Vf. 16-VII-10 München, 8. November 2010
Pressemitteilung
zur
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 4. November
2010
Der Bayerische
Verfassungsgerichtshof hat am 4. November 2010 in einem Popularklageverfahren
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Art. 2 Nr. 8 und Art. 3 Abs. 1
Satz 1 des durch Volksentscheid vom 4. Juli 2010 beschlossenen Gesundheitsschutzgesetzes
(GSG) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen. Er
hat es abgelehnt, die Regelungen zum Rauchverbot in Gaststätten insoweit außer
Vollzug zu setzen, als sie sich auf Gaststätten beziehen, deren
Geschäftsgegenstand im Wesentlichen (mehr als 50 % des Umsatzes) der Vertrieb
von Tabakwaren mittels einer Zigarren-Lounge ist.
Die Antragsteller betreiben
in ihren auf das 1. und 2. Obergeschoss eines Gebäudes in zentraler Lage in N. verteilten
Geschäftsräumen eine sogenannte Zigarren-Lounge. Zum einen werden dort
Tabakwaren, insbesondere hochwertige Zigarren und Zigarillos, verkauft, zum
anderen befindet sich in beiden Etagen jeweils eine Bar, in der Getränke und Imbisse
angeboten werden.
Die Antragsteller sind der Ansicht, das Rauchverbot in einer
Zigarren-Lounge verletze Art. 101 BV (Berufs- und allgemeine
Handlungsfreiheit), Art. 103 BV (Eigentumsgarantie), Art. 118 Abs. 1 BV
(Gleichheitssatz) sowie die europarechtliche Warenverkehrsfreiheit. Der Betrieb
einer Zigarren-Lounge sei mit dem einer herkömmlichen Gaststätte nicht vergleichbar,
sondern begründe ein eigenständiges Berufsbild. Die Besucher der Lounge hielten
sich freiwillig in dieser auf, eine Verletzung ihrer körperlichen
Unversehrtheit sei daher ausgeschlossen. Eine staatliche Schutzpflicht bestehe
insoweit nicht. Das Rauchverbot hebe die Legalität eines solchen Unternehmens
auf und zwinge zur Einstellung des Betriebs. Hierfür fehle ein sachlicher
Grund.
Zu der Entscheidung im Einzelnen:
Der
Verfassungsgerichtshof hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt,
weil die Popularklage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 8 GSG
geregelte Rauchverbot in Gaststätten ist auf der Grundlage der bisherigen
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung offensichtlich mit der Bayerischen
Verfassung vereinbar.
1. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht
gehindert, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten
Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der
Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes
Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen. Entscheidet
sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter für
ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten, so darf er dieses Konzept konsequent
verfolgen und muss sich auch nicht auf Ausnahmeregelungen für reine
Rauchergaststätten einlassen, zu denen Nichtraucher keinen Zutritt erhalten.
Die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme wären praktisch nicht zu kontrollieren
und würden geradezu zur Umgehung des Verbots einladen. Eine stärkere Belastung
von Inhabern bestimmter Gaststätten – bis hin zur Gefährdung ihrer
wirtschaftlichen Existenz – ist angesichts der für alle Gaststätten geltenden
Regelung durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung
vom
2. Die vorliegende Popularklage gibt zu einer anderen
verfassungsrechtlichen Beurteilung keinen Anlass.
a) Die auf Einraumgaststätten („Eckkneipen“) bezogene
Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, das verfassungsgemäße Konzept eines
strikten Rauchverbots für alle Gaststätten rechtfertige eine stärkere Belastung
einzelner Gaststättenbetriebe bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen
Existenz, gilt in gleicher Weise nicht nur für Wasserpfeifen-Lokale, sondern
auch für Gaststättenbetriebe, denen das von den Antragstellern vorgetragene
Konzept einer Verknüpfung mit dem Vertrieb von Zigarren zugrunde liegt. Weshalb
gerade für dieses Geschäftsmodell bezüglich des mit dem Rauchverbot verbundenen
Eingriffs in die durch Art. 101 BV geschützte Berufsfreiheit ein anderer
Maßstab zur Anwendung kommen sollte als für sonstige Gaststätten, ist nicht
erkennbar.
b) Solange eine „Zigarren-Lounge“ die Kriterien eines
Gaststättengewerbes im Sinn des § 1 GastG erfüllt, besteht ersichtlich
weder unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit noch im Hinblick auf Art.
118 Abs. 1 BV eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, ein
derartiges Lokal hinsichtlich des Rauchverbots anders zu behandeln als sonstige
Gaststätten. Die von den Antragstellern insoweit geforderte Ausnahme würde
vielmehr ihrerseits verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber, wenn er sich im Rahmen
seines Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums zu einer bestimmten
Einschätzung des Gefahrenpotentials des Passivrauchens entschlossen, auf dieser
Grundlage die Interessen bewertet und ein Regelungskonzept gewählt hat, diese
Entscheidung auch folgerichtig weiterverfolgen. Gefahreinschätzungen wären
nicht schlüssig, wenn identischen Gefährdungen in demselben Gesetz
unterschiedliches Gewicht beigemessen würde. Vor diesem Hintergrund ist nicht
erkennbar, inwiefern es gerechtfertigt sein könnte, eine als „Zigarren-Lounge“
betriebene Gaststätte vom Rauchverbot auszunehmen, sonstige „Rauchergaststätten“
dagegen nicht.
c) Der von den Antragstellern hervorgehobene Umstand,
eine Zigarren-Lounge werde regelmäßig nur von Personen besucht, die selbst
rauchten oder die Gesellschaft von Rauchern suchten, gilt in gleicher Weise für
herkömmliche „Rauchergaststätten“ und Shisha-Lokale. Die unterschiedliche
Behandlung von Gaststätten, hinsichtlich derer der Gesetzgeber von einer ganz
besonderen Gefährdung der Gäste und der Beschäftigten durch Passivrauchen
ausgehen durfte, gegenüber anderen Einrichtungen lässt sich erkennbar auf
sachliche Gründe stützen, die eine Differenzierung rechtfertigen.
d) Die von den Antragstellern als verletzt bezeichnete
Norm des Art. 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist
im Popularklageverfahren kein Prüfungsmaßstab. Die Frage, ob das Europäische
Gemeinschaftsrecht wie Bundesrecht über das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1
Satz 1 BV) mittelbar Bedeutung erlangen kann, hat der Verfassungsgerichtshof
bisher offengelassen. Selbst wenn man dies bejahte, könnte Art. 3 Abs. 1 Satz 1
BV nur bei einem offenkundigen, schwerwiegenden, besonders krassen Widerspruch
zum Europäischen Gemeinschaftsrecht verletzt sein. Inwiefern diese Voraussetzungen
hier erfüllt sein könnten, ist von den Antragstellern weder vorgetragen noch
sonst auch nur ansatzweise erkennbar.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
