Vf. 19-IVa-06                                                                             München, 10. Oktober 2006

 

 

 

 

Pressemitteilung

 

zur

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 10. Oktober 2006

 

 

 

über die Verfassungsstreitigkeit zwischen

 

den Abgeordneten der SPD-Fraktion im Bayerischen Landtag (Antragsteller)

 

und

 

dem Bayerischen Landtag (Antragsgegner)

 

über die Frage, ob der Beschluss des Bayerischen Landtags vom 30. November 2005, LT-Drs. 15/4389, die Antragsteller in ihren Rechten aus Art. 25 Abs. 4 BV verletzt

 

 

 

I.

 

 

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Bayerische Landtag hat am 16. Dezember 2004 u. a. auf Antrag der Abgeordneten der SPD-Fraktion einen Untersuchungsausschuss eingesetzt. Untersuchungsgegenstand ist neben weiteren Themenbereichen die Prüfung der Frage, inwieweit Staatsministerin

a. D. Hohlmeier über Vorgänge in der CSU, die dem Landeswahlgesetz in Verbindung mit der CSU-Satzung zuwiderliefen und/oder eine Verletzung des Strafgesetzbuchs darstellen, informiert war und gegebenenfalls diese nicht verhinderte oder sogar aktiv unterstützte. In Erledigung entsprechender Beweisbeschlüsse hat der aus sechs Abgeordneten der CSU-Fraktion, zwei Abgeordneten der SPD-Fraktion und einem Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bestehende Untersuchungsausschuss am 28. April 2005 den Zeugen P. vernommen und am 29. Juli 2005 die Betroffene Hohlmeier angehört.

 

Im November 2005 haben die beiden SPD-Abgeordneten im Untersuchungsausschuss eine Vernehmungsgegenüberstellung, also die gleichzeitige Einvernahme des Zeugen P. und der Betroffenen, beantragt. Zur Begründung verwiesen sie auf ihrer Meinung nach bestehende Widersprüche zwischen den Aussagen des Zeugen und den Angaben der Betroffenen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Mitgliedern in die Münchner CSU.

 

Der Antrag wurde am 11. November 2005 von der Mehrheit des Untersuchungsausschusses abgelehnt. Das Plenum des Bayerischen Landtags hat am 30. November 2005 ebenfalls eine ablehnende Entscheidung getroffen (LT-Drs. 15/4389).

 

Die Antragsteller sind der Auffassung, hierdurch würden die Rechte der parlamentarischen Minderheit gemäß Art. 25 Abs. 4 der Bayerischen Verfassung (BV) verletzt.

 

 

 

II.

 

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 10. Oktober 2006 entschieden, dass die Ablehnung der Gegenüberstellung zwischen dem Zeugen P. und der Betroffenen durch die Landtagsmehrheit keine Minderheitenrechte verletzt.

 

Der Minderheitenschutz im Rahmen der Beweiserhebung nach Art. 25 Abs. 4 BV beziehe sich darauf, ob ein bestimmtes Beweismittel heranzuziehen und zu verwerten sei. Davon zu unterscheiden sei die Frage, wie das Verfahren bei der Durchführung der Beweiserhebung ausgestaltet werde. Über den Gang des Verfahrens entscheide grundsätzlich die Ausschussmehrheit.

 

Der von den Antragstellern beanstandete Beschluss des Landtags vom 30. November 2005 beziehe sich nicht auf einen Antrag der Ausschussminderheit im Sinn des Art. 25 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 BV. Es gehe nicht darum, dass die Ausschussmehrheit die Erhebung bestimmter Beweise verweigert hätte. Gegenstand des Verfassungsstreits sei vielmehr das Begehren der Minderheit, eine bereits durchgeführte Beweiserhebung auf eine bestimmte Art und Weise zu wiederholen. Wie eine Person gehört werde, unterliege jedoch grundsätzlich der Verfahrensautonomie der Ausschussmehrheit.

 

Allerdings könnten Rechte der Minderheit nicht nur durch die Ablehnung von Beweisanträgen, sondern auch durch die Gestaltung des Verfahrens beeinträchtigt sein. In den Fällen, in denen das „Wie“ der Verfahrensgestaltung infrage stehe, sei zulässigen Verfahrensanträgen jedoch nicht grundsätzlich stattzugeben, sondern es sei anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob Minderheitenrechte (vgl. Art. 25 Abs. 1 BV) verletzt seien. Zwar sei davon auszugehen, dass Widersprüche zwischen der Aussage des Zeugen P. und den Angaben der Betroffenen bestünden. Über die Frage, ob diese eine Gegenüberstellung angezeigt erscheinen ließen, habe die Ausschussmehrheit zu befinden, der dabei ein nur bezüglich der Einhaltung seiner Grenzen verfassungsgerichtlich nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zustehe. Die Einschätzung der Mehrheit, dass eine Gegenüberstellung keinen weiteren Erkenntnisgewinn verspreche, lasse eine Verletzung der Minderheitenrechte hier aber nicht erkennen.

 

 

 

Zu der Entscheidung im Einzelnen:

 

I. Die Anträge sind zulässig.

 

Die Antragsberechtigung der Antragsteller Radermacher und Pfaffmann im Organstreitverfahren ergibt sich zum einen aus ihrer Funktion als qualifizierte Ausschussminderheit. Sie stellen mehr als ein Fünftel der Mitglieder des neunköpfigen Untersuchungsausschusses. Ihr Antrag auf Gegenüberstellung des Zeugen P. und der Betroffenen wurde zunächst von der Ausschussmehrheit und sodann von der Landtagsmehrheit abgelehnt. Damit können sie eine Verletzung ihres durch Art. 25 Abs. 4 BV gewährleisteten Minderheitenrechts geltend machen.

 

Die Antragsteller Radermacher und Pfaffmann sind zudem – wie auch alle übrigen Antragsteller – als Angehörige der Minderheit, die die Einrichtung des Untersuchungsausschusses verlangt hat, antragsberechtigt. Nach Art. 25 Abs. 1 BV hat der Landtag das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Die Zahl der Antragsteller überschreitet die Mindestzahl von einem Fünftel der Mitglieder des Landtags. Zwar betrifft die Verfassungsstreitigkeit hier nicht die Einsetzung des Untersuchungsausschusses als solche. Nicht nur die qualifizierte Ausschussminderheit, sondern auch die Einsetzungsminderheit des Landtagsplenums hat jedoch ein durch Art. 25 BV geschütztes Interesse, über die Sachaufklärung mitzubestimmen. Die Antragsberechtigung der Antragsteller ergibt sich ferner aus Art. 12 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags (BayUAG).

 

II. Die Anträge sind unbegründet. Die Antragsteller werden durch die Ablehnung der Gegenüberstellung des Zeugen P. mit der Betroffenen nicht in ihren Rechten aus Art. 25 Abs. 4 BV verletzt.

 

1. Der Untersuchungsausschuss ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den ihm gesetzten Untersuchungsauftrag effektiv zu erfüllen und die in diesem Zusammenhang erheblichen Umstände aufzuklären. Zu diesem Zweck kann er gemäß Art. 25 Abs. 3 Satz 1 BV in entsprechender Anwendung der Strafprozessordnung alle erforderlichen Beweise erheben, auch Zeugen und Sachverständige vorladen, vernehmen, beeidigen und das Zeugniszwangsverfahren gegen sie durchführen. Art. 25 Abs. 4 Satz 1 BV bestimmt, dass der Untersuchungsausschuss auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder zulässigen Anträgen nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 BV stattzugeben hat. Durch dieses Beweiserzwingungsrecht wird sichergestellt, dass der für die Einsetzung des Untersuchungsausschusses gemäß Art. 25 Abs. 1 BV bestehende Minderheitenschutz bei der Durchführung des Untersuchungsverfahrens fortwirkt und die Minderheit die Möglichkeit hat, eine umfassende Aufklärung des Untersuchungsgegenstands durchzusetzen.

 

Die verfassungsrechtlichen Normierungen des Art. 25 BV werden ergänzt durch Art. 11 und 12 BayUAG. Soweit die Regelungen des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags über das verfassungsrechtlich Gebotene hinausgehen, vermitteln sie der Minderheit allerdings grundsätzlich keine entsprechende verfassungsrechtlich durchsetzbare Rechtsposition. Andererseits kann durch einfaches Landesrecht eine in Art. 25 BV garantierte Rechtsposition nicht aberkannt oder eingeschränkt werden. Die Bestimmungen in Art. 12 Abs. 1 und 2 BayUAG zum Minderheitenschutz bei der Beweiserhebung gehen jedoch weder über das verfassungsrechtlich Gebotene hinaus, noch bleiben sie hinter dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Minderheitenschutz zurück. Sie stellen vielmehr eine nähere Präzisierung der in Art. 25 Abs. 3 und 4 BV enthaltenen Regelungen dar.

 

2. Beweiserhebung im Sinn des Art. 25 BV meint die Beschaffung, Sicherung und Verwertung all derjenigen Beweismittel, die auch im Strafprozess herangezogen werden können. Das Beweiserhebungsrecht der Minderheit beschränkt sich dabei nicht auf den Erlass der beantragten Beweisbeschlüsse, sondern erfasst auch den Vollzug dieser Beschlüsse und die hierzu erforderlichen Maßnahmen.

 

Anträge der Minderheit gemäß Art. 25 Abs. 4 Satz 1 BV dürfen nur zurückgewiesen werden, wenn der Antrag als solcher oder die beantragte Beweiserhebung nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 3 BV unzulässig ist. Für die Beurteilung im Einzelfall sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung entsprechend heranzuziehen. Auszugehen ist danach zunächst vom Sinn und Zweck des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens. Von daher ist jeweils zu prüfen, welche strafprozessualen Vorschriften sinngemäß heranzuziehen und in welchem Umfang sie anzuwenden sind.

 

Art. 25 Abs. 3 und 4 BV dienen dem Zweck, dass sowohl Mehrheit als auch Minderheit ihre Vorstellungen von einer sachgemäßen Aufklärung des Untersuchungsgegenstands angemessen durchsetzen können. Der Mitgestaltungsanspruch der Minderheit nach Art. 25 Abs. 4 Satz 1 BV ist dem Beweiserhebungsrecht der Mehrheit vom Gewicht her grundsätzlich gleich zu erachten. Es sind die Beweise zu erheben, die die Ausschussminderheit für erforderlich ansieht; dabei ist der Mehrheit die Überprüfung des Kriteriums der Erforderlichkeit versagt. Entscheidend ist nach Art. 25 Abs. 4 Satz 1 BV allein die Zulässigkeit. Dieser Minderheitenschutz im Rahmen der Beweiserhebung bezieht sich darauf, ob ein bestimmtes Beweismittel heranzuziehen und zu verwerten ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, wie das Verfahren bei der Durchführung der Beweiserhebung ausgestaltet wird. Das in Art. 25 Abs. 4 Satz 1 BV für die Beweiserhebung gewährleistete Minderheitenrecht ändert nichts daran, dass die Verfahrensherrschaft im Untersuchungsausschuss grundsätzlich in den Händen der jeweiligen Ausschussmehrheit liegt. Diese entscheidet über den Gang des Verfahrens. Aus dem Minderheitenschutz des Art. 25 Abs. 4 BV ergibt sich nicht, dass auch jedem zulässigen, die Durchführung der Beweiserhebung betreffenden Antrag stattzugeben wäre. Denn dies hätte zur Folge, dass sich der im demokratischen System gegebene Grundsatz der Verfahrensherrschaft der Mehrheit in eine Verfahrensherrschaft der Minderheit verkehren würde. Zwar können Rechte der Minderheit nicht nur durch die Ablehnung von Beweisanträgen, sondern auch durch die Gestaltung des Verfahrens beeinträchtigt sein. In den Fällen, in denen das „Wie“ der Verfahrensgestaltung infrage steht, ist zulässigen Verfahrensanträgen jedoch nicht grundsätzlich stattzugeben, sondern es ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob Minderheitenrechte verletzt sind.

 

3. Die Antragsteller begehren die Gegenüberstellung zwischen der Betroffenen und dem Zeugen P. im Untersuchungsverfahren.

 

a) Ein solcher Antrag ist – strafprozessual betrachtet – kein Beweisantrag im Sinn des § 244 Abs. 3 bis 6 StPO, sondern ein die Modalitäten der Beweisaufnahme betreffender Antrag, über den der Vorsitzende des Gerichts im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis zu befinden hat. Eine Gegenüberstellung im Strafprozess ist eine besondere Form der Zeugenvernehmung, deren Durchführung im Aufklärungsinteresse geboten sein kann. Ob von der Möglichkeit einer Gegenüberstellung Gebrauch gemacht wird, liegt im richterlichen Ermessen. Das Unterlassen einer Gegenüberstellung rechtfertigt die Revision im Strafverfahren nur, wenn dadurch gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, d. h. die Aufklärungspflicht des Gerichts verletzt wurde.

 

b) Da die Strafprozessordnung im Untersuchungsverfahren nur sinngemäß angewendet werden kann, ist es jedoch nicht gerechtfertigt, einen Antrag im Zusammenhang mit der Beweiserhebung im Untersuchungsausschuss allein deshalb abzulehnen, weil er die Voraussetzungen eines formellen Beweisantrags im Sinn des § 244 StPO nicht erfüllt. Während im Strafverfahren die Verwirklichung eines bestimmten fest umrissenen Tatbestands im Hinblick auf die persönliche Schuld eines Angeklagten geprüft wird, geht es im Untersuchungsausschuss um die Aufklärung eines Sachverhalts unter politischen Gesichtspunkten. Anders als im Strafverfahren gibt es im parlamentarischen Untersuchungsverfahren auch nicht den Unterschied zwischen beweisantragsberechtigten Personen auf der einen und dem Gericht auf der anderen Seite. Mehrheit und Minderheit sind gleichermaßen Bestandteile des Untersuchungsausschusses und damit des parlamentarischen Hilfsorgans, das der Landtag mit der Aufklärung eines bestimmten Sachverhalts beauftragt hat. Die strafprozessualen Kategorien des Beweisantrags einerseits und des Beweisermittlungsantrags bzw. der Beweisanregung andererseits sind im Untersuchungsverfahren zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Antrags daher nur bedingt geeignet.

 

c) Der von den Antragstellern beanstandete Beschluss des Landtags vom 30. November 2005 bezieht sich aber nicht auf einen Antrag der Ausschussminderheit im Sinn des Art. 25 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 BV. Es geht nicht darum, dass die Ausschussmehrheit die Erhebung bestimmter Beweise verweigert hätte. Der Zeuge P. wurde bereits vernommen; auch die Betroffene wurde gehört. Gegenstand des Verfassungsstreits ist vielmehr das Begehren der Minderheit, eine bereits durchgeführte Beweiserhebung auf eine bestimmte Art und Weise zu wiederholen. Wie eine Person gehört wird, unterliegt jedoch grundsätzlich der Verfahrensautonomie der Ausschussmehrheit.

 

4. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn durch die Weigerung der Mehrheit, dem Begehren der Minderheit nachzukommen, deren Recht auf angemessene Beteiligung an der Sachaufklärung verletzt würde. Art. 25 Abs. 1 BV schützt die Minderheit vor einer Ablehnung von Anträgen zum Verfahren der Beweiserhebung, wenn sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die beantragte Verfahrensweise zur effektiven Klärung des Sachverhalts aufdrängt. Hierfür sind im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte erkennbar. Zwar ist davon auszugehen, dass Widersprüche zwischen der Aussage des Zeugen P. und den Angaben der Betroffenen bestehen. Über die Frage, ob diese eine Gegenüberstellung angezeigt erscheinen lassen, hat die Ausschussmehrheit zu befinden, der dabei – entsprechend dem richterlichen Ermessen im Strafprozess – ein nur bezüglich der Einhaltung seiner Grenzen verfassungsgerichtlich nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Insoweit ist eine Prognose hinsichtlich der Tragweite und des Beweiswertes der beantragten Maßnahme erforderlich und zulässig. Die Einschätzung der Landtagsmehrheit, dass eine Gegenüberstellung keinen weiteren Erkenntnisgewinn verspricht, lässt eine Verletzung der Minderheitenrechte hier aber nicht erkennen, zumal ein Betroffener im Untersuchungsausschuss – anders als ein Zeuge – im Fall einer Aussage keiner Wahrheitspflicht unterliegt.

 

Der zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtete Zeuge P. wurde am 28. April 2005 und damit zeitlich vor der Betroffenen vernommen. Dieser konnten somit bei ihrer Anhörung die Angaben des Zeugen P. vorgehalten werden. Angesichts dieser Möglichkeit ergibt sich eine andere Beurteilung auch nicht daraus, dass die Betroffene nicht verpflichtet war, im Untersuchungsausschuss anwesend zu sein. Auch im Strafprozess folgt aus der Aufklärungspflicht nicht, dass bei widersprüchlichen Aussagen ohne gleichzeitige Anwesenheit der betreffenden Personen grundsätzlich eine Gegenüberstellung anzuordnen wäre. Widersprüchen kann zum einen, wie bereits dargelegt, durch Vorhalte nachgegangen werden. Zum anderen gehört es zum Wesen der dem Gericht  obliegenden Beweiswürdigung (§ 261 StPO), dass es sich mit widersprüchlichen Angaben vernommener Personen auseinandersetzt und diese bewertet. Dementsprechend wird es Sache des Untersuchungsausschusses sein, verbliebene Widersprüche im Schlussbericht zu bewerten.

 

5. Der Antrag im Organstreitverfahren ist nicht deshalb begründet, weil die Ausschussmehrheit ihre Entscheidung nicht schriftlich begründet hat. Allein aus dem Fehlen einer schriftlichen Begründung lässt sich eine Verletzung der Rechte der Antragsteller aus Art. 25 Abs. 4 BV hier nicht ableiten. Zwar würde eine schriftliche Begründung die Nachprüfbarkeit der Ablehnung des Antrags vom 8. November 2005 erleichtern; die Gründe der Ausschussmehrheit ergeben sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Protokoll über die Plenarsitzung des Bayerischen Landtags vom 30. November 2005.

 

 

Bayerischer Verfassungsgerichtshof