Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 7. Mai 2008
über die Popularklage
der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg u. a.
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
1. des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958),
2. des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 BayHSchG i. V. m. Art. 18 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz – BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230, BayRS 2030-1-2-WFK), geändert durch Gesetz vom 9. April 2008 (GVBl S. 94)
Aktenzeichen: Vf. 19-VII-06
L e i t s ä t z e :
1. Bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung von Organisationsnormen im Hochschulbereich ist das Gesamtgefüge der Hochschulorganisation zu berücksichtigen.
2. Hochschulorgane, die Entscheidungen im Kernbereich der akademischen Angelegenheiten zu treffen haben, müssen grundsätzlich mit einer Mehrheit von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzt sein. Aus der Besetzung des Hochschulrats, dem zur Hälfte hochschulexterne Mitglieder angehören, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit (Art. 108 BV). Da der Hochschulrat keine Aufgaben aus dem Kernbereich der akademischen Selbstverwaltung erfüllt, ist auch Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BV nicht verletzt.
3. Bei der Neuregelung des Verfahrens zur Berufung von Professorinnen und Professoren hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die verfassungsrechtlich gebotene Einschätzungsprärogative der Wissenschaftler der betroffenen Fakultät ist gewährleistet.
Entscheidung:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
I.
Gegenstand der Popularklage ist die Frage, ob die im Rahmen der Hochschulreform des Jahres 2006 getroffenen Regelungen über die Zusammensetzung des Hochschulrats und die Wahl des Präsidenten durch den Hochschulrat (Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG) sowie über die Zuständigkeit der Hochschulleitung für die Beschlussfassung über Berufungsvorschläge (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 BayHSchG i. V. m. Art. 18 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 BayHSchPG) mit der Bayerischen Verfassung zu vereinbaren sind.
Die angegriffenen Bestimmungen und die im inneren Zusammenhang mit ihnen stehenden Regelungen des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958), lauten:
Art. 20
Hochschulleitung
(1) 1Der Hochschulleitung (Präsidium) gehören an
1.
der Präsident oder die Präsidentin,
2.
nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier weitere gewählte Mitglie-
der und
3.
der Kanzler oder die Kanzlerin.
2Die Grundordnung kann vorsehen, dass Mitglieder der Hochschulleitung nach Satz 1 Nr. 2 hauptberuflich tätig sind. 3Die Hochschulleitung soll die Vertretung der Mitgliedergruppen nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 und die Frauenbeauftragte der Hochschule bei sie betreffenden Angelegenheiten beteiligen und ihnen regelmäßig Gelegenheit geben, ihre Anliegen vorzutragen; sie kann die Frauenbeauftragte der Hochschule als Mitglied der Hochschulleitung mit beratender Stimme berufen.
(2) 1Die Hochschulleitung ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht eine andere Zuständigkeit festgelegt ist; sie führt die laufenden Geschäfte der Hochschule. ²Die Hochschulleitung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Festlegung der Grundsätze der hochschulpolitischen Zielsetzungen und der Entwicklung der Hochschule,
2. Abschluss von Zielvereinbarungen gemäß Art. 15,
3. Aufstellung von Grundsätzen für die Evaluierung und Qualitätssicherung,
4. Aufstellung der Voranschläge zum Staatshaushaltsplan oder Aufstellung des Wirtschaftsplans,
5. Vollzug des Haushaltsplans oder des Wirtschaftsplans,
6. Verteilung der der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel einschließlich Räume nach den Grundsätzen von Art. 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2,
7. Vorschlag für die Grundordnung und deren Änderungen,
8. Entscheidungen über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie über die Organisation der Verwaltung der Hochschule,
9. Bestellung und Abberufung der Leitung von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten,
10. Abschluss von Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen,
11. Beschlussfassung über den Vorschlag der Hochschule für die Berufung von Professoren oder Professorinnen,
12. sonstige Aufgaben, die ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen sind.
…
Art. 21
Präsident, Präsidentin
(1) ¹Der Präsident oder die Präsidentin wird vom Hochschulrat gewählt und dem Staatsminister oder der Staatsministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Staatsminister oder Staatsministerin) zur Bestellung vorgeschlagen. …
Art. 26
Hochschulrat
(1) ¹Dem Hochschulrat gehören an:
1. die gewählten Mitglieder des Senats (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4) und
2. acht Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur und insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis (nicht hochschulangehörige Mitglieder).
2Mitglieder der Hochschule und des Kuratoriums können dem Hochschul-rat nicht als Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 angehören. 3Die Mitglieder der Hochschulleitung und die Frauenbeauftragte der Hochschule nehmen an den Sitzungen des Hochschulrats ohne Stimmrecht teil; das Staatsministerium ist zu den Sitzungen einzuladen.
(2) 1Die Amtszeit der Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 beträgt vier Jahre. 2Eine erneute Bestellung bis zu einer Amtszeit von insgesamt acht Jahren ist zulässig. 3Amtszeiten als Mitglied von Hochschulräten vor dem 1. Oktober 2007 werden nicht auf die Amtszeit nach Satz 2 angerechnet.
(3) 1Für die Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats erstellt die Hochschulleitung gemeinsam mit dem Staatsministerium Vorschläge, die der Bestätigung durch den Senat bedürfen; den nicht hochschulangehörigen Mitgliedern des Hochschulrats wird vor der Bestätigung durch den Senat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 2Die nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats werden durch den Staatsminister oder die Staatsministerin bestellt.
(4) 1Den Vorsitz im Hochschulrat hat ein vom Hochschulrat aus der Mitte der nicht hochschulangehörigen Mitglieder zu wählendes Mitglied des Hochschulrats. 2Die Stellvertretung obliegt dem oder der Vorsitzenden des Senats.
(5) 1Der Hochschulrat
1. beschließt die Grundordnung und deren Änderung durch Satzung, sowie über Anträge nach Art. 106 Abs. 2,
2. wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und entscheidet über deren Abwahl,
3. wählt die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung mit Ausnahme des Kanzlers oder der Kanzlerin und entscheidet über deren Abwahl,
4. beschließt nach Benennung geeigneter Personen durch die Hochschulleitung Vorschläge für die Bestellung des Kanzlers oder der Kanzlerin,
5. beschließt über den von der Erweiterten Hochschulleitung aufgestellten Entwicklungsplan der Hochschule,
6. beschließt auf Antrag der Erweiterten Hochschulleitung über Vorschläge zur Gliederung der Hochschule in Fakultäten,
7. beschließt über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
8. nimmt zur Errichtung, Änderung oder Aufhebung von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen sowie von Betriebseinheiten durch die Hochschulleitung Stellung,
9. nimmt zu den Voranschlägen zum Staatshaushalt oder zum Entwurf des Wirtschaftsplans Stellung,
10. nimmt den Rechenschaftsbericht des Präsidenten oder der Präsidentin entgegen und kann über ihn beraten,
11. stellt den Körperschaftshaushalt fest,
12. nimmt die sonstigen ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.
2Der Hochschulrat wird vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Staat gehört und stellt für die Hochschule das Erreichen der in diesen Zielvereinbarungen festgelegten Ziele fest.
Art. 18 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz – BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230, BayRS 2030-1-2-WFK), geändert durch Gesetz vom 9. April 2008 (GVBl S. 94), haben folgenden Inhalt:
Art. 18
Berufung von Professoren, Professorinnen,
Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen
…
(5) ¹Der Senat nimmt zu dem vom Berufungsausschuss beschlossenen Berufungsvorschlag und etwaigen Sondervoten Stellung. ²Die Hochschulleitung beschließt den Berufungsvorschlag. ³Beabsichtigt die Hochschulleitung, von dem Berufungsvorschlag des Berufungsausschusses abzuweichen, ist der Fakultätsrat zu hören. …
II.
Die Antragstellerinnen rügen, dass die angegriffenen Rechtsvorschriften gegen das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 108 BV) i. V. m. der Hochschulselbstverwaltungsgarantie (Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BV) verstoßen.
1. Art. 108 BV enthalte neben einem Individualgrundrecht auch eine objektive Wertentscheidung für eine freie Wissenschaft. Für den einzelnen Träger des Grundrechts folge daraus ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich seien, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung erst ermöglichten. Auch wenn das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit nach vorherrschender Ansicht keine bestimmte Organisationsform der Hochschule vorschreibe, verbiete Art. 108 BV jedenfalls Grundrechtsgefährdungen durch eine wissenschaftsinadäquate Organisation. Hieraus ergäben sich insbesondere Mindeststandards im Hinblick auf die Mitwirkungsrechte der sich durch besondere Qualifikation auszeichnenden besonders betroffenen Hochschullehrer und -lehrerinnen. Bei Entscheidungen der Hochschulorgane, die unmittelbar die Lehre beträfen, sei der Hochschullehrerschaft maßgebender Einfluss, soweit unmittelbar die Forschung betroffen sei, sogar ausschlaggebender Einfluss einzuräumen.
2. Dieser Schutz werde durch Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BV ergänzt. Die Hochschulselbstverwaltungsgarantie enthalte gegenüber der Wissenschaftsfreiheit eine selbstständige institutionelle Gewährleistung, die landesverfassungsrechtlich autonom zu interpretieren sei. Sie gehe daher auch über die Mindestanforderungen an eine wissenschaftsadäquate Hochschulorganisation, wie sie aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abgeleitet würden, hinaus. Gewährleistet werde ein Kernbestand akademischer Selbstverwaltung, wie er sich aus einem vorverfassungsrechtlichen Gesamtbild tradierter Hochschulorganisation ergebe.
Die Hochschulselbstverwaltungsgarantie diene der Verwirklichung freier Forschung und Lehre innerhalb staatlicher Organisation. Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BV enthalte daher auch Anforderungen an die Binnenorganisation der Hochschule. Über eine umfassende Betroffenenpartizipation sei sicherzustellen, dass die inkorporierten Hochschullehrer und -lehrerinnen in Selbstverantwortung ihre eigenen Angelegenheiten organisieren und verwalten könnten. Hieraus folge, dass die inkorporierten Hochschullehrer und -lehrerinnen akademische Angelegenheiten, die Forschung und Lehre beträfen, durch eigene Organe, die ihre Legitimation von den betroffenen Grundrechtsträgern bezögen, verwalten könnten. Dies setze eine demokratische Binnenorganisation sowie ein effektives Legitimationsniveau voraus und schließe zugleich aus, dass Organe, die nicht hinreichend durch die betroffenen Grundrechtsträger legitimiert seien, Entscheidungen träfen, die sich unmittelbar auf Forschung und Lehre auswirkten. Als Ausdruck des der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BV inhärenten Prinzips der Selbstorganschaft setze das erforderliche Legitimationsniveau einen konstitutiven Wahlakt durch die Betroffenen voraus.
Aufgrund dieser Überlegungen ergäben sich hochschulspezifische Anforderungen an die Binnenorganisation der an der Selbstverwaltung beteiligten und zu verbindlichen Entscheidungen befugten Organe:
Die Offenheit wissenschaftlicher Kommunikation und das Gebot der Betroffenenpartizipation verlangten, dass wesentliche Entscheidungen in Kollegialorganen getroffen würden, die einen pluralistischen Meinungsbildungsprozess ermöglichten (Kollegialprinzip).
Die fachlich-professionelle Prägung wissenschaftlicher Kommunikation verlange, dass Hochschulorgane, die fachspezifische Entscheidungen zu treffen hätten, hierzu auch fachlich in der Lage seien. Entscheidungszuständigkeiten müssten vornehmlich nach professioneller Kompetenz verteilt werden (Fachprinzip).
3. Gemessen an diesen Anforderungen verstoße die Bestimmung über die Besetzung des Hochschulrats (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG) gegen die Wissenschaftsfreiheit (Art. 108 BV) und die akademische Selbstverwaltungsgarantie (Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BV).
Dem Hochschulrat seien Aufgaben im Bereich der akademischen Selbstverwaltung übertragen worden, die als amtliches Handeln mit Entscheidungscharakter einer Legitimation durch die betroffenen Grundrechtsträger bedürften. Der Hochschulrat verfüge nicht nur über konsultative Entscheidungszuständigkeiten, sondern habe Kompetenzen von unmittelbarer Wissenschaftsrelevanz. Dies gelte in besonderer Weise für die Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin (Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG), aber auch für den Beschluss der Grundordnung (Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG), die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen (Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 BayHSchG) und die Feststellung des Haushaltsplans über die Verwendung des Körperschaftsvermögens (Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 11, Art. 73 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG). Der Hochschulrat sei damit das zentrale Entscheidungsorgan für sämtliche wissenschaftlich sensiblen Grundlagen-, Struktur- und Planungsentscheidungen der Hochschule.
Der zur Herstellung eines angemessenen Legitimationsniveaus erforderliche ausschlaggebende Einfluss der in den Kollegialorganen repräsentierten Hochschullehrer fehle. Bereits die Hochschule als Gesamtheit sei nur mit der Hälfte der Sitze im Hochschulrat und damit nicht angemessen vertreten. Erst recht gelte dies für die verfassungsrechtlich maßgebliche Hochschullehrergruppe, die lediglich fünf der 16 Mitglieder des Hochschulrats stelle. Hinzu komme, dass die Funktion des Vorsitzenden einem hochschulexternen Mitglied zufalle. Die inkorporierten Hochschullehrer würden insbesondere ihres tradierten und durch Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BV garantierten Rechts beraubt, den Präsidenten oder die Präsidentin selbst zu wählen. Bei Entscheidungen, die eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderten, verfügten sie nicht einmal über eine Sperrminorität. Zudem bestehe kein hinreichender Einfluss der Kollegialorgane auf die Aufgabenwahrnehmung durch den Hochschulrat, denn letzterer sei von jeder Verantwortung freigestellt und anders als die in den Kollegialorganen vertretene Hochschullehrerschaft nicht von den Folgen seiner eigenen Entscheidungen betroffen.
Schließlich sei bereits das Konzept, Entscheidungsbefugnisse auf mit Externen besetzte Organe zu übertragen, um durch die Herstellung einer gewissen Distanz zum Entscheidungsgegenstand auf effektivere Entscheidungen hinzuwirken, von vornherein mit dem durch Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BV garantierten Prinzip einer Selbstverwaltung durch die Betroffenen unvereinbar. Eine Selbstverwaltung durch unbefangene Außenstehende sei ein Widerspruch in sich.
4. Die Regelung des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 BayHSchG i. V. m. Art. 18 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 BayHSchPG, wonach die Hochschulleitung die Berufungsvorschläge beschließe, sei unvereinbar mit den Prinzipien der Kollegialität und Fachlichkeit.
Die von den Grundrechtsträgern gewählten Kollegialorgane, der Senat und insbesondere der Fakultätsrat, hätten keinen rechtlich entscheidenden Einfluss auf die Aufstellung der Berufungsvorschläge. Der ihrerseits nicht uneingeschränkt mit Mitgliedern der Fakultät zu besetzenden Berufungskommission komme lediglich eine vorbereitende und dem Senat nur noch eine rein konsultative Funktion zu. Damit würden die Partizipation der Kollegialorgane in einer mit Wissenschaftsfreiheit und Selbstverwaltungsprinzip unvereinbaren Weise ausgedünnt und das verfassungsrechtlich gewährleistete Kollegialprinzip durch das wissenschaftsinadäquate Hierarchieprinzip ersetzt.
Die für die Aufstellung der Berufungsvorschläge zuständige Hochschulleitung verfüge über eine absolutistische Machtposition. Schon aus strukturellen Gründen habe sie keine hinreichende Fachkompetenz, um nach wissenschaftlich-fachlichen Kriterien über die Qualifikation von Bewerbern für ein Professorenamt zu entscheiden. Dadurch entstehe die Gefahr, dass Entscheidungen wissenschaftsinadäquat nach sachfremden Gesichtspunkten getroffen würden.
5. In der mündlichen Verhandlung haben die Antragstellerinnen u. a. dargelegt, dass bislang zwar erst eingeschränkt praktische Erfahrungen mit den neuen Hochschulstrukturen hätten gewonnen werden können. Es seien jedoch bereits in den Strukturen des Gesetzes angelegte negative Tendenzen erkennbar. Da beispielsweise im Hinblick auf die personelle Ausstattung eine erhebliche Abhängigkeit der Professoren von den Entscheidungen der Hochschulleitung und des Hochschulrats bestehe, könne von einem substantiellen Selbstverwaltungsrecht nicht mehr ausgegangen werden. Im Übrigen fehle es teilweise an hinreichenden Informationen über die Tätigkeit des Hochschulrats.
III.
1. Der Bayerische Landtag beantragt die Abweisung der Popularklage als unbegründet; er nimmt Bezug auf die Stellungnahme der Staatsregierung. Ergänzend wird betont, dass ohne das Einverständnis des Senats, der mehrheitlich mit Professoren besetzt sei, kein externes Mitglied des Hochschulrats bestellt werden könne. Der Gesetzgeber habe die Selbstverwaltung stärken, nicht aber eine Eigenverwaltung gewährleisten wollen. Bei den von den Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Problemen handle es sich weniger um verfassungsrechtliche, sondern eher um organisatorische Fragen.
2. Die Bayerische Staatsregierung erachtet die Popularklage für zulässig, aber unbegründet.
a) Grundanliegen der bayerischen Hochschulreform des Jahres 2006 sei es, die 1998 begonnene Stärkung der Autonomie und Eigenverantwortung der Hochschulen mit einer grundlegenden Neugestaltung des Verhältnisses zwischen Staat und Hochschulen weiterzuentwickeln. Die Handlungsfähigkeit der Hochschulen solle weiter verbessert und Entscheidungsprozesse sollten gestrafft werden. Im Vordergrund stünden dabei die Stärkung der Leitungsstrukturen, eine erweiterte Einbeziehung externen Sachverstands sowie der Abbau der Organisationsdichte. Entscheidungen über die hochschulinterne Organisation würden weitestgehend vom Staat auf die Hochschulen übertragen. Eine Besonderheit bestehe darin, dass der Gesetzgeber Freiräume für vom Gesetz abweichende Regelungen durch eine Vielzahl von „Öffnungsklauseln“ zugunsten der Grundordnung einräume. Ferner sehe das neue Hochschulgesetz eine „Experimentierklausel“ vor (Art. 106 Abs. 2 BayHSchG). Der Gesetzgeber habe das Bayerische Hochschulgesetz in Art. 107 Abs. 1 BayHSchG befristet und unter einen hochschulpolitischen wie verfassungsrechtlichen Evaluierungsvorbehalt gestellt. Das Gesetz trete mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft. Der Gesetzgeber sei also gehalten, im Vorfeld dieses Datums das Gesetz zu evaluieren, insbesondere Erfahrungen einzuholen und auf entsprechende Fehlentwicklungen zu reagieren. Der weite Gestaltungsspielraum und die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers würden mithin flankiert durch eine Beobachtungs- und gegebenenfalls Reaktionspflicht für den Fall, dass sich strukturelle Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit des einzelnen Wissenschaftlers durch die neue Hochschulorganisationsstruktur herausstellen sollten.
b) Art. 26 Abs. 1 Satz 1 und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG seien mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.
Eine verfassungsrechtlich gebotene Gesamtsicht der durch das Bayerische Hochschulgesetz eingeführten Hochschulorganisationsstruktur habe das komplexe Zusammenwirken aller Organe in den Blick zu nehmen. Sowohl der Fakultätsrat als auch der Senat seien überwiegend mit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzt. Die Zuständigkeiten des Hochschulrats wiesen einen deutlich geringeren Grad an Wissenschaftsrelevanz für den einzelnen Hochschullehrer auf. Der zur Hälfte mit „externen“ Mitgliedern besetzte Hochschulrat verfüge über eine „Checks- and Balances-Struktur“. Weder die hochschulexternen noch die hochschulinternen Mitglieder könnten sich, da es eine Besetzung zu gleicher Zahl sei, jeweils durchsetzen, die Beteiligten seien auf Kompromissfähigkeit und Kompromissbereitschaft angewiesen. Zudem könnten die hochschulexternen Mitglieder nicht gegen den Willen des Senats bestellt werden und genössen damit auch innere Legitimation durch den mehrheitlich mit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzten Senat. Das vom Gesetzgeber gewählte Hochschulorganisationsmodell halte sich daher innerhalb der Grenzen, die Art. 108 BV dem Gestaltungsspielraum und der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers ziehe. Eine Gesamtanalyse des hochschulorganisatorischen Regelungsregimes mit seinen unterschiedlichen Zuständigkeiten und Einflussmöglichkeiten unter Berücksichtigung des Grades der Bedeutung der jeweils zu treffenden Entscheidung für die freie Wissenschaft und Forschung ergebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die freie Betätigung und Aufgabenerfüllung des einzelnen Wissenschaftlers strukturell und konkret gefährdet würde. Die Behauptung rein hypothetischer Gefährdungen genüge nicht, um eine Verletzung des Art. 108 BV substantiiert dartun zu können.
Die Selbstverwaltungsgarantie (Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BV) sei im Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und den Hochschulen als Körperschaften erst dann verletzt, wenn der Kernbereich akademischer Selbstverwaltung der eigenverantwortlichen Entscheidung der Hochschulen entzogen werde. Zu diesem Kernbereich gehörten der Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen, der Erlass von Promotionsordnungen und die Durchführung der Promotion, der Erlass von Habilitationsordnungen und die Durchführung der Habilitation sowie die Bestimmung von Schwerpunkten in Forschung und Lehre. Zur Regelung der akademischen Angelegenheiten müsse den Hochschulen das Satzungsrecht eingeräumt sein. Die durch das Bayerische Hochschulgesetz vorgenommene Aufteilung der Angelegenheiten in staatliche und körperschaftliche, insbesondere Selbstverwaltungsangelegenheiten, lasse keinen Zweifel daran, dass den Hochschulen der Kernbestand aller akademischen Angelegenheiten zur eigenverantwortlichen Gestaltung belassen sei. Die Hochschulorganisationsstruktur sei so konzipiert, dass die dem Kernbereich der akademischen Angelegenheiten zuzuordnenden Angelegenheiten von Forschung und Lehre durch mit Hochschullehrerinnen- und Hochschullehrermehrheit besetzte Organe (Senat und Fakultätsrat) erfüllt würden. Da der Hochschulrat seinerseits keine Aufgaben wahrnehme, die zum Kernbereich der akademischen Selbstverwaltung gehörten, sei eine Hochschullehrermehrheit innerhalb dieses Gremiums nicht erforderlich. Für die Erfüllung seiner teilweise staatlichen, teilweise körperschaftlichen Angelegenheiten sei der Hochschulrat sowohl in sachlich-funktionaler als auch in persönlicher Hinsicht hinreichend legitimiert. Die Einbeziehung externer Persönlichkeiten solle insbesondere sicherstellen, dass neben den Einzelinteressen der Fachbereiche verstärkt das Gesamtinteresse der jeweiligen Hochschule Beachtung finde.
c) Auch Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 BayHSchG i. V. m. Art. 18 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 BayHSchPG seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Aus Art. 108 BV ließen sich konkrete Vorgaben für die Gestaltung des Berufungsverfahrens nicht ableiten. Vielmehr gebiete Art. 108 BV lediglich eine fachliche Einschätzungsprärogative der wissenschaftlichen Fachvertreter der jeweils betroffenen Fakultät. Diese verfassungsrechtliche Leitlinie für die Ausgestaltung des Berufungsverfahrens sei in praktische Konkordanz zu bringen mit der Notwendigkeit einer nach Eignung, Leistung und Befähigung objektiven Auswahl des Bewerbers auf eine Professur (Art. 116, 94 Abs. 2 BV). Der Gesetzgeber habe durch die Gestaltung des Berufungsverfahrens in Art. 18 BayHSchPG beiden verfassungsrechtlichen Leitlinien Rechnung getragen. Sowohl die fachliche Einschätzungsprärogative der Fakultät als auch objektivierende Entscheidungsmechanismen seien in hinreichendem Maß berücksichtigt.
Zum Kernbereich akademischer Selbstverwaltung gemäß Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BV gehöre die Möglichkeit der Hochschulen, ihre fachliche Einschätzung bezüglich der Bewerber auf eine Professur darzutun. Nicht von der Selbstverwaltungsgarantie umfasst sei indes ein Anspruch der Hochschulen, letztverbindlich über die Berufung von Professoren zu entscheiden. Vielmehr sei die Berufung von Professoren seit jeher eine funktional-arbeitsteilige Angelegenheit von Staat und Hochschulen. Es entspreche der Tradition des Hochschulwesens in Bayern, dass der Staat an Berufungsvorschläge der Hochschule nicht stets und ohne Weiteres gebunden sei. Es handle sich beim Berufungsverfahren traditionell um eine sog. „res mixta“, was sich in Art. 18 BayHSchPG in angemessener Weise widerspiegle.
IV.
Die Popularklage ist zulässig.
Nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig einschränken. Die Verfassungswidrigkeit kann jedermann durch Beschwerde (Popularklage) geltend machen. Gesetze und Verordnungen im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts. Dazu gehören die angefochtenen Regelungen.
Den Antragstellerinnen, die insoweit teilrechtsfähig sind (vgl. Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG), steht als Fakultäten bayerischer Universitäten das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit zu (vgl. Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 5 a zu Art. 108 m. w. N.). Sie sind antragsberechtigt im Sinn des Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG.
Die Antragstellerinnen rügen, die angefochtenen Normen verletzten das in Art. 108 BV verankerte Grundrecht der Freiheit von Wissenschaft und Lehre. Ist die Popularklage somit in zulässiger Weise erhoben, erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch soweit diese keine Grundrechte verbürgen oder nicht als verletzt bezeichnet worden sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.1.2007 = VerfGH 60, 1/5; VerfGH vom 18.12.2007). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das in Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BV garantierte Selbstverwaltungsrecht der Hochschulen ein eigenständiges Grundrecht verbürgt oder lediglich eine institutionelle Garantie darstellt.
V.
Die Popularklage ist nicht begründet.
1. Die Zusammensetzung des Hochschulrats sowie die Bestimmung über die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BayHSchG gehören dem Hochschulrat zum einen die gewählten Mitglieder des Senats, das heißt acht Mitglieder der Hochschule, an. Hinzu kommen gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG acht Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur und insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis (nicht hochschulangehörige Mitglieder). Der Hochschulrat ist u. a. für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin zuständig (Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG).
a) Die Freiheit der Wissenschaft und Lehre (Art. 108 BV) wird durch diese Regelungen nicht verletzt.
Das Grundrecht des Art. 108 BV schützt die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will. Dem Gesetzgeber obliegt es, innerhalb der durch die Garantie der Wissenschaftsfreiheit gesetzten Grenzen die Ordnung der Hochschulen nach seinem gesetzgeberischen Ermessen zu regeln und den heutigen gesellschaftlichen und wissenschaftssoziologischen Gegebenheiten anzupassen. Den Trägern des Grundrechts des Art. 108 BV muss durch geeignete Strukturen der Universität so viel Freiheit in ihrer wissenschaftlichen Betätigung gewährt werden, wie dies unter Berücksichtigung der Aufgaben der Universität und der Belange anderer Grundrechtsträger möglich ist. Art. 108 BV verbietet dem Gesetzgeber, Regelungen zu erlassen, die den Wissenschaftsbetrieb so gestalten, dass die Gefahr der Beeinträchtigung des für die Ausübung von Wissenschaft, Forschung und Lehre erforderlichen Freiheitsraums besteht. Hält der Normgeber diese Grenze ein, so hat er bei der Regelung der akademischen Selbstverwaltung einen weiten Gestaltungsspielraum. Neben dem individuellen Freiheitsrecht enthält Art. 108 BV eine das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm (VerfGH vom 2.7.1997 = VerfGH 50, 129/142 f.).
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebietet es die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre, die Hochschulorganisation und damit auch die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann. Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit von Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist darauf abzustellen, ob durch diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden. Dabei ist das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge mit seinen unterschiedlichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen ist auch der Grad der Bedeutung der jeweils zu treffenden Entscheidung für die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung. Da sich die meisten hochschulorganisatorischen Entscheidungen, auch wenn sie den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung nicht unmittelbar berühren, aufgrund der Angewiesenheit der wissenschaftlich Tätigen auf den öffentlich bereitgestellten und organisierten Wissenschaftsbetrieb mittelbar auf die wissenschaftliche Betätigung auswirken können, reicht eine nur hypothetische Gefährdung nicht aus. Solange der Gesetzgeber ein in diesem Sinn hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen. Er ist dabei weder an überkommene hochschulorganisatorische Strukturen noch an deren einzelne Elemente gebunden. Der Gesetzgeber darf nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben, vielmehr ist er sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren. Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen eine Einschätzungsprärogative und ein Prognosespielraum zu. Insbesondere darf der Gesetzgeber die Art und Weise der Beteiligung der Grundrechtsträger frei gestalten, solange die Strukturen die freie Lehre und Forschung hinreichend gewährleisten. Die zur Sicherung der Wissenschaftsadäquanz von hochschulorganisatorischen Entscheidungen gebotene Teilhabe der wissenschaftlich Tätigen muss nicht in jedem Fall im Sinn der herkömmlichen Selbstverwaltung erfolgen. Auch hochschulexterne Institutionen können dazu beitragen, einerseits staatliche Steuerung auf eine die Wissenschaftsfreiheit sichernde Weise zu begrenzen und andererseits der Gefahr der Verfestigung von Status quo-Interessen bei reiner Selbstverwaltung zu begegnen (BVerfG vom 26.10.2004 = BVerfGE 111, 333/353 ff.; vgl. auch BVerfG vom 31.5.1995 = BVerfGE 93, 85/95; BVerfG vom 7.8.2007 = NVwZ-RR 2008, 33 f.).
Nach diesen Maßstäben, denen sich der Verfassungsgerichtshof anschließt, hat der Gesetzgeber die durch Art. 108 BV gesetzten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit bei der gesetzlichen Regelung zur Besetzung des Hochschulrats nicht überschritten. Zwar kommen dem Hochschulrat nach Art. 26 Abs. 5 BayHSchG Entscheidungsbefugnisse zu, die zumindest mittelbar die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung betreffen. Bei Berücksichtigung des hochschulorganisatorischen Gesamtgefüges und der darin vorgesehenen Organe – neben dem Hochschulrat insbesondere Senat und Fakultätsrat – ist jedoch eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit nicht gegeben.
aa) Art. 108 BV gebietet es nicht, dass der Hochschulrat mehrheitlich mit Hochschulmitgliedern besetzt ist. Eine Steuerung der Hochschule durch Externe lässt die gesetzlich vorgegebene Zusammensetzung des Hochschulrats nicht zu.
Nach der Gesetzeslage können die acht hochschulexternen Mitglieder des Hochschulrats gegen den Willen der acht hochschulinternen Senatsmitglieder keine Entscheidung des Hochschulrats herbeiführen (vgl. LT-Drs. 15/4396 S. 56). Das Bayerische Hochschulgesetz enthält insoweit zwar keine Vorgaben für einen Stichentscheid oder eine andere Form der Entscheidungsfindung bei Stimmengleichheit, sondern setzt vielmehr auf die Kompromissfähigkeit und -bereitschaft aller Beteiligten. Eine im Konfliktfall lediglich abstrakt denkbare Blockadesituation im Hochschulrat gefährdet jedoch die Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs nicht. Der dem Gesetzgeber bei der Hochschulorganisation zukommende Einschätzungs- und Prognosespielraum erlaubt ihm, eine auf wechselseitige Kooperation angelegte Organisation zu wählen. Der unter den Beteiligten damit bestehende Konsensdruck ist mangels Anhaltspunkten für das Drohen struktureller Blockaden verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 111, 333/364 f.).
Ferner bedürfen die Vorschläge, die die Hochschulleitung gemeinsam mit dem zuständigen Staatsministerium für die Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats erstellt, gemäß Art. 26 Abs. 3 Satz 1, Art. 25 Abs. 3 Nr. 9 BayHSchG der Bestätigung durch den Senat. Der Senat seinerseits ist gemäß Art. 38 BayHSchG durch hochschulinterne Wahlen demokratisch legitimiert und nach Art. 25 Abs. 1 BayHSchG mehrheitlich mit Hochschullehrerinnen und -lehrern besetzt. Damit erfährt auch der Hochschulrat eine von den Trägern der Wissenschaftsfreiheit fachlich geprägte demokratische Legitimation. Zwar werden die nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats nach Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BayHSchG durch den Bayerischen Staatsminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst bestellt. Aus der im Gesetz vorgesehenen Bestätigung der Vorschläge durch den Senat (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG) ergibt sich aber, dass der Staatsminister seine Auswahl anhand der vorgeschlagenen Personen zu treffen hat. Mit der Intention des Gesetzes wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Staatsminister andere als in den bestätigten Vorschlägen enthaltene Personen auswählen würde.
bb) Aus Art. 108 BV ergibt sich insbesondere auch nicht der Grundsatz, dass sämtliche Hochschulgremien mehrheitlich mit Professoren besetzt sein müssten. Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 BayHSchG sind die akademischen Gruppen der Professoren mit fünf sowie die der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studierenden mit je einem Mitglied im Hochschulrat vertreten (vgl. dazu Kahl, AöR 2005, 225/253). Auch mit Blick auf einzelne Aufgaben des Hochschulrats nach Art. 26 Abs. 5 BayHSchG ist eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit insoweit nicht erkennbar. Entscheidungen, die im Einzelfall die Wissenschaftsfreiheit verletzen, lassen sich durch Organisationsnormen nie völlig ausschließen (BVerfG vom 29.5.1973 = BVerfGE 35, 79/124; BVerfGE 111, 333/355).
(1) Nach Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG beschließt der Hochschulrat die Grundordnung (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG) und deren Änderung durch Satzung sowie über Anträge nach Art. 106 Abs. 2 BayHSchG. Die Grundordnung soll insbesondere die innere Ordnung der Hochschule festlegen, also Regelungen über die Organisation, die Tätigkeit der Hochschulorgane und die Einrichtungen treffen, die die Hochschule in ihrem überschaubaren Bereich am sachkundigsten beurteilen kann. Die Verleihung von Satzungsautonomie hat ihren Sinn darin, den Abstand zwischen Normgeber und Normadressat zu verringern (BVerfG vom 9.5.1972 = BVerfGE 33, 125/156 f.; Reich, Bayerisches Hochschulgesetz, 5. Aufl. 2007, RdNr. 1 zu Art. 13 m. w. N.). Derartige Regelungen, die insbesondere Organisation und Verfahren im Hochschulbereich betreffen, können zwar naturgemäß auch wissenschaftsrelevant sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass und inwieweit der Hochschulrat in seiner oben beschriebenen Zusammensetzung mit der Beschlussfassung über die Grundordnung die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährden würde.
(2) Dem Hochschulrat obliegen Wahl und Abwahl des Präsidenten oder der Präsidentin sowie der weiteren Mitglieder der Hochschulleitung mit Ausnahme des Kanzlers oder der Kanzlerin (Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Art. 22 Abs. 1 BayHSchG). Die Besetzung der Hochschulleitung ist aufgrund der von ihr zu treffenden Entscheidungen (vgl. dazu insbesondere Art. 20 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG) jedenfalls mittelbar wissenschaftsrelevant, sodass ein hinreichender Einfluss der Träger der Wissenschaftsfreiheit gewahrt sein muss (BVerfGE 111, 333/363). Davon ist aufgrund der oben dargestellten Zusammensetzung des Hochschulrats auszugehen.
Im Übrigen haben die Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten oder der Präsidentin nach Art. 21 Abs. 7 bis 13 BayHSchG keinen unmittelbar auf Forschung und Lehre des einzelnen Wissenschaftlers einwirkenden Charakter. Insbesondere vertritt der Präsident oder die Präsidentin nach Art. 21 Abs. 7 BayHSchG die Hochschule, beruft die Sitzungen der Hochschulleitung ein, hat deren Vorsitz und vollzieht ihre Beschlüsse ebenso wie die der weiteren zentralen Organe der Hochschule. Ferner ist der Präsident oder die Präsidentin nach Art. 21 Abs. 10 BayHSchG Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der an der Hochschule tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Beamten (vgl. Art. 1 Abs. 1 BayHSchPG) sowie der Arbeitnehmer.
Auch die „Richtlinienkompetenz“ des Präsidenten oder der Präsidentin nach Art. 21 Abs. 9 BayHSchG für die Erledigung der Aufgaben der Hochschulleitung beeinflusst die Forschungs- und Lehrtätigkeit des einzelnen Wissenschaftlers nicht unmittelbar. Die Zuständigkeiten der Hochschulleitung etwa für hochschulpolitische Zielsetzungen, Organisation und Haushalt (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG) sind zwar wissenschaftsrelevant. Aus Art. 108 BV folgt jedoch kein Anspruch des einzelnen Wissenschaftlers auf bestimmte Festlegungen im Hinblick auf die Ge-staltung der Universität, die Organisationsstrukturen, die hochschulpolitischen Zielsetzungen und die Entwicklung der Hochschule, den Abschluss von Zielvereinbarungen, die Aufstellung von Grundsätzen für Evaluierung und Qualitätssicherung, den Abschluss von Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen oder die Verteilung von Haushaltsmitteln und Stellen. Eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ist insoweit nicht erkennbar.
In Art. 3 Abs. 2 und 3 BayHSchG ist zudem ausdrücklich bestimmt, dass Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane – also auch des Präsidenten oder der Präsidentin als Mitglied der Hochschulleitung – in Fragen der Forschung und Lehre engen Beschränkungen unterliegen und Art. 108 BV nicht beeinträchtigen dürfen. Dementsprechend kann ein betroffener Wissenschaftler gegen konkrete Einzelmaßnahmen der Hochschulleitung, durch die er seine Rechte aus Art. 108 BV beeinträchtigt sieht, um Rechtsschutz vor den zuständigen Fachgerichten nachsuchen (vgl. BVerfGE 111, 333/355).
(3) Eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit durch jedenfalls mittelbar wissenschaftsrelevante Beschlüsse des Hochschulrats über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen nach Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 BayHSchG ist ebenfalls nicht erkennbar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Hochschulrat keine alleinige Entscheidungsmacht zukommt. Die Studiengangstruktur gemäß Art. 12 Abs. 3 Nr. 3 BayHSchG ist keine Körperschaftsangelegenheit der Hochschule, sondern staatliche Angelegenheit. Dementsprechend bedarf die Einrichtung, wesentliche Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs nach Art. 57 Abs. 3 BayHSchG des Einvernehmens mit dem Staatsministerium. Ferner ist an derartigen Maßnahmen gemäß Art. 25 Abs. 3 Nr. 4 BayHSchG auch der Senat beteiligt, der wiederum mehrheitlich mit Hochschullehrerinnen und -lehrern besetzt ist.
(4) Vorstehendes gilt entsprechend, soweit der Hochschulrat auf Antrag der Erweiterten Hochschulleitung über Vorschläge zur Gliederung der Hochschule in Fakultäten beschließt (Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHSchG). Nach Art. 12 Abs. 3 Nr. 3 BayHSchG handelt es sich auch bei der Gliederung der Hochschule in Fakultäten um eine staatliche Angelegenheit. Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten erfolgt gemäß Art. 19 Abs. 3 Satz 3 BayHSchG durch staatliche Rechtsverordnung im Benehmen mit der Hochschule. Insoweit kommen dem Hochschulrat also nur eingeschränkte Befugnisse zu. Zudem folgt aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit keine Bestandsgarantie für aus öffentlichen Mitteln finanzierte wissenschaftliche Einrichtungen (BVerfG vom 11.3.2005 = NVwZ-RR 2005, 442/443). Einrichtungen, die Zwecken der Wissenschaft dienen, ist Autonomie nur im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgabe verliehen. Diese Aufgabe setzt freiheitliche Strukturen voraus, die in einem vor unmittelbaren staatlichen Eingriffen geschützten Bereich Entfaltungsmöglichkeiten eröffnen. Die eigenverantwortliche Bewahrung dieser Strukturen gehört zur Aufgabe wissenschaftlicher Einrichtungen. Ihre Autonomie ist auf die funktionsgerechte Wahrnehmung dieser Aufgabe beschränkt und von deren Fortbestand abhängig. Sie kann deshalb nicht die Aufrechterhaltung der Aufgabenzuweisung selbst sichern (BVerfG vom 10.3.1992 = BVerfGE 85, 360/385).
Eine konkrete Wissenschaftsrelevanz ist daher im Hinblick auf die Hochschulentwicklungsplanung (Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BayHSchG), nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG eine gemeinsame Aufgabe von Staat und Hochschulen, ebenfalls nicht erkennbar.
(5) Auch dadurch, dass der Hochschulrat gemäß Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 11 BayHSchG den Körperschaftshaushalt feststellt, wird die Wissenschaftsfreiheit nicht strukturell gefährdet. Dies folgt schon daraus, dass Haushaltsangelegenheiten nach Art. 12 Abs. 3 Nr. 2 BayHSchG staatliche Angelegenheiten sind und dass die von Art. 108 BV umfasste Grundausstattung des Wissenschaftlers nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG vom Staat finanziert wird.
cc) Es ergeben sich somit aus der Besetzung des Hochschulrats im Hinblick auf seine Aufgaben keine Anhaltspunkte für eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit. Infolge der grundlegenden Änderungen der Organisation der Hochschulen durch die Reform des Jahres 2006 ist zwar nicht ausgeschlossen, dass beim Vollzug der angegriffenen Bestimmungen Fehlentwicklungen oder Probleme auftreten, die sich negativ auf die Wissenschaftsfreiheit auswirken. Jedoch haben die Darlegungen der Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben. Für den Fall, dass sich die von den Antragstellerinnen angesprochenen Befürchtungen bestätigen sollten, stellt die in Art. 107 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayHSchG vorgesehene Befristung sicher, dass sich solche Entwicklungen nicht verfestigen und letztlich eine Verletzung des Art. 108 BV bewirken könnten (vgl. LT-Drs. 15/4396 S. 74).
Soweit die Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung auf Defizite bei der Information über die Tätigkeit des Hochschulrats hingewiesen haben, ist auf Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG zu verweisen. Danach trifft die Hochschule Verfahrensregelungen für ihre Gremien in der Grundordnung. In diesem Rahmen kann auch die Bekanntgabe der Entscheidungen des Hochschulrats geregelt werden.
b) Das Recht der Hochschulen auf Selbstverwaltung gemäß Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BV ist ebenfalls nicht verletzt.
Die Errichtung und Verwaltung der Hochschulen ist gemäß Art. 138 Abs. 1 Satz 1 BV Sache des Staates. Wissenschaftliche Hochschulen werden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet. Als Einrichtungen des Freistaates Bayern bleiben sie Teil des staatlichen Gefüges. Als Träger des akademischen Selbstverwaltungsrechts und kraft Herkommens sind die wissenschaftlichen Hochschulen in Bayern Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Anspruch auf Sicherung ihres Grundrechts auf Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre. Aus Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BV erwächst für den Staat die Verpflichtung, die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Universitäten die ihnen im akademischen Selbstverwaltungsbereich zustehenden Aufgaben (Wahl eigener Hochschulorgane, Organisation des Lehr- und Forschungsbetriebs, Mitwirkung bei Berufungen, Verwaltung des hochschuleigenen Vermögens, Immatrikulation, Promotion und Habilitation) wahrnehmen können. Das akademische Selbstverwaltungsrecht erstreckt sich auch auf den Erlass von Satzungen zur autonomen Regelung der dem Wissenschaftsbereich zuzuordnenden Aufgaben und Befugnisse. Es darf in seinem Kernbereich nicht angetastet werden. Aus Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BV kann jedoch kein unbeschränktes Recht der Hochschulen auf akademische Selbstverwaltung hergeleitet werden (VerfGH vom 23.12.1971 = VerfGH 24, 199/217; VerfGH 50, 129/146; so auch BVerfGE 111, 333/354 ff. zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG).
Die angegriffenen Bestimmungen zum Hochschulrat greifen nicht in den Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts ein, weder im Hinblick auf dessen vertikale Dimension, d. h. das Verhältnis der Hochschulen als Selbstverwaltungskörperschaften zum Staat, noch im Hinblick auf die horizontale Dimension, d. h. die Binnenorganisation der Hochschulen.
aa) Die gesetzliche Aufteilung in Körperschaftsangelegenheiten und staatliche Angelegenheiten belässt den Hochschulen den Kernbestand akademischer Angelegenheiten zur eigenverantwortlichen Gestaltung. Nach Art. 12 Abs. 2 BayHSchG sind Körperschaftsangelegenheiten alle Angelegenheiten der Hochschule, soweit nichts anderes bestimmt ist. Als Ausnahme von dieser Regel sind staatliche Angelegenheiten lediglich die in Art. 12 Abs. 3 BayHSchG genannten. Aufgrund dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses kommt den Hochschulen in weiten Bereichen akademischer Angelegenheiten das Selbstverwaltungsrecht zu; der Staat ist dort nach Art. 74 Abs. 1 BayHSchG auf die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht beschränkt.
Körperschaftsangelegenheiten sind insbesondere der Erlass von Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen (Art. 58 Abs. 1 Satz 1, Art. 61 Abs. 2 Satz 1, Art. 64 Abs. 1 Satz 3, Art. 65 Abs. 7 Satz 1 BayHSchG) sowie die Erhebung von Studienbeiträgen durch Satzung (Art. 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 BayHSchG). Das Selbstverwaltungsrecht umfasst ferner die Erteilung der Lehrbefugnis (Art. 65 Abs. 10 BayHSchG), die Bestellung außerplanmäßiger Professoren (Art. 29 Abs. 1 BayHSchPG) sowie sonstige wesentliche Angelegenheiten der Planung, Organisation und Durchführung von Forschung und Lehre. Zwar nehmen die Hochschulen daneben auch staatliche Aufgaben gemäß Art. 12 Abs. 3 BayHSchG wahr und erfüllen andere Angelegenheiten, zu denen etwa das Berufungsverfahren zählt, als sog. „res mixtae“ im gemeinsamen Zusammenwirken mit dem Staat. Dies ändert aber nichts daran, dass den Hochschulen im Verhältnis zum Staat eine Vielzahl von Kompetenzen im Kernbereich akademischer Angelegenheiten als Körperschaftsangelegenheit zusteht. Insofern ist ein Widerspruch zu Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BV nicht ersichtlich.
bb) Die Besetzung des Hochschulrats ist auch im Hinblick auf die Binnenorganisation der Hochschulen, also die Aufgabenverteilung und Bildung von Organen innerhalb der Hochschule, mit Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BV vereinbar.
(1) Die institutionelle Selbstverwaltungsgarantie erfordert eine wissenschaftsadäquate Besetzung der Gremien, die über akademische Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschulen entscheiden. Bei der Beurteilung der Hochschulorganisationsstruktur ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Hochschulen in Forschung und Lehre nicht nur Aufgaben akademischer Selbstverwaltung wahrnehmen. Neben der Bewältigung der in Art. 12 Abs. 3 BayHSchG genannten staatlichen Aufgaben sind vielmehr insbesondere die Rahmenbedingungen für die Forschung in einer komplexen, finanzaufwendigen und international vernetzten Forschungswirklichkeit zu schaffen. In einer derart geprägten Wissenschaftslandschaft macht die organisatorische Vernetzung und ökonomische Begleitung von Forschungsprojekten aufwendige Forschung oft überhaupt erst möglich. In Gremien anderer wissenschaftlicher Einrichtungen, wie zum Beispiel von Max-Planck-Instituten, ist daher die Besetzung auch mit externen Mitgliedern aus der Wirtschaft, anderen Instituten und Forschungsorganisationen eine Selbstverständlichkeit. Die frühzeitige Einbindung externen Sachverstands ist Voraussetzung einer selbstverantwortlichen Erfüllung der Forschungsaufgaben. Dies gilt auch unter dem Aspekt der gesellschaftlichen Akzeptanz forschungspolitischer Entscheidungen. Umstrittene Forschungsvorhaben etwa im Bereich der Kernphysik oder der Gentechnologie können von der Hochschule nicht allein unter wissenschaftlichen Aspekten, sondern erst nach breiter gesellschaftlicher Diskussion bewertet werden. Die Integration hochschulexterner Mitglieder aus verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen in die Gremien der Hochschule ermöglicht es, solche Entscheidungen auf der erforderlichen Grundlage in eigener Verantwortung treffen zu können.
In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber den Hochschulen Aufgaben übertragen, die zwar Körperschaftsangelegenheiten sind, jedoch mindestens teilweise jenseits der herkömmlichen akademischen Angelegenheiten liegen. So fördern die Hochschulen nach Art. 2 Abs. 4 BayHSchG die internationale Zusammenarbeit und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen ebenso wie den Wissens- und Technologietransfer gemäß Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG. Ferner koordinieren sie nach Art. 7 BayHSchG Forschungsvorhaben und -schwerpunkte und arbeiten dabei mit anderen Forschungseinrichtungen zusammen. Forschungsvorhaben werden auch mit Mitteln Dritter finanziert (vgl. Art. 8 BayHSchG). Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Hochschulorganisation neu ausgestaltet hat, um dem veränderten Aufgabenspektrum der Hochschulen Rechnung zu tragen. Dabei müssen zwar die Organe, die im Kernbereich der akademischen Angelegenheiten zu befinden haben, grundsätzlich mit einer Mehrheit von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzt sein. Dies gilt jedoch nicht für alle Organe und Entscheidungsträger einer Hochschule. Vielmehr können Organe, denen Leitungs-, Planungs- und Entwicklungsaufgaben außerhalb des Kernbereichs akademischer Angelegenheiten zugewiesen sind, anders zusammengesetzt sein. Dies gilt für die Hochschulleitung (Art. 20 BayHSchG), die Erweiterte Hochschulleitung (Art. 24 BayHSchG) und auch für den Hochschulrat, denen in erster Linie Planungs-, Steuerungs-, Kontroll- und Entwicklungsaufgaben obliegen.
(2) Im Einzelnen sind nach der neuen Hochschulorganisationsstruktur die Angelegenheiten im Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie den Fakultäten und dem Senat zugewiesen, die mehrheitlich mit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzt sind. So ist der Senat nach Art. 25 Abs. 3 Nr. 1 BayHSchG für den Erlass von Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen zuständig, ebenso wie für die Regelungen zur Höhe, Erhebung und Verwendung von Studienbeiträgen. Auf Promotions- und Habilitationsverfahren haben die Fakultäten maßgeblichen Einfluss (vgl. z. B. Art. 65 Abs. 2 und 8 BayHSchG). Weitere Zuständigkeiten des Senats aus dem Kernbereich akademischer Angelegenheiten sind die Beschlussfassung in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Forschung und die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie für die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags (Art. 25 Abs. 3 Nr. 2 BayHSchG), die Bestimmung von Forschungsschwerpunkten und die Beschlussfassung über Anträge auf Einrichtung von Sonderforschungsbereichen, Graduiertenkollegs und entsprechenden Einrichtungen (Art. 25 Abs. 3 Nr. 3 BayHSchG), die Unterbreitung von Vorschlägen für die Bestellung von Honorarprofessoren (Art. 25 Abs. 3 Nr. 6 BayHSchG) und die Beschlussfassung über die Erteilung von Hochschulehrenwürden (Art. 25 Abs. 3 Nr. 7 BayHSchG).
(3) Demgegenüber erfüllt der Hochschulrat, in dem die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer keine Mehrheit haben, also eine „Betroffenen-Partizipation“ nicht gegeben ist, keine Aufgaben aus dem Kernbereich der akademischen Selbstverwaltung. Ihm obliegen vielmehr staatliche Aufgaben sowie Planungs-, Steuerungs- und Entwicklungsangelegenheiten.
Die Konzeption und Zusammensetzung des Hochschulrats soll den veränderten Aufgaben der Hochschulen entsprechen. Da der Hochschulrat für „strategische“ Entscheidungen zuständig ist (Wahl und Abwahl des Präsidenten oder der Präsidentin sowie weiterer Mitglieder der Hochschulleitung, Einflussnahme auf die Entwicklungsplanung, Beschlussfassung über die Grundordnung), ist die Entscheidung des Gesetzgebers nachvollziehbar, in den Hochschulrat externe Persönlichkeiten aufzunehmen. Sie verfügen über ergänzenden Sachverstand und zusätzlichen Erfahrungshorizont, um weitreichende Entscheidungen für die Zukunft einer modernen Hochschule in ihrer Gesamtheit sinnvoll und sachgerecht treffen zu können. Die Besetzung des Hochschulrats nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG stellt sicher, dass sich die externen Mitglieder nicht gegenüber den acht Mitgliedern der Hochschule durchsetzen können (vgl. bereits oben V. 1. a) aa)). Da der Hochschulrat weder zuständig ist für Aufgaben, die in den Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts nach Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BV fallen, noch für Angelegenheiten, die unmittelbar die Forschung und Lehre des einzelnen Wissenschaftlers betreffen, bedarf es aus verfassungsrechtlicher Sicht keiner Mehrheit der Hochschullehrerinnen und -lehrer im Hochschulrat. Darüber hinaus sind die externen Mitglieder Angehörige eines Organs der Hochschule selbst (siehe Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 BayHSchG). Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen kann der Hochschulrat deshalb nicht als ein der Hochschule „zwangsimplantiertes externes Organ“ angesehen werden.
Der Hochschulrat ist schließlich in sachlicher wie persönlicher Hinsicht demokratisch hinreichend legitimiert. Die hochschulinternen Mitglieder sind mit den gewählten Mitgliedern des Senats identisch (vgl. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BayHSchG), sodass der Hochschulrat mit der Hälfte seiner Mitglieder auf einer sachlich-funktionellen Legitimation durch die Betroffenen beruht. Die externen Mitglieder werden vom Bayerischen Staatsminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst bestellt und verfügen insoweit über eine personell-demokratische Legitimation, da der Minister seinerseits dem Parlament verantwortlich und von diesem legitimiert ist. Zudem sind die externen Mitglieder sachlich-funktionell legitimiert, da der Senat – personenidentisch mit der Hälfte des Hochschulrats – gemäß Art. 26 Abs. 3 Satz 1, Art. 25 Abs. 3 Nr. 9 BayHSchG die Vorschläge für die Bestellung der nichthochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats bestätigen muss. Schließlich hat der Hochschulrat die gesetzlichen Vorgaben, beispielsweise jene zur Sicherung der Freiheit der Forschung und Lehre in Art. 3 Abs. 2 und 3 BayHSchG, zu beachten. Gemäß Art. 74 BayHSchG untersteht er der Rechts- bzw. Fachaufsicht des Staatsministeriums. Bezüglich der Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin durch den Hochschulrat gemäß Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG ist zu berücksichtigen, dass über die Wahl hinaus mit der beamtenrechtlichen Ernennung durch den Staatsminister nach Art. 21 Abs. 4 Satz 1 BayHSchG noch eine staatliche Handlung erforderlich ist. Der Staatsminister ist insoweit nicht an den Vorschlag des Hochschulrats gebunden.
2. Die Zuständigkeit der Hochschulleitung für die Beschlussfassung über den Vorschlag der Hochschule für die Berufung von Professoren oder Professorinnen nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 BayHSchG i. V. m. Art. 18 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 BayHSchPG verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung.
a) Die Freiheit der Wissenschaft und Lehre (Art. 108 BV) ist nicht verletzt.
Der durch Art. 108 BV geschützte Freiheitsraum für Wissenschaft, Forschung und Lehre (vgl. oben V. 1. a)) gebietet auch Mitwirkungsrechte der Hochschullehrer bei der Berufung neuer Professoren oder Professorinnen. Durch die Berufung von Hochschullehrern werden die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität bestimmt; es besteht deshalb eine besonders enge Verknüpfung mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit. Sachfremde Einflüsse bei der Auswahl dieser für den Wissenschaftsbetrieb der Universität in erster Linie verantwortlichen Grundrechtsträger können unmittelbare Gefahren für eine freie Ausübung von wissenschaftlicher Lehre und Forschung mit sich bringen. Deshalb ist der Gruppe der Hochschullehrer im Berufungsverfahren im Verhältnis zu anderen Angehörigen der „Gruppenuniversität“ ein ausschlaggebender Einfluss einzuräumen (vgl. BVerfGE 35, 79/134; BVerfG vom 26.6.1979 = BVerfGE 51, 369/381 f.). Allerdings stand den Universitäten niemals ein unbeschränktes Recht der akademischen Selbstverwaltung im Sinn eines reinen Kooptationsrechts zu. Vielmehr ist dieser Aspekt der Forschungs- und Lehrfreiheit durch das Zusammenwirken mit den staatlichen Hochschulverwaltungen geprägt. Bei der Besetzung von Lehrstühlen sind das Vorschlagsrecht der Fakultäten und das staatliche Berufungsrecht miteinander verbunden (BVerfG vom 16.1.1963 = BVerfGE 15, 256/264). Demgemäß sind die Fakultäten mit ihrem wissenschaftlich-fachlichen Sachverstand an Berufungsverfahren maßgeblich zu beteiligen. Andererseits jedoch werden Professorinnen und Professoren nach Art. 8 Abs. 1 BayHSchPG regelmäßig in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen; die Vergabe derartiger öffentlicher Ämter hat gemäß den Vorgaben der Art. 94 Abs. 2 und Art. 116 BV nach Eignung, Befähigung und Leistung zu erfolgen; nicht zuletzt im Hinblick darauf liegt die Entscheidung über die Ernennung von Professoren oder Professorinnen letztlich beim zuständigen Minister (vgl. BVerfGE 35, 79/133). Der bayerische Gesetzgeber hat seinen so abgesteckten Gestaltungsspielraum bei der Neuregelung des Berufungsverfahrens nicht überschritten.
aa) Die hinreichende Partizipation und fachliche Einschätzungsprärogative der Wissenschaftler einer Fakultät ist durch die Ausgestaltung des Berufungsverfahrens gewährleistet.
Zunächst bildet der Fakultätsrat zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags einen Berufungsausschuss, in dem die Professoren und Professorinnen über die Mehrheit der Stimmen verfügen (Art. 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayHSchPG). Diese Stimmenmehrheit sichert den ausschlaggebenden Einfluss der Gruppe der Hochschullehrer (vgl. BVerfGE 51, 369/381 f.). Zwar soll nach Art. 18 Abs. 4 Satz 3 BayHSchPG dem Berufungsausschuss mindestens ein auswärtiges Mitglied als Professor oder Professorin angehören, um die Qualität der Auswahlentscheidungen zu verbessern (vgl. LT-Drs. 15/4397 S. 26). Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist im Gesetz jedoch nicht angelegt, dass die Professorenmehrheit im Berufungsausschuss erst durch das auswärtige Mitglied zustande kommt. Vielmehr ist es dem Fakultätsrat, in dem gemäß Art. 31 Abs. 1 BayHSchG wiederum die Professoren und Professorinnen die Mehrheit haben, unbenommen, unabhängig von dem auswärtigen Mitglied eine Mehrheit der fakultätsangehörigen Professoren und Professorinnen im Berufungsausschuss sicherzustellen. Zwar bildet der Fakultätsrat den Berufungsausschuss im Einvernehmen mit der Hochschulleitung (Art. 18 Abs. 4 Satz 1 BayHSchPG); dies ändert jedoch nichts daran, dass das Gesetz eine Mehrheit der Professoren und Professorinnen vorschreibt und damit auch deren fachliche Dominanz sicherstellt. Der Berufungsausschuss stellt nach den Vorgaben des Art. 18 Abs. 4 Sätze 5 bis 13 BayHSchPG einen Berufungsvorschlag auf und bringt dort seine fachliche Einschätzung zum Ausdruck. Da der Berufungsausschuss unmittelbar vom Fakultätsrat eingesetzt und durch diesen legitimiert ist, bedarf es keiner Befassung des Fakultätsrats selbst. Der Fakultätsrat ist gemäß Art. 18 Abs. 5 Satz 3 BayHSchPG nur dann zu hören, wenn die Hochschulleitung vom Berufungsvorschlag des Berufungsausschusses abweichen möchte oder wenn ein Sondervotum des Präsidenten oder der Präsidentin vorliegt (Art. 18 Abs. 5 Satz 4 BayHSchPG). Diese Beteiligung dient der Sicherung des Fachprinzips. Beabsichtigt die Hochschulleitung, vom Berufungsvorschlag des Berufungsausschusses abzuweichen, liegt darin eine Durchbrechung der fachlichen Einschätzungsprärogative der betroffenen Fakultätsmitglieder. Die Hochschulleitung kann sich somit über die fachliche Einschätzungsprärogative des Berufungsausschusses nur hinwegsetzen, wenn sie sachliche Gründe vorbringen kann (vgl. BayVGH vom 16.12.1998 = VGH n. F. 51, 185/189 f. zur früheren Rechtslage).
Der Gewährleistung des Fachprinzips dient auch die Möglichkeit der Mitglieder des Berufungsausschusses sowie der Professoren und Professorinnen der jeweils betroffenen Fakultät, gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 12 BayHSchPG ein Sondervotum abzugeben, das dem Berufungsvorschlag beizufügen ist. So kann auch jeder nicht dem Berufungsausschuss angehörende Professor der jeweiligen Fakultät seine fachliche Auffassung in das Berufungsverfahren einbringen.
Zu dem vom Berufungsausschuss beschlossenen Vorschlag und etwaigen Sondervoten nimmt sodann gemäß Art. 18 Abs. 5 Satz 1 BayHSchPG der Senat Stellung, der wiederum mehrheitlich aus Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen zusammengesetzt ist (Art. 25 Abs. 1 BayHSchG). Eine intensivere Einbindung des Senats in das Berufungsverfahren ist mit Blick auf Art. 108 BV nicht veranlasst, da es dem Senat, wie die Antragstellerinnen selbst ausführen, an einer hinreichenden fachlichen Nähe zum Entscheidungsgegenstand fehlt. Im Senat ist weder die Repräsentation jedes Fachbereichs noch die des jeweils betroffenen Fachs gewährleistet, dessen Besonderheiten insbesondere im Hinblick auf das Anforderungsprofil und die von den Bewerbern in Forschung und Lehre erbrachten Leistungen (vgl. Art. 18 Abs. 4 Satz 11 BayHSchPG) für die Auswahlentscheidung maßgebend sind.
bb) Die Hochschulleitung beschließt gemäß Art. 18 Abs. 5 Satz 2 BayHSchPG und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 BayHSchG hochschulintern den fachlich vom Berufungsausschuss erarbeiteten Berufungsvorschlag. Beabsichtigt die Hochschulleitung, vom Berufungsvorschlag abzuweichen, ist, wie bereits dargelegt, gemäß Art. 18 Abs. 5 Satz 3 BayHSchPG der Fakultätsrat zu hören.
Die endgültige Entscheidung über die Berufung von Professoren und Professorinnen obliegt gemäß Art. 18 Abs. 6 Satz 1 BayHSchPG – wie nach bisherigem Recht – dem Staatsminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst (vgl. auch LT-Drs. 15/4397 S. 26) ohne Bindung an die Reihung des Berufungsvorschlags. Das staatliche Berufungsrecht ergänzt insoweit das Vorschlagsrecht der Universität (vgl. BVerfGE 15, 256/264). Mit der Entscheidungszuständigkeit des Staatsministers wird die fachliche Einschätzung des Berufungsausschusses einer Kontrolle unterzogen, die insbesondere vor dem Hintergrund von Art. 116 und 94 Abs. 2 BV an Eignung, Leistung und Befähigung des Bewerbers auszurichten ist. Bezüglich der fachlichen Qualifikation der Bewerber kommt allerdings dem Berufungsvorschlag der Universität besonderes Gewicht zu; er schafft damit Vorgaben, von denen auch der zuständige Staatsminister nicht ohne nähere Begründung abweichen kann (vgl. dazu BayVGH vom 4.11.2002 = BayVBl 2003, 243/244 zur früheren Rechtslage).
Die Neugestaltung des Berufungsverfahrens berücksichtigt somit sowohl die durch Art. 108 BV gebotene fachliche Einschätzungsprärogative der jeweils betroffenen Fakultät als auch das verfassungsrechtliche Erfordernis einer an Eignung, Leistung und Befähigung orientierten Auswahl des Bewerbers auf eine Professur.
b) Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BV ist nicht verletzt.
Wie bereits im Einzelnen ausgeführt wurde (vgl. oben V. 1. b)), darf das akademische Selbstverwaltungsrecht der Hochschulen in seinem Kernbereich nicht angetastet werden. Im Hinblick auf die Berufung von Professoren und Professorinnen reicht die Selbstverwaltungsgarantie nicht weiter als das für die einzelnen Grundrechtsträger bereits aus Art. 108 BV abzuleitende Mitwirkungsrecht (vgl. dazu oben V. 2. a)). Die fachliche Einschätzungsprärogative der Hochschulen ist gewährleistet. Aus Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BV ergibt sich ebenso wenig wie aus Art. 108 BV ein Selbstergänzungsrecht des Lehrkörpers. Das Zusammenwirken der Hochschulen mit dem Staat im Berufungsverfahren, wie es in den angegriffenen Vorschriften des Bayerischen Hochschulgesetzes und des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes vorgesehen ist, trägt vielmehr auch Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BV Rechnung.
VI.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).