Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 26. Oktober 2004
über die Popularklage
des Bayerischen Beamtenbundes e.V.
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
des Art. 32 a des Bayerischen
Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS
2030-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2004 (GVBl S. 99)
Aktenzeichen: Vf. 15-VII-01
L e i t s a t z :
Die Regelung des Art. 32 a Bayerisches Beamtengesetz, wonach
Ämter mit leitender Funktion zunächst nur im Beamtenverhältnis auf Zeit
übertragen werden, verstößt gegen das durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV
gewährleistete Prinzip der
Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit.
Entscheidung:
1. Art.
32 a des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl
S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 24. März
2004 (GVBl S. 99), verstößt gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV und
ist nichtig.
2. Der Freistaat
Bayern hat dem Antragsteller die ihm durch das Verfahren entstandenen
notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten.
Gründe:
I.
Gegenstand der Popularklage ist
die Frage, ob Art. 32 a des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
1998 (GVBl S. 702, BayRS
2030-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2004 (GVBl S. 99), der vorsieht, dass Ämter mit
leitender Funktion (Führungspositionen) zunächst nur im Beamtenverhältnis auf
Zeit übertragen werden, gegen die Bayerische Verfassung verstößt. Die
Vorschrift lautet:
„Art.
32 a
Ämter
mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit
(1) 1 Die
Ämter
1. der Amtschefs, der Bereichsleiter
und der Abteilungsleiter in den obersten Landesbehörden,
2. der Leiter und stellvertretenden
Leiter von Behörden, soweit sie in der Besoldungsordnung B eingestuft sind, und
3. der Leiter von
Organisationseinheiten von Behörden, soweit sie mindestens in der
Besoldungsgruppe B 4 eingestuft sind,
werden zunächst im
Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen; Art. 32 b findet keine Anwendung. 2Die
Dauer einer Amtsperiode beträgt fünf Jahre; Zeiten, in denen dem Beamten die
leitende Funktion bereits übertragen worden ist, werden bei der Festlegung der
Dauer der ersten Amtsperiode angerechnet. 3Der Beamte kann vor der
erstmaligen Übertragung im Beamtenverhältnis auf Zeit auf die Anrechnung
verzichten. 4Mit Ablauf der ersten Amtsperiode kann dem Beamten das
Amt mit leitender Funktion für eine weitere Amtsperiode übertragen werden. 5Mit
Ablauf einer zweiten Amtsperiode ist dem Beamten das Amt mit leitender Funktion
auf Lebenszeit zu übertragen, wenn auf Grund der bisherigen Amtsführung zu
erwarten ist, daß er den Anforderungen des Amts
weiterhin in vollem Umfang gerecht werden wird. 6Eine weitere
Übertragung des Amts auf Zeit ist nicht zulässig.
(2)
Abweichend von Abs. 1 wird das Amt sogleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
übertragen, wenn der Beamte
1.
bereits ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt im Beamten- oder
Richterverhältnis auf Lebenszeit innehat oder innehatte oder
2.
innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung des Amtes die gesetzliche
Altersgrenze erreicht.
(3)
Absatz 1 gilt nicht für die Ämter der Mitglieder des Obersten Rechnungshofs
sowie für die Ämter, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften im
Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden.
(4) Die
Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter der Aufsicht des Staates
stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
können für ihre Beamten durch Satzung oder Beschluß
des obersten Entscheidungsgremiums weitere Ämter der Besoldungsordnung B
festlegen, die zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben werden.
(5) 1In
ein Amt mit leitender Funktion nach den Absätzen 1 und 4 darf nur berufen
werden, wer sich in einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit
befindet und in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden
könnte. 2Die Staatsregierung oder das Präsidium des Landtags können
im Rahmen ihrer Ernennungskompetenz Ausnahmen von Satz 1 zulassen; die
Zuständigkeit des Landespersonalausschusses ist dabei zu wahren. 3Ein
Richter darf in ein Amt nach Absatz 1 nur berufen werden, wenn er zugleich
zustimmt, bei Wiederaufleben des Richterverhältnisses auf Lebenszeit nach
Absatz 9 Satz 2 auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs mit
mindestens demselben Endgrundgehalt verwendet zu werden.
(6) 1Vom
Tag der Ernennung an ruhen für die Dauer des Zeitbeamtenverhältnisses die
Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamten- oder
Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist; das Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. 2Dienstvergehen,
die mit Bezug auf das Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das
Beamtenverhältnis auf Zeit begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde
der Beamte nur im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit.
(7) Wird der
Beamte in ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Abs. 1 Satz 1 versetzt
oder umgesetzt, das in derselben oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe
eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so
läuft die Amtszeit weiter.
(8) Vor der
Übertragung eines anderen, einer höheren Besoldungsgruppe angehörenden Amts mit
leitender Funktion aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach den Absätzen 1 und
4 heraus ist dem Beamten das bisher auf Zeit übertragene Amt auf Lebenszeit zu
übertragen.
(9) 1Der
Beamte ist
1. mit Ablauf der Amtszeit,
2. mit der Versetzung zu einem
anderen Dienstherrn,
3.
mit Verhängung einer Disziplinarmaßnahme, die über Verweis oder Geldbuße
hinausgeht,
4.
mit Beendigung seines Beamten- oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit
im Sinn des Art. 38 Abs. 1
aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen; Art.
39 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Abs. 2 und 3 sowie
Art. 40 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 und Abs. 2 und 3
sowie Art. 41 bleiben unberührt. 2In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 bis 3 lebt das Beamten- oder Richterverhältnis auf
Lebenszeit wieder auf.
(10) 1Mit
der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit endet der Anspruch auf
Besoldung aus diesem Amt. 2Weitergehende besoldungsrechtliche
Ansprüche bestehen nicht. 3Der Beamte darf während seiner Amtszeit
nur die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amts mit leitender Funktion
führen; Art. 89 Abs. 4 Satz 2 findet keine entsprechende Anwendung.
(11) Art. 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 findet keine Anwendung.“
Art. 32 a BayBG beruht auf der bundesrechtlichen Rahmenregelung des §
12 b BRRG, die folgenden Wortlaut hat:
„§ 12 b
Übertragung
eines Amtes mit leitender Funktion auf Zeit
(1) Durch
Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Amt mit
leitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen wird.
(2) 1Eine
weitere Amtszeit ist zulässig. 2Die Amtszeiten sind gesetzlich zu
bestimmen; beide Amtszeiten dürfen insgesamt eine Dauer von zehn Jahren nicht
überschreiten. 3Nach Ablauf einer zweiten Amtszeit ist eine erneute
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig.
(3) 1Mit
Ablauf der ersten Amtszeit kann dem Beamten das Amt auf Dauer im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. 2Mit Ablauf der
zweiten Amtszeit soll dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit übertragen werden. 3Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses
auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. 4Weitergehende
besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.
(4) §
12 a Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung; im übrigen
sind die Auswirkungen auf das Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit
gesetzlich zu regeln.
(5) Als Ämter im Sinne des
Absatzes 1 können der Besoldungsordnung B angehörende Ämter mit leitender
Funktion sowie
1.
mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehörende Ämter der Leiter von Behörden,
2. Ämter der Leiter
öffentlicher Schulen und
3.
Ämter der Leiter von Teilen von Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände
bestimmt
werden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen.“
II.
1. Zur
Zulässigkeit der Popularklage führt der Antragsteller
aus, antragsberechtigt seien im Verfahren nach Art.
98 Satz 4 BV auch juristische Personen des Privatrechts. Art. 32 a BayBG weise im Verhältnis zur bundesrechtlichen Norm des
§ 12 b BRRG einen eigenständigen Regelungsgehalt auf. Es habe des
Tätigwerdens des bayerischen Gesetzgebers bedurft, um die vom Bund den Ländern
rahmenrechtlich eröffnete Möglichkeit zur Vergabe von Führungspositionen auf
Zeit in das bayerische Recht umzusetzen. Damit unterliege die angegriffene
Rechtsvorschrift der Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs.
2. Art. 32
a BayBG verstoße gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 2, Art. 94
Abs. 2 und Art. 118 BV.
a) Art. 95
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 94 Abs. 2 BV enthalte einerseits
eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums und das Verbot, dessen
Grundlagen in ihrem Wesensgehalt anzutasten; daneben werde ein
grundrechtsähnliches Recht verbürgt.
aa) Diese Gewährleistungen stünden zwar einer gesetzlichen
Weiterentwicklung des Beamtenrechts bei veränderten Verhältnissen nicht
entgegen. Die jeweiligen Kernbereiche der hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums müssten jedoch erhalten bleiben, um seine Struktur im
Interesse der Allgemeinheit zu wahren. Dieses Interesse bestehe darin, eine auf
Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung gegründete stabile
Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das
Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden.
bb) Die Lebenszeitlichkeit der Beamtenstellung sei das
zentrale Traditionsprinzip des Berufsbeamtentums. Seine Bedeutung stehe in
engem Zusammenhang mit der daraus abgeleiteten Unabhängigkeit. Diese solle den
Beamten in die Lage versetzen, seinem Vorgesetzen
gegenüber frei und selbstbewusst geltend zu machen, wozu Gesetzesgehorsam und
Gemeinwohlorientierung nach seiner Meinung verpflichten, also im Zweifel auch
unbequemer Mahner zu sein. Insofern diene das Lebenszeitprinzip dem Interesse
der Allgemeinheit, da sein Ziel sei, eine unabhängige und unparteiische
Pflichterfüllung durch die Verwaltung zu sichern. Gerade hohe Ämter müssten mit
der gebotenen Unabhängigkeit ausgeübt werden. Das Lebenszeitprinzip gelte nicht
nur für die erste Anstellung (so genannte Basissicherung), sondern durchziehe
idealtypisch die gesamte Laufbahn und damit alle weiteren Ämter, die dem
Beamten über das Eingangsamt hinaus verliehen werden. Es stehe in
unauflöslichem Zusammenhang mit dem Statusprinzip. Die Übertragung von
Führungsfunktionen auf Zeit durchbreche diese Grundsätze. Die lebenszeitige
Sicherung des Beamten beschränke sich nach Art. 32 a BayBG
nämlich auf das erlangte Grundamt; das erreichte Leitungsamt bleibe von dieser statusrechtlichen Sicherung
jedenfalls befristet ausgeschlossen.
Nach dem
durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV geschützten Alimentationsprinzip habe die
Besoldung rang- und amtsbezogen zu erfolgen; für die
Versorgungsbezüge sei der letzte Amtsstatus zu
beachten. Dagegen gelte für die Versorgungsansprüche der Beamten auf Zeit in
leitender Funktion über die automatische Rechtsfolgenverweisung die
bundesrechtliche Regelung des § 15 a BeamtVG. Danach
richte sich die Versorgung, wenn es zu keiner Übertragung des Spitzenamts auf Lebenszeit
komme, grundsätzlich nach dem letzten Amt im Beamten- oder Richterverhältnis
auf Lebenszeit; sie werde lediglich um Zuschläge der befristet bekleideten höheren Position ergänzt. Diese Regelung könne
als erster heimlicher Schritt des Gesetzgebers weg von der amtsangemessenen
Alimentation hin zu einer Berechnung der sozialversicherungsähnlichen
Altersversorgung nach Lebensabschnitten verstanden werden.
cc) Allerdings seien sachlich begründete Ausnahmen sowohl
vom Lebenszeit- wie auch vom Alimentationsprinzip zulässig, wenn sie durch
andere hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Rahmen einer Abwägung
überwogen würden und die im Kern geschützte Struktur des Berufsbeamtentums
erhalten bleibe.
In Betracht
zu ziehen sei das Leistungsprinzip nach Art. 94 Abs. 2 BV, das sowohl für den
Zugang zum öffentlichen Dienst wie auch für Beförderungen gelte. Es diene dem
Interesse der Allgemeinheit, weil dadurch eine unabhängige, allein auf
Sachwissen und fachlicher Leistung beruhende Verwaltung gesichert werden solle.
In der Konsequenz könne es als ein Verbot der Ämterpatronage verstanden werden.
Bei Beförderungen seien mitunter schwierige Prognoseentscheidungen zu treffen.
Es könnte demnach durchaus der Verwirklichung des Leistungsprinzips dienen,
wenn durch die zeitlich begrenzte Übertragung von Führungsämtern die
Möglichkeit erhalten bleibe, auf sich ändernde Anforderungen an das Amt durch
Personalwechsel zu reagieren. Andererseits fördere die durch das Lebenszeitprinzip
vermittelte amts- und statusbezogene Unabhängigkeit
gerade den Leistungsgedanken. Im Rahmen des Art. 32 a BayBG
sei die Leistung des Bewerbers dagegen nicht alleiniges Entscheidungsmerkmal.
Nach Ablauf der ersten Amtszeit stehe es im Ermessen des Vorgesetzten, ob er
dem Beamten das Führungsamt für eine weitere Amtszeit übertrage. Damit bestehe
die Gefahr parteipolitischer Einflussnahme auf die Verwaltung. Die unabhängige
und loyale Pflichterfüllung durch einen Beamten, der auf Grund solcher
Einflüsse in seiner Führungsfunktion bestätigt werde, sei zumindest fragwürdig.
Aus dem Leistungsprinzip ergebe sich daher keine Rechtfertigung für die Vergabe
von Führungspositionen auf Zeit. Art. 32 a BayBG
enthalte vielmehr sogar leistungsfeindliche Tendenzen.
Jedenfalls
verstoße eine Erprobungsphase von bis zu zehn Jahren gegen das dem Verhältnismäßigkeitsprinzip
immanente Übermaßverbot. Der vom Gesetzgeber
intendierte Sinn der Regelung, nämlich die Möglichkeit zu schaffen, dass sich
der Dienstherr unabhängig von der Eignung des Beamten von diesem trennen könne,
stehe einer verfassungskonformen Auslegung des Art. 32 a BayBG
entgegen. Ein Vergleich mit den so genannten politischen Beamten und den
Wahlbeamten auf Zeit vor allem auf kommunaler Ebene könne zu keiner anderen
Beurteilung führen. Die Regelungen für diese beiden Beamtengruppen durchbrächen
zwar das Lebenszeitprinzip, seien aber wegen der Besonderheiten der jeweiligen
Rechtsstellung gerechtfertigt.
b) Art. 32
a BayBG verletze auch den allgemeinen Gleichheitssatz
des Art. 118 Abs. 1 BV i.V.m. dem Prinzip des
gleichen Zugangs zum öffentlichen (Beförderungs-)Amt nach Art. 94 Abs. 2 und
Art. 116 BV. Der in eine Führungsfunktion auf Zeit berufene Beamte werde ohne
sachlichen Grund sowohl gegenüber dem Lebenszeitbeamten oder -richter im
Eingangsamt wie auch gegenüber dem auf Lebenszeit in ein Führungsamt berufenen
Beamten ungleich behandelt.
3. Eine
Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG wegen einer möglichen Grundgesetzwidrigkeit
des § 12 b BRRG komme nur in Betracht, wenn die Gültigkeit des Art. 32 a BayBG von der Wirksamkeit des § 12 b BRRG abhänge. Zwar sei
dem bayerischen Gesetzgeber erst durch die Ermächtigung in der
bundesrechtlichen Norm gestattet worden, die landesrechtliche Regelung zu
schaffen. Die Entscheidung, Leitungsfunktionen auf Zeit gesetzlich einzuführen,
habe aber allein der Landesgesetzgeber getroffen. Es sei daher fraglich, ob
eine eventuelle Grundgesetzwidrigkeit des § 12 b BRRG für das Popularklageverfahren entscheidungserheblich sei.
Allerdings könnte eine auf § 15 a BeamtVG beschränkte
Vorlage zu erwägen sein, da im Hinblick auf das bundesrechtliche
Versorgungsrecht kein landesrechtlicher Spielraum bestehe.
III.
1. Der
Bayerische Landtag beantragt die Abweisung der Popularklage.
Art. 94 BV sei
ein Rechtssatz ohne Grundrechtsqualität, der deshalb als Prüfungsmaßstab
ausscheiden müsse. Soweit ein Verstoß gegen den Alimentationsgrundsatz
behauptet werde, handle es sich um eine unmittelbare Folge der
bundesrechtlichen Regelung des § 15 a BeamtVG, so
dass eine Prüfungskompetenz des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht
gegeben sei.
Die
verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsätze des Berufsbeamtentums seien
keine statischen Prinzipien. Art. 32 a BayBG verstoße
nicht gegen das Lebenszeitprinzip. Von der grundsätzlich lebenszeitigen
Übertragung des den Funktionen eines Beamten entsprechenden Amtes seiner
Laufbahn könne es durchaus Ausnahmen geben. Funktion und Status fielen auch
nicht dauerhaft auseinander. Das Lebenszeitprinzip bleibe grundsätzlich
erhalten und werde nur für Führungsämter durch eine stärkere Betonung des
Leistungsgrundsatzes modifiziert. Es sei durchaus sachgerecht, Beamte auf
Lebenszeit einerseits und Beamte auf Zeit in einer Führungsposition
andererseits unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zu unterwerfen. Da der
Beamte auf Zeit den Status eines Beamten auf Lebenszeit aus seiner
vorangegangenen Position behalte, bleibe seine Unabhängigkeit gewährleistet.
Seine wirtschaftliche Situation sei voll gesichert.
2. Die
Bayerische Staatsregierung erachtet die Popularklage
für unbegründet.
Sie ist der
Auffassung, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ließen dem
Gesetzgeber einen weiten Raum zur Fortentwicklung des Beamtenrechts im Rahmen
des gegenwärtigen Staatswesens.
Das
Lebenszeitprinzip verlange nicht zwingend und ausnahmslos, dem Beamten das
seinen Funktionen entsprechende statusrechtliche Amt auf Dauer zu verleihen.
Nicht mit dem Lebenszeitprinzip vereinbar wäre eine Regelung nur, wenn sie
vorsehen würde, dass einem Beamten eine Funktion übertragen werde, die Übertragung
des entsprechenden Status jedoch dauerhaft ausgeschlossen würde. Art. 32 a BayBG lasse aber gerade nicht ein derartiges dauerhaftes,
sondern nur ein vorübergehendes Auseinanderfallen von Funktion und Status zu.
Durch das neben dem Zeitbeamtenverhältnis fortbestehende Lebenszeitverhältnis
werde eine ausreichend gesicherte Stellung gewährleistet, die dem Beamten eine
unabhängige und unbeeinflusste Wahrnehmung seiner Aufgaben ermögliche. Es fehle
daher schon an einem Eingriff in das Lebenszeitprinzip.
Selbst wenn
man von einem solchen Eingriff ausgehe, sei dieser jedenfalls durch das
Leistungsprinzip gerechtfertigt. Durch Art. 32 a BayBG
könne besser gewährleistet werden, dass gerade die Führungsämter als
Schlüsselpositionen in der Verwaltung von den geeignetsten
Beamten wahrgenommen würden. Bei der Besetzung aufgetretene Fehleinschätzungen
könnten so nachträglich korrigiert werden. Der Beamte könne auch nicht „ohne
weiteres“ aus seinem Amt entfernt werden. Die Entscheidung sowohl über die
nochmalige Übertragung des Amtes nach Ablauf der ersten Amtsperiode als auch
über die endgültige Übertragung des Amtes mit leitender Funktion auf Lebenszeit
sei unter Leistungsgesichtspunkten zu treffen. Ein Eingriff sei auch
verhältnismäßig. Die Einschränkung des Lebenszeitprinzips betreffe nur eine
geringe Zahl von Beamten und stelle daher lediglich eine geringfügige
Abweichung vom Grundsatz der lebzeitigen Übertragung von Funktion und Amt dar.
Auch der
Alimentationsgrundsatz werde nicht verletzt. Jedenfalls könne ein solcher
Verstoß im Popularklageverfahren nicht geltend
gemacht werden. Die Verletzung der Bayerischen Verfassung könne vom
Verfassungsgerichtshof nur geprüft werden, wenn sie durch eine Norm des
bayerischen Landesrechts unmittelbar verursacht werde. Daran fehle es, da die
gerügte Rechtsfolge auf die bundesrechtliche Regelung des § 15 a BeamtVG zurückzuführen sei.
Da die
Qualität des Beamtenverhältnisses auf Zeit einerseits und desjenigen auf
Lebenszeit andererseits sich wesentlich unterscheide, gebiete der
Gleichheitssatz zwingend eine differenzierte Behandlung. Eine
Ungleichbehandlung hinsichtlich der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit
bestehe nicht. Die Unabhängigkeit sei nicht auf ein bestimmtes Amt bezogen,
sondern immer schon dann gewahrt, wenn ein Lebenszeitbeamtenverhältnis bestehe.
Die
Bayerische Staatsregierung ist ferner der Ansicht, eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
sei unzulässig.
IV.
Die Popularklage ist zulässig.
1. Nach
Art. 98 Satz 4 BV hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für
nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken. Die
Verfassungswidrigkeit kann jedermann geltend machen (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG); auch eine juristische Person des privaten Rechts,
wie z.B. ein Verein, ist im Popularklageverfahren antragsberechtigt (Meder, Die
Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr.
7 zu Art. 98 m.w.N.).
2. Gesetze
und Verordnungen im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV sind alle Rechtsvorschriften des
bayerischen Landesrechts (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).
Dazu gehört auch die vom Antragsteller angegriffene Bestimmung des Art. 32 a BayBG. Ihrer Eigenschaft als Landesrecht steht nicht
entgegen, dass sie die Vorschrift des § 12 b BRRG ausfüllt. Denn
Rechtsvorschriften, die von einem Landesorgan aufgrund der Rahmengesetzgebung
des Bundes erlassen worden sind, könnten nur dann nicht als Landesrecht im Sinn
des Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG angesehen werden,
wenn sie gegenüber der bundesrechtlichen Regelung kein substantielles Gewicht
mehr hätten, wenn sie also nur eine („zitierende“) Wiedergabe der bundesrechtlichen
Regelung darstellen würden (VerfGH 27, 61/63; 29,
154/156; 37, 140/143; 38, 152/158; vgl. BVerfG vom
27.7.2004 = NJW 2004, 2803 f.). Ein selbständiger Rechtsgehalt der
angegriffenen Vorschrift ergibt sich schon daraus, dass diese vom
Landesgesetzgeber erlassen werden konnte, aber nicht erlassen werden musste;
darüber hinaus belässt § 12 b BRRG dem Landesgesetzgeber genügend Raum für die
sachliche Rechtsgestaltung im Einzelnen, beispielsweise im Hinblick auf die
einbezogenen Besoldungsgruppen oder die Dauer der Amtszeiten. Der
Landesgesetzgeber hat mit der angegriffenen Vorschrift also eine eigenständige
gesetzgeberische Entscheidung getroffen.
3. Die vom
Antragsteller als verletzt erachtete institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums
nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV gewährt – soweit die persönliche Rechtsstellung
des Beamten betroffen ist – ein grundrechtsähnliches Recht, dessen Verletzung
in zulässiger Weise mit der Popularklage gerügt
werden kann (VerfGH 41, 119/121 m.w.N.).
Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) wurde in substantiierter Weise geltend gemacht. Ist – wie
hier – die Popularklage mit entsprechenden
Grundrechtsrügen zulässig erhoben, befindet der Verfassungsgerichtshof auch
darüber, ob die angegriffene Vorschrift mit anderen – keine Grundrechte
verbürgenden – Normen der Bayerischen Verfassung, wie z.B. Art. 94 Abs. 2 BV,
vereinbar ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH
52, 47/56).
V.
Die Popularklage ist begründet, weil die angegriffene Regelung das durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV gewährleistete Prinzip der Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit verletzt.
Der
Verfassungsgerichtshof ist durch § 12 b BRRG nicht gehindert, die angegriffene
Vorschrift am Maßstab der Bayerischen Verfassung zu überprüfen und zu
verwerfen. § 12 b BRRG besagt nicht etwa, dass kraft Bundesrechts eine entsprechende
Regelung im jeweiligen Land materiell zulässig ist, sondern hat lediglich die
Bedeutung, dass es – ohne die Gesetzgebungskompetenz
des Bundes nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG zu verletzen – möglich ist,
landesrechtlich eine inhaltlich an § 12 b BRRG anknüpfende Regelung zu treffen.
1. Die Bayerische Verfassung hat sich ebenso wie das Grundgesetz für eine Wiederherstellung des Berufsbeamtentums unter Berücksichtigung der dafür geltenden hergebrachten Grundsätze entschieden (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV, Art. 33 Abs. 4 und 5 GG). Beide Verfassungen sehen im Berufsbeamtentum eine Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen soll. Die Beamten sind dazu berufen, die dem Staat und den übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragenen Gemeinschaftsaufgaben als Sachwalter und Treuhänder der Gesamtheit der Staatsbürger wahrzunehmen (VerfGH 37, 140/145 m. w. N.; BVerfGE 7, 155/162; Meder, RdNr. 3 zu Art. 95 m. w. N.).
Von einem
hergebrachten Grundsatz im Sinn des Art. 95 Abs. 1
Satz 2 BV kann nur gesprochen werden, wenn es um Regelungen geht, die
das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt so prägen, dass
ihre Beseitigung auch das Berufsbeamtentum als solches, also seine essentiellen
Grundsätze, antasten würde. Die hergebrachten Grundsätze betreffen nur jenen Kernbestand an
Strukturprinzipien, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren,
traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der
Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind
(VerfGH 22, 110/123; 48, 87/97 f.; BVerfGE 83, 89/98).
Zu diesen
hergebrachten Grundsätzen zählt die Anstellung auf Lebenszeit (VerfGH 31, 138/142; BVerfGE 71,
255/268). Sie soll die Bereitschaft des Beamten zu einer an Gesetz und Recht
orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für die
Gesamtheit befähigen. Diese von der Verfassung – unbeschadet der Gebundenheit
an die rechtmäßigen Anordnungen der Vorgesetzten – gewährleistete
Unabhängigkeit soll den Beamten in die Lage versetzen, unsachlicher
Beeinflussung zu widerstehen und seiner Pflicht zur Beratung seiner
Vorgesetzten und der politischen Führung unbefangen nachzukommen, bei Bedarf
auch seiner Pflicht zur Gegenvorstellung zu genügen, wenn er Bedenken gegen die
Rechtmäßigkeit von Gesetzen oder dienstlichen Anordnungen hat (vgl.
Art. 62 Abs. 1, Art. 64 Abs. 2 Satz 1,
Art. 65 BayBG; BVerfGE
70, 251/267).
Das in
Art. 94 Abs. 2, Art. 116 BV verankerte Leistungsprinzip (VerfGH 23, 169/174; 26, 1/8) gehört ebenfalls zu den das
Berufsbeamtentum bestimmenden hergebrachten Grundsätzen (BVerfGE
71, 255/268). Nach Art. 94 Abs. 2 Satz 1 BV stehen die
öffentlichen Ämter allen wahlberechtigten Staatsbürgern nach ihrer
charakterlichen Eignung, nach ihrer Befähigung und ihren Leistungen offen, die,
soweit möglich, durch Prüfungen im Wege des Wettbewerbs festgestellt werden.
Für die Beförderung der Beamten gelten gemäß Art. 94 Abs. 2
Satz 2 BV dieselben Grundsätze. Art. 116 BV greift die
allgemeine, auf das Leistungsprinzip ausgerichtete Zugangsmöglichkeit zu den
öffentlichen Ämtern ebenfalls auf, indem er bestimmt, dass alle
Staatsangehörigen ohne Unterschied entsprechend ihrer Befähigung und ihren
Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zuzulassen sind. Dem Leistungsprinzip
liegen zwei unterschiedliche Zielsetzungen zugrunde. Zum einen hat es eine
individuelle Funktion; es umschreibt die Anreizwirkung für den einzelnen
Beamten, Leistung zu erbringen. Andererseits soll es die Effizienz der Verwaltung
sichern, indem im allgemeinen Interesse eine optimale Besetzung der Ämter und
Dienstposten sichergestellt wird (Lecheler, ZBR 1998,
331/341).
2.
Welche Konsequenzen sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums
für eine konkrete gesetzliche Normierung ergeben, kann nur anhand der
jeweiligen Gesamtumstände des Regelungszusammenhangs beurteilt werden.
Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV belässt dem Gesetzgeber
grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum, damit er die Beamtengesetzgebung
den Erfordernissen des freiheitlich-demokratischen Staates und seiner
Entwicklung anpassen kann. Andererseits rechtfertigt der Gedanke der
Fortentwicklung des Beamtenrechts keine Aufweichung des Kernbestands der
verfassungsrechtlich geschützten Strukturprinzipien. Der einzelne hergebrachte
Grundsatz ist vielmehr in seiner Bedeutung für die Institution des
Berufsbeamtentums in der freiheitlichen rechts- und sozialstaatlichen
Demokratie zu würdigen; davon hängt ab, in welcher Weise und in welchem Ausmaß
er zu beachten ist (vgl. BVerfGE 8, 1/16; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer, BayBG,
Erl. 3 zu Art. 32 a). Ergibt sich eine Kollision unterschiedlicher
beamtenrechtlicher Grundsätze, weil die konsequente Verwirklichung des einen
Prinzips nicht ohne Beschränkung des anderen möglich ist, ist im Einzelfall
eine Abwägung mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Durchsetzung aller berührten
Grundsätze durchzuführen (Studenroth, ZBR 1997,
212/213; Lecheler, ZBR 1998, 331/332; Zängl, a.a.O., Erl. 3 zu
Art. 32 a). Zwischen den einzelnen hergebrachten Grundsätzen gibt es keine
abstrakt festzulegende Rangordnung dergestalt, dass ein Grundsatz generell
hinter einen anderen zurücktritt.
3. Durch
die Besetzung von Führungspositionen auf Zeit wird das Lebenszeitprinzip
durchbrochen. Daran ändert nichts, dass das Beamten- oder Richterverhältnis aus
dem vorangegangenen Amt auf Lebenszeit fortbesteht (Art. 32 a Abs. 6
Satz 1 Halbsatz 2 BayBG).
a) Das
Lebenszeitprinzip bezieht sich auch auf das den Funktionen des Beamten
entsprechende statusrechtliche Amt und nicht allein auf einen bloßen
Grundstatus; es umfasst nicht nur die lebenslängliche Anstellung, sondern auch
die dauerhafte Übertragung eines Beförderungsamts
samt den amtsgemäßen Funktionen. Zu der in der
Verfassung gewährleisteten Unabhängigkeit des Beamten soll ihn gerade die grundsätzlich lebenszeitliche
Übertragung des seinen Funktionen entsprechenden statusrechtlichen Amtes befähigen
(BVerfGE 70, 251/266 f.). Zum Wesen des
Lebenszeitprinzips gehört, dass der Beamte das ihm aktuell übertragene
statusrechtliche Amt grundsätzlich auf Dauer ausüben kann (Summer, ZBR 1995,
125/133; Günther, ZBR 1996, 65/72; Battis, ZBR 1996,
193/197 f.; Leisner, ZBR 1996, 289/290; Studenroth, ZBR 1997, 212/218; Lecheler,
ZBR 1998, 331/339 f.; a.A. Siedentopf,
DÖV 1985, 1033/1039; Thieme, DÖV 1987, 933/941; Böhm, DÖV 1996, 403/408 f.).
b) Nach der
Konzeption des Art. 32 a BayBG wird das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit temporär durch ein zusätzlich begründetes
Beamtenverhältnis auf Zeit überlagert. Es entsteht ein Doppelbeamtenverhältnis,
weil das Beamtenverhältnis auf Zeit zu dem fortbestehenden Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit hinzutritt (LT-Drs. 13/9208
S. 16). Dies führt dazu, dass der Grundstatus des Beamten in zwei
unterschiedliche Teilgrundstatusbeziehungen aufgeteilt wird, nämlich in den basisamtbezogenen Teilgrundstatus im Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit und in einen leitungsamtbezogenen
Teilgrundstatus im Beamtenverhältnis auf Zeit. Dabei enthält der basisamtbezogene Teilgrundstatus die Rechtsposition, die
dem Beamten auf Dauer gewährleistet ist, während sich nach dem leitungsamtbezogenen Teilgrundstatus die aktuellen Rechte
und Pflichten des Beamten richten, die aber nach Ablauf der zeitlich
befristeten Übertragung des Amtes wieder entfallen (Zängl,
a.a.O., Erl. 2, 6 und 12 zu Art. 32 a).
Gemäß
Art. 32 a Abs. 1 Satz 4 BayBG kann
dem Beamten das Führungsamt nach Ablauf der ersten fünfjährigen Amtsperiode für
eine weitere fünfjährige Amtsperiode übertragen werden. Der Beamte hat somit
nach Ablauf der ersten Amtsperiode keinen Rechtsanspruch darauf, dass sein
Beamtenverhältnis auf Zeit für eine weitere Amtsperiode verlängert wird; dies
gilt selbst dann, wenn er sich während der ersten Amtsperiode bewährt hat. Mit
Ablauf der zweiten fünfjährigen Amtsperiode ist dem Beamten das Amt mit
leitender Funktion auf Lebenszeit zu übertragen, wenn aufgrund der bisherigen
Amtsführung zu erwarten ist, dass er den Anforderungen des Amtes weiterhin in
vollem Umfang gerecht wird (Art. 32 a Abs. 1 Satz 5 BayBG). Eine weitere Übertragung des Amtes auf Zeit ist
gemäß Art. 32 a Abs. 1 Satz 6 BayBG
nicht zulässig. Während dem Dienstherrn für die Entscheidung nach Ablauf der
ersten fünfjährigen Amtsperiode ein personalpolitischer Spielraum zusteht, ist
er bei der Entscheidung nach Ablauf der zweiten fünfjährigen Amtsperiode
stärker gebunden (vgl. Zängl, a. a. O., Erl. 8 zu Art. 32 a).
Vor allem
in der ersten Amtsperiode ist die Stellung des Beamten bezüglich der weiteren
Beibehaltung der Führungsposition ungewiss, auch wenn der Beamte den Anforderungen des Amtes in vollem Umfang gerecht
geworden ist; die Rechtsstellung bleibt faktisch in der Schwebe.
4. Dem
Art. 32 a BayBG liegt die Intention des Gesetzgebers
zugrunde, das Leistungsprinzip zu stärken. Art. 32 a BayBG sieht für Führungspositionen
eine Fortentwicklung der bisherigen Regelungen in Richtung auf einen in der
freien Wirtschaft üblichen Zeitarbeitsvertrag vor. So soll ein größerer
Dispositionsspielraum für die Personalführung gewonnen und gleichzeitig ein
dauernder Leistungsanreiz in der Führungsfunktion gegeben werden. Insgesamt ergebe sich eine Steigerung der
Mobilität und des Wettbewerbs bei der Besetzung von Führungspositionen (LT-Drs. 13/9208 S. 16).
5. Die Überprüfung der gesetzgeberischen Abwägung ergibt, dass das vom Gesetzgeber betonte Leistungsprinzip den in Art. 32 a BayBG enthaltenen Eingriff in das Lebenszeitprinzip nicht rechtfertigen kann. Einem schwerwiegenden Eingriff in den Kernbereich des Lebenszeitprinzips steht nämlich lediglich eine gewisse Effektivierung des Leistungsprinzips gegenüber.
a) Nach der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber das Leistungsprinzip insoweit im Auge, als er mit der neuen Regelung einen dauernden faktischen Leistungsanreiz in der Führungsfunktion bewirken will (LT-Drs. 13/9208 S. 16). Grundsätzlich erscheint es plausibel, einen weiteren Leistungsanreiz dadurch zu erzielen, dass sich der Beamte einer möglichen Wiederbestellung oder endgültigen Ernennung auf Lebenszeit nicht sicher sein kann. In Art. 32 a BayBG geht es jedoch nicht um den Kern des Leistungsprinzips, sondern um dessen weitere Effektivierung. Denn Beamte, die für Führungspositionen in Frage kommen, haben in der Regel bereits eine Reihe von Ämtern erfolgreich durchlaufen; sie haben sich schon bisher als besonders leistungsfähig und leistungsbereit erwiesen. Dementsprechend kann der Dienstherr bei seiner Beförderungsentscheidung auf weit reichende und fundierte Erkenntnisse zurückgreifen, die ihm eine grundsätzlich zuverlässige Einschätzung dieser beiden Leistungskomponenten für die Zukunft ermöglichen.
Demgegenüber wiegt der mit Art. 32 a BayBG verbundene Eingriff in das Lebenszeitprinzip schwer. Ein dauernder weiterer Leistungsanreiz, den der Gesetzgeber anstrebt, kann nur wirksam werden, wenn das Amt statusrechtlich über einen längeren Zeitraum auf Zeit vergeben wird. Art. 32 a BayBG suspendiert das Lebenszeitprinzip für das betroffene statusrechtliche Amt auf einen Zeitraum von zehn Jahren. In diesem langen Zeitraum, der beim höheren Dienst in der Regel etwa ein Viertel bis ein Drittel der Lebensdienstzeit ausmacht, fehlt dem Beamten die rechtliche Sicherheit, die ihn durch die grundsätzliche Verbindung von Amt und Funktion auf Lebenszeit zur Unabhängigkeit befähigen soll. Gerade die von der angegriffenen Regelung betroffene Führungsebene bedarf aufgrund des dort vorhandenen Handlungsspielraums und Weisungsrechts sowie der Tragweite der dort zu treffenden Entscheidungen der hier in Rede stehenden Unabhängigkeit. Die Position des betroffenen Beamten ist während der ersten fünf Jahre zusätzlich dadurch unsicher, dass dem Dienstherrn ein personalpolitischer Spielraum auch dann zusteht, wenn der Beamte den Anforderungen des Amtes gerecht wird. Eine durch diese Situation veranlasste Amtsführung, die die am Allgemeininteresse orientierte Unabhängigkeit vermissen ließe, würde dem Leistungsprinzip widersprechen (vgl. Leisner, ZBR 1996, 289/294; Studenroth, ZBR 1997, 212/220; Zängl, a. a. O., Erl. 3 zu Art. 32 a) und verstieße überdies gegen Art. 96 Satz 1 BV (VerfGH 37, 140/145). Vor diesem Hintergrund erweist sich der mit dem Status des Zeitbeamten intendierte dauernde Leistungsanreiz als ambivalent. Der als leistungsfördernd angesehene Konkurrenzdruck wirkt leistungsmindernd, wenn er ein Verhalten auslöst, das nicht am Allgemeinwohl orientiert ist.
Diesem Gesichtspunkt kann nicht mit dem Einwand begegnet
werden, Beamte könnten generell versucht sein, eine Beförderung in das nächsthöhere Amt durch ein nicht vom Dienst an der Sache
geprägtes, angepasstes Verhalten zu erreichen. Diese Gefahr ist systembedingt
und unvermeidbar. Es ist im Leistungsprinzip angelegt, dass es – entsprechend
der Bedeutung des jeweiligen Amtes und dem Maß der damit verbundenen Verantwortung
sowie der dort zu erbringenden Leistung – verschiedene Ämterstufen gibt. Die
Vergabe von Führungspositionen nur auf Zeit verstärkt und perpetuiert die beschriebene
Gefahr jedoch bei den betreffenden Ämtern. Ein Beamter, dem eine Führungsposition
übertragen worden ist, wird eine Herabstufung persönlich als Degradierung
empfinden; erhebliche Einbußen an dienstlichem Ansehen und Durchsetzungskraft
sind unvermeidbar (vgl. BT-Drs. 13/3994 S. 79). Mit
dieser Situation ist diejenige eines Beamten, der nicht befördert wird, hinsichtlich
der Schwere der Betroffenheit und damit auch der Gefährdung der Unabhängigkeit
nicht vergleichbar.
Der
Eingriff in das Lebenszeitprinzip wird von den Befürwortern der Vergabe von
Führungspositionen auf Zeit u. a. mit dem Hinweis relativiert, dass nur sehr
wenige Dienstposten betroffen seien (Thieme DÖV 1987, 933/941; Böhm, DÖV 1996,
403/408). Diesem quantitativen Argument liegt der Gedanke zugrunde, es genüge,
das Lebenszeitprinzip als allgemeine Regel aufrechtzuerhalten; Abweichungen für
einzelne Gruppen seien zulässig. Wie ausgeführt ist die durch das Lebenszeitprinzip
angestrebte Sicherung der Unabhängigkeit gerade für die hier betroffene Führungsebene
von besonderem Gewicht. Deshalb wurden in der Vergangenheit die beamtenrechtlichen
Sicherungen zuerst für Spitzenpositionen eingeführt. Auf die Zahl der
betroffenen Ämter kann es daher nicht entscheidend ankommen (Summer, DÖV 1986,
713/719; Studenroth, ZBR 1997, 212/219). Zudem kann
das verfassungsrechtliche Gebot einer objektiven Verwaltung nur verwirklicht
werden, wenn grundsätzlich jeder Amtsträger bei seiner Aufgabenerfüllung über
eine gesicherte Rechtsstellung verfügt. Schließlich dürften gerade die
verhältnismäßig wenigen Beamten, die sich für die betroffenen Führungsfunktionen
qualifiziert haben, in aller Regel auch ohne diese Leistungsanreize die
bestmögliche Leistung erbringen.
b) Art. 32 a BayBG eröffnet daneben die Möglichkeit, Fehlprognosen bei der Beförderung zu korrigieren und Leistungsabfälle auszugleichen.
Bei Beamten,
die für Führungspositionen in Frage kommen, kann der Dienstherr
– wie dargelegt – bei seiner
Beförderungsentscheidung auf fundierte Erkenntnisse zurückgreifen. Zwar ist
nicht auszuschließen, dass sich eine Prognose im Hinblick auf die besonderen
Anforderungen des Beförderungsamtes oder wegen eines
nicht vorhersehbaren Leistungsabfalls nachträglich als unzutreffend erweist.
Eine solche Entwicklung stellt aber den Ausnahmefall dar, dem unter Umständen
auch mit anderen Mitteln des Beamtenrechts Rechnung getragen werden kann, wie
z. B. der Umsetzung auf einen anderen Dienstposten oder – wenn die rechtlichen und tatsächlichen
Voraussetzungen hierfür vorliegen – der vorzeitigen Versetzung in den
Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen. Diese Ausnahmefälle können nicht zum
Maßstab erhoben werden (Lecheler, ZBR 1998, 331/341)
und deshalb nicht mit größerem Gewicht in die Abwägung einbezogen werden.
Um Fehlprognosen bei der Beförderung ausgleichen zu können, ist die lange, für die Positionen auf Zeit insgesamt vorgesehene Frist nicht erforderlich. Ausgangspunkt für eine Stärkung des Leistungsprinzips könnte allenfalls der zur Feststellung der Eignung unerlässliche Zeitraum sein. Der Gesetzgeber hat für eine solche nachträgliche Kontrolle der Eignung in Art. 32 b BayBG mit der Ernennung auf Probe ein anderes Instrument vorgesehen als die hier allein zu beurteilende Ernennung auf Zeit.
Eine
Regelung, die bei einem etwaigen Leistungsabfall des Beamten ein Eingreifen des
Dienstherrn ermöglicht, könnte nur dann effektiv sein, wenn die statusrechtliche
Stellung des Beamten für längere Zeit offen gehalten wird; dies steht – wie
dargelegt – in einem unauflösbaren Widerspruch zum Lebenszeitprinzip. Auch das Bedürfnis,
etwaigen späteren Leistungsabfällen entgegentreten zu können, muss deshalb
gegenüber den Gefahren für die Unabhängigkeit zurücktreten, die bei längeren
Zeiträumen der rechtlichen Unsicherheit zu bedenken sind.
c) Die
Gesetzesbegründung führt als Motivation des Gesetzgebers weiter die gewandelten
Anforderungen an eine moderne, effiziente Verwaltung und an die Dienstposten
an; dies erfordere eine Fortentwicklung der bisherigen Regelungen. Insgesamt
ergebe sich durch die Neuregelung ein größerer Dispositionsspielraum für die
Personalführung, eine Steigerung der Mobilität und des Wettbewerbs bei der
Besetzung von Führungspositionen (LT-Drs. 13/9208 S.
16). Dabei handelt es sich um verwaltungsorganisatorische und
personalpolitische Gesichtspunkte, die privatwirtschaftlichen
Führungsprinzipien entlehnt sind und im Rahmen des Gestaltungsspielraums des
Gesetzgebers beim Erlass beamtenrechtlicher Regelungen durchaus in die
Überlegungen einbezogen werden können. Diese rechtfertigen jedoch nicht, in der
hier vorliegenden Weise in das Lebenszeitprinzip einzugreifen. Als der
bayerische Verfassungsgeber sich im Jahr 1946 für die Wiederherstellung des
Berufsbeamtentums entschied, hat er bestimmte Gestaltungs- und
Dispositionsmöglichkeiten, die für den Personaleinsatz in der Privatwirtschaft
charakteristisch sind, für das Beamtentum bewusst ausgeschlossen. Grund hierfür
war nicht eine Privilegierung der Beamten; ihnen wurde vielmehr – wie bereits
ausgeführt – eine gesicherte Rechtsstellung eingeräumt, um eine gesetzmäßige
und sachbezogene Amtsführung im allgemeinen Interesse zu gewährleisten (Summer,
DÖV 1986, 713/714).
6. Dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall dem Lebenszeitprinzip der Vorrang gebührt, steht nicht entgegen, dass es im Beamtenrecht für bestimmte Fälle das Institut des Beamten auf Zeit gibt.
Zwar findet
der Typus der Beamten auf Zeit seinerseits eine Rechtfertigung in der
Rechtslage vor 1933 und ist ebenfalls als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums
verfassungsrechtlich gewährleistet (Baßlsperger in
Weiß/Niedermaier/Summer, Erl. 2 zu Art. 128). Art. 32 a BayBG betrifft jedoch keine Regelungsmaterie, für die nach
dem Herkommen eine Ausgestaltung als Beamtenverhältnis auf Zeit in Betracht
kommt.
Die
bundesrechtliche Rahmenregelung des § 95 Abs. 1 Satz 1 BRRG
setzt die Möglichkeit, Beamte auf Zeit zu ernennen, ausdrücklich voraus, wenn
sie bestimmt, dass die Fälle und die Voraussetzungen solcher Ernennungen
gesetzlich zu bestimmen sind (vgl. auch Art. 128 BayBG).
Dies bedeutet aber nicht, dass die Länder die Bereiche, in denen Beamte auf
Zeit eingesetzt werden, beliebig ausdehnen können (Lecheler,
ZBR 1998, 331/338 f.). § 95 BRRG ist vielmehr im Licht des
Art. 33 Abs. 5 GG zu sehen, der die hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums und damit auch das Lebenszeitprinzip bundesverfassungsrechtlich
gewährleistet.
Traditionsgemäß
gibt es im Landesrecht den Typus des kommunalen Wahlbeamten, der seine Stellung
nur auf Zeit innehat (Art. 152 BayBG,
Art. 4, 6 Abs. 1 KWBG). Diese Rechtsfigur hat sich im deutschen
Gemeinderecht geschichtlich entwickelt (vgl. BVerfGE
7, 155). Die Stellung des kommunalen Wahlbeamten wird charakterisiert durch
seine politische und damit typischerweise zeitlich begrenzte Funktion. Damit
ist die Stellung der durch Art. 32 a BayBG
erfassten Beamten nicht vergleichbar.
Besondere –
wissenschaftliche und künstlerische – Gründe, die beispielsweise für das
Bestehen von Zeitbeamtenverhältnissen an den Hochschulen angeführt werden,
lassen sich für Art. 32 a BayBG ebenfalls
nicht heranziehen.
Eine
weitere begrenzte Ausnahme vom Lebenszeitprinzip macht das geltende Beamtenrecht
für die so genannten politischen Beamten (BVerfGE 8,
332/349). Das Bundesrecht enthält in § 36 Abs. 1 BBG Sonderregelungen
für einen abschließend festgelegten Kreis von Bundesbeamten, deren Kern die
Möglichkeit darstellt, den Beamten jederzeit in den einstweiligen Ruhestand zu
versetzen. Für die Länder umschreibt § 31 Satz 1 BRRG die in
Betracht kommenden Ämter in abstrakter Form. Der Landesgesetzgeber kann eine
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vorsehen, wenn der Beamte ein Amt
bekleidet, bei dessen Ausübung er in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen
politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen muss. Welche Beamte hierzu gehören, ist nach § 31 Satz 2
BRRG gesetzlich zu bestimmen. Der bayerische Gesetzgeber hat von dieser
Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Ob und gegebenenfalls für welche der durch
Art. 32 a BayBG erfassten Ämter eine auf
§ 31 BRRG gestützte landesrechtliche Regelung in Betracht kommen könnte,
bedarf hier keiner Prüfung. Die angegriffene Regelung stützt sich nicht auf
§ 31 BRRG, sondern auf § 12 b BRRG; zur Begründung wird die
Verstärkung von Leistungsanreizen angeführt, nicht aber die besondere Situation
eines politischen Beamten. Es kann daher auch nicht argumentiert werden,
Art. 32 a BayBG stelle im Vergleich zu einer
gemäß § 31 BRRG möglichen Regelung ein verfassungsrechtlich
zulässiges Minus dar (Summer, DÖV 1986, 713/715, 718; Günther, ZBR 1996, 65/73;
Leisner, ZBR 1996, 289/292; Studenroth,
ZBR 1997, 212/215; Lecheler, ZBR 1998, 331/338 f.; a.A. Thieme, DÖV 1987, 933/941).
7. Ob Art.
32 a BayBG auch gegen das Alimentationsprinzip, das
ebenfalls zu den verfassungsrechtlich geschützten hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums gehört (VerfGH 45, 68/78; Meder, RdNr. 13 zu Art. 95),
verstößt, kann dahingestellt bleiben, da die angegriffene Regelung bereits
wegen des Eingriffs in den Kernbestand des Lebenszeitprinzips nicht mit
Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV vereinbar ist.
VI.
Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG bedarf es nicht.
Zwar
könnten die Gesichtspunkte, aus denen sich der Verstoß des Art. 32 a BayBG gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV ergibt,
im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG auch
gegen die Grundgesetzmäßigkeit der Rahmenvorschrift des
§ 12 b BRRG sprechen. Rahmenvorschriften des Bundes auf der
Grundlage des Art. 75 GG sind auf die Ausfüllung durch Landesgesetze angelegt;
sie belassen dem Landesgesetzgeber einen Regelungsgegenstand von substantiellem
Gewicht und Raum für Willensentscheidungen in der sachlichen Rechtsgestaltung
(vgl. BVerfG vom 27.7.2004 = NJW 2004, 2803 f.; Rozek in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl. 2000, RdNr.
15 zu Art. 75). Angesichts dieser Funktion von Rahmenvorschriften fehlt es der
Frage, ob § 12 b BRRG grundgesetzwidrig ist, für das vorliegende
Verfahren an der Entscheidungserheblichkeit, da Prüfungsmaßstab im Popularklageverfahren nur die Bayerische Verfassung ist und
Art. 32 a BayBG als eigenständige
Regelung gegen die Bayerische Verfassung verstößt, unabhängig davon, wie
§ 12 b BRRG im Hinblick auf das Grundgesetz zu bewerten ist. Die
Prüfung, ob § 15 a BeamtVG mit dem
Grundgesetz vereinbar ist, könnte daher für das vorliegende Verfahren ebenfalls
nicht entscheidungserheblich sein.
VII.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1
Satz 1 VfGHG). Der Freistaat Bayern hat dem
Antragsteller die durch das Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen aus der
Staatskasse zu erstatten (Art. 27 Abs. 3 VfGHG).