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Vf. 14-VII-06 München, 12. Oktober 2007
Pressemitteilung
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 9. Oktober
2007
über eine Popularklage
auf Feststellung der
Verfassungswidrigkeit
des Art. 47 Abs. 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, BayRS 2230-7-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 400), soweit der Ersatz von Schulgeld auf höchstens 66 € je Unterrichtsmonat beschränkt ist
I.
Für Schüler weiterführender Privatschulen, die staatlich
anerkannt sind, ersetzt der Staat nach Art. 47 Abs. 3 BaySchFG das Schulgeld
bis zum Betrag von 66 € je Unterrichtsmonat. Gegenstand der Popularklage ist die Frage, ob diese Begrenzung des
Schulgeld-ersatzes mit der Bayerischen Verfassung zu vereinbaren ist.
II.
1. Die Antragsteller
weisen darauf hin, dass private und insbesondere auch kirchliche Träger
staatlich anerkannter Ersatzschulen wegen steigender Kosten gezwungen seien,
das monatliche Schulgeld über den Betrag von 66 € hinaus zu erhöhen. Als Folge
müssten die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schüler aus eigenen
Mitteln Schulgeld bezahlen, das nicht erstattet werde. Dies stelle eine
unzulässige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den öffentlichen Schulen dar,
bei denen kein Schulgeld verlangt werde. Besonders gravierend wirke sich der
Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV an Orten aus, an denen es bei bestimmten
Schularten überhaupt keine öffentlichen, sondern nur private Schulen gebe. Dort
seien die Privatschulen häufig „Versorgungsschulen“, weil die Kapazität der
öffentlichen Schulen nicht ausreiche. Jedenfalls bei privaten Schulen mit „Versorgungscharakter“
müsse der staatliche Schulgeldersatz über 66 € hinaus bis zum tatsächlich
geschuldeten Schulgeld erhöht werden.
Art. 47 Abs. 3 BaySchFG stehe im Widerspruch zum
verfassungsrechtlichen Gebot, die Familie zu schützen (Art. 124 Abs. 1, Art.
125 Abs. 1 BV). Auch der Bildungsanspruch der Kinder aus Art. 128 Abs. 1 BV und
deren Recht auf freie Schulwahl würden verletzt, wenn sie nicht die Möglichkeit
hätten, staatliche Schulen in zumutbarer Entfernung zu besuchen. Gegen Art. 132
BV werde verstoßen, weil für die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule
letztendlich die wirtschaftliche Stellung der Eltern maßgeblich sei. Der Staat
habe seinen Bildungsauftrag aus Art. 132 und 133 Abs. 1 BV durch Einrichtung öffentlicher
Schulen entweder selbst zu erfüllen oder aber dort, wo nur private Ersatzschulen
zur Verfügung stünden, das Schulgeld in voller Höhe zu erstatten. Aus Art. 134
BV folge die Verpflichtung des Staates, die Privatschulen so auszustatten, dass
sie den Bildungsauftrag, den sie dem Staat abnähmen, auch tatsächlich erfüllen
könnten.
2. Der Bayerische
Landtag und die Bayerische Staatsregierung
halten die Popularklage für unbegründet.
Der Gleichheitssatz sei nicht verletzt, weil zwischen
Privatschule und öffentlicher Schule keine Gleichheit im Sinn des Art. 118 Abs.
1 BV bestehe. Folglich könne es auch keine Pflicht zur Gleichbehandlung beim
Schulgeld geben. Privatschulen würden nicht zur Entlastung des Freistaates
Bayern gegründet, sondern zur Verfolgung spezieller Ziele. Wer sich aus freien
Stücken für eine Privatschule entscheide, müsse die hiermit verbundenen
Schulgeldzahlungen in Kauf nehmen. Der Unterschied zwischen privater und
öffentlicher Schule bestehe auch dort, wo den Privatschulen nach Auffassung der
Antragsteller „Versorgungscharakter“ zukomme. Ohnehin sei Bayern flächendeckend
mit öffentlichen Schulen versorgt.
Art. 134 BV beinhalte eine institutionelle Garantie,
woraus sich für den Gesetzgeber die Verpflichtung ergebe, das Ersatzschulwesen
als Institution lebensfähig zu erhalten. Der Freistaat unterstütze die privaten
Schulen in mannigfaltiger Weise. Der Bestand des Ersatzschulwesens als
Institution sei in Bayern nicht gefährdet.
Auch Art. 124, 128, 132 und 133 BV seien nicht
verletzt. Der Staat sei insbesondere nicht verpflichtet, so viele und so
vielartige Ausbildungsstätten zu errichten, dass jedermann in der Lage sei, in
unmittelbarer Wohnortnähe die ihm entsprechende Ausbildung zu erhalten.
III.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat
die Popularklage mit Entscheidung vom 9. Oktober 2007 als unbegründet
abgewiesen.
1. Art. 47
Abs. 3 BaySchFG verstößt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs nicht
gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV).
a)
Eine
unzulässige Ungleichbehandlung ist nicht schon deshalb gegeben, weil an privaten
Ersatzschulen Schulgeld erhoben werden darf, an öffentlichen Schulen dagegen
nicht. Insoweit fehlt es bereits an vergleichbaren Sachverhalten. Öffentliche
Schulen werden vom Staat und den Kommunen zur Erfüllung des staatlichen
Bildungsauftrags betrieben. Private Schulen dagegen werden in Wahrnehmung der
Privatschulfreiheit errichtet und unterhalten. Damit verbunden ist auch das
Recht des Trägers, auf privatrechtlicher Basis in wirtschaftlicher
Selbständigkeit und Unabhängigkeit Schulgeld zu erheben.
b) Eine
Verpflichtung des Staates zum vollständigen oder auch nur teilweisen Schulgeldersatz
kann nicht auf das Argument gestützt werden, den privaten Schulen komme teilweise
„Versorgungscharakter“ zu, da an manchen Orten ein vergleichbares öffentliches
Schulangebot nicht vorhanden sei oder jedenfalls ungenügende Kapazitäten
aufweise. Es fehlt bereits an einer Verpflichtung des Staates, so viele
Ausbildungsstätten zu errichten und so viele Ausbildungsmöglichkeiten zu
schaffen, dass jedermann an jedem Ort die ihm entsprechende Ausbildung erhalten
kann. Anhaltspunkte dafür, dass die Versorgung mit öffentlichen Schulen in Bayern
unzureichend wäre, sind nicht erkennbar.
c)
Ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV liegt auch nicht darin begründet, dass der
Gesetzgeber den Schulgeldersatz in Art. 47 Abs. 3 BaySchFG pauschal und ohne
jede Differenzierung innerhalb der Privatschulen auf 66 € begrenzt hat. Die
Regelung bewegt sich im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens. Der Gesetzgeber
war insbesondere nicht gehalten, genau festzulegen, ab welcher Entfernung und
unter welchen sonstigen Bedingungen ein erhöhter oder voller Ersatz des
Schulgeldes zu gewähren wäre.
2.
Die angegriffene Norm verstößt nicht gegen die in Art. 134 Abs. 1, 2 BV gewährleistete
Privatschulfreiheit.
Mit
dem Grundrecht auf Errichtung von Privatschulen ist zugleich eine Garantie der
Privatschule als Institution verbunden. Dem Staat ist deshalb die Verpflichtung
auferlegt, im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass das
Privatschulwesen nicht zum Erliegen kommt, sondern seine eigenständige
Bedeutung neben dem öffentlichen Schulwesen entfalten kann.
Verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden sind die Wege, die der bayerische Gesetzgeber zur
Erfüllung seiner Förderpflicht eingeschlagen hat, wie zum Beispiel die
Gewährung von Betriebszuschüssen (vgl. Art. 38, 41 BaySchFG), von Versorgungszuschüssen
(vgl. Art. 40 BaySchFG), von Bauzuschüssen (vgl. Art. 43 BaySchFG), von
Zuschüssen bei der Gewährung von Lernmittelfreiheit (vgl. Art. 46 BaySchFG) und
nicht zuletzt die Gewährung von Schulgeldersatz bis zur Höhe von 66 € bei
staatlich anerkannten bzw. bis zur Höhe von 46,20 € bei staatlich genehmigten
Ersatzschulen (Art. 47 Abs. 3 und 4 BaySchFG).
Auch
aus Art. 134 Abs. 1 und 2 BV ergibt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers
zur Erhöhung des Schulgeldersatzes oder gar zum vollständigen Schulgeldersatz. Dem
Staat steht bei der Erfüllung seiner Pflicht zur Förderung des privaten
Schulwesens ein vielfältiges Spektrum an Möglichkeiten zur Verfügung. Die
Gewährung von Schulgeldersatz stellt nur eine dieser Möglichkeiten dar. Die Privatschulfreiheit
wäre erst tangiert, wenn alle ergriffenen Maßnahmen in ihrer Gesamtschau nicht
ausreichen würden, das Privatschulwesen als Institution in seinem Bestand zu
schützen. Dass das Privatschulwesen in Bayern in seinem institutionellen
Bestand gefährdet wäre, ist aber nicht ersichtlich.
3.
Die Begrenzung des Schulgeldersatzes auf 66 € verstößt weder gegen Art. 128 BV
(Anspruch auf Bildung, Begabtenförderung) noch gegen Art. 129 Abs. 2 BV (unentgeltlicher
Unterricht).
Art.
128 Abs. 1 BV ist dahingehend auszulegen, dass der Staat im Rahmen der gegebenen
Möglichkeiten Vorkehrungen treffen muss, um dem Einzelnen die Chance seiner beruflichen
und bildungsmäßigen Entfaltung zu gewährleisten. Die Schulgeldfreiheit wird erst
im nachfolgenden Art. 129 Abs. 2 BV behandelt, der lediglich besagt, dass der
Unterricht an Volks- und Berufsschulen unentgeltlich ist. Hieraus lässt sich nicht
der Schluss ziehen, an privaten weiterführenden Schulen dürfe kein Schulgeld
erhoben werden. Auch Art. 128 Abs. 2 BV, wonach Begabten der Besuch von Schulen
und Hochschulen nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln zu ermöglichen ist, geht
ganz offensichtlich nicht von einer generellen Schulgeldfreiheit aus.
4.
Die Begrenzung in Art. 47 Abs. 3 BaySchFG verstößt nicht gegen Art. 132 BV.
Art.
132 BV untersagt, dass für die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule
die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung der Eltern maßgebend ist. Ein
verfassungsmäßiges Recht auf Aufnahme – geschweige denn auf unentgeltliche
Aufnahme – in private Schulen wird nicht begründet. Art. 132 BV verbietet nicht
die Erhebung von Schulgeld an privaten Schulen, solange dieses Schulgeld in
sozial verträglicher Höhe erhoben wird. Auch aus dieser Verfassungsbestimmung lässt
sich weder ein Gebot zum vollständigen noch ein solches zum teilweisen
Schulgeldersatz herleiten.
5. Ein
Verstoß gegen Art. 133 Abs. 1 BV liegt nicht vor.
Der
Bildungsauftrag, den die Bayerische Verfassung dem Staat und den Gemeinden für
die Organisation der öffentlichen weiterführenden Schulen gibt, ist als erfüllt
anzusehen, wenn diese sinnvoll aufgegliedert über das Land verteilt sind. Entgegen
der Auffassung der Antragsteller kommt der Staat seinem Bildungsauftrag auch
dann hinreichend nach, wenn Schülerinnen und Schüler von Realschulen und
Gymnasien im Einzelfall Schulwege von ca. 20 km bewältigen müssen, zumal ein
weitgehender Anspruch auf Beförderung zur nächstgelegenen öffentlichen Schule
besteht.
Staatlicher
Handlungsbedarf würde allerdings dann entstehen, wenn die Aufnahmekapazitäten
derjenigen öffentlichen Schulen, die sich in zumutbarer Entfernung befinden, erschöpft
wären und Schüler deshalb abgewiesen werden müssten. Dann müssten bestehende
Kapazitäten erweitert und gegebenenfalls zusätzliche Schulen errichtet werden.
Eine Verpflichtung des Staates zum vollständigen Schulgeldersatz ließe sich
aber auch in diesem Fall nicht aus Art. 133 Abs. 1 BV herleiten.
6.
Eine Verletzung der Art. 124 Abs. 1, Art. 125 Abs. 1 BV oder sonstiger Bestimmungen
der Bayerischen Verfassung ist nicht ersichtlich.
Aus
Art. 124 Abs. 1, Art. 125 BV und darüber hinaus aus Art. 126 Abs. 1 BV folgt
zwar die Verpflichtung des Staates, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen
zu fördern und die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen. Diese
Pflicht hat aber nicht zur Folge, dass der Staat gezwungen wäre, jegliche die
Familie treffende Belastung auszugleichen.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
