Vf. 14-VII-02                                                                                 München, 27. Januar 2006

 

 

 

 

Pressemitteilung

 

 

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 25. Januar 2006

 

 

über ein Popularklageverfahren auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit

 

der Regelungen des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes, nach denen Schwangerenberatungsstellen, die – wie die der katholischen Kirche – keine Beratungsbescheinigung erteilen, öffentliche Zuschüsse nicht erhalten.

 

 

I.

 

Gegenstand der Popularklage sind vor allem Art. 16 Nr. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 des Bayerisches Schwangerenberatungsgesetzes (BaySchwBerG), nach denen Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen, die – wie die der katholischen Kirche – keine Beratungsbescheinigungen erteilen, öffentliche Zuschüsse und Zuweisungen nach diesem Gesetz nicht erhalten.

 

1. Mit dem Erlass des  Schwangerschaftskonfliktgesetzes folgte der Bundesgesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 28. Mai 1993. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs u. a. davon abhängig gemacht, dass die Schwangere sich vorher hat beraten lassen und dass der Nachweis darüber durch eine Bescheinigung einer staatlich anerkannten Beratungsstelle geführt wird.


Nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz gibt es zwei Arten von Beratungsstellen:

 

 

 

Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen bedürfen besonderer staatlicher Anerkennung. Sie dürfen nur anerkannt werden, wenn sie u. a. die Gewähr für eine fachgerechte Schwangerschaftskonfliktberatung bieten.

 

Nach Bundesrecht haben die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots erforderlichen allgemeinen Beratungsstellen und die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. Näheres regelt das Landesrecht.

 

2. Nach dem Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz erhalten nur solche Beratungsstellen staatliche Förderung, die sowohl eine allgemeine Beratung als auch eine Schwangerschaftskonfliktberatung durchführen und die eine Beratungsbescheinigung ausstellen (Verbund allgemeiner Beratungsstellen mit Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen).

 

3. Die Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen in der katholischen Kirche, wie die örtlichen Caritasverbände der Diözesen e. V. und der Sozialdienst Katholischer Frauen  e. V., waren staatlich anerkannt und erhielten öffentliche Zuschüsse. Da sie seit dem 1. Januar 2001 keine Beratungsbescheinigungen mehr ausstellen und damit keine Schwangerschaftskonfliktberatung im Sinn der einschlägigen Vorschriften des Schwangerschaftskonfliktgesetzes durchführen, wurden die Anerkennungen widerrufen. Sie erhalten seitdem keine staatliche Förderung mehr.

 

 

 

II.

 

 

1. Der Antragsteller führt aus, die staatliche Förderung der von der katholischen Kirche getragenen Beratungsstellen sei allein deshalb eingestellt worden, weil diese keine Beratungsbescheinigungen mehr ausstellten. Darin liege eine den Gleichheitssatz verletzende Schlechterstellung der Kirche gegenüber anderen freien Trägern öffentlich geförderter Beratungsstellen. Dass die kirchlichen Beratungsstellen keine Beratungsbescheinigungen mehr ausstellten, sei hierfür kein zulässiger sachlicher Grund. Denn von niemandem dürfe verlangt werden, sich an der Ermöglichung rechtswidrigen Tuns zu beteiligen, vor allem dann nicht, wenn es sich um die Tötung ungeborener Kinder handle. Die beanstandeten Gesetzesbestimmungen verletzten deshalb auch das Willkürverbot. Hinzu komme, dass die Forderung nach einem ausreichenden pluralen Angebot an Beratungsstellen


durch den vollständigen Ausschluss der katholischen Kirche von dem staatlichen Beratungssystem in Bayern nicht erfüllt sei. Da ein Schwangerschaftsabbruch nach wie vor rechtswidrig sei, verletze es das Grundrecht auf Menschenwürde, die öffentliche Förderung zwingend von der Ausstellung der Beratungsbescheinigung abhängig zu machen. Der Ausschluss von der staatlichen Förderung greife in das Grundrecht der Kirchen auf freie Religionsausübung und in ihr Selbstbestimmungsrecht ein. Der Wegfall der Förderung beeinträchtige den geistig-religiösen Auftrag der Kirche.

 

Die angefochtenen Vorschriften verstießen zudem gegen das Willkürverbot und das Rechtsstaatsprinzip, soweit sie eine finanzielle Förderung der Sach- und Personalkosten auch für die allgemeine Beratung ausschlössen. Einen sachlichen Grund dafür gebe es  nicht. Im Gegenteil biete das Schwangerschaftskonfliktgesetz für die in Bayern praktizierte Ganzheitlichkeit der Beratung keinen Spielraum. Die Regelung des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes widerspreche dem Bundesrecht, soweit die Beratungstätigkeit nur dann staatlich gefördert werde, wenn die Beratungsstellen die allgemeine Beratung und die Konfliktberatung im Verbund anbieten würden.

 

2. Der Bayerische Landtag und die Bayerische Staatsregierung halten die Popularklage für unbegründet.

 

 

 

III.

 

 

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Popularklage mit Entscheidung vom 25. Januar 2006 als unbegründet abgewiesen.

 

1. Die unterschiedliche Behandlung von Beratungsstellen verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Sie beruhe vielmehr auf sachlichen Erwägungen des Gesetzgebers: Nur diejenigen Beratungsstellen, die Beratungsbescheinigungen erteilten und so am staatlichen System der Schwangerschaftskonfliktberatung mitwirkten, würden vom Staat finanziell gefördert. Aus dem Gleichheitssatz ergebe sich nicht, dass auch solche Beratungsstellen, die sich dem verfassungsrechtlich geforderten staatlichen System in dem entscheidenden Punkt verschlössen, in gleicher Weise mit öffentlichen Mitteln zu fördern seien wie Beratungsstellen, die am staatlichen System mitwirken.

 

2. Das Willkürverbot werde nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber den Beratungsstellen der katholischen Kirche auch für die von der Schwangerschaftskonfliktberatung zu


unterscheidende allgemeine Beratung, für die die Erteilung einer Beratungsbescheinigung nicht erforderlich ist, keinen Anspruch auf öffentliche Förderung eingeräumt habe.

 

Der Gesetzgeber verfolge das Ziel, den gesamten Umfang der Beratungstätigkeit in den anerkannten Beratungsstellen aus fachlichen Gründen zusammen anzubieten und nicht die allgemeine Beratung und die Schwangerschaftskonfliktberatung jeweils getrennt auf unterschied­liche Beratungsstellen zu verteilen. Diesem Konzept lägen sachliche Erwägungen zugrunde, so vor allem die Überlegung, dass eine umfassende Beratung und Hilfe aus einer Hand, die durch die staatliche Anerkennung auch der vom Bundesverfassungsgericht für notwendig erachteten Kontrolle unterliege, einen hohen Qualitätsstandard in den Beratungsstellen besser gewährleiste. Weiter würden auf diese Weise die gebotene Diskretion und die Anonymität der Frauen, die in Konfliktsituationen Beratung benötigen, am ehesten gewahrt. Hinzu kämen die Erwägungen, dass eine Aufteilung der Aufgaben in allgemeine Beratung und Konfliktberatung bei unterschiedlichen Fachberatungsstellen zu einer Zersplitterung der Beratungsstruktur führen würde und inhaltlich nicht wünschenswert wäre. Darüber hinaus wäre dies mit zusätzlichen Kosten verbunden und würde mehr Verwaltungsaufwand verursachen.

 

3. Mit der Ausstellung der Beratungsbescheinigung wirke der jeweilige Berater an dem vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß gehaltenen Schutzkonzept einer präventiven Beratung mit, so dass seine Tätigkeit von der Rechtsordnung nicht missbilligt werde; damit verletzte die angegriffene Ausschließung von staatlicher Förderung nicht das Grundrecht auf Wahrung die Menschenwürde.

 

4. Die Beratungsstellen der katholischen Kirche wirkten wegen der Nichterteilung der Beratungsbescheinigung am staatlichen System der Schwangerschaftskonfliktberatung nicht in der Form mit, wie es der Bundesgesetzgeber im Beratungskonzept vorgesehen habe. Schon aus diesem Grund sei es auch aus der Sicht des staatlichen Neutralitätsgebots nicht zu beanstanden, sie von einer staatlichen Förderung auszuschließen.

 

5. Aus dem Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung könne ein Anspruch auf öffentliche Förderung der Beratungsstellen nicht abgeleitet werden. Das Grundrecht auf freie Religionsausübung sei in erster Linie ein Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates; staatliche Leistungspflichten ergäben sich daraus grundsätzlich nicht.

 

6. Die angegriffenen Rechtsvorschriften verletzten nicht das Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche, weil sie nicht in innerkirchliche Angelegenheiten eingriffen. Die Entscheidung über die Gewährung von öffentlichen Zuschüssen und Zuweisungen an die Träger der Beratungsstellen nach den Vorschriften des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes sei eine rein staatliche Angelegenheit.

 

7. Die angegriffenen Regelungen verstießen nicht unter dem Blickwinkel eines Widerspruchs zu den bundesrechtlichen Regelungen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes gegen das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich auch Beratungs­stellen, die die allgemeine Beratung ausführten, ohne sich an der Schwangerschaftskonfliktberatung zu beteiligen und den Beratungsschein auszu­stellen, einen Anspruch auf öffentliche Förderung zugebilligt (BVerwG vom 15.7.2004 = NJW 2004, 3727). Der Widerspruch, in den das Landesrecht zu dem vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr ausgelegten Bundes­recht geraten sei, stelle jedoch keinen schwerwiegenden, krassen Eingriff in die Rechtsordnung dar, der einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip der Bayeri­schen Verfassung begründen würde. Denn der Landesgesetzgeber habe sich für eine mit dem Wortlaut der bundesrechtlichen Vor­schriften in Einklang zu bringende, in der Begründung zum Schwangerschaftskon­fliktgesetz angelegte, historisch gewachsene und mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Schwangerenberatung konforme Lösung eines Verbundsystems entschieden.

 

Bayerischer Verfassungsgerichtshof