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Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 9. Oktober 2007
über die Popularklage
des Herrn J. S. in W. u. a.
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
des Art. 47 Abs. 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, BayRS 2230-7-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetze vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 398, 400), soweit der Ersatz von Schulgeld auf höchstens 66 € je Unterrichtsmonat beschränkt ist
Aktenzeichen: Vf. 14-VII-06
L e i t
s ä t z e :
1. Es besteht keine Verpflichtung des Staates, so viele Ausbildungsstätten zu errichten und so viele Ausbildungsmöglichkeiten zu schaffen, dass jedermann an jedem Ort die ihm entsprechende Ausbildung erhalten kann.
2. Der Staat ist nach Art. 134 Abs. 1, 2 BV verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass das Privatschulwesen eine eigenständige Bedeutung neben dem öffentlichen Schulwesen entfalten kann. Dem Gesetzgeber ist eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt, in welcher Weise er der Pflicht zur Förderung der Privatschulen als Institution nachkommt.
3. Eine Anhebung des Betrags von 66 €, bis zu dem nach Art. 47 Abs. 3 BaySchFG für Schüler an privaten Schulen das Schulgeld ersetzt wird, ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
Entscheidung:
Der Antrag wird
abgewiesen.
Gründe:
I.
Gegenstand der Popularklage ist Art. 47 Abs. 3 des
Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, BayRS 2230-7-1-UK), zuletzt
geändert durch Gesetze vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 398, 400), soweit der Ersatz
von Schulgeld auf höchstens 66 € je Unterrichtsmonat beschränkt ist.
Art. 47 Abs. 3 BaySchFG lautet:
Für Schüler staatlich anerkannter Realschulen,
Gymnasien, beruflicher Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs ersetzt der
Staat den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülern das Schulgeld bis
zum Betrag von 66 € je Unterrichtsmonat.
II.
Die Antragsteller rügen eine Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes (Art. 118 Abs. 1 BV) sowie der Art. 124 Abs. 1, Art. 125
Abs. 1, Art. 128 Abs. 1, Art. 132, 133 und 134 BV. Im Wesentlichen machen sie
geltend:
1. Wegen der gestiegenen Gesamtkosten seien die
privaten und insbesondere auch die kirchlichen Träger staatlich anerkannter Ersatzschulen
in zunehmendem Maß gezwungen, das monatliche Schulgeld über den Betrag von 66 €
hinaus zu erhöhen. Als Folge müssten die Erziehungsberechtigten bzw. die
volljährigen Schüler aus eigenen Mitteln Schulgeld bezahlen, das nicht
erstattet werde. Beispielsweise hätten die Antragsteller – über die erstatteten
66 € hinaus – nunmehr im Monat 30 € Schulgeld für das erste und 15 € Schulgeld
für das zweite Kind aufzubringen. Dies stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung
im Verhältnis zu den öffentlichen Schulen dar, bei denen kein Schulgeld
verlangt werde.
Besonders gravierend wirke sich dieser Verstoß
gegen Art. 118 Abs. 1 BV an Orten aus, an denen es bei bestimmten Schularten
überhaupt keine öffentlichen, sondern nur private Schulen gebe. Dies sei zum
Beispiel in Cham der Fall, wo sich die vorhandenen beiden Realschulen in
kirchlicher Trägerschaft befänden. Staatliche Realschulen seien ca. 20 km
entfernt und deshalb nur mit dem Zug zu erreichen, was einem zehnjährigen
Realschüler nicht zugemutet werden könne. Ohnehin seien die benachbarten
staatlichen Realschulen allein schon aus Kapazitätsgründen gar nicht in der
Lage, alle 1.300 Realschüler aus Cham aufzunehmen. Eine vergleichbare Situation
herrsche beispielsweise in Mindelheim, Eichstätt, Donauwörth, Illertissen,
Furth (Landkreis Landshut), Markt Indersdorf und Nördlingen, wo ebenfalls nur
kirchliche, aber keine öffentlichen Realschulen und Gymnasien existierten. An
anderen Orten, wie etwa in Augsburg, gebe es neben den privaten zwar auch öffentliche
Realschulen. Da deren Kapazität aber für alle Realschüler bei weitem nicht ausreiche,
sei den vier kirchlichen Realschulen in Augsburg ebenfalls „Versorgungscharakter“
zuzuerkennen. Die Eltern der diese privaten „Versorgungsschulen“ besuchenden
Schüler seien mangels öffentlicher Schulalternative rein faktisch gezwungen,
Schulgeld zu bezahlen, weil der staatliche Schulgeldersatz von 66 € nicht mehr
ausreiche. Gegenüber Erziehungsberechtigten, die eine ausreichende
Wahlmöglichkeit zwischen öffentlichen und privaten Schulen hätten, stelle dies
eine unerträgliche Benachteiligung dar. Jedenfalls bei privaten Schulen mit
„Versorgungscharakter“ müsse deshalb der staatliche Schulgeldersatz über 66 €
hinaus bis zum tatsächlich geschuldeten Schulgeld erhöht werden.
Eine unzulässige Ungleichbehandlung im Sinn des
Art. 118 Abs. 1 BV liege auch aus der Sicht der privaten Ersatzschulträger
vor, weil diese vom Staat mit weniger Mitteln ausgestattet würden als die
öffentlichen Schulen, obwohl sie die gleichen Aufgaben wahrnähmen.
2. Art. 47 Abs. 3 BaySchFG stehe im Widerspruch zu
Art. 124 Abs. 1 und Art. 125 Abs. 1 BV. Insbesondere im ländlichen Raum würden
Eltern und Kinder unzulässig benachteiligt, soweit nur Privatschulen ohne
staatliche Alternative zur Verfügung stünden und originäre staatliche Aufgaben
in Form der Schulgeldpflicht auf die Erziehungsberechtigten übertragen würden.
Auch der Bildungsanspruch der Kinder aus Art. 128 Abs. 1 BV und deren Recht auf
freie Schulwahl würden verletzt, wenn sie nicht die Möglichkeit hätten,
staatliche Schulen in zumutbarer Entfernung zu besuchen. Gegen Art. 132 BV
werde verstoßen, weil für die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule
letztendlich die wirtschaftliche Stellung der Eltern maßgeblich sei und nur
noch begüterte Erziehungsberechtigte den Besuch einer höheren Schule
ermöglichen könnten. Der Staat habe seinen Bildungsauftrag aus Art. 132 und 133
Abs. 1 BV durch Einrichtung öffentlicher Schulen entweder selbst zu erfüllen
oder aber dort, wo nur private Ersatzschulen zur Verfügung stünden, den Eltern
das Schulgeld in voller Höhe zu erstatten. Schließlich widerspreche die
angefochtene Vorschrift den Anforderungen des Art. 134 BV. Aus dieser
Verfassungsnorm folge die Verpflichtung des Staates, die Privatschulen so
auszustatten, dass sie den Bildungsauftrag, den sie dem Staat abnähmen, auch
tatsächlich ausfüllen könnten. Die plurale Bildungsvielfalt, die von einem
gleichberechtigten Nebeneinander von Privat- und öffentlichen Schulen ausgehe,
dürfe nicht durch eine mangelhafte finanzielle Ausstattung der privaten
Schulträger ausgehöhlt werden. Der Staat sei deshalb verpflichtet, die
wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen zu sichern und ihnen
einen finanziellen Spielraum zu gewährleisten, der sich am Finanzbedarf vergleichbarer
öffentlicher Schulen orientiere und eine Bedarfsdeckung ermögliche.
III.
1. Der Bayerische Landtag beantragt die Abweisung
der Popularklage. Er schließt sich der Stellungnahme der Bayerischen
Staatsregierung an.
2. Die Bayerische Staatsregierung hält die
Popularklage für zulässig, aber unbegründet.
a) Der Gleichheitssatz sei nicht verletzt, weil
zwischen Privatschule und öffentlicher Schule keine Gleichheit im Sinn des Art.
118 Abs. 1 BV bestehe. Folglich könne es auch keine Pflicht zur
Gleichbehandlung beim Schulgeld geben. Im Gegensatz zur öffentlichen Schule
beruhten die Errichtung und der Betrieb einer Privatschule auf der
Privatschulfreiheit (Art. 134 BV, Art. 7 Abs. 4 GG), deren wesentlicher Inhalt
sich darin verkörpere, dass der Unterricht im Hinblick auf Erziehungsziele,
weltanschauliche Basis, Lehrmethoden und Lehrinhalte eigenverantwortlich
gestaltet werde. Privatschulen würden nicht zur Entlastung des Freistaates
Bayern gegründet, sondern zur Verfolgung spezieller Ziele. In aller Regel
beruhe der Besuch einer privaten Schule auf dem Wunsch, in den Genuss eines Unterrichts
besonderer Prägung zu gelangen. Wer sich aus freien Stücken für eine
Privatschule entscheide, müsse die hiermit verbundenen Schulgeldzahlungen in
Kauf nehmen.
Dieser Unterschied zwischen privater und
öffentlicher Schule bestehe auch dort, wo den Privatschulen nach Auffassung der
Antragsteller „Versorgungscharakter“ zukomme. Ohnehin sei Bayern flächendeckend
mit öffentlichen Schulen versorgt. Dies gelte beispielsweise auch für Cham, wo
sich die nächsten beiden staatlichen und damit schulgeldfreien Realschulen in
Nachbarorten befänden, die 15 und 19 km entfernt lägen. Ganz ähnlich stelle
sich die Situation an den anderen Orten dar, die von den Antragstellern benannt
worden seien. Derartige Schulwege seien den Kindern auch zumutbar. Nach dem
Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz –
SchKfrG) und der Verordnung über die Schülerbeförderung
(Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV) bestehe im Übrigen ein Anspruch auf
die notwendige Beförderung zur nächstgelegenen öffentlichen Schule. Jedenfalls
könne der Freistaat Bayern nicht verpflichtet sein, an allen bayerischen Orten
ein umfassendes öffentliches Schulangebot vorzuhalten bzw. zusätzlich zu
errichten, zumal dann erst recht der Bestand der vorhandenen Privatschulen
gefährdet würde.
Auch wenn man auf den Aspekt abstelle, dass durch
den Besuch privater Schulen das öffentliche Schulwesen entlastet werde, könne
der Staat durch den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gezwungen werden, die
Privatschulen finanziell in einem Maß auszustatten, dass sie ohne Schulgeld auskommen.
Stets bleibe der Privatschulcharakter der Einrichtung als deren Wesenselement
erhalten, auf deren Entstehen und Kalkulation der Staat keinen Einfluss habe.
Der Entlastung des öffentlichen Schulwesens werde durch den Schulgeldersatz in
Höhe von 66 € und weitere staatliche Förderungen der privaten Schulen im Rahmen
des haushaltsrechtlich Möglichen Rechnung getragen. Der Staat sei nicht
verpflichtet, alle Härten auszugleichen, die Folge tatsächlicher Gegebenheiten
seien. Wer seinen Wohnsitz in einer ländlichen Gegend wähle und deren Vorzüge
(Erholungswert, niedrigere Lebenshaltungskosten, usw.) genieße, müsse auch die
Nachteile in Kauf nehmen. Davon abgesehen handle es sich beim Schulgeldersatz
um eine Regelung im Bereich der darreichenden Verwaltung, in dem die
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ohnehin weiter gespannt sei als im Bereich
der Eingriffsverwaltung. Zwar könne man sich durchaus gesetzgeberische
Alternativen zur gegenwärtigen Rechtslage vorstellen, die dem Anliegen der
Antragsteller entgegenkommen würden. Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität
und der Vereinfachung sprächen jedoch für die gegenwärtige Pauschalierung.
b) Art. 47 Abs. 3 BaySchFG verstoße nicht gegen
Art. 134 BV. Zwar beinhalte diese Vorschrift – ebenso wie Art. 7 Abs. 4 GG –
eine institutionelle Garantie, woraus sich für den Gesetzgeber die
Verpflichtung ergebe, das Ersatzschulwesen als Institution lebensfähig zu
erhalten. Allerdings habe der Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit,
in welcher Weise er dieser Schutz- und Fürsorgepflicht nachkomme. Eine
Verletzung der staatlichen Förderpflicht sei erst dann anzunehmen, wenn der
Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre. Eine
derartige Situation sei in Bayern aber nicht gegeben. Vielmehr unterstütze der
Freistaat die privaten Schulen in mannigfaltiger Weise und zwar nicht nur durch
den Schulgeldersatz, sondern auch durch die Gewährung von Betriebs-,
Versorgungs- und Bauzuschüssen sowie von Zuschüssen bei der Gewährung von
Lernmittelfreiheit oder bei der Errichtung von Ganztagsangeboten.
c) Schließlich lasse sich aus Art. 124, 128, 132
und 133 BV kein Recht auf Ersatz des vollen Schulgeldes ableiten. Art. 128 BV
verkörpere lediglich einen Programmsatz, der nicht verletzt sei, weil in Bayern
von einer flächendeckenden Versorgung im Bereich der weiterbildenden Schulen
auszugehen sei. Gegen Art. 132 BV werde nicht verstoßen, solange die
verbleibende monatliche Schulgeldbelastung lediglich 30 € für das erste und 15
€ für das zweite Kind betrage. Art. 133 Abs. 1 BV sei nicht verletzt, zumal der
Staat nicht verpflichtet sei, so viele und so vielartige Ausbildungsstätten zu
errichten, dass jedermann in der Lage sei, in unmittelbarer Wohnortnähe die ihm
entsprechende Ausbildung zu erhalten. Art. 124 BV verpflichte den Staat nicht,
jegliche Belastung der Familie auszugleichen.
IV.
Die Popularklage ist zulässig.
Nach Art. 98 Satz 4 BV hat der
Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die
ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken. Die Verfassungswidrigkeit kann
von jedermann durch Beschwerde (Popularklage) geltend gemacht werden. Gesetze
und Verordnungen im Sinn dieser Bestimmung sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen
Landesrechts (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).
Die Popularklage ist jedenfalls mit der Rüge einer
Verletzung des Art. 118 Abs. 1 BV in zulässiger Weise erhoben worden. Der
Verfassungsgerichtshof erstreckt seine Prüfung dann auf alle in Betracht
kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch soweit diese keine
Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.1.2006 =
VerfGH 59, 1/11).
V.
Die Popularklage ist unbegründet.
1. Art. 47 Abs. 3 BaySchFG verstößt nicht gegen
Art. 118 Abs. 1 BV.
a) Der Gleichheitssatz untersagt dem Normgeber,
gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem
Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich
zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart
verschieden zu regeln. Der Gleichheitssatz verlangt keine schematische Gleichbehandlung,
sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen
gerechtfertigt sind. Er verbietet Willkür. Der Gesetzgeber handelt nicht schon
dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste,
vernünftigste oder gerechteste gewählt hat. Es bleibt vielmehr dem Ermessen des
Gesetzgebers überlassen zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken
der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur
wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die
getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der
Gleichheitssatz verletzt. Bei Bestimmungen über Leistungen des Staates, auf die
der Bürger keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch hat, ist die
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nach der Natur der Sache noch weiter als
bei der gesetzlichen Regelung hoheitlicher Eingriffsbefugnisse (ständige
Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 27.7.1984 = VerfGH 37, 126/ 133; VerfGH vom
20.4.1990 = VerfGH 43, 81/84; VerfGH vom 8.1.1997 = VerfGH 50, 1/8; VerfGH vom
13.1.2000 = VerfGH 53, 1/13; VerfGH vom 28.10.2004 = VerfGH 57, 156/158).
b) Werden diese Kriterien zugrunde gelegt, liegt
kein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV vor.
aa) Eine unzulässige Ungleichbehandlung ist nicht
schon deshalb gegeben, weil an privaten Ersatzschulen Schulgeld erhoben werden
darf, an öffentlichen Schulen dagegen nicht (Art. 23 Abs. 1 Halbsatz 1, Art. 47
Abs. 1 BaySchFG). Insoweit fehlt es bereits an vergleichbaren Sachverhalten.
Öffentliche Schulen werden vom Staat und den Kommunen zur Erfüllung des
staatlichen Bildungsauftrags betrieben (Art. 128 ff., Art. 133 Abs. 1 Sätze 1
und 2 BV). Private Schulen dagegen werden in Wahrnehmung der in Art. 134 BV,
Art. 7 Abs. 4 GG verbürgten Privatschulfreiheit errichtet und unterhalten
(VerfGH vom 17.3.2004 = VerfGH 57, 30/34; BVerfG vom 23.11.2004 = BVerfGE 112,
74/83; zur geschichtlichen Entwicklung vgl. VerfGH vom 26.3.1959 = VerfGH 12,
21/27 ff.; BVerfG vom 8.4.1987 = BVerfGE 75, 40/56 ff.). Zu dieser
grundrechtlich verbürgten Privatschulfreiheit gehört das Recht, Prägung und
Ausgestaltung des an der Privatschule erteilten Unterrichts – im Hinblick auf
die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethoden und die
Lehrinhalte – eigenverantwortlich zu bestimmen (VerfGH 57, 30/34; BVerfG vom
14.11.1969 = BVerfGE 27, 195/200 f.; BVerfG vom 6.12.1972 = BVerfGE 34, 165/197;
BVerfGE 75, 40/62; BVerfG vom 9.3.1994 = BVerfGE 90, 107/114; BVerfGE 112,
74/83). Damit verbunden ist auch die prinzipielle Freiheit des Privatschulträgers,
für seine Schule die Schüler auszuwählen, sowie das Recht, auf
privatrechtlicher Basis in wirtschaftlicher Selbständigkeit und Unabhängigkeit
Schulgeld zu erheben (vgl. VerfGH 12, 21/30 f.; 57, 30/35; BVerfGE 75, 40/68;
90, 107/115 ff.; 112, 74/83), wie dies in Art. 47 Abs. 1 BaySchFG ausdrücklich
verankert ist.
bb) Eine aus dem Gleichheitssatz resultierende
Verpflichtung des Staates zum vollständigen oder auch nur teilweisen Schulgeldersatz
lässt sich angesichts der dargestellten Unterschiede aus dem Vergleich der
privaten mit den öffentlichen Schulen ebenfalls nicht herleiten. Sie kann
insbesondere nicht auf das Argument gestützt werden, den privaten Schulen komme
teilweise „Versorgungscharakter“ zu, da an manchen Orten ein vergleichbares
öffentliches Schulangebot nicht vorhanden sei oder jedenfalls ungenügende
Kapazitäten aufweise.
Es fehlt bereits an einer Verpflichtung des
Staates, so viele Ausbildungsstätten zu errichten und so viele
Ausbildungsmöglichkeiten zu schaffen, dass jedermann an jedem Ort die ihm
entsprechende Ausbildung erhalten kann. Weder aus Art. 128 Abs. 1 BV noch aus
einer sonstigen Norm der Bayerischen Verfassung kann eine derart weitgehende
Verpflichtung abgeleitet werden. Sie würde in Anbetracht der mannigfaltigen
Staatsaufgaben bei weitem die Finanzkraft des Staates übersteigen und ließe
sich schwerlich mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die staatliche
Haushaltsführung und den Haushaltsausgleich in Einklang bringen (VerfGH vom
9.4.1968 = VerfGH 21, 59/66; VerfGH vom 15.1.1971 = VerfGH 24, 1/25; VerfGH vom
1.8.1975 = VerfGH 28, 143/159; VerfGH vom 21.10.1975 = VerfGH 28, 184/191;
VerfGH vom 4.11.1982 = VerfGH 35, 126/136; VerfGH vom 27.2.1985 = VerfGH 38,
16/27). Auch das Bundesverfassungsgericht hat die finanziellen Möglichkeiten
des Staates als legitime Begrenzung bildungspolitischer Maßnahmen des Staates
anerkannt (vgl. BVerfG vom 18.7.1972 = BVerfGE 33, 303/333 f.; BVerfGE 34,
165/184), wobei im Schulbereich neben diesem Gesichtspunkt noch mannigfaltige
andere Aspekte eine Rolle spielen. So müssen Schulen eine Mindestgröße aufweisen,
damit ein breit gefächertes Unterrichtsangebot, z. B. bei den Wahlfächern
oder den Leistungskursen, eingerichtet werden kann. Demografische
Entwicklungen, wie etwa sinkende Schülerzahlen, sind zu berücksichtigen. In
Betracht zu ziehen ist ferner, dass sich die logistischen Möglichkeiten der
Schülerbeförderung vom Wohn- zum Schulort im Lauf der Jahre wesentlich
verbessert haben und dass darüber hinaus nach dem Schulwegkostenfreiheitsgesetz
und der Schülerbeförderungsverordnung weitgehend Anspruch auf Beförderung in
die nächstgelegene öffentliche Schule besteht. Anhaltspunkte dafür, dass die
Versorgung mit öffentlichen Schulen in Bayern nach diesen Vorgaben unzureichend
wäre, sind nicht erkennbar (vgl. im Einzelnen unten V 5). Zudem muss beachtet
werden, dass die Existenz bestehender Privatschulen möglicherweise gerade dadurch
gefährdet werden kann, dass am gleichen Ort entsprechende öffentliche Schulen
eingerichtet werden (zur institutionellen Privatschulgarantie vgl. unten V 2
a).
cc) Ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV liegt auch
nicht darin begründet, dass der Gesetzgeber den Schulgeldersatz in Art. 47 Abs.
3 BaySchFG pauschal und ohne jede Differenzierung innerhalb der Privatschulen auf
66 € begrenzt hat.
Zwar umfasst Art. 118 Abs. 1 BV das Verbot,
ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Andererseits ist die weitgehende
Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung zu beachten; er darf
generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne
wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz
zu verstoßen (VerfGH 35, 126/135; VerfGH vom 18.4.2002 = VerfGH 55, 57/61;
VerfGH 57, 156/159; BVerfG vom 6.3.2002 = BVerfGE 105, 73/127; Meder, Die
Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 10 zu Art. 118). Die in
Art. 47 Abs. 3 BaySchFG getroffene Regelung bewegt sich im Rahmen des
gesetzgeberischen Ermessens, das dort, wo es nicht um Eingriffe, sondern um die
Gewährung von Leistungen geht, besonders ausgeprägt und einer verfassungsgerichtlichen
Prüfung, ob es eine bessere Lösung gegeben hätte, entzogen ist (VerfGH vom
3.3.1983 = VerfGH 36, 25/36; VerfGH 37, 126/133; VerfGH vom 7.11.1984 = VerfGH
37, 148/160; VerfGH vom 25.1.1990 = VerfGH 43, 1/8; VerfGH 57, 156/158; Meder,
RdNr. 19 zu Art. 118). Der Gesetzgeber war insbesondere nicht gehalten, genau
festzulegen, ab welcher Entfernung und unter welchen sonstigen Bedingungen ein
erhöhter oder voller Ersatz des Schulgeldes zu gewähren wäre. Zu Recht weist
die Staatsregierung in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass in letzter Konsequenz
sogar danach differenziert werden müsste, ob der Besuch der Privatschule aus
Überzeugung von deren Unterrichtskonzept oder lediglich wegen der örtlichen
Nähe gewählt wird.
dd) Schließlich kann eine unzulässige
Ungleichbehandlung mit einer hieraus resultierenden Verpflichtung zum
Schulgeldersatz in voller Höhe auch nicht mit der Erwägung begründet werden,
dass in größeren Städten ein umfassendes, in kleineren Orten dagegen nur ein
eingeschränktes Angebot an weiterführenden Schulen – mit allen sich hieraus
ergebenden Konsequenzen – besteht. Diese wohnortbedingten Nachteile sind nicht
zwingend und stellen sich jedenfalls als Folge tatsächlicher Gegebenheiten dar.
Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, derartige Härten durch gesetzgeberische
Maßnahmen auszugleichen (vgl. VerfGH 12, 21/ 32; 35, 126/135; 36, 25/38; 37,
126/134; 43, 1/6; 57, 156/159; Meder, RdNr. 11 zu Art. 118).
2. Die angegriffene Norm verstößt nicht gegen die
in Art. 134 Abs. 1, 2 BV gewährleistete Privatschulfreiheit.
a) Art. 134 Abs. 1, 2 BV verbürgt ebenso wie Art. 7
Abs. 4 GG ein Grundrecht auf die Errichtung von Privatschulen. Mit dieser
Gründungsfreiheit ist zugleich eine Garantie der Privatschule als Institution
verbunden, welche den Privatschulen eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung
sichert. Dem Staat ist deshalb die Verpflichtung auferlegt, im Rahmen seiner
Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass das Privatschulwesen nicht zum
Erliegen kommt, sondern seine eigenständige Bedeutung neben dem öffentlichen
Schulwesen entfalten kann. Insbesondere hat der Staat die privaten
Ersatzschulen auch finanziell zu fördern und als Institution in ihrem Bestand
zu schützen (VerfGH 36, 25/34 ff.; 37, 148/155 ff.; 57, 30/34; BVerfGE 75,
40/61 ff.; 90, 107/114 ff.; 112, 74/83). Eine staatliche Förderung des
Privatschulwesens ist unabdingbar, weil die privaten Ersatzschulträger andernfalls
nicht in der Lage wären, aus eigener Kraft sämtliche in Art. 134 Abs. 2 BV,
Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 GG aufgeführten Genehmigungsvoraussetzungen zu erfüllen.
So verlangt Art. 134 Abs. 2 BV beispielsweise, dass die privaten Ersatzschulen
in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung
ihrer Lehrer nicht hinter den gleichartigen öffentlichen Schulen zurückstehen
dürfen und dass die wirtschaftliche Stellung ihrer Lehrer genügend gesichert
ist. Diese Anforderungen sind nur mit hohem Kostenaufwand zu erreichen, wobei
die Verfassung aber das Verbot ausspricht, eine Selbstfinanzierung durch
Erhebung kostendeckender Schulgelder zu bewerkstelligen. Eine derartige
Möglichkeit der Selbstfinanzierung ist den Privatschulen durch Art. 132 BV
genommen, der unter anderem festlegt, dass für die Aufnahme eines Kindes in
eine bestimmte Schule, folglich auch in eine private Ersatzschule, nicht die
wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung der Eltern maßgeblich sein darf
(Meder, RdNr. 2 zu Art. 132, RdNr. 5 zu Art. 134). Gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 3
GG ist die Ersatzschulgenehmigung zu versagen bzw. aufzuheben, wenn überhöhte
Schulgelder eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern
fördern würden.
Soll deshalb die Privatschulfreiheit nicht leerlaufen,
schuldet der Staat einen finanziellen Ausgleich für die von der Verfassung
errichteten Hürden (vgl. BVerfGE 75, 40/61 ff.). Nicht unberücksichtigt bleiben
kann hierbei, dass sich der Staat durch die Errichtung privater Ersatzschulen
eigene Aufwendungen erspart, wobei allerdings nicht dieser Aspekt, sondern die
verfassungsrechtlich verankerte Institutsgarantie die Pflicht zur finanziellen
Förderung begründet (BVerfGE 75, 40/65 f.). Ungeachtet dieser Pflicht des
Staates folgt aber aus dem Wesen der Privatschulfreiheit, dass die
Privatschulträger sich selbst finanziell engagieren und die wirtschaftlichen
Grundlagen für den Schulbetrieb legen, wozu auch die Erhebung von Schulgeld im
verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen gehören kann (VerfGH 12, 21/31; BVerfGE
90, 107/117 f.). Der Staat ist deshalb nicht zur vollen Kostenübernahme
verpflichtet, sondern lediglich dazu, einen Beitrag zu den Kosten zu leisten,
falls andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet
wäre (VerfGH 37, 148/158 f.; BVerfGE 75, 40/68; 112, 74/84). Hervorzuheben ist
in diesem Zusammenhang, dass weder dem einzelnen Privatschulträger noch dem
einzelnen Privatschüler bzw. dessen Erziehungsberechtigten aus Art. 134 BV ein
unmittelbarer verfassungsrechtlich verankerter Anspruch auf Förderung zusteht
(VerfGH 37, 148/156 f.; 57, 30/37; BVerfGE 112, 74/84).
b) In welcher Weise der Staat seiner Pflicht zur
Förderung der Privatschulen als Institution nachkommt, schreibt ihm die
Verfassung nicht vor. Dem Gesetzgeber ist deshalb eine weitgehende
Gestaltungsfreiheit eingeräumt, wobei die Förderpflicht ohnehin unter dem
Vorbehalt dessen steht, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet
werden kann (VerfGH 37, 148/157; BVerfGE 75, 40/66 ff.; 90, 107/116; 112,
74/84). Der Gesetzgeber könnte sogar ganz oder zumindest teilweise von einer direkten
finanziellen Förderung absehen und diese durch ein System von Personal-
und/oder Sachleistungen (etwa durch Abstellen von Lehrern – unter
Rücksichtnahme auf die Eigenarten des jeweiligen Trägers – oder durch
Überlassung von Schulgebäuden und anderen Einrichtungen) ersetzen (BVerfGE 75,
40/67).
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind die
Wege, die der bayerische Gesetzgeber zur Erfüllung seiner Förderpflicht
eingeschlagen hat, wie zum Beispiel die Gewährung von Betriebszuschüssen (vgl.
Art. 38, 41 BaySchFG), von Versorgungszuschüssen (vgl. Art. 40 BaySchFG), von
Bauzuschüssen (vgl. Art. 43 BaySchFG), von Zuschüssen bei der Gewährung von
Lernmittelfreiheit (vgl. Art. 46 BaySchFG) und nicht zuletzt die Gewährung von
Schulgeldersatz bis zur Höhe von 66 € bei staatlich anerkannten bzw. bis zur
Höhe von 46,20 € bei staatlich genehmigten Ersatzschulen (Art. 47 Abs. 3 und 4
BaySchFG). Nach Angaben der bayerischen Staatsregierung beliefen sich die
Betriebszuschüsse im Haushaltsjahr 2005 für die privaten Gymnasien auf ca. 133
Mio. €, für private Realschulen auf ca. 115 Mio. € und für freie Waldorfschulen
auf ca. 16,6 Mio. €. An Versorgungszuschüssen wurden im gleichen Haushaltsjahr
insgesamt ca. 42,8 Mio. €, an Bauzuschüssen insgesamt ca. 5,2 Mio. € gewährt.
Für den Schulgeldersatz wurden ca. 59 Mio. € aufgewendet.
c) Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich auch aus
Art. 134 Abs. 1 und 2 BV keine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Erhöhung des
Schulgeldersatzes oder gar zum vollständigen Schulgeldersatz ergibt. Wie
ausgeführt, steht dem Staat bei der Erfüllung seiner Pflicht zur Förderung des
privaten Schulwesens ein vielfältiges Spektrum an Möglichkeiten zur Verfügung.
Die Gewährung von Schulgeldersatz stellt nur eine dieser Möglichkeiten dar. Die
Privatschulfreiheit wäre erst tangiert, wenn alle ergriffenen Maßnahmen in
ihrer Gesamtschau nicht ausreichen würden, das Privatschulwesen als Institution
in seinem Bestand zu schützen. Dass das Privatschulwesen in Bayern in seinem
institutionellen Bestand gefährdet wäre, ist aber weder ersichtlich, noch
braucht dies im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geprüft zu werden. Die
Antragsteller haben nicht die Verfassungswidrigkeit aller einschlägigen
Bestimmungen über die Privatschulfinanzierung geltend gemacht, sondern
lediglich die Vorschrift des Art. 47 Abs. 3 BaySchFG herausgegriffen, die aber
– wie ausgeführt – im Rahmen des Art. 134 Abs. 1, 2 BV nicht isoliert betrachtet
werden darf (vgl. VerfGH 36, 25/36).
d) Zu Unrecht berufen sich die Antragsteller in
diesem Zusammenhang im Übrigen auf die beiden Entscheidungen des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Januar 2000 (Az. 9 S 317/98
und 9 S 318/98). Gegenstand dieser Verfahren war nicht der Schulgeldersatz, den
es in Baden-Württemberg überhaupt nicht gibt (aus der Stellungnahme der
Bayerischen Staatsregierung geht hervor, dass diese Leistung nur in Bayern und
Sachsen gewährt wird), sondern die Höhe der unmittelbaren Betriebszuschüsse für
die klagenden Privatschulträger, die eine unzureichende staatliche Förderung
geltend gemacht hatten.
3. Die Begrenzung des Schulgeldersatzes auf 66 €
verstößt nicht gegen Art. 128, 129 Abs. 2 BV.
Art. 128 Abs. 1 BV ist dahingehend auszulegen, dass
der Staat im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten Vorkehrungen treffen muss, um
dem Einzelnen die Chance seiner beruflichen und bildungsmäßigen Entfaltung zu
gewährleisten (Meder, RdNr. 1 a zu Art. 128 m. w. N.). Zur Frage der
Schulgeldfreiheit oder des Schulgeldersatzes trifft die Vorschrift aber keine
Aussage (VerfGH 12, 21/33). Die Schulgeldfreiheit wird vielmehr im
nachfolgenden Art. 129 Abs. 2 BV behandelt, der lediglich besagt, dass der
Unterricht an Volks- und Berufsschulen unentgeltlich ist. Wie der Verfassungsgerichtshof
bereits in mehreren Entscheidungen eingehend dargelegt hat, darf diese Aussage
nicht als ein allgemeiner Grundgedanke der Verfassung missverstanden werden,
wonach der Unterricht an sämtlichen öffentlichen Schulen unentgeltlich sein
müsse (VerfGH vom 10.11.1952 = VerfGH 5, 243/260 f.; 12, 21/33; 36, 25/36;
37,126/131; 57, 156/160 f.). Erst recht nicht lässt sich aus Art. 129 Abs. 2 BV
der Schluss ziehen, an privaten weiterführenden Schulen dürfe kein Schulgeld
erhoben werden (VerfGH 12, 21/33). Auch Art. 128 Abs. 2 BV, wonach Begabten der
Besuch von Schulen und Hochschulen nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln zu
ermöglichen ist, geht ganz offensichtlich nicht von einer generellen
Schulgeldfreiheit aus (VerfGH 5, 243/261; 12, 21/33). Im Ergebnis kann deshalb
aus Art. 128 Abs. 1 BV, der – wie ausgeführt – nicht losgelöst von Absatz 2
dieser Vorschrift und von Art. 129 Abs. 2 BV betrachtet werden darf, weder ein
allgemeines Gebot der Schulgeldfreiheit noch eine Verpflichtung zum
vollständigen oder auch nur teilweisen Schulgeldersatz hergeleitet werden
(VerfGH 36, 25/36; 37, 126/131; 57, 156/160 f.; Meder, RdNrn. 3 und 4 zu Art.
129).
4. Die Begrenzung in Art. 47 Abs. 3 BaySchFG
verstößt nicht gegen Art. 132 BV.
a) Art. 132 BV bestimmt, nach welchen
Gesichtspunkten die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule erfolgen
soll. Er untersagt, dass hierbei die wirtschaftliche und gesellschaftliche
Stellung der Eltern maßgebend ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Er gibt
den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit, unter den vorhandenen Schulen je
nach den Anlagen, der Neigung, den Leistungen ihrer Kinder die Wahl zu treffen.
Er begründet aber kein verfassungsmäßiges Recht auf Aufnahme – geschweige denn
auf unentgeltliche Aufnahme – in private Schulen, sondern wendet sich
ausschließlich gegen ein Bildungsmonopol für Kinder von Eltern in wirtschaftlich
oder sozial günstiger Stellung (VerfGH 12, 21/33). Art. 132 BV – der ebenfalls
im Kontext mit Art. 128 Abs. 2 und Art. 129 Abs. 2 BV gesehen werden muss –
verbietet daher nicht die Erhebung von Schulgeld an privaten Schulen, solange
dieses Schulgeld in sozial verträglicher Höhe erhoben wird. Andererseits lässt
sich damit auch aus dieser Verfassungsbestimmung weder ein Gebot zum vollständigen
noch ein solches zum teilweisen Schulgeldersatz herleiten (VerfGH 36, 25/36).
b) Bei welcher Höhe des Schulgeldes ein Verstoß
gegen das Verbot der Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern anzunehmen
wäre, ist verfassungsgerichtlich bislang nicht geklärt (vgl. BVerfGE 75,
40/64). Auch im vorliegenden Verfahren besteht keine Notwendigkeit, diese Frage
näher zu prüfen. Sollten einzelne Privatschulträger ein überhöhtes Schulgeld
verlangen, dann hätte dies nicht zur Konsequenz, dass der staatliche
Schulgeldersatz angehoben werden müsste, sondern dass den betreffenden
Privatschulbetreibern die Genehmigung zu versagen bzw. zu entziehen wäre. Wie
bereits ausgeführt, würde gesetzgeberischer Handlungsbedarf erst entstehen,
wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident
gefährdet wäre, wobei es dann aber wiederum im Ermessen des Gesetzgebers
stünde, auf welche Art und Weise er seine Schutzpflicht erfüllt (siehe oben V 2
b und c). Die isolierte Betrachtung des Art. 47 Abs. 3 BaySchFG gibt deshalb
auch unter dem Blickwinkel des Art. 132 BV keinen Anlass, das System der Privatschulförderung
in Bayern auf den Prüfstand zu stellen.
Im Übrigen verstoßen monatliche Schulgelder in einer
Größenordnung von 30 € für das erste und von 15 € für das zweite Kind nicht
gegen das Sonderungsverbot, zumal auch Art. 96 BayEUG zu beachten ist, der
finanzielle Erleichterungen für bedürftige Privatschülerinnen und -schüler
zwingend vorschreibt (vgl. auch die beiden von den Antragstellern angeführten
Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.1.2000 Az. 9 S
317/98 und 9 S 318/98, in denen monatliche Schulgelder von 130 DM, bezogen auf
das Jahr 1986, und von 150 DM, bezogen auf das Jahr 1992, als verfassungsrechtlich
unbedenklich eingestuft werden).
5. Auch ein Verstoß gegen Art. 133 Abs. 1 BV liegt
nicht vor.
Nach dieser Verfassungsbestimmung ist für die
Bildung der Jugend durch öffentliche Anstalten zu sorgen; bei ihrer Errichtung
wirken Staat und Gemeinden zusammen; Bildungsträger sind auch die anerkannten
Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften, die Privatschulen
errichten können. Mit der Schulgeldfreiheit an öffentlichen oder Privatschulen
befasst sich Art. 133 Abs. 1 BV nicht. Die Fragen der Schulgeldfreiheit und des
Zugangs zu den Schulen sind vielmehr in den Art. 128 Abs. 2, Art. 129 Abs. 2
und Art. 132 BV geregelt (VerfGH 12, 21/34; vgl. hierzu oben V 3 und 4).
Eine Erhöhung des Schulgeldersatzes ist auch nicht
unter dem Aspekt geboten, dass an bestimmten Orten nur private, nicht aber
öffentliche Realschulen oder öffentliche Gymnasien vorhanden sind. Bereits oben
(V 1 b bb) wurde dargelegt, dass der Staat nicht verpflichtet ist, so viele
öffentliche Ausbildungsstätten zu errichten und so viele öffentliche Ausbildungsmöglichkeiten
zu schaffen, dass jedermann an jedem Ort die ihm entsprechende Ausbildung
erhalten kann. Der Bildungsauftrag, den die Bayerische Verfassung dem Staat und
den Gemeinden für die Organisation der öffentlichen weiterführenden Schulen
gibt, ist vielmehr dann als erfüllt anzusehen, wenn diese sinnvoll
aufgegliedert über das Land verteilt sind (VerfGH 12, 21/32, 34). Entgegen der
Auffassung der Antragsteller kommt der Staat seinem Bildungsauftrag auch dann hinreichend
nach, wenn Schülerinnen und Schüler von Realschulen und Gymnasien im Einzelfall
Schulwege im Bereich von ca. 20 km bewältigen müssen, zumal ein weitgehender
Anspruch auf Beförderung zur nächstgelegenen öffentlichen Schule besteht.
Staatlicher Handlungsbedarf würde allerdings dann
entstehen, wenn die Aufnahmekapazitäten derjenigen öffentlichen Schulen, die
sich in zumutbarer Entfernung befinden, erschöpft wären und Schüler deshalb
abgewiesen werden müssten. Dann müssten bestehende Kapazitäten erweitert und
gegebenenfalls zusätzliche Schulen errichtet werden. Eine Verpflichtung des
Staates zum vollständigen Schulgeldersatz ließe sich aber auch in diesem Fall
nicht aus Art. 133 Abs. 1 BV herleiten.
6. Eine Verletzung der Art. 124 Abs. 1, Art. 125 Abs.
1 BV oder sonstiger Bestimmungen der Bayerischen Verfassung ist nicht
ersichtlich.
Aus Art. 124 Abs. 1, Art. 125 BV und darüber hinaus
aus Art. 126 Abs. 1 BV folgt zwar die Verpflichtung des Staates, Ehe und
Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern und die Eltern bei der Erziehung
ihrer Kinder zu unterstützen. Diese Pflicht hat aber nicht zur Folge, dass der
Staat gezwungen wäre, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen.
Insbesondere hat der Gesetzgeber bei seiner Haushaltswirtschaft im Interesse
des Gemeinwohls neben der Familienförderung andere Gemeinschaftsbelange zu
berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht
des Ganzen zu achten (vgl. VerfGH 57, 156/160 m. w. N.). Bei der Abwägung der
unterschiedlichen Belange kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass –
entgegen der Auffassung der Antragsteller – niemand gezwungen ist, sein Kind
auf eine private Realschule oder auf ein privates Gymnasium zu schicken, weil
der Staat eine bedarfsgerechte Versorgung mit öffentlichen Schulen sicherzustellen
hat. Weder aus Art. 124, 125 und 126 BV noch aus dem Sozialstaatsprinzip (Art.
3 Abs. 1 Satz 1 BV) lässt sich deshalb herleiten, dass ein höherer Schulgeldersatz
geboten wäre (vgl. VerfGH 12, 21/35; 36, 25/34; 37, 126/132; 43, 1/11; 57,
30/38; 57, 156/160).
VI.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1
VfGHG).