Vf. 19-IVa-06
München, 10. Oktober 2006
Pressemitteilung
zur
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 10.
Oktober 2006
über die Verfassungsstreitigkeit zwischen
den Abgeordneten der SPD-Fraktion im Bayerischen Landtag (Antragsteller)
und
dem Bayerischen Landtag (Antragsgegner)
über die Frage, ob der Beschluss des Bayerischen Landtags vom 30.
November 2005, LT-Drs. 15/4389, die Antragsteller in
ihren Rechten aus Art. 25 Abs. 4 BV verletzt
I.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Der Bayerische Landtag hat am 16. Dezember 2004 u. a. auf Antrag der
Abgeordneten der SPD-Fraktion einen Untersuchungsausschuss eingesetzt.
Untersuchungsgegenstand ist neben weiteren Themenbereichen die Prüfung der
Frage, inwieweit Staatsministerin
a. D. Hohlmeier über Vorgänge in der CSU, die dem Landeswahlgesetz in
Verbindung mit der CSU-Satzung zuwiderliefen und/oder eine Verletzung des
Strafgesetzbuchs darstellen, informiert war und gegebenenfalls diese nicht
verhinderte oder sogar aktiv unterstützte. In Erledigung entsprechender
Beweisbeschlüsse hat der aus sechs Abgeordneten der CSU-Fraktion, zwei
Abgeordneten der SPD-Fraktion und einem Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bestehende Untersuchungsausschuss am 28. April 2005 den Zeugen P.
vernommen und am 29. Juli 2005 die Betroffene Hohlmeier angehört.
Im November 2005 haben die beiden SPD-Abgeordneten im
Untersuchungsausschuss eine Vernehmungsgegenüberstellung, also die
gleichzeitige Einvernahme des Zeugen P. und der Betroffenen, beantragt. Zur
Begründung verwiesen sie auf ihrer Meinung nach bestehende
Widersprüche zwischen den Aussagen des Zeugen und den Angaben der Betroffenen
im Zusammenhang mit der Aufnahme von Mitgliedern in die Münchner CSU.
Der Antrag wurde am 11. November 2005 von der Mehrheit des
Untersuchungsausschusses abgelehnt. Das Plenum des Bayerischen Landtags hat am 30. November 2005 ebenfalls eine
ablehnende Entscheidung getroffen (LT-Drs. 15/4389).
Die Antragsteller sind der
Auffassung, hierdurch würden die Rechte der parlamentarischen Minderheit gemäß
Art. 25 Abs. 4 der Bayerischen Verfassung (BV) verletzt.
II.
Der
Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 10. Oktober 2006 entschieden, dass die
Ablehnung der Gegenüberstellung zwischen dem Zeugen P. und der Betroffenen
durch die Landtagsmehrheit keine Minderheitenrechte verletzt.
Der
Minderheitenschutz im Rahmen der Beweiserhebung nach Art. 25 Abs. 4 BV beziehe
sich darauf, ob ein bestimmtes Beweismittel heranzuziehen und zu verwerten
sei. Davon zu unterscheiden sei die Frage, wie das Verfahren bei der
Durchführung der Beweiserhebung ausgestaltet werde. Über den Gang des Verfahrens
entscheide grundsätzlich die Ausschussmehrheit.
Der von den
Antragstellern beanstandete Beschluss des Landtags vom 30. November 2005 beziehe
sich nicht auf einen Antrag der Ausschussminderheit im Sinn des Art. 25 Abs. 4
i. V. m. Abs. 3 BV. Es gehe nicht darum, dass die Ausschussmehrheit die
Erhebung bestimmter Beweise verweigert hätte. Gegenstand des Verfassungsstreits
sei vielmehr das Begehren der Minderheit, eine bereits durchgeführte
Beweiserhebung auf eine bestimmte Art und Weise zu wiederholen. Wie eine
Person gehört werde, unterliege jedoch grundsätzlich der Verfahrensautonomie
der Ausschussmehrheit.
Allerdings
könnten Rechte der Minderheit nicht nur durch die Ablehnung von Beweisanträgen,
sondern auch durch die Gestaltung des Verfahrens beeinträchtigt sein. In den
Fällen, in denen das „Wie“ der Verfahrensgestaltung infrage stehe, sei
zulässigen Verfahrensanträgen jedoch nicht grundsätzlich stattzugeben, sondern
es sei anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob Minderheitenrechte
(vgl. Art. 25 Abs. 1 BV) verletzt seien. Zwar sei davon auszugehen, dass Widersprüche
zwischen der Aussage des Zeugen P. und den Angaben der Betroffenen bestünden.
Über die Frage, ob diese eine Gegenüberstellung angezeigt erscheinen ließen,
habe die Ausschussmehrheit zu befinden, der dabei ein nur bezüglich der
Einhaltung seiner Grenzen verfassungsgerichtlich nachprüfbarer Beurteilungsspielraum
zustehe. Die Einschätzung der Mehrheit, dass eine Gegenüberstellung keinen
weiteren Erkenntnisgewinn verspreche, lasse eine Verletzung der
Minderheitenrechte hier aber nicht erkennen.
Zu der Entscheidung im Einzelnen:
I. Die Anträge sind zulässig.
Die Antragsberechtigung der Antragsteller Radermacher
und Pfaffmann im Organstreitverfahren ergibt sich zum einen aus ihrer Funktion
als qualifizierte Ausschussminderheit. Sie stellen mehr als ein Fünftel der Mitglieder
des neunköpfigen Untersuchungsausschusses. Ihr Antrag auf Gegenüberstellung des
Zeugen P. und der Betroffenen wurde zunächst von der Ausschussmehrheit und
sodann von der Landtagsmehrheit abgelehnt. Damit können sie eine Verletzung
ihres durch Art. 25 Abs. 4 BV gewährleisteten Minderheitenrechts geltend
machen.
Die Antragsteller Radermacher und Pfaffmann sind
zudem – wie auch alle übrigen Antragsteller – als Angehörige der Minderheit,
die die Einrichtung des Untersuchungsausschusses verlangt hat, antragsberechtigt.
Nach Art. 25 Abs. 1 BV hat der Landtag das Recht und auf Antrag von einem
Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Die
Zahl der Antragsteller überschreitet die Mindestzahl von einem Fünftel der
Mitglieder des Landtags. Zwar betrifft die Verfassungsstreitigkeit hier nicht
die Einsetzung des Untersuchungsausschusses als solche. Nicht nur die
qualifizierte Ausschussminderheit, sondern auch die Einsetzungsminderheit des
Landtagsplenums hat jedoch ein durch Art. 25 BV geschütztes Interesse, über die
Sachaufklärung mitzubestimmen. Die Antragsberechtigung der Antragsteller ergibt
sich ferner aus Art. 12 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die
Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags (BayUAG).
II. Die Anträge sind unbegründet. Die Antragsteller
werden durch die Ablehnung der Gegenüberstellung des Zeugen P. mit der
Betroffenen nicht in ihren Rechten aus Art. 25 Abs. 4 BV verletzt.
1. Der Untersuchungsausschuss ist nicht nur
berechtigt, sondern auch verpflichtet, den ihm gesetzten Untersuchungsauftrag
effektiv zu erfüllen und die in diesem Zusammenhang erheblichen Umstände
aufzuklären. Zu diesem Zweck kann er gemäß Art. 25 Abs. 3 Satz 1 BV in
entsprechender Anwendung der Strafprozessordnung alle erforderlichen Beweise
erheben, auch Zeugen und Sachverständige vorladen, vernehmen, beeidigen und das
Zeugniszwangsverfahren gegen sie durchführen. Art. 25 Abs. 4 Satz 1 BV bestimmt,
dass der Untersuchungsausschuss auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder
zulässigen Anträgen nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 BV stattzugeben hat. Durch
dieses Beweiserzwingungsrecht wird sichergestellt, dass der für die Einsetzung
des Untersuchungsausschusses gemäß Art. 25 Abs. 1 BV bestehende
Minderheitenschutz bei der Durchführung des Untersuchungsverfahrens
fortwirkt und die Minderheit die Möglichkeit hat, eine umfassende Aufklärung
des Untersuchungsgegenstands durchzusetzen.
Die verfassungsrechtlichen Normierungen des Art. 25
BV werden ergänzt durch Art. 11 und 12 BayUAG. Soweit
die Regelungen des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen
Landtags über das verfassungsrechtlich Gebotene hinausgehen, vermitteln sie der
Minderheit allerdings grundsätzlich keine entsprechende verfassungsrechtlich
durchsetzbare Rechtsposition. Andererseits kann durch einfaches Landesrecht
eine in Art. 25 BV garantierte Rechtsposition nicht aberkannt oder eingeschränkt
werden. Die Bestimmungen in Art. 12 Abs. 1 und 2 BayUAG
zum Minderheitenschutz bei der Beweiserhebung gehen jedoch weder über das
verfassungsrechtlich Gebotene hinaus, noch bleiben sie hinter dem
verfassungsrechtlich gewährleisteten Minderheitenschutz zurück. Sie stellen
vielmehr eine nähere Präzisierung der in Art. 25 Abs. 3 und 4 BV enthaltenen
Regelungen dar.
2. Beweiserhebung im Sinn des Art. 25 BV meint die
Beschaffung, Sicherung und Verwertung all derjenigen Beweismittel, die auch im
Strafprozess herangezogen werden können. Das Beweiserhebungsrecht der Minderheit
beschränkt sich dabei nicht auf den Erlass der beantragten Beweisbeschlüsse,
sondern erfasst auch den Vollzug dieser Beschlüsse und die hierzu
erforderlichen Maßnahmen.
Anträge der Minderheit gemäß Art. 25 Abs. 4 Satz 1 BV
dürfen nur zurückgewiesen werden, wenn der Antrag als solcher oder die
beantragte Beweiserhebung nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 3 BV unzulässig ist.
Für die Beurteilung im Einzelfall sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung
entsprechend heranzuziehen. Auszugehen ist danach zunächst vom Sinn und Zweck
des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens. Von
daher ist jeweils zu prüfen, welche strafprozessualen Vorschriften sinngemäß
heranzuziehen und in welchem Umfang sie anzuwenden sind.
Art. 25 Abs. 3 und 4 BV dienen dem Zweck, dass sowohl
Mehrheit als auch Minderheit ihre Vorstellungen von einer sachgemäßen Aufklärung
des Untersuchungsgegenstands angemessen durchsetzen können. Der Mitgestaltungsanspruch
der Minderheit nach Art. 25 Abs. 4 Satz 1 BV ist dem Beweiserhebungsrecht der
Mehrheit vom Gewicht her grundsätzlich gleich zu erachten. Es sind die Beweise
zu erheben, die die Ausschussminderheit für erforderlich ansieht; dabei ist der
Mehrheit die Überprüfung des Kriteriums der Erforderlichkeit versagt.
Entscheidend ist nach Art. 25 Abs. 4 Satz 1 BV allein die Zulässigkeit. Dieser
Minderheitenschutz im Rahmen der Beweiserhebung bezieht sich darauf, ob
ein bestimmtes Beweismittel heranzuziehen und zu verwerten ist. Davon zu unterscheiden
ist die Frage, wie das Verfahren bei der Durchführung der Beweiserhebung
ausgestaltet wird. Das in Art. 25 Abs. 4 Satz 1 BV für die Beweiserhebung
gewährleistete Minderheitenrecht ändert nichts daran, dass die
Verfahrensherrschaft im Untersuchungsausschuss grundsätzlich in den Händen der
jeweiligen Ausschussmehrheit liegt. Diese entscheidet über den Gang des Verfahrens.
Aus dem Minderheitenschutz des Art. 25 Abs. 4 BV ergibt sich nicht, dass auch
jedem zulässigen, die Durchführung der Beweiserhebung betreffenden Antrag stattzugeben
wäre. Denn dies hätte zur Folge, dass sich der im demokratischen System
gegebene Grundsatz der Verfahrensherrschaft der Mehrheit in eine
Verfahrensherrschaft der Minderheit verkehren würde. Zwar können Rechte der
Minderheit nicht nur durch die Ablehnung von Beweisanträgen, sondern auch durch
die Gestaltung des Verfahrens beeinträchtigt sein. In den Fällen, in denen das
„Wie“ der Verfahrensgestaltung infrage steht, ist zulässigen Verfahrensanträgen
jedoch nicht grundsätzlich stattzugeben, sondern es ist anhand der konkreten
Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob Minderheitenrechte verletzt sind.
3. Die Antragsteller begehren die Gegenüberstellung
zwischen der Betroffenen und dem Zeugen P. im Untersuchungsverfahren.
a) Ein solcher Antrag ist – strafprozessual
betrachtet – kein Beweisantrag im Sinn des § 244 Abs. 3 bis 6 StPO,
sondern ein die Modalitäten der Beweisaufnahme betreffender Antrag, über den
der Vorsitzende des Gerichts im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis zu befinden
hat. Eine Gegenüberstellung im Strafprozess ist eine besondere Form der Zeugenvernehmung,
deren Durchführung im Aufklärungsinteresse geboten sein kann. Ob von der
Möglichkeit einer Gegenüberstellung Gebrauch gemacht wird, liegt im richterlichen
Ermessen. Das Unterlassen einer Gegenüberstellung rechtfertigt die Revision im
Strafverfahren nur, wenn dadurch gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, d. h. die
Aufklärungspflicht des Gerichts verletzt wurde.
b) Da die Strafprozessordnung im
Untersuchungsverfahren nur sinngemäß angewendet werden kann, ist es jedoch nicht
gerechtfertigt, einen Antrag im Zusammenhang mit der Beweiserhebung im Untersuchungsausschuss
allein deshalb abzulehnen, weil er die Voraussetzungen eines formellen Beweisantrags
im Sinn des § 244 StPO nicht erfüllt. Während im Strafverfahren die
Verwirklichung eines bestimmten fest umrissenen Tatbestands im Hinblick auf die
persönliche Schuld eines Angeklagten geprüft wird, geht es im Untersuchungsausschuss
um die Aufklärung eines Sachverhalts unter politischen Gesichtspunkten. Anders
als im Strafverfahren gibt es im parlamentarischen Untersuchungsverfahren auch
nicht den Unterschied zwischen beweisantragsberechtigten Personen auf der einen
und dem Gericht auf der anderen Seite. Mehrheit und Minderheit sind
gleichermaßen Bestandteile des Untersuchungsausschusses und damit des parlamentarischen
Hilfsorgans, das der Landtag mit der Aufklärung eines bestimmten Sachverhalts
beauftragt hat. Die strafprozessualen Kategorien des Beweisantrags einerseits
und des Beweisermittlungsantrags bzw. der Beweisanregung andererseits sind im
Untersuchungsverfahren zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Antrags daher nur
bedingt geeignet.
c) Der von den Antragstellern beanstandete Beschluss
des Landtags vom 30. November 2005 bezieht sich aber nicht auf einen Antrag der
Ausschussminderheit im Sinn des Art. 25 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 BV. Es
geht nicht darum, dass die Ausschussmehrheit die Erhebung bestimmter
Beweise verweigert hätte. Der Zeuge P. wurde bereits vernommen; auch die
Betroffene wurde gehört. Gegenstand des Verfassungsstreits ist vielmehr das
Begehren der Minderheit, eine bereits durchgeführte Beweiserhebung auf eine
bestimmte Art und Weise zu wiederholen. Wie eine Person gehört wird,
unterliegt jedoch grundsätzlich der Verfahrensautonomie der Ausschussmehrheit.
4. Etwas
anderes könnte nur dann gelten, wenn durch die Weigerung der Mehrheit, dem
Begehren der Minderheit nachzukommen, deren Recht auf angemessene Beteiligung
an der Sachaufklärung verletzt würde. Art. 25 Abs. 1 BV schützt die Minderheit
vor einer Ablehnung von Anträgen zum Verfahren der Beweiserhebung, wenn sich
nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die beantragte Verfahrensweise zur
effektiven Klärung des Sachverhalts aufdrängt. Hierfür sind im vorliegenden
Fall jedoch keine Anhaltspunkte erkennbar. Zwar ist davon auszugehen, dass Widersprüche
zwischen der Aussage des Zeugen P. und den Angaben der Betroffenen bestehen.
Über die Frage, ob diese eine Gegenüberstellung angezeigt erscheinen lassen,
hat die Ausschussmehrheit zu befinden, der dabei – entsprechend dem
richterlichen Ermessen im Strafprozess – ein nur bezüglich der Einhaltung
seiner Grenzen verfassungsgerichtlich nachprüfbarer Beurteilungsspielraum
zusteht. Insoweit ist eine Prognose hinsichtlich der Tragweite und des
Beweiswertes der beantragten Maßnahme erforderlich und zulässig. Die
Einschätzung der Landtagsmehrheit, dass eine Gegenüberstellung keinen weiteren
Erkenntnisgewinn verspricht, lässt eine Verletzung der Minderheitenrechte hier
aber nicht erkennen, zumal ein Betroffener im Untersuchungsausschuss – anders
als ein Zeuge – im Fall einer Aussage keiner Wahrheitspflicht unterliegt.
Der zu
wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtete Zeuge P. wurde am 28. April 2005 und
damit zeitlich vor der Betroffenen vernommen. Dieser konnten somit bei ihrer
Anhörung die Angaben des Zeugen P. vorgehalten werden. Angesichts dieser
Möglichkeit ergibt sich eine andere Beurteilung auch nicht daraus, dass die Betroffene
nicht verpflichtet war, im Untersuchungsausschuss anwesend zu sein. Auch im
Strafprozess folgt aus der Aufklärungspflicht nicht, dass bei widersprüchlichen
Aussagen ohne gleichzeitige Anwesenheit der betreffenden Personen grundsätzlich
eine Gegenüberstellung anzuordnen wäre. Widersprüchen kann zum einen, wie
bereits dargelegt, durch Vorhalte nachgegangen werden. Zum anderen gehört es
zum Wesen der dem Gericht obliegenden
Beweiswürdigung (§ 261 StPO), dass es sich mit widersprüchlichen Angaben
vernommener Personen auseinandersetzt und diese bewertet. Dementsprechend wird
es Sache des Untersuchungsausschusses sein, verbliebene
Widersprüche im Schlussbericht zu bewerten.
5. Der
Antrag im Organstreitverfahren ist nicht deshalb begründet, weil die Ausschussmehrheit
ihre Entscheidung nicht schriftlich begründet hat. Allein aus dem Fehlen einer
schriftlichen Begründung lässt sich eine Verletzung der Rechte der
Antragsteller aus Art. 25 Abs. 4 BV hier nicht ableiten. Zwar würde eine schriftliche
Begründung die Nachprüfbarkeit der Ablehnung des Antrags vom 8. November 2005
erleichtern; die Gründe der Ausschussmehrheit ergeben sich jedoch mit
hinreichender Deutlichkeit aus dem Protokoll über die Plenarsitzung des
Bayerischen Landtags vom 30. November 2005.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
