Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom
19. April 2007
über
die Popularklagen
des
Herrn L. H. in E. u. a.
auf Feststellung der
Verfassungswidrigkeit
des Art. 21 des Bayerischen
Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.
Mai 2000 (GVBl S. 455, BayRS 2230-7-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetze vom
26. Juli 2006 (GVBl S. 398, 400)
Aktenzeichen:
Vf. 17-VII-05
Vf. 18-VII-05
Vf. 19-VII-05
Vf. 20-VII-05
Vf. 21-VII-05
Vf. 22-VII-05
Vf. 23-VII-05
Vf. 24-VII-05
Vf. 7-VII-06
L e i t s ä t z e :
1. Art. 21 BaySchFG, wonach von Schülern als
Eigenbeteiligung für die Beschaffung von Schulbüchern ein Büchergeld erhoben
wird, verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung.
2. Im Hinblick auf die unsichere Datenlage im Zeitpunkt
des Gesetzeserlasses ist der Gesetzgeber verpflichtet, die tatsächliche
Entwicklung sorgfältig zu beobachten und nachträglichen Erkenntnissen, etwa
zur Höhe der benötigten Mittel, in geeigneter Form Rechnung zu tragen.
Entscheidung:
Die Anträge werden abgewiesen.
Gründe:
I.
Gegenstand der Popularklagen ist die Frage, ob
die Erhebung von Büchergeld im Zusammenhang mit den Regelungen zur
Lernmittelfreiheit in Art. 21 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
(BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455,
BayRS 2230-7-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetze vom 26. Juli 2006 (GVBl S.
398, 400), gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstößt. Art. 21 BaySchFG
wurde neu gefasst durch § 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen
Schulfinanzierungsgesetzes und des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs-
und Unterrichtswesen vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 272), das in seinen hier
wesentlichen Teilen am 1. August 2005 in Kraft getreten ist. Im Hinblick auf
das eingeführte Büchergeld wurden zugleich die staatlichen Zuweisungen an die
kommunalen Träger des Schulaufwands sowie der Sozialbeitrag der
Schulaufwandsträger in Art. 22 BaySchFG neu geregelt sowie in Art. 60 Satz 2
Nr. 7 BaySchFG eine Verordnungsermächtigung geschaffen. Auf der Grundlage
dieser Ermächtigung hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und
Kultus in §§ 13 a, 13 b der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen
Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG; vgl. Änderungsverordnung vom 18. August
2005, GVBl S. 464) nähere Bestimmungen zur Erhebung des Büchergelds, zur
Behandlung von Befreiungsanträgen sowie zur Ermittlung, Berechnung, Auszahlung
und zum Ausgleich von Zuweisungen getroffen. Ferner hat der Gesetzgeber durch §
2 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 Art. 51 BayEUG geändert und dem Elternbeirat
ein Mitspracherecht bei der Einführung von Lernmitteln eingeräumt.
Die einschlägigen Vorschriften des Bayerischen
Schulfinanzierungsgesetzes lauten:
„Art. 21
Lernmittelfreiheit,
Büchergeld
(1) An den öffentlichen Schulen wird Lernmittelfreiheit
nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt.
(2) 1Die Träger des Schulaufwands
versorgen die Schüler mit Schulbüchern. 2Die von den Trägern des
Schulaufwands beschafften Schulbücher verbleiben in deren Eigentum und werden
an die Schüler ausgeliehen.
(3) 1Zur Finanzierung der Kosten der
Lernmittelfreiheit wird von den Schülern als Eigenbeteiligung für die
Beschaffung von Schulbüchern
1. an Grundschulen, in
der Grundschulstufe von Förderschulen, im Berufsvorbereitungsjahr an
Berufsschulen, in Teilzeitklassen an beruflichen Schulen und in Teilzeitklassen
an beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung ein Betrag von 20 €,
2. an Hauptschulen und
sonstigen Schulen im Sinn des Art. 6 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BayEUG ein Betrag von
40 €
zu dem für die Amtlichen Schuldaten eines jeden
Schuljahres maßgeblichen Stichtag erhoben. 2Der Betrag wird vom
Träger des Schulaufwands erhoben, fließt ihm zu und ist ausschließlich für die
Versorgung mit Schulbüchern (Abs. 2 Satz 1) bestimmt und kann für
schulbuchersetzende digitale Medien verwendet werden, soweit diese für die Hand
des Schülers bestimmt sind; Art. 13 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes gelten
entsprechend. 3Neben dem Schüler sind die nach dem Bürgerlichen
Recht Unterhaltspflichtigen zur Zahlung verpflichtet. 4Die Atlanten
für den Erdkundeunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und
Physikunterricht sowie die übrigen Lernmittel (z. B. Arbeitshefte, Lektüren,
Arbeitsblätter, Schreib- und Zeichengeräte, Taschenrechner) haben die nach dem
Bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtigen bzw. volljährigen Schüler zu
beschaffen; dies gilt nicht für die Atlanten für den Erdkundeunterricht und
Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht, soweit eine Eigenbeteiligung
nach Abs. 4 entfällt.
(4) 1Von der Eigenbeteiligung werden
auf Antrag befreit:
1. die nach Bürgerlichem
Recht Unterhaltspflichtigen, die für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen erhalten, ab dem dritten
Kind,
2. die nach Bürgerlichem
Recht Unterhaltspflichtigen und Schüler, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Arbeitslosengeld II, Sozialgeld nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Leistungen nach dem
Wohngeldgesetz beziehen.
2Der Antrag ist bis zu dem für die
Amtlichen Schuldaten eines jeden Schuljahres maßgeblichen Zeitpunkt zu stellen.
(5) Die Eigenbeteiligung entfällt bei Schülern,
1. denen kraft
gesetzlicher oder vertraglicher Regelung ein Anspruch gegen Dritte auf Ersatz
der Schulbücher zusteht,
2. die ein
Berufspraktikum ableisten,
3. an Förderschulen, wenn
die Schüler auf Grund der Schwere ihrer Behinderung keine Schulbücher verwenden
können,
4. für die die
Lernmittelfreiheit für alle Schulbücher nicht in Anspruch genommen wird.
Art. 22
Staatliche Zuweisungen
an die kommunalen
Träger des Schulaufwands;
Sozialbeitrag der
Träger des Schulaufwands
(1) 1Der Staat gewährt den
kommunalen Trägern des Schulaufwands eine pauschalierte Zuweisung in Höhe von 4
€ je Schüler und Schuljahr für die Versorgung mit Schulbüchern; Art. 10 Abs. 2
Satz 2 gilt entsprechend. 2Das Staatsministerium für Unterricht und
Kultus oder die von ihm hiermit beauftragte Regierung kann im Einzelfall die ordnungsgemäße
Verwendung der Zuweisung bei den Trägern des Schulaufwands prüfen.
(2) Der einzelne kommunale Träger des
Schulaufwands stellt einen pauschalierten Beitrag zu den Aufwendungen für die
Lernmittel in Höhe von 2 € je Schüler und Schuljahr bereit.“
II.
1. Verfahren Vf. 17-VII-05 bis 24-VII-05:
Die Antragsteller machen in ihren im
Wesentlichen gleich lautenden Popularklagen geltend, Art. 21 BaySchFG verstoße
gegen Art. 101 sowie Art. 3 Abs. 1 BV. Die gesetzliche Regelung schränke die in
Art. 101 BV verbürgte Handlungsfreiheit unzulässig ein. Die Eltern von
schulpflichtigen Kindern, die ohnehin bereits erhebliche finanzielle Leistungen
aufzubringen hätten, würden gezwungen, jährlich bestimmte Beträge für die
Bereitstellung von Schulbüchern zu zahlen. Bei der Bemessung des zu
entrichtenden Büchergelds werde gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen. Der
Lernmittelaufwand je Schüler belaufe sich nach Mitteilung des Bayerischen
Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung im Haushaltsjahr 2001 auf je
nach Schulart unterschiedliche Beträge zwischen 9,69 € in Berufsoberschulen und
21,77 € in Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Gesamtschulen. Damit betrage
das Büchergeld etwa bei Berufsoberschulen mehr als das Vierfache des
tatsächlichen Aufwands und liege bei Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien
noch etwa doppelt so hoch. Ein Vergleich des Aufwands in ausgewählten Schulen
für das Jahr 2003 stütze dies. Die jährlichen Bücherkosten pro Schüler beliefen
sich danach auf Beträge zwischen 7,85 € und 21,03 €. In einzelnen Schulen lägen
die Ausgaben für Bücher pro Schüler noch deutlich niedriger, nämlich unter 2 €. Damit sei das Prinzip der Kostendeckung nicht
eingehalten.
Das
Gesetz bewirke, dass sich schon in wenigen Jahren in den einzelnen Schulen ein
erheblicher Büchergeldüberschuss anhäufe. Dies hänge auch damit zusammen, dass
der Gesetzgeber unsachgemäß von einem vierjährigen Erneuerungsturnus der
Schulbücher ausgehe, was überzogen und für viele Fächer, wie etwa Deutsch,
Mathematik oder Latein, ohnehin unnötig sei. In der Vergangenheit seien Bücher
häufig 17 Jahre und länger in Gebrauch gewesen; der vorgesehene Zyklus von etwa
zehn Jahren sei meist nicht eingehalten worden. Ein Erneuerungszyklus von nur
vier Jahren stoße auch auf praktische Probleme, weil die Schulbuchverlage nicht
in der Lage seien, ihre Bücher so häufig neu aufzulegen. Wüssten die
Schulbuchverlage um die gute finanzielle Ausstattung der Schulen, könnten sie
dies in ihre Preiskalkulation zum Nachteil der Sachaufwandsträger einfließen lassen.
Selbst bei einem unterstellten Erneuerungszyklus von sechs, acht oder zehn
Jahren wäre das Büchergeld noch deutlich überhöht. Eine Revisionsklausel, nach
der das Büchergeld dem tatsächlichen Bedarf angepasst werden könne, enthalte
das Gesetz nicht.
Schüler
der Abschlussklassen einzelner Schulzweige, aber auch Schüler weiterführender
Klassen, zum Beispiel des neunjährigen Gymnasiums (G 9), seien gesetzlich vom
Büchergeld nicht ausgenommen worden, obwohl für diese Schülergruppen keine
Bücher mehr angeschafft würden, sie also ohne Gegenleistung blieben.
Das
Büchergeld sei wirtschaftlich gesehen völlig unsinnig. Das folge aus dem für
den Einzug notwendigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Die dadurch ausgelösten
Kosten könnten nicht aus dem Büchergeldetat bestritten werden. Allein in der
Landeshauptstadt München hätten in der Schulverwaltung sechs neue Stellen
geschaffen werden müssen. Pro Schüler sei nach Presseberichten ein Bearbeitungsaufwand
von 22 Minuten anzusetzen, was, bezogen auf die Landeshauptstadt, einen Gesamtaufwand
von 1,66 Mio. € bedinge.
Rechtswidrig
sei auch das Erhebungsverfahren. Nach den vom Gesetz in Bezug genommenen
Vorschriften des Kommunalabgabenrechts und der Abgabenordnung sei der Erlass
von schriftlichen Gebührenbescheiden mit Rechtsmittelbelehrung unerlässlich.
Zwar
handle es sich beim Büchergeld vom Grundsatz her um eine nichtsteuerliche
Abgabe; indes liege hier eine verkappte Steuer vor. Da das Büchergeld den tatsächlichen
Kostenaufwand beträchtlich übersteige, greife der Landesgesetzgeber
kompetenzrechtlich in die Steuerhoheit des Bundes ein. Die Höhe des Büchergelds
widerspreche den bei der Erhebung und Bemessung von nichtsteuerlichen Abgaben
zu beachtenden Anforderungen, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion
der Finanzordnung des Bundes ergäben. Die Bemessung des Büchergelds
überschreite in der konkreten Ausgestaltung des gesetzlichen Gebührentatbestands
die Gesetzgebungskompetenz des Freistaates Bayern. Die Missachtung der Art. 70,
105 ff. GG begründe zugleich einen Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 BV
verankerte Rechtsstaatsgebot.
2.
Verfahren Vf. 7-VII-06:
Der
Antragsteller macht geltend, die Einführung des Büchergelds verstoße gegen die
Lernmittelfreiheit, indem es diese einschränke oder gar faktisch abschaffe. Von
einem bloßen Elternbeitrag zur Lernmittelfreiheit könne nicht gesprochen
werden, weil der staatliche Zuschuss für Lernmittel von 10 Mio. € vollständig
zum Ausgleich von berechtigten Befreiungsanträgen aufgewendet werden müsse.
Schulische Bildung sei Aufgabe des Staates. Das Büchergeld bevorzuge ohne
Rechtfertigung Kinderlose, weil diese Personengruppe nicht mehr im Rahmen der
allgemeinen Steuern zur Finanzierung des Lernmittelbedarfs herangezogen werde.
Es leuchte nicht ein, warum der durch die Gebrauchsüberlassung von Schulbüchern
geschaffene Nutzen so viel höher zu veranschlagen sein sollte als der mittelbare
Nutzen der Schulbildung für die gesamte Gesellschaft. Das Büchergeld, dessen Einführung
auf sehr überschlägigen Grundlagen beruhe, bewirke eine ungerechtfertigte Kapitalansammlung.
Das Gesetz verstoße gegen das Äquivalenzprinzip, begründe ein „Verschwendungspotential“
und missachte in mehrfacher Hinsicht den Gleichheitssatz, indem es
gleichermaßen Bedürftige nicht ebenso wie bestimmte Gruppen von Leistungsempfängern
von der Eigenbeteiligung befreie und für Schüler höherer Klassen, insbesondere
von Abschlussklassen, trotz Eigenbeteiligung voraussichtlich gar keine Bücher
mehr angeschafft würden. Für Schüler von Klassen, die nach dem neuen G
9-Lehrplan unterrichtet würden, werde infolge des mittlerweile eingeführten
achtjährigen Gymnasiums (G 8) kein einziges Lehrbuch angeschafft. Auch für
diese Personengruppen fehle die notwendige Ausnahmeregelung.
Eltern
müssten in Vorleistung gehen, obwohl Bücher aus dem Büchergeldetat erst für das
folgende Schuljahr angeschafft würden. Auch sei die Abstimmung der Schule mit
der Elternschaft bei der Anschaffung von Lernmitteln ungenügend. Das bei den
einzelnen Schulen verbleibende Büchergeld bewirke schließlich eine ungerechte
Verteilung unter den Schulen. Denn „Brennpunktschulen“, an denen viele
Unterhaltspflichtige einen Befreiungsantrag stellten, hätten weitaus weniger
Mittel für die Bücheranschaffung zur Verfügung. Die gesetzlich vorgesehenen Ausgleichszahlungen
von Staat und Kommunen könnten eine der Chancengleichheit entsprechende
Verteilung nicht wieder herstellen und stellten ihrerseits eine Ungleichbehandlung
dar. Durch einen sinnlosen Bürokratieaufbau entstünden immense
Verwaltungskosten.
Die
Praxis der Erhebung des Büchergelds verstoße gegen den Datenschutz. Denn
Lehrkräfte würden Kenntnis über die Bedürftigkeit von Eltern erhalten. Die
Vertraulichkeit sei nicht hinreichend gewahrt. Es sei auch zu beanstanden, dass
die Einziehung ohne rechtsmittelfähigen Bescheid vorgenommen werde. Sie bedinge
überdies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand. Für auslaufende Schulformen
(G 9) enthalte das Gesetz eine unzulässige Rückwirkung.
III.
1.
Der Bayerische Landtag hält die Popularklagen für zulässig, jedoch unbegründet.
Das
Äquivalenzprinzip sei nicht verletzt. Die bisherigen Aufwendungen für Lernmittel
könnten nicht als Maßstab herangezogen werden, weil mit dem Büchergeld gerade bezweckt
werde, die Ausstattung mit Büchern zu verbessern. Es bestehe ein unbestrittener
Erneuerungsbedarf des Bücherbestands. Die Höhe des Büchergelds werde angepasst,
wenn es im derzeitigen Umfang nicht oder nicht mehr erforderlich sein sollte.
Soweit in bestimmten Schulzweigen nahezu keine Bücher gebraucht würden, bestehe
die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit, diese Bücher selbst anzuschaffen und
somit vom Büchergeld vollständig befreit zu werden. Die angegriffene Rechtsnorm
schränke die allgemeine Handlungsfreiheit daher in zulässiger Weise ein.
2.
Auch die Bayerische Staatsregierung hält die Popularklagen für unbegründet.
Die
allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art.
101, 3 Abs. 1 BV) werde nicht verletzt. Allerdings greife Art. 21 BaySchFG in
den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit ein, und zwar auch bei
denjenigen Schülergruppen und Unterhaltspflichtigen, die von der
Zahlungsverpflichtung ausgenommen würden. Denn diese Ausnahme ergebe sich nicht
bereits aus dem Gesetz, sondern beruhe auf einem Antrag der betroffenen Person.
Zahlungsverpflichtung und Antragserfordernis folgten indes aus einem verfassungsmäßigen
Gesetz, das sowohl dem Rechtsstaatsprinzip als auch den Anforderungen der
Verhältnismäßigkeit genüge. Aus Art. 129 Abs. 2 BV ergebe sich keine Lernmittelfreiheit.
a)
Die Gesetzgebungskompetenz des Landes bestehe, weil es sich bei der Büchergeldregelung
um eine nichtsteuerliche Abgabe handle. Diese werde aus Anlass einer individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistung, der zeitlich begrenzten
Gebrauchsüberlassung von Schulbüchern, den Unterhaltspflichtigen bzw. Schülern
als Abgabenschuldnern gesetzlich auferlegt. Gemeinsam mit den staatlichen
Zuweisungen und dem kommunalen Sozialbeitrag decke das Büchergeld die Kosten
der Schulbuchversorgung. Es diene der Finanzierung des Schulaufwands und stelle
damit eine in der Länderkompetenz stehende Gesetzesmaterie dar. Die Erhebung
sei durch ihre Ausgleichsfunktion sachlich besonders gerechtfertigt, so dass
kompetenzrechtliche Einschränkungen aufgrund der Begrenzungs- und
Schutzfunktion der grundgesetzlichen Finanzverfassung nicht gegeben seien.
b)
Die Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit sei auch in materieller Hinsicht
verfassungsgemäß. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in seinen hier maßgeblichen
Ausprägungen in Form des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips werde
Rechnung getragen.
aa)
Das Büchergeld sei zur Finanzierung des Lernmittelbedarfs ein geeignetes
Mittel. Es diene ausschließlich der Beschaffung von Schulbüchern bzw. gleichgestellter
Medien. Die Überlassung von Schulbüchern stelle eine öffentliche Leistung dar,
deren Vorteil durch die Erhebung des Büchergelds abgeschöpft werde. Mit den
Einnahmen werde darüber hinaus bezweckt, die Ausstattung der Schulen mit
Schulbüchern zu modernisieren. Durch die Umstellung des Finanzierungssystems
steige das Gesamtaufkommen für die Beschaffung von Schulbüchern von rund 31,6
Mio. € im Jahr 2004 auf rund 51,5 Mio. € jährlich. Die mit dieser Steigerung
ermöglichte Verbesserung der Schulbuchausstattung sei erklärtes Ziel der Staatsregierung.
Aus familien- und sozialpolitischen Gründen habe der Gesetzgeber Ausnahmen von
der Büchergelderhebung für regelmäßig und typischerweise von besonderen
finanziellen Belastungen betroffene Bevölkerungskreise vorgesehen.
Die
Einführung der Elternbeteiligung als dritter Finanzierungssäule sei auch erforderlich.
Eine Aufstockung des Staatshaushalts sei unter den gegebenen volkswirtschaftlichen
Rahmenbedingungen haushaltsmäßig nicht darstellbar. Eine geringere Bemessung
des Büchergeldbetrags hätte das Ziel, die Schulbuchbestände zu verbessern,
außer Reichweite gerückt.
bb)
Das Kostendeckungsprinzip sei gewahrt. Dieses sei primär kein Abrechnungsgrundsatz,
sondern eine bloße Veranschlagungsmaxime. Danach müssten die Abgabeeinnahmen
die ansatzfähigen Kosten der öffentlich-rechtlichen Leistung decken. Die
Büchergeldeinnahmen seien ausschließlich für Schulbuchkäufe bestimmt und an die
jeweilige Schule gebunden. Mehr- oder Mindereinnahmen, die trotz sachgerechter
Veranschlagung entstünden, seien ohne Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip in
künftige Haushaltsjahre übertragbar. Die öffentliche Schulbuchversorgung setze
sich aus den Büchergeldeinnahmen (41,3 Mio. €), den staatlichen Zuweisungen an
die Kommunen (6,8 Mio. €) und den kommunalen Sozialbeiträgen (3,4 Mio. €)
zusammen. Die Einnahmen aus Leistungen der Unterhaltspflichtigen lägen unter
der für Schulbuchkäufe insgesamt aufzuwendenden Summe. Für die etwa 305.000
Befreiungsfälle stünden in erster Linie die staatlichen und kommunalen
Leistungen zur Verfügung, was einen im Verhältnis zu den Büchergeldzahlern
vergleichbaren durchschnittlichen Geldbetrag von 33 € pro Schüler ergebe.
cc)
Die Höhe der vereinnahmten nichtsteuerlichen Abgabe entspreche dem Ausmaß der
Nutzung der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Leistung (Äquivalenzprin-zip). Die
Büchergeldsätze von 20 € und 40 € lägen deutlich unter den Anschaffungskosten.
Bei einer angenommenen Nutzungsdauer von vier Jahren bewegten sich die Sätze in
den meisten Fällen in der Nähe des rechnerischen Durchschnittswerts. Die
Pauschalierung durch den Landesgesetzgeber sei im Hinblick auf gewisse
Unwägbarkeiten verfassungsrechtlich unbedenklich.
Im
Übrigen sei beabsichtigt, nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des
Gesetzes aufgrund von Erhebungen bei Schulen der einzelnen Schularten zu prüfen,
ob mit den gesetzlich festgelegten Beträgen das Ziel einer verbesserten Ausstattung
mit lernmittelfreien Schulbüchern erreicht werden kann oder welche Veränderungen
der Beträge angemessen erscheinen.
Auch
für Schüler in den Jahrgangsstufen auslaufender Schulformen sei die Zahlung von
Büchergeld verhältnismäßig. In höheren Jahrgangsstufen überstiegen die
Durchschnittskosten in der Regel den Büchergeldsatz von 40 €. Das Büchergeld
schöpfe insoweit den Gebrauchsvorteil ab, der sich aus der zeitlich begrenzten
Überlassung der Schulbücher ergebe. Abgabenhöhe und wirtschaftlicher Gegenwert
seien überdies angemessen.
c)
Die Praxis der Büchergelderhebung verletze die allgemeine Handlungsfreiheit in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 101, 3 Abs. 1 BV) nicht. Der
Erlass eines Bescheids zur Feststellung der Rechtsfolgen beim Gesetzesvollzug
sei nicht in jedem Fall geboten. Die beanstandete Norm selbst habe alle
wesentlichen Entscheidungen getroffen und überlasse dem Vollzug keinen Raum von
Bedeutung. Eine Wiederholung der Zahlungsvoraussetzungen in einem
Einzelbescheid hätte hier keinen zusätzlichen Informationswert und würde zu
einer nicht gerechtfertigten Erhöhung des Verwaltungsaufwands führen. Wolle der
Normadressat rechtlich gegen die Inanspruchnahme vorgehen, werde ein
förmlicher Leistungsbescheid durch den Sachaufwandsträger erlassen.
d)
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde nicht verletzt. Durch § 13 a Abs. 2 AVBaySchFG und die
betreffende Vollzugsbekanntmachung seien die notwendigen datenschutzrechtlichen
Vorkehrungen getroffen.
IV.
Die
Popularklagen sind zulässig.
1.
Nach Art. 98 Satz 4 BV hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen
für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig
einschränken. Die Verfassungswidrigkeit kann jedermann durch Beschwerde
(Popularklage) geltend machen (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Ein besonderes
Rechtsschutzinteresse oder ein gegenwärtiges und unmittelbares Betroffensein
setzt die Popularklage nicht voraus (VerfGH vom 10.10.2001 = VerfGH 54,
109/133). Denn sie bezweckt im öffentlichen Interesse den Schutz der Grundrechte
als Institution (VerfGH vom 23.3.1972 = VerfGH 25, 45/47). Es kommt deshalb
nicht darauf an, ob die Antragsteller, etwa als Schüler oder deren Unterhaltspflichtige,
gegenwärtig zur Abgabe herangezogen werden oder, etwa als Eltern noch nicht
schulpflichtiger Kinder, damit rechnen müssen, zukünftig mit Büchergeld belastet
zu werden.
2.
Die Antragsteller der Verfahren Vf. 17-VII-05 bis 24-VII-05 haben in
ausreichend substantiierter Weise geltend gemacht, dass die gesetzlichen Regelungen
zum Büchergeld die gemäß Art. 101 BV verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit
verletzen, indem ohne ausreichende Gegenleistung finanzielle Lasten auferlegt
würden.
Soweit
sich der Antragsteller des Verfahrens Vf. 7-VII-06 auf die Lernmittelfreiheit
beruft, verbürgt diese allerdings ebenso wenig wie Art. 129 Abs. 2 BV ein Grundrecht
(Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 4 zu Art.
129). Er stützt seine Popularklage jedoch darüber hinaus auf eine Verletzung
des Gleichheitssatzes (Art. 118 Abs. 1 BV). Insoweit rügt er vor allem, dass
die pauschale Erhebung von Büchergeld unterschiedliche Vorteile für einzelne
Schülergruppen aus der Bereitstellung von Schulbüchern nicht ausreichend
berücksichtige. Ob daneben das von ihm ebenfalls als verletzt gerügte Äquivalenzprinzip
zu den Grundrechten der Bayerischen Verfassung zählt oder aber im objektiven
Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) wurzelt, bedarf keiner weiteren Untersuchung.
Denn ist eine Popularklage in zulässiger Weise erhoben, erstreckt der Verfassungsgerichtshof
seine Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung,
selbst wenn sie nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie – wie
das Rechtsstaatsprinzip – keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung;
vgl. VerfGH vom 25.1.2006 = VerfGH 59, 1/11).
Allerdings
nimmt der Verfassungsgerichtshof im Rahmen von Popularklagen einzelner Bürger
grundsätzlich auch dann keine Prüfung anhand des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts
(Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) vor, wenn die Popularklage – wie hier – mit einer
anderen Rüge in zulässiger Weise erhoben worden ist (VerfGH vom 16.12.1986 =
VerfGH 39, 169/173; VerfGH vom 18.12.1987 = VerfGH 40, 154/160; VerfGH vom
27.6.1997 = VerfGH 50, 115/124). Das Konnexitätsprinzip des Art. 83 Abs. 3 BV,
das eine besondere Ausprägung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts
darstellt (VerfGH vom 6.2.2007), scheidet daher in den vorliegenden Verfahren
als Prüfungsmaßstab aus.
V.
Die
Popularklagen sind nicht begründet.
1.
Die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) und das Rechtsstaatsprinzip
(Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) werden durch die angegriffene Norm nicht verletzt.
a)
Art. 21 BaySchFG greift in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit
ein, weil die Bestimmung eine gesetzliche Zahlungsverpflichtung von Schülern
und Unterhaltspflichtigen begründet. Art. 101 BV schützt vor der Auferlegung gesetzwidriger
Zahlungsverpflichtungen (VerfGH vom 24.11.1989 = VerfGH 42, 156/165). Soweit
gemäß Art. 21 Abs. 4 BaySchFG bestimmte Personengruppen von der Verpflichtung
ausgenommen sind, gelten die Ausnahmen nicht kraft Gesetzes, sondern sind von einem
Antrag der betroffenen Person abhängig. Deshalb schränkt das Gesetz auch
insoweit die allgemeine Handlungsfreiheit ein. Dies ist jedoch nicht zu
beanstanden, da die durch die angegriffene Norm begründeten Verpflichtungen auf
einem verfassungsgemäßen Landesgesetz beruhen.
b)
Das angegriffene Gesetz verletzt in formeller Hinsicht nicht das Rechtsstaatsprinzip.
Insbesondere hält es sich im Rahmen der durch das Grundgesetz vorgegebenen
Gesetzgebungskompetenzen.
Art.
105 GG begründet als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm Gesetzgebungskompetenzen
für Steuern. Dagegen ist für nichtsteuerliche Abgaben, wie etwa Gebühren und
Beiträge, die Gesetzgebungskompetenz aus den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff.
GG herzuleiten (BVerfG vom 19.3.2003 = BVerfGE 108, 1/13 m. w. N.).
aa)
Die Einführung eines Büchergelds an Schulen beinhaltet keine steuerliche
Gesetzgebung im Sinn des Art. 105 GG. Das Grundgesetz verwendet in Art. 105 ff.
GG den Begriff der Steuer, ohne ihn selbst zu definieren; es setzt ihn vielmehr
voraus. Nach herrschender Rechtsprechung (vgl. BVerfG vom 7.11.1995 = BVerfGE
93, 319/346; BayVGH vom 15.1.1963 = VGH n. F. 16, 10/12) ist an die Definition
der Abgabenordnung anzuknüpfen. Gemäß § 3 Abs. 1 AO sind Steuern
Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen
und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen
allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz
die Leistungspflicht knüpft. Demnach ist die fehlende Abhängigkeit von einer Gegenleistung
für den Steuerbegriff konstitutiv (BVerfGE 93, 319/346).
bb)
Das Büchergeld ist eine nichtsteuerliche Abgabe, weil es gegenleistungsabhängig
ist. Es bildet eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die den Schülern bzw.
den ihnen Unterhaltspflichtigen als Abgabenschuldnern für eine individuell zurechenbare
öffentliche Leistung, nämlich die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung von
Schulbüchern, auferlegt wird. Die Schüler erhalten im Gegenzug für die Dauer
eines Schuljahrs ein Nutzungsrecht an den ihnen überlassenen Schulbüchern.
Zusammen mit den staatlichen Zuweisungen (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG) und
dem kommunalen Sozialbeitrag (Art. 22 Abs. 2 BaySchFG) dient das Büchergeld
dazu, die Kosten für die Beschaffung von Schulbüchern durch die öffentliche
Hand zu decken (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BaySchFG). Das Büchergeld ist, worauf
schon seine gesetzliche Bezeichnung hindeutet, nicht „voraussetzungslos“. Das
verdeutlicht auch Art. 21 Abs. 5 BaySchFG, wonach die Eigenbeteiligung bei
bestimmten Gruppen von Schülern entfällt. Gemeinsam ist diesen Gruppen, dass
eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung in Form einer Gebrauchsüberlassung aus
unterschiedlichen Gründen nicht stattfindet. Demnach stellt das Büchergeld eine
nichtsteuerliche Abgabe in Form einer Gebühr dar, das heißt eine
öffentlich-rechtliche Geldleistung, die einen individuell zurechenbaren, von
der öffentlichen Hand vermittelten Vorteil ausgleicht (Wertabschöpfung) oder
als Ausgleich für den vom Einzelnen verursachten Aufwand (Kostenüberwälzung)
erhoben wird (BVerfG vom 6.2.1979 = BVerfGE 50, 217/226; vgl. auch VG Ansbach
vom 16.3.2006 Az. AN 2 K 05.04455).
Handelt
es sich – wie hier – um eine nichtsteuerliche Abgabe in Form einer Gebühr, so
ist die Gesetzgebungskompetenz aus den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG
herzuleiten. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die nichtsteuerliche Abgabe
aufgrund ihrer Bemessung sachlich gerechtfertigt oder möglicherweise unzulässig
überhöht ist. Es würde der auf Formenklarheit und Formenbindung angelegten und
angewiesenen Finanzverfassung zuwiderlaufen, wenn nichtsteuerliche Abgaben
begrifflich (ganz oder teilweise) zu Steuern würden, sofern sie unzulässig
überhöht bemessen sind. Die Trennung zwischen Begriff und Zulässigkeitsvoraussetzungen
von Steuern einerseits und nichtsteuerlichen Abgaben andererseits würde durch
ein „materielles“ Verständnis der Gegenleistungsfunktion verwischt (BVerfGE
108, 1/13 f. m. w. N.).
cc)
Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Einführung einer Eigenbeteiligung für
die Beschaffung von Lernmitteln folgt aus Art. 70 Abs. 1 GG. Das Bildungs- und
Schulwesen, wozu auch dessen Finanzierung zählt, fällt in die Länderhoheit
(BVerfG vom 26.3.1957 = BVerfGE 6, 309/354). Art. 21 BaySchFG dient entsprechend
seiner in Absatz 3 Satz 1 definierten Zweckbestimmung zur Finanzierung der
„Kosten der Lernmittelfreiheit“ und damit des Schulaufwands gemäß Art. 3 Abs. 2
Nr. 2 BaySchFG.
dd)
Die Anforderungen, die sich bei der Erhebung und Bemessung aller nichtsteuerlichen
Abgaben aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung
ergeben (BVerfGE 93, 319/343 f.; 108, 1/15 f.), wurden ausreichend beachtet.
Nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind durch den Landesgesetzgeber
eingeführte nichtsteuerliche Abgaben bereits aus kompetenzrechtlichen Gründen
unzulässig, wenn ihnen eine besondere sachliche Rechtfertigung fehlt, die den
bloßen Einnahmenerzielungszweck ergänzt oder ersetzt. Sowohl dem Grund wie der
Höhe nach erfordert die Gebühr eine sachliche Rechtfertigung. Auch ihre
Bemessung, insbesondere die Höhe des Gebührensatzes, bedarf kompetenzrechtlich
im Verhältnis zur Steuer einer besonderen, unterscheidungskräftigen Legitimation
(BVerfGE 108, 1/17).
Anerkannte
Gebührenzwecke bilden die Kostendeckung und der Vorteilsausgleich. Beide Zwecke
verfolgt das angegriffene Gesetz. Zum einen dient es der Erzielung von Einnahmen,
um spezielle Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz
oder teilweise zu decken (BVerfG vom 10.3.1998 = BVerfGE 97, 332/345); zum
anderen schöpft es einen besonderen Vorteil ab, der durch die Inanspruchnahme
einer öffentlichen Leistung entsteht (BVerfGE 93, 319/344). Wie sich aus den
nachfolgenden Ausführungen ergibt, kann die Kompetenz des Landesgesetzgebers
zur Einführung des Büchergelds auch nicht etwa deshalb infrage gestellt werden,
weil dessen Höhe in einem groben Missverhältnis zum Finanzierungsbedarf bei
Schulbüchern oder zu den mit der Überlassung verbundenen Vorteilen stünde.
c)
Die Büchergeldregelung in Art. 21 BaySchFG verletzt auch in materieller Hinsicht
nicht die durch Art. 101 BV verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit; die Zahlungspflichten
verstoßen nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV verankerten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Meder, RdNr. 7 zu Art. 101, RdNr. 16 zu Art.
3).
aa)
Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs im Popularklageverfahren ist es, die
angegriffene Norm auf ihre Vereinbarkeit mit der Bayerischen Verfassung hin zu
kontrollieren. Er hat dagegen nicht zu überprüfen, ob der Normgeber die bestmögliche,
zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gewählt hat (VerfGH vom 2.7.1998 = VerfGH
51, 109/114; VerfGH vom 17.5.2006 = VerfGH 59, 63/73). Der Einwand, die
Einführung des Büchergelds erscheine im Hinblick auf den mit der Erhebung
verbundenen Verwaltungsaufwand nicht sinnvoll, kann daher im Popularklageverfahren
keine Berücksichtigung finden.
bb)
Die Büchergelderhebung verfolgt den legitimen Zweck der Kostendeckung. Der
Zweck der Erzielung von Einnahmen zur Abdeckung einer speziellen öffentlichen
Leistung ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Verknüpfung zwischen der
Abgabe, deren Zufluss unmittelbar an den Schulaufwandsträger und dessen Verpflichtung,
den Betrag ausschließlich für die Versorgung mit Schulbüchern oder schulbuchersetzenden digitalen Medien,
soweit diese für die Hand des Schülers bestimmt sind, zu verwenden (Art. 21
Abs. 3 Sätze 1 und 2 BaySchFG).
Erforderlich
ist insoweit eine sachgerechte Verknüpfung zwischen Kosten und Gebührenaufkommen.
Aus der Zweckbindung ergibt sich jedoch keine verfassungsrechtlich begründete
Begrenzung der Gebührenhöhe durch die tatsächlichen Kosten einer staatlichen
Leistung (BVerfGE 97, 332/345). Das aus dem Kommunalabgabenrecht geläufige
Kostendeckungsprinzip, das das Verhältnis des der öffentlichen Hand
entstehenden Gesamtaufwands zu den insgesamt zu erhebenden Abgaben beschreibt
(vgl. Thimet in Thimet/Nöth/Hürholz, Kommunalabgabenrecht in Bayern, Band I,
Teil IV, Art. 8 KAG, Frage 3, Anm. 1, 2 und 2.1), hat keinen verfassungsrechtlichen
Rang. Es gilt nur dann und insoweit, als es einfachgesetzlich geregelt ist.
Dem
Gebührenzweck der Kostendeckung widerspricht das Büchergeld nicht. Der
Gesetzgeber errechnet aus Büchergeldeinnahmen sowie staatlichen und kommunalen
Zuschüssen einen Gesamtetat von 51,5 Mio. €, der ab 2005 jährlich für die
Anschaffung von Schulbüchern zur Verfügung steht (vgl. LT-Drs.15/3148 S. 5).
Die Eigenbeteiligung in Form des Büchergelds beläuft sich mit ca. 41,3 Mio. €
auf rund 80 % dieses Etats. Zwar lagen die Aufwendungen in den vorangegangenen
Jahren mit rund 33 Mio. € um etwa ein Drittel niedriger als die nun
veranschlagte Gesamtsumme für Lernmittel, und selbst die Büchergeldeinnahmen
allein übertreffen noch den bisherigen Etat um ca. 20 %. Berücksichtigt man jedoch
das zulässige Anliegen, eine Aktualisierung des überalterten Bestands sowie
eine gezielte Qualitätsverbesserung der Schulbuchausstattung zu erreichen,
bewegt sich dies im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Ermessens. Von
einem krassen Missverhältnis (vgl. VerfGH vom 9.4.1980 = VerfGH 33, 47/62;
VerfGH vom 17.5.1982 = VerfGH 35, 56/71; VerfGH vom 26.4.1984 = VerfGH 37,
43/48) zwischen dem erforderlichen Gesamtaufwand für die Anschaffung von Schulbüchern
und den dafür insgesamt erhobenen Abgaben kann keine Rede sein.
Im
Übrigen hat der Gesetzgeber für die erhobenen Beträge eine strikte Zweckbindung
auf Schulbücher und schulbuchersetzende digitale Medien, soweit diese für die
Hand des Schülers bestimmt sind, vorgesehen (Art. 21 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1
BaySchFG). Die ordnungsgemäße Verwendung der staatlichen Zuweisungen kann
überprüft (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG) und damit eine zweckwidrige
Verwendung unterbunden werden.
cc)
Die gesetzliche Büchergeldregelung verstößt nicht gegen das in der Rechtsprechung
überwiegend aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV, Art. 20 Abs.
3 GG) abgeleitete Äquivalenzprinzip (vgl. BVerwG vom 25.8.1999 = BVerwGE 109,
272/274; VerfGH vom 6.7.1978 = VerfGH 31, 158/167), in dem der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit im Abgabenrecht zum Ausdruck kommt. Dieses Prinzip besagt,
dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der vom Träger der
öffentlichen Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf, und beschreibt somit
das Verhältnis der Abgabenbelastung des Pflichtigen zur Leistung. Die
Gebührenhöhe hat sich am Wert des Vorteils auszurichten (vgl. Schiller, NVwZ
2003, 1337/1340). Das Äquivalenzprinzip ist aber nur bei einer gröblichen
Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Abgabe und dem Wert der
Leistung für den Empfänger verletzt und lässt Raum für die Praktikabilität der
Abgabeerhebung (VerfGH vom 9.2.1968 = VerfGH 21, 28/30; BVerwG vom 25.7.2001 =
BVerwGE 115, 32/44; BVerwG vom 30.4.2003 = NVwZ 2003, 1385; Thimet, a. a. O.,
Art. 8 KAG, Frage 3, Anm. 1 m. w. N.). Es liegt auf der Hand, dass der Zweck
der Abgabe infrage gestellt, wenn nicht vereitelt würde, wenn ihre Erhebung
komplizierte und differenzierte, die Verhältnisse an den einzelnen Schultypen
oder gar der konkreten Schule stärker berücksichtigende Regelungen voraussetzen
würde. In Anbetracht der landesweiten Erhebung des Büchergelds an
unterschiedlichen Schultypen und seiner relativ gesehen geringen Höhe – die
maximal mögliche monatliche Belastung einer Familie liegt bei etwa 6,70 € – konnte
der Gesetzgeber die Möglichkeit der Typisierung und Pauschalierung in einem
erheblichen Umfang nutzen.
In
erster Linie hat der Gesetzgeber darüber zu entscheiden, welche Gebührenmaßstäbe
und Gebührensätze er für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung
aufstellt. Die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzgeberischen Gebührenbemessung,
die ihrerseits Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen
voraussetzt, darf nicht überspannt werden (BVerfGE 108, 1/19 m. w. N.).
Der Verfassungsgerichtshof kann fachbezogene Erwägungen des Gesetzgebers, wie
hier die Kostenabschätzung für Schulbuchanschaffungen, nur daraufhin
überprüfen, ob sie offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind;
er kann nicht seine eigenen Wertungen und Einschätzungen an die Stelle derjenigen
des Gesetzgebers setzen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2002 =
VerfGH 55, 98/120 f. m. w. N.). Deshalb obliegt es beispielsweise nicht
der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, ob eine durchschnittlich vierjährige,
eine längere oder aber eine kürzere Nutzungsdauer von Schulbüchern einer
angemessenen Versorgung mit Lernmitteln besser entspricht.
Die
angegriffene Regelung verletzt die dargelegten Anforderungen nicht; von einem
groben Missverhältnis zwischen Gebühr und Leistung kann nicht ausgegangen
werden. Maßgeblich ist eine sachgerechte Prognose des Gesetzgebers im Zeitpunkt
des Gesetzeserlasses. Unter Berücksichtigung der in den Vorjahren verausgabten
absoluten Beträge und des Ziels einer Bestandsaktualisierung in angemessenen
Zeitabständen sowie einer allgemeinen Qualitätsverbesserung hält sich die in
zwei Gruppen von Schultypen vorgenommene Pauschalierung noch in den Grenzen des
gesetzgeberischen Ermessens.
Nach
den stichprobenartigen Erhebungen des Staatsministeriums für Unterricht und
Kultus (Stand: März 2004) liegen die Büchergeldsätze für jeden Schulzweig
deutlich unter den Anschaffungskosten. Müssten Unterhaltspflichtige die Bücher
selbst kaufen, hätten sie demnach einen jeweils merklich über der Eigenbeteiligung
liegenden finanziellen Aufwand, allerdings auch den Vorteil, über die dann in
ihrem Eigentum stehenden Bücher selbst verfügen und sie insbesondere auch
wirtschaftlich verwerten zu können. Indes werden Schulbücher im Allgemeinen
über mehrere Schuljahre verwendet und an mehrere Schüler ausgeliehen. Aber auch
bei einer pauschal unterstellten vierjährigen Nutzungsdauer liegt die Eigenbeteiligung
in keinem der verglichenen Fälle um ein Mehrfaches über dem verlangten Betrag.
Die größte Spanne besteht in diesem Fall bei Grundschülern der 1. Klasse, für
die sich bei vierjähriger Nutzungsdauer ein rechnerischer Gegenwert von nur
12,25 € (rund 60 % der Eigenbeteiligung von 20 €) ergibt. Bei diesen Beträgen
ist noch nicht die Möglichkeit berücksichtigt, das verfügbare Geld auch zur
Anschaffung von schulbuchersetzender Lernsoftware, die für die Hand des Schülers
bestimmt ist, einzusetzen. Das liegt, auch mit Blick auf die geringe Höhe der
Gebühr, im Rahmen dessen, was eine zulässige Typisierung und Pauschalierung mit
sich bringen kann.
Ein
Vergleich der absolut aufgewandten Beträge untermauert diese Erhebung. So beliefen
sich die Leistungen für die Lernmittelfreiheit im Jahr 2003 auf 32,6 Mio. €;
der Haushaltsansatz für 2004 betrug 33,1 Mio. €. Diese Leistungen reichten offensichtlich
nicht aus, um den Anforderungen an einen aktuellen und gebrauchsfähigen
Bücherbestand zu genügen. Nach der Gesetzesbegründung ist es erklärtes Ziel des
Gesetzgebers, eine Verbesserung der Ausstattung mit Schulbüchern zu erreichen,
weil der Schulbuchbestand zum Teil überaltert und Schulbücher über viele Jahre
in Gebrauch seien; dies erschwere einen zeitgemäßen Unterricht und habe immer
wieder zu Beschwerden wegen des abgenutzten Zustands von Schulbüchern geführt
(LT-Drs.15/3148 S. 1). Eine Aufstockung der zur Beschaffung bereitstehenden
Mittel ist zielführend und durch die mit der Abgabe verbundenen, auf 41,3 Mio.
€ geschätzten Einnahmen erreichbar.
Die
strikte Koppelung der Leistung an die Gegenleistung in Form der Überlassung von
Lernmitteln wird abgesichert durch den gesetzlich gebundenen Zufluss der Gelder
an die Schule, an der sie erhoben wurden (§ 13 a Abs. 2 Satz 2 AVBay-SchFG),
sowie durch das Mitspracherecht des Elternbeirats bei der Einführung
zugelassener Lernmittel (Art. 51 Abs. 3 BayEUG). Der Gesetzgeber schafft damit
eine Einflussmöglichkeit auf die Verwendung der eingezogenen Finanzmittel im
Rahmen ihrer Zweckbestimmung. Da eine Verwendung der Gelder für allgemeine
Verwaltungsunkosten, auch solche im Zusammenhang mit der Büchergelderhebung,
gesetzlich unzulässig ist (Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BaySchFG, § 13 a Abs. 2 Satz 1
AVBaySchFG), ist es ausgeschlossen, dass der Staat die Abgabe als allgemeines
Finanzierungsinstrument zur Erzielung von Einnahmen zweckentfremdet.
dd)
Im Hinblick auf die in der Gesetzesbegründung enthaltenen Kostenprognosen ist
allerdings nicht zu übersehen, dass der Gesetzgeber als Grundlage nur ein in
mehrfacher Hinsicht eingeschränktes Datenmaterial, etwa zum Bestand, zum Alter,
zum Gebrauchszustand und zur Verwendbarkeit vorhandener Schulbücher, zur
Verfügung hatte. Auch die Nutzungsdauer neu angeschaffter Schulbücher lässt
sich nur schwer einschätzen. Sie unterscheidet sich deutlich von Schultyp zu
Schultyp wie von Schulfach zu Schulfach.
Ungewissheit
über die Auswirkungen eines Gesetzes in einer ungewissen Zukunft schließt die
Befugnis des Gesetzgebers, ein Gesetz zu erlassen, nicht aus. Ihm kommt dann
ein spezifischer Prognosespielraum zu, der von verschiedenen Faktoren abhängt,
insbesondere von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den
Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, wie auch von der
Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter (BVerfG vom 1.3.1979 =
BVerfGE 50, 290/332 f.). Bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen
Sachverhalten räumt die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung dem Normgeber
darüber hinaus einen zeitlichen Anpassungsspielraum ein (BVerfG vom 3.6.1980 =
BVerfGE 54, 173/202; BVerfG vom 14.3.1989 = BVerfGE 80, 1/30 f.). Dieser kann
unter Umständen „schrittweise“ vorgehen, das heißt auf der Grundlage seiner Prognose
eine Regelung treffen, die Entwicklung beobachten und – falls erforderlich –
die Regelung später der Entwicklung anpassen (VerfGH vom 12.1.1998 = VerfGH 51,
1/15). Da der voraussichtliche, nach der einzelnen Schule, nach dem einzelnen
Schulzweig wie auch nach den Finanzierungsvorgaben des jeweiligen
Sachaufwandsträgers sehr unterschiedliche Bedarf bei der erstmaligen
landesrechtlichen Einführung eines Büchergelds nicht hinreichend sicher
abzusehen ist, erscheint es vertretbar, dem Gesetzgeber eine angemessene Zeit
zur Sammlung praktischer Erfahrungen einzuräumen. Erst wenn der Gesetzgeber
eine spätere Überprüfung trotz dann vorhandenen ausreichenden Datenmaterials
unterlässt, können die mit einer gröberen Typisierung und Generalisierung einhergehenden
Unzuträglichkeiten Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung geben
(BVerfGE 54, 173/202; BVerwG vom 19.1.2000 = BVerwGE 110, 265/276).
Mit
Rücksicht auf die mit dem Büchergeld einhergehenden, noch überschaubaren
Zusatzbelastungen hält der Verfassungsgerichtshof die von Verfassungs wegen an
die Prognose zu stellenden Anforderungen für noch ausreichend gewahrt. Der
Verfassungsgerichtshof kann Prognosen des Gesetzgebers über die sachliche
Eignung und die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nur dann beanstanden,
wenn sie im Ansatz oder in der Methode offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig
widerlegbar sind. Dies ist hier nicht der Fall. Die unsichere Datenlage im Zeitpunkt
des Gesetzeserlasses hat allerdings die Verpflichtung des Gesetzgebers zur
Folge, die tatsächliche Entwicklung sorgfältig zu beobachten und nachträglichen
Erkenntnissen, etwa zur Höhe der zur Zweckerreichung benötigten Mittel, in geeigneter
Form Rechnung zu tragen (VerfGH 51, 1/15), wie dies von der Staatsregierung
auch in Aussicht gestellt wurde (LT-Drs. 15/3148 S. 14).
Das
von den Antragstellern vorgelegte Zahlenmaterial zum tatsächlichen Lernmittelaufwand
pro Schüler ändert an dieser Bewertung nichts; es ist den Kostenschätzungen des
Gesetzgebers nicht überlegen. Beim Vergleich des Büchergelds mit den im Jahr
2001 statistisch aufgewandten Beträgen für Lernmittel ergeben sich zwar
Unterschiede bis zum Vierfachen des tatsächlichen Aufwands. Abgesehen vom Alter
der Statistik ist hierbei insbesondere nicht der erklärte Zweck, eine
verbesserte Schulbuchausstattung unter Einbeziehung schulbuchersetzender digitaler
Medien zu gewährleisten, berücksichtigt worden. Auch die aus dem Jahr 2003
stammenden Durchschnittszahlen ausgewählter Schulen stehen den Bedarfseinschätzungen
des Gesetzgebers unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht entgegen.
Soweit einzelne (Haupt-)Schulen im ländlichen Raum aufgeführt werden, die mit
nur geringfügigen Büchergeldetats von deutlich unter 10 € pro Jahr und Schüler
auskommen, lassen sich diese nicht als repräsentativ heranziehen. Zudem
erlauben derartige ausgewählte Zahlen nicht den Schluss, dass kein Bedarf an
einer Erneuerung oder Erweiterung des Schulbuchbestands vorhanden wäre.
ee)
Das Rechtsstaatsprinzip ist auch unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen
Rückwirkung der angegriffenen Regelung nicht verletzt.
Eine
echte Rückwirkung ist gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in bereits
abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. VerfGH
vom 17.5.2006 = VerfGH 59, 63/77). Dies ist bei der angegriffenen Regelung
nicht der Fall. Denn Büchergeld wird nur von Schülern erhoben, die aktuell zu
einem bestimmten Stichtag die Schule besuchen. Hingegen ist eine unechte
Rückwirkung, also die Anknüpfung der Regelung an einen gegenwärtigen, noch
nicht abgeschlossenen Sachverhalt, wie etwa den laufenden Schulbesuch, grundsätzlich
zulässig (VerfGH 59, 63/77 f.). Ein Vertrauensschutz, dass die finanziellen
Rahmenbedingungen über sämtliche Jahre des Schulbesuchs die gleichen wie im
Zeitpunkt der Einschulung oder eines Schulwechsels bleiben, lässt sich im Hinblick
auf das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlziel nicht bejahen. Gegen einen
Vorrang des Vertrauensschutzes sprechen auch die begrenzte Höhe des jährlichen
Betrags sowie die vor allem aus sozialen Gründen in Art. 21 Abs. 4 BaySchFG
vorgesehenen Ausnahmefälle.
ff)
Soweit sich die Popularkläger gegen die Erhebungspraxis wenden und im Hinblick
auf Art. 21 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BaySchFG, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b
und Abs. 2 KAG, § 155 AO in jedem einzelnen Erhebungsfall einen Verwaltungsakt
in Form des Abgabenbescheids für notwendig halten, betrifft dies den
Gesetzesvollzug. Ein etwa fehlerhafter Vollzug gesetzlicher Vorschriften in der
Praxis würde aber nicht dazu führen, dass die betreffenden Vorschriften als
solche verfassungswidrig sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom
31.7.1996 = VerfGH 49, 120/122; VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/245 m.
w. N.). Die Beurteilung, ob das Einzugsverfahren rechtmäßig ist, obliegt den
Fachgerichten. Im Hinblick auf das Rechtsstaatsgebot des Art. 3 Abs. 1 Satz 1
BV ist maßgeblich, dass Ansprüche aus einem Abgabenverhältnis nicht erst durch
Geltendmachung, sondern schon dann entstehen, wenn der Tatbestand verwirklicht
ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (Art. 13 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b KAG i. V. m. § 38 AO). Die zwangsweise Durchsetzung von Ansprüchen
aus dem Abgabenverhältnis setzt jedoch einen förmlichen, mit
Rechtsmittelbelehrung versehenen Abgabenbescheid voraus (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5
Buchst. a KAG i. V. m. § 218 AO, Art. 23 Abs. 1 VwZVG), gegen den der in
Anspruch Genommene den Rechtsweg beschreiten kann. Dies wird durch Art. 21
BaySchFG nicht infrage gestellt.
2.
Die angegriffene Regelung verstößt nicht gegen Art. 118 Abs. 1 BV.
Der
Gleichheitssatz untersagt dem Normgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus
der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine
gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln. Er verbietet Willkür,
verlangt aber keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt
Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Der
Normgeber handelt nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen
nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat. Nur wenn
die äußersten Grenzen des normgeberischen Ermessens überschritten sind, wenn
für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der
Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 24.7.2006 m.
w. N.).
Im
Abgabenrecht kommt dem Gleichheitssatz die Aufgabe zu, eine gleichmäßige Verteilung
des Aufwands unter den Abgabepflichtigen zu erzielen. Er betrifft somit das
Verhältnis der Abgabenbelastung der Pflichtigen untereinander (Thimet,
a. a. O., Art. 8 KAG, Frage 3, Anm. 1). Dabei hat der Normgeber auch
im Bereich des Abgabenrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. In deren
Rahmen kann er entscheiden, welchen Sachverhalt er zum Anknüpfungspunkt einer
Regelung macht. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Gleich- oder
Ungleichbehandlung der Tatbestände, von denen die Höhe der Abgabe abhängig
gemacht wird, nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten
Betrachtungsweise vereinbar ist, das heißt, wenn die Regelung unter dem
Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis führen
würde, also willkürlich wäre (VerfGH vom 3.11.1986 = BayVBl 1987, 235).
a)
Soweit eine Benachteiligung von Unterhaltspflichtigen schulpflichtiger Kinder
gegenüber kinderlosen Personen gerügt wird, scheidet eine Verletzung des Art.
118 Abs. 1 BV schon deshalb aus, weil vergleichbare Sachverhalte nicht vorliegen.
Kinderlose Paare erzielen aus der Schulbuchbeschaffung keinen durch eine
Gebrauchsüberlassung entstehenden Vorteil. Die Forderung, auch Kinderlose über allgemeine Steuern an der Finanzierung
von Lernmitteln zu beteiligen, ist politischer Art. Die Verfassungswidrigkeit
der vom Gesetzgeber gewählten Lösung, die Schulbuchbeschaffung über eine Abgabe
nur derjenigen Personen zu finanzieren, die einen unmittelbaren Nutzen aus der
Überlassung ziehen, lässt sich damit nicht begründen (vgl. VerfGH vom
28.10.2004 = VerfGH 57, 156/
158 f.).
b)
Dass der Gesetzgeber – über Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BaySchFG hinaus – nicht
weitergehend zwischen einzelnen Schülergruppen differenziert, bewirkt keine Verletzung
des Art. 118 Abs. 1 BV.
aa)
Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Höhe des Büchergelds zwischen Schülern an
Grundschulen, im Berufsvorbereitungsjahr und in Teilzeitklassen an beruflichen
Schulen einerseits sowie an Hauptschulen und sonstigen Schulen andererseits.
Dies erscheint sachgerecht, weil Grundschüler und diesen gleichgestellte
Schüler nach den Erhebungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
einen deutlich niedrigeren Schulbuchbedarf haben als Schüler weiterführender
Schulen. Im Einzelnen begründet die Staatsregierung die jeweilige Höhe des
Büchergelds und die vorgenommene Differenzierung in zwei Gruppen – wie bereits
dargelegt – mit den Durchschnittskosten für die in den jeweiligen Schulformen
anfallenden Bücher. Verfassungsrechtlich ist es unbedenklich, dass der
Gesetzgeber eine pauschale Differenzierung anhand eines für die jeweilige Schulart
typischen Bedarfs vorgenommen hat. Ergänzend ist auf die Ausführungen
oben unter V. 1. c) cc) und dd) zu verweisen.
bb)
Der Gesetzgeber konnte ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz von einer weitergehenden
Differenzierung innerhalb der in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BaySchFG zusammengefassten
beiden Schülergruppen absehen. Dies gilt insbesondere für die von den
Antragstellern angesprochenen „Sondergruppen“, wie die Schüler von Abschlussklassen
(9. Klasse Hauptschule, gymnasiale Oberstufe), die Schüler in neu
eingerichteten (G 8) oder in auslaufenden (G 9) Schulformen oder aber in
Schulversuchsklassen (G 8), die nach dem neuen G 9-Lehrplan unterrichtet
werden. Denn es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, dem unterschiedlichen
Maß der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen genau Rechnung zu tragen. Eine
Pauschalierung unter dem Gesichtpunkt der Verwaltungsvereinfachung ist
zulässig. Ein striktes Gebot der abgabenrechtlichen Leistungsproportionalität
gibt es nicht. Neuanschaffungen können auch Schülern von Abschlussklassen noch
zugute kommen; diese sind nicht typischerweise vorteilslos. Zudem ist nicht ersichtlich,
dass es für einzelne Schulformen keinen vorhandenen Büchermarkt gäbe. So haben
nach der Stellungnahme der Staatsregierung die Schulbuchverlage zugesagt,
Bücher für auslaufende Schulformen bei Bedarf nachzudrucken. Gäbe es für
einzelne Schulformen tatsächlich keinerlei Bücher, entfiele überdies gemäß Art.
21 Abs. 5 Nr. 4 BaySchFG die Eigenbeteiligung. Wäre die Einziehung des
Büchergelds im Einzelfall unbillig, ist auch die Möglichkeit eines Erlasses
gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BaySchFG, Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a
KAG, § 227 AO in Betracht zu ziehen.
c)
Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 118 Abs. 1 BV wird nicht durch die gesetzliche
Regelung über die Befreiung von der Eigenbeteiligung (Art. 21 Abs. 4 BaySchFG)
verletzt.
aa)
Sinn der Vorschrift ist es, die Lernmittelfreiheit für einen Personenkreis, der
dem Gesetzgeber unter sozialen Gesichtspunkten typischerweise förderungsbedürftig
erscheint, uneingeschränkt aufrechtzuerhalten. Dabei greift Art. 21 Abs. 4 Satz
1 BaySchFG auf andere Leistungsbezüge zurück, deren Voraussetzungen außerhalb
dieses Gesetzes festgelegt sind, und knüpft hieran die Befreiung von der
Eigenbeteiligung. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal Verwaltungsvereinfachung
und Praktikabilität für eine derartige Konstruktion sprechen (vgl. VerfGH vom
18.4.2002 = VerfGH 55, 57/62). Der Gesetzgeber geht insoweit verfassungsrechtlich
unbedenklich davon aus, dass die Verwaltung mit einer eigenständigen Prüfung
vergleichbarer Bedürftigkeitskriterien, die den durch Leistungsbezug nach
anderen Gesetzen nachgewiesenen entsprechen, überfordert wäre und dies zu unüberwindbaren
bürokratischen Hürden führen würde.
bb)
Es ist verfassungsrechtlich im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass die
Ausnahmeregelung Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG nicht erfasst.
Personen
mit gewöhnlichem Aufenthalt in Bayern, die selbst oder deren Erziehungsberechtigte
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, unterliegen
gemäß Art. 35 Abs. 1 BayEUG grundsätzlich der Schulpflicht. Für die Erstreckung
von Ausnahmeregelungen auf weitere denkbare Fälle gilt zwar nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass niemand daraus, dass einer
Gruppe aus besonderem Anlass besondere Vergünstigungen zugestanden werden, ein
verfassungsrechtliches Gebot herleiten kann, dieselben Vorteile für sich in
Anspruch nehmen zu dürfen (BVerfG vom 27.9.1978 = BVerfGE 49, 192/208; BVerfG
vom 8.3.1983 = BVerfGE 63, 255/265 f.; BVerfG vom 17.7.1984 = BVerfGE 67,
231/238). Das besagt aber noch nicht, ob die Norm, in der eine
Ausnahmevorschrift nicht auf einen bestimmten weiteren Fall ausgedehnt worden
ist, den Anforderungen des Gleichheitssatzes genügt (Sachs, DÖV 1984, 411/415
f.; Rüfner in Bonner Kommentar zum GG, RdNr. 127 zu Art. 3). Der Gesetzgeber
muss daher gemäß Art. 118 Abs. 1 BV für die Entscheidung, einen weiteren Fall
der Ausnahmeregelung nicht zu unterstellen, einen sachlichen Grund haben. Ihm
steht in diesen Fällen jedoch ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die
verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschreitet der Gesetzgeber
nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
Normadressaten anders behandelt, obgleich zwischen den beiden Gruppen keine
Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, dass sie eine ungleiche
Behandlung rechtfertigen könnten (VerfGH vom 6.11.1991 = VerfGH 44, 124/132 f.;
VerfGH vom 8.11.2002 = VerfGH 55, 143/155 m. w. N.).
Nach
§ 2 AsylbLG gilt für Leistungsberechtigte gemäß § 1 AsylbLG nach einer
Aufenthaltsdauer von insgesamt 36 Monaten das Bundessozialhilferecht (SGB XII),
so dass dieser Personenkreis unmittelbar nach Art. 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
BaySchFG von der Eigenbeteiligung zu befreien ist. Im Übrigen können nach § 6
Abs. 1 Satz 1 AsylbLG an Asylbewerber sonstige Leistungen gewährt werden, wenn
sie im Einzelfall zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder
zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich
sind. Unter besonderen Umständen sind die Leistungen auch als Geldleistungen zu
gewähren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG). Zwar ist der Verwaltung insoweit – im
Gegensatz zu den Befreiungstatbeständen des Art. 21 Abs. 4 BaySchFG – ein
Ermessensspielraum eingeräumt. Die Rechtsposition des Betroffenen verdichtet
sich jedoch unter verfassungsrechtlichen Aspekten zu einem Rechtsanspruch
(Hohm, Gemeinschaftskommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz, RdNrn.
11 f., 207 zu § 6). Die Regelungen in Art. 21 Abs. 4 BaySchFG sind daher
nicht isoliert zu betrachten. Vielmehr ist es angesichts des weiten
Gestaltungsspielraums, den der Normgeber bei der Frage des Umfangs einer
begünstigenden Ausnahmeregelung hat, hinnehmbar, dass eine verhältnismäßig
kleine Gruppe bedürftiger Personen zwar von der Eigenbeteiligung nicht befreit
werden kann, dafür aber eine individuelle Erstattungsleistung in Betracht
kommt. Hierbei hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob der
Gesetzgeber die bestmögliche und gerechteste Lösung gewählt hat (ständige
Rechtsprechung; vgl. VerfGH 55, 143/157). Ergänzend ist auch hier auf die
Möglichkeit hinzuweisen, dass Gebühren im Einzelfall unter Billigkeitsgesichtspunkten
erlassen werden können (Art. 21 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BaySchFG, Art. 13 Abs.
1 Nr. 5 Buchst. a KAG, § 227 AO).
d)
Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot lässt sich auch nicht damit begründen,
dass Schulen mit hohen Anteilen an Befreiungsfällen gemäß Art. 21 Abs. 4
BaySchFG benachteiligt würden. Zwar wird das Büchergeld der Schule zur Verfügung
gestellt, an der es erhoben wurde (§ 13 a Abs. 2 Satz 2 AVBaySchFG). Der
Ausfall durch Befreiungen nach Art. 21 Abs. 4 BaySchFG wird jedoch durch die
pauschalierten staatlichen Zuweisungen (Art. 22 Abs. 1 BaySchFG) sowie die kommunalen
Beiträge (Art. 22 Abs. 2 BaySchFG) im Wesentlichen ausgeglichen. Denn diese
sind nicht an bestimmte Schulen gebunden und sollen nach § 13 a Abs. 5
AVBaySchFG vorrangig für die Befreiungsfälle eingesetzt werden. Einen Anspruch
auf eine bestimmte Verwendung allgemeiner Steuermittel, aus denen sich
staatliche Zuweisungen und kommunale Lernmittelbeiträge speisen, hat der einzelne
Bürger nicht (vgl. BVerfG vom 18.4.1984 = BVerfGE 67, 26/37).
3.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das nach der Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofs (VerfGH vom 20.1.1987 = VerfGH 40, 7/12 f.; VerfGH vom
11.11.1997 = VerfGH 50, 226/246 f.) zwar kein besonderes Grundrecht, aber eine
Ausprägung der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit (Art. 100, 101 BV)
darstellt, wird durch die angegriffene Norm nicht verletzt.
Soweit
die Praxis der Büchergelderhebung unmittelbar an der Schule, insbesondere durch
Lehrkräfte und den Klassenleiter, beanstandet wird, beruht diese nicht auf der
angegriffenen Norm. Vielmehr wird nach Art. 21 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1
BaySchFG das Büchergeld von den kommunalen Körperschaften als Trägern des
Schulaufwands (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG) erhoben. Das ist sachgerecht,
weil zum Schulaufwand der Sachaufwand gehört und dieser die Lernmittel umfasst,
soweit für sie Lernmittelfreiheit gewährt wird. § 13 a Abs. 2 Satz 6 AVBaySchFG
schreibt die strikte Zweckbindung der übermittelten personenbezogenen Daten
vor. Die Bediensteten des Schulaufwandsträgers haben gemäß Art. 5 BayDSchG
das Datengeheimnis zu wahren. Flankiert wird diese Verpflichtung durch
strafrechtliche Sanktionen (vgl. §§ 203, 353 b StGB). Insoweit bestehen gegen
Art. 21 BaySchFG unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes keine
verfassungsrechtlichen Bedenken.
Soweit
Art. 60 Satz 2 Nr. 7 BaySchFG das Staatsministerium für Unterricht und Kultus
ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über eine Beteiligung der Schulen an
der Erhebung der Eigenbeteiligung zu regeln, und der Verordnungsgeber sich dazu
entschlossen hat, dass die staatlichen Schulen an der Erhebung der
Eigenbeteiligung mitwirken (vgl. § 13 a Abs. 2 Satz 3 AVBaySchFG), sind diese
Bestimmungen mit den Popularklagen nicht angegriffen. Im Übrigen ist nach dem
Wortlaut des § 13 a Abs. 2 AVBaySchFG schon fraglich, ob die einem Befreiungsantrag
zugrunde liegenden Sozialdaten stets von der Schule zu erheben sind oder ob
auch eine Antragstellung unmittelbar beim Schulaufwandsträger in Betracht
kommt.
4.
Ein Verstoß gegen Art. 129 Abs. 2 BV liegt ebenfalls nicht vor. Schon dessen
Wortlaut besagt lediglich, dass der Unterricht an der Volksschule und an der Berufsschule
unentgeltlich ist. Der Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche
mit dem Schulbesuch verbundenen Aufwendungen vom Staat zu tragen wären. Das
Verfassungsgebot der Unentgeltlichkeit in Art. 129 Abs. 2 BV bezieht sich nach
ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht auf die
Lernmittelfreiheit (vgl. VerfGH vom 28.10.2004 = VerfGH 57, 156/160 f.; Meder,
RdNr. 4 zu Art. 129). Der Umfang der Lernmittelfreiheit wird vielmehr durch
einfaches Landesgesetz (vgl. Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 BaySchFG) bestimmt.
VI.
Die
Verfahren sind kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).