Vf. 19-VII-06 München, 7. Mai 2008
Pressemitteilung
zur
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 7. Mai
2008
über eine Popularklage
auf Feststellung der
Verfassungswidrigkeit
1. des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 21 Abs. 1 Satz
1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245,
BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl
S. 958),
2. des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 BayHSchG i. V. m.
Art. 18 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der
Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen
und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches
Hochschulpersonalgesetz – BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230, BayRS 2030-1-2-WFK), geändert durch Gesetz vom 9. April 2008
(GVBl S. 94)
I.
Gegenstand des Verfahrens sind hochschulrechtliche Fragen. Die Popularklage der
juristischen Fakultäten der bayerischen Universitäten richtet sich gegen die
Zusammensetzung des Hochschulrats und gegen das Verfahren bei der Berufung von
Professoren.
II.
Nach Auffassung der Antragstellerinnen
verstoßen die angegriffenen Rechtsvorschriften gegen das Grundrecht auf
Freiheit der Wissenschaft (Art. 108 BV) und gegen die Garantie der akademischen
Selbstverwaltung (Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BV).
Der Hochschulrat, zu dessen Zuständigkeiten die Wahl des Präsidenten
gehöre, sei das zentrale Entscheidungsorgan für sämtliche wissenschaftlich
sensiblen Grundlagen-, Struktur- und Planungsentscheidungen der Hochschule. Er
bedürfe daher der Legitimation durch die betroffenen Grundrechtsträger. Es
fehle jedoch an einem ausschlaggebenden Einfluss der Professoren im
Hochschulrat, der zur Hälfte mit nicht hochschulangehörigen, externen Mitgliedern
besetzt sei. Eine Selbstverwaltung durch Außenstehende sei ein Widerspruch in
sich.
Die von den Grundrechtsträgern gewählten Kollegialorgane, der Senat und
insbesondere der Fakultätsrat, hätten keine rechtlich entscheidenden
Einwirkungsmöglichkeiten auf die Aufstellung von Vorschlägen zur Berufung von
Professoren. Die hierfür zuständige Hochschulleitung verfüge über keine
hinreichende Fachkompetenz, nach wissenschaftlich-fachlichen Kriterien über die
Qualifikation von Bewerbern für ein Professorenamt zu entscheiden.
Der Bayerische Landtag und
die Bayerische Staatsregierung
halten die Popularklage für unbegründet.
Es sei das komplexe Zusammenwirken aller Hochschulorgane zu
berücksichtigen. Nach der vom Gesetzgeber gewählten Hochschulorganisation verblieben
substantielle Angelegenheiten in Forschung und Lehre der eigenverantwortlichen
Entscheidung durch die Hochschulen; sie seien den überwiegend mit Hochschullehrern
besetzten Fakultätsräten und dem Senat zugewiesen. Da der Hochschulrat keine
Aufgaben erfülle, die dem Kernbereich der akademischen Selbstverwaltung
zuzurechnen seien, sei eine Hochschullehrermehrheit innerhalb dieses Gremiums
nicht erforderlich.
Aus der Verfassung ergebe sich kein Selbstergänzungsrecht des
Lehrkörpers. Die Berufung von Professoren sei eine funktional-arbeitsteilige
Angelegenheit von Staat und Hochschulen. Die fachliche Einschätzungsprärogative
der wissenschaftlichen Fachvertreter werde vom Gesetz angemessen
berücksichtigt.
III.
Der
Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Popularklage am 7. Mai 2008 als
unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf folgende Grundsätze:
1.
Bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung von
Organisationsnormen im Hochschulbereich ist das Gesamtgefüge der
Hochschulorganisation zu berücksichtigen.
2.
Hochschulorgane, die Entscheidungen im Kernbereich
der akademischen Angelegenheiten zu treffen haben, müssen grundsätzlich mit
einer Mehrheit von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzt sein. Aus
der Besetzung des Hochschulrats, dem zur Hälfte hochschulexterne Mitglieder
angehören, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine strukturelle Gefährdung
der Wissenschaftsfreiheit (Art. 108 BV). Da der Hochschulrat keine Aufgaben aus
dem Kernbereich der akademischen Selbstverwaltung erfüllt, ist auch Art. 138
Abs. 2 Satz 1 BV nicht verletzt.
3.
Bei der Neuregelung des Verfahrens zur Berufung von
Professorinnen und Professoren hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum
nicht überschritten. Die verfassungsrechtlich gebotene Einschätzungsprärogative
der Wissenschaftler der betroffenen Fakultät ist gewährleistet.
Zu der Entscheidung im Einzelnen:
1. Die
Zusammensetzung des Hochschulrats sowie die Bestimmung über die Wahl des
Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule sind verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden.
Nach
Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 25
Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BayHSchG gehören dem Hochschulrat zum
einen die gewählten Mitglieder des Senats, das heißt acht Mitglieder der
Hochschule, an. Hinzu kommen gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG acht
Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur und insbesondere aus Wirtschaft
und beruflicher Praxis (nicht hochschulangehörige Mitglieder). Der Hochschulrat
ist u. a. für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin zuständig (Art. 26
Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG).
a) Die
Freiheit der Wissenschaft und Lehre (Art. 108 BV) wird durch diese
Regelungen nicht verletzt.
Art. 108
BV verbietet dem Gesetzgeber, Regelungen zu erlassen, die den Wissenschaftsbetrieb
so gestalten, dass die Gefahr einer strukturellen Beeinträchtigung des für die
Ausübung von Wissenschaft, Forschung und Lehre erforderlichen Freiheitsraums besteht.
Hält der Normgeber diese Grenze ein, so hat er bei der Regelung der akademischen
Selbstverwaltung einen weiten Gestaltungsspielraum. Bei der verfassungsrechtlichen
Überprüfung ist das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge mit seinen unterschiedlichen
Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen
ist auch der Grad der Bedeutung der jeweils zu treffenden Entscheidung für die
freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung. Die zur Sicherung der
Wissenschaftsadäquanz von hochschulorganisatorischen Entscheidungen gebotene
Teilhabe der wissenschaftlich Tätigen muss nicht in jedem Fall im Sinn der
herkömmlichen Selbstverwaltung erfolgen. Auch hochschulexterne Institutionen
können dazu beitragen, einerseits staatliche Steuerung auf eine die
Wissenschaftsfreiheit sichernde Weise zu begrenzen und andererseits der Gefahr
der Verfestigung von Status quo-Interessen bei reiner Selbstverwaltung zu begegnen.
Nach
diesen Maßstäben hat der Gesetzgeber die durch Art. 108 BV gesetzten
Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit bei der gesetzlichen Regelung zur Besetzung
des Hochschulrats nicht überschritten. Zwar kommen dem Hochschulrat nach
Art. 26 Abs. 5 BayHSchG Entscheidungsbefugnisse zu, die zumindest
mittelbar die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung
betreffen. Bei Berücksichtigung des hochschulorganisatorischen Gesamtgefüges
und der darin vorgesehenen Organe – neben dem Hochschulrat insbesondere
Senat und Fakultätsrat – ist jedoch eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit
nicht gegeben.
aa) Art.
108 BV gebietet es nicht, dass der Hochschulrat mehrheitlich mit Hochschulmitgliedern
besetzt ist. Eine Steuerung der Hochschule durch Externe lässt die gesetzlich
vorgegebene Zusammensetzung des Hochschulrats nicht zu.
Nach der
Gesetzeslage können die acht hochschulexternen Mitglieder des Hochschulrats
gegen den Willen der acht hochschulinternen Senatsmitglieder keine Entscheidung
des Hochschulrats herbeiführen. Ferner bedürfen die Vorschläge, die die
Hochschulleitung gemeinsam mit dem zuständigen Staatsministerium für die
Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats erstellt,
der Bestätigung durch den Senat, der seinerseits durch hochschulinterne Wahlen
demokratisch legitimiert und mehrheitlich mit Hochschullehrerinnen und -lehrern
besetzt ist.
bb) Aus
Art. 108 BV ergibt sich nicht der Grundsatz, dass sämtliche Hochschulgremien
mehrheitlich mit Professoren besetzt sein müssten. Auch mit Blick auf einzelne
Aufgaben des Hochschulrats nach Art. 26 Abs. 5 BayHSchG ist eine
strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit nicht erkennbar.
(1) Nach
Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG beschließt der
Hochschulrat u. a. die Grundordnung und deren Änderung durch Satzung. Derartige
Regelungen, die insbesondere Organisation und Verfahren im Hochschulbereich
betreffen, können zwar naturgemäß wissenschaftsrelevant sein. Es ist jedoch
nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Zuständigkeit des Hochschulrats für
die Beschlussfassung über die Grundordnung die freie wissenschaftliche
Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährden würde.
(2) Dem
Hochschulrat obliegen Wahl und Abwahl des Präsidenten oder der Präsidentin
sowie der weiteren Mitglieder der Hochschulleitung mit Ausnahme des Kanzlers
oder der Kanzlerin (Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 2 und 3
BayHSchG). Die Besetzung der Hochschulleitung ist aufgrund der von ihr zu
treffenden Entscheidungen jedenfalls mittelbar wissenschaftsrelevant, sodass
ein hinreichender Einfluss der Träger der Wissenschaftsfreiheit gewahrt sein
muss. Davon ist aufgrund der Zusammensetzung des Hochschulrats auszugehen.
Im Übrigen
haben die Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten oder der Präsidentin keinen
unmittelbar auf Forschung und Lehre des einzelnen Wissenschaftlers einwirkenden
Charakter. Aus Art. 108 BV folgt kein Anspruch des einzelnen Wissenschaftlers
auf bestimmte Festlegungen beispielsweise im Hinblick auf die Gestaltung der
Universität, die Organisationsstrukturen, die hochschulpolitischen
Zielsetzungen und die Entwicklung der Hochschule.
(3) Eine
strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit durch jedenfalls mittelbar wissenschaftsrelevante
Beschlüsse des Hochschulrats über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von
Studiengängen nach Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 BayHSchG
ist ebenfalls nicht erkennbar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem
Hochschulrat keine alleinige Entscheidungsmacht zukommt. Die
Studiengangstruktur ist keine Körperschaftsangelegenheit der Hochschule,
sondern staatliche Angelegenheit.
(4) Auch
bei der Gliederung der Hochschule in Fakultäten (Art. 26 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6 BayHSchG) handelt es sich um eine staatliche Angelegenheit.
Zudem folgt aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit keine Bestandsgarantie
für aus öffentlichen Mitteln finanzierte wissenschaftliche Einrichtungen.
(5) Auch
dadurch, dass der Hochschulrat gemäß Art. 26 Abs. 5 Satz 1
Nr. 11 BayHSchG den Körperschaftshaushalt feststellt, wird die
Wissenschaftsfreiheit nicht strukturell gefährdet.
cc)
Infolge der grundlegenden Änderungen der Organisation der Hochschulen durch die
Reform des Jahres 2006 ist zwar nicht ausgeschlossen, dass beim Vollzug der
angegriffenen Bestimmungen Fehlentwicklungen oder Probleme auftreten, die sich
negativ auf die Wissenschaftsfreiheit auswirken. Jedoch haben die Darlegungen
der Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung hierfür keine hinreichenden
Anhaltspunkte ergeben. Im Übrigen stellt die in Art. 107 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 BayHSchG vorgesehene Befristung des Gesetzes sicher, dass sich negative
Entwicklungen nicht verfestigen und letztlich eine Verletzung des Art. 108
BV bewirken könnten.
b) Das
Recht der Hochschulen auf Selbstverwaltung gemäß Art. 138 Abs. 2
Satz 1 BV ist ebenfalls nicht verletzt.
Aus
Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BV erwächst für den Staat die
Verpflichtung, die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen dafür zu
schaffen, dass die Universitäten die ihnen im akademischen Selbstverwaltungsbereich
zustehenden Aufgaben wahrnehmen können. Das akademische Selbstverwaltungsrecht
darf in seinem Kernbereich nicht angetastet werden. Aus Art. 138
Abs. 2 Satz 1 BV kann jedoch kein unbeschränktes Recht der
Hochschulen auf akademische Selbstverwaltung hergeleitet werden.
Die
angegriffenen Bestimmungen zum Hochschulrat greifen nicht in den Kernbereich
des Selbstverwaltungsrechts ein, weder im Hinblick auf dessen vertikale Dimension,
d. h. das Verhältnis der Hochschulen als Selbstverwaltungskörperschaften zum
Staat, noch im Hinblick auf die horizontale Dimension, d. h. die Binnenorganisation
der Hochschulen.
aa) Die
gesetzliche Aufteilung in Körperschaftsangelegenheiten und staatliche Angelegenheiten
belässt den Hochschulen den Kernbestand akademischer Angelegenheiten zur eigenverantwortlichen
Gestaltung. Nach Art. 12 Abs. 2 BayHSchG sind Körperschaftsangelegenheiten
alle Angelegenheiten der Hochschule, soweit nichts anderes bestimmt ist. Aufgrund
dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses kommt den Hochschulen in weiten Bereichen akademischer
Angelegenheiten das Selbstverwaltungsrecht zu; der Staat ist dort auf die
Wahrnehmung der Rechtsaufsicht beschränkt.
bb) Die
Besetzung des Hochschulrats ist auch im Hinblick auf die Binnenorganisation der
Hochschulen, also die Aufgabenverteilung und Bildung von Organen innerhalb der
Hochschule, mit Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BV vereinbar.
(1) Die
institutionelle Selbstverwaltungsgarantie erfordert eine wissenschaftsadäquate
Besetzung der Gremien, die über akademische Selbstverwaltungsangelegenheiten
der Hochschulen entscheiden. Bei der Beurteilung der Hochschulorganisationsstruktur
ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Hochschulen in Forschung und Lehre
nicht nur Aufgaben akademischer Selbstverwaltung wahrnehmen. Neben der
Bewältigung der staatlichen Aufgaben sind vielmehr insbesondere die
Rahmenbedingungen für die Forschung in einer komplexen, finanzaufwendigen und
international vernetzten Forschungswirklichkeit zu schaffen. In einer derart
geprägten Wissenschaftslandschaft macht die organisatorische Vernetzung und
ökonomische Begleitung von Forschungsprojekten aufwendige Forschung oft
überhaupt erst möglich. Die frühzeitige Einbindung externen Sachverstands ist
Voraussetzung einer selbstverantwortlichen Erfüllung der Forschungsaufgaben. Dies
gilt auch unter dem Aspekt der gesellschaftlichen Akzeptanz forschungspolitischer
Entscheidungen.
Vor diesem
Hintergrund ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die
Hochschulorganisation neu ausgestaltet hat, um dem veränderten Aufgabenspektrum
der Hochschulen Rechnung zu tragen. Dabei müssen zwar die Organe, die im Kernbereich
der akademischen Angelegenheiten zu befinden haben, grundsätzlich mit einer
Mehrheit von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzt sein. Dies gilt
jedoch nicht für alle Organe und Entscheidungsträger einer Hochschule.
(2) Nach
der neuen Hochschulorganisationsstruktur sind die Angelegenheiten im Kernbereich
der Selbstverwaltungsgarantie den Fakultäten und dem Senat zugewiesen, die mehrheitlich
mit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzt sind. Demgegenüber
erfüllt der Hochschulrat, in dem die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
keine Mehrheit haben, also eine „Betroffenen-Partizipation“ nicht gegeben ist,
keine Aufgaben aus dem Kernbereich der akademischen Selbstverwaltung. Ihm
obliegen vielmehr staatliche Aufgaben sowie Planungs-, Steuerungs- und
Entwicklungsangelegenheiten.
2. Die
Zuständigkeit der Hochschulleitung für die Beschlussfassung über den Vorschlag
der Hochschule für die Berufung von Professoren oder Professorinnen nach
Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 BayHSchG i. V. m. Art. 18
Abs. 5 Sätze 1 bis 3 BayHSchPG verstößt nicht gegen die Bayerische
Verfassung.
a) Die
Freiheit der Wissenschaft und Lehre (Art. 108 BV) ist nicht verletzt.
Durch die
Berufung von Hochschullehrern werden die eigentlichen Träger der freien Forschung
und Lehre innerhalb der Universität bestimmt; es besteht deshalb eine besonders
enge Verknüpfung mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit. Sachfremde
Einflüsse bei der Auswahl dieser für den Wissenschaftsbetrieb der Universität
in erster Linie verantwortlichen Grundrechtsträger können unmittelbare Gefahren
für eine freie Ausübung von wissenschaftlicher Lehre und Forschung mit sich
bringen. Deshalb ist der Gruppe der Hochschullehrer im Berufungsverfahren ein
ausschlaggebender Einfluss einzuräumen. Allerdings stand den Universitäten niemals
ein unbeschränktes Recht der akademischen Selbstverwaltung im Sinn eines reinen
Kooptationsrechts zu. Professorinnen und Professoren werden regelmäßig in das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen; die Vergabe derartiger öffentlicher
Ämter hat gemäß den Vorgaben der Art. 94 Abs. 2 und Art. 116 BV
nach Eignung, Befähigung und Leistung zu erfolgen; nicht zuletzt im Hinblick
darauf liegt die Entscheidung über die Ernennung von Professoren oder
Professorinnen letztlich beim zuständigen Minister.
aa) Die
hinreichende Partizipation und fachliche Einschätzungsprärogative der Wissenschaftler
einer Fakultät ist durch die Ausgestaltung des Berufungsverfahrens gewährleistet.
Zunächst
bildet der Fakultätsrat zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags einen Berufungsausschuss,
in dem die Professoren und Professorinnen über die Mehrheit der Stimmen
verfügen. Diese Stimmenmehrheit sichert den ausschlaggebenden Einfluss der
Gruppe der Hochschullehrer. Der Berufungsausschuss stellt einen Berufungsvorschlag
auf und bringt dort seine fachliche Einschätzung zum Ausdruck. Der Fakultätsrat
ist nur dann zu hören, wenn die Hochschulleitung vom Berufungsvorschlag des
Berufungsausschusses abweichen möchte oder wenn ein Sondervotum des Präsidenten
oder der Präsidentin vorliegt. Diese Beteiligung dient der Sicherung des
Fachprinzips. Beabsichtigt die Hochschulleitung, vom Berufungsvorschlag des
Berufungsausschusses abzuweichen, liegt darin eine Durchbrechung der fachlichen
Einschätzungsprärogative der betroffenen Fakultätsmitglieder. Die
Hochschulleitung kann sich somit über die fachliche Einschätzungsprärogative
des Berufungsausschusses nur hinwegsetzen, wenn sie sachliche Gründe vorbringen
kann.
Zu dem vom
Berufungsausschuss beschlossenen Vorschlag und etwaigen Sondervoten nimmt
sodann der Senat Stellung, der wiederum mehrheitlich aus Hochschullehrern und
Hochschullehrerinnen zusammengesetzt ist (Art. 25 Abs. 1 BayHSchG).
bb) Die
endgültige Entscheidung über die Berufung von Professoren und Professorinnen
obliegt – wie nach bisherigem Recht – dem Staatsminister für Wissenschaft,
Forschung und Kunst ohne Bindung an die Reihung des Berufungsvorschlags. Das
staatliche Berufungsrecht ergänzt insoweit das Vorschlagsrecht der Universität.
Mit der Entscheidungszuständigkeit des Staatsministers wird die fachliche
Einschätzung des Berufungsausschusses einer Kontrolle unterzogen, die
insbesondere vor dem Hintergrund von Art. 116 und 94 Abs. 2 BV
an Eignung, Leistung und Befähigung des Bewerbers auszurichten ist. Bezüglich
der fachlichen Qualifikation der Bewerber kommt allerdings dem Berufungsvorschlag
der Universität besonderes Gewicht zu; er schafft damit Vorgaben, von denen
auch der zuständige Staatsminister nicht ohne nähere Begründung abweichen kann.
Die
Neugestaltung des Berufungsverfahrens berücksichtigt somit sowohl die durch
Art. 108 BV gebotene fachliche Einschätzungsprärogative der jeweils
betroffenen Fakultät als auch das verfassungsrechtliche Erfordernis einer an
Eignung, Leistung und Befähigung orientierten Auswahl des Bewerbers auf eine
Professur.
b) Art. 138
Abs. 2 Satz 1 BV ist nicht verletzt.
Im
Hinblick auf die Berufung von Professoren und Professorinnen reicht die
Selbstverwaltungsgarantie nicht weiter als das für die einzelnen
Grundrechtsträger bereits aus Art. 108 BV abzuleitende Mitwirkungsrecht.
Die fachliche Einschätzungsprärogative der Hochschulen ist gewährleistet. Aus
Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BV ergibt sich ebenso wenig wie aus
Art. 108 BV ein Selbstergänzungsrecht des Lehrkörpers.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
