Vf. 19-VII-09 München, 13. Oktober 2010
Pressemitteilung
zur
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 12. Oktober
2010
über eine Popularklage
auf Feststellung der
Verfassungswidrigkeit
des Art. 13 Abs. 1 und 2 und des Art. 25 Satz 1 des Gesetzes über die
Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche
Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz – KirchStG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. November 1994 (GVBl S. 1026, BayRS 2220-4-UK), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22. Dezember 2008 (GVBl S. 973)
I.
1. Die Antragsteller wenden
sich gegen die Verpflichtung der Arbeitnehmer, die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit
zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft in die Lohnsteuerkarte
eintragen zu lassen und die Weitergabe dieser Daten an den Arbeitgeber zu
dulden. Sie greifen in diesem Zusammenhang Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 25
Satz 1 Kirchensteuergesetz an. Nach ihrer Auffassung verstößt es gegen die
Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100, 101 BV) und auf Verschweigen
der Religionszugehörigkeit (Art. 107 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 BV), dass der
Arbeitgeber beim Abzug der Kirchenlohnsteuer Kenntnis von der Zugehörigkeit
bzw. Nichtzugehörigkeit des Arbeitnehmers zu einer Kirchensteuer erhebenden
Religionsgemeinschaft erlangt.
2. Der Bayerische Landtag und
die Bayerische Staatsregierung
halten die Popularklage für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
II.
Der
Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Popularklage am 12. Oktober 2010
abgewiesen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Arbeitgeber
beim Abzug der Kirchenlohnsteuer gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 25 Satz 1
Kirchensteuergesetz Kenntnis von der formellen Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit
des Arbeitnehmers zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft
erlangt.
Zu der Entscheidung im Einzelnen:
1. Die Popularklage ist zulässig.
a) Zwar hat der Verfassungsgerichtshof bereits am
17. Oktober 1967 entschieden, dass die die Einbehaltung und Abführung der
Kirchenlohnsteuer durch den Arbeitgeber betreffenden Normen des Kirchensteuergesetzes
mit der Bayerischen Verfassung vereinbar sind. Gegenüber der damaligen
Entscheidung wird mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nun jedoch
ein neuer rechtlicher Gesichtspunkt geltend gemacht. Die Popularklage ist daher
nicht wegen Wiederholung unzulässig.
b) Sie ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt
unzulässig, dass sich die Antragsteller gegen bundesrechtliche Verpflichtungen
wenden würden. Aus dem Bundessteuerrecht ergibt sich, dass auf der
Lohnsteuerkarte die Religionsgemeinschaften angegeben werden müssen, die die
Erhebung der Kirchensteuer den Finanzbehörden übertragen haben. Die bundesrechtlichen
Regelungen ergänzen jedoch lediglich das mit der Popularklage angegriffene
Landesrecht. Sie erleichtern die Durchführung des Abzugsverfahrens bei der
Kirchenlohnsteuer, das der Landesgesetzgeber in Art. 13 Abs. 1 und 2,
Art. 25 Satz 1 Kirchensteuergesetz aufgrund der ihm für das Kirchensteuerrecht
zustehenden Gesetzgebungskompetenz festgelegt hat und das an den
Lohnsteuerabzug anknüpft. Der hieraus resultierende Bezug zu steuerrechtlichen
Regelungen des Bundesrechts ändert nichts daran, dass den angegriffenen
landesrechtlichen Bestimmungen ein selbständiger Regelungsgehalt zukommt.
2. Die Popularklage ist unbegründet. Art. 13 Abs. 1
und 2 sowie Art. 25 Satz 1 Kirchensteuergesetz verstoßen nicht gegen die
Bayerische Verfassung.
a) Art. 107 Abs. 5 Satz 1 BV ist nicht
verletzt. Nach dieser Bestimmung ist niemand verpflichtet, seine religiöse
Überzeugung zu offenbaren. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits am
17. Oktober 1967 entschieden, dass das Verfahren beim Abzug der Kirchenlohnsteuer
in der von den Antragstellern beanstandeten Form nicht gegen Art. 107
Abs. 5 BV verstößt. Diese Auffassung wurde seither in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs wiederholt bestätigt.
Auch in der verfassungsrechtlichen Kommentarliteratur wird die Rechtmäßigkeit
des von den Antragstellern kritisierten Lohnsteuerabzugsverfahrens nahezu
einhellig bejaht. Es besteht daher kein Anlass, die aufgeworfenen Fragen erneut
zu vertiefen.
b) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
das eine Ausprägung der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit (Art. 100,
101 BV) darstellt, wird durch die angegriffenen Normen nicht verletzt. Es gibt
dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und
Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Hierdurch wird jedoch im Hinblick
auf das personenbezogene Merkmal der Zugehörigkeit zu einer
Religionsgemeinschaft, die zur Erhebung von Kirchensteuern berechtigt ist, ein
weitergehender Schutz als durch das insoweit spezielle religiöse Schweigerecht
aus Art. 107 Abs. 5 Satz 1 BV nicht garantiert. Die mit dem
Verfahren beim Abzug der Kirchenlohnsteuer verbundene Beschränkung der negativen
Bekenntnisfreiheit ist dem Grunde nach durch die Verfassung selbst vorgesehen.
Sie ergibt sich aus Art. 107 Abs. 5 Satz 2 BV in Verbindung mit
dem Steuererhebungsrecht der Kirchen nach Art. 143 Abs. 3 BV. Die Einschränkung
in Art. 107 Abs. 5 Satz 2 BV betrifft im Übrigen nicht die religiöse Überzeugung,
sondern lediglich die formale Konfessionszugehörigkeit. Deshalb ermöglichen die
angegriffenen Bestimmungen auch nur die Weitergabe der Information über die
formelle Zugehörigkeit zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft
an den Arbeitgeber.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
