Vf. 17-VII-08 München, 22. Juni 2009
Pressemitteilung
zur
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 19. Juni
2009
über eine Popularklage
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
1. des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes
(KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. des § 2 Satz 2 und des § 5 Abs. 3 der Satzung
über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung) der
Gemeinde Spatzenhausen vom 23. Mai 2005
Der
Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 19. Juni 2009 entschieden, dass die
Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für Dauercamper nicht gegen die Bayerische
Verfassung verstößt. Gegenstand des Popularklageverfahrens waren gemeindliche
Satzungsbestimmungen, wonach für Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen
und Wohnschiffe, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur
unerheblich fortbewegt werden, eine Steuer von 40 € jährlich erhoben wird.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs ist die
Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für Dauercamper von der
Ermächtigungsgrundlage des Art. 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) gedeckt.
Danach können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben,
solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig
sind. Die Zweitwohnungsteuer ist eine solche Aufwandsteuer, die der Erzielung
von Einnahmen für die Gemeinde dient. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
dass die Steuer nicht nur auf Zweitwohnungen in Gebäuden, sondern auch von Dauercampern
erhoben wird. Der Steuersatz von 40 € im Jahr für Dauercamper setzt sich
hinreichend deutlich von den (höheren) Steuersätzen für Zweitwohnungen in Gebäuden
ab.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
