Oct 12 10:36:13 [8529]: Throughputrate is -1.000 Vf

 

Vf. 14-VII-06                                                                                       München, 12. Oktober 2007

 

 

 

 

Pressemitteilung

 

 

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 9. Oktober 2007

 

 

über eine Popularklage

 

auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit

des Art. 47 Abs. 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, BayRS 2230-7-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 400), soweit der Ersatz von Schulgeld auf höchstens 66 € je Unterrichtsmonat beschränkt ist

 

 

 

I.

 

 

Für Schüler weiterführender Privatschulen, die staatlich anerkannt sind, ersetzt der Staat nach Art. 47 Abs. 3 BaySchFG das Schulgeld bis zum Betrag von 66 € je Unterrichtsmonat. Gegenstand der Popularklage ist die Frage, ob diese Begrenzung des Schulgeld-ersatzes mit der Bayerischen Verfassung zu vereinbaren ist.

 

 

 

II.

 

 

1. Die Antragsteller weisen darauf hin, dass private und insbesondere auch kirchliche Träger staatlich anerkannter Ersatzschulen wegen steigender Kosten gezwungen seien, das monatliche Schulgeld über den Betrag von 66 € hinaus zu erhöhen. Als Folge müssten die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schüler aus eigenen Mitteln Schulgeld bezahlen, das nicht erstattet werde. Dies stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den öffentlichen Schulen dar, bei denen kein Schulgeld verlangt werde. Besonders gravierend wirke sich der Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV an Orten aus, an denen es bei bestimmten Schularten überhaupt keine öffentlichen, sondern nur private Schulen gebe. Dort seien die Privatschulen häufig „Versorgungsschulen“, weil die Kapazität der öffentlichen Schulen nicht ausreiche. Jedenfalls bei privaten Schulen mit „Versorgungscharakter“ müsse der staatliche Schulgeldersatz über 66 € hinaus bis zum tatsächlich geschuldeten Schulgeld erhöht werden.

 

Art. 47 Abs. 3 BaySchFG stehe im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Gebot, die Familie zu schützen (Art. 124 Abs. 1, Art. 125 Abs. 1 BV). Auch der Bildungsanspruch der Kinder aus Art. 128 Abs. 1 BV und deren Recht auf freie Schulwahl würden verletzt, wenn sie nicht die Möglichkeit hätten, staatliche Schulen in zumutbarer Entfernung zu besuchen. Gegen Art. 132 BV werde verstoßen, weil für die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule letztendlich die wirtschaftliche Stellung der Eltern maßgeblich sei. Der Staat habe seinen Bildungsauftrag aus Art. 132 und 133 Abs. 1 BV durch Einrichtung öffentlicher Schulen entweder selbst zu erfüllen oder aber dort, wo nur private Ersatzschulen zur Verfügung stünden, das Schulgeld in voller Höhe zu erstatten. Aus Art. 134 BV folge die Verpflichtung des Staates, die Privatschulen so auszustatten, dass sie den Bildungsauftrag, den sie dem Staat abnähmen, auch tatsächlich erfüllen könnten.

 

2. Der Bayerische Landtag und die Bayerische Staatsregierung halten die Popularklage für unbegründet.

 

Der Gleichheitssatz sei nicht verletzt, weil zwischen Privatschule und öffentlicher Schule keine Gleichheit im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV bestehe. Folglich könne es auch keine Pflicht zur Gleichbehandlung beim Schulgeld geben. Privatschulen würden nicht zur Entlastung des Freistaates Bayern gegründet, sondern zur Verfolgung spezieller Ziele. Wer sich aus freien Stücken für eine Privatschule entscheide, müsse die hiermit verbundenen Schulgeldzahlungen in Kauf nehmen. Der Unterschied zwischen privater und öffentlicher Schule bestehe auch dort, wo den Privatschulen nach Auffassung der Antragsteller „Versorgungscharakter“ zukomme. Ohnehin sei Bayern flächendeckend mit öffentlichen Schulen versorgt.

 

Art. 134 BV beinhalte eine institutionelle Garantie, woraus sich für den Gesetzgeber die Verpflichtung ergebe, das Ersatzschulwesen als Institution lebensfähig zu erhalten. Der Freistaat unterstütze die privaten Schulen in mannigfaltiger Weise. Der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution sei in Bayern nicht gefährdet.

 

Auch Art. 124, 128, 132 und 133 BV seien nicht verletzt. Der Staat sei insbesondere nicht verpflichtet, so viele und so vielartige Ausbildungsstätten zu errichten, dass jedermann in der Lage sei, in unmittelbarer Wohnortnähe die ihm entsprechende Ausbildung zu erhalten.

 

 

 

III.

 

 

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Popularklage mit Entscheidung vom 9. Oktober 2007 als unbegründet abgewiesen.

 

1. Art. 47 Abs. 3 BaySchFG verstößt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV).

 

a) Eine unzulässige Ungleichbehandlung ist nicht schon deshalb gegeben, weil an privaten Ersatzschulen Schulgeld erhoben werden darf, an öffentlichen Schulen dagegen nicht. Insoweit fehlt es bereits an vergleichbaren Sachverhalten. Öffentliche Schulen werden vom Staat und den Kommunen zur Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags betrieben. Private Schulen dagegen werden in Wahrnehmung der Privatschulfreiheit errichtet und unterhalten. Damit verbunden ist auch das Recht des Trägers, auf privatrechtlicher Basis in wirtschaftlicher Selbständigkeit und Unabhängigkeit Schulgeld zu erheben.

 

b) Eine Verpflichtung des Staates zum vollständigen oder auch nur teilweisen Schulgeldersatz kann nicht auf das Argument gestützt werden, den privaten Schulen komme teilweise „Versorgungscharakter“ zu, da an manchen Orten ein vergleichbares öffentliches Schulangebot nicht vorhanden sei oder jedenfalls ungenügende Kapazitäten aufweise. Es fehlt bereits an einer Verpflichtung des Staates, so viele Ausbildungsstätten zu errichten und so viele Ausbildungsmöglichkeiten zu schaffen, dass jedermann an jedem Ort die ihm entsprechende Ausbildung erhalten kann. Anhaltspunkte dafür, dass die Versorgung mit öffentlichen Schulen in Bayern unzureichend wäre, sind nicht erkennbar.

 

c) Ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV liegt auch nicht darin begründet, dass der Gesetzgeber den Schulgeldersatz in Art. 47 Abs. 3 BaySchFG pauschal und ohne jede Differenzierung innerhalb der Privatschulen auf 66 € begrenzt hat. Die Regelung bewegt sich im Rah­men des gesetzgeberischen Ermessens. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht gehalten, genau festzulegen, ab welcher Entfernung und unter welchen sonstigen Bedingungen ein erhöhter oder voller Ersatz des Schulgeldes zu gewähren wäre.

 

2. Die angegriffene Norm verstößt nicht gegen die in Art. 134 Abs. 1, 2 BV gewährleistete Privatschulfreiheit.

 

Mit dem Grundrecht auf Errichtung von Privatschulen ist zugleich eine Garantie der Privatschule als Institution verbunden. Dem Staat ist deshalb die Verpflichtung auferlegt, im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass das Privatschulwesen nicht zum Erliegen kommt, sondern seine eigenständige Bedeutung neben dem öffentlichen Schulwesen entfalten kann.

 

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind die Wege, die der bayerische Gesetzgeber zur Erfüllung seiner Förderpflicht eingeschlagen hat, wie zum Beispiel die Gewährung von Betriebszuschüssen (vgl. Art. 38, 41 BaySchFG), von Versorgungszuschüssen (vgl. Art. 40 BaySchFG), von Bauzuschüssen (vgl. Art. 43 BaySchFG), von Zuschüssen bei der Gewährung von Lernmittelfreiheit (vgl. Art. 46 BaySchFG) und nicht zuletzt die Gewährung von Schulgeldersatz bis zur Höhe von 66 € bei staatlich anerkannten bzw. bis zur Höhe von 46,20 € bei staatlich genehmigten Ersatzschulen (Art. 47 Abs. 3 und 4 BaySchFG).

 

Auch aus Art. 134 Abs. 1 und 2 BV ergibt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Erhöhung des Schulgeldersatzes oder gar zum vollständigen Schulgeldersatz. Dem Staat steht bei der Erfüllung seiner Pflicht zur Förderung des privaten Schulwesens ein vielfältiges Spektrum an Möglichkeiten zur Verfügung. Die Gewährung von Schulgeldersatz stellt nur eine dieser Möglichkeiten dar. Die Privatschulfreiheit wäre erst tangiert, wenn alle ergriffenen Maßnahmen in ihrer Gesamtschau nicht ausreichen würden, das Privatschulwesen als Institution in seinem Bestand zu schützen. Dass das Privatschulwesen in Bayern in seinem institutionellen Bestand gefährdet wäre, ist aber nicht ersichtlich.

 

3. Die Begrenzung des Schulgeldersatzes auf 66 € verstößt weder gegen Art. 128 BV (Anspruch auf Bildung, Begabtenförderung) noch gegen Art. 129 Abs. 2 BV (unentgeltlicher Unterricht).

 

Art. 128 Abs. 1 BV ist dahingehend auszulegen, dass der Staat im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten Vorkehrungen treffen muss, um dem Einzelnen die Chance seiner beruflichen und bildungsmäßigen Entfaltung zu gewährleisten. Die Schulgeldfreiheit wird erst im nachfolgenden Art. 129 Abs. 2 BV behandelt, der lediglich besagt, dass der Unterricht an Volks- und Berufsschulen unentgeltlich ist. Hieraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, an privaten weiterführenden Schulen dürfe kein Schulgeld erhoben werden. Auch Art. 128 Abs. 2 BV, wonach Begabten der Besuch von Schulen und Hochschulen nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln zu ermöglichen ist, geht ganz offensichtlich nicht von einer generellen Schulgeldfreiheit aus.

 

4. Die Begrenzung in Art. 47 Abs. 3 BaySchFG verstößt nicht gegen Art. 132 BV.

 

Art. 132 BV untersagt, dass für die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung der Eltern maßgebend ist. Ein verfassungsmäßiges Recht auf Aufnahme – geschweige denn auf unentgeltliche Aufnahme – in private Schulen wird nicht begründet. Art. 132 BV verbietet nicht die Erhebung von Schulgeld an privaten Schulen, solange dieses Schulgeld in sozial verträglicher Höhe erhoben wird. Auch aus dieser Verfassungsbestimmung lässt sich weder ein Gebot zum vollständigen noch ein solches zum teilweisen Schulgeldersatz herleiten.

 

5. Ein Verstoß gegen Art. 133 Abs. 1 BV liegt nicht vor.

 

Der Bildungsauftrag, den die Bayerische Verfassung dem Staat und den Gemeinden für die Organisation der öffentlichen weiterführenden Schulen gibt, ist als erfüllt anzusehen, wenn diese sinnvoll aufgegliedert über das Land verteilt sind. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kommt der Staat seinem Bildungsauftrag auch dann hinreichend nach, wenn Schülerinnen und Schüler von Realschulen und Gymnasien im Einzelfall Schulwege von ca. 20 km bewältigen müssen, zumal ein weitgehender Anspruch auf Beförderung zur nächstgelegenen öffentlichen Schule besteht.

 

Staatlicher Handlungsbedarf würde allerdings dann entstehen, wenn die Aufnahmekapazitäten derjenigen öffentlichen Schulen, die sich in zumutbarer Entfernung befinden, erschöpft wären und Schüler deshalb abgewiesen werden müssten. Dann müssten bestehende Kapazitäten erweitert und gegebenenfalls zusätzliche Schulen errichtet werden. Eine Verpflichtung des Staates zum vollständigen Schulgeldersatz ließe sich aber auch in diesem Fall nicht aus Art. 133 Abs. 1 BV herleiten.

 

6. Eine Verletzung der Art. 124 Abs. 1, Art. 125 Abs. 1 BV oder sonstiger Bestimmungen der Bayerischen Verfassung ist nicht ersichtlich.

 

Aus Art. 124 Abs. 1, Art. 125 BV und darüber hinaus aus Art. 126 Abs. 1 BV folgt zwar die Verpflichtung des Staates, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern und die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen. Diese Pflicht hat aber nicht zur Folge, dass der Staat gezwungen wäre, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen.

 

 

 

Bayerischer Verfassungsgerichtshof


 

Oct 12 10:36:13 [8529]: Transferred 35496 bytes