Vf. 2-VII-01                                                                 

Vf. 4-VII-01

Vf. 6-VII-01

Vf. 7-VIII-01

Vf. 8-VII-01

Vf. 10-VII-01

Vf. 11-VII-01

Vf. 12-VII-01

Vf. 13-VII-01

 

 

Pressemitteilung

 

zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2001

 

in neun verfassungsgerichtlichen Verfahren betreffend die

Stimmkreiseinteilung für die Landtagswahlen.

 

 

I.

 

Den Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

Die Zahl der Abgeordneten des Bayerischen Landtags wurde durch das verfassungsändernde Gesetz vom 20. Februar 1998 von 204 auf 180 verringert. Mit dem Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 25. Mai 2001 (GVBl S. 216) wurden demgemäß Zahl und Zuschnitt der Stimmkreise neu geregelt. Neben den Bestimmungen über die Stimmkreise wurden in Art. 5 Abs. 2 Satz 3 des Landeswahlgesetzes die zulässigen Abweichungen der Einwohnerzahlen der Stimmkreise vom Wahlkreisdurchschnitt geregelt; die Einwohnerzahlen sollen nicht mehr als 15 % vom Durchschnitt abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 %, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.

 

 

Die Klagen richten sich gegen den Zuschnitt der Stimmkreise in der Landeshauptstadt München sowie bestimmter Stimmkreise in Oberbayern (Süd), in der Oberpfalz, in Unterfranken und in Schwaben. Es wird vorgebracht, der Gesetzgeber sei den für die Einteilung von Stimmkreisen maßgebenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, nämlich dem Grundsatz der Wahlgleichheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV) und dem Grundsatz der Deckungsgleichheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BV), nicht gerecht geworden. Der Grundsatz der Wahlgleichheit verlange, dass die Abweichungen vom Wahlkreisdurchschnitt in den Stimmkreisen möglichst niedrig seien. Der Grundsatz der Deckungsgleichheit besage, dass jeder Landkreis und jede kreisfreie Gemeinde einen Stimmkreis bilden soll. Beide Grundsätze seien verletzt; es gebe Alternativlösungen, die diesen Verfassungsgrundsätzen besser entsprächen als die Lösungen des Gesetzgebers. Die konkreten Stimmkreiseinteilungen stützten sich nicht auf sachliche Gründe; das verstoße gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV). Weiter wird die gesetzliche Festlegung der höchstzulässigen Abweichungen der Einwohnerzahlen eines Stimmkreises als verfassungswidrig angegriffen. Ferner wird geltend gemacht, die Verringerung der Zahl der Abgeordneten des Bayerischen Landtags von 204 auf 180 Abgeordnete (Art. 13 Abs. 1 BV) und die Verfassungsbestimmung, dass je Wahlkreis höchstens ein Stimmkreis mehr gebildet werden darf als Abgeordnete aus der Wahlkreisliste zu wählen sind (Art. 14 Abs. 1 Satz 5 BV), seien verfassungswidriges Verfassungsrecht.

 

Der Bayerische Landtag und die Bayerische Staatsregierung sind den Klagen entgegengetreten. Sie halten die angegriffenen gesetzlichen Regelungen für verfas-

sungsgemäß.

 

 

II.

 

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Anträge abgewiesen. Die angegriffenen Stimmkreiseinteilungen für die Landtagswahlen sind verfassungsgemäß.

 

Der Verfassungsgerichtshof weist darauf hin, dass noch weitere Popularklagen zur Stimmkreiseinteilung anhängig sind.

 

 

 

Zusammenfassung der Entscheidung:

 

Die Stimmkreiseinteilung wird verfassungsrechtlich vor allem bestimmt durch die Grundsätze der Wahlgleichheit und der Deckungsgleichheit, zwischen denen ein Spannungsverhältnis besteht. Die Verfassung selbst sieht vor, dass Stimmkreise abweichend vom Grundsatz der Deckungsgleichheit zu bilden sind, soweit es der Grundsatz der Wahlgleichheit erfordert. Der Grundsatz der Wahlgleichheit gebietet keine arithmetisch gleiche Einteilung der Stimmkreise; dennoch dürfen die Unterschiede in den Einwohnerzahlen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Diese Grenzen sind durch die einfachgesetzliche Regelung, die eine Sollgrenze von

15 % und eine Höchstgrenze von 25 % vorsieht, in verfassungsgemäßer Weise festgesetzt worden.

 

Dem Gesetzgeber steht bei der Einteilung der Stimmkreise ein Beurteilungsspielraum zu. Der Verfassungsgerichtshof hat diesen Spielraum zu achten. Er prüft nicht, ob der Gesetzgeber die bestmögliche Regelung getroffen hat. Vor allem hat der Verfassungsgerichtshof nicht zwischen einzelnen Alternativen von Stimmkreiseinteilungen auszuwählen und zu bestimmen, welche Alternative die "bessere" ist. Der Verfassungsgerichtshof hat nur zu prüfen, ob der Gesetzgeber die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Eine Grenzüberschreitung kann dann nicht festgestellt werden, wenn sich der Gesetzgeber an den Grundsätzen der Wahlgleichheit und der Deckungsgleichheit orientiert hat und wenn für die gesetzgeberische Lösung sachliche Gründe gegeben sind. 

 

Die angegriffenen Stimmkreiseinteilungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. In allen Fällen werden die Grenzen eingehalten, die gesetzlich zur Konkretisierung des Wahlgleichheitsgrundsatzes gesetzt wurden. In den Fällen, in denen der Grundsatz der Deckungsgleichheit nicht eingehalten wurde, ist dies durch Gründe der Wahlgleichheit sowie sonstige sachliche Erwägungen gerechtfertigt.

 

 

Zu der Entscheidung im Einzelnen:

 

I.

 

Die Anträge sind zulässig.

 

Auch die Popularklagen der kommunalen Gebietskörperschaften sind zulässig. Die Stimmkreiseinteilung ist eine Organisationsnorm, die die Grundsätze der Wahlgleichheit, der Deckungsgleichheit und des Willkürverbots zu berücksichtigen hat. Eine kommunale Gebietskörperschaft hat dieser Norm gegenüber einen Anspruch auf Willkürfreiheit. Sie kann deshalb jedenfalls die Verletzung des Art. 118 Abs. 1 BV mit einer Popularklage geltend machen. Damit prüft der Verfassungsgerichtshof alle maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen.

 

 

II.

 

Die Anträge sind unbegründet.

 

A.

 

1. Für die Stimmkreiseinteilung sind verfassungsrechtlich vor allem die Grundsätze der Wahlgleichheit und der Deckungsgleichheit (Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BV) maßgebend.

 

a) Der Grundsatz der Wahlgleichheit besagt, dass alle Wähler möglichst in formal gleicher Weise wählen können und mit ihrer Stimme den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben. Außerdem fordert er die Wahrung der Chancengleichheit der Wahlbewerber. Es müssen also möglichst gleich große Stimmkreise gebildet werden.

 

b) Der Grundsatz der Deckungsgleichheit besagt, dass die Stimmkreise mit dem Gebiet von Landkreisen und kreisfreien Gemeinden deckungsgleich sind. Die Stimmkreisbildung soll die Bindung zwischen den Wählern und "ihren" Abgeordneten fördern. Die repräsentierte Bevölkerungsgruppe soll nicht nur eine arithmetische Größe sein, sondern eine nach örtlichen, historischen, wirtschaftlichen, kulturellen und ähnlichen Gesichtspunkten zusammengehörende Einheit.

 

2. Zwischen diesen Grundsätzen besteht ein Spannungsverhältnis. Eine zu starke Bindung an die Landkreise und kreisfreien Gemeinden hätte zur Folge, dass die Einwohnerzahlen der Stimmkreise stark von einander abweichen; dadurch könnten die Wähler eines Stimmkreises oder ein Stimmkreisbewerber bevorzugt oder benachteiligt sein. Der Grundsatz der Deckungsgleichheit kann daher schon aus tatsächlichen Gründen nicht durchgehend verwirklicht werden.

 

Die Verfassung selbst hat deshalb den Grundsatz der Deckungsgleichheit modifiziert. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 4 BV müssen Stimmkreise abweichend von Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BV gebildet werden, soweit es der Grundsatz der Wahlgleichheit erfordert. Das bedeutet allerdings nicht, dass Stimmkreise lediglich nach arithmetischen Gesichtspunkten unter Zurückstellung sachlicher Gesichtspunkte für die regionale Zusammenfassung einer Bevölkerungsgruppe gebildet werden. Der Grundsatz der Deckungsgleichheit hat zwar zurückzutreten, wenn es der Grundsatz der Wahlgleichheit erfordert. Ob und inwieweit dies nötig ist, muss jedoch seinerseits im Licht des Grundsatzes der Deckungsgleichheit und der von ihm erstrebten Verbindung zwischen den Stimmkreisbürgern und dem Stimmkreisabgeordneten betrachtet werden.

 

a) Wenngleich die Wahlgleichheit keine arithmetisch gleiche Einteilung der Stimmkreise gebietet, dürfen die Unterschiede in den Einwohnerzahlen der Stimmkreise dennoch bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Der Gesetzgeber hat in Art. 5 Abs. 2 Satz 3 LWG eine Regelung getroffen, die die zulässige Höchstabweichung auf 25 % festsetzt. Diese einfachgesetzliche Konkretisierung des Grundsatzes der Wahlgleichheit genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

 

aa) Die Grenze von 25 % ist nicht zu hoch. Der Grundsatz der Wahlgleichheit wird hierdurch nicht verletzt. Er ist von vornherein im Licht des Grundsatzes der Deckungsgleichheit zu betrachten. Die Verfassung nimmt deshalb – wie das System des Art. 14 Abs. 1 BV zeigt – auch größere Abweichungen bei den Einwohnerzahlen der einzelnen Stimmkreise in Kauf. Würde der Grundsatz der Wahlgleichheit dahingehend ausgelegt, dass Abweichungen in der Stimmkreisgröße gegen Null tendieren sollen, so würde dies wegen der ständigen Änderungen der Bevölkerungszahl und -verteilung erforderlich machen, die Stimmkreise laufend neu zuzuschneiden. Es liefe jedoch den Prinzipien der demokratischen Repräsentation zuwider, wenn Stimmkreise ständig geändert würden.

 

bb) Andererseits ist die Grenze von 25 % auch nicht zu niedrig. Der Gesetzgeber ist nicht gezwungen, eine etwa bestehende verfassungsrechtliche Höchstgrenze von 33 1/3 % auszuschöpfen. Im Spannungsverhältnis von Wahlgleichheit und Deckungsgleichheit kann er sich entscheiden, dem Grundsatz der Wahlgleichheit ein größeres Gewicht zu geben, soweit der Grundsatz der Deckungsgleichheit dabei seine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht verliert. Die Regelung in Art. 5 Abs. 2 Satz 3 LWG ermöglicht dem Gesetzgeber nach wie vor, den Grundsatz der Deckungsgleichheit zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen zu machen und möglichst Stimmkreise zu bilden, die ihm entsprechen. Die im System des Art. 14 Abs. 1 BV angelegte gegenseitige Beeinflussung der Grundsätze der Wahlgleichheit und der Deckungsgleichheit wird dadurch gewährleistet, dass eine Abweichung vom Deckungsgrundsatz nicht schon dann zulässig ist, wenn sie im Interesse der Wahlgleichheit wünschenswert ist, sondern nur, wenn der Grundsatz der Wahlgleichheit dies erfordert. Außerdem müssen für den konkreten Zuschnitt der Stimmkreise wegen des Willkürverbots nach Art. 118 Abs. 1 BV sachliche Gründe gegeben sein.

 

b) Auch die Sollvorschrift in Art. 5 Abs. 2 Satz 3 LWG, wonach die Abweichung vom Wahlkreisdurchschnitt nicht mehr als 15 % betragen soll, unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie hindert nicht, die Grenze von 15 % aus sachlichen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Grundsatz der Deckungsgleichheit, im Einzelfall zu überschreiten.

 

3. Dem Gesetzgeber steht in Anbetracht des Spannungsverhältnisses zwischen den Grundsätzen der Wahlgleichheit und der Deckungsgleichheit, das nicht ohne Brüche aufzulösen ist, bei der Einteilung der Stimmkreise ein angemessener, relativ weiter Beurteilungsspielraum zu stehen. Der Verfassungsgerichtshof hat diesen Spielraum zu achten. Er prüft nicht, ob der Gesetzgeber die bestmögliche und sachgerechteste Regelung getroffen hat. Der Verfassungsgerichtshof hat nicht etwa zwischen einzelnen Alternativen auszuwählen und zu bestimmen, welche  die „bessere“ ist. Das ist ihm schon deshalb nicht möglich, weil die Entscheidung, welche Alternative „besser“ oder „näher an der Verfassung“ ist, eine wertende Abwägung der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sowie der Vor- und Nachteile der Alternativen erfordert. Gerade derartige Abwägungen sind die Aufgabe des Gesetzgebers und nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichts. Eine Überschreitung des dem Gesetzgeber zustehenden Beurteilungsspielraums kann dann nicht festgestellt werden, wenn sich für die Lösung, die der Gesetzgeber gewählt hat, sachliche Gründe finden, die sich an der Wahlgleichheit und Deckungsgleichheit sowie dem Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV orientieren.

 

B.

 

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die angegriffenen Stimmkreiseinteilungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

 

B. I.

 

1. Dem Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 25. Mai 2001 ist eine weite Beteiligung der Öffentlichkeit vorangegangen. Das spricht dafür, dass eine sachgerechte Lösung angestrebt wurde. Da sich die vom Gesetzgeber gefundene Lösung auch tatsächlich auf sachliche Gründe stützt, kann der Verfassungsgerichtshof die nicht näher belegte Behauptung, es lägen sachfremde Motive zu Grunde, nicht zum Anlass nehmen, das Gesetz wegen Willkür zu beanstanden.

 

2. Es wird geltend gemacht, einige Stimmkreiszuschnitte erschwerten die Arbeit des Abgeordneten und beeinträchtigten dadurch die Effizienz der demokratischen Repräsentation.

 

a) Die Stimmkreiseinteilung würde unter diesem Gesichtspunkt verfassungsrechtlich allenfalls dann zu beanstanden sein, wenn die Stimmkreise so geschnitten wären, dass eine effiziente politische Arbeit des Abgeordneten gar nicht oder nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich wäre. Derartige Behinderungen sind nicht ersichtlich. Soweit mit dem Neuzuschnitt von Stimmkreisen längere Wege und sonstige Erschwerungen der Abgeordnetentätigkeit verbunden sind, liegt dies in der Notwendigkeit, 12 Stimmkreise einzusparen; diese Probleme übersteigen nicht die Schwierigkeiten, welche in ländlich geprägten Stimmkreisen seit jeher auftreten. Damit besteht auch keine Verpflichtung des Gesetzgebers, vom Wahlkreisdurchschnitt nach unten abweichende Stimmkreise etwa allein deshalb zu schaffen, weil die Arbeit des Stimmkreisabgeordneten wegen der räumlichen Größe des Stimmkreises erschwert sein könnte.

 

b) Allein die Behauptung, der Abgeordnete könne, weil in seinem Stimmkreis widerstreitende Interessen bestünden, die Bürger seines Stimmkreises nicht mehr sachgerecht parlamentarisch vertreten, kann nicht dazu führen, eine Verfassungswidrigkeit der Stimmkreiseinteilung anzunehmen. Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes und nicht einzelner Interessen. Dass möglicherweise die Interessen der in einem neu geschnittenen Stimmkreis zusammengefassten Bürger wegen einer Trennung organisch zusammenhängender Bevölkerungsgruppen stärker auseinanderlaufen, kann für sich allein verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche Lösung nicht begründen. 

 

3. Andererseits ist es ein legitimes, auch dem Verfassungsgrundsatz der Deckungsgleichheit zu Grunde liegendes Anliegen, bei der Stimmkreiseinteilung die Bindung zwischen den Stimmkreisbürgern und „ihrem“ Abgeordneten zu fördern. Daraus bezieht das Anliegen der Stimmkreiskontinuität seine Rechtfertigung. Es ist legitim, wenn der Gesetzgeber beim Neuzuschnitt von Stimmkreisen Dreiteilungen zu vermeiden sucht. Müssen Stimmkreise aufgelöst werden, so ist es nicht geboten, aber auch nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber dort ansetzt, wo die Abweichungen der Einwohnerzahl vom Wahlkreisdurchschnitt nach unten besonders hoch sind. Es ist sachgerecht, bei der Zusammenlegung von Stimmkreisen darauf zu achten, dass die neu dazukommenden Gebiete eine gute Chance haben, mit ihren Anliegen bei ihrem Stimmkreisabgeordneten Gehör und Unterstützung zu finden.

 

4. Dem Gesetzgeber kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, er halte Begründungen, die er in einzelnen Fällen für einen Stimmkreiszuschnitt gegeben hat, nicht bei der gesamten Stimmkreiseinteilung durch.

 

Eine Stimmkreiseinteilung erfordert eine Reihe von Einzelentscheidungen, bei denen die jeweils am konkreten Ort bedeutsamen Sachgesichtspunkte zu gewichten und gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann je nach Sachlage einem Gesichtspunkt, der an anderer Stelle aufgrund der dortigen Gegebenheiten Priorität besitzt, ein geringerer Rang zukommen. Auch durch das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV wird gewährleistet, dass die Entscheidungen des Gesetzgebers nicht etwa beliebig getroffen werden können, sondern von sachlichen Erwägungen getragen sein müssen.

 

5. Die von den Antrag stellenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gerügten Verstöße gegen das Recht auf Selbstverwaltung sind nicht gegeben. Die angegriffenen gesetzlichen Regelungen treffen Bestimmungen, die der Organisation der Landtagswahlen dienen. Das Recht auf Selbstverwaltung wird hierdurch nicht berührt.

 

B. II.

 

Zu den einzelnen angegriffenen Stimmkreiseinteilungen:

 

1. Stimmkreise im Gebiet der Landeshauptstadt München

 

a) Der Grundsatz der Deckungsgleichheit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BV gilt nicht für die Bildung mehrerer Stimmkreise innerhalb einer in Stadtbezirke eingeteilten Gemeinde. Nach ihrem Wortlaut ist diese Bestimmung auf Stadtbezirke einer Großgemeinde nicht anwendbar. Soweit der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1993 dargelegt hat, sachliche Gründe könnten dafür sprechen, bei der Stimmkreiseinteilung die Stadtbezirkseinteilung möglichst zu berücksichtigen, bezieht er sich damit auf die sich aus Art. 118 Abs. 1 BV ergebenden Anforderungen. Aus dem Grundsatz der Deckungsgleichheit ist aber keine Verpflichtung des Gesetzgebers herzuleiten, die Stimmkreiseinteilung an der Stadtbezirkseinteilung auszurichten.

 

Das gilt weiterhin, obwohl die rechtliche Bedeutung der Stadtbezirke seit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Oktober 1993 gewachsen ist. Die Stadtbezirke besitzen nach wie vor keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Kompetenzen der Bezirksausschüsse sind begrenzt und kommen denen der Leitungsorgane einer Gemeinde oder eines Landkreises nicht gleich.

 

b) Der Grundsatz der Wahlgleichheit ist beachtet worden. In allen Stimmkreisen im Gebiet der Landeshauptstadt München halten sich die Abweichungen vom oberbayerischen Wahlkreisdurchschnitt nach den Zahlen des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung unterhalb der Grenze von 15 %.

 

 aa) Die Landeshauptstadt München behauptet allerdings für den Stimmkreis Altstadt-Hadern eine Abweichung von +17,14 %. Sie stützt sich dabei auf Angaben ihres Statistischen Amtes, die auf anderer methodischer Grundlage, nämlich der Auswertung des Melderegisters, beruhen als das Zahlenwerk des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung, das dem Gesetzentwurf der Staatsregierung zu Grunde liegt. Das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung vertritt demgegenüber die Auffassung, die von ihm zu Grunde gelegte Methode habe zwar Defizite, aber auch Vorteile bei der Abbildung der Wirklichkeit. Die von ihm ermittelten Zahlen seien landes- und bundesweit in zahlreichen Rechtsvorschriften als maßgebliche Grundlage für wichtige Rechtsfolgen anerkannt. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Gesetzgeber auf die Zahlen des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung gestützt hat, zumal landesweit anderes Material nicht zur Verfügung steht.

 

bb) Auch in einer in Stadtbezirke eingeteilten Stadt, für die der Grundsatz der Deckungsgleichheit nicht gilt, verpflichtet der Grundsatz der Wahlgleichheit den Gesetzgeber nicht dazu, eine Einteilung der Stimmkreise vorzunehmen, die hinsichtlich der Abweichungen der Einwohnerzahlen vom Wahlkreisdurchschnitt gegen Null tendiert. Der darin liegende rein arithmetische Ansatz würde zu ständigen Änderungen der Stimmkreise mit Nachteilen für die Kontinuität der demokratischen Repräsentation führen. Unter dem Gesichtspunkt der Wahlgleichheit sind die zahlenmäßigen Abweichungen, die die in München gebildeten Stimmkreise vom Wahlkreisdurchschnitt aufweisen, daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

c) Art. 118 Abs. 1 BV ist nicht verletzt; für die vom Gesetzgeber getroffene Stimmkreiseinteilung im Gebiet der Landeshauptstadt München liegen sachliche, rechtfertigende Gründe vor.

 

In der Landeshauptstadt München waren statt bisher zehn nur noch acht Stimmkreise zu bilden. Der Gesetzgeber ließ sich bei der notwendigen Einsparung davon leiten, bei den eher zentral gelegenen bisherigen Stimmkreisen München-Altstadt und München-Laim anzusetzen. Dies wurde mit der Überlegung gerechtfertigt, dass die Innenstädte in der Regel über die geringste Eigenständigkeit verfügen und dass die dort repräsentierte Bevölkerungsgruppe damit am wenigsten nach örtlichen, historischen, wirtschaftlichen, kulturellen und ähnlichen Gesichtspunkten eine zusammengehörende Einheit darstellt; ferner, dass es leichter ist, die Kontinuität bestehender Stimmkreise zu wahren, wenn Stimmkreise in der Mitte der Stadt München aufgelöst werden. Der Gedanke der Kontinuität sollte in der Weise verwirklicht werden, dass die bestehenden Stimmkreise in ihrem Umgriff möglichst erhalten und erweitert werden sollten, statt durch einen völlig neuen Zuschnitt neue Stimmkreise zu bilden.

 

Diese Ausgangsüberlegungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; sie lassen einen Sachbezug nicht vermissen und sind vertretbar. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller, die Überlegungen des Gesetzgebers zur Stimmkreiskontinuität seien in sich nicht schlüssig. Wenn die Einsparung von zwei Stimmkreisen notwendig wird, kann naturgemäß eine Neueinteilung nicht ohne Eingriffe in die bestehenden Strukturen durchgeführt werden. Der Ansatz des Gesetzgebers, den weiterbestehenden Stimmkreisen im Interesse der Stimmkreiskontinuität Gebiete aus den aufzulösenden Stimmkreisen hinzuzufügen, ist unter den gegebenen Sachnotwendigkeiten jedenfalls eine vertretbare Auffassung.

 

Beim konkreten Zuschnitt der einzelnen Stimmkreise legt der Gesetzgeber – wie aus der Gesetzesbegründung zu ersehen ist – seiner Entscheidung vertretbare Erwägungen zu Grunde. Neben den Darlegungen, die durch den Grundsatz der Wahlgleichheit veranlasst sind, weist er auf die Durchschneidung Laims durch die Magistrale „Fürstenrieder Straße“ (Stimmkreis München-Pasing), auf die ähnliche Siedlungsstruktur der südlich des Rotkreuzplatzes gelegenen, im Westen an den Hirschgarten angrenzenden Stadtbezirksviertel (Stimmkreis München-Schwabing) und den Landschaftscharakter der zum Teil die westliche Grenze des Stimmkreises München-Giesing bildenden Stadtbezirksviertel hin. Für die Durchschneidungen der Stadtbezirke 1, 9 und 19 sind – wie dem Vortrag der Bayerischen Staatsregierung zu entnehmen ist – sachliche Erwägungen zu Grunde gelegt worden.

 

Diese Erwägungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der gesetzgeberischen Entscheidung Wertungen und Abwägungen von Vor- und Nachteilen einzelner Zuordnungsmaßnahmen zu Grunde liegen, sind diese jedenfalls nicht eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft. Dass einzelne Stimmkreise Gebiete unterschiedlicher Struktur einschließen, ist in einer Großstadt grundsätzlich nicht zu vermeiden. Die Entstehung eines Zusammengehörigkeitsgefühls der Stimmkreisbevölkerung wird dadurch in Anbetracht der Lebensverhältnisse in einer Großstadt nicht unmöglich gemacht.  Der Gesetzgeber konnte aus seiner Sicht davon ausgehen, dass eine gewisse Kontinuität – soweit sich eine solche bei der erforderlichen Einsparung von zwei Stimmkreisen herstellen lässt – nicht nur räumlich, sondern auch bezogen auf die Wähler und die Stimmkreisbevölkerung bestehen bleibt.

 

d) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass einige Antragsteller vortragen, es gebe Alternativen, bei denen geringere Abweichungen vom Wahlkreisdurchschnitt vorlägen und darüber hinaus die Stadtbezirksgrenzen nicht durchschnitten würden.

 

Es mag durchaus andere Lösungen geben, die gegenüber der Gesetz gewordenen Vorzüge aufweisen, möglicherweise aber auch Nachteile haben, die das Gesetz nicht hat. Für den Verfassungsgerichtshof kann es nicht darum gehen, zwischen verschiedenen Modellen auszuwählen und zu bestimmen, welches das beste ist. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht die Bewertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers durch eigene Wertungen ersetzen. Er hat nur zu prüfen, ob der Gesetzgeber die Grenzen seines Beurteilungsspielraums und die Grenzen des Willkürverbots überschritten hat. Das ist hier nicht der Fall.

 

2. Stimmkreise in Oberbayern (Süd)

 

a) Der Grundsatz der Wahlgleichheit ist durch die angegriffene Stimmkreiseinteilung in Oberbayern (Süd) nicht verletzt. Die einfachgesetzliche Grenze von 25 % ist nicht überschritten; soweit die Abweichungen die Grenze von 15 % überschreiten, bestehen hierfür jeweils sachliche Gründe.

 

In Oberbayern mussten zwei Stimmkreise aufgelöst werden. Von den in Oberbayern (Süd) geschaffenen Stimmkreisen weisen drei Stimmkreise mehr als 15 % Abweichung vom Wahlkreisdurchschnitt auf. Diese Abweichungen hat der Gesetzgeber sachlich begründet. Ausgangspunkt der gesetzgeberischen Erwägungen ist, dass der bisherige Stimmkreis Garmisch-Partenkirchen mit -35,3 % Abweichung vom Wahlkreisdurchschnitt in den Grenzen des Landkreises keinen  eigenen Stimmkreis mehr bilden konnte. Auf der anderen Seite war der Stimmkreis Bad Tölz-Wolfratshausen deckungsgleich mit dem Landkreis und bot mit

-12,7 % Abweichung vom Wahlkreisdurchschnitt keinen Anlass zur Auflösung. Bei dieser Sachlage war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gehalten, sich bei der Entscheidung, welcher Stimmkreis aufzulösen sei, für die Auflösung des Stimmkreises Bad Tölz-Wolfratshausen zu entscheiden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn er sich entsprechend dem sachlich vertretbaren Grundansatz, nach Möglichkeit bei den Stimmkreisen anzusetzen, bei denen eine Änderung wegen zu großer Abweichungen ohnedies unumgänglich ist, für die Aufteilung des bisherigen Stimmkreises Garmisch-Par­tenkirchen entschlossen hat. Auch die Erwägungen, aus denen der Gesetzgeber im Hinblick auf den Grundsatz der Wahlgleichheit den konkreten Zuschnitt der einzelnen Stimmkreise gewählt hat, lassen keine Überschreitung seines Beurteilungsspielraums erkennen; sie sind sachgerecht, setzen sich mit Alternativen auseinander und rechtfertigen die gefundene Lösung.

 

b) Durch die Stimmkreiseinteilung in Oberbayern (Süd) wird der Grundsatz der Deckungsgleichheit nicht verletzt. Die Verfassung selbst gestattet Ausnahmen von diesem Grundsatz, soweit es der Grundsatz der Wahlgleichheit erfordert. Der Gesetzgeber hat in nachvollziehbarer Weise begründet, warum er aus Gründen der Wahlgleichheit in einzelnen Fällen vom Grundsatz der Deckungsgleichheit abgewichen ist. 

 

Dass in einem Fall die Planungsregionsgrenzen überschritten wurden, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzgeberischen Lösung. Wenn schon der verfassungsrechtliche Grundsatz der Deckungsgleichheit bei einem Konflikt mit der Wahlgleichheit zurückzutreten hat, so gilt dies erst recht für einfachrechtliche Gesichtspunkte wie die Grenzen der Planungsregionen.

 

c) Auch unter sonstigen Gesichtspunkten ist die Stimmkreiseinteilung in Oberbayern (Süd) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Zuschnitt der Stimmkreise ist nicht so gestaltet, dass eine sachgerechte Arbeit des Stimmkreisabgeordneten unmöglich ist oder unerträglich erschwert würde. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich aus der Randlage von Garmisch-Partenkirchen durchschlagende Einwände gegen die Auflösung dieses Stimmkreises ergeben. Soweit geltend gemacht wird, die Randlage sei im Fall des Stimmkreises Tirschenreuth vom Gesetzgeber stärker gewichtet worden, gilt, dass der Gesetzgeber jeweils die für den konkreten Stimmkreis bedeutsamen Gesichtspunkte zu gewichten und gegeneinander abzuwägen hat. Die Lage des Stimmkreises Tirschenreuth ist anders als die des Stimmkreises Garmisch-Partenkirchen dadurch gekennzeichnet, dass er nur an einen einzigen Stimmkreis angrenzt.

 

Es hätte zwar auch andere Lösungen gegeben, die möglicherweise die Nachteile der gesetzgeberischen Lösung vermieden hätten; diese Lösungen hätten dafür aber ihrerseits andere Nachteile aufgewiesen. So hätte der Vorschlag, an Stelle des Stimmkreises Garmisch-Partenkirchen den Stimmkreis Bad Tölz-Wolfrats-

hausen aufzuteilen, zwar den Vorteil, dass keine Veränderungen bei Weilheim-Schongau und bei Rosenheim vorgenommen werden müssten; er hätte aber den Nachteil, dass dann der Stimmkreis Bad Tölz-Wolfratshausen, also ein Stimmkreis, der nach seinem Zuschnitt in seinen Grenzen bestehen bleiben könnte, aufgeteilt wird; beide Vorschläge kommen um die Aufteilung eines bestehenden Stimmkreises nicht herum. Die Selbstverständlichkeit, dass es bei der Aufgabe, für ganz Bayern unter Einsparung von 12 Stimmkreisen eine Stimmkreisneueinteilung vorzunehmen, eine Reihe von Alternativlösungen gibt, ändert nichts an dem Ergebnis, dass der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung des Gesetzgebers nicht beanstanden kann, wenn diese auf vertretbaren Erwägungen beruht.

 

3. Stimmkreise in der Oberpfalz

 

a) Die Stimmkreiseinteilung in der Oberpfalz verstößt nicht gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit. Keiner der dortigen Stimmkreise weicht um mehr als 15 % vom Wahlkreisdurchschnitt ab.

 

b) Der Grundsatz der Deckungsgleichheit ist nicht in verfassungswidriger Weise berührt. Die Zahl der im Wahlkreis Oberpfalz zu bildenden Stimmkreise hat sich von zehn Stimmkreisen auf neun verringert. Der bisherige Stimmkreis Tirschenreuth wich um -31,5 % vom Wahlkreisdurchschnitt ab, so dass insoweit nach Art. 5 Abs. 2 Satz 3 LWG die Notwendigkeit eines Neuzuschnitts bestand. Der Gesetzgeber hat im Einzelnen dargelegt, inwiefern der konkrete Zuschnitt der Stimmkreise und die damit zum Teil verbundene Durchbrechung des Grundsatzes der Deckungsgleichheit durch den Grundsatz der Wahlgleichheit bedingt ist.

 

Wegen der besonderen Randlage des Stimmkreises Tirschenreuth, die darin begründet ist, dass der Stimmkreis ausschließlich an den Stimmkreis Weiden i. d. OPf. angrenzt, und weil eine Zu­sammenlegung mit diesem Stimmkreis einen zu großen Stimmkreis hätte entstehen lassen, entschloss sich der Gesetzgeber, den Stimmkreis Tirschenreuth beizubehalten und ihn durch Aufnahme von Gemeinden aus dem angrenzenden Landkreis dem Wahlkreisdurchschnitt anzunähern. Es wird nachvollziehbar und unter Erörterung von Alternativen dargelegt, dass aus Gründen der Wahlgleichheit die Landkreise Regensburg und Schwandorf nur mehr drei Stimmkreise bilden können, von denen einer landkreisübergreifend aus Teilen des Landkreises Schwandorf und des Landkreises Regensburg gebildet werden musste; dabei wurde berücksichtigt, dass in dem landkreisübergreifenden Stimmkreis die Landkreise Schwandorf und Regensburg annähernd gleich repräsentiert sein sollten. Ferner wird erläutert, aus welchen Gründen bestimmte Gemeinden, darunter auch die Gemeinde Nittendorf, zu dem jeweiligen neuen Stimmkreis hinzugenommen werden. Dabei wird in die Abwägung einbezogen, dass zwar der flächenmäßige Zuschnitt des Stimmkreises 305 Regensburg-Land, Schwandorf nachteilig ist, dass diese Nachteile aber durch Vorteile aufgewogen werden. 

 

c) Die sonstigen Einwendungen der Antragsteller gegen den Zuschnitt der Stimmkreise in der Oberpfalz sind unbegründet. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Zuschnitt der Stimmkreise es den Stimmkreisabgeordneten unmöglich machen würde, ihrer Aufgabe gerecht zu werden. Dass die Gemeinden des Landkreises Regensburg einer anderen Planungsregion angehören als diejenigen des Landkreises Schwandorf, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzgeberischen Lösung. Gewiss wären auch andere Lösungen denkbar gewesen, wie insbesondere für die Gemeinde Nittendorf in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof dargestellt wurde. Dies macht die Entscheidung des Gesetzgebers aber nicht verfassungswidrig.

 

4. Stimmkreise in Schwaben

 

a) Die vom Landkreis Augsburg angegriffene Stimmkreiseinteilung in Schwaben verstößt nicht gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit. Sämtliche Stimmkreise liegen unter der Grenze von 15 % Abweichung vom Wahlkreisdurchschnitt.

 

b) Die Stimmkreiseinteilung in Schwaben ist nicht unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Deckungsgleichheit verfassungswidrig. Im Wahlkreis waren statt bisher 15 nur noch 13 Stimmkreise zu bilden. Der Grundsatz der Deckungsgleichheit konnte daher schon deshalb nicht durchgehend verwirklicht werden.

 

Der Gesetzgeber hat seine Überlegungen zum Stimmkreiszuschnitt im nördlichen Teil des Wahlkreises Schwaben vor allem darauf gestützt, dass der Stimmkreis Dillingen a. d. Donau in den Grenzen des Landkreises um -27,9 % von der durchschnittlichen Einwohnerzahl des Wahlkreises abwich. Eine Zusammenlegung des Stimmkreises Dillingen a. d. Donau mit einem der angrenzenden Stimmkreise sei wegen der dann zu hohen Abweichungen vom Wahlkreisdurchschnitt nach oben nicht in Betracht gekommen. Die Aufteilung des Stimmkreises auf angrenzende Stimmkreise würde ebenfalls zu nicht mehr hinnehmbaren Abweichungen führen. Die Bildung von zwei Stimmkreisen aus den Landkreisen Augsburg und Dillingen a. d. Donau ergäbe Abweichungen von jeweils über +25 %. Eine Annäherung der beiden Stimmkreise an den Wahlkreisdurchschnitt sei jedoch durch die Abgabe der Städte Neusäß und Gersthofen an den Stimmkreis Augsburg-Stadt-West möglich. Dies wird mit den engen infrastrukturellen Beziehungen, die diese Städte mit Augsburg haben, gerechtfertigt. Nach Abgabe der Städte Neusäß und Gersthofen könne der Stimmkreis Augsburg-Land-Süd einige Gemeinden aus dem bisherigen Stimmkreis Augsburg-Land-Nord aufnehmen; er weiche dann um +11, 8 % vom Wahlkreisdurchschnitt ab. Die übrigen Gemeinden des bisherigen Stimmkreises Augsburg-Land-Nord bildeten mit dem Landkreis Dillingen a. d. Donau den neuen Stimmkreis Augsburg-Land, Dillingen, der um +8,8 % vom Wahlkreisdurchschnitt abweiche. Der Gesetzgeber legt dar, dass andere Lösungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wahlgleichheit nicht möglich seien.

 

Im Rahmen der gesetzgeberischen Erwägungen ist weiter ausgeführt worden, dass der Stimmkreis Dillingen im dortigen Raum zwar der kleinste Stimmkreis sei, so dass auch eine Auflösung zu erwägen war; da jedoch unmittelbar neben dem Landkreis Dillingen der Landkreis Augsburg mit zwei Stimmkreisen liege, sei es nicht sachgerecht, wenn der Landkreis Dillingen überhaupt keinen Stimmkreis mehr haben würde; er wäre bei einer solchen Lösung auf jeden Fall bei einem anderen Stimmkreis „Juniorpartner“. Vor diesem Hintergrund erscheine die gesetzgeberische Lösung sachgerechter und vorzugswürdig. Ferner ist ausgeführt worden, dass bei der gesetzgeberischen Lösung sowohl der Landkreis Dillingen a. d. Donau als auch der Landkreis Augsburg in jeweils einem Stimmkreis gewichtig vertreten seien. Der Gesetzgeber gibt zu erkennen, dass er andere Möglichkeiten sieht, sie bei Abwägung mit seiner Lösung jedoch nicht als vorzugswürdig angesehen hat.

 

Diese Überlegungen sind sachbezogen und nachvollziehbar; sie können verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen eine andere Lösung hätte aufdrängen müssen.

 

c) Der Zuschnitt der Stimmkreise im Wahlkreis Schwaben lässt nicht erkennen, dass eine effiziente politische Arbeit des Abgeordneten nicht mehr oder nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich wäre. 

 

5. Stimmkreise in Unterfranken:

 

a) Im Wahlkreis Unterfranken mussten zwei Stimmkreise eingespart werden. Der Gesetzgeber hat dargelegt, dass er bei der notwendigen Einsparung bei den Stimmkreisen Rhön-Grab­feld und Haßberge angesetzt hat, weil diese zu große Abweichungen vom Wahlkreisdurchschnitt aufwiesen. Würde ein gemeinsamer Stimmkreis gebildet, würde dessen Einwohnerzahl um +36,9 % vom Wahlkreisdurchschnitt abweichen. Deshalb sei es notwendig gewesen, Gemeinden an einen angrenzenden Stimmkreis abzugeben. Hierzu habe es sich angeboten, einige im nördlichen Teil des Landkreises Rhön-Grabfeld gelegene Gemeinden an den Stimmkreis Bad Kissingen abzugeben. Diese Gemeinden gehörten zum Naturpark Rhön, der sich in den Landkreis Bad Kissingen hinein erstrecke. Im Gesetzgebungsverfahren wurde dargelegt, dass eine Verringerung der Abweichung des neu gebildeten Stimmkreises Haßberge, Rhön-Grabfeld von +20,2 % vom Wahlkreisdurchschnitt nur durch Abgabe weiterer Gemeinden an einen angrenzenden Stimmkreis möglich sei und dass damit weitergehende Eingriffe in bestehende Strukturen verbunden seien. In die gesetzgeberischen Überlegungen wurde die Alternative einbezogen, einen der beiden Aschaffenburger Stimmkreise einzusparen. Der Gesetzgeber hat sich jedoch dafür entschieden, die Einsparung der beiden Stimmkreise im Osten des Wahlkreises Unterfranken vorzunehmen. Dies ist damit begründet worden, dass sich als Konsequenz der Einsparung eines der beiden Aschaffenburger Stimmkreise erhebliche Nachteile ergeben hätten; vor allem hätte der Landkreis Main-Spessart, der grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Stimmkreis in idealer Weise erfülle, praktisch in der Mitte durchschnitten werden müssen.

 

Es war somit die typische Situation gegeben, dass auch für die Alternativlösung eine Reihe guter Gründe vorlag, namentlich die höhere Bevölkerungsdichte im Raum Aschaffenburg und die sich daraus ergebenden räumlich kleineren Stimmkreise, dass diese Lösung aber ihrerseits Nachteile aufwies, wie die Durchschneidung des deckungsgleichen Stimmkreises Main-Spessart sowie die Aufteilung des Gebiets des Landkreises Aschaffenburg auf drei Stimmkreise. Daher kann es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet werden, wenn sich der Gesetzgeber aufgrund vertretbarer Erwägungen für eine der möglichen Lösungen entscheidet. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, einen Stimmkreis im Raum Aschaffenburg einzusparen, ist nicht gegeben.

 

Angesichts der Abweichungen vom Einwohnerdurchschnitt, die sich bei den verschiedenen Alternativen im Wahlkreis Unterfranken ergeben hätten, durfte der Gesetzgeber vom Grundsatz der Deckungsgleichheit abweichen. Damit hat die gesetzgeberische Entscheidung, den bisherigen Stimmkreis Rhön-Grabfeld aufzulösen, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens Bestand, der frühere Zonenlandkreis Rhön-Grabfeld weise eine besonders ausgeprägte soziokulturelle und ökonomische Binnengravitation auf, die Verflechtungen zwischen dem Norden und dem Süden des Landkreises seien traditionell sehr eng und es bestehe dort ein hohes Maß an naturräumlicher Einheit. 

 

Die Randlage des Landkreises Rhön-Grabfeld war mit der Situation in den Wahlkreisen Oberpfalz und Oberfranken nicht vergleichbar. Im Wahlkreis Oberfranken wurde eine Aufteilung des Stimmkreises Kronach durch die Zusammenlegung der Landkreise Kronach und Lichtenfels vermieden. Eine Zusammenlegung der bisherigen Stimmkreise Rhön-Grabfeld und Haßberge zu einem einzigen Stimmkreis wäre nicht möglich gewesen, da dies eine Abweichung vom Wahlkreisdurchschnitt von +36,9 % ergeben hätte. Der Stimmkreis Tirschenreuth im Wahlkreis Oberpfalz konnte nicht aufgeteilt werden, weil er ausschließlich an den Stimmkreis Weiden i. d. OPf. angrenzt.

 

b) Der räumliche Zuschnitt des neuen Stimmkreises Haßberge, Rhön-Grabfeld macht eine effiziente Repräsentation durch den Stimmkreisabgeordneten nicht unmöglich und erschwert sie auch nicht erheblich. Dass der Stimmkreis in seinem Zuschnitt relativ groß ist, gehört zu den hinzunehmenden systemimmanenten Folgen einer Verringerung der Zahl der Abgeordneten des Bayerischen Landtags von 204 auf 180.

 

c) Auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Wahlgleichheit bestehen gegen die Stimmkreiseinteilung im Wahlkreis Unterfranken keine Bedenken, da zumeist die Grenze von 15 % Abweichung eingehalten wird; soweit höhere Abweichungen vorliegen, halten sie sich unter 25 % und sind durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt.

 

C.

 

Die Regelung in Art. 14 Abs. 1 Satz 5 BV, dass je Wahlkreis nur ein Stimmkreis mehr gebildet werden darf als Abgeordnete aus der Wahlkreisliste zu wählen sind,  verstößt nicht gegen höherrangige Normen der Bayerischen Verfassung. Ebenso wenig die Verringerung der Zahl der Abgeordneten auf 180 in Art. 13 Abs. 1 BV.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass es dem Grundsatz der Wahlgleichheit am ehesten entspreche, wenn die Zahl der Stimmkreis- und der Listenmandate etwa gleich groß ist. Dem entspricht der durch das Verfassungsreformgesetz vom 20. Februar 1998 in die Verfassung eingefügte Art. 14 Abs. 1 Satz 5 BV. Diese Bestimmung verstößt nicht dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass sie für Wahlkreise mit ungerader Gesamtmandatszahl ein Stimmkreismandat mehr als Listenmandate zulässt, während in Wahlkreisen mit gerader Gesamtmandatszahl diese Möglichkeit nicht besteht. Da der Grundsatz der Wahlgleichheit für eine gleich große Anzahl von Stimmkreis- und Listenmandaten spricht, führt Art. 14 Abs. 1 Satz 5 BV zu einer bei ungerader Gesamtmandatszahl angemessenen, im Licht der Gleichbehandlung nicht zu beanstandenden Lösung. Im Übrigen stellt der Grundsatz der Deckungsgleichheit gegenüber dem Grundsatz der Wahlgleichheit nicht etwa ein höherrangiges Verfassungsprinzip dar, an dem eine andere Verfassungsbestimmung wie der Art. 14 Abs. 1 Satz 5 BV gemessen werden könnte. Es ist auch nicht zu erkennen, dass Art. 14 Abs. 1 Satz 5 BV gegen sonstiges höherrangiges Verfassungsrecht, etwa die demokratischen Grundgedanken der Verfassung nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV, verstoßen würde.

 

Dass die Verringerung der Zahl der Abgeordneten auf 180 (Art. 13 Abs. 1 BV) höherrangiges Verfassungsrecht verletzt, ist ebenfalls nicht ersichtlich, auch wenn damit das Spannungsverhältnis zwischen Deckungsgleichheit und Wahlgleichheit verschärft wird. Der Grundsatz der Deckungsgleichheit ist im Verhältnis zu Art. 13 Abs. 1 BV kein höherrangiges Verfassungsrecht, an dem die Absenkung der Abgeordnetenzahl innerhalb des Verfassungssystems gemessen werden könnte.

 

Die Verringerung der Zahl der Abgeordneten könnte nur dann gegen den Demokratiegedanken verstoßen, wenn diese Zahl derart niedrig wäre, dass das Parlament und die Abgeordneten ihren Funktionen auf keinen Fall mehr gerecht werden könnten. Davon kann bei einer Abgeordnetenzahl von 180 nicht ausgegangen werden.

 

 

Bayerischer Verfassungsgerichtshof