Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom
10. Oktober 2006
über
die Verfassungsstreitigkeit
zwischen
den Antragstellern
Franz Maget,
MdL, und 40 weiteren Mitgliedern des Bayerischen Landtags
und
dem Antragsgegner
Bayerischer Landtag
über die Frage, ob der
Beschluss des Bayerischen Landtags vom 30. November 2005 (LT-Drs.
15/4389) die Antragsteller in ihren Rechten aus Art. 25 Abs. 4 BV verletzt
Aktenzeichen:
Vf. 19-IVa-06
L e i t s ä t z e :
1.
Die
qualifizierte Minderheit im Untersuchungsausschuss gemäß Art. 25 Abs. 4 BV ist
im Organstreitverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof antragsberechtigt. Auch
die Einsetzungsminderheit des Landtags kann ein solches Verfahren einleiten.
2.
Im Organstreitverfahren
entscheidet der Verfassungsgerichtshof über Streitigkeiten, die sich aus der
Verfassung ableiten. Allein durch das Gesetz über die Untersuchungsausschüsse
des Bayerischen Landtags verbürgte Rechte können nicht Gegenstand der
Überprüfung in einem Verfahren nach Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG sein.
3.
Der
Minderheitenschutz im Rahmen der Beweiserhebung nach Art. 25 Abs. 4 BV bezieht
sich darauf, ob ein bestimmtes Beweismittel heranzuziehen und zu verwerten
ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, wie das Verfahren bei der Durchführung
der Beweiserhebung ausgestaltet wird. Über den Gang des Verfahrens entscheidet
grundsätzlich die Ausschussmehrheit.
4.
Der Antrag auf
Gegenüberstellung zwischen einem Zeugen und dem Betroffenen bezieht sich auf
die Art und Weise der Beweiserhebung. Wie eine Person gehört wird, unterliegt
grundsätzlich der Verfahrensautonomie der Ausschussmehrheit. Etwas anderes
könnte nur dann gelten, wenn durch die Weigerung der Mehrheit, dem Begehren der
Minderheit nachzukommen, deren Recht auf angemessene Beteiligung an der Sachaufklärung
verletzt würde.
Entscheidung:
Die Anträge werden abgewiesen.
Gründe:
I.
Gegenstand
der Verfassungsstreitigkeit ist die Frage, ob der Beschluss des Bayerischen
Landtags vom 30. November 2005 (LT-Drs. 15/4389), mit
dem eine Vernehmungsgegenüberstellung des Zeugen P. und der Betroffenen Monika
Hohlmeier im Untersuchungsausschuss abgelehnt wurde, die Antragsteller in ihren
Rechten aus Art. 25 Abs. 4 BV verletzt.
1.
Der Bayerische Landtag hat am 16. Dezember 2004 (LT-Drs.
15/2432) auf Antrag u. a. der Antragsteller, die der SPD-Fraktion angehören,
mit den Stimmen aller im Landtag vertretenen Parteien einen
Untersuchungsausschuss eingesetzt. Untersuchungsgegenstand ist neben weiteren
Themenbereichen die Prüfung der Frage, inwieweit Staatsministerin a. D.
Hohlmeier über Vorgänge in der CSU, die dem Landeswahlgesetz in Verbindung mit
der CSU-Satzung zuwiderliefen und/oder eine Verletzung des Strafgesetzbuchs
darstellen, informiert war und gegebenenfalls diese nicht verhinderte oder
sogar aktiv unterstützte. In Erledigung entsprechender Beweisbeschlüsse hat der
aus den Antragstellern zu 2 und 3 sowie sechs Abgeordneten der CSU-Fraktion und
einem Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bestehende
Untersuchungsausschuss am 28. April 2005 den Zeugen P. vernommen und am 29.
Juli 2005 die Betroffene Hohlmeier angehört.
2.
Mit Schreiben vom 7. September 2005 an den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses
haben die Antragsteller zu 2 und 3 die Gegenüberstellung der Betroffenen Hohlmeier
mit den Zeugen P., Q. und S. beantragt. Dieser Antrag
wurde am 13. Oktober 2005 im Untersuchungsausschuss mit den Stimmen der
Vertreter der CSU-Fraktion abgelehnt.
Mit
Schreiben vom 8. November 2005 an den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses,
dem als Anlage ein weiteres Schreiben vom 26. Oktober 2005 beigefügt war, haben
die Antragsteller zu 2 und 3 folgenden modifizierten Antrag gestellt:
Beweisantrag
Der
Untersuchungsausschuss möge beschließen:
Es
wird die gleichzeitige Einvernahme – Vernehmungsgegenüberstellung – des Zeugen
P. mit der Betroffenen Monika Hohlmeier beschlossen:
Zu
A I. 1. a), b), f), 2. j) des Untersuchungsauftrags
Beweisthema:
·
Wurde Frau
Staatsministerin a. D. Hohlmeier anlässlich eines Weihnachtsessens des Münchner
CSU-Bezirksverbands im Münchner Ratskeller am 11. Dezember 2002 von P. darüber
informiert, dass mindestens ein gefälschter Mitgliedsaufnahmeantrag im Bereich
der Münchner CSU vorlag?
·
Wurde Frau
Staatsministerin a. D. Hohlmeier bei einem Zusammentreffen am 18.01.2003 in der
Hanns-Seidel-Stiftung von P. darüber informiert, dass dieser die Aufnahme eines
CSU-Parteiordnungsverfahrens gegen den betreffenden
Fälscher beabsichtigte?
·
Teilte Frau
Staatsministerin a. D. Hohlmeier Herrn P. anlässlich dieses Zusammentreffens am
18.01.2003 mit, dass ein derartiges Parteiordnungsverfahren und/oder andere
Sanktionen gegen den betreffenden Fälscher und seine Komplizen von ihr
abgelehnt wurden?
Zur
Begründung stellten sie Angaben des Zeugen und der Betroffenen gegenüber, die
sich ihrer Meinung nach widersprechen.
Der
Antrag wurde am 11. November 2005 im Untersuchungsausschuss abgelehnt. Das
Plenum des Bayerischen Landtags hat am 30. November 2005 ebenfalls eine
ablehnende Entscheidung getroffen (LT-Drs. 15/4389).
II.
Mit
am 6. März 2006 eingegangenem Schreiben haben die Antragsteller ein Organstreitverfahren
nach Art. 64 BV, Art. 49 Abs. 1 VfGHG eingeleitet. Sie beantragen
festzustellen, dass der Beschluss des Bayerischen Landtags vom 30. November
2005 (LT-Drs. 15/4389) ihre Rechte aus Art. 25 Abs. 4
BV verletzt und dass der Beweisantrag und die Art und Weise der Beweiserhebung,
den Zeugen P. und die Betroffene im Weg der Gegenüberstellung zu vernehmen,
zulässig sind. Zur Begründung führen sie aus:
Die
Antragsberechtigung der Antragsteller zu 2 und 3 ergebe sich aus ihrer Stellung
als qualifizierte Minderheit im Untersuchungsausschuss. Art. 25 Abs. 4 BV räume
dieser Minderheit im Streit um die Zulässigkeit von Beweisanträgen eigene
Rechte ein. Daneben bestehe eine untergesetzlich normierte Antragsberechtigung
eines Fünftels der Mitglieder des Landtags gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes
über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags (BayUAG).
Dieses Quorum erfüllten die Antragsteller zu 1 bis 41. Ihre Antragsberechtigung
ergebe sich auch aus der Verfassung, da sie als konkrete Einsetzungsminderheit
die Einrichtung eines Untersuchungsausschusses beantragt hätten. Antragsgegner
sei der Bayerische Landtag, da das Plenum es abgelehnt habe, die von der
Ausschussmehrheit getroffene Entscheidung zu korrigieren.
Der
Untersuchungsausschuss habe das Recht und die Pflicht, in dem durch den Einsetzungsbeschluss
vorgegebenen Rahmen Beweise zu erheben. Auch die Ausschussminderheit müsse ihre
Vorstellungen von einer sachgemäßen Aufklärung angemessen durchsetzen können.
Deshalb bestimme die Bayerische Verfassung in Art. 25 Abs. 4 Satz 1, dass die Ausschüsse auf Antrag von einem Fünftel ihrer
Mitglieder zulässigen Anträgen zur Beweiserhebung stattzugeben haben. Auf
einfachgesetzlicher Ebene sei das Minderheitenrecht in Art. 12 Abs. 2 BayUAG konkretisiert, der der Minderheit ein
Beweiserhebungsrecht einräume, das von seinem Umfang und seinen
Zulässigkeitsschranken her genau dem der Mehrheit entspreche. Die Frage, in
welcher Reihenfolge die Zeugen zu vernehmen sind, wann dies zu geschehen hat
und ob verschiedene Zeugen oder Zeugen und Betroffene einander
gegenübergestellt werden sollen, betreffe Art und Zeitpunkt der Beweiserhebung
im Sinn des Art. 12 Abs. 1 BayUAG. Es handle sich
dabei um Umstände des Beweiserhebungsverfahrens, die
vom Minderheitenschutz umfasst seien. Der Antrag auf Gegenüberstellung diene
der Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Aussagen des Zeugen P. und der
Betroffenen. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit dieses Antrags oder der
begehrten Gegenüberstellung seien nicht erkennbar. Dabei sei auch zu bedenken,
dass bei den Verhandlungen des Untersuchungsausschusses für den Betroffenen
lediglich ein Anwesenheitsrecht, nicht aber eine Anwesenheitspflicht bestehe.
Wenn sich die Betroffene – wie hier – durch einen Verfahrensbevollmächtigten
vertreten lasse, entfalle für den Untersuchungsausschuss dadurch die in der
permanenten Gegenüberstellung liegende Erkenntnisquelle, wie sie in der Regel
im Strafprozess gegeben sei. Da die Beweiswürdigung nicht vorweggenommen werden
dürfe, könne die Gegenüberstellung nicht mit dem Argument verweigert werden,
sie werde keinen weiteren Erkenntnisgewinn bringen. Die Betroffene habe
ausdrücklich erklärt, dass sie für eine Gegenüberstellung zur Verfügung stehe.
Ferner verletze die Ablehnung des Antrags auf Gegenüberstellung die
verfassungsmäßigen Rechte der Antragsteller, weil die Ausschussmehrheit ihre
Entscheidung nicht schriftlich begründet habe.
III.
Der
Bayerische Landtag beantragt, die Anträge abzuweisen.
Sie
seien teilweise unzulässig, da eine Minderheit des Untersuchungsausschusses
nicht antragsberechtigt sei. Nach der Regelungssystematik der Bayerischen
Verfassung habe sich der Landtag die Entscheidung, die zunächst im Untersuchungsausschuss
getroffen worden sei, zu Eigen gemacht. Damit werde der Verfassungsrechtsstreit
auf der Ebene des Landtags und nicht auf der des Untersuchungsausschusses
ausgetragen.
Jedenfalls
seien die Anträge insgesamt unbegründet. Nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 BV, Art. 11
Abs. 1 Satz 2 BayUAG sei für die Beweiserhebung der
Untersuchungsausschüsse die Strafprozessordnung entsprechend anwendbar. Nach allgemein
gängiger strafprozessualer Dogmatik sei zwischen Beweisanträgen und so
genannten bloßen Beweisanregungen zu unterscheiden. Bei der von der Opposition
angestrebten Gegenüberstellung handle es sich nicht um einen den Umfang der
Beweisaufnahme berührenden Beweisantrag, sondern um eine die Art und Weise der
Beweisaufnahme betreffende Beweisanregung. Nach der Systematik des Art. 12 Abs.
1 und 2 BayUAG sei nur das „Ob“ einer Beweiserhebung
vom Minderheitenschutz umfasst, nicht aber das „Wie“ und „Wann“. Eine
erweiternde Auslegung des in Art. 12 Abs. 2 BayUAG
geregelten Minderheitenschutzes scheide aus, da es sich insoweit um eine
Ausnahmevorschrift zu dem der Regel des Art. 12 Abs. 1 BayUAG
zugrunde liegenden Mehrheitsprinzip handle. Im Übrigen werde bestritten, dass
sich die Aussagen des Zeugen P. und der Betroffenen in entscheidenden Punkten
widersprechen. Die Ablehnung der Gegenüberstellung durch die Mehrheit sei bei
mehrmaligen Diskussionen im Untersuchungsausschuss und auch bei der Behandlung
im Landtagsplenum begründet worden. Ein Anspruch der Minderheit auf eine
schriftliche Begründung bestehe nicht.
IV.
Die
Anträge sind zulässig.
Nach
Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG entscheidet der Verfassungsgerichtshof über Verfassungsstreitigkeiten
zwischen den obersten Staatsorganen oder in der Verfassung mit eigenen Rechten
ausgestatteten Teilen eines obersten Staatsorgans.
1.
Die Antragsteller sind im Organstreitverfahren antragsberechtigt.
a)
Die Antragsberechtigung der Antragsteller zu 2 und 3 ergibt sich zum einen aus
ihrer Funktion als qualifizierte Ausschussminderheit. Sie stellen mehr als ein
Fünftel der Mitglieder des neunköpfigen Untersuchungsausschusses. Ihr Antrag
auf Gegenüberstellung des Zeugen P. und der Betroffenen wurde zunächst von der
Ausschussmehrheit und sodann von der Landtagsmehrheit abgelehnt. Damit können
sie eine Verletzung ihres durch Art. 25 Abs. 4 BV gewährleisteten Minderheitenrechts
geltend machen.
Die
Antragsberechtigung der Minderheit im Untersuchungsausschuss entfällt nicht dadurch,
dass nach der Ablehnung eines Antrags zur Beweiserhebung durch die Ausschussmehrheit
gemäß Art. 25 Abs. 4 Satz 2 BV zunächst die Entscheidung des Landtags
herbeizuführen ist. Dies hat nicht zur Folge, dass der Verfassungsstreit auf
die Ebene des Landtags, d. h. allein des Verhältnisses zwischen der Landtagsmehrheit
und der Opposition, verlagert wird. Art. 25 Abs. 4 Satz 3 BV enthält keine
ausdrückliche Regelung, wer sich gegen die Entscheidung des Landtagsplenums an
den Verfassungsgerichtshof wenden kann. Zwar sieht Art. 12 Abs. 3 Satz 2 BayUAG vor, dass ein Fünftel der Mitglieder des Landtags gegen
die Entscheidung der Vollversammlung des Landtags den Verfassungsgerichtshof
anrufen kann. Diese einfachgesetzliche Regelung lässt die unmittelbar in der Verfassung
verankerten Rechte der Ausschussminderheit jedoch unberührt. Da deren Antrag
zur Beweiserhebung erfolglos geblieben ist, ist das Recht der Ausschussminderheit
nach Art. 25 Abs. 4 Satz 1 BV tangiert (Schweiger in Nawiasky/Schwei-ger/Knöpfle,
Die Verfassung des Freistaates Bayern, RdNr. 16 zu
Art. 25).
b)
Die Antragsteller zu 2 und 3 sind zudem – wie auch alle übrigen Antragsteller –
als Angehörige der Minderheit, die die Einrichtung des Untersuchungsausschusses
verlangt hat, antragsberechtigt. Nach Art. 25 Abs. 1 BV hat der Landtag das
Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse
einzusetzen. Die Zahl der Antragsteller überschreitet die Mindestzahl von einem
Fünftel der Mitglieder des Landtags. Zwar betrifft die Verfassungsstreitigkeit
hier nicht die Einsetzung des Untersuchungsausschusses als solche. Nicht nur die
qualifizierte Ausschussminderheit, sondern auch die Einsetzungsminderheit des
Landtagsplenums hat jedoch ein durch Art. 25 BV geschütztes Interesse, über die
Sachaufklärung mitzubestimmen (vgl. BVerfG vom
8.4.2002 = BVerfGE 105, 197/223). Die Antragsberechtigung
der Antragsteller zu 1 bis 41 ergibt sich ferner aus Art. 12 Abs. 3 Satz 2 BayUAG.
2.
Antragsgegner ist der Bayerische Landtag, der den Beweisantrag der Ausschussminderheit
vom 8. November 2005 im Verfahren nach Art. 25 Abs. 4 Satz 2 BV durch Beschluss
vom 30. November 2005 (LT-Drs. 15/4389) abgelehnt
hat.
3.
Die Streitigkeit betrifft ein Rechtsverhältnis zwischen den
Verfahrensbeteiligten, das sich aus der Verfassung ableitet. Das
Minderheitenrecht bei der Beweiserhebung ist seit der Verfassungsänderung vom
20. Februar 1998 (GVBl S. 39) in Art. 25 Abs. 4 BV
verankert. Dagegen könnten allein durch das Gesetz über die Untersuchungsausschüsse
des Bayerischen Landtags verbürgte Rechte nicht Gegen- stand der Überprüfung in
einem Organstreitverfahren sein, da sie keine verfassungsrechtlich
durchsetzbaren Rechtspositionen vermitteln (VerfGH vom 19.7.1982 = VerfGH 35,
82/86 f.; VerfGH vom 17.2.1998 = VerfGH 51, 34/39 f.; Glauben/Brocker,
Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern,
2005, § 27 RdNr. 23).
V.
Die
Anträge sind unbegründet. Die Antragsteller werden durch die Ablehnung der Gegenüberstellung
des Zeugen P. mit der Betroffenen nicht in ihren Rechten aus Art. 25 Abs. 4 BV
verletzt.
1.
Nach Art. 25 Abs. 1 BV hat der Landtag das Recht und auf Antrag von einem
Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Untersuchungsverfahren
haben in der parlamentarischen Demokratie eine wichtige Aufgabe zu erfüllen.
Durch sie erhalten die Parlamente die Möglichkeit, unabhängig von Regierung,
Behörden und Gerichten mit hoheitlichen Mitteln, wie sie sonst nur Gerichten
und besonderen Behörden zur Verfügung stehen, selbständig die Sachverhalte zu
prüfen, die sie in Erfüllung ihres Verfassungsauftrags als Vertretung des
Volkes für aufklärungsbedürftig halten. Aufgabe der Untersuchungsausschüsse ist
es, das Parlament bei seiner Arbeit zu unterstützen und seine Entscheidungen
vorzubereiten. Das Schwergewicht der Untersuchungen liegt naturgemäß in der parlamentarischen
Kontrolle von Regierung und Verwaltung, insbesondere in der Aufklärung von in
den Verantwortungsbereich der Regierung und ihrer Mitglieder fallenden
Vorgängen, die auf Missstände hinweisen. In der parlamentarischen Praxis
verfügen Untersuchungsausschüsse vor allem über den Status und die Funktion
eines kontrollpolitischen Instruments der parlamentarischen Minderheit (vgl. BVerfG vom 2.8.1978 = BVerfGE 49,
70/85 f.; Scholz, AöR 105, 564/593 ff.).
Der
Untersuchungsausschuss ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den
ihm gesetzten Untersuchungsauftrag effektiv zu erfüllen und die in diesem
Zusammenhang erheblichen Umstände aufzuklären (Scholz, AöR
105, 564/603; Glauben/Brocker, a. a. O., § 15 RdNr. 1). Zu diesem Zweck kann er gemäß Art. 25 Abs. 3 Satz
1 BV in entsprechender Anwendung der Strafprozessordnung alle erforderlichen
Beweise erheben, auch Zeugen und Sachverständige vorladen, vernehmen, beeidigen
und das Zeugniszwangsverfahren gegen sie durchführen. Auf Antrag von einem Fünftel
seiner Mitglieder hat der Untersuchungsausschuss zulässigen Anträgen nach Art.
25 Abs. 3 Satz 1 BV stattzugeben (Art. 25 Abs. 4 Satz 1 BV). Durch dieses
Beweiserzwingungsrecht wird sichergestellt, dass der für die Einsetzung des
Untersuchungsausschusses gemäß Art. 25 Abs. 1 BV bestehende Minderheitenschutz
bei der Durchführung des Untersuchungsverfahrens
fortwirkt und die Minderheit die Möglichkeit hat, eine umfassende Aufklärung
des Untersuchungsgegenstands durchzusetzen (Klein in Maunz/Dürig,
Grundgesetz, RdNr. 197 zu Art. 44).
Die
verfassungsrechtlichen Normierungen des Art. 25 BV werden ergänzt durch die
Regelungen des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen
Landtags. Zwar bestimmt Art. 25 BV nicht, dass das Nähere durch Gesetz zu
regeln ist. Mit der Staats- und Parlamentspraxis des Bundes und der Länder ist
aber davon auszugehen, dass es zulässig ist, die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen,
deren Verfahren und Beschlussfassung in einem Gesetz näher zu regeln (VerfGH
vom 27.6.1977 = VerfGH 30, 48/60; VerfGH vom 19.4.1994 = VerfGH 47, 87/123).
Die
für die Beweiserhebung maßgeblichen Regelungen sind in Art. 11 und 12 BayUAG enthalten. Nach Art. 11 Abs. 1 BayUAG
erhebt der Untersuchungsausschuss die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen
Beweise; die Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Über die Erhebung
einzelner Beweise und das Beweiserhebungsverfahren einschließlich Art und
Zeitpunkt der Beweiserhebung entscheidet der Untersuchungsausschuss durch
Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Art. 12 Abs. 1 BayUAG). Unabhängig von Absatz 1 sind Beweise zu erheben,
wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses
beantragt wird und der Antrag und die beantragte Beweiserhebung zulässig sind (Art.
12 Abs. 2 BayUAG).
Soweit
die Regelungen des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen
Landtags über das verfassungsrechtlich Gebotene hinausgehen, vermitteln sie der
Minderheit allerdings, wie bereits unter IV. 3. dargelegt, grundsätzlich keine
entsprechende verfassungsrechtlich durchsetzbare Rechtsposition. Andererseits
kann durch einfaches Landesrecht eine in Art. 25 BV garantierte Rechtsposition
nicht aberkannt oder eingeschränkt werden (Glauben/Brocker,
a. a. O., § 27 RdNr. 24). Die Bestimmungen
in Art. 12 Abs. 1 und 2 BayUAG zum Minderheitenschutz
bei der Beweiserhebung gehen weder über das verfassungsrechtlich Gebotene
hinaus, noch bleiben sie hinter dem verfassungsrechtlich gewährleisteten
Minderheitenschutz zurück. Sie stellen vielmehr eine nähere Präzisierung der in
Art. 25 Abs. 3 und 4 BV enthaltenen Regelungen dar.
2.
Der Begriff der Beweiserhebung in Art. 25 Abs. 3 Satz 1 BV, auf den Art. 25
Abs. 4 Satz 1 BV Bezug nimmt, ist weit zu verstehen. Er umfasst nicht nur die Beweisaufnahme
in der Sitzung selbst, sondern erstreckt sich funktionell betrachtet auf den
gesamten Prozess der Sachverhaltsaufklärung. Beweiserhebung meint die
Beschaffung, Sicherung und Verwertung all derjenigen Beweismittel, die auch im
Strafprozess herangezogen werden können (vgl. BVerfG
vom 1.10.1987 = BVerfGE 77, 1/49; Glauben/Brocker,
a. a. O., § 15 RdNr. 2). Das Beweiserhebungsrecht
der Minderheit beschränkt sich dabei nicht auf den Erlass der beantragten
Beweisbeschlüsse, sondern erfasst auch den Vollzug dieser Beschlüsse und die
hierzu erforderlichen Maßnahmen, wie zum Beispiel die Anwendung von
Zwangsmitteln gegenüber einem nicht aussagebereiten Zeugen (vgl. StGH Niedersachsen vom 16.1.1986 = NVwZ
1986, 827).
Anträge
der Minderheit gemäß Art. 25 Abs. 4 Satz 1 BV dürfen nur zurückgewiesen werden,
wenn der Antrag als solcher oder die beantragte Beweiserhebung nach Maßgabe des
Art. 25 Abs. 3 BV unzulässig ist. Für die Beurteilung im Einzelfall sind die
Bestimmungen der Strafprozessordnung entsprechend heranzuziehen. Auszugehen ist
danach zunächst vom Sinn und Zweck des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens.
Von daher ist jeweils zu prüfen, welche strafprozessualen Vorschriften
sinngemäß heranzuziehen und in welchem Umfang sie anzuwenden sind (vgl. BVerfGE 77, 1/50).
Art.
25 Abs. 3 und 4 BV dienen dem Zweck, dass sowohl Mehrheit als auch Minderheit
ihre Vorstellungen von einer sachgemäßen Aufklärung des Untersuchungsgegenstands
angemessen durchsetzen können. Der Mitgestaltungsanspruch der Minderheit nach
Art. 25 Abs. 4 Satz 1 BV ist dem Beweiserhebungsrecht der Mehrheit vom Gewicht
her grundsätzlich gleich zu erachten (vgl. BVerfGE
105, 197/222). Es sind die Beweise zu erheben, die die Ausschussminderheit für
erforderlich ansieht; dabei ist der Mehrheit die Überprüfung des Kriteriums der
Erforderlichkeit versagt (Glauben/Brocker, a. a. O.,
§ 27 RdNr. 9). Entscheidend ist nach Art. 25 Abs. 4
Satz 1 BV allein die Zulässigkeit. Dieser Minderheitenschutz im Rahmen der
Beweiserhebung bezieht sich darauf, ob ein bestimmtes Beweismittel
heranzuziehen und zu verwerten ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, wie
das Verfahren bei der Durchführung der Beweiserhebung ausgestaltet wird. Das in
Art. 25 Abs. 4 Satz 1 BV für die Beweiserhebung gewährleistete Minderheitenrecht
ändert nichts daran, dass die Verfahrensherrschaft im Untersuchungsausschuss
grundsätzlich in den Händen der jeweiligen Ausschussmehrheit liegt (Art. 23
BV). Diese entscheidet über den Gang des Verfahrens, wie z. B. die Reihenfolge
der Beweiserhebungen (vgl. BVerfGE 105, 197/222 f.; StGH Baden-Württemberg vom 21.10.2002 = DÖV 2003, 201; Glauben/Bro-cker, a. a. O., § 27 RdNr. 14; Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Erl. 7
b zu Art. 92). Aus dem Minderheitenschutz des Art. 25 Abs. 4 BV ergibt sich
nicht, dass auch jedem zulässigen, die Durchführung der Beweiserhebung
betreffenden Antrag stattzugeben wäre. Denn dies hätte zur Folge, dass sich der
im demokratischen System gegebene Grundsatz der Verfahrensherrschaft der
Mehrheit in eine Verfahrensherrschaft der Minderheit verkehren würde. Zwar
können Rechte der Minderheit nicht nur durch die Ablehnung von Beweisanträgen,
sondern auch durch die Gestaltung des Verfahrens beeinträchtigt sein. In den
Fällen, in denen das „Wie“ der Verfahrensgestaltung infrage steht, ist
zulässigen Verfahrensanträgen jedoch nicht grundsätzlich stattzugeben, sondern
es ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob
Minderheitenrechte (vgl. Art. 25 Abs. 1 BV) verletzt sind.
3.
Die Antragsteller begehren die Gegenüberstellung zwischen der Betroffenen und
dem Zeugen P. im Untersuchungsverfahren.
a)
Für Gegenüberstellungen im Strafverfahren gelten gemäß den Regelungen der
Strafprozessordnung folgende Grundsätze: Nach § 58 Abs. 2 StPO ist eine Gegenüberstellung
eines Zeugen mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren
(Ermittlungsverfahren) zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten
erscheint. Die Gegenüberstellung in der strafprozessualen Hauptverhandlung ist
gesetzlich nicht besonders geregelt, weil sie bereits durch die Pflicht des
Gerichts, die Wahrheit zu erforschen (§ 244 Abs. 2 StPO), gerechtfertigt ist.
Zweck einer Vernehmungsgegenüberstellung ist es, Widersprüche zwischen der
Aussage des Zeugen und den Angaben des Beschuldigten oder anderer Zeugen
aufzuklären. Die Prozessbeteiligten haben jedoch keinen Anspruch auf Anordnung
einer Gegenüberstellung. Ein darauf gerichteter Antrag ist kein Beweisantrag im
Sinn des § 244 Abs. 3 bis 6 StPO, sondern ein die Modalitäten der Beweisaufnahme
betreffender Antrag, über den der Vorsitzende des Gerichts im Rahmen seiner
Sachleitungsbefugnis (§ 238 Abs. 1 StPO) zu befinden hat. Eine Gegenüberstellung
ist eine besondere Form der Zeugenvernehmung, deren Durchführung im
Aufklärungsinteresse geboten sein kann. Ob von der Möglichkeit einer
Gegenüberstellung Gebrauch gemacht wird, liegt im richterlichen Ermessen. Das Unterlassen
einer Gegenüberstellung rechtfertigt die Revision im Strafverfahren nur, wenn
dadurch gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, d. h. die Aufklärungspflicht des
Gerichts verletzt wurde (BGH vom 12.8.1960 = NJW 1960, 2156; BGH vom 19.5.1988
= NStZ 1988, 420; Dahs in Löwe/Rosenberg,
StPO, 25. Aufl. 2001, RdNrn. 10 f., 18 zu § 58; Gollwitzer, a. a. O., RdNr.
17 zu § 244; Senge in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, RdNrn. 7, 12 zu § 58; Herdegen,
a. a. O., RdNr. 15 zu § 244; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, RdNrn.
8, 15 zu § 58; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 4. Aufl. 2002, RdNrn. 1221 ff.).
b)
Da die Strafprozessordnung im Untersuchungsverfahren nur sinngemäß angewendet
werden kann, ist es nicht gerechtfertigt, einen Antrag im Zusammenhang mit der
Beweiserhebung im Untersuchungsausschuss allein deshalb abzulehnen, weil er die
Voraussetzungen eines formellen Beweisantrags im Sinn des § 244 StPO nicht
erfüllt. Während im Strafverfahren die Verwirklichung eines bestimmten fest
umrissenen Tatbestands im Hinblick auf die persönliche Schuld eines Angeklagten
geprüft wird, geht es im Untersuchungsausschuss um die Aufklärung eines
Sachverhalts unter politischen Gesichtspunkten. Anders als im Strafverfahren
gibt es im parlamentarischen Untersuchungsverfahren auch nicht den Unterschied
zwischen beweisantragsberechtigten Personen auf der einen und dem Gericht auf
der anderen Seite (vgl. Quaas/Zuck, NJW 1988,
1873/1875). Mehrheit und Minderheit sind gleichermaßen Bestandteile des
Untersuchungsausschusses und damit des parlamentarischen Hilfsorgans, das der
Landtag mit der Aufklärung eines bestimmten Sachverhalts beauftragt hat. Die strafprozessualen
Kategorien des Beweisantrags einerseits und des Beweisermittlungsantrags bzw.
der Beweisanregung andererseits sind im Untersuchungsverfahren zur Beurteilung
der Zulässigkeit eines Antrags daher nur bedingt geeignet (VerfG
Brandenburg vom 16.10.2003 = LKV 2004, 177; Glauben/Brocker,
a. a. O., § 16 RdNr. 3).
c)
Die Besonderheiten des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens
im Vergleich zum Strafprozess lassen Gegenüberstellungen eines Zeugen mit einem
anderen Zeugen oder mit dem Betroffenen im Untersuchungsausschuss nicht von
vornherein ausgeschlossen erscheinen. Allerdings wird in der Literatur die
Auffassung vertreten, dass eine Gegenüberstellung nur ausnahmsweise zulässig
sein soll, wenn es für den Untersuchungszweck geboten ist. Zwar könnten auch im
Untersuchungsverfahren Widersprüche zwischen Aussagen klärungsbedürftig sein.
Dabei dürfe aber nicht übersehen werden, dass die Gefahren eines politisch motivierten
Missbrauchs von Gegenüberstellungen besonders groß seien (Glauben/Brocker,
a. a. O., § 19 RdNr. 18; Plöd, Die Stellung des Zeugen in einem parlamentarischen
Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages, 2003, S. 125). Dementsprechend
bestimmt § 24 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse
des Deutschen Bundestages (PUAG), dass die Gegenüberstellung von Zeugen
zulässig ist, wenn es für den Untersuchungszweck geboten ist. In mehreren
Ländern gelten entsprechende Regelungen (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 UAG – Hamburg,
§ 28 Abs. 2 UAG – Mecklenburg-Vorpommern, § 19 Abs. 1 Satz 2 UAG
Rheinland-Pfalz, § 19 Abs. 1 Satz 2 UAG – Thüringen).
d)
Der von den Antragstellern beanstandete Beschluss des Landtags vom 30. November
2005 bezieht sich nicht auf einen Antrag der Ausschussminderheit im Sinn des
Art. 25 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 BV. Es geht nicht darum, dass die
Ausschussmehrheit die Erhebung bestimmter Beweise verweigert hätte. Der Zeuge
P. wurde bereits vernommen; auch die Betroffene wurde gehört. Gegenstand des
Verfassungsstreits ist vielmehr das Begehren der Minderheit, eine bereits durchgeführte
Beweiserhebung auf eine bestimmte Art und Weise zu wiederholen. Wie eine
Person gehört wird, unterliegt jedoch grundsätzlich der Verfahrensautonomie der
Ausschussmehrheit (vgl. BVerfGE 105, 197/227).
4.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn durch die Weigerung der Mehrheit,
dem Begehren der Minderheit nachzukommen, deren Recht auf angemessene
Beteiligung an der Sachaufklärung verletzt würde. Art. 25 Abs. 1 BV schützt die
Minderheit vor einer Ablehnung von Anträgen zum Verfahren der Beweiserhebung,
wenn sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die beantragte
Verfahrensweise zur effektiven Klärung des Sachverhalts aufdrängt. Hierfür sind
im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte erkennbar. Zwar ist davon auszugehen,
dass Widersprüche zwischen der Aussage des Zeugen P. und den Angaben der
Betroffenen bestehen. Über die Frage, ob diese eine Gegenüberstellung angezeigt
erscheinen lassen, hat – entsprechend der Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden
nach § 238 Abs. 1 StPO – die Ausschussmehrheit zu befinden, der dabei –
entsprechend dem richterlichen Ermessen im Strafprozess – ein nur bezüglich der
Einhaltung seiner Grenzen verfassungsgerichtlich nachprüfbarer
Beurteilungsspielraum zusteht. Insoweit ist eine Prognose hinsichtlich der Tragweite
und des Beweiswertes der beantragten Maßnahme erforderlich und zulässig (vgl. Gollwitzer, a. a. O., RdNr. 59 zu § 244). Die Einschätzung der Landtagsmehrheit,
dass eine Gegenüberstellung keinen weiteren Erkenntnisgewinn verspricht (vgl. LT-Drs. 15/55 S. 4148, 4152), lässt eine Verletzung der Minderheitenrechte
hier aber nicht erkennen, zumal ein Betroffener im Untersuchungsausschuss –
anders als ein Zeuge – im Fall einer Aussage keiner Wahrheitspflicht unterliegt.
Der
zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtete Zeuge P. wurde am 28. April 2005 und
damit zeitlich vor der Betroffenen vernommen. Dieser konnten somit bei ihrer
Anhörung die Angaben des Zeugen P. vorgehalten werden. Angesichts dieser
Möglichkeit ergibt sich eine andere Beurteilung auch nicht daraus, dass die Betroffene
nicht verpflichtet war, im Untersuchungsausschuss anwesend zu sein. Auch im
Strafprozess folgt aus der Aufklärungspflicht nicht, dass bei widersprüchlichen
Aussagen ohne gleichzeitige Anwesenheit der betreffenden Personen grundsätzlich
eine Gegenüberstellung anzuordnen wäre. Widersprüchen kann zum einen, wie
bereits dargelegt, durch Vorhalte nachgegangen werden. Zum anderen gehört es
zum Wesen der dem Gericht obliegenden Beweiswürdigung (§ 261 StPO), dass
es sich mit widersprüchlichen Angaben vernommener Personen auseinandersetzt und
diese bewertet. Dementsprechend wird es Sache des Untersuchungsausschusses sein, verbliebene Widersprüche im Schlussbericht zu bewerten.
5.
Der Antrag im Organstreitverfahren ist nicht deshalb begründet, weil die Ausschussmehrheit
ihre Entscheidung nicht schriftlich begründet hat. Allein aus dem Fehlen einer
schriftlichen Begründung lässt sich eine Verletzung der Rechte der
Antragsteller aus Art. 25 Abs. 4 BV hier nicht ableiten. Zwar würde eine
schriftliche Begründung die Nachprüfbarkeit der Ablehnung des Antrags vom 8.
November 2005 erleichtern; die Gründe der Ausschussmehrheit ergeben sich jedoch
mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Protokoll über die Plenarsitzung des
Bayerischen Landtags vom 30. November 2005 (LT-Drs.
15/55 S. 4145 ff.).
VI.
Das
Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).