Vf. 15-VII-05 München, 28. November 2007
Pressemitteilung
zur
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 28. November
2007
über die Popularklage
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
1.
des Art. 54 Abs. 2 Nr. 2 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern
(Bezirksordnung – BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
(GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom
8. Dezember 2006 (GVBl S. 975), i. V. m. Art. 48 BezO, Art. 5 und 7 des
Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AGBSHG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 29. November 1993 (GVBl S. 868, BayRS 2170-1-A), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 23. November 2001 (GVBl S. 734), sowie Art. 10
und 11 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuchs (AGSGB) vom 10. August
1982 (BayRS 86-7-A) in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (GVBl S.
541),
2.
des Art. 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über den
Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden
(Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli
2004 (GVBl S. 334, BayRS 605-1-F) und in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Oktober 2005 (GVBl S. 530, BayRS 605-1-F) i. V. m. den in den Staatshaushaltsplänen 2003/2004 und 2005/2006 des Freistaates
Bayern – jeweils Einzelplan 13 – enthaltenen Begrenzungen der Zuweisung nach
Art. 15 Abs. 1 Satz 1 FAG,
3. der
Art. 5 Abs. 3, Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 und 3 FAG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. September 2006 (GVBl S.774, BayRS 605-1-F), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2007 (GVBl S. 448),
4.
des Art. 7 Abs. 1 und 3 AGSGB in der unter
Nummer 1 genannten Fassung
I.
Durch den kommunalen Finanzausgleich werden die Finanzbeziehungen
zwischen dem Freistaat Bayern und seinen Kommunen (Gemeinden und
Gemeindeverbänden) sowie den Kommunen untereinander geregelt. Gegenstand des Popularklageverfahrens ist
die Frage, ob bestimmte Gesetzesvorschriften über den kommunalen
Finanzausgleich gegen die Bayerische Verfassung verstoßen.
II.
Antragsteller sind die Bezirke
Schwaben und Oberbayern sowie 30
Landkreise, 4 kreisfreie Städte
und 232 kreisangehörige Gemeinden.
Sie sind der Auffassung, sie seien seit Jahren einem die finanziellen
Grundlagen der Selbstverwaltung aller kommunalen Ebenen zerstörenden
Erosionsprozess ausgesetzt, der durch die schwindenden Einnahmen und die
steigenden Ausgaben vor allem im Bereich der Sozialhilfe bedingt sei. Freiwilligen
Aufgaben sei weitgehend der Boden entzogen; auch im Pflichtbereich gerieten die
Kommunen an den Rand ihrer Leistungsfähigkeit. Mitursächlich seien gesetzliche
Regelungen, die zu einer nicht mehr angemessenen Finanzausstattung führten und damit
das Selbstverwaltungsrecht verletzten. Die Verteilungssymmetrie zwischen dem
Freistaat und den Kommunen sei nicht gewahrt.
Die derzeitige Praxis, die Gesamtsumme des Finanzausgleichs zwischen
Finanzministerium und kommunalen Spitzenverbänden frei auszuhandeln, sei mit
der Verfassung nicht vereinbar. Die Teilhabe der Bedarfsträger am
Entscheidungsprozess müsse durch gesetzliche Regelungen organisiert und
verfahrensmäßig strukturiert werden.
Ferner sei beispielsweise Art. 54 Abs. 2 BezO insoweit mit dem
Selbstverwaltungsrecht und dem Gebot systemgerechter Normsetzung unvereinbar,
als die Bezirke ihren Finanzbedarf auch für die Aufgaben der sozialen Sicherung
hauptsächlich mittels der Bezirksumlage beschaffen müssten. Diese Aufgaben
hätten ihren Ursprung im bundesweit strukturierten Sozialstaatsprinzip und
seien nicht mehr originär kommunaler Natur. Eine aufgabenadäquate
Finanzausstattung der Bezirke erfordere, staatsnahe Aufgaben auch staatlich zu
finanzieren. Im Übrigen bewirke die Weitergabe der Kosten über die Bezirksumlage
eine verfassungswidrige Übernivellierung und eine Verkehrung der Finanzkraftreihenfolge
der Umlageschuldner. Die Volumina der Bezirks- und der Landkreisumlage müssten
begrenzt werden.
Zwar gewähre der Staat den Bezirken nach Art. 15 FAG Finanzzuweisungen;
diese seien jedoch unzureichend. Der Verteilungsschlüssel verletze das Gebot
der Gleichbehandlung der Bezirke untereinander, weil die Verteilungskriterien
die unterschiedlichen Belastungen nicht realitätsgerecht abbildeten. Da die
Zuweisungen unter dem Vorbehalt der Bewilligung im Haushaltsplan stünden, sei
eine verlässliche Planung für die folgenden Haushaltsjahre nicht möglich.
Durch Art. 7 Abs. 1 und 3 AGSGB würden den kreisfreien Gemeinden, den
Landkreisen und den Bezirken Aufgaben der sozialen Sicherung übertragen, ohne
dass das nach Art. 83 Abs. 7 BV erforderliche Abstimmungsverfahren
stattgefunden habe. Da Bestimmungen über die Deckung der Kosten und den vollen
finanziellen Ausgleich für die Mehrbelastung der Kommunen fehlten, sei das
Konnexitätsprinzip des Art. 83 BV verletzt.
III.
Der Bayerische Landtag und
die Bayerische Staatsregierung
halten die Popularklage für unbegründet. Die finanzielle Situation des
Freistaates und seiner Kommunen habe sich von 1996 bis 2005 vergleichbar
entwickelt. Eine evident zu niedrige oder unzureichende finanzielle Ausstattung
der kommunalen Körperschaften in den Jahren 2004 und 2005 sei nicht erkennbar.
Dem Anspruch der Kommunen auf Ausstattung mit Finanzmitteln seien Grenzen gesetzt
durch die Leistungsfähigkeit des Staates.
Eine der Entscheidung des Gesetzgebers vorausgehende Feststellung des
„objektiven Finanzbedarfs“ der Kommunen erscheine nicht realisierbar, weil die
Bewertung von Entscheidungen im Rahmen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts
abhängig sei.
Der Gesetzgeber entscheide, wie der Freistaat seiner Verpflichtung zur
Gewährleistung einer finanziellen Mindestausstattung der Kommunen nachkomme.
Diese hätten keinen Anspruch auf zahlenmäßig festgeschriebene Beträge, auf eine
bestimmte Art von Mitteln oder auf bestimmte Quoten. Die Bezirksumlage sei als
Haupteinnahmequelle der Bezirke geeignet, weil sie relativ krisenfest und
planbar sei. Die Staatsregierung beobachte das System des kommunalen
Finanzausgleichs laufend und achte darauf, dass bei landesdurchschnittlicher
Umlage keine Nivellierung oder Übernivellierung eintrete. Über die kommunalen
Umlagen würden nicht unzulässigerweise staatliche Aufgaben finanziert. Eine
gesetzliche Begrenzung der Höhe der Bezirks- und Kreisumlage sei nicht geboten,
möglicherweise sogar verfassungswidrig.
Im Hinblick auf den weiten Spielraum des Gesetzgebers sei es
verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Zuweisung an die Bezirke nach Art.
15 FAG ihrer Höhe nach unter dem Vorbehalt der Bewilligung im Haushaltsplan
stehe. Das Volumen der gewährten Entlastung lasse erkennen, dass der
Finanzausgleich auf die Steigerung der Soziallasten angemessen reagiere. Der
Verteilungsschlüssel sei weder system- noch gleichheitswidrig.
Art. 7 Abs. 1 und 3 AGSGB verletze nicht das Konnexitätsprinzip, da
nicht der Freistaat den Kommunen kraft eigener Willensentscheidung eine neue
Kosten verursachende Aufgabe übertragen habe, sondern lediglich die
bundesrechtlich vorgegebene „Hartz IV-Reform“ umgesetzt worden sei.
IV.
Der Bayerische
Verfassungsgerichtshof hat am 28. November 2007 entschieden, dass die Popularklage
teilweise begründet ist.
1. Sie hat
insoweit Erfolg, als die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 10 Abs.
1, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) prozedurale Absicherungen in dem der Entscheidung
des Gesetzgebers über den Finanzausgleich zugrunde liegenden Verfahren
voraussetzt. Das Fehlen solcher Verfahrensregeln führt zur Unvereinbarkeit des
Finanzausgleichsgesetzes mit der Verfassung. Es ist jedoch weiter anwendbar.
Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2009 die erforderlichen Verfahrensregeln
zu schaffen.
2. Soweit
die Antragsteller gegen einzelne Rechtsvorschriften inhaltliche Rügen erhoben
haben, ist die Popularklage unbegründet. Dabei stützt sich die Entscheidung auf
folgende Grundsätze:
a) Die
Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 Satz 2
BV) umfasst eine angemessene Finanzausstattung. Bei ihrer Ausgestaltung findet
der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers seine verfassungsrechtlichen
Grenzen grundsätzlich im Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände auf eine
finanzielle Mindestausstattung. Diese ist so zu bemessen, dass die Kommunen in
die Lage versetzt werden, alle ihre Aufgaben, das heißt neben den Pflichtaufgaben
des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises auch freiwillige
Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen.
b) Der
Anspruch der Kommunen auf Sicherstellung einer angemessenen Finanzausstattung
ist abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Staates. Hieraus
folgt, dass in besonderen Ausnahmesituationen die finanzielle Mindestausstattung,
die der Staat regelmäßig zu gewährleisten hat, vorübergehend unterschritten
werden kann. Andererseits muss sich auch eine günstige Entwicklung der staatlichen
Einnahmen im kommunalen Finanzausgleich niederschlagen.
c) Dass die
Bezirksumlage zur Deckung des Finanzbedarfs für die Aufgabe der sozialen Sicherung
verwendet wird, ist nicht zu beanstanden.
d) Bei der
Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs muss der Gesetzgeber das Verbot
der Nivellierung bestehender Finanzkraftunterschiede beachten. Er hat eine
gesteigerte Beobachtungspflicht, um rechtzeitig einer unzulässigen Nivellierung
entgegenzuwirken. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber, dem ein
weiter Bewertungs- und Prognosespielraum zusteht, dieser Pflicht nicht ausreichend
nachgekommen ist.
e) Es
stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung der Landkreise dar, dass die ihnen
zufließende Grunderwerbsteuer teilweise in die Berechnungsgrundlagen der
Landkreisschlüsselzuweisungen einbezogen wird (Art. 5 Abs. 3 FAG), während dies
bei den Gemeinden nicht der Fall ist.
f) Der
Haushaltsvorbehalt in Art. 15 Abs. 1 Satz 2 FAG ist nicht zu beanstanden; da
die Finanzzuweisungen an die Bezirke aus Steuermitteln gespeist werden, sind
auch sie von den gesamtwirtschaftlichen Gegebenheiten abhängig und daher nicht
längerfristig kalkulierbar.
g) Den
Maßstäben für die Verteilung der Zuweisungsmasse an die Bezirke in Art. 15 Abs.
2 FAG liegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Prognoseentscheidungen
des Gesetzgebers zugrunde.
h) Die
Nichteinbeziehung der Landkreisschlüsselzuweisungen in die Bemessungsgrundlagen
der Bezirksumlage (Art. 21 Abs. 3 FAG) bewirkt keine Verletzung verfassungsrechtlicher
Grundsätze.
i) Art. 7
Abs. 1 und 3 AGSGB, der den Kommunen Aufgaben der sozialen Sicherung zuweist,
verstößt nicht gegen das Konnexitätsprinzip (Art. 83 Abs. 3, 6 und 7 BV).
Zu der Entscheidung im Einzelnen:
Die zulässige Popularklage ist teilweise begründet.
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des kommunalen Finanzausgleichs
stellt sich unter zwei Gesichtspunkten: Zum einen ist die Rüge der
Antragsteller, die den Kommunen insgesamt zur Verfügung stehende Finanzausstattung
sei unzureichend, zu prüfen. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage,
ob das Verfahren bei der Entscheidungsfindung des Gesetzgebers dem
verfassungsrechtlichen Schutz der Selbstverwaltungsgarantie hinreichend gerecht
wird (A.). Gegenstand des Popularklageverfahrens sind zum anderen die von den
Antragstellern gegen einzelne Rechtsvorschriften erhobenen Rügen (B.).
A.
Die Garantie
der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV)
setzt prozedurale Absicherungen in dem der Entscheidung des Gesetzgebers über
den Finanzausgleich zugrunde liegenden Verfahren voraus. Da solche
verfahrensmäßigen Absicherungen derzeit fehlen, ist das Finanzausgleichsgesetz
mit der Verfassung nicht vereinbar.
1. Aus dem
Selbstverwaltungsrecht ergibt sich die kommunale Finanzhoheit. Sie gewährt den
Gemeinden und Gemeindeverbänden die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen
Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in
früheren Entscheidungen festgestellt, dass der Staat aufgrund des in Art. 10
Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts
verpflichtet ist, im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit den
innerstaatlichen Finanzausgleich so zu gestalten, dass die Gemeinden und
Gemeindeverbände die ihnen zukommenden Aufgaben selbstverantwortlich erfüllen
können und ihre finanzielle Lebensfähigkeit erhalten bleibt.
a) Das
Selbstverwaltungsrecht umfasst eine angemessene Finanzausstattung, weil eigenverantwortliches
Handeln eine entsprechende Leistungsfähigkeit der Selbstverwaltungskörperschaften
voraussetzt. Wie der Staat dieser Verpflichtung nachkommt, unterliegt der
Entscheidung des Gesetzgebers. Diesem steht dabei ein weiter normativer Entscheidungsspielraum
zu. Der kommunale Finanzausgleich ist ein Teil der gesamten Haushaltswirtschaft
und -planung des Staates.
Die
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers findet ihre verfassungsrechtlichen Grenzen
grundsätzlich im Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände auf eine
finanzielle Mindestausstattung. Diese ist so zu bemessen, dass die Kommunen in
die Lage versetzt werden, alle ihre Aufgaben zu erfüllen, das heißt neben den
Pflichtaufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises auch freiwillige
Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände
haben hierbei weder ein Recht darauf, dass ihnen bestimmte finanzielle Mittel –
z. B. bestimmte Steuern oder sonstige Einnahmequellen – zugewiesen werden, noch
darauf, dass bestimmte Verteilungsregeln oder Anteile geschaffen werden,
unverändert bleiben oder fortbestehen. Die verfassungsrechtliche Garantie einer
finanziellen Mindestausstattung als regelmäßig äußerste Grenze des gesetzgeberischen
Ermessens ist verletzt, wenn das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt und einer
sinnvollen Betätigung der Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage entzogen
wird.
b) Der
Anspruch der Kommunen auf Sicherstellung einer angemessenen Finanzausstattung
ist abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Staates. Der den Gemeinden
und Gemeindeverbänden verbleibende Spielraum für die Wahrnehmung freiwilliger
Selbstverwaltungsaufgaben richtet sich nach den konkreten finanziellen
Möglichkeiten des Landes. Da es neben dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht
noch zahlreiche andere, gleichwertige Güter zu schützen und zu erhalten gilt –
z. B. die innere Sicherheit, das Bildungswesen oder die Justizgewährung –, kann
sich dieser Spielraum bei sehr knappen finanziellen Möglichkeiten des Landes
auf ein Minimum reduzieren.
Aus der
Abhängigkeit von der Leistungskraft des Landes folgt auch, dass in besonderen
Ausnahmesituationen, etwa bei einer zeitweiligen, konjunkturell bedingten
finanziellen Notlage, die finanzielle Mindestausstattung, die der Staat
regelmäßig zu gewährleisten hat, vorübergehend unterschritten werden kann.
Die
Abhängigkeit der kommunalen Finanzausstattung von der finanziellen Situation
des Landes hat andererseits die Konsequenz, dass sich auch eine günstige
Entwicklung der staatlichen Einnahmen im kommunalen Finanzausgleich
niederschlagen muss. Angesichts des weiten, von politischen Entscheidungen
abhängigen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers kann es aber nicht Aufgabe
des Verfassungsgerichtshofs sein, die Finanzausstattung der Kommunen daraufhin
zu überprüfen, ob – wie dies teilweise gefordert wird – die
Verteilungssymmetrie zwischen Land und Kommunen im Einzelnen gewahrt ist.
2. Bei
gesetzlichen Regelungen wie den hier zu prüfenden ist in besonderem Maß zu bedenken,
dass sich der Verfassungsgerichtshof nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen
darf und dass er nicht an dessen Stelle politische Entscheidungen treffen kann.
Der Verfassungsgerichtshof kann sich über Zielvorstellungen, Wertungen,
Sachabwägungen und über tatsächliche Beurteilungen des Gesetzgebers, die im
Rahmen der dargelegten verfassungsrechtlichen Grenzen des
Selbstverwaltungsrechts liegen, nicht hinwegsetzen. Er hat insoweit nur zu
prüfen, ob die betreffenden gesetzgeberischen Entscheidungen offensichtlich
fehlerhaft und eindeutig widerlegbar sind oder ob sie der verfassungsrechtlichen
Wertordnung widersprechen.
Wegen der
vielfältigen Interdependenzen, wegen der Komplexität der erforderlichen Einschätzungen
sowie wegen des Fehlens allgemeingültiger Maßstäbe ist es ausgeschlossen, z. B.
die Höhe der einer Vielzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Verfügung
zu stellenden Finanzmittel nach objektiven Gesichtspunkten nachrechenbar quotenmäßig
oder gar exakt zu ermitteln. Die finanzielle Situation der Kommunen ist weitgehend
abhängig von autonom zu treffenden Entscheidungen des Gesetzgebers und der
kommunalen Selbstverwaltungsgremien. Eine von außen durch den Verfassungsgerichtshof
bestimmte Festlegung der in einer konkreten Situation für die verfassungsrechtlich
gebotene finanzielle Ausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände erforderlichen
Mittel würde ihrerseits einen Eingriff in die Selbstverwaltung der Kommunen und
in den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bewirken. Denn dann müsste
der Verfassungsgerichtshof Festlegungen zu politischen Fragen und ermessensgeprägten
Entscheidungen treffen, wie z. B. zur Höhe von Umlagen, zu den Hebesätzen bei
Realsteuern, zur Erschließung weiterer Finanzquellen und zu möglichen
Einsparpotentialen. Dies wäre weder mit dem Selbstverwaltungsrecht noch mit dem
Demokratieprinzip vereinbar.
Der
Verfassungsgerichtshof kann daher Regelungen zum Finanzausgleich nur unter dem
Gesichtspunkt beanstanden, dass der Gesetzgeber sein Ermessen nicht im Einklang
mit den verfassungsrechtlichen Erfordernissen ausgeübt hat. Unter den
derzeitigen Gegebenheiten kann die Ausübung des Ermessens lediglich dahingehend
überprüft werden, ob das Ergebnis des Finanzausgleichs in evidenter Weise den
Anforderungen der Selbstverwaltungsgarantie widerspricht. Dies lässt sich
jedoch nicht feststellen.
3. Bei
dieser Sachlage gebietet ein wirkungsvoller Schutz des kommunalen Selbstverwaltungsrechts
eine Rationalisierung des staatlichen Entscheidungsprozesses in Form eines der
eigentlichen Entscheidung vorausgehenden transparenten Verfahrens. Verlangt
wird im Grundsatz die Nachvollziehbarkeit der Regelungen auf der Grundlage
einer Bedarfs- und Einnahmenermittlung der Kommunen. Hierdurch wird zum einen
in gewissem Umfang eine über die reine Evidenzprüfung hinausgehende Kontrolle
der Ergebnisse des kommunalen Finanzausgleichs möglich. Zum anderen bietet ein
derartiges nachvollziehbaren Regeln folgendes Verfahren eine erhöhte Gewähr für
die Verfassungsmäßigkeit der gesetzgeberischen Entscheidung. Diesem
Gesichtspunkt kommt vor dem Hintergrund, dass eine nachträgliche Korrektur des
einmal beschlossenen Finanzausgleichs kaum möglich erscheint, besondere Bedeutung
zu.
Es ist dem
Ermessen des Gesetzgebers überlassen, wie er diesen prozeduralen Schutz des
gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts verwirklicht. Erforderlich ist jedoch die
Berücksichtigung folgender Grundsätze: Sollen den Gemeinden und Gemeindeverbänden
grundsätzlich Mittel zur Verfügung stehen, die sie in die Lage versetzen, über
ihre Pflichtaufgaben hinaus auch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu
übernehmen, muss unter Beteiligung der Kommunen zunächst eine zwar notwendig
pauschalierte, jedoch realitätsnahe Ermittlung der Kosten sowohl der
Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis als auch der Aufgaben des übertragenen
Wirkungskreises und eine – typisierende – Abschätzung der Einnahmequellen der
Kommunen der Höhe nach erfolgen. Erst dann kann abgesehen werden, welche Summe
erforderlich ist, um die Kommunen insgesamt in den Stand zu versetzen, ihre
pflichtigen Aufgaben zu erfüllen und sich darüber hinaus noch freiwilligen
Aufgaben zu widmen.
In welcher
Form dieses der gesetzgeberischen Entscheidung vorausgehende Verfahren normiert
wird, bleibt ebenfalls dem weiten Ermessen der Legislative anheimgestellt. Da
die Regelung des kommunalen Finanzausgleichs das verfassungsrechtlich
geschützte Selbstverwaltungsrecht der Kommunen unmittelbar und im Kernbereich
betrifft, muss der Gesetzgeber jedenfalls die wesentlichen Bestimmungen selbst
treffen.
4. Das
Fehlen des prozeduralen Schutzes führt zu einer Verletzung des kommunalen
Selbstverwaltungsrechts.
Von der
Verfassungswidrigkeit werden unmittelbar zwar nur diejenigen Bestimmungen des
Finanzausgleichsgesetzes erfasst, die die Aufteilung der Mittel zwischen dem
Land und den Kommunen insgesamt regeln. Diese Vorschriften sind jedoch
Grundlage und wesentlicher Bestandteil eines einheitlichen Regelwerks, was zur
Verfassungswidrigkeit des gesamten Finanzausgleichsgesetzes führt. Die
Verfassungswidrigkeit erstreckt sich nicht nur auf die in erster Linie
angegriffenen, für die Jahre 2004 und 2005 geltenden Fassungen des
Finanzausgleichsgesetzes; das Fehlen des prozeduralen Schutzes wirkt sich
gleichermaßen auf die nachfolgenden Gesetzesfassungen aus.
Erachtet
der Verfassungsgerichtshof eine Rechtsvorschrift für verfassungswidrig, erklärt
er sie im Allgemeinen für nichtig. Die Entscheidung wirkt grundsätzlich auf den
Zeitpunkt des Erlasses dieser Vorschrift zurück. Grundsätze der
Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, insbesondere des Vertrauensschutzes,
gebieten es hier jedoch ausnahmsweise, dass die Ungültigkeit nicht mit ex
tunc-Wirkung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird. Würde
der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs rückwirkende Kraft beigemessen
oder auch nur sofortige Wirkung zuerkannt, entfiele die Grundlage sowohl für
die Ansprüche der Gemeinden und Gemeindeverbände aus dem kommunalen Finanzausgleichsgesetz
als auch für die darauf beruhenden finanziellen Planungen. Eine Rückabwicklung
wäre nicht durchführbar. Es bestünde daher die Gefahr, dass ein Zustand
geschaffen würde, der einer verfassungsmäßigen Regelung noch ferner stünde als
die jetzige Rechtslage.
Ist ein
Gesetz deswegen verfassungswidrig, weil, wie hier, bestimmte gesetzliche Regelungen
fehlen, ist es geboten, dem Gesetzgeber ausreichend Zeit für die Beratung und
die Verabschiedung der erforderlichen Vorschriften zu lassen. Der
Verfassungsgerichtshof hält eine Frist bis 31. Dezember 2009 für ausreichend,
aber auch für geboten. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Gesetzgeber ein
Verfahren schaffen, das der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rechnung
trägt.
B.
Die von
den Antragstellern gegen einzelne Vorschriften des kommunalen Finanzierungssystems
erhobenen Rügen haben keinen Erfolg.
1. Die
Einwände gegen die Ausgestaltung der Bezirksumlage greifen nicht durch.
a) Es ist
weder im Hinblick auf das Selbstverwaltungsrecht noch unter dem Gesichtspunkt
der Systemgerechtigkeit einer Regelung zu beanstanden, dass die Bezirksumlage
zur Deckung des Finanzbedarfs für die Aufgabe der sozialen Sicherung, die auch
die Sozialhilfe umfasst, verwendet wird. Unabhängig davon, dass die Bayerische
Verfassung keinen strengen Finanzierungsdualismus des Inhalts kennt, dass
eigene Aufgaben aus eigenen Mitteln und staatlich übertragene Aufgaben aus
Finanzzuweisungen zu bestreiten sind, war der Gesetzgeber jedenfalls nicht verpflichtet,
die Aufgabe der sozialen Sicherung dem übertragenen Wirkungskreis zuzuordnen.
Die weitgehende bundesrechtliche Durchnormierung einer jedenfalls ursprünglich
klassisch kommunalen Aufgabe (Art. 83 Abs. 1 BV) macht diesen Bereich nicht zu
einem staatlichen.
b) Die
Verteilung der Lasten für die Sozialaufgaben nicht nach dem auf dem Gebiet der
Umlageschuldner anfallenden Aufwand, sondern nach der Umlagekraft der Gemeinden
begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit einer Umlage dürfen
stets auch allgemeine Finanzausgleichseffekte bezweckt werden. Sie muss nicht
mit einem speziellen Vorteil korrespondieren oder einen bestimmten Ausgleich
verfolgen. Die Verteilung ungleich anfallender Lasten ist ein legitimes Ziel
des Gesetzgebers.
c) Es
findet seine Schranken im Nivellierungsverbot, das jedoch nicht verletzt ist.
Der Gedanke des Lastenausgleichs darf den Grundsatz der Selbstverwaltung nicht
aushöhlen. Der Gesetzgeber darf die durch vielerlei Ursachen hervorgerufenen
örtlichen Finanzkraftunterschiede durch den kommunalen Finanzausgleich daher
nicht völlig einebnen oder überkompensieren. Ungleichheiten sollen nicht
beseitigt, sondern im Interesse der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse
gemildert werden. Für die verfassungsgerichtliche Beurteilung kommt es
entscheidend auf eine Gesamtbetrachtung des Regelungssystems und nicht auf einzelne
rechnerische und statistische Werte an. Der Gesetzgeber hat eine gesteigerte
Beobachtungspflicht, um rechtzeitig einer unzulässigen Nivellierung entgegenzuwirken.
Der Verfassungsgerichtshof kann nicht feststellen, dass der Gesetzgeber, dem
ein weiter Bewertungs- und Prognosespielraum zusteht, dieser Pflicht nicht
ausreichend nachgekommen ist. Eine Pflicht des Gesetzgebers, die Umlage zur
Verminderung der Gefahr einer Nivellierung zu plafondieren, kann aus der
Verfassung nicht entnommen werden.
d) Der
verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums gebietet keine Beschränkung der
Umlagen nach Art. 18 und 21 FAG auf ca. 50% der eigenverfügbaren Finanzmittel
des Umlageschuldners. Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang sich
Körperschaften des öffentlichen Rechts auf den verfassungsrechtlichen Schutz
des Privateigentums berufen können. Denn bei der kommunalen Umlage geht es
nicht um die Abschöpfung privatwirtschaftlich erworbener Vermögenswerte,
sondern im Wesentlichen um die Umverteilung von Steuermitteln. Der Halbteilungsgrundsatz
kann in diesem Zusammenhang daher auch nicht unter dem Aspekt des
Gerechtigkeitsgrundsatzes des „suum cuique“ als spezielle Ausprägung der
Folgerichtigkeit einer Regelung verstanden werden.
2. Es
stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung der Landkreise dar, dass die
ihnen zufließende Grunderwerbsteuer nach Art. 5 Abs. 3 FAG teilweise in die
Berechnungsgrundlagen der Landkreisschlüsselzuweisungen einbezogen wird,
während dies bei den Gemeinden nach Art. 2 FAG nicht der Fall ist. Es handelt
sich um voneinander unabhängige Berechnungen mit unterschiedlichen Parametern,
sodass sich schon deswegen hinsichtlich eines einzelnen Faktors ein Vergleich
verbietet. Darüber hinaus durfte der Gesetzgeber den Umstand, dass die
Gemeinden einen um ein Vielfaches höheren Betrag in den Grundstückserwerb
investieren als die Landkreise, zum Anlass für eine unterschiedliche Behandlung
nehmen.
3. Art. 15
Abs. 1 Satz 2 FAG verstößt nicht
deshalb gegen die Garantie kommunaler Selbstverwaltung und das Gebot
systemgerechter Normsetzung, weil die Zuweisung zu den Belastungen der Bezirke
als überörtlichen Trägern der Sozialhilfe von der jeweiligen Bewilligung im
Haushaltsplan abhängig ist. Da die Finanzzuweisungen aus Steuermitteln
gespeist werden, sind auch sie von den gesamtwirtschaftlichen Gegebenheiten
abhängig und daher nicht längerfristig kalkulierbar.
4. Den
Maßstäben für die Verteilung der Zuweisungsmasse an die Bezirke in Art. 15 Abs.
2 FAG liegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Prognoseentscheidungen
des Gesetzgebers zugrunde. Vom Gesetzgeber kann nicht verlangt werden, dass er
jedem in Betracht kommenden Einzelfall durch bis ins Einzelne differenzierende
Regelungen gerecht wird. Es ist ihm vielmehr gestattet, bei der Gestaltung der
Ausgleichsregelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass
an Regelfälle des Sachbereichs angeknüpft wird und dabei etwaige Besonderheiten
von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Der Gesetzgeber darf typisieren und
generalisieren; die von ihm hierbei zugrunde gelegten Beurteilungen und Einschätzungen
der tatsächlichen Situation können nur dann verfassungsgerichtlich beanstandet
werden, wenn sie evident fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind.
Die bis
zum Jahr 2003 geltende Regelung des Art. 15 Abs. 2 FAG knüpfte an die tatsächlichen
Nettoausgaben der Bezirke an. Dies führte dazu, dass ein Bezirk mit überdurchschnittlichen
Belastungen jeden zusätzlich ausgegebenen Betrag voll aus der Verteilungsmasse
erstattet erhielt. Nach der Begründung des Gesetzgebers soll mit der Neuregelung
ein Sparanreiz geschaffen werden, indem die tatsächlichen Nettoausgaben als
Berechnungskriterium durch eine gewichtete Bevölkerungskomponente ersetzt
werden. Um den Bezirken ausreichend Zeit für gegebenenfalls notwendig werdende
Anpassungsmaßnahmen zu geben, erfolgt der Übergang schrittweise. Die
Zielvorstellungen, Wertungen und Abwägungen des Gesetzgebers sind jedenfalls
nicht offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar. Die Prognose des
Gesetzgebers zur sachlichen Eignung und zu den Auswirkungen der neuen
Verteilungsmaßstäbe in Art. 15 Abs. 2 FAG ist weder im Ansatz noch in der
Methode mit eindeutigen Fehlern und Mängeln behaftet.
Soweit die
Antragsteller auf die von Bezirk zu Bezirk unterschiedlichen Kostenverhältnisse
hinweisen, wird diesem Gesichtspunkt unter Berücksichtigung der bereits angesprochenen
Beobachtungspflicht des Gesetzgebers durch die Ausgabenkomponente (noch)
hinreichend Rechnung getragen.
5. Dass
die Landkreisschlüsselzuweisungen gemäß Art. 21 Abs. 3 FAG nicht in die Bemessungsgrundlagen
der Bezirksumlage einbezogen werden, ist mit der Verfassung vereinbar. Es
bewirkt eine Verbesserung der finanziellen Situation strukturschwacher Landkreise
und – infolge der hierdurch bedingten Reduzierung der Kreisumlage – auch der
ihnen angehörenden Gemeinden. Der Gesetzgeber durfte im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums
dieses Ziel durch eine Entlastung bei der Bezirksumlage verfolgen. Dass bei den
ebenfalls zur Bezirksumlage herangezogenen kreisfreien Städten deren
Schlüsselzuweisungen berücksichtigt werden, stellt keinen Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz dar. Die kreisfreien Städte werden nämlich ihrerseits bei
der Berechnung der Bezirksumlage durch die bewusst niedrig gehaltenen
Nivellierungshebesätze bei den Realsteuern begünstigt, weil ihre tatsächlichen
Hebesätze meist deutlich darüberliegen.
6. Art. 7
Abs. 1 und 3 AGSGB, der den Kommunen Aufgaben der sozialen Sicherung zuweist,
verstößt nicht gegen das Konnexitätsprinzip (Art. 83 Abs. 3 BV). Die
Verpflichtung, Mehrbelastungen der Kommunen auszugleichen, hat zur Voraussetzung,
dass der Staat den Gemeinden oder Gemeindeverbänden Aufgaben überträgt, sie zur
Erfüllung von Aufgaben im eigenen Wirkungskreis verpflichtet oder besondere
Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer Aufgaben stellt. Nach dem
Wortlaut der Regelung sowie dem aus der amtlichen Begründung erkennbaren Willen
des Verfassungsgebers setzt die Geltung des Konnexitätsprinzips voraus, dass
die Kosten durch eine Entscheidung des Freistaates Bayern verursacht werden. Im
vorliegenden Fall erfolgte die Aufgabenübertragung auf die Kommunen aber
unmittelbar durch den Bundesgesetzgeber (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Der
Freistaat Bayern konnte das Gesetz nicht durch andere Stellen, etwa durch
Staatsbehörden, vollziehen.
Ob § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II im Hinblick auf Art. 84 Abs. 1 GG in der bis zum 31.
August 2006 gültigen Fassung mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes vereinbar
ist, kann dahingestellt bleiben. Zwar war der Bundesgesetzgeber nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 84 Abs. 1 GG a. F.
nur dann befugt, unmittelbar den Kommunen Aufgaben zuzuweisen, wenn dies für
den wirksamen Vollzug der materiellen bundesrechtlichen Bestimmungen notwendig
war. Selbst die Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II hätte
dem Landesgesetzgeber aber insoweit keinen Spielraum für eine Zuständigkeitsregelung
eingeräumt.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
