Vf. 17-VII-08                                                                                 München, 22. Juni 2009

 

 

 

Pressemitteilung

 

zur

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 19. Juni 2009

 

 

 

 

über eine Popularklage

 

auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit

1.  des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 460, ber. S. 580),

2.  des § 2 Satz 2 und des § 5 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung) der Gemeinde Spatzenhausen vom 23. Mai 2005

 

 

 

 

 

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 19. Juni 2009 entschieden, dass die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für Dauercamper nicht gegen die Bayerische Verfassung verstößt. Gegenstand des Popularklageverfahrens waren gemeindliche Satzungsbestimmungen, wonach für Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen und Wohnschiffe, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden, eine Steuer von 40 € jährlich erhoben wird.

 

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs ist die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für Dauercamper von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) gedeckt. Danach können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Zweitwohnungsteuer ist eine solche Aufwandsteuer, die der Erzielung von Einnahmen für die Gemeinde dient. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Steuer nicht nur auf Zweitwohnungen in Gebäuden, sondern auch von Dauercampern erhoben wird. Der Steuersatz von 40 € im Jahr für Dauercamper setzt sich hinreichend deutlich von den (höheren) Steuersätzen für Zweitwohnungen in Gebäuden ab.

 

 

Bayerischer Verfassungsgerichtshof