von der am 1. August 2004 in Kraft getretenen Neuregelung seien auch Schüler betroffen, die im Schuljahr 2004/2005 die sechste Jahrgangsstufe des Gymnasiums besucht, ihre gymnasiale Schulzeit also im neunstufigen Gymnasium begonnen hätten. Ausgenommen seien gemäß § 2 Abs. 2 des Änderungsgesetzes nur die Jahrgangsstufen 7 bis 13. In Bezug auf die Schüler der sechsten Jahrgangsstufe greife die Regelung in einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein und entfalte eine zwar nur unechte, aber unzulässige Rückwirkung. Das allgemeine öffentliche Interesse an einer Einbeziehung in die Neuregelung übersteige nicht die Interessen der betroffenen Schüler. Zu berücksichtigen seien insoweit die Mehrbelastung der Schüler durch erhöhte Stundenzahlen sowie die Schwierigkeiten bei der Ausbildungs- und Arbeitsstellensuche infolge des doppelten Abiturientenjahrgangs. Eltern, die ihre Kinder ein neunjähriges Gymnasium besuchen ließen, hätten auf dessen Bestand vertrauen dürfen. Die Argumentation, dass eine Parallelführung von G 8 und G 9 zu teuer käme, sei nicht stichhaltig, zumal diese Parallelführung durch die Einbeziehung der sechsten Jahrgangsstufe nur um ein Jahr verkürzt werde. Rechtssicherheit und Gerechtigkeit als wesentliche Grundlagen des Rechtsstaatsprinzips und des Vertrauensschutzes seien nicht gewahrt.
III.
1. Der Bayerische Landtag beantragt die Abweisung der Klage. Das Parlament sei aufgerufen, auf Veränderungen und Entwicklungen in der Gesellschaft, wie etwa ein hohes Berufseintrittsalter der Abiturienten, zu reagieren. Jede Systemänderung bringe Eingriffe mit sich; diese seien hier jedoch nicht unverhältnismäßig. Ergänzend bezieht sich der Bayerische Landtag auf die Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung.
2. Die Bayerische Staatsregierung hält die Popularklage für unbegründet.
a) Die allgemeine Handlungsfreiheit sei nicht schrankenlos gewährleistet. Die Einführung des achtjährigen Gymnasiums diene der Verkürzung der Ausbildungszeiten; insoweit sei eine deutschlandweite Tendenz erkennbar. Sie leiste ferner einen Beitrag zur Generationengerechtigkeit, weil lange Ausbildungszeiten und die damit verbundene geringere Lebensarbeitszeit bei steigender Lebenserwartung die sozialen Sicherungssysteme erheblich belasteten. Bayerische Abiturienten würden zudem konkurrenzfähiger. Dies seien legitime Zwecke, die einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhielten. Auch die Einführung des G 8 für Schüler, die zu Beginn des Schuljahrs 2004/2005 die sechste Jahrgangsstufe besuchten, diene einem legitimen Zweck. Durch die frühe Einführung in Bayern werde vermieden, dass die großen, bevölkerungsreichen südlichen Bundesländer gleichzeitig mit doppelten Absolventenjahrgängen in die Hochschulen und auf den Arbeitsmarkt drängten. Der doppelte Abiturientenjahrgang als Folge des Übergangs vom G 9 auf das G 8 sei systembedingt. Die Einführung des G 8 sei zur Verkürzung der schulischen Ausbildungsdauer geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinn. Die Vorteile überwögen deutlich den Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit. Ein Eingriff in den Wesensgehalt des Art. 101 BV sei nicht erkennbar. Hinsichtlich der Eingriffsintensität bedeute die Einführung des G 8 keine wesentliche Änderung der bisherigen Rechtslage, zumal das neunjährige Gymnasium zu einem längeren Schulbesuch verpflichtet habe. Soweit Schüler wegen des G 8 außerschulische Aktivitäten einschränken müssten, begründe dies keine Verfassungswidrigkeit.
b) Das Grundrecht auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit sei nicht verletzt. Probleme im Zusammenhang mit der Mittagsversorgung oder dem Gewicht von Schultaschen seien nicht notwendige Folge der Einführung des G 8, sondern beträfen den Vollzug im Einzelfall. Aus dem Verfassungsrecht lasse sich eine Verpflichtung zur Mittagsversorgung nicht ableiten. Insoweit würden auf freiwilliger Basis sukzessive Konzepte erarbeitet. Es obliege den Erziehungsberechtigten, auf eine ausgewogene Ernährung ihrer Kinder zu achten. Im Lehrplan für das G 8 sei der Unterrichtsstoff so weit reduziert worden, dass er in den Fachstunden bewältigt werden könne und ein zusätzlicher Stoffdruck nicht entstehe. Die Stundentafeln seien maßvoll modifiziert worden. Die neu eingeführten Intensivierungsstunden brächten überdies eine teilweise Entlastung der Schüler und böten mehr individuelle Förderung. Wissenschaftliche Belege für vermehrte psychische Belastungen lägen nicht vor.
c) Ein Verstoß gegen das in Art. 126 BV verankerte elterliche Erziehungsrecht sei nicht gegeben. Dieses Recht werde durch die Einführung des G 8 nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Art. 126 BV biete keinen Schutz vor Veränderung der Gymnasialform und der Lehrinhalte. Willkürliche Veränderungen lägen nicht vor.
d) Gegen den Gleichheitssatz werde nicht verstoßen. Sachliche Gründe für die Umstellung des G 9 auf das G 8 seien die Verkürzung der Ausbildungsdauer und die Entlastung der sozialen Sicherungssysteme. Es stehe nicht fest, dass auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt Engpässe entstehen könnten. Mögliche Härten für Wiederholer seien infolge der Umstellung systembedingt, könnten aber durch Sondermaßnahmen und Förderungen abgefedert werden; erläuternde Hinweise an die Gymnasien seien bereits ergangen.
e) Verstöße gegen Art. 128 und 133 BV seien nicht erkennbar.
f) Eine Verletzung des Rückwirkungsverbots sei nicht ersichtlich. Das Interesse von Schülern der Jahrgangsstufe 6 des Schuljahrs 2004/2005 und ihrer Erziehungsberechtigten an der Beibehaltung des G 9 überwiege nicht das Interesse der Allgemeinheit am rückwirkenden Inkrafttreten der Regelung. Die Einbeziehung der sechsten Jahrgangsstufe in das G 8 sei wegen der geringen Unterschiede zwischen acht- und neunjährigem Gymnasium zu diesem frühen Zeitpunkt problemlos möglich gewesen. Ein Vertrauen in den Fortbestand des neunjährigen Gymnasiums sei nicht geschützt. Die Staatsregierung habe ihren politischen Gestaltungsspielraum genutzt, um bayerische Abiturienten vor erheblichen Wettbewerbsnachteilen zu bewahren.
IV.
Die Popularklage ist zulässig.
Nach Art. 98 Satz 4 BV hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig einschränken. Die Verfassungswidrigkeit kann jedermann durch Beschwerde (Popularklage) geltend machen (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Nicht Prüfungsgegenstand der Popularklage sind dagegen mangels Normcharakter Verwaltungsvorschriften über die Einführung des G 8 einschließlich der Lehrpläne (vgl. VerfGH vom 28.3.1974 = VerfGH 27, 47/54 ff.). Es ist auch nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs zu überprüfen, wie die angegriffenen Rechtsnormen in der Praxis vollzogen werden (vgl. VerfGH vom 28.1.2003 = VerfGH 56, 1/4).
Der Antragsteller hat hinreichend substantiiert eine Verletzung der in Art. 101, 118 Abs. 1 und Art. 126 Abs. 1 BV genannten Grundrechte gerügt. Ist eine Popularklage mit einer zulässigen Grundrechtsrüge erhoben, erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung auch auf die Frage, ob die angefochtenen Regelungen mit anderen Normen der Bayerischen Verfassung vereinbar sind, auch wenn diese keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 12.1.2005 = VerfGH 58, 1/17; VerfGH vom 17.11.2005).
V.
Die Popularklage ist unbegründet.
1. Das in Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV gewährleistete Erziehungsrecht der Eltern wird durch die Einführung und Ausgestaltung des achtjährigen Gymnasiums nicht verletzt.
a) Das Erziehungsrecht der Eltern nach Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV gehört zu den elementaren Grundrechten der Verfassung. Die Vorschrift gewährleistet jedoch keinen ausschließlichen Erziehungsanspruch der Eltern. In Art. 130 Abs. 1 BV ist dem Staat die Befugnis zur Ordnung und Organisation des Schul- und Bildungswesens eingeräumt. Der Staat nimmt im Bereich der Schule einen gleich geordneten, eigenständigen Erziehungsauftrag wahr; dadurch erfährt das Elternrecht Beschränkungen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.7.1998 = VerfGH 51, 109/114; VerfGH vom 13.12.2002 = VerfGH 55, 189/194). Der Staat kann daher in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Eltern eigene Ausbildungs- und Erziehungsziele verfolgen sowie eigene Wertvorstellungen vertreten (vgl. VerfGH 55, 189/196 m. w. N.).
Der Antragsteller kritisiert vor allem die mit der Einführung des G 8 einhergehende Ausdehnung der Unterrichtszeit und die damit verbundenen Belastungen und Nachteile für die Schüler. Für den Gesetz- und den Verordnungsgeber steht demgegenüber das Ziel im Vordergrund, die Ausbildungszeiten der Schüler zu verkürzen. Dadurch sollen junge Menschen insgesamt früher in akademische und andere Berufe gebracht werden, um auch ihre internationale Konkurrenzfähigkeit zu stärken. Sie sollen länger im Beruf verweilen und so durch Entlastung der verschiedenen sozialen Sicherungssysteme zur Generationengerechtigkeit beitragen. Diese Anliegen des Staates dienen dem Wohl der Allgemeinheit und sind verfassungsrechtlich selbst dann nicht zu beanstanden, wenn die Einführung des G 8 zu Mehrbelastungen für die Schüler führen sollte.
b) Seine Befugnisse bei der Ordnung und Organisation des Schulwesens überschreitet der Staat erst dann, wenn er die Grundrechtsposition der Eltern aus Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV in unverhältnismäßiger Weise einschränkt und dadurch den spezifischen Kernbereich des Elternrechts verletzt (VerfGH vom 17.11.1994 = VerfGH 47, 276/293 f.; VerfGH 51, 109/114; 55, 189/196). Da der Staat nach Art. 130 Abs. 1 BV einen eigenständigen Erziehungsauftrag hat, obliegt ihm die Ordnung und Organisation des Schulwesens als eigene Gestaltungsaufgabe. Dazu steht ihm ein entsprechend weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung (vgl. VerfGH 39, 87/92; BVerwG vom 22.10.1981 = Buchholz 421 Nr. 76). Zu der dem Staat gemäß Art. 130 Abs. 1 BV obliegenden Schulaufsicht gehören nicht nur die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele sowie die Bestimmung des Unterrichtsstoffs, sondern auch die organisatorische Gliederung der Schulen mit allen dazugehörigen Einzelheiten, wie etwa der Stundenplange-staltung, der Festlegung der Unterrichtszeiten und der sonstigen äußeren Bedingungen des Unterrichts sowie der Einteilung der Schüler in Klassen und der Zuweisung zu bestimmten Schulräumen. Durch dieses staatliche Gestaltungsrecht wird die Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts begrenzt. Die Grundrechte der Schüler stehen im Übrigen ebenfalls unter diesem Vorbehalt. Eltern (und auch Schüler) haben deshalb grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Staat die Schule ihren Vorstellungen entsprechend organisiert und Stundentafeln, Stundenpläne oder Unterrichtszeiten nach ihren Wünschen gestaltet (vgl. VerfGH 39, 87/95; 47, 276/293 ff.). Aus dem Grundrecht des elterlichen Erziehungsrechts nach Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV können daher Abwehransprüche gegen Organisationsakte des Staates nur hergeleitet werden, wenn diese eine nicht mehr hinnehmbare Belastung für Eltern oder Schüler bedeuten (vgl. VerfGH 39, 87/95; 47, 276/293 ff.; BVerfG vom 6.12.1972 = BVerfGE 34, 165/182; BVerfG vom 22.6.1977 = BVerfGE 45, 400/415, 417; BayVGH vom 21.12.1989 = BayVBl 1990, 244/245).
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die in der Anlage 1 GSO geregelten Stundentafeln maßgeblich auf pädagogisch geprägten Gewichtungen beruhen. Grundlage der darin enthaltenen Festlegung der Unterrichtszeit ist, welche stofflichen Anforderungen im Verhältnis zur Unterrichtszeit an die Schüler der verschiedenen Gymnasialzweige gestellt werden können. Insoweit stehen die Stundentafeln in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den Lehrplänen für das G 8, die ihrerseits auf typische fachdidaktische Gesichtspunkte zurückgehen (vgl. VerfGH 27, 47/54 ff.). Solche fachspezifischen Überlegungen können aus verfassungsrechtlicher Sicht nur beanstandet werden, wenn sie unter keinem Gesichtspunkt sachlich vertretbar sind (vgl. VerfGH vom 21.10.1986 = VerfGH 39, 87/93, 95).
c) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Einführung des achtjährigen Gymnasiums in den Stundentafeln eine sachlich nicht vertretbare Festlegung der Unterrichtszeiten erfolgt ist, die die Grenzen des Zumutbaren übersteigt.
aa) Die Stundentafeln für das G 8 (Anlage 1 GSO in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Gymnasialschulordnung vom 27. Juli 2004) unterscheiden sich nicht wesentlich vom unmittelbar vorher geltenden Recht (Stundentafeln nach Anlage 1 GSO in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Gymnasialschulordnung vom 11. August 2003, GVBl S. 632). Hinsichtlich der (Vergleichs-)Jahr- gangsstufen 5 mit 10 steigt die Summe der wöchentlichen Pflichtfach- (und Wahlpflichtfach-)Stunden wie folgt – nämlich von
2003 in den Jahrgangsstufen
5 6 7 8 9 10
mit jeweils 30 32 32 32 34/35 35/34 Stunden
auf
2004 in den Jahrgangsstufen
5 6 7 8 9 10
mit jeweils 31 33 34 35 36 36 Stunden.
Unbeschadet der unterschiedlichen Stundenverteilung innerhalb der Gesamtstundenzahl je nach Gymnasialart steigt danach die Gesamtstundenzahl überwiegend (in drei Jahrgangsstufen) um eine Schulstunde, in zwei Jahrgangsstufen um zwei Schulstunden und in einer Jahrgangsstufe um drei Schulstunden an. Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 GSO dauert eine Unterrichtsstunde allerdings nur 45 Minuten. Damit ergibt sich im G 8 eine durchschnittliche tägliche Belastung durch reine Unterrichtszeit (d.h. ohne Pausen) im Bereich von etwas weniger als fünf bis etwa fünfeinhalb Stunden, und zwar im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine solche Belastung ein unzumutbares Ausmaß erreicht hätte. Zwar wird auch Nachmittagsunterricht erforderlich. Der Aufwand hierfür bewegt sich jedoch in einem Rahmen, der daneben ausreichend Zeit für die häusliche Nacharbeitung des Unterrichtsstoffs und genügend Freiraum für Freizeitaktivitäten belässt.
Zudem bleibt die Belastung durch Kernfächer nach § 20 Abs. 2 GSO im G 8 annähernd unverändert. Der Unterschied der Stundentafeln nach Anlage 1 GSO 2003 und Anlage 1 GSO 2004 ist insoweit nur marginal. Soweit in den Stundentafeln des G 8 Intensivierungsstunden vorgesehen sind (je nach Jahrgangsstufe zwei oder drei Unterrichtsstunden), handelt es sich nach Anlage 1 Fußnote 9 GSO 2004 um besondere Stunden für die individuelle Förderung der Schüler in kleineren Lerngruppen. Diese Stunden dienen nach der genannten Fußnote 9 ausdrücklich nicht der Vermittlung von Lehrplaninhalten; vielmehr sollen sie den individuellen Lernprozess durch gezieltes Üben, Wiederholen und Vertiefen unterstützen. Aufgrund dieser normativen Festlegung können die Intensivierungsstunden nicht als bloße Mehrung der Unterrichtsstunden gewichtet werden. Auch wenn sie die absolute Stundenzahl erhöhen, sind sie andererseits aber grundsätzlich geeignet, häusliche Nacharbeit zu ersparen oder zu vermindern und damit das Belastungsniveau zumindest einzugrenzen. Unter diesem Gesichtspunkt kann von einer außergewöhnlichen Mehrung von Lernstoff und Unterrichtsstunden ebenfalls nicht die Rede sein, zumal die Stundentafeln des G 8, sofern man die Intensivierungsstunden außer Betracht lässt, teilweise sogar weniger Pflichtstunden vorsehen als die des G 9.
bb) Zu keiner abweichenden Beurteilung führt ein Vergleich mit der über mehrere Jahre hinweg im Wesentlichen unveränderten Fassung der Stundentafeln gemäß Anlage 1 der Gymnasialschulordnung vom 16. Juni 1983 (GVBl S. 681). Dort verteilte sich die Summe der Pflichtfachstunden auf die (Vergleichs-)Jahrgangsstufen 5 mit 10 des G 9 (ohne damaliges Handarbeiten nur für Mädchen) wie folgt:
5 6 7 8 9 10
28+2 28+2 30+2 30+2 30+2 30+2 Stunden.
Die mit „+2“ bezeichneten Unterrichtsstunden betrafen dabei weitere zwei Pflichtstunden Sport als differenzierter Sportunterricht in der Regel am Nachmittag (vgl. Anlage 1 Fußnote 4 GSO 1983).
In den Stundentafeln nach Anlage 1 GSO in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Gymnasialschulordnung vom 30. Juli 1990 (GVBl S. 363) wurde für die Jahrgangsstufe 6 die Summe der Pflichtfachstunden auf 30+2 angehoben.
Eine Neufassung der Stundentafeln nach Anlage 1 GSO enthielt die Verordnung zur Änderung der Gymnasialschulordnung vom 22. August 2000 (GVBl S. 636). Diese weist für die (Vergleichs-)Jahrgangsstufen 5 mit 10 der neunjährigen Form des Gymnasiums keine Belastungsmehrungen auf:
5 6 7 8 9 10
28+2 30+2 30+2 30+2 30+2 30+2 Stunden.
Änderungen ergaben sich jedoch aufgrund der bereits oben (V 1 c aa) erwähnten Verordnung zur Änderung der Gymnasialschulordnung vom 11. August 2003 (GVB l S. 632). Seither setzte die zweite Fremdsprache im neunjährigen Gymnasium bereits mit der sechsten Jahrgangsstufe ein. Der differenzierte Sportunterricht wurde erheblich reduziert. Die Stundenzahlen in den Jahrgangsstufen 9 und 10 erhöhten sich um zwei bzw. drei Schulstunden.
cc) Demnach ist bereits im Hinblick auf das neunjährige Gymnasium ein Anstieg der Unterrichtszeiten zu verzeichnen, und zwar auf ein Belastungsniveau, das in der Nähe desjenigen des G 8 liegt. Dafür, dass dieses Belastungsniveau, wie es zuletzt für das G 9 gegolten hat, unzumutbar gewesen wäre, sind greifbare Anhaltspunkte nicht erkennbar. Der Übergang zum achtjährigen Gymnasium hat demgegenüber nicht zu einem erneuten, schwerwiegenden Anstieg der Belastung geführt. Die Zunahme der Wochenstunden folgt schwerpunktmäßig aus der Einführung der zwei oder drei Intensivierungsstunden. Gleichzeitig wurde in einzelnen Fächern in geringem Umfang die Wochenstundenzahl reduziert. Wie bereits dargelegt, darf aber die Einführung der Intensivierungsstunden nicht nur unter dem Gesichtspunkt eines (erneuten) leichten Anstiegs der absoluten Unterrichtszeit betrachtet werden. Gerade dieser Umstand lässt es als vertretbar erscheinen, die Belastung durch die Wochenstundenzahl des G 8 als nicht unzumutbar einzuordnen. Dass es die Schulverwaltung in diesem Zusammenhang als zweckmäßig oder folgerichtig angesehen hat, Nachmittagsunterricht einzuführen, stellt kein Indiz für eine Unzumutbarkeit des Belastungsniveaus des G 8 dar. Nachmittagsunterricht ist an einer Reihe von Schulen – auch im europäischen Ausland – durchaus üblich und wird nicht als unzumutbar empfunden.
Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür,
dass den Stundentafeln nach Anlage 1 GSO 2004 sachlich nicht vertretbare Überlegungen
zugrunde gelegen hätten. Im Hinblick auf den erheblichen fachlichen
Beurteilungsspielraum, über den der Verordnungsgeber bei der Bewertung des
Unterrichtsstoffs für das G 8 und dessen Umsetzung in konkrete Stundentafeln
verfügt (vgl. VerfGH 39, 87/92 ff.), genügt es nicht, dem gegenteilige
Wertungen gegenüberzustellen, selbst wenn letztere auf wissenschaftlich-fachlichen
Äußerungen beruhen sollten. Vielmehr wäre der Beurteilungsspielraum des
Verordnungsgebers nur dann überschritten, wenn seine fachliche Bewertung
sachwidrig wäre, etwa weil sie in unvertretbarer Weise einzelne maßgebliche
Belange zurückgesetzt oder verkannt hätte (vgl. VerfGH vom 19.11.1970 =
VerfGH 23, 181/186 f.; VerfGH 51, 109/115 f.). Soweit der Antragsteller
auf Schätzungen der Landeselternvereinigung über eine 65-Stunden-Woche der
Schüler oder auch auf einzelne fachwissenschaftliche Stimmen verweist, die die
Einführung des G 8 negativ be
Darüber hinaus ist es dem Normgeber auch im Bereich des Schulrechts nicht verwehrt, im Hinblick auf die Komplexität der Materie zu typisieren und zu generalisieren, wie er das bei der Umsetzung des Unterrichtsstoffs in Stundentafeln getan hat (vgl. VerfGH 51, 109/115; VerfGH vom 14.11.2003 = VerfGH 56, 148/169). Unerheblich ist ferner, dass der Gesetz- und der Verordnungsgeber möglicherweise auch andere Wege einer Verkürzung von Ausbildungszeiten hätten erwägen oder verfolgen können. Der Verfassungsgerichtshof darf im Schulrecht genauso wenig wie in anderen Rechtsgebieten seine eigenen Wertungen und Einschätzungen zur Neuordnung einer Sachmaterie an die Stelle derjenigen des Gesetz- oder des Verordnungsgebers setzen. Er hat daher nicht zu überprüfen, ob der Normgeber die bestmögliche, zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gewählt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 56, 148/169; zum Schulrecht vgl. VerfGH 51, 109/114 f. m. w. N.). Deshalb kommt es auch auf den Vorwurf des Antragstellers nicht an, es lägen andere Ursachen für das relativ hohe Durchschnittsalter akademischer Berufsanfänger in Bayern nahe, wie zu hohes Einschulungsalter, zu lange Studienzeiten, Wehrpflicht etc. Soweit der Antragsteller organisatorische Mängel bei der Einführung des G 8 rügt, betrifft dies den Gesetzesvollzug im Einzelfall, der nicht Gegenstand einer Popularklage sein kann (VerfGH vom 31.7.1996 = VerfGH 49, 120/123; VerfGH vom 27.4.2001 = VerfGH 54, 36/43).
d) Für die Jahrgangsstufen 11 und 12 des G 8 enthält die Verordnung zur Änderung der Gymnasialschulordnung vom 27. Juli 2004 im Übrigen keine Änderungen der insoweit nach § 19 Abs. 2 GSO einschlägigen Anlagen 3, 4 und 5 (Leistungs- und Grundkursfächer). Die Popularklage greift dies auch nicht an.
e) Für den Wechsel in das G 8 durch Wiederholen einer Jahrgangsstufe hat der Normgeber im Rahmen seiner Organisationsbefugnis zumutbare Regelungen getroffen.
Er hat für diesen Fall durch die Einführung der §§ 16 a und 57 a GSO in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Gymnasialschulordnung vom 27. Juli 2004 Vorsorge getroffen. Nach § 16 a Satz 1 GSO gilt in Fächern, in denen aufgrund von Lehrplan- oder Stundentafelunterschieden besondere Schwierigkeiten auftreten, § 16 Abs. 2 GSO entsprechend. Nach dieser Regelung hat der Schüler binnen einer Frist, die in der Regel höchstens ein Jahr beträgt, durch eine Prüfung, die auch in der Teilnahme an einzelnen Schulaufgaben bestehen kann, nachzuweisen, dass er im Unterricht erfolgreich mitarbeiten kann. Bis dahin kann er vom Besuch des Unterrichts oder von Leistungsnachweisen befreit werden. Nach § 16 a Satz 2 GSO kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus ferner Sonderregelungen treffen, wenn sich aufgrund von Lehrplan- bzw. Stundentafelunterschieden besondere Härten ergeben. Nach § 57 a GSO können auf Antrag der Erziehungsberechtigten Schüler, die eine Jahrgangsstufe wiederholen und dadurch in das G 8 wechseln müssen, freiwillig die nächstniedrigere Jahrgangsstufe wiederholen. Mit diesen Bestimmungen will der Verordnungsgeber dafür Sorge tragen, dass sich die normativen Regelungen der Stundentafeln im Einzelfall nicht zu einer nicht mehr zumutbaren Belastung verdichten. Zur Erreichung dieses Zwecks sind die genannten Vorschriften mit den darin vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten geeignet. Im Übrigen enthalten sie in erheblichem Umfang fachdidaktische Beurteilungsspielräume, die einer rechtlichen Prüfung nur sehr eingeschränkt zugänglich sind (vgl. VerfGH 39, 87/94 f.). Aus der verfassungsrechtlichen Sicht der Art. 126 Abs. 1 Satz 1 und Art. 130 Abs. 1 BV kann daher nicht festgestellt werden, dass die Härtefallregelungen für die Übergangsproblematik der Wiederholer nicht ausreichend wären. Wie die Härtefallregelungen von der Verwaltung im Einzelfall gehandhabt werden, ist nicht Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung im Rahmen der Popularklage.
2. Die Einführung des G 8 verletzt nicht das Grundrecht der Schüler auf körperliche Unversehrtheit.
a) Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit wird nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs durch Art. 100 BV (Schutz der Menschenwürde) und Art. 101 BV (Handlungsfreiheit) garantiert (vgl. VerfGH vom 30.4.1987 = VerfGH 40, 58/61; VerfGH vom 21.12.1989 = VerfGH 42, 188/194; VerfGH vom 28.2.1990 = VerfGH 43, 23/26; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 5 zu Art. 100). Durch die Neufassung des Art. 100 BV durch Gesetz vom 10. November 2003 (GVBl S. 817) hat sich daran nichts geändert.
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit schützt vor allen Einwirkungen, die die menschliche Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinn beeinträchtigen. Unterhalb dieser Schwelle wird das psychische Wohlbefinden regelmäßig nur geschützt, wenn die Einwirkung zu Wirkungen führt, die körperlichen Schmerzen vergleichbar sind (vgl. BVerfG vom 14.1.1981 = BVerfGE 56, 54/74 f.). Beeinträchtigungen, die mit Grundrechtsgefährdungen verbunden sind, bewegen sich regelmäßig im Vorfeld relevanter Grundrechtsverletzungen und lösen damit subjektive Abwehrrechte noch nicht aus. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Summe aus Gefahrennähe, Ausmaß der Gefahr und Rang des bedrohten Rechtsguts so erhebliches Gewicht erreicht, dass eine Risikotragung unzumutbar erscheint. Dies ist beispielsweise bei risikobehafteten technischen Anlagen angenommen worden (vgl. BVerfGE 56, 54/75 ff.; BVerfG vom 16.12.1983 = BVerfGE 66, 39/58 f.; BVerfG vom 29.10.1987 = BVerfGE 77, 170/220 ff.).
b) Ein solcher Fall ist hier nicht einmal ansatzweise gegeben. Die vom Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen bewegen sich im Bereich des sozial Adäquaten und können daher Grundrechtsverletzungen nicht gleich geachtet werden. Dass die überschaubaren Mehrbelastungen durch Unterrichtszeit und -stoff des G 8 und die damit verbundenen Einschränkungen bei außerschulischen Aktivitäten, wie etwa dem Sport, bereits eine Gefährdung darstellen, die zwingend die Ursachenkette für biologisch-physiologische oder psychische Gesundheitsstörungen in Lauf setzt, erscheint nicht schlüssig. Es geht vielmehr um typische Gefährdungslagen des täglichen Lebens, die von der beschriebenen Zumutbarkeitsschwelle noch weit entfernt liegen. Soweit der Antragsteller eine nicht hinreichend funktionierende Mittagsversorgung von Schülern beim Nachmittagsunterricht und die Belastung durch zu schwere Schultaschen rügt, handelt es sich zudem um Schadensrisiken, deren Konkretisierung nicht unmittelbar aus den angegriffenen Normen folgt, sondern von Organisationsakten der jeweiligen Schule abhängt.
3. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV liegt nicht vor.
a) Der Antragsteller sieht einen solchen Verstoß darin begründet, dass infolge der Einführung des G 8 ein doppelter Abiturientenjahrgang entsteht, dessen Absolventen bei der Suche nach einem Studienplatz, einer sonstigen Ausbildungsstelle oder einem Arbeitsplatz Nachteile hätten. Auch wenn solche Wirkungen nicht auszuschließen sind, führt die Umstellung auf das G 8 jedoch nicht zu einer Verletzung des Art. 118 Abs. 1 BV.
Das Entstehen eines doppelten Absolventenjahrgangs ist die unvermeidliche Folge der Verkürzung der Schuldauer um ein Jahr, weil damit zwei Abiturientenjahrgänge gleichzeitig die Schule verlassen. Diese Abiturientenjahrgänge werden gegenüber anderen Jahrgängen insoweit ungleich behandelt, als letztere bei der Suche nach Studien-, Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen nicht der Chancenminderung durch eine im Ansatz verdoppelte Bewerberzahl ausgesetzt sind. Eine Ungleichbehandlung ist indes nur dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn sie nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.11.2003 = VerfGH 56, 178/191). Ein derartiger sachlicher Grund liegt hier darin, dass die Einführung des G 8 mit dem Ziel begründet wird, durch die Verkürzung der Ausbildungszeiten die Schüler früher in akademische und andere Berufe zu bringen und so die sozialen Sicherungssysteme zu entlasten. Es wurde bereits ausgeführt, dass diese Zielsetzung plausibel und legitim ist. Sie ist damit auch als sachlicher Differenzierungsgrund im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV tragfähig. Im Übrigen führt die Staatsregierung insoweit aus, sie beabsichtige – auch im Zusammenwirken mit der 307. Kultusministerkonferenz – Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen beim Hochschulzugang wie im Bereich des Ausbildungs- und Arbeitsmarkts. Sie bewegt sich damit im Rahmen des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums.
b) Der Antragsteller sieht einen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV ferner darin begründet, dass die Chancen von Wiederholern, das Klassenziel zu erreichen, zunichte gemacht würden. Es trifft grundsätzlich zu, dass Schüler, die durch das Wiederholen einer Jahrgangsstufe in das G 8 wechseln müssen, im Hinblick auf die andere Struktur dieser Schulform ungünstigere Bedingungen für das Erreichen des Klassenziels vorfinden und insoweit die Chancengleichheit betroffen sein kann. Offen bleiben kann, ob darin eine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte liegt oder ob sich die Wiederholer betroffener Schülerjahrgänge nur in einer anderen schulischen Situation als sonstige Wiederholer befinden. Auch wenn man von einer Gleichheitsproblematik ausgeht, lässt sich ein Verfassungsverstoß nicht feststellen.
Der Gleichheitssatz lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind; er verbietet Willkür. Es bleibt dem Ermessen des Normgebers überlassen zu entscheiden, in welcher Weise den allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt. Fachbezogene Abwägungen können dabei verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind oder der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprechen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.1.2002 = VerfGH 55, 1/8; VerfGH vom 11.4.2002 = VerfGH 55, 43/49; VerfGH 56, 178/191).
Der Verordnungsgeber hat im Hinblick auf die Problematik der Wiederholer, die in die achtjährige Form des Gymnasiums wechseln müssen, mit den §§ 16 a und 57 a GSO in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Gymnasialschulordnung vom 27. Juli 2004 besondere Härtefallregelungen erlassen. Ihr Inhalt wurde bereits oben (V 1 e) erläutert. Diese Vorschriften gestatten es der Schulverwaltung, Wirkungen des Wechsels der Gymnasialstruktur entgegenzusteuern, die bei einzelnen Wiederholern unter Umständen eine unzumutbare Belastung hervorrufen könnten. Dass der Verordnungsgeber damit die Grenzen seines normativen Ermessens überschritten hätte, ist nicht ersichtlich.
c) Der Antragsteller erblickt einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz auch darin, dass Schüler, die sich bei Einführung des G 8 in der sechsten Jahrgangsstufe befunden haben, in den Geltungsbereich der Regelungen über das G 8 einbezogen wurden (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 26. Juli 2004, § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Gymnasialschulordnung vom 27. Juli 2004). Eine solche Verletzung liegt im Ergebnis nicht vor.
aa) Zwar gilt für die Schüler in Gymnasien kommunaler und privater Träger eine abweichende Regelung. Diesen Trägern wurde eine längere Entscheidungsfrist für den Übergang zum G 8 eingeräumt. Sie haben das achtjährige Gymnasium spätestens für die fünfte Jahrgangsstufe des Schuljahrs 2009/2010 einzuführen (vgl. § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 26. Juli 2004, § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Änderung der Gymnasialschulordnung vom 27. Juli 2004). Im Hinblick auf die kommunale oder private Trägerschaft dieser Gymnasien liegt für die Sonderregelung jedoch ein hinreichender sachlicher Differenzierungsgrund vor.
bb) Es verletzt auch nicht den Gleichheitssatz, dass der Normgeber Schüler der Jahrgangsstufe 6 im Schuljahr 2004/2005 an staatlichen Gymnasien anders behandelt als Schüler höherer Jahrgangsstufen. Der Normgeber durfte das Zurücklegen von bereits zwei oder mehr Jahrgangsstufen nach den Regeln des G 9 im Rahmen seines normativen Ermessens als nicht mehr vergleichbaren Sachverhalt ansehen (VerfGH vom 12.4.1976 = VerfGH 29, 33/35). Darüber hinaus wäre die Differenzierung aus den unten (V 4 c) genannten Gründen nicht zu beanstanden.
4. Die Einbeziehung der sechsten Jahrgangsstufe des Schuljahrs 2004/2005 in die Regelungen über das G 8 (§ 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 26. Juli 2004, § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Gymnasialschulordnung vom 27. Juli 2004) verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) enthaltene Rückwirkungsverbot.
a) Der Rückwirkung von Normen sind durch das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes Grenzen gezogen. Dabei ist zwischen der so genannten echten Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) und der so genannten unechten Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) zu unterscheiden. Eine echte Rückwirkung liegt vor bei einer Anordnung des Gesetzgebers, eine für den Bürger nachteilige Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum gelten. Dadurch knüpft die Norm an abgeschlossene Tatbestände nachträglich andere, ungünstigere Rechtsfolgen als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte. Demgegenüber betrifft die unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm, also mit Wirkung für die Zukunft ein; deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung „ins Werk gesetzt“ wurden. Dieser Tatbestand macht somit lediglich den Eintritt der Rechtsfolgen der Norm von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig (vgl. VerfGH vom 4.6.2003 = VerfGH 56, 99/105 f.).
b) Die Einbeziehung der sechsten Jahrgangsstufe des Schuljahrs 2004/2005 in das G 8 stellt danach eine unechte Rückwirkung dar.
Die angegriffenen Regelungen zum G 8 traten am 1. August 2004 in Kraft (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 26. Juli 2004, § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Änderung der Gymnasialschulordnung vom 27. Juli 2004). Zu diesem Zeitpunkt hatten die Schüler der sechsten Jahrgangsstufe des Schuljahrs 2004/2005 gerade ein Jahr am Gymnasium zurückgelegt, nämlich die fünfte Jahrgangsstufe im Schuljahr 2003/2004. An dieses Zurücklegen des ersten Unterrichtsjahrs des G 9 im Schuljahr 2003/2004 knüpfen der Gesetz- und der Verordnungsgeber ab 1. August 2004 andere Rechtsfolgen als die der Anwendung der Stundentafeln des G 9, nämlich die Anwendung derjenigen des G 8. Die Rechtsfolgen der Neuregelung des G 8 traten damit, bezogen auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 1. August 2004, erst in der Zukunft ein. Ob die danach gegebene tatbestandliche Rückanknüpfung sachlich zulässig ist, ist eine Frage des insoweit abzuwägenden Vertrauensschutzes.
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes geht nicht so weit, den Bürger für die Zukunft vor jeder nachteiligen Änderung einer bisher gewährten Rechtsposition zu bewahren. Auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte darf der Normgeber deshalb mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich einwirken. Aus dem Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ergeben sich zwar auch in Fällen einer so genannten unechten Rückwirkung verfassungsrechtliche Grenzen für belastende Vorschriften. Bei einer unechten Rückwirkung ist das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer Regelung jedoch weit weniger geschützt als bei einer echten Rückwirkung. Es ist die Bedeutung des Anliegens des Normgebers für das Wohl der Allgemeinheit gegen das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.7.1996 = VerfGH 49, 120/123 f.; VerfGH 56, 99/106).
c) Bei Inkrafttreten der Regelungen zum G 8 am 1. August 2004 hatten die Schüler der sechsten Jahrgangsstufe des Schuljahrs 2004/2005 erst ein Jahr am Gymnasium zurückgelegt, nämlich im Schuljahr 2003/2004 die Jahrgangsstufe 5. Für diese fünfte Jahrgangsstufe unterscheidet sich die Zahl der Unterrichtsstunden des G 8 hinsichtlich der Kernfächer im Sinn des § 20 Abs. 2 GSO nicht von der des G 9. Bei den Nebenfächern liegen nur geringfügige Abweichungen vor, und zwar bei den Fächern Natur und Technik (im G 8 eine Stunde mehr), Sport (im G 8 unter Umständen eine Stunde weniger) sowie im Fall des zweistündigen Brückenkurses für aus der Grundschule weitergeführte Fremdsprachen, den die Stundentafel des G 8 nicht mehr vorsieht (vgl. jeweils Anlage 1 GSO in den Fassungen 2003 und 2004 sowie Anlage 1 Fußnoten 8 und 9 GSO 2003). Dort hat der Verordnungsgeber stattdessen die Intensivierungsstunden eingeführt, und zwar in der Jahrgangsstufe 5 drei Stunden. Es ist indes nicht erkennbar, dass Schüler der Jahrgangsstufe 5, die im Schuljahr 2003/2004 statt der Intensivierungsstunden noch den Brückenkurs entsprechend den Regeln des G 9 absolviert hatten, ab der Jahrgangsstufe 6 dem Unterricht des G 8 nicht gewachsen wären. Dass sich vom Schuljahr 2003/2004 zum Schuljahr 2004/2005 die Unterrichtsinhalte für die fünfte Jahrgangsstufe erheblich verändert hätten, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der dem Verordnungsgeber beim Erlass der Stundentafeln zustehende weite fachdidaktische Beurteilungsspielraum. Dies hat zur Folge, dass sich der Verordnungsgeber bei der Bewertung, ob der Unterrichtsstoff des G 9 für die fünfte Jahrgangsstufe dem entsprechenden Unterrichtsstoff für das G 8 gleichwertig war und sonach für das weitere Fortkommen der Schüler der sechsten Jahrgangsstufe des Schuljahrs 2004/2005 nach den Regeln des G 8 eine geeignete Grundlage darstellen konnte, auf einen erheblichen Gestaltungsspielraum zu berufen vermag (vgl. VerfGH 23, 181/187 f.; 39, 87/94 f.; 51, 109/115 f.). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Verordnungsgeber bei dieser Bewertung außerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums bewegt hat, sind nicht erkennbar. Dass sich der Gesetz- und der Verordnungsgeber bei der Verkürzung der Gymnasialzeit auf acht Jahre auf Gründe des Wohls der Allgemeinheit berufen können, wurde bereits dargelegt. Im Rahmen der Abwägung der Vertrauensschutzgesichtspunkte kommt diesen Gemeinwohlbelangen besonderes Gewicht zu. Nicht relevant ist, dass in früheren Jahren – also vor Verkündung der angegriffenen Normen – die Einführung des G 8 politisch noch anders beurteilt worden ist.
Aus der dieser Sach- und Rechtslage gegenüberzustellenden Sicht der betroffenen Schüler kann sonach auf Ausbildungsdefizite in der Jahrgangsstufe 5 des Schuljahrs 2003/2004 von Gewicht, die ihr Fortkommen im G 8 behindern könnten, nicht verwiesen werden. Damit reduziert sich ihr Interesse im Wesentlichen darauf, von den Regeln des G 8 verschont zu bleiben, etwa weil sie diese Form des Gymnasiums hinsichtlich der gestellten Anforderungen subjektiv für zu schwierig halten. Ein solches Interesse ist in der Abwägung der beteiligten Belange jedoch ohne Gewicht und genießt keinen Vertrauensschutz.
5. Art. 101 BV ist nicht verletzt. Dieses Grundrecht verbürgt die Handlungsfreiheit auch auf dem Gebiet des Schul- und Ausbildungswesens (vgl. VerfGH vom 27.5.1981 = VerfGH 34, 82/96 f.; VerfGH 51, 109/118). Die Handlungsfreiheit sowohl der Eltern als auch der Schüler unterliegt jedoch einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt. Es ist ausgeschlossen, dass die Handlungsfreiheit gegenüber Art. 130 Abs. 1 BV, wonach das gesamte Schul- und Bildungswesen unter der Aufsicht des Staates steht, eine stärkere Rechtsstellung verleiht als das elterliche Erziehungsrecht nach Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV.
6. Ein Verstoß gegen Art. 128 BV liegt nicht vor. Art. 128 BV enthält in Absatz 1 einen Programmsatz und in Absatz 2 einen Verfassungsauftrag; er verbürgt dem Einzelnen aber kein Grundrecht auf Ausbildung (vgl. VerfGH vom 4.11.1982 = VerfGH 35, 126/130 f.). Damit ist es ebenfalls ausgeschlossen, dass die Vorschrift gegenüber der Rechtsstellung des Staates aus Art. 130 Abs. 1 BV eine weitergehende Position vermittelt als das elterliche Erziehungsrecht nach Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV.
7. Ein Verstoß gegen Art. 133 BV ist nicht ersichtlich.
VI.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).