Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 21. Februar 2002
über die Meinungsverschiedenheiten
zwischen
der Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
und
der Landtagsfraktion der CSU
über die Frage, ob durch
1. Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zur parlamentarischen
Kontrolle der Staatsregie-
rung hinsichtlich
der Maßnahmen nach Art. 13 Abs. 3 bis 5 des Grundgesetzes
sowie der
Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz (Parlamentarisches
Kontrollgremium-Gesetz
– PKGG) vom 10. Februar 2000 (GVBl S. 40) der Art.
13 Abs. 2 Satz 1
BV in Verbindung mit Art. 2, 4 BV verletzt wird,
2. Art. 3 Abs. 1 und 2 PKGG der Art. 3 BV in Verbindung mit
Art. 13 Abs. 6 GG
verletzt wird
Aktenzeichen: Vf. 13-VIII-00
L e i t s ä t z e :
1. Die Beschränkung der Mitgliederzahl des Parlamentarischen Kontrollgremiums
auf fünf Personen ist durch Belange des Geheimschutzes gerechtfertigt.
2. Die Regelung in Art. 3 Abs. 1 und 2 PKGG
ist verfassungskonform dahin auszu-
legen, dass die dem Parlamentarischen Kontrollgremium zu erstattenden
Be-
richte der Staatsministerien der Justiz und des Innern die in Art. 48 a
Satz 1
AGGVG, Art. 34 Abs. 6 Satz 1 PAG und Art. 6 Abs. 7 Satz 1 BayVSG vorge-
schriebene Unterrichtung des Plenums des Bayerischen Landtags durch die
Staatsregierung unberührt lassen.
Entscheidung:
1. Art. 3 Abs. 1 und 2 des
Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes
– PKGG – vom 10. Februar 2000 (GVBl S. 40) sind in der Auslegung mit der
Bayerischen Verfassung vereinbar, dass die dem Parlamentarischen
Kontroll-
gremium zu erstattenden Berichte der Staatsministerien der Justiz und
des In-
nern die in Art. 48 a Satz 1 AGGVG, Art. 34 Abs. 6 Satz 1 PAG und Art. 6
Abs.
7 Satz 1 BayVSG vorgeschriebene Unterrichtung des Plenums des Bayeri-
schen Landtags durch die Staatsregierung unberührt lassen.
2. Im Übrigen werden die Anträge
abgewiesen.
3. Der Antragstellerin ist die Hälfte
der ihr durch das Verfahren verursachten
notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten.
Gründe:
Gegenstand der
Meinungsverschiedenheiten zwischen der Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
der Landtagsfraktion der CSU ist die Frage, ob Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1
und 2 des Gesetzes zur parlamentarischen Kontrolle der Staatsregierung
hinsichtlich der Maßnahmen nach Art. 13 Abs. 3 bis 5 des Grundgesetzes sowie
der Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz (Parlamentarisches
Kontrollgremium-Gesetz – PKGG) vom 10. Februar 2000 (GVBl S. 40) gegen Normen
der Bayerischen Verfassung verstoßen.
I.
Art. 13 Abs. 3 bis 5 GG regeln die
grundgesetzlichen Vorgaben für den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung
von Wohnungen. Art. 13 Abs. 6 GG schreibt die parlamentarische Kontrolle dieser
Maßnahmen vor. Danach unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag jährlich
über die Einsätze (Satz 1). Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der
Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus (Satz 2). Die
Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle (Satz 3).
Diesen Vorgaben entsprechend sehen Art.
34 Abs. 6 PAG, Art. 6 Abs. 7 BayVSG
und Art. 48 a AGGVG vor, dass die
Staatsregierung den Landtag jährlich über die Maßnahmen nach Art. 13 Abs. 3 bis
5 GG unterrichtet und dass ein vom Landtag gewähltes Gremium auf der Grundlage
dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle ausübt.
Die maßgebenden Vorschriften des
Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes lauten:
„Art.
1
Parlamentarisches Kontrollgremium
(1) 1Das Parlamentarische Kontrollgremium übt
die parlamentarische Kontrolle gemäß Art. 13 Abs. 6 Satz 3 des Grundgesetzes
zum Vollzug der Maßnahmen nach Art. 13 Abs. 3 bis 5 des Grundgesetzes nach
Maßgabe der Art. 48 a des Gesetzes zur Ausführung des
Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG), Art.
34 Abs. 6 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) und Art. 6 Abs. 7 des Bayerischen
Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) aus. 2Dem Parlamentarischen
Kontrollgremium obliegt ferner die Kontrolle der Staatsregierung hinsichtlich
der Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz; die Rechte des Landtags und
seiner Ausschüsse bleiben unberührt.
(2) 1Das Parlamentarische
Kontrollgremium besteht aus fünf Mitgliedern. 2Die Mitglieder des
Parlamentarischen Kontrollgremiums werden zu Beginn jeder neuen Wahlperiode vom
Landtag aus seiner Mitte gewählt. 3In gleicher Weise wird für jedes Mitglied
ein stellvertretendes Mitglied gewählt. 4Gewählt ist, wer die
Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags auf sich vereint.
...
Art.
3
Rechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums und
Berichtspflichten der Staatsregierung
(1) Das Staatsministerium der Justiz
erstattet dem Parlamentarischen Kontrollgremium jährlich Bericht nach Art. 48 a
AGGVG.
(2) 1Das Staatsministerium
des Innern erstattet dem Parlamentarischen Kontrollgremium jährlich Bericht
nach Art. 34 Abs. 6 PAG und Art. 6 Abs. 7 BayVSG. 2Die
Berichterstattung nach diesen Vorschriften kann gesondert erfolgen.
..."
In den Gesetzesberatungen hatte die
Abgeordnete Christine Stahl für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die schon im
Gesetzentwurf der CSU-Fraktion vorgesehene Mitgliederzahl von 5 Abgeordneten
angegriffen und ein Grundmandat für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im
Kontrollgremium gefordert. Ferner solle im Gesetz eine Pflicht zur – wenn auch
weniger detaillierten – Berichterstattung gegenüber dem Plenum des Landtags
vorgesehen werden.
Das Parlamentarische
Kontrollgremium-Gesetz wurde mit den Stimmen der CSU-Fraktion gegen die Stimmen
der SPD-Fraktion und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen. Der
Landtag hat in das Parlamentarische Kontrollgremium drei Abgeordnete der CSU
und zwei Abgeordnete der SPD gewählt. In der 14. Legislaturperiode gehören der
Fraktion der CSU 123 Abgeordnete an, der Fraktion der SPD 67 Abgeordnete und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 13 Abgeordnete; ein Abgeordneter ist
fraktionslos.
II.
1. Die Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN hat unter Berufung auf Art. 75
Abs. 3 BV beantragt:
"I. festzustellen, dass Art. 1 Abs. 2 PKGG
verfassungswidrig ist,
II. festzustellen, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 PKGG verfassungswidrig
ist."
Zur Begründung trägt die
Antragstellerin im Wesentlichen vor:
a) Der Antrag nach Art. 75 Abs. 3 BV
sei zulässig, da die Antragstellerin im Sinn des Art. 49 Abs. 2 VfGHG antragsberechtigt
sei. Die Meinungsverschiedenheiten seien bereits im Lauf des
Gesetzgebungsverfahrens aufgetreten.
b) Nach der Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofs (VerfGH 41, 124) und des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfGE 70, 324) hätten alle Fraktionen ein gleiches Recht auf Zugang zur
Beratung in den Ausschüssen. Die Rechte der Fraktionen seien in Art. 13 Abs. 2
BV verankert. Der Anspruch auf Teilnahme an den Beratungen und Entscheidungen
der Ausschüsse ergebe sich auch aus dem Demokratieprinzip. Jede Fraktion müsse
mindestens einen Sitz erhalten. Dass die einzelnen Fraktionen nach dem
Wählerwillen mit unterschiedlicher Stärke im Parlament vertreten seien, dürfe
deren Mitwirkungs- und Kontrollrechte nicht beeinträchtigen.
Diese Rechtsprechung zur Teilhabe von
Fraktionen an Landtagsausschüssen gelte ebenso für parlamentarische
Kontrollgremien und -kommissionen. Die Beschränkung der Mitgliederzahl auf 5
Abgeordnete und die Mehrheitswahl anstelle der in der Geschäftsordnung des
Landtags vorgesehenen Ausschussbesetzung nach der Stärke der Fraktionen führe
zum Ausschluss kleinerer Fraktionen. Dadurch sei ihr Recht auf Teilhabe an den
parlamentarischen Gremien aus Art. 13 Abs. 2, Art. 2, 4 BV verletzt.
Der Ausschluss einer Fraktion sei weder
aus Gründen der Arbeitsökonomie noch des Geheimschutzes gerechtfertigt. Durch
die Aufgabenbündelung bei dem neuen Parlamentarischen Kontrollgremium erstrecke
sich dessen Kontrolle auch auf Gegenstände, deren Geheimhaltung
verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Jedenfalls bei Maßnahmen zur
Beschränkung der Rechte aus Art. 13 und Art. 10 GG sei nicht ersichtlich,
inwieweit hier Staatsgeheimnisse oder Rechte Dritter betroffen seien. Auch sei
nicht erkennbar, inwiefern die Bekanntgabe bereits abgeschlossener Abhörmaßnahmen
zu einer Gefährdung der Kriminalitätsbekämpfung führen könne. Personenbezogene
Daten könnten gegebenenfalls geschwärzt werden. Aus Berichten zu Art. 10 und 13
GG könnten keine Informationen gewonnen werden, deren Bekanntwerden entweder
die Abgehörten oder die Polizei gefährden könnte. Der Geheimschutz lasse sich
auch mit anderen Mitteln als der Mitgliederbegrenzung und der Mehrheitswahl
erreichen, nämlich durch Ausschluss der Öffentlichkeit, Beschränkung des
Zutrittsrechts für andere Abgeordnete, Verbot der Verlautbarung und
strafrechtliche Sanktionierung des Geheimnisverrats. Die Mitgliederzahl sei so
zu bemessen, dass der im Demokratieprinzip verankerte Grundsatz des
Minderheitenschutzes angemessen berücksichtigt werde. Der
Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 1988
(VerfGH 41, 124) festgestellt, dass dann, wenn knapp über 5 % der Abgeordneten
in einem Ausschuss vertreten seien (11 Abgeordnete von insgesamt 204
Abgeordneten des Landtags), darunter 3 Abgeordnete der Opposition, von einer
angemessenen Berücksichtigung der Opposition auszugehen sei. Bei einer
Mitgliederzahl von 5 Abgeordneten, wie für das Parlamentarische Kontrollgremium
vorgesehen, sei die parlamentarische Minderheit nicht mehr angemessen
vertreten.
c) Nach Art. 3 Abs. 1 und 2 PKGG
bestehe eine Pflicht zur Berichterstattung nur gegenüber dem Kontrollgremium,
nicht aber gegenüber dem Landtagsplenum. Das verstoße gegen das
Rechtsstaatsprinzip und widerspreche dem Art. 13 Abs. 6 GG. Die Länder hätten
gemäß Art. 13 Abs. 6 Satz 3 GG eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle zu
gewährleisten. Die Berichtspflicht gegenüber dem Kontrollgremium genüge nicht.
Ebenso wie die Bundesregierung gegenüber dem Bundestag Bericht zu erstatten
habe, müsse eine Berichtspflicht der Staatsregierung gegenüber dem Landtag als
Ganzes vorgesehen werden.
Die Regelung in Art. 13 Abs. 6 Satz 2
GG bezwecke nicht, an Stelle der Kontrolle durch das Parlament als Ganzes die
Kontrolle durch das Gremium zu setzen; die parlamentarische Kontrolle solle
vielmehr hierdurch effektiviert werden. Die auf der Grundlage des
Homogenitätsprinzips in Art. 13 Abs. 6 Satz 3 GG geforderte gleichwertige
Kontrolle lasse keine andere Lösung in den Ländern zu, weil der Spielraum in
diesem Bereich "äußerst intensiver Grundrechtsbeschränkung" gering
sei. Die Doppelgleisigkeit der Kontrolle sei erforderlich, weil allein über die
Diskussion im Plenum die notwendige Öffentlichkeit hergestellt werden könne.
Auf die doppelte Kontrolle könne nur verzichtet werden, wenn die Besetzung und
Wahl des Kontrollgremiums offener gestaltet würde und dadurch auch Minderheiten
und kritische Stimmen zu Wort kommen könnten.
Der Bericht an den Bundestag ersetze
nicht den Bericht an den Landtag, da der Bundestag nicht berechtigt sei, die
Landesregierung zu kontrollieren.
2. Die Antragsgegnerin beantragt, den
Antrag als unbegründet abzuweisen.
a) Nach der Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofs (VerfGH 41, 124) hätten zwar alle Fraktionen gleiches
Recht auf Zugang zur Beratung in den Ausschüssen des Landtags und den darin
erteilten Informationen. Der Minderheit müsse aufgrund des im demokratischen
Prinzip wurzelnden Minderheitenschutzes
die Möglichkeit gegeben werden, ihren
Standpunkt in den Willensbildungsprozess des Parlaments einzubringen. Dem sei
grundsätzlich dadurch Rechnung zu tragen, dass die Repräsentation in die
Ausschüsse "vorverlagert" werde. Gleiches müsse hinsichtlich anderer
Gremien gelten, die parlamentarische Kontrollfunktionen wahrnehmen.
Andererseits seien bei der Bestimmung des Umfangs der Rechte der Minderheit im
Parlament auch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang zu berücksichtigen. Die
Verfassung fordere nicht, alle Minderheitsfraktionen oder -gruppierungen in
absolut gleicher Weise am parlamentarischen Geschäftsgang zu beteiligen.
Andernfalls könnten kleine Gremien nicht oder nur um den Preis gebildet werden,
dass in diesen Gremien die Mehrheit nicht als Mehrheit repräsentiert wäre. In
sachlich begründeten Ausnahmefällen, insbesondere aus Gründen des
Geheimschutzes, könne es gerechtfertigt sein, im Parlament den Kreis der
Geheimnisträger kleiner zu halten als es den grundsätzlich gegebenen
Mitwirkungsrechten aller Fraktionen entspreche.
Das Parlamentarische Kontrollgremium
übe die parlamentarische Kontrolle über den auf der Grundlage von Art. 13 Abs.
3 bis 5 GG vorgenommenen Einsatz technischer Mittel in Wohnungen aus; darüber
hinaus sei es für die Kontrolle des Landesamts für Verfassungsschutz zuständig.
Aus den Berichten über Maßnahmen nach Art. 13 Abs. 3 und 4 GG würden der Umfang
staatlicher Abwehrmaßnahmen und die Kenntnisse der Sicherheitsbehörden über
Aktivitäten bandenmäßiger und Organisierter Kriminalität, über Anhänger des
gewaltbereiten politischen Extremismus und über nachrichtendienstlich tätige
Agenten deutlich. Aus der Vielzahl von Informationen könne mosaikartig ein Bild
der konkreten Operationen gewonnen werden. Deshalb seien die Sicherheitsbehörden
und ihre andernfalls an Leib und Leben gefährdeten Mitarbeiter auf die
Geheimhaltung solcher Informationen angewiesen.
Es sei allein Sache des Landtags, die
notwendigen Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Abgesehen vom Willkürverbot unterliege er bei der Wahl
seiner Mittel keinen Einschränkungen. Deshalb sei er auch nicht gehalten, zur
Sicherung des Geheimschutzes vorrangig nach dem Grundsatz der Beteiligung aller
Fraktionen vorzugehen und sich mit der strafrechtlichen Sanktionierung des
Geheimnisverrats zu begnügen. Im Übrigen seien im Parlamentarischen
Kontrollgremium-Gesetz die weiteren nach Auffassung der Antragstellerin
vorrangig in Betracht zu ziehenden Geheimschutzmaßnahmen ohnehin getroffen: Die
Beratungen seien geheim und die Mitglieder zur Geheimhaltung verpflichtet.
Diese Maßnahmen reichten nach
Auffassung des Landtags aber für einen effektiven Geheimschutz nicht
aus.
Gegen die Beschränkung der
Mitgliederzahl spreche nicht, dass das Parlamentarische Kontrollgremium auch
für die Kontrolle der Staatsregierung hinsichtlich der Tätigkeit des Landesamts
für Verfassungsschutz zuständig sei. Unnötige sicherheitsempfindliche
Mehrfachberichterstattungen würden vermieden. Die Bündelung der
Kontrollfunktionen im Parlamentarischen Kontrollgremium sei sinnvoll, im
Sicherheitsinteresse geboten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Verfassungsgerichtshof habe es in
seiner Entscheidung zur Größe des Ausschusses für Sicherheitsfragen als
verfassungsgemäß angesehen, wenn in einem solchen Gremium von 11 Mitgliedern 3
Abgeordnete der parlamentarischen Opposition vertreten seien, selbst wenn dabei
nicht alle Fraktionen der Opposition zum Zuge kämen. Das
Bundesverfassungsgericht habe es für ausreichend befunden, dass von insgesamt 5
Mitgliedern des Gremiums des Bundestags zur Genehmigung der Wirtschaftspläne
der Nachrichtendienste 2 der Opposition angehören. Im Parlamentarischen
Kontrollgremium stelle die Opposition 2 von 5 Abgeordneten.
b) Art. 13 Abs. 6 Satz 3 GG schreibe
lediglich eine "gleichwertige", nicht aber eine
"gleichartige" oder gar identische parlamentarische Kontrolle vor. Art.
13 Abs. 6 Satz 3 GG beschränke sich auf eine allgemeine Vorgabe und sei
Ausprägung des in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG niedergelegten Homogenitätsprinzips.
Ein Bericht gegenüber dem Landtagsplenum sei kaum aussagekräftig. Zum Schutz
der ansonsten an Leib und Leben gefährdeten Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden
sowie zur Sicherung der Effektivität einzelner Maßnahmen könnten gegenüber dem
Plenum lediglich Fallzahlen genannt werden. Die Bekanntgabe von Fallzahlen ermögliche
jedoch keine wirksame Kontrolle durch die Öffentlichkeit. Der detaillierte
Bericht an das Parlamentarische Kontrollgremium als Organ des Landtags
gewährleiste dagegen eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle im Sinn des
Art. 13 Abs. 6 Satz 3 GG. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip liege
ersichtlich nicht vor.
III.
Dem Bayerischen Landtag und der
Bayerischen Staatsregierung ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden (vgl.
VerfGH 25, 97/107).
1. Der Landtag bezieht sich auf die
Begründung der Antragsgegnerin und beantragt, den Antrag als unbegründet
abzuweisen.
2. Die Staatsregierung hält den Antrag
unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH 41,
124) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 70, 324) für unbegründet.
a) Die Regelung in Art. 1 Abs. 2 PKGG
sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Verfassung gebiete es nicht, zur
Sicherung der Rechte der Fraktionen, der Opposition und zum Schutz der
parlamentarischen Minderheiten alle Fraktionen stets gleich zu behandeln. Das
Parlament dürfe in sachlich begründeten Ausnahmefällen für Ausschüsse oder
"ähnliche Gremien" eine Mitgliederzahl vorsehen, die eine
Berücksichtigung aller parlamentarischen Gruppierungen nicht ermögliche. An
dieser Rechtslage habe sich durch Einfügung des Art. 16 a BV nichts geändert.
Mit dieser Vorschrift seien die Rechte der parlamentarischen Opposition
ausdrücklich in die Verfassung aufgenommen worden, eine Erweiterung der Rechte
lasse sich aus Art. 16 a BV nicht herleiten.
Bei Aufnahme aller drei Fraktionen
hätte bei der derzeitigen Sitzverteilung die Mitgliederzahl auf 13 Abgeordnete
erhöht werden müssen. Einer solch großen Zahl stünden zwingende Gründe des
Geheimschutzes entgegen. Das Gremium sei sowohl für die Kontrolle des
Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz als auch für den in Art. 13 Abs. 3
bis 5 GG genannten Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen zuständig.
Um Doppelinformationen zu vermeiden, sei dies sinnvoll. Eine effektive
Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium sei nur möglich, wenn dem
Kontrollorgan möglichst viele und genaue Daten zur Verfügung gestellt würden.
Zum Schutz der gefährdeten Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden müsse deshalb
die Zahl der Geheimnisträger möglichst gering gehalten werden.
Es sei verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass die Mitglieder eines solchen Gremiums mit der Mehrheit der
Mitglieder des Landtags zu wählen seien. Ein solches Verfahren solle
gewährleisten, dass nur Abgeordnete gewählt würden, die persönlich das Vertrauen
der Mehrheit des Landtags genießen. Zweck dieser Regelung sei es
sicherzustellen, dass sowohl die fachliche Kompetenz wie die Verschwiegenheit
der Gewählten zur Überzeugung der Mehrheit feststehe. Eine Fraktion oder
Koalition, die das Gremium einseitig besetzte, würde im Zweifel missbräuchlich
verfahren.
b) Art. 3 Abs. 1 und 2 PKGG verstießen
weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen Rechte des Parlaments. Die
Regelung in Art. 13 Abs. 6 Satz 3 GG, dass die Länder eine gleichwertige
parlamentarische Kontrolle gewährleisten, sei als Ausprägung des sich aus Art.
28 Abs. 1 GG ergebenden Homogenitätsprinzips zu verstehen und räume den Ländern
ein weites Ermessen ein, wie sie die parlamentarische Kontrolle über die
Effizienz von gesetzlichen Regelungen im Fall des Einsatzes technischer Mittel
zur Wohnraumüberwachung ausgestalteten. Die Länder seien nicht aufgefordert,
eine den Regelungen in Art. 13 Abs. 6 Satz 1 und 2 GG gleichartige
parlamentarische Kontrolle einzuführen, sondern eine gleichwertige. Der Landtag
habe sich in zulässiger Weise dafür entschieden, seine Kontrollaufgabe auf ein
Gremium mit 5 Mitgliedern zu übertragen. Denn eine umfassende Kontrolle in
einem geheim tagenden parlamentarischen Kontrollgremium, in dem alle Details
eines Falles offengelegt werden könnten, sei eine sehr viel intensivere und
damit zumindest gleichwertige Kontrolle gegenüber einem öffentlichen Bericht
der Staatsregierung gegenüber dem Landtag. Ein öffentlicher Bericht müsse sich
auf die Nennung von Fallzahlen beschränken. Andererseits könnten Straftäter
bereits aus solchen Berichten Schlüsse ziehen, die ihnen eine genauere
Einschätzung des Entdeckungsrisikos ermöglichten. Das gelte jedenfalls bei
Berichten über die präventiven polizeilichen und verfassungsschutzrechtlichen
Maßnahmen. Das Parlamentarische Kontrollgremium übe für das Parlament die
Kontrolle aus.
IV.
Der Antrag nach Art. 75 Abs. 3 BV ist
zulässig.
Gemäß Art. 49 Abs. 1 VfGHG liegen
Meinungsverschiedenheiten im Sinn des Art. 75 Abs. 3 BV auch dann vor, wenn
Streit darüber besteht, ob durch ein Gesetz die Verfassung verletzt wird (vgl.
VerfGH 47, 184/189). Das ist hier der Fall. Die Meinungsverschiedenheiten sind
zwischen Teilen eines am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organs entstanden.
Die Antragstellerin hat als Antragsgegnerin die Landtagsfraktion der CSU benannt.
Das Parlamentarische Kontrollgremium-Gesetz wurde mit den Stimmen der Fraktion
der CSU gegen die Stimmen der Fraktionen der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE
GRÜNEN beschlossen (Plenarprotokoll 14/34 vom 2. Februar 2000 S. 2208 f.). Wenn
Fraktionen in dieser Weise die sich gegenüberstehenden Meinungen vertreten, so
können sie in dem Verfahren nach Art. 75 Abs. 3 BV Gegner sein (vgl. VerfGH 25,
97/108; 47, 241/252). Die den Gegenstand des Verfahrens nach Art. 75 Abs. 3 BV
bildenden Meinungsverschiedenheiten sind mit den bereits im
Gesetzgebungsverfahren von der Antragstellerin erhobenen Rügen identisch (vgl.
VerfGH 25, 97/108; 47, 241/252 f.).
V.
1. Die Regelungen in Art. 1 Abs. 2 PKGG
zu Zahl und Wahl der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums
verstoßen nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung.
a) Der Verfassungsgerichtshof hat in
seiner Entscheidung vom 14. Dezember 1988 (VerfGH 41, 124/132 f.) unter
Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar
1986 (BVerfGE 70, 324/363) betont, dass
das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition und das Gebot,
parlamentarische Minderheiten zu schützen, im demokratischen Prinzip (Art. 2
und 4 BV) wurzeln. Die grundlegenden Rechte der Abgeordneten zur Vertretung des
Volkes sind in Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BV verankert. Die Abgeordneten bedürfen
grundsätzlich einer umfassenden Information, um ihren Aufgaben genügen zu
können (vgl. VerfGH BayVBl 2001, 657). Die Fraktionen sind notwendige
Einrichtungen des Verfassungslebens. Als Zusammenschluss von Abgeordneten
leiten sie ihre Rechtsstellung ebenfalls aus Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BV ab.
Danach haben alle Fraktionen ein grundsätzlich gleiches Recht auf Zugang zur
Beratung in den Ausschüssen.
Der durch das Gesetz zur Änderung der
Verfassung des Freistaates Bayern, Verfassungsreformgesetz – Reform von Landtag
und Staatsregierung, vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 39) in die Verfassung
eingefügte Art. 16 a BV hat die Rechte der Opposition und der Fraktionen
festgeschrieben, aber nicht verändert oder erweitert (vgl. die
Gesetzesbegründung LT-Drs. 13/9366 S. 6; Heitsch, BayVBl 1998, 715). Das Gebot,
parlamentarische Minderheiten zu schützen, sowie das Recht auf
verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition sind Teil des
demokratischen Prinzips, erfahren durch dieses Prinzip aber auch ihre Grenzen.
Der Schutz der parlamentarischen Minderheit geht nicht dahin, die Minderheit
vor Sachentscheidungen der Mehrheit zu bewahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 23
Abs. 1 BV), wohl aber dahin, der Minderheit zu ermöglichen, ihren Standpunkt in
den Willensbildungsprozess des Parlaments einzubringen (vgl. VerfGH 29, 62/91;
51, 34/41). Da ein wesentlicher Teil der Willensbildung des Parlaments in den
Ausschüssen vorbereitet wird, muss dem dadurch Rechnung getragen werden, dass
die Repräsentation der Fraktionen oder sonstiger Gruppen von Abgeordneten in
die Ausschüsse vorverlagert wird. Eine Fraktion muss grundsätzlich in der Lage
sein, Zugang zu den in den Ausschüssen oder ähnlichen Gremien erteilten
Informationen zu erhalten und ihren Standpunkt im Ausschuss zu vertreten (vgl.
VerfGH 41, 124/132 f.; 51, 34/42).
Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH 41,
124/133) hat in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfGE 70, 324/363 f.) aber auch darauf hingewiesen, dass bei der Bestimmung
des Umfangs der Rechte der Minderheit andere Rechtsgüter von Verfassungsrang zu
berücksichtigen sind. In sachlich begründeten Ausnahmefällen ist es
verfassungsrechtlich unbedenklich, für Ausschüsse oder ähnliche Gremien eine
Mitgliederzahl vorzusehen, die bei Anwendung der üblichen Regeln für die
Sitzverteilung eine Berücksichtigung aller parlamentarischen Gruppierungen
nicht zulässt. Eine Begrenzung der Mitgliederzahl kann vor allem durch Belange
des Geheimschutzes oder im Interesse der Arbeitsfähigkeit oder sonstiger Gründe
von vergleichbar hohem Rang geboten sein.
Auch an diesen Grundsätzen hat Art. 16
a BV nichts geändert. Ein Änderungsantrag der Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Einfügung des Satzes "Fraktionen haben das Recht, in allen
Ausschüssen und Kommissionen vertreten zu sein", wurde nicht angenommen;
der betreffende Satz wurde nicht in die Verfassung aufgenommen (Änderungsantrag
der Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 6. November 1997 zu Art. 1 § 1
des Entwurfs des Verfassungsreformgesetzes LT-Drs. 13/9393; vgl. Pestalozza in
Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, Die Verfassung des Freistaates Bayern, RdNrn. 8 ff.
zu Art. 16 a ).
b) Die Beschränkung der Mitgliederzahl
des Parlamentarischen Kontrollgremiums auf 5 Personen gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz
1 PKGG ist durch Belange des Geheimschutzes gerechtfertigt.
aa) Gemäß Art. 1 Abs. 1 PKGG ist es
Aufgabe des Parlamentarischen Kontrollgremiums, über die auf der Grundlage von
Art. 13 Abs. 3 bis 5 GG angeordneten verdeckten Einsätze technischer Mittel in
Wohnungen zur Abwehr von Gefahren gemäß Art. 34 Abs. 1 und 3 PAG und zur
Strafverfolgung gemäß § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO die parlamentarische Kontrolle
auszuüben. Ferner ist dem Parlamentarischen Kontrollgremium auch die Kontrolle
über den Einsatz besonderer technischer Mittel in Wohnungen gemäß Art. 6 Abs. 4
und 5 BayVSG zugewiesen.
Das Parlamentarische Kontrollgremium
kann diese Maßnahmen nur dann effektiv kontrollieren, wenn genaue Daten in den
Bericht an das Gremium aufgenommen werden. Derartige Daten können Aufschluss
über die Aufklärungsarbeit der Sicherheitsbehörden geben. Sie enthalten insbesondere
auch Hinweise auf andere Informationsquellen und könnten Informanten gefährden,
wenn ihre Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden bekannt würde. Aus diesen
Informationen könnten Schlüsse auf den Kenntnisstand der Sicherheitsbehörden
über die bandenmäßige und Organisierte Kriminalität, über gewaltbereiten
politischen Extremismus und über nachrichtendienstlich tätige Agenten gezogen
werden. Die Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und
wirksamen Verbrechensbekämpfung und damit auch die Gewährleistung der
Sicherheit von Leib und Leben der Personen, die zur Effektivität der
Strafrechtspflege beitragen, ist wesentlicher Auftrag eines rechtsstaatlichen
Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 46, 214/222 f.; 100, 313/389); ebenso stellt der Schutz
des Staates ein verfassungsrechtliches Gebot obersten Ranges dar (vgl. BVerfGE
20, 162/222; 30, 1/19 f.). Es ist daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt,
wenn der Gesetzgeber hinsichtlich der in den Bericht an das Parlamentarische
Kontrollgremium aufzunehmenden Daten ein besonderes Geheimhaltungsinteresse annahm.
Die Gefahr der Verletzung des Geheimschutzes nimmt, wie der Gesetzgeber in
generalisierender Einschätzung annehmen darf (vgl. VerfGH 41, 124/135), mit der
Zahl der Geheimnisträger ohne Rücksicht auf deren Fraktionszugehörigkeit zu.
Bei einer Sitzverteilung nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren wäre die
Antragstellerin im Gremium erst dann vertreten, wenn die Mitgliederzahl auf 13
Personen festgelegt worden wäre. Wegen des besonderen Geheimhaltungsinteresses
ist es verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber ein größeres
Gremium nicht vorgesehen hat, sondern die betreffenden Daten nur für ein
kleines, aus 5 Mitgliedern bestehendes Kontrollorgan öffnet. Bei einem so
kleinen Gremium ist wegen des demokratischen Mehrheitsprinzips – auch im
Hinblick auf etwaige Änderungen der Zusammensetzung des Landtags – ein Anspruch
jeder Fraktion auf ein Grundmandat verfassungsrechtlich nicht begründet. Die
Beschränkung auf 5 Mitglieder sowie die Nichtberücksichtigung einzelner
Fraktionen sind auch vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich
zulässig angesehen worden (vgl. BVerfGE 70, 324/364 ff.).
bb) Die Beschränkung der Mitgliederzahl
auf 5 Personen erscheint auch nicht mit Blick auf die in Art. 2 Abs. 1 PKGG
getroffenen Regelungen unverhältnismäßig. Nach Art. 2 Abs. 1 PKGG sind die
Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums geheim und die Mitglieder
sowie die stellvertretenden Mitglieder zur Geheimhaltung verpflichtet. Der
Gesetzgeber konnte in Anbetracht des hohen, verfassungsrechtlich
gerechtfertigten
Geheimhaltungsbedürfnisses diese Vorkehrungen zur Geheimhaltung als
nicht ausreichend betrachten und zusätzliche Vorsorgemaßnahmen zur Sicherung
des Geheimschutzes durch die Beschränkung der Mitgliederzahl des
Parlamentarischen Kontrollgremiums treffen.
Das Argument der Antragstellerin, gemäß
Art. 22 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, Art. 25 Abs. 5 BV seien die Interessen des
Geheimschutzes durch den Ausschluss der Öffentlichkeit und nicht durch den
Ausschluss einzelner Abgeordneter zu gewährleisten, greift nicht. Zum einen
treffen die genannten Verfassungsbestimmungen keine abschließende Regelung zur
Gewährleistung des Geheimschutzes, zum anderen brauchen sich, wie der Verfassungsgerichtshof
bereits in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 1988 betont hat (VerfGH 41,
124/135), Vorkehrungen zum Schutz der Geheimhaltung nicht darauf zu
beschränken, dass die Sitzungen nichtöffentlich sind.
cc) Aus den Ausführungen des
Verfassungsgerichtshofs zur Größe des Ausschusses für Sicherheitsfragen (VerfGH
41, 124/136) kann nicht abgeleitet werden, dass zwingend in jedem
parlamentarischen Gremium ein angemessener Prozentsatz (mindestens 5 %) der
Abgeordneten vertreten sein muss. Die besonderen Belange des Geheimschutzes
rechtfertigen es, beim Parlamentarischen Kontrollgremium die Mitgliederzahl
noch niedriger festzusetzen, um das Risiko, dass sicherheitsempfindliche
Informationen an die Öffentlichkeit dringen, möglichst gering zu halten. Aus
dem im Demokratieprinzip verankerten Schutz der Minderheit, vor allem auch der
Opposition, folgt allerdings, dass diese im Gremium angemessen berücksichtigt
sein muss. Es muss nicht abschließend entschieden werden, wie dieses
Erfordernis jeweils im Einzelnen umzusetzen ist. Jedenfalls ist es bei dem
Parlamentarischen Kontrollgremium, das in verfassungsrechtlicher zulässiger
Weise auf 5 Mitglieder begrenzt ist, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
wenn – wie im derzeitigen Gremium – die Opposition mit 2 Mitgliedern vertreten
ist.
c) Die Regelung in Art. 1 Abs. 2 Sätze
2 und 4 PKGG, wonach die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums vom
Landtag aus seiner Mitte gewählt werden und dass gewählt ist, wer die Stimmen
der Mehrheit der Mitglieder des Landtags auf sich vereint, verstößt nicht gegen
Normen der Bayerischen Verfassung.
Es trifft zu, dass durch diese Regelung
die Rechte der Opposition nicht ausdrücklich abgesichert sind. Die Regelung
weicht auch von den in der Geschäftsordnung des Landtags für die Bildung von
Ausschüssen geltenden Bestimmungen ab (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 GeschOLT).
Das in Art. 1 Abs. 2 Sätze 2 und 4 PKGG
vorgesehene Verfahren für die Wahl der Mitglieder des Parlamentarischen
Kontrollgremiums soll gewährleisten, dass nur Abgeordnete gewählt werden, die
persönlich das Vertrauen der Mehrheit des Landtags in ihre fachliche Kompetenz
und ihre Verschwiegenheit genießen. Diese Gründe machen die Regelung
verfassungsrechtlich hinnehmbar (vgl. für das Gremium nach § 4 Abs. 9 HaushaltsG
BVerfGE 70, 324/365). Allerdings würde eine Fraktion oder Koalition, die das
Gremium einseitig besetzen würde, im Zweifel missbräuchlich verfahren (vgl.
BVerfGE 30, 1/31). Mit dieser Maßgabe verstößt die in Art. 1 Abs. 2 Sätze 2 und
4 PKGG getroffene Regelung nicht gegen Art. 2, 4, 13 Abs. 2 Satz 1, Art. 16 a
BV. Es kann hingenommen werden, wenn nicht sämtliche Fraktionen im Gremium
vertreten sind. Dies ist eine Folge der unterschiedlichen Größe der Fraktionen,
des demokratischen Mehrheitsprinzips und der aus übergeordneten Gründen
geringen Zahl von Mitgliedern im Gremium. Um die parlamentarische Kontrolle
auch durch die Minderheit sicherzustellen, muss aber im Parlamentarischen
Kontrollgremium die Opposition – wie hier – angemessen vertreten sein.
2. Die Regelung in Art. 3 Abs. 1 und 2
PKGG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die dem Parlamentarischen
Kontrollgremium zu erstattenden Berichte der Staatsministerien der Justiz und
des Innern die in Art. 48 a Satz 1 AGGVG, Art. 34 Abs. 6 Satz 1 PAG und Art. 6
Abs. 7 Satz 1 BayVSG vorgeschriebene Unterrichtung des Plenums des Bayerischen
Landtags durch die Staatsregierung unberührt lassen.
a) Um feststellen zu können, ob die angegriffene Regelung den Inhalt hat, den ein Antragsteller als verfassungswidrig beanstandet, hat sie der Bayerische Verfassungsgerichtshof auszulegen. Erst nach Feststellung des Inhalts der angegriffenen Norm kann er beurteilen, ob sie mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist oder nicht. Maßgebend für die Auslegung einer Rechtsvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus ihrem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt (vgl. VerfGH 47, 165/171 m.w.N.; 52, 173/177 f.).
Der Inhalt der angegriffenen Norm (Art. 3 Abs. 1 und 2 PKGG) ist nicht völlig eindeutig:
Im Gesetzentwurf der
Staatsregierung zur Anpassung des Bayerischen Landesrechts an Art. 13 des
Grundgesetzes war die Notwendigkeit begründet worden, entsprechend der Regelung
in Art. 13 Abs. 6 GG eine Zweistufigkeit der Kontrolle vorzusehen (LT-Drs.
13/10831 S. 5). Dem entspricht der Wortlaut der im Rahmen der Anpassung des
Bayerischen Landesrechts an Art. 13 GG neu eingefügten und seit 1. August 1998
geltenden Art. 48 a Sätze 1 und 2 AGGVG, Art. 34 Abs. 6 Sätze 1 und 2 PAG und
Art. 6 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BayVSG (Gesetz zur Anpassung des Bayerischen
Landesrechts an Art. 13 des Grundgesetzes vom 10. Juli 1998, GVBl S. 383).
Diese Regelungen sind den Formulierungen in Art. 13 Abs. 6 Sätze 1 und 2 GG
angeglichen. Sie sehen vor, dass die Staatsregierung den Landtag unterrichtet und
dass ein vom Landtag gewähltes Gremium auf der Grundlage dieses Berichts die
parlamentarische Kontrolle ausübt.
Art.
3 Abs. 1 und 2 PKGG sprechen auf der einen Seite davon, dass dem Gremium
jährlich Bericht erstattet wird und nehmen dabei Bezug auf Art. 48 a AGGVG,
Art. 34 Abs. 6 PAG und Art. 6 Abs. 7 BayVSG. Aus dieser Bezugnahme könnte
entnommen werden, dass der Bericht an das Parlamentarische Kontrollgremium die
in diesen Vorschriften vorgesehene Unterrichtung des Bayerischen Landtags
unberührt lässt, dass es also sowohl einen Bericht an das Gremium als auch eine
Unterrichtung des Landtags geben soll. Denn die genannten Vorschriften sehen
vor, dass der Landtag von der Staatsregierung unterrichtet wird und dass ein
vom Landtag gewähltes Gremium auf der Grundlage dieses Berichts die
parlamentarische Kontrolle ausübt. Ein weiteres Indiz hierfür ist die
Formulierung in Art. 3 Abs. 1 und 2 PKGG, wonach dem Gremium
"Bericht" zu erstatten ist und nicht davon gesprochen wird, dass dem
Gremium der Bericht nach Art. 48 a AGGVG, Art. 34 Abs. 6 PAG und Art. 6
Abs. 7 BayVSG erstattet wird.
Auf
der anderen Seite kann die angegriffene gesetzliche Regelung auch dahin
verstanden werden, dass sie eine Unterrichtung des Landtagsplenums ausschließt
und lediglich eine Berichterstattung an das Parlamentarische Kontrollgremium
vorsieht. Art. 3 Abs. 1 und 2 PKGG sprechen allein von der Kontrolle
durch das Parlamentarische Kontrollgremium. Die Mitglieder des Parlamentarischen
Kontrollgremiums dürfen das Plenum des Landtags nicht informieren, weil sie
gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 PKGG zur Geheimhaltung der Angelegenheiten
verpflichtet sind, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Gremium bekannt geworden
sind. Für eine solche Auslegung
sprechen ferner das in der Gesetzesbegründung in den Vordergrund gestellte
Interesse am Geheimschutz und die Äußerungen, die im Lauf der
Gesetzesberatungen im Bayerischen Landtag gemacht worden sind (vgl.
Plenarprotokoll 14/28 vom 13. Oktober 1999 S. 1716 ff. und Plenarprotokoll
14/34 vom 2. Februar 2000 S. 2202 ff.). So wurde unter anderem in der Zweiten Lesung
angeführt, gute Gründe sprächen dafür, dass in Bayern nichtöffentlich berichtet
werden solle. Eine öffentliche Berichterstattung im Plenum über Maßnahmen nach
Art. 13 GG wäre wenig aussagekräftig. Deshalb sei der Weg, die parlamentarische
Kontrolle in einem nichtöffentlichen Gremium durchzuführen und dort den
erforderlichen Bericht zu erstatten, der richtige (Plenarprotokoll 14/34 vom 2.
Februar 2000 S. 2208). Es kommt
hinzu, dass in den Stellungnahmen des Bayerischen Landtags und der Bayerischen
Staatsregierung im vorliegenden Verfahren diese Auslegung vertreten worden ist.
b) Wenn eine Norm mehrere Deutungen zulässt, von denen jedenfalls eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist eine Auslegung geboten, die mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 69, 1/55 m.w.N.). Eine Regelung, die eine Berichterstattung lediglich an das Parlamentarische Kontrollgremium und die Unterlassung einer Unterrichtung des Bayerischen Landtags vorsähe, verstieße gegen die Grundsätze der parlamentarischen Demokratie und die Mitwirkungsrechte der Fraktionen (Art. 2, 4, 13 Abs. 2 Satz 1, Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 BV). Die Regelung in Art. 3 Abs. 1 und 2 PKGG ist daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie allein den dem Parlamentarischen Kontrollgremium zu erstattenden Bericht betrifft. Die Pflicht zur Unterrichtung des Plenums des Landtags, von der Art. 48 a Satz 1 AGGVG, Art. 34 Abs. 6 Satz 1 PAG und Art. 6 Abs. 7 Satz 1 BayVSG daneben ausgehen, wird durch Art. 3 Abs. 1 und 2 PKGG nicht aufgehoben.
aa) Zu den Grundgedanken der
Bayerischen Verfassung im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV zählt die Entscheidung
für die parlamentarische Demokratie (Art. 2 Abs. 2 BV; VerfGH 52, 104/133). Das
Prinzip der repräsentativen Demokratie verlangt grundsätzlich die Mitwirkung
aller Abgeordneten bei der Willensbildung des Parlaments (vgl. BVerfGE 44,
308/316). Das Plenum ist Forum der öffentlichen Auseinandersetzung, Rechtfertigung
und Kritik (Badura in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 2. Aufl. 1995, Bd. I S. 984). Dies bedeutet allerdings
nicht, dass die Abgeordneten nur im Plenum das Volk repräsentieren können.
Vielmehr muss ein Teil der Aufgaben angesichts der Vielzahl der Lebensbereiche,
der zunehmenden Komplexität der Sach- und Rechtsfragen und insbesondere im
Interesse der Arbeitsfähigkeit des Parlaments in die Ausschüsse oder ähnliche
Gremien vorverlagert werden, weil im Plenum nur in beschränktem Umfang
Detailarbeit geleistet werden kann (vgl. VerfGH 51, 34/42; BVerfGE 44,
308/319). Dennoch verbleibt die grundsätzliche Kontrolle der Exekutive dem
Plenum des Parlaments.
Die Regelung in Art. 13 Abs. 6 Satz 1
GG hat aus diesen Erwägungen die Befugnis des Bundestagsplenums zur allgemeinen
parlamentarischen Kontrolle der
Exekutive unberührt gelassen. Art. 13
Abs. 6 Satz 2 GG sieht ergänzend vor, dass auf der Grundlage des Berichts der
Bundesregierung an den Bundestag ein vom Bundestag gewähltes Gremium die
Kontrolle ausübt; hierdurch soll die Kontrolle durch das Parlament
effektiviert, nicht die Kontrolle durch das Plenum ersetzt werden (vgl. BT-Drs.
13/8650, S. 5; Papier in Maunz/Dürig, GG, RdNr. 119 zu Art. 13; Gornig in v. Mangoldt/Klein/Starck,
GG, 4. Aufl. 1999, RdNr. 148 zu Art.
13).
Um die in einer parlamentarischen
Demokratie notwendige Kontrolle der Exekutive durch das Parlament zu
gewährleisten, ist die Staatsregierung – auch als Ausgleich zur geringen Größe
des Kontrollgremiums und der sich hieraus ergebenden Konsequenzen für die
Repräsentation der Fraktionen in diesem Gremium – verpflichtet, das Plenum des
Landtags über den Einsatz technischer Mittel in Wohnungen gemäß Art. 48 a Satz
1 AGGVG, Art. 34 Abs. 6 Satz 1 PAG und Art. 6 Abs. 7 Satz 1 BayVSG zu
unterrichten. Soweit es sich um geheimhaltungsbedürftige Tatsachen handelt,
sind diese aus Gründen des Geheimschutzes nur an das Parlamentarische
Kontrollgremium zu berichten. Nur insoweit übt allein das Parlamentarische Kontrollgremium
die Kontrolle über die getroffenen Maßnahmen aus.
bb) Das Argument, der öffentliche
Bericht der Bundesregierung nach Art. 13 GG zeige mit Deutlichkeit, wie wenig
aussagekräftig ein solcher Bericht – auch bei Nennung von Fallzahlen – für die
parlamentarische Kontrolle sei, spricht nicht gegen das Erfordernis einer wenn
auch die Sicherheitsbedürfnisse beachtenden und damit weniger detaillierten
Unterrichtung des Parlamentsplenums. Jedenfalls für die abgeschlossenen Fälle
des Einsatzes technischer Mittel in Wohnungen wird im Regelfall nicht ohne
weiteres anzunehmen sein, dass die Organisierte Kriminalität und andere
potentielle Straftäter daraus Schlüsse ziehen können, die ihnen eine genauere
Einschätzung des Entdeckungsrisikos ermöglichen.
c) Damit kann dahingestellt bleiben, ob die andere Auslegung des Art. 3
Abs. 1 und 2 PKGG neben den demokratischen Grundsätzen auch den Art. 3 Abs. 1
Satz 1 BV im Hinblick auf die in Art. 13 Abs. 6 Satz 3 GG vorgeschriebene
gleichwertige parlamentarische Kontrolle verletzen würde (zur Frage des
Prüfungsmaßstabs des Verfassungsgerichtshofs
vgl. VerfGH 48, 99/106; 48, 137/144 f.; 50, 76/98).
VI.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs.
1 Satz 1 VfGHG). Der Antragstellerin ist die Hälfte der durch das Verfahren
verursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten (Art. 27
Abs. 5 VfGHG).