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MÜNCHEN
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Vf.
15-VII-01 München,
26. Oktober 2004
Pressemitteilung
Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 26. Oktober 2004
über die Popularklage des Bayerischen Beamtenbundes
e. V.
auf
Feststellung der Verfassungswidrigkeit
des Art. 32 a des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2004 (GVBl S. 99).
I.
Gegenstand der Popularklage
ist die Frage, ob Art. 32 a des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG), der
vorsieht, dass Ämter mit leitender Funktion (Führungspositionen) zunächst nur
im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden, gegen die Bayerische
Verfassung verstößt. Von der Vorschrift erfasst sind vor allem die Ämter der
Amtschefs, der Bereichsleiter und der Abteilungsleiter in den obersten
Landesbehörden sowie die Leiter von Behörden, soweit sie in der Besoldungsordnung
B eingestuft sind. Die Dauer der Amtsperiode beträgt zunächst fünf Jahre. Mit
Ablauf der ersten Amtsperiode kann dem Beamten das Amt mit leitender Funktion
für eine weitere Amtsperiode übertragen werden. Mit Ablauf der zweiten
Amtsperiode ist dem Beamten das Amt mit leitender Funktion auf Lebenszeit zu
übertragen, wenn auf Grund der bisherigen Amtsführung zu erwarten ist, dass er
den Anforderungen des Amts weiterhin in vollem Umfang gerecht werden wird.
II.
Gegen diese Regelung hat der
Bayerische Beamtenbund Popularklage erhoben, weil sie dem hergebrachten
Grundsatz des Berufsbeamtentums widerspreche, dass Ämter grundsätzlich auf
Lebenszeit zu übertragen sind.
III.
Landtag und Staatsregierung
haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die angegriffene Regelung sei durch das
gleichfalls im Beamtenrecht geltende Leistungsprinzip gerechtfertigt.
IV.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof
hat am 26. Oktober 2004 entschieden, dass die angegriffene Vorschrift wegen
Verstoßes gegen das durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV (Aufrechterhaltung des
Berufsbeamtentums) gewährleistete Prinzip der Übertragung eines Amtes auf
Lebenszeit nichtig ist.
Zu den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums zähle die Anstellung auf Lebenszeit. Sie solle dem Beamten
Unabhängigkeit gewährleisten und ihn zu einem unparteiischen Dienst für die
Gesamtheit befähigen. Das Leistungsprinzip gehöre ebenfalls zu den Grundsätzen
des Berufsbeamtentums. Durch die Besetzung von Führungspositionen auf Zeit
werde das Lebenszeitprinzip durchbrochen, um das Leistungsprinzip zu stärken.
Art. 32 a BayBG suspendiere das Lebenszeitprinzip für das betroffene Amt auf
den langen Zeitraum von zehn Jahren, in welchem dem Beamten die rechtliche
Sicherheit fehle, die ihn zur Unabhängigkeit befähigen solle. Eine durch diese
Situation veranlasste Amtsführung, die die am Allgemeininteresse orientierte
Unabhängigkeit vermissen ließe, würde dem Leistungsprinzip widersprechen. Der
mit Art. 32 a BayBG verbundene Eingriff in das Lebenszeitprinzip wiege mithin
schwer. Demgegenüber gehe es bei Art. 32 a BayBG nicht um den Kern des
Leistungsprinzips, sondern lediglich um dessen weitere Effektivierung. Denn
Beamte, die für Führungspositionen in Frage kämen, hätten in der Regel bereits
eine Reihe von Ämtern erfolgreich durchlaufen; sie hätten sich schon bisher als
besonders leistungsfähig und leistungsbereit erwiesen. Gerade die Beamten, die
sich für Führungsfunktionen qualifiziert hätten, würden in aller Regel auch
ohne die mit Art. 32 a BayBG beabsichtigten Leistungsanreize die bestmögliche
Leistung erbringen.
Bei Überprüfung der gesetzgeberischen
Abwägung ergebe sich, dass der in Art. 32 a BayBG enthaltene Eingriff in das
Lebenszeitprinzip durch das Leistungsprinzip nicht gerechtfertigt werde, da
einem schwerwiegenden Eingriff in den Kernbereich des Lebenszeitprinzips
lediglich eine gewisse Effektivierung des Leistungsprinzips gegenüberstehe.
Zu der Entscheidung im Einzelnen:
Der Verfassungsgerichtshof ist durch § 12 b
BRRG nicht gehindert, die angegriffene Vorschrift am Maßstab der Bayerischen
Verfassung zu überprüfen und zu verwerfen. § 12 b BRRG besagt nicht etwa, dass
kraft Bundesrechts eine entsprechende Regelung im jeweiligen Land materiell
zulässig ist, sondern hat lediglich die Bedeutung, dass es – ohne die Gesetzgebungskompetenz
des Bundes nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG zu verletzen – möglich ist,
landesrechtlich eine inhaltlich an § 12 b BRRG anknüpfende Regelung zu treffen.
1. Die Bayerische Verfassung hat sich
ebenso wie das Grundgesetz für eine Wiederherstellung des Berufsbeamtentums
unter Berücksichtigung der dafür geltenden hergebrachten Grundsätze
entschieden. Beide Verfassungen sehen im Berufsbeamtentum eine Institution,
die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung,
eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber
den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen soll.
Zu den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums zählt die Anstellung auf Lebenszeit. Sie soll die
Bereitschaft des Beamten zu einer an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung
fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für die Gesamtheit befähigen. Diese
von der Verfassung – unbeschadet der Gebundenheit an die rechtmäßigen
Anordnungen der Vorgesetzten – gewährleistete Unabhängigkeit soll den Beamten
in die Lage versetzen, unsachlicher Beeinflussung zu widerstehen und seiner
Pflicht zur Beratung seiner Vorgesetzten und der politischen Führung unbefangen
nachzukommen.
Das Leistungsprinzip gehört ebenfalls zu
den das Berufsbeamtentum bestimmenden hergebrachten Grundsätzen. Die
öffentlichen Ämter stehen allen wahlberechtigten Staatsbürgern nach ihrer
charakterlichen Eignung, nach ihrer Befähigung und ihren Leistungen offen, die,
soweit möglich, durch Prüfungen im Wege des Wettbewerbs festgestellt werden.
Dem Leistungsprinzip liegen zwei unterschiedliche Zielsetzungen zugrunde. Zum
einen hat es eine individuelle Funktion; es umschreibt die Anreizwirkung für
den einzelnen Beamten, Leistung zu erbringen. Andererseits soll es die
Effizienz der Verwaltung sichern, indem im allgemeinen Interesse eine optimale
Besetzung der Ämter und Dienstposten sichergestellt wird.
2. Welche Konsequenzen sich aus den
hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums für eine konkrete gesetzliche
Normierung ergeben, kann nur anhand der jeweiligen Gesamtumstände des
Regelungszusammenhangs beurteilt werden. Der Gesetzgeber hat insoweit grundsätzlich
einen weiten Ermessensspielraum, damit er die Beamtengesetzgebung den
Erfordernissen des freiheitlich-demokratischen Staates und seiner Entwicklung
anpassen kann. Andererseits rechtfertigt der Gedanke der Fortentwicklung des
Beamtenrechts keine Aufweichung des Kernbestands der verfassungsrechtlich
geschützten Strukturprinzipien. Ergibt sich eine Kollision unterschiedlicher
beamtenrechtlicher Grundsätze, weil die konsequente Verwirklichung des einen
Prinzips nicht ohne Beschränkung des anderen möglich ist, ist im Einzelfall
eine Abwägung mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Durchsetzung aller berührten
Grundsätze durchzuführen.
3. a) Das Lebenszeitprinzip bezieht sich
auch auf das den Funktionen des Beamten entsprechende statusrechtliche Amt und
nicht allein auf einen bloßen Grundstatus; es umfasst nicht nur die
lebenslängliche Anstellung, sondern auch die dauerhafte Übertragung eines
Beförderungsamts samt den amtsgemäßen Funktionen. Zu der in der Verfassung
gewährleisteten Unabhängigkeit des Beamten soll ihn gerade die grundsätzlich
lebenszeitliche Übertragung des seinen Funktionen entsprechenden statusrechtlichen
Amtes befähigen. Zum Wesen des Lebenszeitprinzips gehört, dass der Beamte das
ihm aktuell übertragene statusrechtliche Amt grundsätzlich auf Dauer ausüben
kann.
b) Gemäß Art. 32 a Abs. 1
Satz 4 BayBG kann dem Beamten das Führungsamt nach Ablauf der
ersten fünfjährigen Amtsperiode für eine weitere fünfjährige Amtsperiode
übertragen werden. Der Beamte hat somit nach Ablauf der ersten Amtsperiode
keinen Rechtsanspruch darauf, dass sein Beamtenverhältnis auf Zeit für eine
weitere Amtsperiode verlängert wird; dies gilt selbst dann, wenn er sich während
der ersten Amtsperiode bewährt hat. Mit Ablauf der zweiten fünfjährigen
Amtsperiode ist dem Beamten das Amt mit leitender Funktion auf
Lebenszeit zu übertragen, wenn aufgrund der bisherigen Amtsführung zu erwarten
ist, dass er den Anforderungen des Amtes weiterhin in vollem Umfang gerecht
wird. Eine weitere Übertragung des Amtes auf Zeit ist nicht zulässig. Während
dem Dienstherrn für die Entscheidung nach Ablauf der ersten fünfjährigen
Amtsperiode ein personalpolitischer Spielraum zusteht, ist er bei der
Entscheidung nach Ablauf der zweiten fünfjährigen Amtsperiode stärker gebunden.
Vor allem in der ersten Amtsperiode ist die
Stellung des Beamten bezüglich der weiteren Beibehaltung der Führungsposition
ungewiss, auch wenn der Beamte
den Anforderungen des Amtes in vollem Umfang gerecht geworden ist; die Rechtsstellung
bleibt faktisch in der Schwebe.
4. Dem Art. 32 a BayBG liegt die
Intention des Gesetzgebers zugrunde, das Leistungsprinzip zu stärken. Art. 32 a BayBG sieht für Führungspositionen
eine Fortentwicklung der bisherigen Regelungen in Richtung auf einen in der
freien Wirtschaft üblichen Zeitarbeitsvertrag vor. So soll ein größerer
Dispositionsspielraum für die Personalführung gewonnen und gleichzeitig ein
dauernder Leistungsanreiz in der Führungsfunktion gegeben werden. Insgesamt ergebe sich eine Steigerung der Mobilität
und des Wettbewerbs bei der Besetzung von Führungspositionen.
5. Die Überprüfung der gesetzgeberischen
Abwägung ergibt, dass das vom Gesetzgeber betonte Leistungsprinzip den in Art.
32 a BayBG enthaltenen Eingriff in das Lebenszeitprinzip nicht rechtfertigen
kann. Einem schwerwiegenden Eingriff in den Kernbereich des Lebenszeitprinzips
steht nämlich lediglich eine gewisse Effektivierung des Leistungsprinzips gegenüber.
a) Nach der Gesetzesbegründung hat der
Gesetzgeber das Leistungsprinzip insoweit im Auge, als er mit der neuen
Regelung einen dauernden faktischen Leistungsanreiz in der Führungsfunktion
bewirken will. Grundsätzlich erscheint es plausibel, einen weiteren
Leistungsanreiz dadurch zu erzielen, dass sich der Beamte einer möglichen
Wiederbestellung oder endgültigen Ernennung auf Lebenszeit nicht sicher sein
kann. In Art. 32 a BayBG geht es jedoch nicht um den Kern des
Leistungsprinzips, sondern um dessen weitere Effektivierung. Denn Beamte, die
für Führungspositionen in Frage kommen, haben in der Regel bereits eine Reihe
von Ämtern erfolgreich durchlaufen; sie haben sich schon bisher als besonders
leistungsfähig und leistungsbereit erwiesen. Dementsprechend kann der
Dienstherr bei seiner Beförderungsentscheidung auf weit reichende und fundierte
Erkenntnisse zurückgreifen, die ihm eine grundsätzlich zuverlässige
Einschätzung dieser beiden Leistungskomponenten für die Zukunft ermöglichen.
Demgegenüber wiegt der mit Art. 32 a BayBG
verbundene Eingriff in das Lebenszeitprinzip schwer. Ein dauernder weiterer
Leistungsanreiz, den der Gesetzgeber anstrebt, kann nur wirksam werden, wenn
das Amt statusrechtlich über einen längeren Zeitraum auf Zeit vergeben wird.
Art. 32 a BayBG suspendiert das Lebenszeitprinzip für das betroffene statusrechtliche
Amt auf einen Zeitraum von zehn Jahren. In diesem langen Zeitraum, der beim
höheren Dienst in der Regel etwa ein Viertel bis ein Drittel der
Lebensdienstzeit ausmacht, fehlt dem Beamten die rechtliche Sicherheit, die ihn
durch die grundsätzliche Verbindung von Amt und Funktion auf Lebenszeit zur
Unabhängigkeit befähigen soll. Gerade die von der angegriffenen Regelung betroffene
Führungsebene bedarf aufgrund des dort vorhandenen Handlungsspielraums und
Weisungsrechts sowie der Tragweite der dort zu treffenden Entscheidungen der
hier in Rede stehenden Unabhängigkeit. Die Position des betroffenen Beamten ist
während der ersten fünf Jahre zusätzlich dadurch unsicher, dass dem Dienstherrn
ein personalpolitischer Spielraum auch dann zusteht, wenn der Beamte den
Anforderungen des Amtes gerecht wird. Eine durch diese Situation veranlasste
Amtsführung, die die am Allgemeininteresse orientierte Unabhängigkeit vermissen
ließe, würde dem Leistungsprinzip widersprechen und verstieße überdies gegen
Art. 96 Satz 1 BV. Vor diesem Hintergrund erweist sich der mit dem Status des
Zeitbeamten intendierte dauernde Leistungsanreiz als ambivalent. Der als
leistungsfördernd angesehene Konkurrenzdruck wirkt leistungsmindernd, wenn er
ein Verhalten auslöst, das nicht am Allgemeinwohl orientiert ist.
Diesem
Gesichtspunkt kann nicht mit dem Einwand begegnet werden, Beamte könnten generell
versucht sein, eine Beförderung in das nächsthöhere Amt durch ein nicht vom
Dienst an der Sache geprägtes, angepasstes Verhalten zu erreichen. Diese Gefahr
ist systembedingt und unvermeidbar. Es ist im Leistungsprinzip angelegt, dass
es – entsprechend der Bedeutung des jeweiligen Amtes und dem Maß der damit
verbundenen Verantwortung sowie der dort zu erbringenden Leistung –
verschiedene Ämterstufen gibt. Die Vergabe von Führungspositionen nur auf Zeit
verstärkt und perpetuiert die beschriebene Gefahr jedoch bei den betreffenden
Ämtern. Ein Beamter, dem eine Führungsposition übertragen worden ist, wird eine
Herabstufung persönlich als Degradierung empfinden; erhebliche Einbußen an
dienstlichem Ansehen und Durchsetzungskraft sind unvermeidbar. Mit dieser
Situation ist diejenige eines Beamten, der nicht befördert wird, hinsichtlich
der Schwere der Betroffenheit und damit auch der Gefährdung der Unabhängigkeit
nicht vergleichbar.
Der Eingriff in das Lebenszeitprinzip wird
von den Befürwortern der Vergabe von Führungspositionen auf Zeit u. a. mit dem
Hinweis relativiert, dass nur sehr wenige Dienstposten betroffen seien. Diesem
quantitativen Argument liegt der Gedanke zugrunde, es genüge, das
Lebenszeitprinzip als allgemeine Regel aufrechtzuerhalten; Abweichungen für
einzelne Gruppen seien zulässig. Wie ausgeführt ist die durch das Lebenszeitprinzip
angestrebte Sicherung der Unabhängigkeit gerade für die hier betroffene
Führungsebene von besonderem Gewicht. Deshalb wurden in der Vergangenheit die
beamtenrechtlichen Sicherungen zuerst für Spitzenpositionen eingeführt. Auf die
Zahl der betroffenen Ämter kann es daher nicht entscheidend ankommen. Zudem kann
das verfassungsrechtliche Gebot einer objektiven Verwaltung nur verwirklicht
werden, wenn grundsätzlich jeder Amtsträger bei seiner Aufgabenerfüllung über
eine gesicherte Rechtsstellung verfügt. Schließlich dürften gerade die verhältnismäßig
wenigen Beamten, die sich für die betroffenen Führungsfunktionen qualifiziert
haben, in aller Regel auch ohne diese Leistungsanreize die bestmögliche
Leistung erbringen.
b) Art. 32 a BayBG eröffnet
daneben die Möglichkeit, Fehlprognosen bei der Beförderung zu korrigieren und
Leistungsabfälle auszugleichen.
Bei Beamten, die für Führungspositionen in
Frage kommen, kann der Dienstherr bei seiner Beförderungsentscheidung auf
fundierte Erkenntnisse zurückgreifen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass sich
eine Prognose im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des
Beförderungsamtes oder wegen eines nicht vorhersehbaren Leistungsabfalls
nachträglich als unzutreffend erweist. Eine solche Entwicklung stellt aber den
Ausnahmefall dar, dem unter Umständen auch mit anderen Mitteln des
Beamtenrechts Rechnung getragen werden kann, wie z. B. der Umsetzung auf
einen anderen Dienstposten oder – wenn
die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen – der
vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen. Diese
Ausnahmefälle können nicht zum Maßstab erhoben werden und deshalb nicht mit größerem
Gewicht in die Abwägung einbezogen werden.
Um Fehlprognosen bei der Beförderung
ausgleichen zu können, ist die lange, für die Positionen auf Zeit insgesamt
vorgesehene Frist nicht erforderlich. Ausgangspunkt für eine Stärkung des
Leistungsprinzips könnte allenfalls der zur Feststellung der Eignung
unerlässliche Zeitraum sein. Der Gesetzgeber hat für eine solche nachträgliche
Kontrolle der Eignung in Art. 32 b BayBG mit der Ernennung auf Probe ein
anderes Instrument vorgesehen als die hier allein zu beurteilende Ernennung auf
Zeit.
Eine Regelung, die bei einem etwaigen
Leistungsabfall des Beamten ein Eingreifen des Dienstherrn ermöglicht, könnte
nur dann effektiv sein, wenn die statusrechtliche Stellung des Beamten für
längere Zeit offen gehalten wird; dies steht
– wie dargelegt – in einem unauflösbaren Widerspruch zum Lebenszeitprinzip.
Auch das Bedürfnis, etwaigen späteren Leistungsabfällen entgegentreten zu können,
muss deshalb gegenüber den Gefahren für die Unabhängigkeit zurücktreten, die
bei längeren Zeiträumen der rechtlichen Unsicherheit zu bedenken sind.
c) Die Gesetzesbegründung führt als
Motivation des Gesetzgebers weiter die gewandelten Anforderungen an eine
moderne, effiziente Verwaltung und an die Dienstposten an; dies erfordere eine
Fortentwicklung der bisherigen Regelungen. Insgesamt ergebe sich durch die
Neuregelung ein größerer Dispositionsspielraum für die Personalführung, eine
Steigerung der Mobilität und des Wettbewerbs bei der Besetzung von Führungspositionen.
Dabei handelt es sich um verwaltungsorganisatorische und personalpolitische
Gesichtspunkte, die privatwirtschaftlichen Führungsprinzipien entlehnt sind und
im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers beim Erlass
beamtenrechtlicher Regelungen durchaus in die Überlegungen einbezogen werden
können. Diese rechtfertigen jedoch nicht, in der hier vorliegenden Weise in das
Lebenszeitprinzip einzugreifen. Als der bayerische Verfassungsgeber sich im
Jahr 1946 für die Wiederherstellung des Berufsbeamtentums entschied, hat er
bestimmte Gestaltungs- und Dispositionsmöglichkeiten, die für den
Personaleinsatz in der Privatwirtschaft charakteristisch sind, für das Beamtentum
bewusst ausgeschlossen. Grund hierfür war nicht eine Privilegierung der
Beamten; ihnen wurde vielmehr – wie bereits ausgeführt – eine gesicherte Rechtsstellung
eingeräumt, um eine gesetzmäßige und sachbezogene Amtsführung im allgemeinen
Interesse zu gewährleisten.
6. Dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall
dem Lebenszeitprinzip der Vorrang gebührt, steht nicht entgegen, dass es im
Beamtenrecht für bestimmte Fälle das Institut des Beamten auf Zeit gibt. Die
betreffenden Gestaltungen sind durch Besonderheiten geprägt und damit hier
nicht vergleichbar.
7. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß
Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG bedarf es nicht. Angesichts der
Funktion von Rahmenvorschriften fehlt es der Frage, ob
§ 12 b BRRG grundgesetzwidrig ist, für das vorliegende Verfahren
an der Entscheidungserheblichkeit, da Prüfungsmaßstab im Popularklageverfahren
nur die Bayerische Verfassung ist und Art. 32 a BayBG als
eigenständige Regelung gegen die Bayerische Verfassung verstößt, unabhängig
davon, wie § 12 b BRRG im Hinblick auf das Grundgesetz zu bewerten
ist.
Bayerischer Verfassungsgerichtshof