Vf. 15-VII-04 München, 29. Mai 2007
Pressemitteilung
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 25. Mai
2007
über eine Popularklage
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
– der Zustimmungsbeschlüsse des Bayerischen Landtags vom 12. Dezember
1991 (GVBl S. 451, BayRS 2251-6-S), 19. Dezember 1996 (GVBl S. 480, BayRS
2251-6-S) und 21. März 2000 (GVBl S. 116, BayRS 2251-6-S), soweit diese § 7
Abs. 8 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juli 2001 (GVBl S. 502, BayRS 2251-6-S) Gesetzeskraft verleihen,
– des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entwicklung, Förderung
und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Mediendienste in Bayern
(Bayerisches Mediengesetz – BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
Oktober 2003 (GVBl S. 799, BayRS 2251-4-S), geändert durch Gesetz vom 11.
Dezember 2006 (GVBl S. 1008),
– des Art. 4 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des Gesetzes über die Errichtung und
die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts „Der Bayerische Rundfunk“
(Bayerisches Rundfunkgesetz – BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Oktober 2003 (GVBl S. 792, BayRS 2251-1-S), geändert durch Gesetz vom
11. Dezember 2006 (GVBl S. 1008),
– des § 1 Abs. 2 Sätze 3 und 4 der Satzung über die Wahlwerbung in
Angeboten nach dem Bayerischen Mediengesetz (Wahlwerbesatzung – WWS) vom 4.
Februar 1999 (StAnz Nr. 6), geändert durch Satzung vom 25. März 2004 (StAnz Nr.
14)
I.
Gegenstand der Popularklage ist die Frage, ob verschiedene rundfunkrechtliche
Regelungen, die Werbung für ein zugelassenes Volksbegehren und einen
Volksentscheid im Rundfunk verbieten, mit der Bayerischen Verfassung vereinbar
sind.
II.
1. Der Antragsteller
war Beauftragter des Volksbegehrens „Aus Liebe zum Wald“, das im Jahr 2004 stattgefunden
hat. Er ist der Auffassung, dass jedenfalls der Beauftragte eines
Volksbegehrens die Möglichkeit haben müsse, Werbung zu einem zugelassenen
Volksbegehren und zu einem Volksentscheid im Rundfunk einzubringen. Das derzeit
geltende Verbot beeinträchtige das in Art. 7 Abs. 2 BV gewährleistete Recht des
Bürgers auf Information. In der Presse, im Kino und auf Plakatwänden dürfe
geworben werden. Es gebe keinen Grund, weshalb demgegenüber für den Rundfunk
ein Werbeverbot erforderlich sei. Das Verbot greife auch in die
Rundfunkfreiheit (Art. 111 a BV) ein. Dass Werbung für zugelassene
Volksbegehren und für Volksentscheide anders behandelt werde als die nach
geltendem Recht zulässige Werbung der Parteien vor Wahlen, verstoße zudem gegen
den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 118 Abs. 1 BV). In beiden Fällen sei
notwendigerweise ein Informationsprozess vorgeschaltet. Angesichts der hohen 10
%-Hürde für ein Volksbegehren, die innerhalb von nur 14 Tagen genommen werden
müsse, sei es im Interesse der Funktionsfähigkeit der Volksgesetzgebung
gesetzgeberische Pflicht, die Rundfunkwerbung für Volksbegehren und
Volksentscheide zuzulassen.
2. Der Bayerische
Landtag, die Bayerische
Staatsregierung, der Bayerische
Rundfunk und die Bayerische
Landeszentrale für neue Medien halten die Popularklage für unbegründet.
Art. 7 Abs. 2 BV schütze vor staatlicher Einflussnahme auf die Abstimmung, gebe
aber keinen Anspruch gegen Dritte auf Information. Die Einschränkung der
Werbung verstoße nicht gegen die Rundfunkfreiheit (Art. 111 a BV). Das
grundsätzliche Verbot politischer Werbung diene vielmehr der Rundfunkfreiheit;
gesichert werde die Chancengleichheit im politischen Meinungsstreit. Die
Ausgewogenheit der Berichterstattung dürfe nicht durch massiven Werbeeinsatz
unterlaufen werden. Im Rundfunk sei die Unterscheidung zwischen redaktionellem
Teil und „Anzeigenteil“ nicht im gleichen Maß wie bei der Presse möglich. Es
sei mit dem Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) vereinbar, dass Sendezeit nur
aus Anlass von Wahlen, nicht aber für Volksbegehren und Volksentscheide
eingeräumt werde. Wahlen und Volksgesetzgebung seien keine vergleichbaren Sachverhalte.
Im Übrigen lasse sich bei Volksbegehren und Volksentscheiden die Möglichkeit
konkurrierender Stellungnahmen nicht realisieren. Es würde dem Gebot der
Gleichbehandlung nicht genügen, wenn allein der Beauftragte eines
Volksbegehrens zu Wort käme.
III.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat
am 25. Mai 2007 entschieden, dass die Popularklage teilweise begründet ist.
Das Verbot
politischer Werbung im Rundfunk verstößt insoweit gegen die Rundfunkfreiheit
(Art. 111 a Abs. 1 Satz 1 BV), als es Werbung aus Anlass eines zugelassenen
Volksbegehrens und eines Volksentscheids erfasst.
Die
Veranstalter von Rundfunk sind berechtigt, jedoch von Verfassungs wegen nicht
verpflichtet, Werbung für zugelassene Volksbegehren und für Volksentscheide in
das Programm aufzunehmen. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich auch
nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit der nach geltendem Recht
praktizierten Wahlwerbung.
1. Die Rundfunkfreiheit ist in der Bayerischen
Verfassung als eine dienende Freiheit konzipiert; sie „dient“ der Information
durch wahrheitsgemäße, umfassende und unparteiische Berichterstattung sowie
durch die Verbreitung von Meinungen (Art. 111 a Abs. 1 Satz 2
BV). Als Freiheitsrecht garantiert
die Rundfunkfreiheit vor allem Programmfreiheit und schützt damit die Auswahl,
den Inhalt und die Ausgestaltung der Programme gegen fremden, insbesondere
staatlichen Einfluss.
a) Für Werbung ist charakteristisch, dass sie
vollständig fremdproduziert ist, also inhaltlich vom Werbenden selbst – und
nicht von der Redaktion des Rundfunkveranstalters – verantwortet wird. Es geht
um Sendezeit, die Dritten eingeräumt wird (vgl. zu Drittsendungen § 42
RStV, Art. 4 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 BayRG, Art. 5 Abs. 5 bis 7
BayMG). Der Rundfunkveranstalter trägt lediglich die publizistische
Verantwortung für das Verbreiten des Beitrags des Dritten. Werbung muss dabei
als solche klar erkennbar, im Fernsehen durch optische, im Hörfunk durch
akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein (§ 7
Abs. 3 Sätze 1 und 2 RStV). Werbung in diesem Sinn einer Drittsendung ist
jedenfalls grundsätzlich Teil der Programmfreiheit. Das ergibt bereits ihr
Gehalt an Information und Meinung, ungeachtet dessen, ob Werbebeiträge für die
Veranstaltung eines Rundfunkprogramms wirtschaftlich von Bedeutung sind.
Insoweit besteht zwischen der Pressefreiheit nach Art. 111 BV und der Rundfunkfreiheit
nach Art. 111 a BV kein ins Gewicht fallender Unterschied.
b) Zu den wesentlichen, durch die dienende Funktion
der Rundfunkfreiheit vorgegebenen Aufgaben des Rundfunks gehört die Gewährleistung
der Ausgewogenheit des Gesamtprogramms (Art. 111 a Abs. 1 Satz 6 BV).
Diese Ausgewogenheit erweist sich in besonderem Maß an Themen politischer, aber
auch weltanschaulicher und religiöser Art, mithin gerade jenen Gegenständen,
die das Werbeverbot des § 7 Abs. 8 Satz 1 RStV erfasst. Während reine
Wirtschaftswerbung (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 5 RStV) insoweit in der Regel
keinen Konfliktstoff enthält, ist politische Werbung jedenfalls prinzipiell
geeignet, die Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sowie die Chancengleichheit
und damit den intendierten Prozess freier Meinungsbildung zu beeinträchtigen.
c) Die Gefahr einer Störung der Ausgewogenheit des
Gesamtprogramms besteht aber nicht ausnahmslos ohne Rücksicht auf den konkreten
Anlass und seine Begleitumstände. Die Regeln über die Wahlwerbung politischer
Parteien und Wählergruppen (§ 42 Abs. 2 RStV, Art. 4 Abs. 2
Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 BayRG, Art. 5 Abs. 5 BayMG i. V. m.
§§ 1 ff. WWS) enthalten Ausnahmen für einen klar umrissenen Kreis von
Betroffenen. Den Wahlvorschlagsberechtigten wird aus Anlass der in mehrjährigem
Rhythmus stattfindenden Wahltermine in einem zeitlich eng begrenzten Umfang
unter Berücksichtigung der Grundsätze der Chancengleichheit Werbung ermöglicht.
In dieser Weise geordnet, auf bestimmte Anlässe beschränkt und zudem wie jede
Werbung vom redaktionellen Programm optisch oder akustisch getrennt, stellen
Wahlwerbesendungen die Ausgewogenheit des Gesamtprogramms nicht infrage.
Zur sachlichen Rechtfertigung dieser Regelungen
wird einerseits die grundlegende Bedeutung von Wahlen und – damit einhergehend
– der Parteien für das demokratische Staatswesen genannt, andererseits auf die
Bedeutung von Hörfunk und Fernsehen als Werbemittel im öffentlichen
Meinungsbildungsprozess anlässlich von Wahlen verwiesen.
d) Eben jene Gründe, die zur Rechtfertigung einer
Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit durch die Ausstrahlung von Wahlwerbung
genannt werden, stehen dem generellen Verbot der Ausstrahlung von Werbung
anlässlich von zugelassenen Volksbegehren oder von Volksentscheiden entgegen.
Das Volksgesetzgebungsverfahren nach der Bayerischen
Verfassung läuft wie folgt ab: Es beginnt mit einer Vorprüfung im
Zulassungsverfahren (Art. 63, 64 LWG). Die Zulassung eines Volksbegehrens durch
das Bayerische Staatsministerium des Innern setzt u. a. voraus, dass ein mit Begründung
versehener Gesetzentwurf eingereicht wird, dass 25.000 Unterschriften von
Stimmberechtigten, die den Entwurf unterstützen, vorgelegt werden und dass das
Begehren inhaltlich mit der Verfassung vereinbar ist. Es darf insbesondere keine
unzulässige Verfassungsänderung und keine verfassungswidrige Einschränkung
eines Grundrechts enthalten. Erachtet das Staatsministerium des Innern die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung nicht für gegeben, so hat es die
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeizuführen (Art. 67 BV i. V. m.
Art. 64 LWG). Ist die Zulassung erteilt, findet das eigentliche Volksbegehren
statt (Art. 65 ff. LWG). Es wird eine vierzehntägige Frist festgesetzt, während
der sich die Bürger, die das Vorhaben unterstützen wollen, in bei den Gemeinden
ausliegende Listen eintragen können. Ist ein Volksbegehren erfolgreich,
schließt sich in der Regel der Volksentscheid an, bei dem alle Stimmberechtigten
zur Abstimmung aufgerufen sind (Art. 74 Abs. 5 BV, Art. 75 ff. LWG).
aa) Die Volksgesetzgebung hat zwar nicht die
grundlegende Bedeutung von Wahlen. Gleichwohl haben Volksbegehren und
Volksentscheid ein hohes verfassungsrechtliches Gewicht. Die Volksgesetzgebung und
die Parlamentsgesetzgebung stehen nach Art. 5 Abs. 1 BV gleichwertig
nebeneinander. Volksgesetzgebung ist Ausdruck der Volkssouveränität
(Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 4 BV). Damit bringt die Bayerische
Verfassung der Volksgesetzgebung eine hohe Wertschätzung entgegen.
Volksbegehren bedürfen generell zu ihrer Gültigkeit eines Quorums von
mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten (Art. 74 Abs. 1 BV,
Art. 71 Abs. 2 LWG), Volksentscheide, wenn sie eine Verfassungsänderung
beinhalten, eines Quorums von mindestens 25 v. H. der Stimmberechtigten
(Art. 79 Abs. 1 Nr. 2 LWG). Das macht die Volksgesetzgebung von einer
hohen Publizität abhängig. Die spezifische Wirkungskraft, Aktualität und
Reichweite von Hörfunk und Fernsehen als Werbemittel tragen dem besonders
Rechnung.
bb) Das generelle Verbot der Werbung als
Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit im Zusammenhang mit Volksbegehren und
Volksentscheiden ist auch nicht damit zu rechtfertigen, dass der Grundsatz der
Chancengleichheit wegen der Besonderheit dieser Volksgesetzgebung ansonsten
schlechthin nicht zu wahren wäre. Es trifft zwar zu, dass die
Rundfunkveranstalter, wenn sie im Rahmen von Abstimmungen Werbung ausstrahlen,
gehalten wären, den Gruppierungen, die für ein Ja oder ein Nein zur
Abstimmungsfrage eintreten, grundsätzlich gleiche Möglichkeiten zur Werbung für
ihren Standpunkt zu bieten. Es gelten dieselben Regeln, die auch die
Wahlwerbung der politischen Parteien prägen. Nicht zutreffend ist aber, dass
die Besonderheiten der Volksgesetzgebung die Wahrung der Chancengleichheit
schlechthin unmöglich machen würden.
Die Problematik der Chancengleichheit bei Werbung für
ein Volksbegehren oder einen Volksentscheid stellt sich nicht wesentlich anders
dar, wenn der Rundfunk im Rahmen seines Auftrags nach Art. 111 a
Abs. 1 Satz 2 BV im redaktionellen Programm über ein anstehendes
Volksbegehren oder einen bevorstehenden Volksentscheid informiert. Auch hier
gilt es, die Ausgewogenheit zu wahren. Nicht nur der Beauftragte des
Volksbegehrens, sondern auch die „Gegner“ müssen in einem angemessenen
Verhältnis zu Wort kommen. Das zwingt in jedem Fall zu einer repräsentativen
Auswahl. Dass sich das Problem der Chancengleichheit bei dieser Auswahl nicht –
wie bei Wahlen durch die konkreten Wahlvorschläge als Wettbewerber – gleichsam
formal von selbst löst, bedeutet nur, dass eine ebenso von formaler Gleichheit
vorgeprägte Ausgestaltung des Werbegeschehens bei Volksbegehren und
Volksentscheiden nach der Natur der Sache nicht erwartet werden kann und
deshalb von Rechts wegen auch nicht gefordert ist. Es obliegt der Entscheidung
des Gesetzgebers oder der Träger des Rundfunks, ein Konzept zu entwickeln. Den
verfassungsrechtlichen Erfordernissen wäre jedenfalls entsprochen, wenn etwa
neben dem Beauftragten des Volksbegehrens den im Bayerischen Landtag
vertretenen Parteien (soweit sie nicht selbst Initiatoren des Volksbegehrens
sind) die Möglichkeit der Werbung für ihre Position zu dem gesetzgeberischen
Vorhaben eingeräumt wäre.
Durch das dargestellte Zulassungsverfahren bei Volksbegehren
ist zudem gewährleistet, dass nur für Gesetzgebungsvorhaben geworben werden
kann, die im Einklang mit der Bayerischen Verfassung stehen.
2. Die Veranstalter von Rundfunk sind berechtigt
(vgl. 1.), jedoch nicht verpflichtet, politische Werbung anlässlich von
zugelassenen Volksbegehren und von Volksentscheiden in das Programm
aufzunehmen.
a) Nach Art. 7 Abs. 2 BV übt der Staatsbürger seine
Rechte nicht nur bei Wahlen, sondern u. a. auch durch Teilnahme an
Volksbegehren und Volksentscheiden aus. Die grundrechtliche Gewährleistung
erschöpft sich nicht darin, dem Bürger die Möglichkeit der Teilnahme an dem
äußerlichen Vorgang der Abstimmung zu sichern. Echte Mitwirkung erfordert auch,
dass er die Möglichkeit hat, sich über die Zulassung eines Volksbegehrens und
zur Entscheidung über die Eintragung, über deren Modalitäten sowie zur
Vorbereitung auf die Abstimmung beim Volksentscheid ein Mindestmaß an
Informationen zu verschaffen. Bezogen auf den Rundfunk deckt sich das mit dem
Grundrecht der Informationsfreiheit (Art. 112 Abs. 2 BV).
Weder aus Art. 7 Abs. 2 BV noch aus Art. 112
Abs. 2 BV ergibt sich jedoch ein Anspruch auf Eröffnung neuer Informationsquellen
oder Bereitstellung bestimmter Sendungen und Informationen. Diese Grundrechte
verpflichten die Veranstalter von Rundfunk nicht, aus Anlass von Volksbegehren
oder Volksentscheiden Werbesendungen auszustrahlen.
b) Der Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) fordert nicht, dass die
Veranstalter von Rundfunk – entsprechend der Regelung für die Wahlwerbung der
Parteien (vgl. § 42 Abs. 2 RStV, Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayRG) – verpflichtet werden,
Werbung für zugelassene Volksbegehren und für Volksentscheide zu senden.
Zwischen Wahlen einerseits und der Beschlussfassung
der Abstimmenden in einem Volksgesetzgebungsverfahren andererseits bestehen
wesentliche Unterschiede, selbst wenn der maßgebende Akt in beiden Fällen eine
Abstimmung durch die Bürger ist. Die Verpflichtung, Wahlwerbung zu senden,
trägt der grundlegenden Bedeutung des Wahlakts und dem Anliegen der Parteien
Rechnung, sich in diesem Meinungsbildungsprozess auch unabhängig von
redaktionell gestalteten Rundfunkprogrammen Gehör zu verschaffen und ihre
Kandidaten zu präsentieren. Abstimmungen im Volksgesetzgebungsverfahren nach
Art. 72 Abs. 1, Art. 74 BV sind demgegenüber keine Grundakte
demokratischer Legitimation, sondern Entscheidungen über einzelne Sachfragen,
wie sie auch der parlamentarische Gesetzgeber trifft. Die Volksgesetzgebung hat
ein hohes, aber nicht jenes besondere, grundlegende Gewicht der Wahlen. Es sind
somit hinreichende Gründe für eine Differenzierung gegeben.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
