Vf. 16-VII-09 München, 11. August 2010
Pressemitteilung
zur
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 9.
August 2010
über eine Popularklage
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
1. des Art. 46 des
Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der
Sicherungsverwahrung (Bayerisches Strafvollzugsgesetz – BayStVollzG) vom
10. Dezember 2007 (GVBl S. 866, BayRS 312-2-1-J), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400),
2. der unterbliebenen
Einbeziehung arbeitender Gefangener in die gesetzliche Rentenversicherung
Der
Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 9. August 2010 eine
Popularklage gegen die Regelungen zur Entlohnung der Gefangenen sowie gegen die
unterbliebene Einbeziehung arbeitender Gefangener in die gesetzliche
Rentenversicherung abgewiesen.
1. Die Regelungen zur Entlohnung der Gefangenen in
Art. 46 BayStVollzG sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Aus Art. 100, 101 der Bayerischen Verfassung ergibt
sich die Verpflichtung des Gesetzgebers, den Strafvollzug auf das Ziel der
Resozialisierung hin auszurichten. Dies gilt auch für das Arbeitsentgelt der
Gefangenen.
Den arbeitenden Gefangenen wird als finanziell
unmittelbar wahrzunehmender Vorteil nach Art. 46 Abs. 2 BayStVollzG ein Entgelt
in Höhe von 9 v. H. der Eckvergütung (Durchschnittsentgelt der gesetzlichen
Rentenversicherung) gezahlt. Aktuell betragen die Tagessätze zwischen 8,28 €
und 13,80 € bzw. die Stundensätze zwischen 1,04 € und 1,73 €. Der Verzicht auf
den Haftkostenbeitrag bedeutet zudem ebenfalls eine geldwerte Gegenleistung in
nicht unerheblicher Höhe. Hinzu kommt der zumindest mittelbar spürbare finanzielle
Vorteil, dass die für die Gefangenen anfallenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile
der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung vom Staat entrichtet werden. Die
monetäre Entgeltkomponente wird durch nicht monetäre Leistungen ergänzt. Durch
die Arbeit erwirbt der Gefangene einen Anspruch auf Freistellung von der
Arbeit, die auf Antrag durch Hafturlaub oder Haftverkürzung gewährt werden
kann. Gemäß Art. 46 Abs. 6 Satz 1 BayStVollzG erfolgt für zwei Monate zusammenhängend
geleistete Arbeit die Freistellung für einen Werktag.
Dieses Kombinationsmodell schafft jedenfalls in
seiner Gesamtheit ein Vergütungssystem, das nicht gegen das
verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot verstößt. Die Gesamtentlohnung
steht keinesfalls in einem derart unausgewogenen Verhältnis zum objektiven Wert
der Gefangenenarbeit, dass sie nicht mehr als angemessene Anerkennung für die
geleistete Arbeit einzustufen wäre.
Der Gesetzgeber durfte dabei berücksichtigen, dass
die Produktivität der Gefangenenarbeit bei Unternehmerbetrieben nur etwa 20 %
des in der gewerblichen Wirtschaft erzielten Werts erreicht und bei Eigenbetrieben
sogar deutlich unter 15 % dieser Vergleichsgröße bleibt. Zudem würde eine
Erhöhung des monetären Vergütungsteils mit der erheblichen Gefahr des Verlusts
von Gefangenenarbeitsplätzen einhergehen. Denn mit steigender Entlohnung wird
die Gefangenenarbeit weniger konkurrenzfähig, sodass sowohl das Engagement von
Unternehmerbetrieben unwirtschaftlich zu werden droht als auch die
Wettbewerbsfähigkeit von Eigenbetrieben infrage gestellt wird. Der Gesetzgeber
durfte schließlich auch in seine Überlegungen einbeziehen, dass der ihm
zustehende Gestaltungsspielraum nicht nur durch die Ziele der Resozialisierung,
sondern – wie üblicherweise bei der Gewährung staatlicher Leistungen – durch
die wirtschaftliche Lage geprägt und beschränkt wird. Dass er deshalb zu dem
Schluss gekommen ist, die mit einer höheren Entlohnung verbundenen Mehrkosten
könnten nicht aufgebracht werden, ohne andere Aufgaben des Staates unvertretbar
zu vernachlässigen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2.
Eine Verpflichtung zur Einbeziehung arbeitender Gefangener in die gesetzliche
Rentenversicherung lässt sich aus der Bayerischen Verfassung schon mangels
Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers nicht ableiten.
Auch nach Übergang der Gesetzgebungszuständigkeit für
das Strafvollzugsrecht auf die Länder ist die Kompetenz für die Einbeziehung
der Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung beim Bund verblieben.
Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz ist die Sozialversicherung Gegenstand
der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes, in deren Bereich die
Länder nur dann und insoweit gesetzgebend tätig werden können, als der Bund von
seiner Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz). Die
Frage, welcher Personenkreis in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversichert ist, hat der Bund jedoch mit dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs
abschließend geregelt und von einer Einbeziehung Pflichtarbeit verrichtender Gefangener
dabei bislang bewusst abgesehen. Für eine landesgesetzliche Regelung ist daher
in diesem Bereich kein Raum.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
