Vf. 14-VII-02 München, 27. Januar 2006
Pressemitteilung
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 25.
Januar 2006
über ein Popularklageverfahren auf Feststellung der
Verfassungswidrigkeit
der Regelungen des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes, nach denen
Schwangerenberatungsstellen, die – wie die der katholischen Kirche – keine
Beratungsbescheinigung erteilen, öffentliche Zuschüsse nicht erhalten.
I.
Gegenstand der Popularklage sind vor allem Art. 16 Nr. 1 i. V. m. Art. 14 Abs.
1, Art. 12 Abs. 1 des Bayerisches Schwangerenberatungsgesetzes (BaySchwBerG),
nach denen Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen, die – wie die der
katholischen Kirche – keine Beratungsbescheinigungen erteilen, öffentliche
Zuschüsse und Zuweisungen nach diesem Gesetz nicht erhalten.
1. Mit dem Erlass des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
folgte der Bundesgesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in
dessen Urteil vom 28. Mai 1993. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Straffreiheit
des Schwangerschaftsabbruchs u. a. davon abhängig gemacht, dass die Schwangere
sich vorher hat beraten lassen und dass der Nachweis darüber durch eine
Bescheinigung einer staatlich anerkannten Beratungsstelle geführt wird.
Nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz gibt es zwei Arten von
Beratungsstellen:
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen bedürfen besonderer staatlicher
Anerkennung. Sie dürfen nur anerkannt werden, wenn sie u. a. die Gewähr für
eine fachgerechte Schwangerschaftskonfliktberatung bieten.
Nach Bundesrecht haben die zur Sicherstellung eines ausreichenden
Angebots erforderlichen allgemeinen Beratungsstellen und die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und
Sachkosten. Näheres regelt das Landesrecht.
2. Nach dem Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz erhalten nur solche
Beratungsstellen staatliche Förderung, die sowohl eine allgemeine Beratung als
auch eine Schwangerschaftskonfliktberatung durchführen und die eine
Beratungsbescheinigung ausstellen (Verbund allgemeiner Beratungsstellen mit
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen).
3. Die Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen in der katholischen
Kirche, wie die örtlichen Caritasverbände der Diözesen e. V. und der
Sozialdienst Katholischer Frauen e. V.,
waren staatlich anerkannt und erhielten öffentliche Zuschüsse. Da sie seit dem
1. Januar 2001 keine Beratungsbescheinigungen mehr ausstellen und damit
keine Schwangerschaftskonfliktberatung im Sinn der einschlägigen Vorschriften
des Schwangerschaftskonfliktgesetzes durchführen, wurden die Anerkennungen
widerrufen. Sie erhalten seitdem keine staatliche Förderung mehr.
II.
1. Der Antragsteller
führt aus, die staatliche Förderung der von der katholischen Kirche getragenen
Beratungsstellen sei allein deshalb eingestellt worden, weil diese keine Beratungsbescheinigungen
mehr ausstellten. Darin liege eine den Gleichheitssatz verletzende
Schlechterstellung der Kirche gegenüber anderen freien Trägern öffentlich
geförderter Beratungsstellen. Dass die kirchlichen Beratungsstellen keine
Beratungsbescheinigungen mehr ausstellten, sei hierfür kein zulässiger
sachlicher Grund. Denn von niemandem dürfe verlangt werden, sich an der
Ermöglichung rechtswidrigen Tuns zu beteiligen, vor allem dann nicht, wenn es
sich um die Tötung ungeborener Kinder handle. Die beanstandeten
Gesetzesbestimmungen verletzten deshalb auch das Willkürverbot. Hinzu komme,
dass die Forderung nach einem ausreichenden pluralen Angebot an
Beratungsstellen
durch den vollständigen Ausschluss der katholischen
Kirche von dem staatlichen Beratungssystem in Bayern nicht erfüllt sei. Da ein Schwangerschaftsabbruch
nach wie vor rechtswidrig sei, verletze es das Grundrecht auf Menschenwürde,
die öffentliche Förderung zwingend von der Ausstellung der
Beratungsbescheinigung abhängig zu machen. Der Ausschluss von der staatlichen
Förderung greife in das Grundrecht der Kirchen auf freie Religionsausübung und
in ihr Selbstbestimmungsrecht ein. Der Wegfall der Förderung beeinträchtige den
geistig-religiösen Auftrag der Kirche.
Die angefochtenen Vorschriften verstießen zudem gegen
das Willkürverbot und das Rechtsstaatsprinzip, soweit sie eine finanzielle
Förderung der Sach- und Personalkosten auch für die allgemeine Beratung ausschlössen.
Einen sachlichen Grund dafür gebe es nicht.
Im Gegenteil biete das Schwangerschaftskonfliktgesetz für die in Bayern
praktizierte Ganzheitlichkeit der Beratung keinen Spielraum. Die Regelung des
Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes widerspreche dem Bundesrecht, soweit
die Beratungstätigkeit nur dann staatlich gefördert werde, wenn die Beratungsstellen
die allgemeine Beratung und die Konfliktberatung im Verbund anbieten würden.
2. Der Bayerische
Landtag und die Bayerische
Staatsregierung halten die Popularklage für unbegründet.
III.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat
die Popularklage mit Entscheidung vom 25. Januar 2006 als unbegründet
abgewiesen.
1. Die
unterschiedliche Behandlung von Beratungsstellen verstoße nicht gegen den
Gleichheitssatz. Sie beruhe vielmehr auf sachlichen Erwägungen des Gesetzgebers:
Nur diejenigen Beratungsstellen, die Beratungsbescheinigungen erteilten und so
am staatlichen System der Schwangerschaftskonfliktberatung mitwirkten, würden
vom Staat finanziell gefördert. Aus dem Gleichheitssatz ergebe sich nicht, dass
auch solche Beratungsstellen, die sich dem verfassungsrechtlich geforderten
staatlichen System in dem entscheidenden Punkt verschlössen, in gleicher Weise
mit öffentlichen Mitteln zu fördern seien wie Beratungsstellen, die am
staatlichen System mitwirken.
2. Das
Willkürverbot werde nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber den Beratungsstellen
der katholischen Kirche auch für die von der Schwangerschaftskonfliktberatung
zu
unterscheidende
allgemeine Beratung, für die die Erteilung einer Beratungsbescheinigung nicht
erforderlich ist, keinen Anspruch auf öffentliche Förderung eingeräumt habe.
Der
Gesetzgeber verfolge das Ziel, den gesamten Umfang der Beratungstätigkeit in
den anerkannten Beratungsstellen aus fachlichen Gründen zusammen anzubieten und
nicht die allgemeine Beratung und die Schwangerschaftskonfliktberatung jeweils
getrennt auf unterschiedliche Beratungsstellen zu verteilen. Diesem Konzept lägen
sachliche Erwägungen zugrunde, so vor allem die Überlegung, dass eine
umfassende Beratung und Hilfe aus einer Hand, die durch die staatliche
Anerkennung auch der vom Bundesverfassungsgericht für notwendig erachteten Kontrolle
unterliege, einen hohen Qualitätsstandard in den Beratungsstellen besser
gewährleiste. Weiter würden auf diese Weise die gebotene Diskretion und die
Anonymität der Frauen, die in Konfliktsituationen Beratung benötigen, am
ehesten gewahrt. Hinzu kämen die Erwägungen, dass eine Aufteilung der Aufgaben
in allgemeine Beratung und Konfliktberatung bei unterschiedlichen Fachberatungsstellen
zu einer Zersplitterung der Beratungsstruktur führen würde und inhaltlich nicht
wünschenswert wäre. Darüber hinaus wäre dies mit zusätzlichen Kosten verbunden
und würde mehr Verwaltungsaufwand verursachen.
3. Mit der
Ausstellung der Beratungsbescheinigung wirke der jeweilige Berater an dem vom
Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß gehaltenen Schutzkonzept einer präventiven
Beratung mit, so dass seine Tätigkeit von der Rechtsordnung nicht missbilligt werde;
damit verletzte die angegriffene Ausschließung von staatlicher Förderung nicht
das Grundrecht auf Wahrung die Menschenwürde.
4. Die
Beratungsstellen der katholischen Kirche wirkten wegen der Nichterteilung der Beratungsbescheinigung
am staatlichen System der Schwangerschaftskonfliktberatung nicht in der Form
mit, wie es der Bundesgesetzgeber im Beratungskonzept vorgesehen habe. Schon
aus diesem Grund sei es auch aus der Sicht des staatlichen Neutralitätsgebots
nicht zu beanstanden, sie von einer staatlichen Förderung auszuschließen.
5. Aus dem
Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung könne ein Anspruch auf öffentliche
Förderung der Beratungsstellen nicht abgeleitet werden. Das Grundrecht auf
freie Religionsausübung sei in erster Linie ein Abwehrrecht gegen Eingriffe des
Staates; staatliche Leistungspflichten ergäben sich daraus grundsätzlich nicht.
6. Die
angegriffenen Rechtsvorschriften verletzten nicht das Selbstbestimmungsrecht
der katholischen Kirche, weil sie nicht in innerkirchliche Angelegenheiten eingriffen.
Die Entscheidung über die Gewährung von öffentlichen Zuschüssen und Zuweisungen
an die Träger der Beratungsstellen nach den Vorschriften des Bayerischen
Schwangerenberatungsgesetzes sei eine rein staatliche Angelegenheit.
7. Die
angegriffenen Regelungen verstießen nicht unter dem Blickwinkel eines Widerspruchs
zu den bundesrechtlichen Regelungen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes gegen
das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht
zwischenzeitlich auch Beratungsstellen, die die allgemeine Beratung ausführten,
ohne sich an der Schwangerschaftskonfliktberatung zu beteiligen und den
Beratungsschein auszustellen, einen Anspruch auf öffentliche Förderung
zugebilligt (BVerwG vom 15.7.2004 = NJW 2004, 3727). Der Widerspruch, in den
das Landesrecht zu dem vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr ausgelegten Bundesrecht
geraten sei, stelle jedoch keinen schwerwiegenden, krassen Eingriff in die
Rechtsordnung dar, der einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen
Verfassung begründen würde. Denn der Landesgesetzgeber habe sich für eine mit
dem Wortlaut der bundesrechtlichen Vorschriften in Einklang zu bringende, in
der Begründung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz angelegte, historisch
gewachsene und mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die
Schwangerenberatung konforme Lösung eines Verbundsystems entschieden.
Bayerischer Verfassungsgerichtshof
