Vf. 14-VII-01                                                   München, den 9. Januar 2002                     

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Vf. 20-VII-01

Vf. 21-VII-01

Vf. 22-VII-01

 

 

 

 

Pressemitteilung

 

zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 20. Dezember 2001

 

in acht verfassungsgerichtlichen Verfahren betreffend die

Stimmkreiseinteilung für die Landtagswahlen.

 

 

Die Popularklagen richten sich gegen den Zuschnitt der Stimmkreise 110 (Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen), 401 (Bamberg-Land), 402 (Bamberg-Stadt), 404 (Coburg), 407 (Kronach, Lichtenfels), 408 (Kulmbach), 508 (Erlangen-Stadt), 513 (Roth), 702 (Augsburg-Stadt-West), 704 (Augsburg-Land, Dillingen). 

 

Gegenstand der Klagen sind außerdem die gesetzliche Festlegung der höchstzulässigen Abweichungen der Einwohnerzahlen eines Stimmkreises (Art. 5 Abs. 2 Satz 3 LWG), die Verringerung der Zahl der Abgeordneten des Bayerischen Landtags (Art. 13 Abs. 1 BV) und die Verfassungsbestimmung, dass je Wahlkreis höchstens ein Stimmkreis mehr gebildet werden darf als Abgeordnete aus der Wahlkreisliste zu wählen sind (Art. 14 Abs. 1 Satz 5 BV).

 

Mit Entscheidung vom 20. Dezember 2001 hat der Verfassungsgerichtshof zwei der Verfahren wegen Klagerücknahme eingestellt und die übrigen Klagen abgewiesen.

 

Zur Begründung verweist der Gerichtshof auf die in der Entscheidung vom 10. Oktober 2001 dargelegten Maßstäbe und Grundsätze der verfassungsgerichtlichen Beurteilung einer Stimmkreisneueinteilung. Es bleibt dabei, dass dem Grundsatz der Deckungsgleichheit bei einer Stimmkreiseinteilung erhebliches Gewicht zukommt. Dieser Grundsatz muss der „Ausgangspunkt“ der Überlegungen für die Abgrenzung von Stimmkreisen sein, steht aber einer abweichenden Lösung nicht entgegen, wenn der Grundsatz der Wahlgleichheit dies erfordert und sachliche Gesichtspunkte für die gesetzgeberische Entscheidung vorliegen. Der Verfassungsgerichtshof hat weiter erneut bekräftigt, dass die einfachgesetzliche Festsetzung der Grenzen für Abweichungen der Einwohnerzahl eines Stimmkreises vom Wahlkreisdurchschnitt in Art. 5 Abs. 2 Satz 3 LWG verfassungsgemäß ist und dass Art. 14 Abs. 1 Satz 5 und Art. 13 Abs. 1 BV nicht gegen höherrangige Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen.

 

Im Übrigen legt der Gerichtshof dar, dass der Gesetzgeber bei den einzelnen  Stimmkreiseinteilungen den Grundsatz der Wahlgleichheit nicht verletzt hat und dass – soweit der Grundsatz der Deckungsgleichheit nicht durchgehend eingehalten werden konnte – für den Zuschnitt des jeweils angegriffenen Stimmkreises sachliche Gründe gegeben sind, so dass die angegriffenen Änderungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

 

Derzeit sind keine Klagen gegen die Stimmkreisneueinteilung mehr anhängig.

 

Bayerischer Verfassungsgerichtshof