Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 25. Januar 2006
über die Popularklage
des J. L. in U.
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
1. des Art. 16 Nr. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Schwangerenberatung (Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz – BaySchwBerG) vom 9. August 1996 (GVBl S. 320, BayRS 2170-2-A), geändert durch Art. 36 Nr. 8 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452), soweit Beratungsstellen, die – wie die der katholischen Kirche – keine Beratungsbescheinigungen erteilen, öffentliche Zuschüsse und Zuweisungen nach diesem Gesetz nicht erhalten,
2. des Kapitels 10 07 Titelgruppe 77 (sowie des Haushaltsvermerks
zu 10 07/77) des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre
2001 und 2002 i. V. m. Art. 1 des Gesetzes über die Feststellung des
Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2001 und 2002
(Haushaltsgesetz – HG – 2001/
2002) vom 22. Dezember 2000 (GVBl S. 897, BayRS 630-2-10-F), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 24. Dezember 2001 (GVBl S. 984), soweit Beratungsstellen,
die – wie die der katholischen Kirche – keine Beratungsbescheinigungen erteilen,
öffentliche Zuschüsse und Zuweisungen nicht erhalten,
Aktenzeichen: Vf. 14-VII-02
Leitsatz:
Die Regelungen des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes, nach denen Beratungsstellen, die – wie die der katholischen Kirche – keine Beratungsbescheinigung ausstellen, öffentliche Zuschüsse und Zuweisungen nicht erhalten, verstoßen nicht gegen die Bayerische Verfassung.
Entscheidung:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
I.
Gegenstand der Popularklage sind Art. 16 Nr. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Schwangerenberatung (Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz – BaySchwBerG) vom 9. August 1996 (GVBl S. 320, BayRS 2170-2-A), geändert durch Art. 36 Nr. 8 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452), und Kapitel 10 07 Titelgruppe 77 (sowie der Haushaltsvermerk zu 10 07/77) des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2001 und 2002 i. V. m. Art. 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2001 und 2002 (Haushaltsgesetz – HG – 2001/2002) vom 22. Dezember 2000 (GVBl S. 897, BayRS 630-2-10-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2001 (GVBl S. 984), soweit Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen, die – wie die der katholischen Kirche – keine Beratungsbescheinigungen erteilen, öffentliche Zuschüsse und Zuweisungen nach diesem Gesetz nicht erhalten.
1. Mit dem Erlass des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG), das Bestandteil des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes (SFHÄndG) vom 21. August 1995 (BGBl I S. 1050) ist, folgte der Bundesgesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203 = NJW 1993, 1751), durch das u. a. verschiedene Regelungen des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes (SFHG) vom 27. Juli 1992 (BGBl I S. 1398) für verfassungswidrig und nichtig erklärt worden waren. Das Bundesverfassungsgericht hat die Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs u. a. davon abhängig gemacht, dass die Schwangere sich vorher hat beraten lassen und dass der Nachweis darüber gegenüber dem Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, durch eine Bescheinigung einer staatlich anerkannten Beratungsstelle geführt wird. Dementsprechend bleiben gemäß § 218 a Abs. 1 StGB Schwangerschaftsabbrüche in den ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft straflos, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die Schwangere zuvor an einer Beratung durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle teilgenommen und dies dem Arzt, der den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 StGB nachgewiesen hat.
Nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz gibt es zwei Arten von Beratungsstellen: die Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle (§ 8 SchKG), die nach umfassender Beratung gemäß §§ 5, 6 SchKG eine Beratungsbescheinigung nach § 7 SchKG ausstellt, und die allgemeine Beratungsstelle für die Beratung nach § 2 SchKG, die in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen berät (§ 3 SchKG). Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen bedürfen besonderer staatlicher Anerkennung (§ 8 Satz 2 SchKG). Eine derartige Beratungsstelle darf nur anerkannt werden, wenn sie u. a. die Gewähr für eine fachgerechte Schwangerschaftskonfliktberatung im Sinn des § 219 StGB bietet, deren Inhalt und Verfahren in §§ 5 und 6 SchKG festgelegt sind (§ 9 SchKG, Art. 16 Nr. 1 BaySchwBerG).
Nach Bundesrecht haben die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots erforderlichen allgemeinen Beratungsstellen und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten (§ 4 Abs. 2 SchKG). Näheres regelt gemäß § 4 Abs. 3 SchKG das Landesrecht. Die Länder stellen für die allgemeine Beratung und die Schwangerschaftskonfliktberatung ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen mit unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung sicher (§ 3 Sätze 1 und 3, § 8 Satz 1 SchKG).
2. Nach dem Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz erhalten Beratungsstellen staatliche Förderung, wenn sie – neben anderen Voraussetzungen – anerkannt wurden, überwiegend im Bereich der Schwangeren- und der Schwangerschaftskonfliktberatung tätig sind und zur Sicherstellung eines ausreichenden Beratungsangebots benötigt werden (Art. 16 Nr. 1 BaySchwBerG). Die Anerkennung erstreckt sich gemäß Art. 12 Abs. 1 BaySchwBerG nicht nur auf die Schwangerschaftskonfliktberatung nach §§ 5 ff. SchKG, sondern auch auf die allgemeine Beratung, Prävention und nachgehende Betreuung gemäß § 2 SchKG.
3. Die Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen in der katholischen Kirche, wie die örtlichen Caritasverbände der Diözesen e. V. und der Sozialdienst Katholischer Frauen e. V., waren staatlich anerkannt und erhielten öffentliche Zuschüsse. Da sie seit dem 1. Januar 2001 keine Beratungsbescheinigungen (§ 7 SchKG) mehr ausstellen und damit keine Schwangerschaftskonfliktberatung im Sinn der §§ 5, 6 SchKG durchführen, wurden die Anerkennungen widerrufen und die öffentlichen Förderungen eingestellt.
4. Die hier maßgeblichen Regelungen lauten:
a) Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerG)
„Art. 3
Sicherstellung der Beratung
(1) 1Die Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebots wohnortnaher Beratungsstellen nach §§ 3 und 8 SchKG ist eine öffentliche Aufgabe. 2Sie obliegt dem Staat sowie den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden.
(2) 1Das Beratungsangebot nach Absatz 1 wird von anerkannten Beratungsstellen sichergestellt. 2 Dabei ist von dem sich aus § 4 Abs. 1 SchKG ergebenden Personalschlüssel auszugehen.
(3) 1Anerkannte Beratungsstellen im Sinn dieses Gesetzes sind die nach Art. 12 anerkannten Beratungsstellen sowie die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. 2Sie führen die Bezeichnung „staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen“.
Art. 10
Beratungsbescheinigung
(1) 1Die Beratungsbescheinigung (§ 7 SchKG) wird der Schwangeren ausgehändigt, wenn sie die Gründe mitgeteilt hat, derentwegen sie einen Abbruch der Schwangerschaft erwägt, die beratende Person die Beratung als abgeschlossen ansieht und die Schwangere ihre Identität nachgewiesen hat. …
…
Art. 12
Anerkennung von Beratungsstellen
(1) 1Die Anerkennung nach §§ 8 und 9 SchKG erstreckt sich auch auf den Aufgabenbereich nach § 2 SchKG. 2 Sie kann nur auf Antrag des Trägers einer Beratungsstelle oder eines Arztes und bei Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen (§ 9 SchKG) erfolgen.
…
(3) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.
…
Art. 14
Festlegung von Einzugsbereichen
(1) 1Die öffentliche Förderung von anerkannten Beratungsstellen erfolgt nach Festlegung eines bestimmten Einzugsbereichs. 2Der Einzugsbereich für eine anerkannte Beratungsstelle in freier Trägerschaft wird auf Antrag im Einvernehmen mit den beteiligten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden festgelegt. …
Art. 16
Voraussetzungen für die Finanzierung von Beratungsstellen
Beratungsstellen mit festgelegtem Einzugsbereich erhalten nach diesem Gesetz öffentliche Zuschüsse und Zuweisungen, wenn sie
1. nach Art. 12 anerkannt wurden, überwiegend im Bereich der Schwangeren- und der Schwangerschaftskonfliktberatung tätig sind, und zur Sicherstellung eines ausreichenden Beratungsangebots nach Art. 3 Abs. 1 benötigt werden,
…“
b) Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)
„§ 2
Beratung
(1) Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Zwecken in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen von einer hierfür vorgesehenen Beratungsstelle informieren und beraten zu lassen.
(2) Der Anspruch auf Beratung umfasst Informationen über
1. Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung,
2. bestehende
familienfördernde Leistungen und Hilfen für Kinder und Famili-
en, einschließlich der besonderen
Rechte im Arbeitsleben,
3.
Vorsorgeuntersuchungen bei Schwangerschaft und die Kosten der Entbin-
dung,
4. soziale und
wirtschaftliche Hilfen für Schwangere, insbesondere finanzielle
Leistungen sowie Hilfen bei der Suche
nach Wohnung, Arbeits- oder Aus-
bildungsplatz oder deren Erhalt,
5. die
Hilfsmöglichkeiten für behinderte Menschen und ihre Familien, die vor
und nach der Geburt eines in seiner
körperlichen, geistigen oder seeli-
schen Gesundheit geschädigten Kindes
zur Verfügung stehen,
6. die Methoden
zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, die
physischen und psychischen Folgen
eines Abbruchs und die damit ver-
bundenen Risiken,
7.
Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte im Zusammenhang mit
einer Schwangerschaft,
8. die
rechtlichen und psychologischen Gesichtspunkte im Zusammenhang
mit einer Adoption.
Die Schwangere ist darüber hinaus bei der Geltendmachung von Ansprüchen sowie bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung zu unterstützen. Auf Wunsch der Schwangeren sind Dritte zur Beratung hinzuzuziehen.
(3) Zum Anspruch auf Beratung gehört auch die Nachbetreuung nach einem Schwangerschaftsabbruch oder nach der Geburt des Kindes.
§ 3
Beratungsstellen
Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Beratung nach § 2 sicher. Dabei werden auch Beratungsstellen freier Träger gefördert. Die Ratsuchenden sollen zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auswählen können.
§ 4
Öffentliche Förderung der Beratungsstellen
(1) Die Länder tragen dafür Sorge, dass den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 für je 40.000 Einwohner mindestens eine Beraterin oder ein Berater vollzeitbeschäftigt oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten zur Verfügung steht. Von diesem Schlüssel soll dann abgewichen werden, wenn die Tätigkeit der Beratungsstellen mit dem vorgesehenen Personal auf Dauer nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Schwangere in angemessener Entfernung von ihrem Wohnort eine Beratungsstelle aufsuchen können.
(2) Die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach den §§ 3 und 8 erforderlichen Beratungsstellen haben Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten.
(3) Näheres regelt das Landesrecht.
§ 5
Inhalt der Schwangerschaftskonfliktberatung
(1) Die nach § 219 des Strafgesetzbuches notwendige Beratung ist ergebnisoffen zu führen. Sie geht von der Verantwortung der Frau aus. Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden. Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens.
(2) Die Beratung umfasst:
1. das Eintreten in eine
Konfliktberatung; dazu wird erwartet, dass die
schwangere Frau der sie beratenden
Person die Gründe mitteilt, derent-
wegen sie einen Abbruch der
Schwangerschaft erwägt; der Beratungscha-
rakter schließt aus, dass die
Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft der
schwangeren Frau erzwungen wird;
2. jede nach Sachlage erforderliche
medizinische, soziale und juristische In-
formation, die Darlegung der
Rechtsansprüche von Mutter und Kind und
der möglichen praktischen Hilfen,
insbesondere solcher, die die Fortset-
zung der Schwangerschaft und die Lage
von Mutter und Kind erleichtern;
3. das Angebot, die schwangere
Frau bei der Geltendmachung von Ansprü-
chen, bei der Wohnungssuche, bei der
Suche nach einer Betreuungsmög-
lichkeit für das Kind und bei der
Fortsetzung ihrer Ausbildung zu unterstüt-
zen, sowie das Angebot einer
Nachbetreuung.
Die Beratung unterrichtet auf Wunsch der Schwangeren auch über Möglichkeiten, ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden.
§ 6
Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung
(1) Eine ratsuchende Schwangere ist unverzüglich zu beraten.
(2) Die Schwangere kann auf ihren Wunsch gegenüber der sie beratenden Person anonym bleiben.
(3) Soweit erforderlich, sind zur Beratung im Einvernehmen mit der Schwangeren
1. andere, insbesondere ärztlich,
fachärztlich, psychologisch, sozialpädago-
gisch, sozialarbeiterisch oder
juristisch ausgebildete Fachkräfte,
2. Fachkräfte mit besonderer
Erfahrung in der Frühförderung behinderter
Kinder und
3. andere Personen, insbesondere der Erzeuger sowie nahe Angehörige,
hinzuzuziehen.
(4) Die Beratung ist für die Schwangere und die nach Absatz 3 Nr. 3 hinzugezogenen Personen unentgeltlich.
§ 7
Beratungsbescheinigung
(1) Die Beratungsstelle hat nach Abschluss der Beratung der Schwangeren eine mit Namen und Datum versehene Bescheinigung darüber auszustellen, dass eine Beratung nach den §§ 5 und 6 stattgefunden hat.
(2) Hält die beratende Person nach dem Beratungsgespräch eine Fortsetzung dieses Gesprächs für notwendig, soll diese unverzüglich erfolgen.
(3) Die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung darf nicht verweigert werden, wenn durch eine Fortsetzung des Beratungsgesprächs die Beachtung der in § 218 a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Fristen unmöglich werden könnte.
§ 8
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Für die Beratung nach den §§ 5 und 6 haben die Länder ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen. Diese Beratungsstellen bedürfen besonderer staatlicher Anerkennung nach § 9. Als Beratungsstellen können auch Einrichtungen freier Träger und Ärzte anerkannt werden.
§ 9
Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Eine Beratungsstelle darf nur anerkannt werden, wenn sie die Gewähr für eine fachgerechte Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 5 bietet und zur Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 6 in der Lage ist, insbesondere
1. über hinreichend persönlich
und fachlich qualifiziertes und der Zahl nach
ausreichendes Personal verfügt,
2. sicherstellt, dass zur
Durchführung der Beratung erforderlichenfalls kurz-
fristig eine ärztlich, fachärztlich,
psychologisch, sozialpädagogisch, sozial-
arbeiterisch oder juristisch
ausgebildete Fachkraft hinzugezogen werden
kann,
3. mit allen Stellen
zusammenarbeitet, die öffentliche und private Hilfen für
Mutter und Kind gewähren, und
4. mit keiner Einrichtung, in der
Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen
werden, derart organisatorisch oder
durch wirtschaftliche Interessen ver-
bunden ist, dass hiernach ein
materielles Interesse der Beratungseinrich-
tung an der Durchführung von
Schwangerschaftsabbrüchen nicht auszu-
schließen ist.“
II.
Der Antragsteller beantragt, Art. 16 Nr. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 BaySchwBerG und Kapitel 10 07 Titelgruppe 77 (sowie den Haushaltsvermerk zu 10 07/77) des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2001 und 2002 i. V. m. Art. 1 HG 2001/2002 für nichtig zu erklären, soweit Beratungsstellen, die – wie die der katholischen Kirche – keine Beratungsbescheinigungen ausstellen, einen Anspruch auf öffentliche Zuschüsse und Zuweisungen nach diesem Gesetz nicht haben. Hilfsweise beantragt er festzustellen, dass die angegriffenen Vorschriften nichtig sind, soweit Beratungsstellen für allgemeine Beratung nach § 2 SchKG, Art. 2 Abs. 1 BaySchwBerG, die nach Bundesrecht keiner staatlichen Anerkennung bedürfen, Zuschüsse und Zuweisungen nicht erhalten.
Er rügt eine Verletzung des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV), des Grundrechts auf Menschenwürde (Art. 100 BV) und auf freie Religionsausübung (Art. 107 Abs. 2 BV), des Selbstverwaltungsrechts der Kirchen (Art. 142 Abs. 3 BV) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV).
1. Nach Art. 18 BaySchwBerG seien die Zuschüsse des Staates für anerkannte Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen auf 50 v. H. der zuschussfähigen Gesamtkosten begrenzt. Davon abweichend könne nach dem Haushaltsvermerk zu Kapitel 10 07 Titelgruppe 77 der Zuschuss im Rahmen der veranschlagten Mittel auf 65 bis 70 v. H. erhöht werden. Da die erhöhten Zuschüsse entgegen der gesetzlichen Regelung auch tatsächlich gewährt würden, kämen dem Haushaltsplan (mit dem Haushaltsvermerk) in Verbindung mit dem Haushaltsgesetz Außenwirkung und Rechtsnormqualität zu. Ohne entsprechende Änderung des Art. 18 BaySchwBerG seien die haushaltsrechtlichen Regelungen nichtig.
2. Die staatliche Anerkennung der von der katholischen Kirche getragenen Beratungsstellen sei mit Wirkung vom 1. Januar 2001 allein deshalb widerrufen worden, weil diese Beratungsstellen keine Beratungsbescheinigungen nach Art. 10 BaySchwBerG mehr ausstellten. Die Schwangerschaftsberatung in kirchlichen Vereinen, wie den Caritasverbänden der Diözesen e. V. und dem Sozialdienst Katholischer Frauen e. V., sei eine eigene Angelegenheit der bayerischen Bischöfe, die sie mit (erheblichen) Kirchensteuermitteln unterstützten. Nach dem Widerruf der staatlichen Anerkennung gewähre der Freistaat Bayern für die Ausübung der Beratung durch die katholische Kirche keine staatliche Förderung mehr, obwohl die katholische Kirche mit Ausnahme der Beratungsbescheinigung nach Art. 10 BaySchwBerG sämtliche gesetzlich vorgegebenen Beratungsleistungen erbringe.
a) Darin liege eine den Gleichheitssatz verletzende Schlechterstellung der Kirche gegenüber anderen freien Trägern öffentlich geförderter Beratungsstellen. Dass die kirchlichen Beratungsstellen keine Beratungsbescheinigungen mehr ausstellten, sei kein zulässiger sachlicher Grund für den gesetzlichen Ausschluss von der Förderung. Denn von niemandem dürfe verlangt werden, sich an der Ermöglichung rechtswidrigen Tuns zu beteiligen, vor allem dann nicht, wenn es sich um die Tötung ungeborener Kinder handle. Das Bundesverfassungsgericht habe zwar in seinem Urteil vom 28. Mai 1993 verfassungsrechtlich nicht beanstandet, dass Schwangerschaftsabbrüche, die von einem Arzt nach vorgeschriebener Konfliktberatung in den ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft vorgenommen würden, straffrei seien. Die Schwangerschaftsabbrüche seien aber auch im Rahmen des gesetzlichen Schutzkonzepts der Beratung der Schwangeren rechtswidrig.
b) Die beanstandeten Gesetzesbestimmungen verletzten deshalb auch das Willkürverbot. Hinzu komme, dass die Forderung des Art. 3 Abs. 1 BaySchwBerG nach einem ausreichenden pluralen Angebot an Beratungsstellen durch den vollständigen Ausschluss der katholischen Kirche von dem staatlichen Beratungssystem in Bayern nicht erfüllt sei. Die Beratungstätigkeit des Sozialdienstes Katholischer Frauen e. V. und der Caritasverbände der Diözesen e. V. werde in 23 Beratungsstellen ausgeübt. Diese Tätigkeit umfasse fast ein Fünftel der gesamten Schwangerschaftsberatung in 120 Beratungsstellen im staatlichen System. Die Beratung durch die katholische Kirche sei deshalb im Sinn einer pluralen Beratungstätigkeit nicht entbehrlich. Die Mehrheit der bayerischen Bevölkerung gehöre der katholischen Kirche an. Für diese Bevölkerungsgruppe bestünden keine in das staatliche System integrierten öffentlich geförderten Beratungsstellen. Dass zwei Drittel des erfahrenen Beratungspersonals anlässlich des Entzugs der staatlichen Anerkennung zu den Beratungsstellen „Donum vitae Bayern e. V.“ und „Frauen beraten e. V.“ gewechselt seien, zeige, dass sie der Weisung des Papstes nicht hätten folgen wollen. Eine Legitimation, für die katholische Kirche zu handeln, sei nicht gegeben.
c) Da auch nach der Ausstellung einer Beratungsbescheinigung der Schwangerschaftsabbruch nach wie vor rechtswidrig sei, verletze es das Grundrecht auf Menschenwürde, die öffentliche Förderung zwingend von der Ausstellung der Beratungsbescheinigung abhängig zu machen.
d) Der Ausschluss von der staatlichen Förderung greife in das Grundrecht der Kirchen auf freie Religionsausübung und in deren Selbstbestimmungsrecht ein, die auch die karitative Tätigkeit schützten. Der Wegfall der Förderung treffe die Kirche, die immer schon die Schwangerschaftsberatung durchgeführt habe, härter als jeden anderen; dies beeinträchtige den geistig-religiösen Auftrag der Kirche und sei insoweit mit Art. 107 Abs. 2 BV nicht vereinbar. Werde die Beratung der Kirche durch das Grundrecht auf Religionsfreiheit geschützt, dürfe die Beratungstätigkeit nicht allein deswegen, weil keine Beratungsbescheinigungen mehr ausgestellt würden, zum Wegfall der staatlichen Förderung führen.
3. Diese Argumente würden auch für die gleichlautenden Einschränkungen in Kapitel 10 07 Titelgruppe 77 (sowie den zugehörigen Haushaltsvermerk) des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2000 bis 2001 gelten.
4. Zu dem hilfsweise gestellten Antrag führt der Antragsteller aus: Die angefochtenen Vorschriften verstießen zudem gegen Art. 118 Abs. 1, Art. 107 Abs. 2 BV und das Rechtsstaatsprinzip, soweit sie eine finanzielle Förderung der Sach- und Personalkosten auch für die allgemeine Beratung nach § 2 SchKG, Art. 2 Abs. 1 BaySchwBerG ausschlössen. Einen sachlichen Grund dafür gebe es nicht. Im Gegenteil biete das Schwangerschaftskonfliktgesetz für die in Bayern praktizierte Ganzheitlichkeit der Beratung keinen Spielraum. Beide Arten der Beratung – die allgemeine Beratung und die Schwangerschaftskonfliktberatung – ließen sich von ihrem unterschiedlichen Regelungsinhalt her in der Praxis nicht miteinander verbinden. Die Sicherstellung eines gleichen Qualitätsstandards in den Beratungsstellen der katholischen Kirche sei durch die bis 31. Dezember 2000 beanstandungslos ausgeübte Beratungstätigkeit nachgewiesen.
Das Schwangerschaftskonfliktgesetz regele die allgemeine Beratung (§ 2 SchKG) und die Schwangerschaftskonfliktberatung (§§ 8, 9 SchKG). Die staatliche Anerkennung der Beratungsstelle sei nach Bundesrecht nur für die Schwangerschaftskonfliktberatung erforderlich im Zusammenhang mit der Erlangung der Straffreiheit bei einem Schwangerschaftsabbruch. Nach § 4 Abs. 2, § 3 Satz 2 SchKG hätten die Träger der Beratungsstellen einen Anspruch auf eine angemessene Förderung der Personal- und Sachkosten aber jeweils sowohl für die allgemeine Beratung als auch für die Schwangerschaftskonfliktberatung. Die Regelung des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes widerspreche dem Bundesrecht, soweit die staatliche Anerkennung der Beratungsstellen nicht nur für die Konfliktberatung, sondern zusätzlich auch für die allgemeine Beratung vorgeschrieben sei. Infolgedessen werde die Beratungstätigkeit (unter Verstoß gegen Bundesrecht) nur dann staatlich gefördert, wenn die Beratungsstellen die allgemeine Beratung und die Konfliktberatung im Verbund anbieten.
III.
1. Der Bayerische Landtag beantragt, die Klage abzuweisen.
2. a) Die Bayerische Staatsregierung hält die Popularklage, soweit sie sich gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen wendet, für unzulässig.
b) Im Übrigen sei die Popularklage unbegründet. Die angegriffenen Regelungen verletzten nicht den Gleichheitssatz. Nach § 4 Abs. 3 SchKG sei es den Ländern überlassen, welche Organisationsstruktur sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben wählten. Bayern habe sich im Interesse des bestmöglichen Lebensschutzes für das seit Jahrzehnten bewährte Konzept einer umfassenden Beratung und Hilfe aus einer Hand entschieden. Danach seien die staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen verpflichtet, allgemeine Beratung, Prävention und nachgehende Betreuung nach § 2 SchKG und Schwangerschaftskonfliktberatung nach §§ 5 ff. SchKG im Verbund anzubieten. Dieses nachweislich qualifizierte und effiziente Beratungskonzept gewährleiste eine umfassende Hilfe für die schwangere Frau und sichere einen hohen Qualitätsstandard in den Beratungsstellen.
Beratungsstellen der katholischen Kirche, die seit dem 1. Januar 2001 keine Beratungsbescheinigungen mehr ausstellten und damit keine Schwangerschaftskonfliktberatung im Sinn des Schwangerschaftskonfliktgesetzes durchführten, erfüllten die Anerkennungsvoraussetzungen nicht. Sie hätten deshalb nach Art. 16 Nr. 1 BaySchwBerG keinen Anspruch auf öffentliche Förderung, auch nicht der Kosten für die allgemeine Beratung. Der sachlich rechtfertigende Grund für die unterschiedliche Behandlung liege in dem fachlich ausgewogenen und abgestimmten Gesamtkonzept Bayerns zum Schutz des ungeborenen Lebens, das mit dem Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz gesetzlich verankert worden sei.
c) Art. 16 Nr. 1 BaySchwBerG, der für die staatliche Förderung u. a. voraussetze, dass die Beratungsstellen Konfliktberatung im staatlichen System anböten, die mit der Beratungsbescheinigung abgeschlossen werde, verstoße nicht gegen Art. 100 BV. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich festgestellt, es sei dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verwehrt, ein Konzept für den Schutz des ungeborenen Lebens zu entwickeln, das in der Frühphase der Schwangerschaft den Schwerpunkt auf die Beratung der schwangeren Frau lege. Die Beratungsbescheinigung stelle gerade den Nachweis dar, dass eine lebensbejahende Konfliktberatung im Interesse und zum Schutz des ungeborenen Kindes stattgefunden habe.
d) Das Grundrecht auf Religionsfreiheit werde nicht verletzt. Die Tätigkeit der katholischen Kirche auf dem Gebiet der Schwangerschaftsberatung werde durch die angegriffenen Vorschriften in keiner Weise behindert. Es finde lediglich keine staatliche Förderung statt. Das Grundrecht auf freie Religionsausübung gebe dem Einzelnen keinen Leistungsanspruch gegenüber dem Staat.
e) Gegen das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung werde nicht verstoßen. Die bayerischen Regelungen seien als landesrechtliche Ausführungs- und Anpassungsbestimmungen mit dem Schwangerschaftskonfliktgesetz konform. Nach § 4 Abs. 2 SchKG hätten die zur Sicherstellung eines ausreichenden Beratungsangebotes nach den §§ 3 und 8 SchKG erforderlichen Beratungsstellen einen Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. Den Sicherstellungsauftrag, wonach für je 40.000 Einwohner mindestens ein Vollzeitbeschäftigter oder eine entsprechende Zahl von teilzeitbeschäftigten Beratern zur Verfügung stehen müsse, erfülle Bayern mit den 120 staatlich anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen. Dieses Beratungsangebot werde dem Erfordernis der Pluralität nach §§ 3 und 8 SchKG gerecht.
3. Der Erzbischof von München und Freising führt aus, die bayerischen Bischöfe seien – wie alle Bischöfe im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz – der Weisung des Papstes gefolgt, im Rahmen der Schwangerenberatung auf die Ausstellung der Beratungsbescheinigung zu verzichten und insofern nicht mehr im staatlichen System der Schwangerschaftskonfliktberatung mitzuwirken. Die bayerischen Bischöfe hätten der Tatsache Rechnung tragen müssen, dass die Ausstellung des Beratungsscheins im Laufe der Zeit im Rechtsbewusstsein allzu vieler Menschen als Berechtigung zum straffreien Schwangerschaftsabbruch verstanden worden sei.
Die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Normen des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes sei damals nicht in Frage gestellt und somit auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf staatliche Mitfinanzierung der kirchlichen Beratungsstellen nicht erwogen worden. Über einen ausdrücklichen Verzicht auf Zuschüsse für die in Zukunft von der katholischen Kirche auf eigene Kosten weitergeführte Schwangerenberatung sei in keiner Weise gesprochen worden.
IV.
1. Nach Art. 98 Satz 4 BV hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken. Die Verfassungswidrigkeit kann von jedermann durch Beschwerde (Popularklage) geltend gemacht werden. Gesetze und Verordnungen im Sinn dieser Bestimmung sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Der bayerische Normgeber, der aufgrund einer bundesrechtlichen Ermächtigung (§ 4 Abs. 3 SchKG) tätig wird, setzt bayerisches Landesrecht und bleibt in Bereichen, in denen ihm das Bundesrecht Entscheidungsfreiheit belässt, an die Bayerische Verfassung gebunden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.7.1988 = VerfGH 41, 69/72; VerfGH vom 26.10.2004 = VerfGH 57, 129/135). Ein derartiger Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers besteht hier jedenfalls bezüglich der Entscheidungen über die Organisationsstruktur der Schwangerschaftsberatung und über Einzelheiten der öffentlichen Förderung von Beratungsstellen.
2. Die Zulässigkeit der Popularklage gegen Kapitel 10 07 Titelgruppe 77 (sowie den Haushaltsvermerk zu 10 07/77) ist zweifelhaft, weil fraglich ist, ob der vom Antragsteller zur Überprüfung gestellte Sachverhalt es als möglich erscheinen lässt, dass der Schutzbereich der Art. 118 Abs. 1, Art. 100, 107 Abs. 2 und Art. 142 Abs. 3 BV durch die angegriffenen haushaltsrechtlichen Bestimmungen berührt wird (vgl. VerfGH vom 20.12.1985 = VerfGH 38, 198/202; VerfGH vom 12.4.1998 = VerfGH 41, 33/36 f.; VerfGH vom 16.2.1989 = VerfGH 42, 11/15; VerfGH vom 15.7.2002 = VerfGH 55, 98/107; VerfGH vom 28.1.2003 = VerfGH 56, 1/4). Der Haushaltsplan wirkt nur im Organbereich von Landtag und Landesregierung, so dass durch ihn Ansprüche und Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben werden. Art. 1 HG 2001/2002 beschränkt sich auf die Feststellung des Haushaltsplans; darüber hinausgehende Rechtswirkungen außerhalb des Organbereichs von Landtag und Landesregierung hat diese Vorschrift nicht (vgl. Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNrn. 6, 9 zu Art. 78 m. w. N.). Diese Frage der Zulässigkeit kann jedoch offen bleiben, weil die Popularklage unbegründet ist.
3. Die Popularklage gegen Art. 16 Nr. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs.1 BaySchwBerG ist mit den Rügen einer Verletzung der Art. 118 Abs. 1 und Art. 100, 107 Abs. 2 BV in zulässiger Weise erhoben. Der Verfassungsgerichtshof erstreckt seine Prüfung dann auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch soweit diese keine Grundrechte verbürgen oder nicht als verletzt bezeichnet worden sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 12.1.2005 = VerfGH 58, 1/17; VerfGH vom 17.11.2005).
V.
Die Popularklage ist unbegründet.
1. Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 Nr. 1 BaySchwBerG, nach denen die Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen, die keine Beratungsbescheinigungen erteilen, keinen Anspruch auf staatliche Zuweisungen und Zuschüsse haben, verstoßen nicht gegen Art. 118 Abs. 1 BV.
a) Die angegriffenen Regelungen verletzen nicht den Gleichheitssatz.
aa) Der Gleichheitssatz untersagt dem Normgeber, gleichliegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln. Er verlangt aber keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Es bleibt dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.1.1997 = VerfGH 50,1/8; VerfGH vom 13.1.2000 = VerfGH 53, 1/13; VerfGH vom 28.10.2004 = VerfGH 57, 156/158). Soweit der Normgeber für die Frage, in welcher Weise er ein bestimmtes Sachgebiet regeln will, Wertungen und fachbezogene Abwägungen vornimmt, können diese verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind, oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprechen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 11.4.2002 = VerfGH 55, 43/49 m. w. N.).
bb) Nach Art. 12 Abs. 1 BaySchwBerG werden Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen staatlich anerkannt, wenn sie u. a. Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 5 SchKG durchführen, die mit der Erteilung der Beratungsbescheinigung gemäß Art. 10 BaySchwBerG, § 7 SchKG abgeschlossen wird. Wird zwar umfassende Beratung durchgeführt, aber keine Beratungsbescheinigung erteilt – wie bei den katholischen Beratungsstellen –, hat das zur Folge, dass die Beratungsstellen nicht anerkannt werden können und schon deshalb gemäß Art. 16 Nr. 1 BaySchwBerG kein Anspruch auf Förderung der personellen und sachlichen Kosten besteht.
Darin liegt keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Beratungsstellen anderer privater Träger, die nach dem Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz Zuschüsse und Zuwendungen erhalten. Die gesetzliche Normierung der Schwangerschaftskonfliktberatung entstand im Zusammenhang mit der Reform der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs und dem dabei eingeführten Beratungskonzept gemäß §§ 218 a, 219 StGB. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt, das gesetzgeberische Konzept für den Schutz des ungeborenen Lebens, das in der Frühphase der Schwangerschaft in einem Schwangerschaftskonflikt den Schwerpunkt auf die Beratung der schwangeren Frau legt, um sie für das Austragen des Kindes zu gewinnen, sei verfassungsgemäß (BVerfG vom 28.5.1993 = BVerfGE 88, 203/264 und 266). Das Beratungsverfahren erhalte mit der Verlagerung des Schwerpunkts der Schutzgewährung auf präventiven Schutz durch Beratung eine zentrale Bedeutung für den Lebensschutz (BVerfGE 88, 203/281). Dem Inhalt der Beratung komme dabei besondere Bedeutung zu, vor allem müsse sich die Beratung von dem Bemühen leiten lassen, die Frau zur Fortsetzung ihrer Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen. Dieser notwendige Inhalt der Beratung bestimme auch die Regelung ihrer Durchführung. Die Beratungsstellen treffe angesichts der Komplexität der erforderlichen Beratung eine besondere Verantwortlichkeit bei der Umsetzung des Beratungskonzepts im Sinn des § 219 StGB und der §§ 5 ff. SchKG. Der Staat müsse aufgrund seiner Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Beratungskonzepts neben der Anerkennung der Beratungsstellen auch – auf gesetzlicher Grundlage – die Möglichkeiten zur wirksamen Überwachung der Beratungsstellen regeln (vgl. BVerfGE 88, 203/288).
Unverzichtbarer Bestandteil des Beratungskonzepts ist die Beratungsbescheinigung nach § 7 SchKG. Durch die Beratungsbescheinigung wird sichergestellt, dass – jedenfalls im Rahmen des gesetzlich geregelten Konzepts – kein Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wird, ohne dass vorher eine den durch das Bundesverfassungsgericht herausgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Beratung durch eine anerkannte Beratungsstelle mit dem in §§ 5, 6 SchKG und Art. 7, 8, 9 und 10 BaySchwBerG vorgeschriebenen Inhalt und in dem dort vorgesehenen Verfahren durchgeführt wurde. In der obligatorischen Beratungsbescheinigung wird die Verantwortung sichtbar gemacht, die die Beratungsstelle und die Schwangere bei der Suche nach einer Lösung des individuellen Schwangerschaftskonflikts tragen; diese Verdeutlichung der Verantwortung dient dem Ziel des Beratungskonzepts, dem Schutz des ungeborenen Lebens. Deshalb hat es das Bundesverfassungsgericht auch als erforderlich erachtet, dass eine Beratungsbescheinigung erst dann ausgestellt wird, wenn die Beratungsstelle die Beratung als abgeschlossen ansieht (vgl. BVerfGE 88, 203/286; vgl. § 7 Abs. 1 SchKG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BaySchwBerG). Hierdurch wird die Verantwortung, die der Beratungsstelle bei Erteilung der Beratungsbescheinigung zukommt, weiter betont. Ohne die Erteilung einer Beratungsbescheinigung wäre die verfassungsrechtlich gebotene Wirksamkeit des Gesamtkonzepts zum Schutz des ungeborenen Lebens ersichtlich in Frage gestellt.
Angesichts dieser durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und das System des Beratungskonzepts gegebenen Prämissen beruht die unterschiedliche Behandlung von Beratungsstellen auf sachlichen Erwägungen des Gesetzgebers: Nur diejenigen Beratungsstellen, die Beratungsbescheinigungen erteilen und so am staatlichen System der Schwangerschaftskonfliktberatung mitwirken, werden vom Staat finanziell gefördert; diejenigen Beratungsstellen, die – wie die der katholischen Kirche – keine Beratungsbescheinigungen erteilen und damit am System der Schwangerschaftskonfliktberatung nicht mitwirken, werden dagegen nicht gefördert. Aus dem Gleichheitssatz ergibt sich nicht, dass auch solche Beratungsstellen, die sich dem verfassungsrechtlich geforderten staatlichen System in dem entscheidenden Punkt verschließen, in gleicher Weise mit öffentlichen Mitteln zu fördern sind wie Beratungsstellen, die am staatlichen System mitwirken.
b) Die angegriffenen Regelungen verstoßen nicht gegen das Willkürverbot.
aa) Der Antragsteller trägt vor, die Beratungsstellen der katholischen Kirche dürften nicht von der finanziellen Förderung ausgeschlossen werden, weil sie, wie die Beratungsstellen der anderen freien Träger, die Schwangerschaftskonfliktberatung seit Jahren mit qualifiziertem Personal durchführten und lediglich keine Beratungsbescheinigung ausstellten. Der Gesetzgeber habe willkürlich diesen Beratungsstellen keinen Anspruch auf öffentliche Förderung eingeräumt, denn es dürfe von niemandem, vor allem nicht von Beratungsstellen der katholischen Kirche, verlangt werden, sich an einem rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch durch Ausstellung der Beratungsbescheinigung zu beteiligen.
Das Bundesverfassungsgericht hat – wie dargelegt – das Beratungskonzept verfassungsrechtlich anerkannt, mit dem die Schutzwirkung für das ungeborene Leben maßgeblich präventiv durch eine beratende Einflussnahme auf die einen Schwangerschaftsabbruch erwägende Frau erreicht werden soll. Das Beratungskonzept setzt auf die das bedrohte Rechtsgut schützende Wirkung einer Beratung, die bei der Schwangeren die Bereitschaft für das Kind bekräftigen und fördern soll (BVerfGE 88, 203/270 und 276).
Davon ausgehend hat der Landesgesetzgeber nicht willkürlich gehandelt, wenn er die Mitwirkung der Beratungsstellen im staatlichen System der Schwangerschaftsberatung und die finanzielle Förderung der Sach- und Personalkosten der Beratungsstellen auch davon abhängig macht, dass diese die Schwangerschaftskonfliktberatung durchführen und eine Beratungsbescheinigung ausstellen. Diese Art der Beratung ist – neben anderen Kriterien – Voraussetzung dafür, dass der Tatbestand des § 218 StGB nicht verwirklicht wird und damit ein gemäß § 218 a StGB vorgenommener Schwangerschaftsabbruch für die Frau und für den Arzt straflos bleibt.
bb) Das Willkürverbot wird zudem nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber den Beratungsstellen der katholischen Kirche auch für die von der Schwangerschaftskonfliktberatung zu unterscheidende allgemeine Beratung nach § 2 SchKG, Art. 2 BaySchwBerG, für die die Erteilung einer Beratungsbescheinigung nicht erforderlich ist, keinen Anspruch auf öffentliche Förderung eingeräumt hat.
Die staatliche Anerkennung und Förderung einer Beratungsstelle kommt nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BaySchwBerG nur in Betracht, wenn diese sowohl Konfliktberatung nach §§ 5 ff. SchKG als auch allgemeine Beratung, Prävention und nachgehende Betreuung nach § 2 SchKG im Verbund durchführt.
Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu entscheiden, ob der Gesetzgeber jeweils die bestmögliche, zweckmäßigste und gerechteste Lösung getroffen hat; er kann nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.11.2003 = VerfGH 56, 148/169; VerfGH vom 29.9.2005). Für die vom Landesgesetzgeber vorgenommenen Wertungen und fachbezogenen Abwägungen darüber, welche Organisation und welches Verfahren der Beratung ihm zur Umsetzung des Beratungskonzepts im Sinn der §§ 218 a, 219 StGB am besten geeignet erscheinen, bestehen plausible, sachlich vertretbare Gründe. Die angegriffenen Regelungen sind deshalb entgegen den vom Antragsteller mit seinem Hilfsantrag erhobenen Einwendungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die staatliche Förderung der Beratungstätigkeit hat besondere Bedeutung für die Schaffung und Sicherstellung einer ausreichenden Zahl wohnortnaher Beratungsstellen mit unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung (§ 3 SchKG). Mit den angegriffenen Regelungen sollen nur diejenigen Beratungsstellen öffentlich gefördert werden, die die allgemeine Beratung und die Schwangerschaftskonfliktberatung im Verbund anbieten. Damit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den gesamten Umfang der Beratungstätigkeit nach §§ 2, 5 SchKG, Art. 3 Abs. 1 BaySchwBerG in den anerkannten Beratungsstellen aus fachlichen Gründen zusammen anzubieten und nicht die allgemeine Beratung und die Schwangerschaftskonfliktberatung jeweils getrennt auf unterschiedliche Beratungsstellen zu verteilen. Diesem Konzept liegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende sachliche Erwägungen zugrunde, so vor allem die Überlegung, dass eine umfassende Beratung und Hilfe aus einer Hand, die durch die staatliche Anerkennung auch der vom Bundesverfassungsgericht für notwendig erachteten Kontrolle unterliegt, einen hohen Qualitätsstandard in den Beratungsstellen besser gewährleistet. Weiter werden auf diese Weise die gebotene Diskretion und die Anonymität der Frauen, die in Konfliktsituationen Beratung benötigen, am ehesten gewahrt. Hinzu kommen die Erwägungen, dass eine Aufteilung der Aufgaben in allgemeine Beratung und Konfliktberatung bei unterschiedlichen Fachberatungsstellen zu einer Zersplitterung der Beratungsstruktur führen würde und inhaltlich nicht wünschenswert wäre. Darüber hinaus wäre dies mit zusätzlichen Kosten verbunden und würde mehr Verwaltungsaufwand verursachen. Vom Landesgesetzgeber durfte insbesondere berücksichtigt werden, dass der bundesrechtlich vorgeschriebene Personalschlüssel in § 4 Abs. 1 und 2 SchKG für beide Aufgabenbereiche einheitlich festgelegt worden ist (vgl. LT-Drs. 13/4962 S. 11, 17).
2. Die angegriffenen Vorschriften verletzen nicht das Grundrecht auf Menschenwürde (Art. 100 BV).
Der Antragsteller ist der Auffassung, es verletze die Menschenwürde, wenn die öffentliche Förderung der Beratungsstellen der katholischen Kirche davon abhängig gemacht werde, dass die Beratungsstellen sich durch Erteilung einer Beratungsbescheinigung an einem – rechtswidrigen – Schwangerschaftsabbruch beteiligen.
Der Gesetzgeber hat durch Art. 12 Abs. 1, Art. 16 Nr. 1 BaySchwBerG weder den dem ungeborenen menschlichen Leben zukommenden Schutz des Art. 100 BV (vgl. BVerfG vom 25.2.1975 = BVerfGE 39, 1/41; BVerfGE 88, 203 Leitsatz 1) noch das Grundrecht auf Menschenwürde der Berater in den Beratungsstellen missachtet. Es stellt keinen Eingriff in dieses Grundrecht dar, wenn den Beratungsstellen der katholischen Kirche nach den genannten Vorschriften wegen der Nichterteilung der Beratungsbescheinigung die finanzielle Förderung versagt wird. Die betreffenden Regelungen haben im Wesentlichen lediglich wirtschaftliche und finanzielle Folgen für die Beratungsstellen. Mit der Ausstellung der Beratungsbescheinigung wirkt der jeweilige Berater überdies an dem vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß und für den Schutz des ungeborenen Lebens für erforderlich gehaltenen Schutzkonzept einer präventiven Beratung mit, so dass seine Tätigkeit von der Rechtsordnung nicht missbilligt wird und damit nicht gegen die Menschenwürde verstoßen kann.
3. Das aus Art. 107 i. V. m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 1 BV abzuleitende Gebot der staatlichen Neutralität gegenüber Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften (vgl. VerfGH vom 1.8.1997 = VerfGH 50, 156/167 f. m. w. N.; Meder, RdNr. 2 zu Art. 142) steht den angegriffenen Rechtsvorschriften nicht entgegen.
Die Beratungsstellen der katholischen Kirche wirken wegen der Nichterteilung der Beratungsbescheinigung am staatlichen System der Schwangerschaftskonfliktberatung nicht in der Form mit, wie es der Bundesgesetzgeber im Beratungskonzept nach §§ 218 a, 219 StGB und dem Schwangerschaftskonfliktgesetz vorgesehen hat. Schon aus diesem Grund ist es auch aus der Sicht des Neutralitätsgebots nicht zu beanstanden, sie von einer staatlichen Förderung auszuschließen.
4. Das Grundrecht auf freie Religionsausübung (Art. 107 Abs. 2 BV) der katholischen Kirche und der Vereine in der katholischen Kirche als Träger der Beratungsstellen wird nicht verletzt.
a) Das Grundrecht auf freie Religionsausübung bezieht sich nicht nur auf die organisierte Kirche und die rechtlich selbständigen Teile dieser Organisation, sondern auf alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, einen Auftrag der Kirche wahrzunehmen (vgl. VerfGH vom 28.12.1984 = VerfGH 37, 184/196).
Zur Religionsausübung gehören nicht nur kultische Handlungen und die Ausübung religiöser Gebräuche, sondern auch religiöse Erziehung, karitative Tätigkeit sowie andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (vgl. VerfGH 37, 184/200; Meder, RdNr. 6 zu Art. 107 m. w. N.), mithin auch die Tätigkeit der Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen der Caritasverbände der Diözesen e. V. und des Sozialdienstes Katholischer Frauen e. V.
b) Aus Art. 107 Abs. 2 BV kann indes ein Anspruch auf öffentliche Förderung dieser Beratungsstellen nicht abgeleitet werden. Das Grundrecht auf freie Religionsausübung ist in erster Linie ein Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates (vgl. Meder, RdNr. 6 zu Art. 107); staatliche Leistungspflichten ergeben sich daraus grundsätzlich nicht (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz, 9. Aufl. 1999, RdNrn. 18, 18 a vor Art. 1).
c) Ein Grundrechtseingriff kann nicht deshalb angenommen werden, weil die katholische Kirche durch die Nichtförderung ihrer Beratungsstellen finanzielle Nachteile im Verhältnis zu den anderen freien Trägern von Beratungsstellen, die öffentlich gefördert werden, hinzunehmen hat. Diese Konsequenz ist durch die bereits dargelegten sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen gerechtfertigt, die der gesetzgeberischen Entscheidung zugrunde liegen. Eine Benachteiligung der katholischen Kirche ist zudem von der Zielrichtung des Gesetzgebers nicht umfasst. Mit den angegriffenen Regelungen zielt der Gesetzgeber allein darauf ab, seiner Verantwortung für eine ordnungsgemäße Durchführung der Beratungstätigkeit dadurch gerecht zu werden, dass nur die Beratungsstellen finanziell gefördert werden, die Beratungsbescheinigungen erteilen und damit im staatlichen System der Schwangerschaftskonfliktberatung mitwirken.
5. Die angegriffenen Rechtsvorschriften verletzen nicht das Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche (Art. 142 Abs. 3 BV).
Nach Art. 142 Abs. 3 Sätze 1, 2 BV ordnen und verwalten die Kirchen und die Religionsgemeinschaften ihre Angelegenheiten selbständig frei von staatlicher Bevormundung innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze. Soweit ein Rechtsgebiet staatlicher Regelung bedarf, unterliegen auch die Kirchen den allgemeinen staatlichen Gesetzen (vgl. VerfGH vom 4.11.1976 = VerfGH 29, 191/218 m. w. N.). Zu diesen gehören die angegriffenen Regelungen, nach denen die Beratungsstellen, die keine Beratungsbescheinigungen erteilen, staatliche Förderung nicht erhalten. Diese Vorschriften greifen nicht in innerkirchliche Angelegenheiten ein. Die Entscheidung über die Gewährung von öffentlichen Zuschüssen und Zuweisungen an die (Träger der) Beratungsstellen nach den Vorschriften des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes ist eine rein staatliche Angelegenheit.
6. Art. 16 Nr. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 12 Abs. 1 BaySchwBerG verstoßen nicht unter dem Blickwinkel eines Widerspruchs zu den bundesrechtlichen Regelungen des § 4 Abs. 2 und der §§ 3, 2 SchKG gegen das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV).
Normen des Bundesrechts sind im Popularklageverfahren nicht Prüfungsmaßstab. Ein möglicher Verstoß einer landesrechtlichen Norm gegen Bundesrecht kann allenfalls zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips führen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV). Unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV kann der Verfassungsgerichtshof nicht umfassend prüfen, ob der Landesgesetzgeber die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen einer bundesrechtlichen Ermächtigung zutreffend beurteilt und ermittelt und ob er andere bundesrechtliche Vorschriften in ihrer Bedeutung für den Inhalt seiner Regelung richtig eingeschätzt hat. Das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung erstreckt seine Schutzwirkung nicht in den Bereich des Bundesrechts mit der Folge, dass jeder formelle oder inhaltliche Verstoß gegen Bundesrecht zugleich als Verletzung der Bayerischen Verfassung anzusehen wäre. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV wäre vielmehr erst dann betroffen, wenn der bayerische Normgeber offensichtlich die Rechtsordnung des Bundes verletzen würde. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (vgl. VerfGH vom 4.6.2003 = VerfGH 56, 99/107; VerfGH vom 14.11.2003 = VerfGH 56, 148/161).
Die Frage, ob ein offensichtlicher Verstoß gegen Bundesrecht vorliegt, kann dahinstehen. Jedenfalls verstoßen die angegriffenen Vorschriften nicht in schwerwiegender, krasser Weise gegen die bundesrechtlichen Vorschriften in § 4 Abs. 2 und §§ 3, 2 SchKG. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich auch Beratungsstellen, die die allgemeine Beratung nach § 2 SchKG erbringen, ohne sich an der Schwangerschaftskonfliktberatung zu beteiligen und die Beratungsbescheinigung auszustellen, einen Anspruch auf öffentliche Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG zugebilligt (BVerwG vom 15.7.2004 = NJW 2004, 3727). Es hat damit dem Bundesrecht eine Auslegung gegeben, die der Landesgesetzgeber bei Erlass des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes nicht vorgefunden hat. Der Widerspruch, in den das Landesrecht zu dem vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr ausgelegten Bundesrecht geraten ist, stellt jedoch keinen schwerwiegenden, krassen Eingriff in die Rechtsordnung dar, der einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung begründen würde. Davon kann nicht ausgegangen werden, weil sich der Landesgesetzgeber für die mit dem Wortlaut der bundesrechtlichen Vorschriften in Einklang zu bringende, in der Begründung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz angelegte, historisch gewachsene und mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Schwangerenberatung konforme Lösung eines Verbundsystems entschieden hat.
a) Die einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften sind – was die Organisation der Beratungsstellen und die Einzelausgestaltung der staatlichen Förderung anbelangt – weitgehend offen.
§ 4 Abs. 2 SchKG hat den Anspruch auf öffentliche Förderung nur dem Grunde nach geregelt. Der Landesgesetzgeber ist nach § 4 Abs. 3 SchKG („Näheres regelt das Landesrecht“) verpflichtet und berechtigt, die Einzelausgestaltung für eine (angemessene) öffentliche Förderung durch Übernahme von mindestens 80 % der Personal- und Sachkosten der für ein ausreichendes Angebot an allgemeiner Beratung und Schwangerschaftskonfliktberatung erforderlichen Beratungsstellen im Einzelnen vorzunehmen (BVerwG vom 3.7.2003 = BVerwGE 118, 289 LS). Hierbei hat der Landesgesetzgeber grundsätzlich einen Ausgestaltungsspielraum.
Im Grundsatz geht auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2004 (NJW 2004, 3727) davon aus, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 2 SchKG insoweit nicht eindeutig ist.
Angesichts des Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erscheint es vor allem wegen des Ausgestaltungsvorbehalts nach § 4 Abs. 3 SchKG nicht unvertretbar, wenn der Landesgesetzgeber sich für berechtigt angesehen hat, eine Förderung nur solchen Beratungsstellen zu gewähren, die allgemeine Beratung und Schwangerschaftskonfliktberatung einschließlich der Ausstellung einer Beratungsbescheinigung im Verbund anbieten. Bei dieser Verbundlösung wird die Förderung der Kosten der allgemeinen Beratungstätigkeit nicht ausgeschlossen, sondern lediglich an die Durchführung (auch) der Schwangerschaftskonfliktberatung gekoppelt. Durch eine solche Regelung wird ebenfalls sichergestellt, dass eine allgemeine, staatlich geförderte Beratung zur Verfügung steht. Die staatliche Förderung derartiger Beratungsstellen hält sich damit an die Grundaussage des § 4 Abs. 2 i. V. m. §§ 3 und 8 SchKG, wonach auch die allgemeine Beratung zu fördern ist.
Auch die Begründung zum Entwurf eines Schwangerschaftskonfliktgesetzes spricht für die Zulässigkeit eines „Einheitssystems“ der Beratungsstellen (vgl. BT-Drs. 13/285 S. 11):
„Die Zulassung der Beratungsstellen, deren sich die Länder zur Erfüllung des Beratungsanspruchs nach § 2 SchKG bedienen wollen, kann daher insgesamt den Ländern im Rahmen des Sicherstellungsauftrags überlassen bleiben. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass dieser Anspruch weitgehend durch die als Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen anerkannten Beratungsstellen erfüllt werden wird.“
b) Die Lösung des bayerischen Gesetzgebers folgt den historisch gewachsenen Strukturen der Schwangerenberatung.
Mit der Zusammenfassung der allgemeinen Beratung und der Konfliktberatung in einer Beratungsstelle knüpft das Landesrecht an die bisherige Beratungstätigkeit der staatlich anerkannten Beratungsstellen auf der Grundlage des Gesetzes über die soziale Beratung schwangerer Frauen (Schwangerenberatungsgesetz –SchwBerG) vom 5. August 1977 (GVBl S. 401, BayRS 2170-2-A) an, das bis zum Inkrafttreten des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes am 1. September 1996 gegolten hatte. Das frühere Landesrecht beruhte auf der bundesrechtlichen Regelung des damals geltenden § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung (Art. 1 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes vom 27. Juli 1992, BGBl. I S. 1398), das in §§ 2, 3 eine einheitliche Beratung in staatlich anerkannten Beratungsstellen vorsah, ohne zwischen allgemeinen Beratungsstellen und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen zu unterscheiden. Die Grundkonzeption des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes sollte nicht aufgegeben werden, was sich darin zeigt, dass wesentliche Teile daraus, wie die Regelungen über Aufklärung, Beratung und öffentliche Förderung der Beratungsstellen (vgl. Art. 1 §§ 1, 2 und 3 SFHG), in das Schwangerschaftskonfliktgesetz übernommen wurden. Mit der Beibehaltung des „Einheitssystems“ bei den Beratungsstellen durch das Bayerische Schwangerenberatungsgesetz zielte der Gesetzgeber darauf ab, die Erfahrungen und die hohe Qualifikation des Beratungspersonals der bereits vorhandenen Beratungsstellen privater Träger auch weiterhin beiden Bereichen der Schwangerenberatung zugute kommen zu lassen (vgl. LT-Drs. 13/4962 S. 11). Der Landesgesetzgeber durfte davon ausgehen, dass das persönlich und fachlich qualifizierte Beratungspersonal, das bereits Erfahrungen bei der Durchführung der Schwangerenberatung aufgrund des Schwangerenberatungsgesetzes 1977 gewonnen hatte, am besten für diese Aufgabe geeignet ist.
c) Für die vom Landesgesetzgeber gewählte Lösung (Verbundsystem) sprechen zudem – vor allem gemessen an dem besonders bedeutsamen Ziel, das ungeborene Leben zu schützen – sachliche Gründe:
Das Beratungskonzept stellt hohe Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Beratung und an die persönliche und fachliche Qualifikation der Personen, die sie durchführen (BVerfG vom 28.5.1993 = BVerfGE 88, 203/270 f., 281 ff. und 301 f.). Der Landesgesetzgeber hat bei seiner Regelung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darauf abgestellt, dass der Staat wegen der besonderen Bedeutung der Beratung für den Schutz des ungeborenen Lebens kontinuierlich über die Qualität der Beratung und der Tätigkeit der anerkannten Beratungsstellen wachen müsse (vgl. LT-Drs. 13/4962 S. 11). Die landesrechtliche Regelung trägt dadurch, dass sie den Schwerpunkt auf staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen legt, die zugleich allgemeine Beratung anbieten, den Anforderungen Rechnung, die das Bundesverfassungsgericht an die Verantwortung des Staates für die Auswahl, Organisation und Überwachung der Beratungsstellen gestellt hat. Nach dieser Rechtsprechung ist maßgebend, dass die Schwangerschaftskonfliktberatung mit der Ausstellung der Beratungsbescheinigung durch Beratungsstellen mit persönlich und fachlich hinreichend qualifiziertem Beratungspersonal vorgenommen wird. § 9 SchKG verlangt dies zwar nur für anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen. Im Rahmen des Ländervorbehalts nach § 4 Abs. 3 SchKG ist es dem Landesgesetzgeber aber unbenommen, auch für den Bereich der allgemeinen Schwangerschaftsberatung als Förderungsvoraussetzung eine hinreichende Qualifikation des Beratungspersonals zu fordern (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art 16 Nr. 2 BaySchwBerG). Überdies ist es angesichts der Bedeutung, die das Bundesverfassungsgericht der allgemeinen Schwangerschaftsberatung für den Schutz des ungeborenen Lebens zumisst, geboten, auch insoweit die erforderliche Qualifikation sicherzustellen.
Das Ziel des Gesetzgebers, eine hohe Qualifikation des Beratungspersonals für beide Bereiche der Schwangerschaftsberatung sicherzustellen, ist schon wegen der Bedeutung des Schutzkonzepts und wegen der Überschneidung der Aufgabenbereiche der unterschiedlichen Kategorien der Schwangerschaftsberatung (vgl. §§ 2, 5 SchKG) legitim. Die Erreichung dieses Ziels wird durch das einheitliche Beratungssystem insofern gefördert, als das qualifizierte Beratungspersonal für die Schwangerschaftskonfliktberatung (vgl. § 9 Nr. 1 SchKG) in der Regel auch im Bereich der allgemeinen Beratung tätig sein wird (vgl. Ellwanger, Schwangerschaftskonfliktgesetz, RdNr. 2 zu § 2). Das liegt auch im Interesse des Sicherstellungsauftrags an die Länder gemäß § 3 Satz 1 SchKG, indem die Forderung nach einem ausreichenden Angebot an wohnortnahen Beratungsstellen für den Aufgabenbereich aus § 2 SchKG durch gut qualifiziertes Beratungspersonal erfüllt wird.
Die allgemeine Beratung in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und der Familienplanung ist zwar ein bedeutender Teil der Schwangerenberatung (vgl. BVerfG vom 28.5.1993 = BVerfGE 88, 203/258; BVerwG vom 15.7.2004 = NJW 2004, 3727 f.). Der Beratung der schwangeren Frau in ihrer durch die Schwangerschaft hervorgerufenen Konfliktsituation, der Schwangerschaftskonfliktberatung mit der abschließenden Erteilung der Beratungsbescheinigung, kommt jedoch für den Grundrechtsschutz im Rahmen der strafrechtlichen Regelung wesentliche Bedeutung zu (vgl. BVerfG vom 28.5.1993 = BVerfGE 88, 203/264, 270 und 273). Daran hat sich der Landesgesetzgeber bei der Regelung des Beratungssystems insoweit orientiert, als den anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftskonfliktberatung (im Verbund mit der allgemeinen Schwangerschaftsberatung) bei der finanziellen Förderung der Vorzug vor Beratungsstellen gegeben wird, die ausschließlich allgemeine Beratung anbieten, ohne sich an der Schwangerschaftskonfliktberatung zu beteiligen. Ein Widerspruch der landesrechtlichen Förderungsregelung zum Bundesrecht beträfe damit nicht den in der Schwangerschaftskonfliktberatung liegenden Schwerpunkt des Beratungssystems.
Hinzu kommt, dass der Landesgesetzgeber das Verbundsystem in verwaltungsmäßiger Hinsicht als vorzugswürdig erachten durfte. Er hat darauf hingewiesen, dass die Aufgaben nach §§ 2 und 5 SchKG in einem engen fachlichen Zusammenhang erfüllt werden müssten (vgl. LT-Drs. 13/4962 S. 11); eine Aufteilung der Aufgaben in allgemeine Beratung und Konfliktberatung bei unterschiedlichen Fachberatungsstellen würde zu einer Zersplitterung der Beratungsstrukturen führen, wäre inhaltlich nicht wünschenswert und sei mit höheren Kosten und zusätzlichem Verwaltungsaufwand verbunden. Der Bundesgesetzgeber ging zwar davon aus, durch die Änderung der Beratungsvorschriften würden Länder und Gemeinden voraussichtlich nicht mit zusätzlichen Kosten belastet, da sich bereits aus § 4 des Gesetzes über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung die Pflicht zur öffentlichen Förderung der Beratungsstellen ergeben habe (BT-Drs. 13/285 S. 10). Zusätzliche Kosten sind jedoch wohl nur dann zu vermeiden, wenn die allgemeine Beratung und die Konfliktberatung bei einer Beratungsstelle eines Trägers zusammengefasst sind.
Der Landesgesetzgeber kann außerdem für seine Verbundlösung in Anspruch nehmen, dass der bundesrechtlich vorgeschriebene Personalschlüssel (§ 4 Abs. 1 und 2 SchKG) für beide Aufgabenbereiche, also allgemeine Beratung und Schwangerschaftskonfliktberatung, einheitlich festgelegt worden ist (vgl. LT-Drs. 13/4962 S. 11) und dass sich die Inhalte der allgemeinen Beratung nach §§ 2, 3 SchKG teilweise mit der Konfliktberatung nach § 5 SchKG überschneiden.
d) Auch in sonstiger Hinsicht ist ein schwerwiegender, krasser Widerspruch der angegriffenen Vorschriften zum Bundesrecht nicht erkennbar.
Der Antragsteller ist der Auffassung, der bayerische Gesetzgeber habe gegen Bundesrecht verstoßen, weil eine allgemeine Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung durch die anerkannten Beratungsstellen im staatlichen System ohne die Beratungsstellen der katholischen Kirche auf Dauer nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könne. Das zeige sich dadurch, dass die Beratungstätigkeit des Sozialdienstes Katholischer Frauen e. V. und der Caritasverbände der Diözesen e. V. in 23 Beratungsstellen ausgeübt werde und damit etwa ein Fünftel der gesamten aus 120 anerkannten Beratungsstellen bestehenden Beratungstätigkeit der anderen freien Träger und der Landratsämter im staatlichen System umfasse. Im Verhältnis zu den 44 anerkannten und geförderten Beratungsstellen der anderen freien Träger sei das mehr als 50 v. H. der Beratungstätigkeit. Nach Meinung des Antragstellers ist deshalb die bundesrechtliche Forderung eines pluralen Beratungsangebots durch den Landesgesetzgeber nicht umgesetzt worden; für die Mehrheit der bayerischen Bevölkerung, die der katholischen Kirche angehöre, gebe es im staatlichen System keine Beratungsstellen für Schwangerschaftskonflikte. Abweichend von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BaySchwBerG hätte deshalb gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 SchKG ein günstigerer Versorgungsschlüssel festgelegt werden müssen.
Die Ratsuchenden müssen zwar die Möglichkeit haben, zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung zu wählen (§ 3 Satz 3 SchKG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BaySchwBerG). Das Pluralitätsgebot kann sich jedoch nur auf solche Beratungsstellen beziehen, die die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beratung umfassend erfüllen und im staatlichen System der Schwangerschaftskonfliktberatung mitwirken können. Das ist bei den Beratungsstellen der katholischen Kirche, die keine Beratungsbescheinigungen erteilen, nicht der Fall.
Im Übrigen ist die Möglichkeit der Ratsuchenden, unter Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung im Sinn des § 3 Satz 2 SchKG auszuwählen, durch die Beratungsstellen in der Trägerschaft von „Donum vitae Bayern e. V.“, „Frauen beraten e. V.“ und „Pro Familia“, die Beratungsstellen in evangelischer Trägerschaft und die kommunalen und staatlichen Beratungsstellen gewährleistet. Zudem stammen die Beraterinnen und Berater bei den Beratungsstellen „Donum vitae Bayern e. V.“ und „Frauen beraten e. V.“ zu einem erheblichen Teil von den katholischen Beratungsstellen.
7. Die Popularklage ist damit auch insoweit unbegründet, als sie sich gegen Kapitel 10 07 Titelgruppe 77 (sowie den Haushaltsvermerk zu 10 07/77) des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2001 und 2002 i. V. m. Art. 1 HG 2001/2002 richtet.
VI.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).