Vf. 17-VII-05 bis 24-VII-05, 7-VII-06 München, 23. April 2007
Pressemitteilung
zur
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 19. April
2007
über mehrere Popularklagen
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
des Art. 21 des Bayerischen
Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.
Mai 2000 (GVBl S. 455, BayRS 2230-7-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetze vom
26. Juli 2006 (GVBl S. 398, 400)
I.
Gegenstand der Popularklagen ist eine Regelung im Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz,
wonach von den Schülern als Eigenbeteiligung für die Beschaffung von Schulbüchern
je nach Schulart ein Büchergeld von 20 € oder 40 € pro Schuljahr erhoben wird.
II.
1. Die Antragsteller rügen,
die angegriffene Regelung belaste die Eltern von schulpflichtigen Kindern, die
ohnehin bereits erhebliche finanzielle Leistungen aufzubringen hätten, auf
ungerechtfertigte Weise. Es werde u. a. in die durch Art. 101 BV verbürgte Handlungsfreiheit
eingegriffen. Das Büchergeld, dessen Einführung auf sehr überschlägigen
Grundlagen beruhe, sei zu hoch angesetzt; schon in wenigen Jahren werde sich ein
erheblicher Überschuss anhäufen. Da das Büchergeld den tatsächlichen
Kostenaufwand beträchtlich übersteige, handle es sich um eine verkappte Steuer.
Dem Freistaat Bayern stehe insoweit keine Gesetzgebungskompetenz zu. Daher
werde gegen das in Art. 3 Abs. 1 BV verankerte Rechtsstaatsprinzip verstoßen.
Der Gleichheitssatz sei in mehrfacher Hinsicht verletzt, da nicht alle Bedürftigen
von der Eigenbeteiligung befreit würden und für Schüler höherer Klassen,
insbesondere von Abschlussklassen, sowie in auslaufenden Schulformen voraussichtlich
gar keine Bücher mehr angeschafft würden. Die Praxis der Erhebung des Büchergelds
sei mit den Grundsätzen des Datenschutzes nicht vereinbar, da Lehrkräfte
Kenntnis über die Bedürftigkeit von Eltern erhielten. Es sei auch zu
beanstanden, dass die Einziehung ohne rechtsmittelfähigen Bescheid vorgenommen
werde. Im Übrigen sei das Büchergeld wirtschaftlich gesehen fragwürdig. Durch
einen sinnlosen Bürokratieaufbau entstünden immense Verwaltungskosten.
2. Der Bayerische Landtag und
die Bayerische Staatsregierung
halten die Popularklagen für unbegründet.
Das Büchergeld werde den Unterhaltspflichtigen bzw. Schülern aus Anlass
einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, der zeitlich begrenzten
Gebrauchsüberlassung von Schulbüchern, auferlegt. Gemeinsam mit den staatlichen
Zuweisungen und dem kommunalen Sozialbeitrag decke es die Kosten der Schulbuchversorgung.
Es diene der Finanzierung des Schulaufwands und stelle damit eine in der
Länderkompetenz stehende Gesetzesmaterie dar. Zwar steige das Gesamtaufkommen
für die Beschaffung von Schulbüchern von rund 31,6 Mio. € im Jahr 2004 auf nunmehr
rund 51,5 Mio. € jährlich. Diese Steigerung sei aber gerechtfertigt, da eine
Verbesserung der Schulbuchausstattung bezweckt werde. Die Höhe der vereinnahmten
Abgabe entspreche dem Ausmaß der Nutzung. Die Pauschalierung sei im Hinblick
auf gewisse Unwägbarkeiten verfassungsrechtlich unbedenklich. Im Übrigen sei
beabsichtigt, nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes
aufgrund von Erhebungen bei Schulen der einzelnen Schularten zu prüfen, ob Veränderungen
der Beträge angemessen erscheinen. Der Erlass eines Bescheids zur Feststellung
der Rechtsfolgen beim Gesetzesvollzug sei nicht in jedem Fall geboten. Die
notwendigen datenschutzrechtlichen Vorkehrungen seien getroffen worden.
III.
Der
Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Popularklagen mit Entscheidung vom
19. April 2007 als unbegründet abgewiesen. Art. 21 BaySchFG verstößt nicht
gegen die Bayerische Verfassung. Im Hinblick auf die unsichere Datenlage im Zeitpunkt
des Gesetzeserlasses ist der Gesetzgeber aber verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung
sorgfältig zu beobachten und nachträglichen Erkenntnissen, etwa zur Höhe der
benötigten Mittel, in geeigneter Form Rechnung zu tragen.
IV.
Zur
Entscheidung im Einzelnen:
1. Die
allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3
Abs. 1 Satz 1 BV) sind nicht verletzt.
a) Das
angegriffene Gesetz ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Es hält
sich im Rahmen der durch das Grundgesetz vorgegebenen Gesetzgebungskompetenzen.
Die
Einführung eines Büchergelds an Schulen beinhaltet keine steuerliche Gesetzgebung
im Sinn des Art. 105 GG. Das Büchergeld ist vielmehr eine nichtsteuerliche
Abgabe in Form einer Gebühr, weil es gegenleistungsabhängig ist. Die Schüler
erhalten im Gegenzug für die Dauer eines Schuljahrs ein Nutzungsrecht an den
ihnen überlassenen Schulbüchern. Zusammen mit den staatlichen Zuweisungen (Art.
22 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG) und dem kommunalen Sozialbeitrag (Art. 22 Abs. 2
BaySchFG) dient das Büchergeld dazu, die Kosten für die Beschaffung von Schulbüchern
durch die öffentliche Hand zu decken (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BaySchFG). Die
Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Einführung des Büchergelds folgt aus Art.
70 Abs. 1 GG. Das Bildungs- und Schulwesen, wozu auch dessen Finanzierung
zählt, fällt in die Länderhoheit.
b) Die
Büchergeldregelung ist auch ihrem Inhalt nach mit der allgemeinen Handlungsfreiheit
vereinbar; die Zahlungspflichten verstoßen nicht gegen den im
Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
aa)
Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs im Popularklageverfahren ist es, die
angegriffene Norm auf ihre Vereinbarkeit mit der Bayerischen Verfassung hin zu
kontrollieren. Er hat dagegen nicht zu überprüfen, ob der Normgeber die
bestmögliche, zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gewählt hat. Der Einwand,
die Einführung des Büchergelds erscheine im Hinblick auf den mit der Erhebung
verbundenen Verwaltungsaufwand nicht sinnvoll, kann daher im
Popularklageverfahren keine Berücksichtigung finden.
bb) Die
Büchergelderhebung verfolgt den legitimen Zweck der Kostendeckung. Der Zweck
der Erzielung von Einnahmen zur Abdeckung einer speziellen öffentlichen Leistung
ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Verknüpfung zwischen der Abgabe, deren
Zufluss unmittelbar an den Schulaufwandsträger und dessen Verpflichtung, den Betrag
ausschließlich für die Versorgung mit Schulbüchern oder schulbuchersetzenden
digitalen Medien, soweit diese für die Hand des Schülers bestimmt sind, zu
verwenden (Art. 21 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BaySchFG).
Der
Gesetzgeber errechnet aus Büchergeldeinnahmen sowie staatlichen und kommunalen
Zuschüssen einen Gesamtetat von 51,5 Mio. €, der ab 2005 jährlich für die
Anschaffung von Schulbüchern zur Verfügung steht. Die Eigenbeteiligung in Form
des Büchergelds beläuft sich mit ca. 41,3 Mio. € auf rund 80 % dieses Etats.
Zwar lagen die Aufwendungen in den vorangegangenen Jahren mit rund 33 Mio. € um
etwa ein Drittel niedriger als die nun veranschlagte Gesamtsumme für
Lernmittel, und selbst die Büchergeldeinnahmen allein übertreffen noch den
bisherigen Etat um ca. 20 %. Berücksichtigt man jedoch das zulässige Anliegen,
eine Aktualisierung des überalterten Bestands sowie eine gezielte Qualitätsverbesserung
der Schulbuchausstattung zu erreichen, bewegt sich dies im Rahmen des dem
Gesetzgeber eingeräumten Ermessens. Von einem krassen Missverhältnis zwischen
dem erforderlichen Gesamtaufwand für die Anschaffung von Schulbüchern und den
dafür insgesamt erhobenen Abgaben kann keine Rede sein.
cc) Die
gesetzliche Büchergeldregelung verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Danach
darf die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der vom Träger der
öffentlichen Verwaltung erbrachten Leistung stehen.
In erster
Linie hat der Gesetzgeber darüber zu entscheiden, welche Gebührenmaßstäbe und
Gebührensätze er für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung
aufstellt. Der Verfassungsgerichtshof kann fachbezogene Erwägungen des Gesetzgebers,
wie hier die Kostenabschätzung für Schulbuchanschaffungen, nur daraufhin
überprüfen, ob sie offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind;
er kann nicht seine eigenen Wertungen und Einschätzungen an die Stelle
derjenigen des Gesetzgebers setzen. Deshalb obliegt es beispielsweise nicht der
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, ob eine durchschnittlich vierjährige,
eine längere oder aber eine kürzere Nutzungsdauer von Schulbüchern einer
angemessenen Versorgung mit Lernmitteln besser entspricht.
Von einem
groben Missverhältnis zwischen Gebühr und Leistung kann nicht ausgegangen
werden. Maßgeblich ist eine sachgerechte Prognose des Gesetzgebers im Zeitpunkt
des Gesetzeserlasses. Unter Berücksichtigung der in den Vorjahren aufgewandten
Beträge und des Ziels einer Bestandsaktualisierung in angemessenen
Zeitabständen sowie einer allgemeinen Qualitätsverbesserung hält sich die in
zwei Gruppen von Schultypen vorgenommene Pauschalierung noch in den Grenzen des
gesetzgeberischen Ermessens.
dd) Im
Hinblick auf die in der Gesetzesbegründung enthaltenen Kostenprognosen ist allerdings
nicht zu übersehen, dass der Gesetzgeber als Grundlage nur ein in mehrfacher Hinsicht
eingeschränktes Datenmaterial, etwa zum Bestand, zum Alter, zum Gebrauchszustand
und zur Verwendbarkeit vorhandener Schulbücher, zur Verfügung hatte. Auch die
Nutzungsdauer neu angeschaffter Schulbücher lässt sich nur schwer einschätzen.
Sie unterscheidet sich deutlich von Schultyp zu Schultyp wie von Schulfach zu
Schulfach.
Mit
Rücksicht auf die mit dem Büchergeld einhergehenden, noch überschaubaren Zusatzbelastungen
hält der Verfassungsgerichtshof die von Verfassungs wegen an die Prognose zu
stellenden Anforderungen für noch ausreichend gewahrt. Der Verfassungsgerichtshof
kann Prognosen des Gesetzgebers über die sachliche Eignung und die Auswirkungen
einer gesetzlichen Regelung nur dann beanstanden, wenn sie im Ansatz oder in
der Methode offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind. Dies ist
hier nicht der Fall. Die unsichere Datenlage im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses
hat allerdings die Verpflichtung des Gesetzgebers zur Folge, die tatsächliche
Entwicklung sorgfältig zu beobachten und nachträglichen Erkenntnissen, etwa zur
Höhe der zur Zweckerreichung benötigten Mittel, in geeigneter Form Rechnung zu
tragen, wie dies von der Staatsregierung auch in Aussicht gestellt wurde. Das
von den Antragstellern vorgelegte Zahlenmaterial zum tatsächlichen Lernmittelaufwand
pro Schüler ändert an dieser Bewertung nichts; es ist den Kostenschätzungen des
Gesetzgebers nicht überlegen.
ee) Das
Rechtsstaatsprinzip ist auch unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rückwirkung
der angegriffenen Regelung nicht verletzt. Büchergeld wird nur von Schülern erhoben,
die aktuell zu einem bestimmten Stichtag die Schule besuchen. Ein Vertrauensschutz,
dass die finanziellen Rahmenbedingungen über sämtliche Jahre des Schulbesuchs
die gleichen wie im Zeitpunkt der Einschulung oder eines Schulwechsels bleiben,
lässt sich im Hinblick auf das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlziel nicht
bejahen.
ff) Soweit
sich die Popularkläger gegen die Erhebungspraxis wenden und in jedem einzelnen
Erhebungsfall einen Verwaltungsakt in Form des Abgabenbescheids für notwendig
halten, betrifft dies den Gesetzesvollzug. Ein etwa fehlerhafter Vollzug
gesetzlicher Vorschriften in der Praxis würde aber nicht dazu führen, dass die
betreffenden Vorschriften als solche verfassungswidrig sind. Zwar setzt die
zwangsweise Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Abgabenverhältnis im Übrigen einen
förmlichen, mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Abgabenbescheid voraus, gegen
den der in Anspruch Genommene den Rechtsweg beschreiten kann. Dies wird durch
Art. 21 BaySchFG aber nicht infrage gestellt.
2. Die
angegriffene Regelung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1
BV), dem im Abgabenrecht die Aufgabe zukommt, eine gleichmäßige Verteilung des
Aufwands unter den Abgabepflichtigen zu erzielen.
a) Soweit
eine Benachteiligung von Unterhaltspflichtigen schulpflichtiger Kinder gegenüber
kinderlosen Personen gerügt wird, scheidet eine Verletzung des Art. 118 Abs. 1
BV schon deshalb aus, weil vergleichbare Sachverhalte nicht vorliegen.
Kinderlose Paare erzielen aus der Schulbuchbeschaffung keinen durch eine
Gebrauchsüberlassung entstehenden Vorteil.
b) Der
Gesetzgeber konnte ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz von einer weitergehenden
Differenzierung innerhalb der in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BaySchFG zusammengefassten
beiden Schülergruppen absehen. Dies gilt insbesondere für die von den
Antragstellern angesprochenen „Sondergruppen“, wie z. B. die Schüler von Abschlussklassen
(9. Klasse Hauptschule, gymnasiale Oberstufe) und die Schüler in neu
eingerichteten (G 8) oder in auslaufenden (G 9) Schulformen. Denn es ist
verfassungsrechtlich nicht geboten, dem unterschiedlichen Maß der
Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen genau Rechnung zu tragen. Eine
Pauschalierung unter dem Gesichtpunkt der Verwaltungsvereinfachung ist
zulässig.
c) Das
Gleichbehandlungsgebot des Art. 118 Abs. 1 BV wird nicht durch die gesetzliche
Regelung über die Befreiung von der Eigenbeteiligung (Art. 21 Abs. 4 BaySchFG)
verletzt. Sinn dieser Vorschrift ist es, die Lernmittelfreiheit für einen
Personenkreis, der dem Gesetzgeber unter sozialen Gesichtspunkten typischerweise
förderungsbedürftig erscheint, uneingeschränkt aufrechtzuerhalten. Dabei greift
Art. 21 Abs. 4 Satz 1 BaySchFG auf andere Leistungsbezüge zurück, deren
Voraussetzungen außerhalb dieses Gesetzes festgelegt sind, und knüpft hieran
die Befreiung von der Eigenbeteiligung. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal
Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität für eine derartige Konstruktion
sprechen. Dass Asylbewerber von der Befreiungsregelung nicht erfasst werden,
ist im Ergebnis verfassungsrechtlich unbedenklich. Für diesen Personenkreis
sind im Asylbewerberleistungsgesetz Erstattungsregelungen vorgesehen.
d) Ein
Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot lässt sich auch nicht damit begründen,
dass Schulen mit hohen Anteilen an Befreiungsfällen gemäß Art. 21 Abs. 4
BaySchFG benachteiligt würden. Zwar wird das Büchergeld der Schule zur Verfügung
gestellt, an der es erhoben wurde. Der Ausfall durch Befreiungen nach Art. 21
Abs. 4 BaySchFG wird jedoch durch die pauschalierten staatlichen Zuweisungen sowie
die kommunalen Beiträge im Wesentlichen ausgeglichen.
3. Das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird durch Art. 21 BaySchFG nicht
verletzt. Soweit die Praxis der Büchergelderhebung unmittelbar an der Schule,
insbesondere durch Lehrkräfte und den Klassenleiter, beanstandet wird, beruht
diese nicht auf der mit den Popularklagen angegriffenen Norm.
4. Ein
Verstoß gegen Art. 129 Abs. 2 BV liegt ebenfalls nicht vor. Schon dessen
Wortlaut besagt lediglich, dass der Unterricht an der Volksschule und an der
Berufsschule unentgeltlich ist. Der Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, dass
sämtliche mit dem Schulbesuch verbundenen Aufwendungen vom Staat zu tragen wären.
Das Verfassungsgebot der Unentgeltlichkeit in Art. 129 Abs. 2 BV bezieht sich
nicht auf die Lernmittelfreiheit.
