Vf. 19-VII-09                                                                                       München, 13. Oktober 2010

 

 

 

Pressemitteilung

 

zur

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 12. Oktober 2010

 

 

 

über eine Popularklage

 

auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit

des Art. 13 Abs. 1 und 2 und des Art. 25 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz – KirchStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1994 (GVBl S. 1026, BayRS 2220-4-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2008 (GVBl S. 973)

 

 

 

 

 

I.

 

1. Die Antragsteller wenden sich gegen die Verpflichtung der Arbeitnehmer, die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft in die Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen und die Weitergabe dieser Daten an den Arbeitgeber zu dulden. Sie greifen in diesem Zusammenhang Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 25 Satz 1 Kirchensteuergesetz an. Nach ihrer Auffassung verstößt es gegen die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100, 101 BV) und auf Verschweigen der Religionszugehörigkeit (Art. 107 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 BV), dass der Arbeitgeber beim Abzug der Kirchenlohnsteuer Kenntnis von der Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit des Arbeitnehmers zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft erlangt.

 

2. Der Bayerische Landtag und die Bayerische Staatsregierung halten die Popularklage für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

 

II.

 

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Popularklage am 12. Oktober 2010 abgewiesen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Arbeitgeber beim Abzug der Kirchenlohnsteuer gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 25 Satz 1 Kirchensteuergesetz Kenntnis von der formellen Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit des Arbeitnehmers zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft erlangt.

 

 

 

 

Zu der Entscheidung im Einzelnen:

 

1. Die Popularklage ist zulässig.

 

a) Zwar hat der Verfassungsgerichtshof bereits am 17. Oktober 1967 entschieden, dass die die Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer durch den Arbeitgeber betreffenden Normen des Kirchensteuergesetzes mit der Bayerischen Verfassung vereinbar sind. Gegenüber der damaligen Entscheidung wird mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nun jedoch ein neuer rechtlicher Gesichtspunkt geltend gemacht. Die Popularklage ist daher nicht wegen Wiederholung unzulässig.

 

b) Sie ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt unzulässig, dass sich die Antragsteller gegen bundesrechtliche Verpflichtungen wenden würden. Aus dem Bundessteuerrecht ergibt sich, dass auf der Lohnsteuerkarte die Religionsgemeinschaften angegeben werden müssen, die die Erhebung der Kirchensteuer den Finanzbehörden übertragen haben. Die bundesrechtlichen Regelungen ergänzen jedoch lediglich das mit der Popularklage angegriffene Landesrecht. Sie erleichtern die Durchführung des Abzugsverfahrens bei der Kirchenlohnsteuer, das der Landesgesetzgeber in Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 25 Satz 1 Kirchensteuergesetz aufgrund der ihm für das Kirchensteuerrecht zustehenden Gesetzgebungskompetenz festgelegt hat und das an den Lohnsteuerabzug anknüpft. Der hieraus resultierende Bezug zu steuerrechtlichen Regelungen des Bundesrechts ändert nichts daran, dass den angegriffenen landesrechtlichen Bestimmungen ein selbständiger Regelungsgehalt zukommt.

 

2. Die Popularklage ist unbegründet. Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 25 Satz 1 Kirchensteuergesetz verstoßen nicht gegen die Bayerische Verfassung.

 

a) Art. 107 Abs. 5 Satz 1 BV ist nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung ist niemand verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits am 17. Oktober 1967 entschieden, dass das Verfahren beim Abzug der Kirchenlohnsteuer in der von den Antragstellern beanstandeten Form nicht gegen Art. 107 Abs. 5 BV verstößt. Diese Auffassung wurde seither in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs wiederholt bestätigt. Auch in der verfassungsrechtlichen Kommentarliteratur wird die Rechtmäßigkeit des von den Antragstellern kritisierten Lohnsteuerabzugsverfahrens nahezu einhellig bejaht. Es besteht daher kein Anlass, die aufgeworfenen Fragen erneut zu vertiefen.

 

b) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das eine Ausprägung der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit (Art. 100, 101 BV) darstellt, wird durch die angegriffenen Normen nicht verletzt. Es gibt dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Hierdurch wird jedoch im Hinblick auf das personenbezogene Merkmal der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die zur Erhebung von Kirchensteuern berechtigt ist, ein weitergehender Schutz als durch das insoweit spezielle religiöse Schweigerecht aus Art. 107 Abs. 5 Satz 1 BV nicht garantiert. Die mit dem Verfahren beim Abzug der Kirchenlohnsteuer verbundene Beschränkung der negativen Bekenntnisfreiheit ist dem Grunde nach durch die Verfassung selbst vorgesehen. Sie ergibt sich aus Art. 107 Abs. 5 Satz 2 BV in Verbindung mit dem Steuererhebungsrecht der Kirchen nach Art. 143 Abs. 3 BV. Die Einschränkung in Art. 107 Abs. 5 Satz 2 BV betrifft im Übrigen nicht die religiöse Überzeugung, sondern lediglich die formale Konfessionszugehörigkeit. Deshalb ermöglichen die angegriffenen Bestimmungen auch nur die Weitergabe der Information über die formelle Zugehörigkeit zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft an den Arbeitgeber.

 

 

Bayerischer Verfassungsgerichtshof